Landestrauer

[12] Landestrauer, die nach dem Tode des regierenden Landesfürsten oder eines seiner Familienmitglieder für eine bestimmte Zeit im Lande und bes. am Hofe geltende Trauerordnung: Hofbeamte wie Militärs mit Trauerabzeichen, die Flaggen der öffentlichen Gebäude und Kriegsschiffe auf Halbmast geheißt, kein militär. Spiel darf gerührt werden, alle höfischen und öffentlichen Lustbarkeiten unterbleiben. (S. auch Hoftrauer.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 12.
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