Die Besitzergreifung Österreichs.

[213] Der Einfall in Österreich war ein erwogener vorbereitender Schritt zur Förderung des Planes, gegen andere Länder Angriffskriege zu führen. Damit war Deutschlands Flanke geschützt und die Tschechoslowakei erheblich geschwächt. Der erste Schritt zur Ergreifung von »Lebensraum« war getan; viele neue Divisionen ausgebildeter Soldaten waren gewonnen, und durch die Gewinnung ausländischer Devisen-Reserven war das Aufrüstungsprogramm bedeutend gestärkt worden.

Am 21. Mai 1935 verkündete Hitler im Reichstag, daß Deutschland nicht die Absicht habe, Österreich anzugreifen, oder sich in [213] seine inneren Angelegenheiten einzumischen. Am 1. Mai 1936 versicherte er in aller Öffentlichkeit seine friedlichen Absichten sowohl gegenüber der Tschechoslowakei als auch gegenüber Österreich; noch am 11. Juli 1936 hat er durch Vertrag die volle Souveränität Österreichs anerkannt.

Im März 1938 aber bemächtigte sich Deutschland tatsächlich des österreichischen Staates. Vor jener Zeit hatten die Nationalsozialisten seit einer Reihe von Jahren mit den Nationalsozialisten Österreichs zusammengearbeitet, und zwar mit dem Endziel, Österreich dem Deutschen Reich einzuverleiben. Der Putsch vom 25. Juli 1934, der zur Ermordung des Kanzlers Dollfuß führte, hatte die Besitzergreifung Österreichs zum Ziele. Aber der Putsch schlug fehl und die Folge war, daß die Nationalsozialistische Partei in Österreich verboten wurde. Am 11. Juli 1936 wurde zwischen beiden Ländern ein Vertrag abgeschlossen, dessen Artikel 1 wie folgt lautete:

»Im Sinne der Feststellungen des Führers und Reichskanzlers vom 21. Mai 1935 anerkennt die Deutsche Reichsregierung die volle Souveränität des Bundesstaates Österreich.

In Artikel 2 hieß es:

»Jede der beiden Regierungen betrachtet die in dem anderen Lande bestehende innerpolitische Gestaltung, einschließlich der Frage des österreichischen Nationalsozialismus, als eine innere Angelegenheit des anderen Landes, auf die sie weder mittelbar noch unmittelbar Einwirkung nehmen wird.«

Die nationalsozialistische Bewegung in Österreich setzte jedoch ihre ungesetzliche Tätigkeit heimlich fort, und die Nationalsozialisten Deutschlands gewährten der Partei tatkräftige Unterstützung. Die sich daraus ergebenden »Zwischenfälle« wurden von den deutschen Nationalsozialisten als Vorwand zur Einmischung in österreichische Angelegenheiten benützt. Nach der Konferenz vom 5. November 1937 vermehrten sich diese »Zwischenfälle« rasch. Die Beziehungen zwischen den beiden Ländern verschlechterten sich ständig, und schließlich wurde der österreichische Kanzler Schuschnigg von dem Angeklagten von Papen und anderen dazu überredet, eine Begegnung mit Hitler zu suchen, die dann auch am 12. Februar 1938 in Berchtesgaden stattfand. Der Angeklagte Keitel war bei der Konferenz zugegen. Hitler drohte Dr. Schuschnigg mit einem sofortigen Einfall in Österreich. Schuschnigg fand sich schließlich bereit, den verschiedenen wegen Verbrechen verurteilten Nazis eine politische Amnestie zu gewähren und den Nazi Seyss-Inquart zum Minister des Innern und der öffentlichen Sicherheit mit der Aufsicht über die Polizei zu ernennen. In dem Bestreben, die Unabhängigkeit seines Landes aufrecht zu erhalten, entschloß sich Dr. Schuschnigg am [214] 9. März 1938, über die Frage der österreichischen Unabhängigkeit eine Volksabstimmung durchzuführen, die für den 13. März 1938 angesetzt wurde. Zwei Tage später sandte Hitler das Ultimatum an Schuschnigg, die Volksabstimmung zurückzuziehen. Am Nachmittag und am Abend des 11. März 1938 stellte der Angeklagte Göring eine Reihe von Förderungen an die österreichische Regierung, die mit der Drohung des Einmarsches bekräftigt. Nachdem sich Schuschnigg mit der Absagung der Volksabstimmung einverstanden erklärt hatte, wurde die weitere Forderung gestellt, daß Schuschnigg zurücktrete und der Angeklagte Seyß-Inquart zum Kanzler ernannt werden müsse.

Infolgedessen trat Schuschnigg zurück und Präsident Miklas, der sich zuerst gesträubt hatte, gab schließlich nach und ernannte Seyß-Inquart zum Kanzler.

Mittlerweile hatte Hitler den deutschen Truppen endgültig Befehl gegeben, bei Tagesanbruch des 12. März die Grenze zu überschreiten; er wies ferner Seyß-Inquart an, Formationen der österreichischen Nationalsozialisten zum Sturz von Miklas und zur Übernahme der Kontrolle der österreichischen Regierung einzusetzen. Zeitlich nach dem Marschbefehl an die deutschen Truppen telephonierte Göring mit der deutschen Gesandtschaft in Wien und diktierte ein Telegramm, das Seyß-Inquart an Hitler senden sollte, um die bereits angeordnete militärische Aktion zu rechtfertigen. Der Wortlaut des Telegramms lautete:

»Die provisorische österreichische Regierung, die nach der Demission der Regierung Schuschnigg ihre Aufgabe darin sieht, die Ruhe und Ordnung in Österreich wieder herzustellen, richtete an die deutsche Regierung die dringende Bitte, sie in ihrer Aufgabe zu unterstützen und ihr zu helfen, Blutvergießen zu verhindern. Zu diesem Zweck bittet sie die deutsche Regierung um baldmöglichste Entsendung deutscher Truppen.«

Keppler, ein Beamter der deutschen Gesandtschaft, erwiderte:

»Also es marschieren SA und SS durch die Straßen, es ist aber sehr ruhig.«

Nach einigen weiteren Erörterungen sagte Göring:

»Also bitte, legen Sie ihm das Telegramm vor und sagen Sie ihm, wir bitten – er braucht das Telegramm gar nicht zu schicken, er braucht nur zu sagen: Einverstanden.«

Seyß-Inquart hat weder das Telegramm abgeschickt, noch hat er auch nur »einverstanden« telegraphiert.

[215] Er scheint unmittelbar nach seiner Ernennung zum Kanzler – kurz nach 10 Uhr abends – Keppler zu sich gerufen und ihm aufgetragen zu haben, Hitler anzurufen und ihm seinen Protest gegen die Besetzung zu übermitteln. Diese Handlungsweise empörte den Angeklagten Göring, »da sie die Ruhe des Führers stören würde, der am nächsten Tag nach Österreich gehen wollte«.

Ein Beamter des Propagandaministeriums telephonierte mit der deutschen Botschaft in Wien um 11.15 Uhr nachts, und Keppler sagte ihm: »Richten Sie dem Generalfeldmarschall aus, daß Seyss-Inquart zustimmt.«

Im Morgengrauen des 12. März 1938 marschierten deutsche Truppen, ohne Widerstand zu begegnen, in Österreich ein. In der deutschen Presse wurde bekanntgegeben, daß Seyss-Inquart zum Nachfolger Schuschniggs ernannt worden war, und das Telegramm, das Göring vorgeschlagen hatte, das aber nie abgesandt worden war, wurde wiedergegeben, um zu zeigen, daß Seyss-Inquart zur Vermeidung von Unruhen selbst um die Entsendung deutscher Truppen nachgesucht habe. Am 13. März 1938 erging ein Gesetz zur Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich. Seyss-Inquart verlangte von Präsident Miklas, daß er dieses Gesetz unterzeichne; dieser weigerte sich jedoch und trat von seinem Amte zurück. Seyss-Inquart wurde sein Nachfolger und unterzeichnete das Gesetz im Namen Österreichs. Dieses Gesetz wurde dann als ein Reichsgesetz durch einen Beschluß der Reichsregierung vom gleichen Tage übernommen, und durch Hitler und die Angeklagten Göring, Frick, von Ribbentrop und Hess unterzeichnet.

Vor dem Gerichtshof wurde eingewendet, die Annexion Österreichs habe in dem weitverbreiteten Wunsch einer Vereinigung Österreichs und Deutschlands ihre Rechtfertigung gefunden, die beiden Völker hätten vieles gemein, was diese Vereinigung wünschenswert mache, und schließlich sei dieses Ziel ohne Blutvergießen erreicht worden.

Selbst wenn dies alles wahr wäre, so würde es doch ganz unerheblich sein, da die Tatsachen klar beweisen, daß die Methoden, deren man sich zur Erreichung jenes Zieles bediente, die eines Angreifers waren. Entscheidend war, daß Deutschlands bewaffnete Macht zum Einsatz für den Fall eines Widerstandes bereitstand. Weiterhin zeigt das Hossbach-Protokoll über die Sitzung vom 5. November 1937, daß keiner der erwähnten Umstände der Beweggrund für Hitlers Handeln gewesen ist, im Gegenteil, nur die Vorteile wurden betont, die der militärischen Stärke Deutschlands durch die Annexion Österreichs zuwachsen würden.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 1, S. 213-216.
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