Wahlbestechung

[941] Wahlbestechung, der Kauf oder Verkauf von Wahlstimmen, wird nach § 109 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit Gefängnis von 1 Monat bis zu 2 Jahren bestraft.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 941.
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