Partial

[359] Partiāl (neulat.), teilweise; Partiale, Partiallose, Partialobligationen, die mit fortlaufenden Nummern versehenen Schuldverschreibungen eines Anlehens. Partialschaden, Partialverlust (Gegensatz Totalschaden), im Versicherungsrecht die Schadenfälle, in denen nicht der volle Wert der versicherten Gegenstände vernichtet ist, ist vollständig zu vergüten, wenn der ganze Wert versichert ist. Partialtöne, s.v.w. Obertöne (s.d.).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 359.
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