Nachvermächtnis

[237] Nachvermächtnis, diejenige letztwillige Anordnung, durch welche dem Bedachten ein Vermächtnis zugewendet wird, das er erst von einem nach dem Erbfall eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an erhalten soll, während bis dahin der vermachte Gegenstand einem andern als Vermächtnis zugewiesen ist.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 237.
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