Remittént

[515] Remittént (lat.) im Wechselrecht derjenige, an welchen oder an dessen Order der Wechsel nach der Angabe des Ausstellers gezahlt werden soll.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 515.
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