Wittum

[994] Wittum, der der Witwe aus dem Vermögen des Mannes zustehende Teil, insbes. der den adligen Witwen aus den Gütern des Mannes, den fürstl. Witwen vom Lande bis zu ihrer etwaigen Wiederverheiratung zu gewährende standesgemäße Unterhalt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 994.
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