III. Ausschuß für die Untersuchung von Kriegsverbrechen und die Verfolgung von Hauptkriegsverbrechern.

Artikel 14:

[14] Jeder Signatar ernennt einen Generalstaatsanwalt für die Untersuchung von Kiegsverbrechen und die Verfolgung der Hauptkriegsverbrecher

Die vier Generalstaatsanwälte bilden einen Ausschuß für folgende Zwecke:

a) Ausarbeitung eines Arbeitsplanes für jeden einzelnen Generalstaatsanwalt und seine Mitarbeiter.

b) Die endgültige Entscheidung, wer als Hauptkriegsverbrecher zu betrachten und vor Gericht zu ziehen ist.

c) Die Entscheidung über die Anklage und der dem Gerichtshof vorzulegenden Urkunden.

d) Die Einreichung der Anklage und der beizufügenden Urkunden.

e) Der Entwurf der in Artikel 13 dieses Statuts vorgesehenen Prozeßregeln und ihre Vorlage an den Gerichtshof. Der Gerichtshof hat das Recht, die vorgeschlagenen Prozeßregeln mit oder ohne Änderung anzunehmen oder abzulehnen.

Der Ausschuß entscheidet in allen oben erwähnten Fragen mit Stimmenmehrheit und ernennt einen Vorsitzenden, wie es ihm zweckmäßig erscheint und unter Wahrung des Grundsatzes des Wechsels des Vorsitzes.

Wenn in der Frage, wer als Kriegsverbrecher abgeurteilt oder wegen welcher Verbrechen eine Person abgeurteilt werden soll die Stimmen gleich verteilt sind, entscheidet der Vorschlag derjenigen Partei, die beantragt, daß eine bestimmte Person abgeurteilt werden soll, oder daß eine bestimmte Anklage gegen sie erhoben werden soll.


Artikel 15:

Die Generalstaatsanwälte sollen sowohl selbständig als in Zusammenarbeit miteinander folgende Aufgaben erfüllen:

a) Alles nötige Beweismaterial prüfen, sammeln und dem Gerichtshof vor oder während der Hauptverhandlung vorlegen.

b) Die Anklage vorbereiten und sie dem Ausschuß gemäß Absatz (C) Artikel 14 zwecks Genehmigung vorlegen.

c) Alle nötigen Zeugen und Angeklagten vorläufig einvernehmen.

d) Vor dem Gerichtshof als Anklagebehörde auftreten.

e) Vertreter zur Ausführung bestimmter Aufgaben zu bestellen.

[14] f) Alle sonstigen Schritte unternehmen, die ihnen für die Vorbereitung und Durchführung des Prozesses notwendig erscheinen. Kein Zeuge oder Angeklagter, der sich in der Hand eines Signatars befindet, soll ohne die Zustimmung dieses Signatars dessen Verfügungsgewalt entzogen werden.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 14-15.
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