Provinzialsynode

[464] Provinzialsynode, in der kath. Kirche s.v.w. Metropolitansynode, Provinzialkonzil (s. Konzil); in der evang. Kirche Preußens das zwischen Kreis- und Generalsynode (s. Synodalverfassung) stehende kirchliche Parlament für eine Provinz; zusammengesetzt aus den von den Kreissynoden der Provinz gewählten Abgeordneten, einigen vom Landesherrn ernannten Mitgliedern und Vertretern der theol. Fakultäten; tritt alle drei Jahre zusammen, bereitet die Vorlagen für die Generalsynode vor und wählt die Abgeordneten derselben sowie den Provinzialsynodalvorstand, ein Kollegium, das die Beschlüsse der P. auszuführen hat und vom Konsistorium zuzuziehen ist bei dogmatischen Anklagen gegen Geistliche, Ernennungen von Superintendenten etc.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 464.
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