Miteigentum

[195] Miteigentum, das mehrern Personen an der gleichen Sache gemeinschaftlich in der Regel nach Bruchteilen zustehende Eigentum. Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen und hat das Recht, jederzeit Teilung der Sache zu fordern (Bürgerl. Gesetzb. §§ 741 fg.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 195.
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