Todesstrafe

[845] Todesstrafe, Kapitalstrafe, bis in die Mitte des 18. Jahrh. unbestrittenes Recht des Staates, schwere Verbrecher durch Hinrichtung (s.d.) am Leben zu strafen, zuerst durch Beccaria (s.d.) angegriffen. Nach der Deutschen Strafprozeßordnung (§ 486) ist die Vollstreckung der T. im umschlossenen Raum angeordnet.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 845.
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