Wechselschluß

[960] Wechselschluß, Wechselvorvertrag, der Vertrag zwischen Geber und Nehmer des Wechsels über die Bedingungen, [960] unter denen der Wechsel gegeben, d.h. ausgestellt, akzeptiert, indossiert werden soll.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 960-961.
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