Vollstreckungsbefehl

[933] Vollstreckungsbefehl, der in seiner Wirkung einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichkommende Befehl, welchen das Amtsgericht im Mahnverfahren auf Antrag des Klägers erläßt, wenn der Schuldner dem vorher erlassenen Zahlungsbefehl nicht Folge geleistet und auch keinen Widerspruch erhoben hat. Wird wider den V. binnen 2 Wochen Einspruch erhoben, so verliert er seine Kraft (Deutsche Zivilprozeßordn. § 700).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 933.
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