Redefreiheit

[501] Redefreiheit, das Recht der freien mündlichen Meinungsäußerung, den Mitgliedern der parlamentarischen Versammlungen gewährleistet, in Deutschland durch Art. 30 der Reichsverfassung und § 11 des Reichsstrafgesetzbuchs. – Vgl. Muralt (1902).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 501.
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