Zwangspaß

[1039] Zwangspaß, ein Paß, mittels dessen jemandem von der Polizei unter Androhung von Strafe vorgeschrieben wird, sich auf einem bestimmten Wege (gebundene Marschroute) an einen bestimmten Ort zu begeben und sich dort bei der Behörde zu melden. Meist dienen jetzt die Z. zur Beförderung bestrafter Personen in die Heimat.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 1039.
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