Regréß

[506] Regréß (lat.), Rückgriff, Rückanspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten auf Grund besonderer Verpflichtung des leztern; R. nehmen, jemand wegen Schadloshaltung in Anspruch nehmen; kommt bes. im Wechselrecht vor (Wechsel-R.), wenn ein gezogener Wechsel nicht wechselmäßig honoriert wird; der Regrediént, der Regreßnehmer (gegenüber dem Regressāt, Regreßpflichtigen) hat hier den springenden R., d.h. er ist an die Reihenfolge der Vormänner nicht gebunden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 506.
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