Rechtsverwirkungen

[500] Rechtsverwirkungen, die kraft Rechtens (ipso jure) eintretenden Folgen der Bestrafung, z.B. bei Verurteilung zur Zuchthausstrafe die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 500.
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