Mundraub

[225] Mundraub, Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln in geringer Menge oder von wenig Wert zum sofortigen Verbrauch; nach dem Deutschen Strafgesetzbuch (§ 370) mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 225.
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