Nachmittagssitzung.

[503] VORSITZENDER: Ja, Oberst Amen.


[Zeuge Lahousen nimmt den

Zeugenstand wieder ein.]


OBERST AMEN: Vor der Mittagspause haben Sie über eine Besprechung aus dem Jahre 1941 mit Reinecke und anderen Zeugnis abgelegt. Hatte Ihnen Canaris vor dieser Besprechung gesagt, welche Bitte Sie an die Leute, die an der Versammlung teilnahmen, richten sollten?

LAHOUSEN: Vor der Besprechung hat Canaris mir dahin Richtlinien erteilt, daß ich, wie schon erwähnt, sachliche Argumente vorbringen solle, um den Befehl zu Fall zu bringen oder seine Auswirkungen herabzumildern, im übrigen, daß ich mir nicht einfallen lassen solle, etwa irgendwie Erwägungen allgemein menschlicher Natur in diesem Kreise fallen zu lassen, da ich mich ja sonst nur lächerlich machen würde.


OBERST AMEN: Und wollen Sie nun dem Gerichtshof, soweit Sie sich erinnern können, erklären, was sich im Verlaufe dieser Besprechung zutrug, und was gesagt wurde?


LAHOUSEN: Die Besprechung eröffnete General Reinecke einleitend mit der Erläuterung der Befehle im Sinne dessen, was ich bereits vor der Verhandlungspause ausgesagt habe. Er erklärte die Notwendigkeit dieser Maßnahmen, und bezeichnete es insbesondere für notwendig, daß diese Auffassung auch der Wehrmacht und ganz besonders dem Offizierskorps klar gemacht werden müsse, das sich anscheinend noch in den Gedankengängen der Eiszeit bewege und nicht in denen der nationalsozialistischen Gegenwart.


OBERST AMEN: Welche Ansichten haben Sie in dieser Besprechung vorgebracht?


LAHOUSEN: Ich habe auftragsgemäß den Standpunkt des Amtes Ausland Abwehr, also von Canaris, vertreten und habe erstens im wesentlichen auf die äußerst ungünstigen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Truppen hingewiesen, im besonderen auf die Front, die den Befehl niemals verstehen würde; besonders der einfache Soldat würde ihn niemals verstehen. Außerdem hätten wir Berichte, daß die Exekutionen manchmal vor den Augen der Truppen stattfanden.

Zum zweiten habe ich die Bedenken meines Amtes vorgebracht, die die Tätigkeit der Abwehrabteilungen selbst betrafen, nämlich die ungünstigen Auswirkungen auf den Gegner, das heißt, praktisch das Verhindern des Überlaufens von Russen, die sich ohne Gegenwehr bis zum letzten ergeben hatten. Dann die großen Schwierigkeiten, die die Abwehrabteilungen bei der Gewinnung von Agenten [503] hätten, also von Leuten, die aus irgendwelchen Gründen sich freiwillig bereit erklärt hatten, für die Deutschen zu arbeiten.


OBERST AMEN: Damit kein Mißverständnis im Verhandlungsbericht entsteht – denn ich glaube, die Übersetzung war etwas verworren – möchte ich ein paar dieser Argumente wiederholen lassen. Was haben Sie in dieser Besprechung über die Wirkung der Ausführung dieser Befehle auf russische Soldaten gesagt?


LAHOUSEN: Ich habe vor allem darauf hingewiesen, daß durch diese Befehle Elemente unter den russischen Soldaten, die geneigt wären, überzulaufen, davon abgehalten würden und zweitens, daß Leute, die sich aus irgendwelchen Gründen zu Diensten Deutschlands für die Abwehr angeboten hätten, auch davon abgehalten würden, und daß, in Summa, vor allem das Gegenteil von dem erreicht würde, was offensichtlich beabsichtigt war, nämlich, daß der Widerstandswille des russischen Soldaten, des Rotarmisten, bis zum äußersten gesteigert würde.


OBERST AMEN: Und damit es uns vollkommen klar ist, was sagten Sie über die Wirkung der Durchführung dieser Befehle auf deutsche Truppen?


LAHOUSEN: Ich habe gesagt, daß, wie uns aus vielen Berichten von der Front offenkundig geworden ist, die Wirkung auf die Moral, die Stimmung und nicht zuletzt die Disziplin der Truppe eine verheerende war.


OBERST AMEN: Gab es bei dieser Besprechung irgendwelche Erörterung über Völkerrecht?


LAHOUSEN: Nein. Über Völkerrecht wurde in diesem Zusammenhang nicht gesprochen. Es wurde noch auf die Art der Aussonderung unter den Kriegsgefangenen hingewiesen, die eine völlig willkürliche war, abgesehen von dem grundsätzlichen Befehl an sich.


OBERST AMEN: Darauf werden wir gleich zurückkommen. Wurden Ihre Ansichten in dieser Besprechung angenommen?


LAHOUSEN: Meinen Ansichten, die die Ansichten des Amtes Abwehr waren, das ich zu vertreten hatte, wurde in allerschärfster Form von Müller entgegengetreten, der mit den üblichen Schlagworten die Argumente, die ich vorgebracht habe, zurückwies, und der einzig und allein die Konzession machte, daß, um auf die Truppe Rücksicht zu nehmen, die Hinrichtungen künftighin nicht vor den Augen der Truppe, sondern abseits stattfinden würden. Außerdem machte er noch gewisse Konzessionen in der Frage der Aussonderung, die eine völlig willkürliche war und den Einsatzführern oder den Gesichtspunkten der Einsatzführer überlassen blieb.


OBERST AMEN: Und haben Sie in Verfolg dieser Besprechung erfahren, ob ein Befehl erlassen wurde dahingehend, daß diese Ermordungen nicht vor den Augen deutscher Truppen stattfinden sollten?


[504] LAHOUSEN: Ich habe damals außer der erwähnten Zusage von Müller nichts weiter darüber gehört. Ich habe erst jetzt in einem Befehl, der mir vorgelegt wurde, den Niederschlag dieser Aussprache und der damals mir gemachten Zusage bestätigt gefunden.


OBERST AMEN: Wurde bei dieser Besprechung über die Art, in der diese Befehle durchzuführen seien, gesprochen?


LAHOUSEN: Ja, es ist bei dieser Besprechung der ganze Fragenkomplex erläutert worden, also auch die Art, wie Befehle durchgeführt werden sollten; nach meiner Erinnerung durch Einsatzkommandos des SD, die sowohl die Aussonderung der dafür in Frage kommenden Leute in den Lagern oder in den Sammelplätzen der Kriegsgefangenen, als auch die Exekutionen durchzuführen hatten. Weiter wurden Maßnahmen insbesondere von Reinecke besprochen, die die Behandlung der kriegsgefangenen Russen in den Lagern zum Gegenstand hatten. Reinecke hatte sich in sehr scharfer Form nicht meine Argumente, sondern die von Müller vertretenen zu eigen gemacht und sie in der allerschärfsten Form und mit den schärfsten Worten auch vertreten.


OBERST AMEN: Wollen Sie nun dem Gerichtshof auf Grund dessen, was Sie in dieser Besprechung hörten, die genaue Art, in welcher die Aussonderung dieser Gefangenen stattfand, schildern und auf welche Art bestimmt wurde, wer von den Gefangenen getötet werden sollte?


LAHOUSEN: Die Gefangenen wurden von den eigens hierzu bestimmten Sonderkommandos des SD ausgesondert, und zwar nach ganz eigenartigen und willkürlichen Gesichtspunkten. Die einen Führer der Einsatzkommandos hielten sich an rassische Merkmale; das heißt, wenn einer der Gefangenen den rassischen Gesichtspunkten nicht entsprach, vor allem selbstverständlich ein Jude oder jüdischer Typus, oder wer sonst als rassisch minderwertig angesehen wurde, so verfiel er der Exekution. Der andere Einsatzführer traf diese Auswahl unter dem Gesichtspunkt des Intellekts oder der Intelligenz. Der dritte Einsatzführer hatte wieder irgendwelche anderen, gewöhnlich sehr eigenartigen Gesichtspunkte, so daß ich mich zu der Frage an Müller veranlaßt fühlte: »Sagen Sie, abgesehen von allem anderen, nach welchen Grundsätzen wird diese Aussonderung durchgeführt? Geht man nach Körpergröße oder nach Schuhnummer?« Müller hat diese, sowie alle anderen Einwände, wie schon erwähnt, schärfstens zurückgewiesen und Reinecke hat den Standpunkt von Müller in schärfster Form übernommen, statt daß er, was ja der Sinn meines Vertrags war, meine, das heißt die Auffassung des Amtes Ausland/Abwehr, die ihm eine goldene Brücke bauen wollte, übernahm. Das ist im wesentlichen der Sinn der Besprechung, an der ich teilnahm.


[505] OBERST AMEN: Und haben Sie aus amtlichen Berichten etwas über die Art und Weise erfahren, auf die diese Befehle durchgeführt wurden?


LAHOUSEN: Über das, was sich täglich zugetragen hat, waren und wurden wir ja laufend durch unsere Organe orientiert, die an der Front oder in den Lagern tätig waren. In den Lagern waren ja Offiziere von der Abwehrabteilung III tätig, und auf diesem Wege, also auf dem normal dienstlichen Wege, erhielten wir in Form von Berichten und mündlichen Vorträgen Kenntnis über die Durchführung aller dieser Maßnahmen und über ihre Auswirkungen.


OBERST AMEN: War die Auskunft, die Sie erhielten, geheim und vertraulich oder war sie auch anderen zugänglich?

LAHOUSEN: Die Informationen waren in dem Rahmen, in dem sich fast der gesamte Verkehr in unseren Abteilungen abspielte, vertraulich gehalten. Sie waren aber praktisch in einem großen Kreis der Wehrmacht bekannt, nämlich die Vorgänge, die sich in den Lagern, beziehungsweise bei dieser Aussonderung abgespielt haben.


OBERST AMEN: Haben Sie bei dieser Besprechung von Reinecke etwas über die Behandlung russischer Kriegsgefangener in Kriegsgefangenenlagern gehört?


LAHOUSEN: Es wurde in dieser Besprechung auch über die Behandlung der russischen Kriegsgefangenen in den Lagern selbst geredet; und zwar wurde von Reinecke der Standpunkt vertreten, daß auch in den Lagern die Behandlung natürlich nicht so fein sein könne und dürfe wie etwa die Behandlung gefangener Soldaten der alliierten Mächte, sondern daß auch hier entsprechende unterscheidende Grundsätze, wie schon erwähnt, angewendet werden müßten. Es könne also nicht darauf verzichtet werden, daß die Lagermannschaften mit Peitschen ausgerüstet werden, und daß sie das Recht bekämen, bei dem geringsten Anschein, sei es eines einfachen Fluchtversuchs oder irgendeiner sonstigen unerwünschten Handlung, von der Waffe Gebrauch zu machen.


OBERST AMEN: Welche andere Ausrüstung außer den Peitschen wurde den Stalag-Wachen noch gegeben?


LAHOUSEN: Das sind Einzelheiten, auf die ich mich jetzt nicht besinnen kann; ich kann nur dem Sinn nach wiedergeben, was in dieser Besprechung behandelt wurde.


OBERST AMEN: Was sagte Reinecke überhaupt über die Peitschen?


LAHOUSEN: Reinecke sagte, daß die Bewachungsmannschaften von Peitschen, beziehungsweise von den Stöcken oder dergleichen Gebrauch machen müßten.


[506] OBERST AMEN: Haben Sie auf offiziellem Wege von einem Befehl gehört, russische Kriegsgefangene zu brandmarken?


VORSITZENDER: Oberst Amen, ich glaube, Sie sollten von »Sowjet«- und nicht von »russischen« Gefangenen sprechen.


OBERST AMEN: Jawohl, Herr Vorsitzender. Haben Sie von einem solchen Befehl gehört?


LAHOUSEN: Ich habe in einer Besprechung, bei der alle schon öfter erwähnten Abteilungschefs oder wenigstens die Mehrzahl zugegen waren, davon gehört.


OBERST AMEN: Wissen Sie, ob irgendwelche Proteste hinsichtlich dieses Befehls erhoben wurden?


LAHOUSEN: Es ist ein sehr scharfer Protest sofort nach Kenntnisnahme dieses Befehls, beziehungsweise der Absicht, sowjetische Kriegsgefangene durch Brennen zu kennzeichnen, durch Canaris erfolgt, wieder über das Amt Ausland, und zwar durch Bürckner.


OBERST AMEN: Was hat Ihnen Canaris überhaupt über diesen Befehl gesagt?


LAHOUSEN: Canaris hat mir, das heißt, nicht nur mir, sondern uns, gesagt, daß diese Frage bereits in einem Gutachten von irgendwelchen Ärzten behandelt worden ist, daß sich Leute dazu hergegeben haben, solch einen Wahnsinn sogar schriftlich in einem Gutachten zu behandeln. Das war der wesentliche Teil dessen, was über das Thema damals gesprochen wurde.


OBERST AMEN: Welche Information über Pläne, sowjetische Kriegsgefangene auf deutsches Gebiet zu bringen, haben Sie überhaupt auf offiziellem Wege erhalten?


LAHOUSEN: In dem gleichen Zusammenhang und in dem gleichen Kreis, ich muß es immer wiederholen, also in Besprechungen zwischen Canaris und seinen Abteilungschefs, habe ich gehört und weiß ich, daß seitens des Generalstabs die Verbringung von Kriegsgefangenen der Sowjetunion in das deutsche Heimatgebiet vorbereitet war, daß aber diese Verschickung plötzlich abgestoppt wurde. Soweit mir erinnerlich ist, ist dies durch das Eingreifen von Hitler selbst geschehen. Das führte zu den Zuständen, die sich dann in den Lagern draußen im Operationsgebiet entwickelt haben, wo man Gefangene zusammenstopfte, die nicht ernährt, nicht entsprechend bekleidet oder entsprechend untergebracht werden konnten. Infolgedessen brachen Seuchen und Kannibalismus aus.


OBERST AMEN: Ich bin nicht ganz sicher, ob wir einige Ihrer vorherigen Antworten richtig gehört haben. Wollen Sie nochmals anfangen, uns über die in diesen Befehlen gemachte Abänderung zu erzählen?


[507] LAHOUSEN: Darf ich bitten, die Frage nochmals zu wiederholen?


OBERST AMEN: Sie bezogen sich auf eine Änderung in den Plänen, sowjetische Gefangene in deutsches Gebiet zurückzunehmen. Ist das richtig?


LAHOUSEN: Ja, sie wurden eben nicht zurück nach Deutschland gebracht.


OBERST AMEN: Und was war das Ergebnis dieser Aktion, nämlich, daß sie auf direkten Befehl von Hitler hin nicht zurückgebracht wurden?


LAHOUSEN: Das Ergebnis war, was eben von mir vorher geschildert wurde.


OBERST AMEN: Aber ich möchte Sie bitten, daß Sie es wiederholen, da uns ein Teil Ihrer Antwort während der Übersetzung verlorenging. Bitte, wiederholen Sie es noch einmal!


LAHOUSEN: Enorme Massen von Kriegsgefangenen blieben im Freien ohne jede angemessene Betreuung, und zwar Betreuung im Sinne des Kriegsgefangenenabkommens; ich meine Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Betreuung und dergleichen; es gab keine angemessene Verpflegung, keine ärztliche Betreuung, keine angemessene Unterbringung; die meisten von ihnen mußten auf dem nackten Boden schlafen, so daß sehr viele von ihnen ums Leben gekommen sind. Seuchen sind ausgebrochen, ja, sogar Kannibalismus, das heißt, daß menschliche Wesen durch Hunger dazu getrieben wurden, einander aufzufressen.


OBERST AMEN: Waren Sie persönlich an der Front, um diese Zustände zu beobachten?


LAHOUSEN: Ich habe bei wiederholten Reisen, die ich mit Canaris unternommen habe, einige von diesen Zuständen mit eigenen Augen gesehen. Es sind dies Eindrücke, die ich damals mitgenommen habe, und von denen ich Aufzeichnungen gemacht habe, die unter meinen Papieren vorgefunden wurden.


OBERST AMEN: Haben Sie auch Informationen über diese Dinge auf offiziellem Wege durch die Abwehr erhalten?


LAHOUSEN: Ja, ich habe sie eben von der mir unterstehenden Dienststelle meiner Abteilung und der des Amtes Ausland erfahren.


OBERST AMEN: Wie weit war die Wehrmacht Ihrer offiziellen Information nach an der Mißhandlung dieser Gefangenen beteiligt?


LAHOUSEN: Nach meiner Information war die Wehrmacht zumindest in alle Fragen, die das Thema Kriegsgefangenenwesen betreffen, verwickelt. Nicht in der Frage der Exekutionen, die ja von Kommandos des SD und des Reichssicherheitshauptamtes durchgeführt wurden.


[508] OBERST AMEN: Aber ist es nicht Tatsache, daß die Kriegsgefangenenlager vollkommen der Befehlsgewalt der Wehrmacht unterstanden?


LAHOUSEN: Ja, die Kriegsgefangenen standen unter der Zuständigkeit des OKW.


OBERST AMEN: Aber bevor die Gefangenen in diese Lager gesteckt wurden, waren die Einsatzkom mandos der SS in erster Linie verantwortlich für die Beseitigung und Auswahl der Leute für die Erschießung; ist das nicht richtig?


LAHOUSEN: Ja.


OBERST AMEN: Erhielten Sie auf offiziellem Wege Informationen über das Vorliegen eines Befehls, britische Kommandos zu erschießen?


LAHOUSEN: Ja.


OBERST AMEN: Was unternahmen Canaris oder Sie selbst auf diesen Befehl hin?


LAHOUSEN: Der Befehl, beziehungsweise, soweit ich mich erinnere, schon die Absicht, daß ein solcher Befehl erlassen werden sollte, wurde in unserem Kreis, also zwischen Canaris und den Abteilungschefs, besprochen. Er fand selbstverständlich einmütige Ablehnung. Ich sage selbstverständlich, abgesehen von den rein völkerrechtlichen Erwägungen, weil ja dem Amt Ausland/Abwehr eine Formation unterstand, die meiner Abteilung angegliedert war, und zwar das Regiment Brandenburg, das ähnliche Aufgaben und die gleiche Tätigkeit wie die Kommandos auszuüben hatte. Ich habe daher als Chef der Abteilung, der dieses Regiment angegliedert war, und für das ich mich verantwortlich fühlte und fühlen mußte, in Besorgnis vor Repressalien, die in Auswirkung dieses Befehls zu erwarten waren, sofort schärfstens gegen diesen Befehl protestiert.


OBERST AMEN: Haben Sie persönlich an dem Entwurf dieses Protestes mitgearbeitet?


LAHOUSEN: Ich weiß, daß zweimal, entweder, gleich als der Befehl erfolgt war, schriftlich oder mündlich, und ein zweites Mal, nachdem bereits Exekutionen auf Grund dieses Befehls durchgeführt wurden, seitens Canaris – wieder über das Amt Ausland, und zwar durch Bürckner – Proteste gegen diese Befehle ergangen sind oder eingelegt wurden. Für den Entwurf einer dieser schriftlich ergangenen Proteste, ich weiß nicht, welcher, ob der erste oder der zweite, schriftlich ergangen ist, habe ich selbst einen Beitrag geleistet, eben jenen Beitrag, der die Interessen meiner [509] Abteilung, also des Regiments Brandenburg, das eine dem Kommando ähnliche, sehr ähnliche Tätigkeit auszuüben hatte, betraf,


OBERST AMEN: An wen gingen diese Proteste normalerweise?


LAHOUSEN: Die Proteste gingen an den Vorgesetzten von Canaris, also den Chef des OKW.


OBERST AMEN: Wer war das?


LAHOUSEN: Das war damals Keitel.

OBERST AMEN: Gingen diese Proteste normalerweise auch an Jodl?


LAHOUSEN: Das kann ich nicht sagen, aber es ist möglich.


OBERST AMEN: Wollen Sie dem Gerichtshof sagen, was die Grundlage für die von Ihnen eingeleiteten Proteste war?


LAHOUSEN: Die Grundlage war vor allem die völkerrechtswidrige Auffassung, daß Soldaten, also nicht Spione oder Agenten, sondern Soldaten, die als solche deutlich erkennbar waren, nach der Gefangennahme getötet wurden. Das war der wesentliche Punkt, der namentlich auch meine Abteilung berührt hat, weil meiner Abteilung auch Soldaten angehört haben, die als Soldaten solche oder ähnliche Aufgaben durchzuführen hatten.


OBERST AMEN: Wurden noch irgendwelche anderen Gründe als Protest gegen diese Befehle angeführt?


LAHOUSEN: Ja, es wurden sicherlich auch andere Gründe angeführt, und zwar je nach den Interessen der Abteilungen, die dieser Befehl berührte; für das Amt Ausland der Gesichtspunkt des Völkerrechts, für die Abwehrabteilung III die Tatsache, daß die Abwehrabteilung III wohl interessiert war an der Befragung solcher bei Kommandoaktionen gefangengenommener Soldaten, aber niemals an der Tötung dieser Soldaten.


OBERST AMEN: Gab es noch irgendwelche andere Chefs im Amt Abwehr, die an der Ausarbeitung dieser Proteste mitarbeiteten?


LAHOUSEN: Soviel ich mich heute noch daran erinnere, nein.


OBERST AMEN: Haben Sie nicht Admiral Bürckner erwähnt?


LAHOUSEN: Bürckner gehörte ja zum Amt Ausland/Abwehr, er ist aber nicht der Chef des Amtes Ausland/Abwehr gewesen, sondern nur Chef des Amtes Ausland.


OBERST AMEN: Haben Sie je von einem unter dem Namen »Gustav« bekannten Unternehmen gehört?


[510] LAHOUSEN: Der Name »Gustav« beinhaltete keine Operation, sondern nur eine Aktion oder ein Unternehmen, ähnlich, das heißt nicht nur ähnlich, sondern gleich jenem, das die Beseitigung des Marschall Weygand zum Ziele hatte.


OBERST AMEN: Wollen Sie bitte dem Gerichtshof sagen, was »Gustav« bedeutete?


LAHOUSEN: »Gustav« war der vom damaligen Chef des OKW gebrauchte Deckname in den Gesprächen über General Giraud.


OBERST AMEN: Wenn Sie sagen, Chef des OKW, meinen Sie da Keitel?


LAHOUSEN: Ja.


OBERST AMEN: Und meinen Sie General Giraud von der französischen Armee?


LAHOUSEN: Ja, ich beziehe mich auf General Giraud von der französischen Armee, der meiner Erinnerung nach im Jahre 1942 aus Königstein geflüchtet ist.


OBERST AMEN: Wissen Sie etwas von irgendeinem Befehl, der bezüglich General Girauds erlassen wurde?


LAHOUSEN: Ja.


OBERST AMEN: Wer gab diesen Befehl?


LAHOUSEN: Einen solchen Befehl gab an Canaris der damalige Chef des OKW, Keitel, heraus. Es war kein schriftlicher, sondern ein mündlicher Befehl.


OBERST AMEN: Wieso haben Sie von diesem Befehl erfahren?


LAHOUSEN: Von diesem Befehl weiß ich, ebenso wie einige andere Abteilungschefs, und zwar Bentivegni, Chef der Abwehrabteilung I, Pieckenbrock und noch einige andere Offiziere aus einer Besprechung bei Canaris.


OBERST AMEN: Was war der Inhalt des Befehls?


LAHOUSEN: Der wesentliche Inhalt des Befehls war der, Giraud, ähnlich wie Weygand, zu beseitigen.


OBERST AMEN: Wenn Sie »beseitigen« sagen, was meinen Sie damit?


LAHOUSEN: Ich meine damit dasselbe, was bei Marschall Weygand gemeint und befohlen war, nämlich, ihn zu töten.


OBERST AMEN: Erinnern Sie sich an das ungefähre Datum, an welchem dieser Befehl von Keitel an Canaris gegeben wurde?


LAHOUSEN: Dieser Befehl wurde an Canaris mehrfach gegeben, beziehungsweise mehrfach wiederholt. Wann er das erstemal gegeben wurde, kann ich nicht mit Sicherheit sagen, weil ich selbst nicht dabei war. Er dürfte nach der Flucht Girauds aus Königstein und vor dem Attentat auf Heydrich in Prag erstmalig gegeben [511] worden sein. Nach meinen Aufzeichnungen sprach Keitel mir gegenüber in Anwesenheit von Canaris über dieses Thema im Juli desselben Jahres.

OBERST AMEN: Gut, was hat Keitel Ihnen persönlich zuerst über die Angelegenheit gesagt?


LAHOUSEN: Er hat – ich kann es naturgemäß nicht im Wortlaut wiederholen, aber dem Sinne nach – die Absicht bekanntgegeben, Giraud »umlegen« zu lassen und mich, ähnlich wie im Falle Weygand, über den damaligen Stand der Dinge befragt.


OBERST AMEN: Und was sagten Sie zu ihm bei dieser Gelegenheit?


LAHOUSEN: Ich kann mich an den Wortlaut nicht erinnern, ich werde irgendeine ausweichende oder hinhaltende Antwort gegeben haben.


OBERST AMEN: Wurde diese Frage von Ihnen später noch einmal irgendwann diskutiert?


LAHOUSEN: Diese Frage wurde meiner Erinnerung nach im August, das genaue Datum ist in meinen Aufzeichnungen festgehalten, nochmals diskutiert. Canaris rief mich am Abend in meiner Privatwohnung an und sagte mir ziemlich ungeduldig, er werde von Keitel schon wieder bedrängt wegen Giraud; wir, das heißt die Abteilungschefs, möchten morgen zusammenkommen, um über diese Angelegenheit weiterzusprechen. Am nächsten Tag, Samstag, fand die Besprechung in unserem Kreise statt. Canaris wiederholte im wesentlichen nun nicht nur mir gegenüber, sondern in dem größeren Kreis, was er mir am Abend vorher gesagt hatte, nämlich, daß er von Keitel dauernd bedrängt werde, und daß nun endlich einmal etwas in dieser Angelegenheit geschehen müsse. Unsere Haltung war dieselbe wie in der Angelegenheit Weygand. Es wurde von allen Anwesenden dieses neuerliche Ansinnen, eine Mordaktion einzuleiten und durchzuführen, glatt abgewiesen. Wir hatten diese unsere Auffassung auch Canaris, der selbstverständlich der gleichen Ansicht war wie wir, mitgeteilt, und Canaris ging darauf zu Keitel hinunter, um ihn zu bewegen, die militärische Abwehr völlig aus solchen Sachen herauszuhalten und diese Angelegenheit, wie schon früher von ihm beantragt und vielleicht vereinbart, das weiß ich nicht, völlig dem SD zu überlassen.

In der Zwischenzeit, während wir alle oben waren, machte Pieckenbrock, und ich erinnere mich genau an jedes Wort, das er damals sagte, folgende Bemerkung: »Man müßte Herrn Keitel doch endlich einmal klar sagen, daß er seinem Herrn Hitler melden solle, daß wir, das heißt die militärische Abwehr, keine Mörderorganisation sind wie der SD oder die SS.« Nach einer kurzen Zeit kam Canaris zurück und sagte, es wäre nun klar, er hätte bei Keitel erreicht und ihn auch zur Überzeugung gebracht, daß wir, das heißt[512] die militärische Abwehr, völlig aus dieser Sache auszuscheiden hätten, und daß die weitere Behandlung dem SD überlassen bliebe. Ich muß hier einschalten und zurückgreifen auf das, was mir Canaris schon seinerzeit, also gleich als diese Befehle oder dieser Befehl gegeben wurden, gesagt hatte, daß nämlich die Durchführung auf jeden Fall verhindert werden würde. Dafür werde er sorgen, und ich solle ihn unterstützen.


OBERST AMEN: Ich glaube, Sie haben uns noch nicht gesagt, wer nun dieser Besprechung beiwohnte?


LAHOUSEN: An dieser Besprechung haben die drei Abwehrchefs teilgenommen, Oberst Pieckenbrock, den ich schon genannt habe, Oberst Bentivegni und ich, wahrscheinlich auch General Oster, möglicherweise Bürckner, (daran kann ich mich aber nicht erinnern), aber ich glaube es nicht, denn in meinen Aufzeichnungen, die diese Besprechung festhalten, sind nur drei Abteilungschefs genannt, die alle drei strikt das Ansinnen abgelehnt haben.


OBERST AMEN: Welches war die nächste Gelegenheit, bei der diese Sache wieder an Sie herangetragen wurde?


LAHOUSEN: Einige Zeit später – es war im September, das genaue Datum ist festgehalten – wurde ich in meiner Privatwohnung vom damaligen Chef des OKW, Keitel, angerufen. Er fragte mich: »Was ist mit ›Gustav‹? Sie wissen doch, was mit ›Gustav‹ gemeint ist?« Meine Antwort: »Ja, das weiß ich.« »Wie steht die Angelegenheit? Ich muß es dringend wissen.« Meine Antwort: »Darüber bin ich nicht orientiert, das hat sich Canaris selbst vorbehalten, und Canaris ist nicht hier, er ist in Paris.« Darauf Befehl von Keitel, beziehungsweise bevor er mir den Befehl gab, stellte er noch eine Frage: »Sie wissen doch, daß die anderen die Sache machen sollen?« Mit den anderen waren die SS, beziehungsweise der SD, gemeint. Meine Antwort: »Ja, das weiß ich.« Darauf der Befehl von Keitel: »Dann gehen Sie sofort zu Müller und erkundigen Sie sich über den Stand der ganzen Aktion; ich muß es dringend wissen.« Ich sagte darauf: »Jawohl«, ging sofort in das Amt Ausland/Abwehr zu General Oster und unterrichtete ihn über das Vorgefallene, bat ihn um Rat, was nun in dieser für Canaris und mich äußerst kritischen und schwierigen Lage zu machen sei, unterrichtete ihn, was Oster ebenfalls schon wußte, daß Canaris dem SD bis dahin kein Wort von dem gesagt hatte, was der SD durchführen sollte, also von der Ermordung Girauds. Oster riet mir, sofort nach Paris zu fliegen und Canaris zu orientieren und zu warnen.

Ich flog noch am nächsten Tag nach Paris, traf Canaris in einem Hotel beim Abendessen in einem kleinen Kreis, bei dem auch Admiral Bürckner anwesend war. Ich orientierte Canaris über das Vorgefallene. Canaris war sehr bestürzt und fand zunächst keinen Ausweg. [513] Während des Essens fragte mich Canaris vor Bürckner und noch zwei anderen anwesenden Offizieren, das war der Oberst Rudolf und ein anderer Herr, dessen Namen ich heute nicht mehr weiß, wann Giraud aus Königstein geflüchtet sei, dann, nach dem Datum, wann die Abwehr-III-Tagung in Prag war, und als drittes Datum, wann das Attentat auf Heydrich war.

Die diesbezüglichen Daten, die ich ja nicht auswendig im Kopfe hatte, gab ich Canaris. Als er die drei Daten hatte, war er sichtlich erleichtert, und seine Miene, die sehr bestürzt war, erhellte sich. Er war also sichtlich erleichtert in jeder Beziehung.

Ich muß einschalten, daß bei der Abwehr-III-Tagung, um die es sich gedreht hat, Heydrich anwesend war. Das war eine Zusammenkunft, eine Tagung zwischen Abwehr III und koordinierten Leuten vom SD, die also auch mit der Spionageabwehr zu tun hatten. Canaris hatte nun seinen ganzen Plan auf diesen drei Daten aufgebaut. Der Plan bestand darin, den Anschein zu erwecken, daß er Heydrich bei dieser Tagung den Befehl weitergegeben hätte, die Aktion durchzuführen, also den Tod Heydrichs auszunützen und damit die ganze Sache zu Fall zu bringen.

Am nächsten Tage flogen wir nach Berlin, und Canaris meldete bei Keitel, daß die Sache in Ordnung sei und er, Canaris, Heydrich bei der vorerwähnten Abwehr-III-Tagung in Prag die nötige Orientierung gegeben habe und Heydrich alles eingeleitet habe, daß hiernach bereits eine Sonderaktion gestartet sei, um Giraud ermorden zu lassen. Damit war diese Angelegenheit erledigt und zu Fall gebracht.


OBERST AMEN: Ich glaube, es ist ein Fehler in der Übersetzung vorgekommen. Wollen Sie bitte zu der Stelle zurückkehren, da Sie sich zuerst über Heydrich in Verbindung mit Canaris äußerten, und die Geschichte wiederholen, denn ich glaube, daß die Übersetzung falsch war. Mit anderen Worten, kommen Sie zu dem Punkte zurück, wo Canaris plötzlich erleichtert schien und Ihnen zu erzählen anfing, was anscheinend die Lösung sein könnte.


LAHOUSEN: Canaris war, sichtlich für alle Anwesenden, erleichtert, als er von mir oder durch mich die drei Zeitdaten erfahren hatte. Denn seine ganzen Pläne oder sein Manöver war, und das ist typisch für seine Wesensart, eine rein intellektuelle, eine rein geistige Kombination, eben aus den drei Zeitdaten. Weiterhin war wesentlich die Flucht von Giraud, also das Datum von Girauds Flucht und die Abteilung-III-Tagung. Denn, wenn diese Abteilung-III-Tagung vor der Flucht Girauds gewesen wäre, so wäre die Kombination wahrscheinlich nicht stichhaltig vorzubringen gewesen.


VORSITZENDER: Oberst Amen, was ist der Grund für diese Wiederholung?


[514] OBERST AMEN: Es ist ein Fehler in dem Bericht. Wenn es der Gerichtshof wünscht, werde ich diese Wiederholung abbrechen.


VORSITZENDER: Dem Gerichtshof erscheint das Gesagte vollständig klar.


OBERST AMEN: Sehr wohl. Was ereignete sich dann später in der Sache Giraud?


LAHOUSEN: Später ereignete sich nichts mehr. Giraud flüchtete, wie bekannt, nach Nordafrika. Ich habe nur gehört, aber viel später, daß Hitler über diese Flucht außer sich war und sie als ein totales Versagen des Sicherheitsdienstes bezeichnete; das soll in stenographischen Aufzeichnungen des Führer-Hauptquartiers festgelegt sein. Der Mann, der mir das übermittelt hat, ist im Bereich der amerikanischen Zone.


OBERST AMEN: War Ihnen Oberst Rowohl bekannt?


LAHOUSEN: Ja.


OBERST AMEN: Wer war er?


LAHOUSEN: Rowohl war ein Offizier der Luftwaffe, Oberst der Luftwaffe.


OBERST AMEN: Was war die Tätigkeit der Sonderstaffel, der er angehörte?


LAHOUSEN: Rowohl hatte eine Sonderstaffel für Höhenflug, die mit Amt Ausland/Abwehr in der Aufklärung gewisser Gebiete beziehungsweise Staaten zusammenarbeitete.


OBERST AMEN: Waren Sie je zugegen, wenn er Canaris berichtete?


LAHOUSEN: Ja, ich war ab und zu anwesend.


OBERST AMEN: Können Sie sich erinnern, was Rowohl bei diesen Gelegenheiten Canaris berichtete?


LAHOUSEN: Rowohl berichtete über das Ergebnis seiner Flüge, seiner Aufklärungsflüge und legte das Bildmaterial vor, das, ich glaube, bei Abwehr I, die hierfür zuständig war, und zwar bei der Gruppe »Luft«, irgendwelcher Auswertung unterzogen wurde.


OBERST AMEN: Wußten Sie, über welchen Gebieten diese Aufklärungsflüge unternommen wurden?


LAHOUSEN: Sie wurden unternommen über Polen, dann England und im Südostraum; näher kann ich das nicht bezeichnen, das heißt, welche Gebiete oder welche Staaten des Südostraumes; ich weiß nur, daß diese Staffel in Budapest eingesetzt war für Erkundungszwecke, beziehungsweise Aufklärungszwecke.


OBERST AMEN: Sahen Sie selbst einige dieser Photographien?


LAHOUSEN: Jawohl.


[515] OBERST AMEN: Wollen Sie dem Gerichtshof die Daten geben, an denen Ihres Wissens diese Aufklärungsflüge über London und Leningrad gemacht wurden?


LAHOUSEN: Die genauen Daten kann ich nicht angeben. Ich erinnere mich nur an meine Anwesenheit bei Besprechungen zwischen Rowohl und Canaris daran, Pieckenbrock war auch ab und zu anwesend, daß diese Aufklärungsflüge in den genannten Räumen stattgefunden haben; daß Bildmaterial vorgelegen hat; daß die Staffel von ungarischen Flugplätzen, also aus dem Raum Budapest, geflogen ist, weil ich selbst einmal mit so einer Maschine von Budapest nach Berlin zurückgeflogen bin, und weil ich einige Leute, also einige Piloten aus dieser ihrer Tätigkeit her kannte.


OBERST AMEN: Ich will Sie nun über das Jahr oder die Jahre befragen, während denen diese Erkundungsflüge unternommen wurden.

LAHOUSEN: Sie wurden im Jahre 1939, und zwar vor Beginn des Polen-Feldzugs unternommen.


OBERST AMEN: Wurden diese Flüge geheimgehalten?


LAHOUSEN: Ja. Sie wurden naturgemäß geheimgehalten.


OBERST AMEN: Und warum wurden diese Flüge von Ungarn aus unternommen; wissen Sie etwas davon?


LAHOUSEN: Das müßte ein Fachmann der Luftwaffe erläutern.


OBERST AMEN: Haben Sie einen Bericht über die Behandlung der Juden in gewissen Gebieten in Ihrem Besitz?


LAHOUSEN: Ja, ich habe einen Bericht, der auf dem Abwehrweg, wahrscheinlich über die Abwehr Abteilung III, an das Amt gekommen ist, und den ich für die Aufzeichnungen von Canaris und in Abschrift für mich habe anfertigen lassen. Er handelt von den Judenerschießungen in Borrisow.


OBERST AMEN: Ist das ein offizieller Bericht?


LAHOUSEN: Ja. Der Bericht kam den Abwehrweg. Es muß sich auf Grund des Dokuments feststellen lassen, von welcher Stelle er an uns gekommen ist. Es ist in diesem Zusammenhang, also Judenerschießungen in Borrisow, auch der Name eines mir sehr gut bekannten Abwehroffiziers, der auch Österreicher war wie ich, genannt.


OBERST AMEN: Wenn es der Gerichtshof gestattet, möchte ich nun eine Photokopie oder Kopien von den Eintragungen, die der Zeuge in allen Einzelheiten gemacht hat, als Beweisunterlage vorlegen und auch eine Photokopie des Berichts. Die Originale sind hier im Gerichtssaal, können aber nicht aus dem Kasten, in dem sie enthalten sind, herausgenommen werden. Sie sind durch eine Bombenexplosion derart beschädigt, daß ein Herausheben aus dem Kasten sie vollständig zerstören würde; wir haben sie aber photokopieren [516] lassen, und die Photokopien sind nun vorhanden. Jener Brief würde Beweisstück 3047-PS, US-80 sein.


VORSITZENDER: Oberst Amen, verstehe ich recht, daß nur jene Teile dieser Dokumente, die hier vor dem Gerichtshof verlesen werden, als Beweisstücke gelten?


OBERST AMEN: Sie wurden vom Zeugen benutzt, seine Erinnerung aufzufrischen.


VORSITZENDER: Ja, das ist mir bekannt.

OBERST AMEN: Und keines derselben wurde vollständig im Gerichtssaal verlesen, aber es kann jederzeit geschehen, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Wenn Sie wünschen, daß sie als Urkundenbeweis gelten sollen, so müssen Sie sie selbstverständlich verlesen. Oberst Amen, wollen Sie diese Dokumente noch weiter verwenden, außer zum Auffrischendes Erinnerungsvermögens des Zeugen?


OBERST AMEN: Ich glaube nicht, Herr Vorsitzender; da ich sie aber in dieser Weise gebraucht habe, so halte ich es für nicht mehr wie recht, sie dem Gerichtshof als Beweisstück zur Kenntnisnahme und Prüfung vorzulegen. Was mich betrifft, so haben sie ihren Zweck erfüllt.


VORSITZENDER: Wenn die Verteidigung sie zum Zweck des Kreuzverhörs zu sehen wünscht, kann dies natürlich geschehen.


OBERST AMEN: Gewiß, Herr Vorsitzender. Ich habe sie bereits als Beweisstück 3047-PS, US-80 angeboten.


VORSITZENDER: Aber anderweitig können sie nicht als Beweisstück verwendet werden.


OBERST AMEN: Ganz richtig.


VORSITZENDER: Dieses Bündel Papiere scheint einen Bericht über die Hinrichtungen von Juden in Borrisow zu enthalten.


OBERST AMEN: Ja.


VORSITZENDER: Auch das wird nicht als Beweisstück erscheinen, es sei denn, daß Sie es vorlesen.


OBERST AMEN: Ganz richtig, Herr Vorsitzender. Ich will in den Ihnen soeben unterbreiteten Vorschlag noch einschließen, daß ich von unserem Beweismaterial nichts offiziell vorlegen oder verlesen werde, wenn es nicht ausdrücklich vom Gerichtshof gewünscht wird.


VORSITZENDER: Sehr gut, der Gerichtshof wünscht es nicht.


OBERST AMEN: Sehr wohl.


[Zum Zeugen gewendet:]


Waren Sie als Mitglied der Abwehr im allgemeinen über die Pläne des Deutschen Reiches, Krieg zu führen, gut unterrichtet?

[517] LAHOUSEN: Sofern sie in ihren Auswirkungen die Tätigkeit oder die Mitwirkung des Amtes Ausland/Abwehr in der Vorbereitung betroffen haben.

OBERST AMEN: Gelangte irgendwelche Kenntnis von Informationen zu Ihnen, welche gewöhnlichen Mitarbeitern oder Offizieren in der Armee nicht zugänglich waren?


LAHOUSEN: Ja, naturgemäß; das lag im Wesen meiner Dienststellung.


OBERST AMEN: Gelangten Sie in Ihrer Gruppe auf Grund der Kenntnisse, die Sie auf diese Weise erhielten, zu einer Entscheidung, ob der Angriff auf Polen ein unprovozierter Angriffsakt war oder nicht?


LAHOUSEN: Ich bitte, die Frage noch einmal zu wiederholen.


VORSITZENDER: Oberst Amen, das ist eine der hauptsächlichen Fragen, die der Gerichtshof zu entscheiden hat. Sie dürfen nicht Beweisstücke vorlegen, die eine vom Gerichtshof zu entscheidende Frage betreffen.


OBERST AMEN: Sehr gut, Herr Vorsitzender. Der Zeuge steht nun für das Kreuzverhör zur Verfügung.


VORSITZENDER: Wünscht einer der Anklagevertreter dem Zeugen einige Fragen zu stellen? General Rudenko?


GENERAL R. H. RUDENKO, HAUPTANKLÄGER FÜR DIE SOWJETUNION: Zeuge Lahousen, Sie haben bereits genaue Antworten auf die Fragen von Oberst Amen gegeben. Ich möchte Sie gern nach gewissen Einzelheiten fragen. Habe ich Sie richtig verstanden, als Sie sagten, daß aufständische ukrainische Einheiten unter Leitung des deutschen Oberkommandos organisiert wurden?


LAHOUSEN: Das waren ukrainische Emigranten aus Galizien.


GENERAL RUDENKO: Und aus diesen Auswanderern wurden Kommandos gebildet?


LAHOUSEN: Ja – »Kommandos« ist vielleicht nicht ganz der richtige Ausdruck. Es waren Leute, die in Lagern zusammengefaßt und einer militärischen oder halbmilitärischen Ausbildung unterzogen wurden.


GENERAL RUDENKO: Was waren die Aufgaben dieser Kommandos?


LAHOUSEN: Es waren, wie ich schon erwähnt habe, Organisationen von Auswanderern aus der galizischen Ukraine, die mit dem Amt Ausland/Abwehr zusammengearbeitet haben.


GENERAL RUDENKO: Welches waren die tatsächlichen Aufgaben dieser Kommandos?


LAHOUSEN: Die Aufgabe wurde jeweils mit Beginn der Kampfhandlungen von der vorgesetzten Dienststelle, das war also in [518] der Befehlslinie des Amtes, dem ich angehört habe, das OKW, bestimmt.


GENERAL RUDENKO: Was für Aufgaben hatten diese Gruppen?


LAHOUSEN: Diese Kommandos sollten Störaufgaben im Rücken der feindlichen Front durchführen, Störaufgaben aller Art.


GENERAL RUDENKO: In welchem Gebiete?


LAHOUSEN: In jenem Territorium, mit dem Deutschland sich im Kriegszustand befand, also im konkreten Fall, um den es sich in dieser Angelegenheit handelt, mit Polen; in Polen richtiger gesagt.


GENERAL RUDENKO: Natürlich in Polen. Was wurde außer Sabotage noch gemacht?


LAHOUSEN: Sabotageunternehmungen, wie Sprengung von Brücken und anderen Objekten, die militärisch wichtig waren. Was militärisch wichtig war, wurde vom Wehrmachtsführungsstab bestimmt. Die Tätigkeit im besonderen habe ich soeben geschildert, also Zerstörungen von militärisch oder für die Operationen wichtigen Objekten.


GENERAL RUDENKO: Und die terroristische Betätigung? Ich fragte Sie über die terroristischen Handlungen dieser Einheiten?


LAHOUSEN: Politische Aufgaben bekamen sie von uns, das heißt vom Amt Ausland/Abwehr, nicht; die politischen Aufgaben wurden von den hierfür zuständigen verantwortlichen Dienststellen des Reiches gestellt, allerdings oft in fälschlicher...


GENERAL RUDENKO: Sie haben mich mißverstanden. Sie sprechen über Sabotage, und ich fragte Sie wegen terroristischer Handlungen dieser Organisationen. Verstehen Sie mich? War Terror eine ihrer Aufgaben? Ich möchte nochmals wiederholen: wurden den Organisationen außer Sabotagehandlungen auch Terrorhandlungen zugewiesen?


LAHOUSEN: Niemals von unserer Seite.


GENERAL RUDENKO: Sie haben mir gesagt, daß von Ihrer Seite die Frage des Terrors nie aufgeworfen wurde. Wer hat also diese Frage aufgeworfen und wer hat daran gearbeitet?


LAHOUSEN: Um das ist es ja immer gegangen. Jede einzelne militärische Abwehr bekam immer wieder in verschiedener Form die Anregung oder Aufforderung, unsere rein militärischen und auf die Bedürfnisse der Wehrmachtsführung abgestellten Aufgaben mit politischen oder Terrormaßnahmen zu verbinden, so auch zum Beispiel, wie aus dem Aktenvermerk klar hervorgeht, in der Vorbereitung des Feldzugs gegen Polen.

GENERAL RUDENKO: Als Sie die Frage von Oberst Amen beantworteten, ob der Rotarmist als ein ideologischer Feind angesehen wurde und deshalb entsprechenden Maßnahmen unterliegen sollte, [519] was meinten Sie da mit entsprechenden Maßnahmen? Ich wiederhole meine Frage. Sie haben gesagt, daß der Rotarmist von Ihnen, das heißt vom deutschen Oberkommando, als ideologischer Feind betrachtet wurde und entsprechenden Maßnahmen unterworfen werden sollte. Was heißt das? Was wollen Sie mit entsprechenden Maßnahmen sagen?


LAHOUSEN: Unter den besonderen Maßnahmen verstehe ich ganz klar alle die brutalen Maßnahmen, die in der Praxis getroffen wurden, von denen ich gesprochen habe, und von denen ich überzeugt bin, daß sie viel, viel zahlreicher waren, als ich aus meinem immerhin beschränkten Gesichtskreis dazu sagen kann oder mir bekannt ist.


GENERAL RUDENKO: Sie haben bereits dem Gerichtshof gesagt, daß es besondere Kommandos gab, die die Kriegsgefangenen auswählten und siebten. Soviel ich weiß, wurde die Auswahl in der folgenden Weise getroffen: Es wurde entschieden, wer getötet wurde und wer in Internierungslager kam. Stimmt das?


LAHOUSEN: Ja, die besonderen Kommandos, also die Einsatzkommandos des SD., waren wohl nur mit der Hinrichtung der ausgesonderten Kriegsgefangenen befaßt.


GENERAL RUDENKO: Damit ist der Befehlshaber der Kommandos verantwortlich und trifft die Entscheidung über die Frage, wer getötet wird und wer nicht getötet wird.


LAHOUSEN: Ja, um dieses Thema ging auch die Besprechung bei Reinecke, daß dem Leiter eines solchen Kommandos in die Hände gegeben wurde, zu entscheiden, wer als bolschewistisch verseucht im Sinne des Befehls anzusehen sei und wer nicht.


GENERAL RUDENKO: Und der Befehlshaber des Kommandos traf also die Entscheidung nach eigenem Ermessen, was mit ihnen geschehen sollte?


LAHOUSEN: Ja, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, also bis zu der Besprechung, an der ich im Auftrag von Canaris teilnahm; denn darum ging es ja unter anderem bei der Besprechung.


GENERAL RUDENKO: Sie haben uns über Ihren und Canaris' Einspruch gegen die Greueltaten, die Erschießungen usw. berichtet. Was waren die Ergebnisse dieser Proteste?


LAHOUSEN: Sie haben, wie ich schon ausgeführt habe, äußerst bescheidene Resultate gehabt, die man kaum als Resultat bezeichnen kann; denn man kann die Tatsache, daß die Hinrichtungen, statt vor den Augen der Truppe, 500 Meter abseits stattfanden, nicht in irgendeinem Sinne als Resultat bezeichnen.


GENERAL RUDENKO: Welche Besprechung haben Sie mit Müller über dieses Thema gehabt, Zugeständnisse seinerseits [520] betreffend? Sie haben uns gesagt, als Sie von General Alexandrow gefragt wurden...


LAHOUSEN: Wer war Alexandrow?


GENERAL RUDENKO: Sie wurden von Oberst Rosenblith, einem Vertreter der Sowjetdelegation, verhört. Ich bedauere, ich habe einen Fehler gemacht. Sie erinnern sich vielleicht noch an Ihre Mitteilung gegenüber Oberst Rosenblith bezüglich des Gesprächs und der Zugeständnisse, die Müller gemacht hat. Ich möchte Sie bitten, uns diesen Teil nochmals zu wiederholen.


LAHOUSEN: Der Name Alexandrow hat für mich keinen Sinn. Was bedeutet der Name Alexandrow in diesem Zusammenhang?


GENERAL RUDENKO: Alexandrow ist von mir irrtümlich erwähnt worden; lassen Sie es. Mich interessiert die Angelegenheit Müller, soweit sie Erschießungen, Mißhandlungen und anderes betrifft.

LAHOUSEN: Mit Müller hatte ich ein sehr ausführliches Gespräch, besonders bezüglich des Themas der Aussonderungen; und zwar habe ich den Vorfall als konkretes Beispiel für die Methoden angeführt, die die Aussonderung von Krimtataren, also von sowjetrussischen Soldaten, die ihrer Nationalität nach von der Krim stammten, beinhaltet hat, und Fälle, in denen Leute, die Mohammedaner waren, aus bestimmten Gründen als Juden erklärt und deswegen hingerichtet wurden. Also abgesehen von der Brutalität dieser und aller ähnlicher Maßnahmen zeigt es sich auch, nach welchen völlig unsinnigen Gesichtspunkten, beziehungsweise nach Gesichtspunkten, die sich ein normaler Mensch nicht erklären kann, diese ganze Sache erfolgt ist. Auf das habe ich unter anderem hingewiesen.


GENERAL RUDENKO: Sie haben uns gesagt, wie diese Methoden ausgeführt wurden.


VORSITZENDER: Der Zeuge kann Sie nicht verstehen, fahren Sie bitte etwas langsamer fort.


GENERAL RUDENKO: Haben Sie den Bericht über Ihre Unterredung mit Müller beendet?


LAHOUSEN: Nein, ich habe noch nicht geendet. Mit Müller habe ich mich sehr viel auseinandergesetzt; es war der Kernpunkt aller dieser Gespräche. Über alle diese Themen, über die ich hier Zeugnis abgelegt habe, habe ich ja zunächst mit Müller als dem zuständigen Manne, wenigstens in seinem Sektor zuständigen Manne, gesprochen und die Dinge ihm gegenüber vorgebracht; und Reinecke hat ja nur dann in diesem seinem Standpunkt entschieden, in meinem, beziehungsweise des Amtes, entgegengesetztem Sinne. Ich bitte mir zu sagen, auf welchen Kernpunkt Sie eingehen wollen, dann werde ich gern wiederholen.


[521] GENERAL RUDENKO: Sie haben meistens von Morden, Erschießungen und so weiter gesprochen, besonders von Erschießungen. Ich interessiere mich sehr dafür. Was hat Müller darüber gesagt? Wie sollten die Erschießungen stattfinden, besonders nachdem Sie dagegen Protest erhoben hatten?


LAHOUSEN: Er hatte mir in ziemlich zynischer Form erklärt: »Dann werden die Erschießungen eben abseits vorgenommen werden, wenn die Truppe, wie Sie es darstellen, so furchtbar gestört ist und der Geist darunter leidet et cetera.« Das war der wesentliche Sinn.


GENERAL RUDENKO: War das das Ergebnis Ihrer Einsprüche?


LAHOUSEN: Das war das dürftige Resultat des Protestes. Und dann noch eine gewisse Zusicherung....

GENERAL RUDENKO: Nun noch eine letzte Frage. Was die Zustände in Konzentrationslagern anbetrifft, wo russische Gefangene hingebracht wurden und wo Massenhinrichtungen stattfanden, war das alles die Folge von Weisungen des deutschen Oberkommandos?


LAHOUSEN: In irgendeiner Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, dem Reichssicherheitshauptamt. Ich muß zu all' dem, was ich gesagt habe, erklären, daß ich selbst damals die Berichte nicht gelesen habe, sondern nur aus der Besprechung oder in der Hauptsache aus der Besprechung mit Reinecke, der mir als Vertreter des OKW gegenübergetreten ist, und mit besagtem Müller erfahren habe, daß in fast allen Besprechungen die Zusammenarbeit oder die Koordination zum Ausdruck gekommen ist.


GENERAL RUDENKO: Entschuldigen Sie, haben Sie diese Information in privaten oder offiziellen Besprechungen oder Konferenzen erhalten?


LAHOUSEN: Das war eine ganz ausgesprochen amtliche Besprechung, die von General Reinecke als dem Vorsitzenden einberufen war. Und ich war nicht als »Lahousen« da, sondern als Vertreter des Amtes Ausland/Abwehr.


GENERAL RUDENKO: Kamen die Befehle, die in diesen Sitzungen ausgegeben wurden, direkt an Sie vom Deutschen Oberkommando?


LAHOUSEN: Sie sind vom OKW und von irgendeiner höchsten Stelle des Reichssicherheitshauptamtes ausgegangen, wie von Reinecke erklärt wurde. Ich selbst habe sie aber nicht mit eigenen Augen gelesen oder gesehen. Das ist alles, was ich erklären kann.


GENERAL RUDENKO: Während dieser Konferenzen haben Sie doch gehört, wo und wann diese Befehle erörtert wurden?


LAHOUSEN: Ja, die Besprechung selbstverständlich; deren Verlauf habe ich ja geschildert, oder ihren wesentlichen Ablauf.


[522] GENERAL RUDENKO: Und wurden in diesen Konferenzen, welche Sie bereits erwähnt haben, Fragen über Ermordungen und Verbrennen von Städten erörtert?


LAHOUSEN: Über das Brennen hat man bei dieser Besprechung nichts erwähnt, wohl aber über die ergangenen Befehle bezüglich der Behandlung der Gefangenen.


GENERAL RUDENKO: Nur über die Ermordungen?


LAHOUSEN: Über die Exekutionen.


GENERAL RUDENKO: Das ist alles.


VORSITZENDER: Will der französische Anklagevertreter irgendwelche Fragen stellen?


M. DUBOST: Eine einzige Frage; Wer gab die Befehle zur Vernichtung der Kommandos?


LAHOUSEN: Sie meinen wohl die Tötung von Angehörigen der Kommandotruppen?


M. DUBOST: Wer hat den Befehl für die Hinrichtung gegeben?


LAHOUSEN: Den Befehl habe ich selbst nicht gelesen. Es ist nach dem, was damals in unserem Kreise über dieses Thema gesprochen wurde, anzunehmen, daß die Idee von Hitler selbst stammt. Wer für die Umwandlung dieser Idee in einen Befehl entscheidend war, kann ich nicht sagen.


M. DUBOST: Welche Befehle haben Keitel und Jodl behandelt? Welche Befehle haben sie gegeben?


LAHOUSEN: Das kann ich nicht sagen, weil ich es nicht weiß.


M. DUBOST: Welches waren nach Ihrer Kenntnis die Gründe für diese Befehle?


LAHOUSEN: Die Gründe für diese Befehle waren, nicht nur nach meiner Ansicht, sondern wie es damals ganz klar ausgesprochen wurde, und ich glaube, auch im Befehl, den ich damals nicht selbst gelesen habe, festgelegt wurde, eine abschreckende Wirkung zu erzielen und damit die Tätigkeit der Kommandos zu unterbinden und lahmzulegen.


M. DUBOST: Wer hat den Befehl gegeben, General Giraud zu ermorden?


LAHOUSEN: Ich habe den ersten Teil dieser Frage nicht gehört.


M. DUBOST: Wer hat den Befehl zur Tötung Weygands und Girauds gegeben?


LAHOUSEN: Der Befehl zur Beseitigung, das ist also, um es klar auszudrücken, zur Ermordung von Weygand und Giraud, hat mir Canaris als von Keitel erhalten übermittelt.

[523] Ich habe im übrigen durch persönliche Bemerkung von Keitel mir gegenüber im Falle Weygand, bei einem Vortrag, der am 23. Dezember 1940 nach meinen Aufzeichnungen von Canaris bei Keitel erfolgte, und bei dem ich anwesend war, diesen Befehl und diese Absicht direkt übermittelt bekommen in Form der Frage nach dem Stand der Angelegenheit Weygand.

Ich habe im zweiten Fall, das ist im Fall Giraud, die Tatsache, daß dieser Befehl von Keitel an Canaris ergangen ist, erstens durch Canaris selbst erfahren, ebenso die anderen anwesenden Abteilungschefs; ich habe weiter zum zweiten Male, bei einem Vortrag, bei dem ich mit Canaris bei Keitel im Juli 1942 anwesend war, ihn in ähnlicher Form wie bei Weygand mitgeteilt bekommen, und schließlich unmittelbar im Telephongespräch, das ich hier geschildert habe, durch Keitel in dringlicher Form.


[Der britische Hauptanklagevertreter gab zu verstehen, daß er keine Fragen zu stellen habe.]


VORSITZENDER: Möchten Sie irgendwelche Fragen stellen, Dr. Nelte?

DR. NELTE: Der Zeuge Lahousen hat sehr wichtige Aussagen gemacht, die insbesondere den von mir vertretenen Angeklagten Keitel schwer belasten.


VORSITZENDER: Beabsichtigen Sie, jetzt länger zu sprechen?


DR. NELTE: Der Angeklagte wünscht nun dem Zeugen zahlreiche Fragen vorzulegen, nachdem er erst mit mir gesprochen hat. Ich bitte den Gerichtshof deshalb zu gestatten, daß entweder jetzt eine längere Pause eintritt oder, daß er bei Gelegenheit der nächsten Sitzung die Fragen im Kreuzverhör stellt.

VORSITZENDER: Sehr gut, Sie sollen Gelegenheit haben, den Zeugen morgen um 10.00 Uhr ins Kreuzverhör zu nehmen.

Möchte jetzt ein Mitglied des Gerichtshofs Fragen an den Zeugen stellen?


MR. FRANCIS BIDDLE, MITGLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Ich möchte den Zeugen fragen, ob die Befehle zur Tötung von Russen und im Zusammenhang damit die Behandlung der Gefangenen schriftlich gegeben wurden.

LAHOUSEN: Meiner Ansicht nach ja. Doch ich habe sie selbst nicht gesehen oder gelesen.


MR. BIDDLE: Waren dies offizielle Befehle?


LAHOUSEN: Ja, das waren offizielle Befehle, in denen, natürlich in Umschreibungen, das Tatsächliche zum Ausdruck gebracht wurde. Denn über diese Befehle wurde ja von Reinecke und anderen gesprochen; ich bin dadurch über das Wesentliche dieser Befehle[524] orientiert worden. Daher stammt ja mein Wissen. Ich habe sie selbst damals nicht gelesen, aber daß das nicht mündliche Vereinbarungen waren, das wußte ich ja, weil sie ja erläutert wurden. Also ich wußte, daß irgend etwas da war, konnte nur nicht sagen und kann nicht sagen, ob es ein oder mehrere Befehle waren, oder von wem sie unterschrieben waren; das kann ich nicht sagen und habe es nicht behauptet. Ich habe nur dieses mein Wissen, das aus Besprechungen und Berichten herrührt, aus denen ich die Tatsache des Vorhandenseins von Befehlen ganz klar deduzieren konnte, wiedergegeben.


MR. BIDDLE: Wissen Sie, an wen oder an welche Organisationen diese Befehle gewöhnlich gerichtet waren?


LAHOUSEN: Befehle solch grundsätzlicher Art sind an das OKW gegangen, da sie Dinge beinhaltet haben, die die Frage des Kriegsgefangenenwesens beim OKW berührten und berühren mußten, insbesondere zu Reinecke. Daher auch die Besprechung bei Reinecke.


MR. BIDDLE: Also gewöhnlich haben die Mitglieder oder einige der Mitglieder des Generalstabs von solchen Befehlen gewußt?


LAHOUSEN: Von diesem Befehl und von dem, was ich gesagt habe, haben natürlich dem wesentlichen Inhalt nach damals sehr viele Angehörige der Wehrmacht gewußt, denn die Reaktion in der Wehrmacht gerade gegen diesen Befehl war eine ganz ungeheure. Über dieses Thema ist, abgesehen von rein dienstlichen Kreisen, worüber ich hier bereits berichtet habe, auch in den Kasinos und ansonsten sehr viel gesprochen worden, weil das alles Dinge waren, die nach außen hin, und zwar in unliebsamster Form und in unliebsamer Auswirkung besonders auf die Truppe in Erscheinung getreten waren. Es haben ja auch namentlich an der Front Offiziere, höhere Offiziere, diese Befehle entweder nicht weitergegeben oder in irgendeiner Form umgangen. Darüber ist ja auch damals schon gesprochen worden. Ich habe einige dieser Offiziere genannt, teils sind sie in Aufzeichnungen, dem Tagebuch usw. festgehalten. Es war ja nicht eine alltägliche Angelegenheit, sondern es war zu dieser Zeit das Gesprächsthema.


MR. BIDDLE: Und waren die Befehle den Führern der SA und des SD bekannt?


LAHOUSEN: Sie müßten ihnen bekannt gewesen sein, weil die einfachen Soldaten, die Zeugen der Ereignisse waren, darüber sprachen. Es war ja auch der Bevölkerung zum Teil bekannt. Es sind Leute aus dem Volk gekommen, die von verwundeten Soldaten, die von der Front kamen, noch viel mehr Einzelheiten erfahren haben, als ich sie hier geben konnte.


VORSITZENDER: General Nikitschenko möchte eine Frage stellen.


[525] GENERALMAJOR I. T. NIKITSCHENKO, MIT GLIED DES GERICHTSHOFS FÜR DIE SOWJETUNION: Sie haben gesagt, daß Sie über die Ermordung von Kriegsgefangenen und über unmenschliche Behandlung derselben Instruktionen erhalten haben? Erhielten Sie diese Befehle von Reinecke?


LAHOUSEN: Ja, nur muß ich etwas richtigstellen; nicht ich habe und nicht das Amt Ausland/Abwehr hat den Auftrag erhalten, weil wir damit nichts zu tun hatten, sondern ich hatte nur Kenntnis von der Sache und war zu dieser Besprechung als Vertreter des Amtes Ausland/Abwehr befohlen. Wir selbst hatten mit der Behandlung der Kriegsgefangenen nichts und schon gar nichts im negativen Sinne zu tun.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Wurden außerhalb dieser Besprechungen, den Besprechungen des Oberkommandos, jemals solche Anordnungen gegeben? Gab es irgendwelche Besprechungen im Oberkommando über Ermordungen und Mißhandlungen von Kriegsgefangenen?


LAHOUSEN: Es fanden sicher Besprechungen über dieses Thema statt; ich war aber nur bei einer anwesend, die ich schilderte, und ich kann nichts weiter darüber sagen.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Im Hauptquartier?

LAHOUSEN: Im OKW.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Im Oberkommando der deutschen Wehrmacht?


LAHOUSEN: Selbstverständlich im OKW, wo das Amt Ausland/ Abwehr in der Vertretung meiner Person schon auf Grund seiner Proteste herangezogen war, weil unser Amt ja mit Kriegsgefangenen in diesem Sinne nichts zu tun hatte, sondern ganz im Gegenteil, aus rein sachlichen und ganz natürlich erklärlichen Gründen, an einer ordentlichen Behandlung der Gefangenen interessiert war.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Aber diese Besprechungen handelten nicht von einer guten Behandlung der Gefangenen, sondern vielmehr von Mißhandlungen und Tötungen? War Ribbentrop bei diesen Verhandlungen auch zugegen?


LAHOUSEN: Nein, unter keinen Umständen. Diese Besprechung, das heißt, die Besprechung, für die ich Zeugnis ablege, fand auf Grund vollzogener Tatsachen statt. Alles war schon geschehen, die Exekutionen waren schon erfolgt. Da haben sich die Auswirkungen gezeigt: da sind schon Proteste, Gegenvorstellungen in jeder möglichen Form, von der Front und von anderer Stelle, z.B. vom Amt Ausland/Abwehr, erfolgt. Diese Besprechung sollte die bereits ergangenen Befehle und bereits durchgeführten Maßnahmen[526] rechtfertigen. Das erfolgte ja auch zeitlich nach Beginn der Operationen, nachdem also die Befehle, die in dieser Frage ergangen waren, sich bereits ausgewirkt hatten und alles das, was ich gestreift oder besprochen habe, bereits geschehen war und sich im übelsten Sinne ausgewirkt hatte. Es ist also in jeder Hinsicht über die vollzogene Tatsache gesprochen worden mit dem Ziel, noch ein letztes Mal den Versuch zu machen, von unserer Seite aus die Sache rückgängig zu machen.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Haben alle diese Besprechungen Resultate gezeitigt?


LAHOUSEN: Darüber habe ich gesprochen, das war das Thema der Besprechung mit Reinecke, an der ich teilnahm. An anderen habe ich nicht teilgenommen und kann daher auch nichts sagen.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Bei welch anderen Besprechungen wurden Befehle zur Vernichtung der Ukrainer und zum Niederbrennen von Ortschaften in Galizien gegeben?


LAHOUSEN: Ich muß diese Frage, die der General meint, klarstellen. Bezieht er sich auf die Besprechung im Führerzug 1939, zeitlich vor dem Fall von Warschau? Nach den Eintragungen im Tagebuch von, Canaris fand sie am 12. September 1939 statt. Der Sinn dieses Befehls oder der Anweisung, die von Ribbentrop ausging, von Keitel an Canaris weitergegeben war und dann in kurzer Unterredung nochmals von Ribbentrop Canaris gegenüber aufgezeigt wurde, war folgende: Die Organisationen nationaler Ukrainer, mit denen das Amt Ausland/Abwehr im militärischen Sinne, also im Sinne militärischer Operationen zusammenarbeitete, sollten in Polen eine Aufstandsbewegung hervorrufen – in Polen mit den Ukrainern. Die Aufstandsbewegung sollte den Zweck haben, Polen und Juden, also vor allem Elemente oder Kreise, um die es sich ja bei diesen Besprechungen immer wieder drehte, auszurotten. Wenn Polen gesagt ist, sind in erster Linie die Intelligenz und alle diejenigen Kreise, die als Träger des nationalen Widerstandswillens zu bezeichnen sind, gemeint gewesen. Das war der Auftrag, der an Canaris ergangen war in dem Zusammenhang, wie ich ihn geschildert habe, und wie er in der Aktennotiz festgehalten wurde. Die Idee war nicht, Ukrainer zu töten, sondern im Gegenteil mit ihnen zusammen diese Aufgabe, die rein politischer und terroristischer Natur war, durchzuführen. Die Zusammenarbeit und das, was tatsächlich durch das Amt Ausland/Abwehr und diese Leute, etwa 500 oder 1000, geschehen ist, ist aus dem Tagebuch einwandfrei zu ersehen. Das war eine reine Vorbereitung für die militärische Störaufgabe.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Sind diese Befehle von Ribbentrop und Keitel ausgegangen?


[527] LAHOUSEN: Sie sind von Ribbentrop ausgegangen. Solche Befehle, die politische Zielsetzungen behandelten, konnten, gar nicht vom Amt Ausland/Abwehr ausgegeben werden, weil ja irgendwelche...


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Ich fragte Sie nicht, ob sie ausgehen konnten oder nicht; ich frage nur, woher sie kamen?


LAHOUSEN: Sie sind von Ribbentrop ausgegangen, wie aus dem Aktenvermerk zu ersehen ist. Das ist der Aktenvermerk, den ich für Canaris machte.


DR. DIX: Ich habe drei kurze Fragen; darf ich sie stellen?


VORSITZENDER: Es ist jetzt vier Uhr vorbei, und wir müssen noch die Anträge des Angeklagten Heß hören; der Gerichtshof muß sich jetzt dieser Sache widmen. Ich glaube, Sie verschieben sie besser bis morgen.


[Das Gericht setzt die Verhandlung für

10 Minuten aus.]

[Alle Angeklagten mit Ausnahme von Heß

verlassen den Gerichtssaal]


VORSITZENDER: Ich fordere den Verteidiger des Angeklagten Heß auf, zu sprechen.

DR. GÜNTHER VON ROHRSCHEIDT, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN HESS: Hohes Gericht, ich spreche hier für den Angeklagten Heß als Verteidiger. Die nunmehr anstehende Verhandlung gegen den Angeklagten Heß hat allein über die Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte verhandlungsfähig, beziehungsweise verhandlungsunfähig ist, und darüber hinaus, ob die Voraussetzung vorliegt, daß er überhaupt unzurechnungsfähig sein könnte. Das Gericht hat diesen juristischen Begriff in dem Ersuchen an die Gutachter zwecks Erstattung eines Gutachtens dahin formuliert, daß es den Gutachtern aufgegeben hat, sich hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit zu äußern:

1. ob der Angeklagte zur Anklageschrift Stellung nehmen kann;

2. hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit hat es die Frage so formuliert: »ist der Angeklagte geistig gesund oder nicht?«

Zu der Frage, ob der Angeklagte verhandlungsfähig ist, beziehungsweise nach der Formulierung des Gerichts, »ob er zur Anklageschrift Stellung nehmen kann«, hat das Hohe Gericht den Gutachtern eine Spezialfrage dahingehend gestellt, ob der Angeklagte genügend Verständnis besitzt, um den Verhandlungsverlauf zu erfassen, um sich richtig zu verteidigen, um einen Zeugen zu befragen, gegen den er Einwendungen zu erheben hat, und um Einzelheiten der Beweisführung zu verstehen.

[528] Die Sachverständigen, an die der Auftrag ergangen ist, haben in verschiedenen Kommissionen den Angeklagten Heß an einigen Tagen untersucht und dem Gericht ein Gutachten unterbreitet, das zu diesen Fragen Stellung nimmt. Ich als Verteidiger des Angeklagten muß pflichtgemäß auf Grund des Studiums dieser Gutachten, mit denen ich mich leider infolge der Kürze der Zeit nicht so eingehend befassen konnte, wie es vielleicht wünschenswert erschiene, in Verbindung mit meinen Erfahrungen und der Kenntnis, die ich persönlich mit dem Angeklagten Heß in den fast täglichen Besprechungen gemacht habe, die Überzeugung aussprechen, daß der Angeklagte Heß verhandlungsunfähig ist. Ich bin daher pflichtgemäß gezwungen, für den Angeklagten Heß folgende Anträge zu stellen:

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Heß durch Beschluß vorläufig einzustellen.

2. Im Falle der Bejahung der Verhandlungsunfähigkeit durch das Gericht bitte ich, von der Durchführung des Verfahrens in Abwesenheit des Angeklagten abzusehen.

3. Im Falle der Ablehnung des Antrags zu Punkt 1, das heißt, falls das Gericht den Angeklagten für verhandlungsfähig erachtet, bitte ich ein Obergutachten unter Hinzuziehung weiterer namhafter Psychiater einzufordern. Ich möchte bei dieser Gelegenheit, bevor ich zur Begründung meiner Anträge komme, auf Wunsch des Angeklagten vorausschicken, daß dieser persönlich sich für verhandlungsfähig hält und in dieser Beziehung auch das Gericht selbst unterrichten will.

Ich komme nun zur Begründung meines Antrags zu Punkt 1: Wenn es richtig ist, daß der Angeklagte verhandlungsunfähig ist, so muß das Hohe Gericht das Verfahren gegen den Angeklagten vorläufig einstellen. In dieser Beziehung kann ich mich zur Begründung meines Antrags nach meiner Ansicht auf die vorliegenden, dem Gericht unterbreiteten Gutachten beziehen. Im Verfolg und im Anschluß an die durch das Hohe Gericht an die Sachverständigen gerichteten Fragen kommen diese zu folgendem Ergebnis, das in dem Sachverständigengutachten, wenn ich so sagen soll, der gemischt zusammengesetzten Delegation enthalten ist. Diese setzt sich, soweit ich feststellen konnte, aus englischen, sowjetischen und amerikanischen Sachverständigen zusammen. Das Gutachten trägt das Datum vom 14. November 1945. Aus ihm zitiere ich wörtlich:

»Die Fähigkeit des Angeklagten Heß, sich zu verteidigen, einem Zeugen entgegenzutreten und die Einzelheiten der Beweisaufnahme zu verstehen, ist beeinträchtigt.«

Diese Fassung als Ergebnis des Gutachtens vom 14. November habe ich zitiert, weil es sich am engsten an die durch das Gericht an die Gutachter gerichteten Fragen anschließt. Darüber hinaus sagt [529] ein anderes Gutachten, daß, wenn auch die Amnesie den Angeklagten nicht daran hindere, das, was um ihn herum vorgeht, zu verstehen und den Verlauf der Gerichtsverhandlung...

VORSITZENDER [unterbrechend]: Wollen Sie, bitte, etwas langsamer sprechen? Die Dolmetscher sind nicht in der Lage so schnell zu übersetzen. Wollen Sie uns, bitte, auch besonders auf die Teile der Sachverständigenberichte verweisen, auf die Sie unsere Aufmerksamkeit lenken möchten? Verstanden Sie, was ich sagte?

DR. VON ROHRSCHEIDT: Ja. Ich darf hierzu nur bemerken, daß ich nicht genau die Zitate nach der Seitenzahl des Originaltextes, beziehungsweise des englischen Textes, angeben kann, weil mir nur eine deutsche Übersetzung vorliegt. Daher kann ich nur, soweit ich eben sagte, angeben, daß das erste Zitat...


VORSITZENDER [unterbrechend]: Sie können die Worte in Deutsch lesen, und sie werden ins Englische übersetzt werden. Auf welchen Bericht verweisen Sie?


DR. VON ROHRSCHEIDT: Ich bezog mich für das wörtliche Zitat auf das Gutachten vom 14. November 1945, so wie ich aus der deutschen Übersetzung entnehmen kann, das von den Sachverständigen der englischen, sowjetischen und amerikanischen Delegation unterzeichnet zu sein scheint, und ferner auf den Begleitbericht vom 17. November 1945. Die Stelle lautet – darf ich wiederholen?:

»Die Fähigkeit des Angeklagten Heß, sich zu verteidigen, einem Zeugen entgegenzutreten, und die Einzelheiten der Beweisaufnahme zu verstehen, ist beeinträchtigt.« Ich bitte das Gericht, mir zu sagen...


VORSITZENDER: Können Sie angeben, welchen der Ärzte Sie zitieren?

DR. VON ROHRSCHEIDT: Es handelt sich um den Bericht, der nach meinem Exemplar mit dem 14. November 1945 unterzeichnet ist und vermutlich, wie ich schon sagte, von diesen sowjetischen, amerikanischen und englischen Ärzten unterzeichnet ist. Das Originalexemplar habe ich leider bei Rückgabe der Unterlagen, nachdem sie ins Deutsche übertragen wurden, gestern abend nicht mehr bekommen, und mein Versuch, es jetzt zu bekommen, ist bei der Kürze der Zeit nicht mehr geglückt.


VORSITZENDER: Hat die englische Anklagevertretung ein Exemplar, und kann sie uns sagen, welches es ist?


SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ich glaube, Eure Lordschaft, ich habe dieselben Schwierigkeiten wie Eure Lordschaft. Das Gutachten, das ich habe, enthält vier Ärzteberichte. Eure Lordschaft werden bemerken, daß es am Fuß des Dokuments, das die Überschrift[530] »Order« trägt, heißt: »Abschriften von vier Ärztegutachten sind beigefügt.« Die erste davon ist von drei englischen Ärzten unterzeichnet und trägt das Datum vom 19. November. Die zweite ist ein Bericht von drei amerikanischen Ärzten und einem französischen Arzt mit dem Datum vom 20. November 1945, ferner liegt ein von drei russischen Ärzten unterzeichneter Bericht mit dem Datum vom 17. November vor. Schließlich ist noch ein von drei russischen Ärzten und einem französischen Arzt unterzeichneter Bericht mit dem Datum vom 16. November vorhanden.

Das sind diejenigen, die ich zusammen mit der gerichtlichen Anordnung in Händen habe.


VORSITZENDER: Ja, ich weiß nicht, welches der Bericht ist, auf den Sie verweisen.

SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Dr. von Rohrscheidt scheint einen nicht unterzeichneten Bericht vom 14. zu haben.


VORSITZENDER: Dr. von Rohrscheidt, haben Sie die vier Berichte, die uns wirklich vorliegen? Ich lese sie Ihnen vor: Der erste Bericht, den ich in der Hand habe, ist vom 19. November 1945 von Lord Moran, Dr. Rees und Dr. Riddock. Haben Sie ihn? Das ist der englische Bericht.


DR. VON ROHRSCHEIDT: Ich habe diesen Bericht nur in deutscher Übersetzung und nicht als Original.


VORSITZENDER: Aber wenn Sie ihn in deutscher Übersetzung haben, so ist das schon gut genug.

Dann der nächste ist datiert vom 20. November 1945, von Dr. Jean Delay, Dr. Nolan Lewis, Dr. Cameron und Oberst Paul Schröder. Haben Sie ihn?


DR. VON ROHRSCHEIDT: Jawohl.


VORSITZENDER: Das sind zwei. Dann der nächste ist vom 16. November, ist von drei russischen Ärzten und einem französischen Arzt, Dr. Jean Delay, unterzeichnet und vom 16. November datiert. Haben Sie ihn?


DR. VON ROHRSCHEIDT: Ja.


VORSITZENDER: Dann ist hier noch ein Bericht vom 17. von drei sowjetrussischen Ärzten allein, ohne einen französischen Arzt, unterzeichnet.


DR. VON ROHRSCHEIDT: Ja, das habe ich.


VORSITZENDER: Wollen Sie nun bitte auf die Stellen in diesen Berichten hinweisen, auf welche Sie sich beziehen? Es ist noch ein Bericht hier von zwei englischen Ärzten, der praktisch der gleiche ist. Es ist jener, den ich bereits erwähnte, und welcher den Namen von Lord Moran nicht enthält, mit dem Datum vom 19. November.


[531] DR. VON ROHRSCHEIDT: Jawohl. Ich kann, glaube ich, diese Vorhaltungen des Gerichts dahingehend abkürzen, daß ich persönlich auf dem Standpunkt stehe, daß alle Gutachten übereinstimmend sich dahin präzisieren lassen, daß die Fähigkeit des Angeklagten Heß, sich zu verteidigen, einem Zeugen entgegenzutreten und die Einzelheiten der Beweisaufnahme zu verstehen, beeinträchtigt ist. Geht man aber davon aus, daß die Gutachten alle in dieser Beziehung übereinstimmen, daß nämlich der Angeklagte Heß in seiner Fähigkeit zur Verteidigung beeinträchtigt ist, so möchte ich vom Standpunkt des Verteidigers die Überzeugung vertreten, daß die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten Heß zu verneinen ist. Die Beeinträchtigung des Angeklagten Heß in seiner Verteidigung, die von allen Gutachtern als ein geistiger Defekt, nämlich als Amnesie anerkannt ist, muß im Hinblick auf die Feststellungen in den Gutachten, die den Zustand als einen von gemischter Art, jedoch mehr als eine Art geistige Abnormität bezeichnet, derart bewertet werden, daß er eben als nicht verhandlungsfähig anzusprechen ist. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß diese von den Gutachtern getroffene Feststellung so weitgehend ist, daß, wie die Frageformulierung lautet, auch eine angemessene Verteidigung dem Angeklagten Heß auf Grund dieses geistigen Defekts, nämlich Amnesie, nicht möglich ist. Die Gutachten gehen weiterhin davon aus, »daß der Angeklagte nicht geisteskrank ist«. Darauf kommt es im Augenblick nicht so sehr an, weil meines Erachtens schon nach dem Gutachten die Frage überzeugend bejaht ist, daß der Angeklagte außerstande ist, alle Vorgänge infolge der Verminderung seiner Verstandeskräfte zu begreifen.

Ich bin persönlich, und ich glaube, mich da auch in Übereinstimmung mit dem Gutachten zu finden, der Ansicht, daß der Angeklagte auf keinen Fall in der Lage ist, sich so verständlich zu machen, wie man es von einem geistig normal beschaffenen Angeklagten verlangen muß und verlangen kann. Ich halte den Angeklagten auf Grund meiner Erfahrung mit ihm nicht für imstande, die Vorhaltungen, die die Anklage ihm machen wird, so zu begreifen, wie er es für seine Verteidigung braucht, weil er eben in seinem Gedächtnis völlig behindert ist. Er kennt durch den Gedächtnisverlust weder die zurückliegenden Ereignisse noch die Personen seiner früheren Umgebung. Ich bin daher der Ansicht, daß es hierbei auf die gegenteilige Behauptung des Angeklagten, der sich für verhandlungsfähig hält, nicht ankommt.

Da die Behinderung des Angeklagten nach den Feststellungen des Gutachtens in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden kann, so glaube ich, muß das Verfahren gegen den Angeklagten Heß suspendiert werden. Ob die von den Gutachtern vorgeschlagene Behandlung durch Narko-Analyse den gewünschten Erfolg bringen wird, [532] steht zur Zeit nicht fest. Es steht auch nicht fest, in welchem Zeitraum sich die volle Gesundheit des Angeklagten bei dieser Behandlung erreichen lassen wird. Die Gutachten machen dem Angeklagten Heß den Vorwurf, daß er sich absichtlich einer solchen Kur nicht unterwerfen wolle. Er hat mir versichert, daß er ganz im Gegenteil bereit wäre, sich einer Behandlung zu unterziehen, aber die Behandlung durch die vorgeschlagene Kur deshalb ablehnt, einmal, weil er sich völlig gesund und verhandlungsfähig fühlt, daher eine Kur gar nicht für notwendig hält, und dann, weil er überhaupt ein Gegner solcher Gewalteingriffe sei und schließlich, weil er der Ansicht ist, ein solch gewaltsamer Eingriff könne ihn gerade zur jetzigen Zeit verhandlungsunfähig machen, ihn also von der Verhandlung ausschließen, was er gerade vermeiden möchte. Ist aber der Angeklagte verhandlungsunfähig, hat er also nicht die Fähigkeit, sich zu verteidigen, wie es im Gutachten heißt, und ist diese Fähigkeit, der Verhandlung zu folgen und sich zu verteidigen, für eine längere Zeit nicht gegeben, so sind meines Erachtens damit die Voraussetzungen für eine Suspendierung vorhanden.

Ich komme damit zu dem zweiten Antrag für den Fall, daß das Gericht meinen Ausführungen folgen sollte und den Angeklagten Heß als verhandlungsunfähig erachtet. Dann besteht die Möglichkeit, daß nach Artikel 12 des Statuts gegen den Angeklagten in absentia verhandelt wird. Artikel 12 schreibt vor, daß der Gerichtshof das Recht hat, ein Verfahren gegen einen Angeklagten in seiner Abwesenheit durchzuführen, wenn er nicht auffindbar ist, oder wenn der Gerichtshof im Interesse der Gerechtigkeit es aus anderen Gründen für erforderlich erachtet. Es kommt also darauf an, ob es im Interesse der Gerechtigkeit liegt, gegen den Angeklagten in absentia zu verhandeln. Es dürfte meines Erachtens mit der objektiven Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren sein, wenn tatsächliche Beweise, die hier dafür vorhanden sind, daß der Angeklagte durch eine auf krankhafter Basis liegende Beeinträchtigung, nämlich der von allen Gutachtern bejahten Amnesie, an der persönlichen Wahrnehmung seiner Rechte und an der Anwesenheit in der Verhandlung gehindert wird.

In einem Verfahren wie diesem, das so schwere Verfehlungen dem Angeklagten vorwirft, die möglicherweise zu Todesstrafen führen, ist es meines Erachtens mit der objektiven Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren sein, wenn tatsächliche Be-

[Lücke im Text]

sönlich aus den medizinisch bejahten Gründen versagt ist, seine ihm im Artikel 16 des Statuts gewährten Rechte wahrzunehmen. Dieses Recht im Artikel 16 des Status steht aber gerade seine Selbstverteidigung vor; auch weiterhin die Möglichkeit, Beweismittel für seine Verteidigung vorzubringen und jeden von der Anklagebehörde geladenen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Das ist für eine Verteidigung derart wichtig, daß jeder Ausschluß von solcher Befugnis als eine Ungerechtigkeit gegen den Angeklagten angesehen werden [533] muß, und ein Verfahren in absentia keineswegs als ein gerechtes Verfahren hingenommen werden kann. Ist nun der Angeklagte, wie ich mir auszuführen erlaubt habe, in seiner Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, aus den übereinstimmend dargelegten Gründen der Gutachten und in dem dort auch dargelegten Umfang beeinträchtigt, dann ist er auch nicht in der Lage, seinem Verteidiger die notwendigen Informationen zu geben und hierdurch den Verteidiger in den Stand zu setzen, für ihn in seiner Abwesenheit die Verteidigung durchzuführen.

Nachdem das Statut die Rechte für die Verteidigung der Angeklagten in dieser doch ganz präzisierten Weise bestimmt hat, erscheint es mir als Verteidiger unbillig, diese einem Angeklagten in dem Falle vorzuenthalten, wenn er krankheitshalber an der persönlichen Wahrnehmung der Verteidigung und der Verhandlung gehindert wird. Die in Artikel 12 gegebene Vorschrift der Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten muß doch als eine Ausnahmebestimmung angesehen werden, die meines Erachtens doch nur dann gegen den Angeklagten Anwendung finden sollte, der sich der Verhandlung entziehen will, obwohl er zur Verhandlung in der Lage wäre. Der Angeklagte Heß dagegen hat sich mir gegenüber, und das wird er wahrscheinlich auch dem Gericht gegenüber betonen, bereit erklärt, der Verhandlung beizuwohnen, und er wird es deshalb gerade besonders ungerecht empfinden, wenn er, der verhandlungsbereit ist, das Verfahren gegen sich trotz seines guten Willens zur Verhandlung in absentia durchgeführt sieht. Ich bitte also das Gericht, wenn es den Angeklagten für verhandlungsunfähig erklären sollte, davon abzusehen, gegen ihn in absentia zu verhandeln. Und nun bitte ich meinen dritten Antrag unterbreiten zu dürfen:

Wenn das Gericht, entgegen meiner Auffassung und entgegen den meines Erachtens in den ärztlichen Gutachten zum Ausdruck kommenden Ergebnissen, den Angeklagten Heß doch als verhandlungsfähig erachten sollte, so bitte ich, Gutachter nochmals beizuziehen, um diese Frage erneut zu prüfen, weil ich aus dem Gutachten soviel ersehen habe, daß die Gutachter sämtlich nur an einem und in einem Falle an zwei Tagen einige wenige Stunden den Angeklagten untersucht und mit ihm gesprochen haben. Mir scheint es in einem solchen Falle von so weitgehender Bedeutung notwendig zu sein, wenn man über den Angeklagten ein vollständig abgerundetes Bild nach dieser Richtung hin gewinnen will, ihn doch für eine längere Untersuchung in einem geeigneten Krankenhaus unterzubringen, und dann durch wochenlange Beobachtung ein zuverlässiges Bild zu gewinnen. Daß die Herren Gutachter selbst nicht ganz sicher sind, ob nicht der Angeklagte Heß sogar über die bejahte Verhandlungsunfähigkeit hinaus geisteskrank oder mindestens nicht [534] zurechnungsfähig ist, geht ja daraus hervor, daß sämtliche Gutachten an ihrem Schluß betonen, daß der Angeklagte Heß, sofern das Gericht ihn in die Verhandlung einbezieht, weil es ihn nicht für verhandlungsunfähig erachtet, trotzdem erneut einer psychiatrischen Untersuchung unterworfen werden sollte.

Ich glaube also, daß gerade in diesem Fall dem Gutachten gefolgt werden müßte, daß der Angeklagte, der Anregung der Psychiater, die ihn untersucht haben, entsprechend, einer erneuten und eingehenderen Untersuchung zu unterwerfen wäre. Infolgedessen würde ich bitten, daß, falls das Gericht, wie gesagt, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejahen sollte, dieser Anregung der Psychiater gefolgt und ein Obergutachten veranlaßt wird.

VORSITZENDER: Ich möchte eine Frage stellen. Stimmen nicht alle ärztlichen Gutachten darin überein, daß der Angeklagte fähig ist, dem Verlaufe der Verhandlung zu folgen und der einzige Defekt, unter dem er leidet, der ist, daß er an Gedächtnisschwund bezüglich dessen leidet, was vor seinem Flug nach England geschah.

DR. VON ROHRSCHEIDT: Herr Vorsitzender! Es ist richtig, daß die Gutachten zwar sagen, daß der Angeklagte Heß in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Das ist richtig. Sie betonen aber andererseits wieder, daß der Angeklagte nicht die Fähigkeit besitzt, sich zu verteidigen, und zwar so, wie die an die Gutachter gerichteten Fragen des Gerichts lauten.

Das Gericht hatte den Gutachtern die Stellungnahme zu den Fragen aufgegeben, die ich mir hier noch mals erlauben darf, vorzulesen: Es heißt da unter Punkt 2: »Ist der Angeklagte geistig gesund oder nicht?«

Diese Frage wird von den Gutachtern übereinstimmend dahin beantwortet, daß der Angeklagte gesund ist, daß er nicht geistig krank ist. Das ist richtig. Das schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte im Augenblick verhandlungsunfähig sein könnte, und in dieser Beziehung schließen sich die Gutachter den Fragen des Gerichts wiederum an, die dahin gehen: »über diesen letzten Punkt will der Gerichtshof erfahren, ob der Angeklagte genügend Verständnis besitzt«, so lautet es in meiner Übersetzung, »um den Verhandlungsverlauf zu erfassen, um sich richtig zu verteidigen, um einen Zeugen zu befragen, gegen den er Einwendungen zu erheben hat, und um Einzelheiten der Beweisführung zu verstehen.«

Da bin ich nun der Ansicht, daß die Gutachter sich in Anlehnung an diese Fragen dahin äußern, daß der Angeklagte nicht fähig ist, eine angemessene Verteidigung vorzunehmen, einem Zeugen, gegen den er Einwendungen erhebt, Vorhaltungen zu machen, ihn abzulehnen und die Einzelheiten der Beweisaufnahme zu verstehen.

Das ist meines Erachtens doch in allen Gutachten mit Ausnahme des allein von den Russen abgegebenen Gutachtens der Fall. Wenn [535] ich das Gutachten der amerikanischen Delegation vom 20. November 1945 vielleicht dem Gericht vorhalten darf, so heißt es da unter Ziffer 1):

»Wir stellen als Ergebnis unserer Untersuchungen und Nachforschungen fest, daß Rudolf Heß an Hysterie leidet, die zum Teil durch Gedächtnisverlust gekennzeichnet ist.«

Und nun kommt das, worauf ich die Aufmerksamkeit des Hohen Gerichts lenken möchte:

»Obwohl die Art dieses Gedächtnisverlustes eine solche ist, daß sie seine Aufnahmefähigkeit bei den Verhandlungen nicht beeinträchtigt, wird sie aber sein Vermögen, auf Fragen über seine Vergangenheit zu antworten, beeinträchtigen und ebenso die Durchführung seiner Verteidigung.«

Also dieses Gutachten steht auf dem Standpunkt, daß die Verteidigung des Angeklagten Heß beeinträchtigt ist, und ich meine, wenn die Gutachter nun doch so weit gehen, daß sie zugeben, sein Gedächtnis sei beeinträchtigt, dann kann man annehmen, daß er mindestens in sehr starkem Maße auch verhandlungsunfähig ist.

Noch weiter geht das Gutachten der sowjetisch-französischen Delegation, das von den russischen Professoren und Professor Jean Delay unterzeichnet ist und das auch sagt, der Gedächtnisschwund des Angeklagten halte ihn nicht vollständig vom Verstehen der Ereignisse um ihn ab, behindere jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen oder Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die als Tatbestand hier von Bedeutung sein könnten. Ich meine, wenn man dieses Gutachten so auslegt, wie meines Erachtens die Gutachter es verstanden haben wollen, dann sagen sie, der Angeklagte ist zwar nicht geisteskrank, der Angeklagte kann auch an und für sich, rein äußerlich betrachtet, den Verhandlungen folgen, er kann aber gleichwohl sich nicht verteidigen, weil er eben an einer glaubhaften Amnesie auf hysterischer Basis leidet.

MR. BIDDLE: Akzeptieren Sie die Ansicht dieser Sachverständigen?

DR. VON ROHRSCHEIDT: Ja.


GENERALMAJOR NIKITSCHENKO: Ich möchte den Verteidiger auf die Tatsache aufmerksam machen, daß der Hinweis auf die Gutachten der sowjetrussischen und französischen Autoritäten ungenau ist. Er hat die Entscheidung in einer freien Übersetzung wiedergegeben, welche nicht dem Originaltext entspricht.


DR. VON ROHRSCHEIDT: Darf ich fragen, ist das Gutachten vom 16. November gemeint? Wenn es gestattet ist, darf ich nochmals vorlesen, wie meine Übersetzung lautet? Ich kann mich nur [536] auf die Übersetzung des mir unterbreiteten englischen Textes stützen. Die Übersetzung ist vom Übersetzungsbüro des Sekretariats angefertigt und mir in dieser Fassung zugänglich gemacht.

Ich darf also nochmals wiederholen, daß die Übersetzung, die ich in meiner Hand halte, das Gutachten vom 16. November 1945 beinhaltet, das von Mitgliedern der russischen Kommission und dem Professor Delay in Paris unterzeichnet ist. Unter Ziffer 3 dieses Gutachtens heißt es wie folgt:

»Gegenwärtig ist er nicht geisteskrank im engeren Sinne dieses Wortes. Sein Gedächtnisschwund hält ihn nicht vollständig vom Verstehen der Ereignisse um ihn ab, behindert jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen oder Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die als Tatbestand hier von Bedeutung sein könnten.«

Das ist der Text, wie ich ihn hier in meiner deutschen Übersetzung als maßgebend vorliegen habe.

VORSITZENDER: Das ist alles, was wir Sie zu fragen wünschen. Hat der amerikanische Hauptanklagevertreter noch eine Frage an den Gerichtshof?

JUSTICE JACKSON: Ich glaube, General Rudenko möchte, falls es gestattet ist, eine Diskussion eröffnen.


VORSITZENDER: Ja, fahren Sie fort.


GENERAL RUDENKO: Im Zusammenhang mit der Erklärung, die Heß' Verteidiger bezüglich der Prüfung des Materials über Heß' psychologischen Zustand abgegeben hat, halte ich es für wichtig, die folgende Erklärung abzugeben:

Sein psychologischer Zustand wurde von Sachverständigen, die vom Gerichtshof ernannt wurden, attestiert. Diese vom Gerichtshof ernannten Sachverständigen sind einstimmig dahin übereingekommen, daß er geistig gesund und für seine Handlungen verantwortlich ist. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gerichtshofs und nach Erörterung der Resultate der Entscheidung haben die Hauptanklagevertreter die Frage des Gerichtshofs folgendermaßen beantwortet:

Erstens haben wir keine Fragen und Zweifel über den Bericht des Ausschusses. Wir sind der Meinung, daß der Angeklagte Rudolf Heß voll und ganz in der Lage ist, dem Prozeß beizuwohnen. Dies ist die einstimmige Ansicht der Hauptanklagevertreter. Ich bemerke, daß die Ergebnisse der Untersuchungen durch die Sachverständigen voll ausreichend sind, Heß für gesund und in der Lage zu erklären, dem Prozeß beizuwohnen. Wir bitten den Gerichtshof daher, die verlangte Entscheidung noch heute fällen zu wollen.

Als der Verteidiger dem Gerichtshof seine Gründe für die Vertagung des Verfahrens oder für die Erledigung des Falles Heß vortrug, bezog er sich auf die Entscheidung der Sachverständigen. Ich [537] muß aber feststellen, daß diese Entscheidung (und ich weiß nicht, nach welchem Grundsatz sie getroffen wurde) absolut ungenau wiedergegeben wurde. In dem vom Verteidiger vorgelegten zusammenfassenden Bericht wird festgestellt, daß die geistige Verfassung des Angeklagten Heß es ihm unmöglich machen würde, sich selbst zu verteidigen, Zeugen zu antworten und alle Einzelheiten des Beweismaterials zu verstehen. Das steht im Gegensatz zu der Entscheidung, die von den Sachverständigen in ihrer Erklärung vorgelegt wurde. Die endgültige Entscheidung der Sachverständigen stellt definitiv fest, daß ein solcher Gedächtnisschwund ihn nicht vollständig daran hindern würde, den Prozeß zu verstehen, ihm aber wohl die Möglichkeit nehmen würde, sich selbst zu verteidigen und sich an Einzelheiten aus der vergangenen Zeit zu erinnern. Ich finde, daß diese Einzelheiten, an welche sich Heß nicht mehr erinnern kann, den Gerichtshof nicht besonders interessieren würden. Der wichtigste Punkt ist jener, welcher von den Sachverständigen in ihrer Entscheidung unterstrichen wurde, ein Punkt, über den sie selbst niemals irgendwelche Zweifel hegten, und der auch beiläufig von Heß' Verteidiger niemals angezweifelt wurde, nämlich die Tatsache, daß Heß gesund ist; und in diesem Falle untersteht er der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs. Auf Grund der oben erwähnten Tatsachen ist es meine Ansicht, daß der Antrag der Verteidigung als unbegründet abgelehnt werden sollte.


SIR DAVID MAXWELL-FIFE: Hoher Gerichtshof! Es wurde vorgeschlagen, daß ich dem Wunsche des Gerichtshofs entsprechend in aller Kürze einige Worte über die Rechtsauffassungen sage, die die Stellung, in welcher sich der Gerichtshof und auch der Angeklagte befinden, bestimmen. Der Gerichtshof steht vor der Frage, ob der Angeklagte in der Lage ist, seinen Fall der Anklage gegenüber zu verteidigen, und ob jetzt gegen ihn verhandelt werden soll.

Wenn ich den Gerichtshof ganz flüchtig auf die kurzen Ausführungen in meinem Bericht verweisen darf, die ich als sachlich ansehe, so dürfte dies jetzt von allgemeinem Nutzen sein. Auf die mir zur Verfügung stehenden Unterlagen bezugnehmend, ist der erste Bericht, der von britischen Ärzten unterzeichnete, vom 19. November 1945. In diesem Bericht nun bitte ich den Gerichtshof, sich dem Paragraphen 3 zuzuwenden, worin die Unterzeichneten sagen, daß er gegenwärtig nicht geisteskrank im strengen Sinne des Wortes sei. Sein Gedächtnisschwund halte ihn nicht vollständig vom Verstehen der Verhandlungen ab, behindere jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen und Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die im Beweisverfahren eine Rolle spielen können.

Der nächste Bericht ist von amerikanischen und französischen Ärzten unterzeichnet; und in Paragraph 1 wird der Gerichtshof lesen:

[538] »Wir stellen als Ergebnis unserer Untersuchungen und Nachforschungen fest, daß Rudolf Heß an Hysterie leidet, die zum Teil durch Gedächtnisverlust gekennzeichnet ist. Obwohl die Art dieses Gedächtnisverlustes eine solche ist, daß sie eine Aufnahmefähigkeit bei den Verhandlungen nicht beeinträchtigt, wird sie aber sein Vermögen, auf Fragen über seine Vergangenheit zu antworten, beeinträchtigen und ebenso die Durchführung seiner Verteidigung.«

Wenn der Gerichtshof nun zum dritten, von den Ärzten der Sowjetunion unterzeichneten Bericht übergehen will, so ist hier am Fuß der Seite 1 meiner Abschrift ein Paragraph, der so beginnt: »Psychologisch...«, ich betone das als wichtig,

»Psychologisch ist Heß bei klarem Bewußtsein. Er ist sich bewußt, daß er sich im Gefängnis von Nürnberg befindet und als Kriegsverbrecher angeklagt ist. Nach seinen eigenen Worten ist er mit der gegen ihn erhobenen Anklage, die er gelesen hat, vertraut. Fragen beantwortet er rasch und zutreffend. Seine Redeweise ist zusammenhängend, der Gedankengang ist klar und fehlerlos und von ausreichenden, gefühlsbetonten Bewegungen unterstützt. Auch fehlen Anzeichen von Trugschlüs sen. Weiter muß festgestellt werden, daß die gegenwärtige Untersuchung durch Lt. Gilbert Ph. D. bestätigt, daß Heß' Intelligenz normal und in einigen Fällen überdurchschnittlich ist. Seine Bewegungen sind natürlich und ungezwungen.«

Nun komme ich zu meinem nächsten Bericht, der von drei Ärzten der Sowjetunion und Professor Delay, Paris, am 16. unterzeichnet wurde, und der der letzte in meiner Mappe ist. Hier wird in Paragraph 3 gesagt:

»Gegenwärtig ist er nicht geisteskrank im engeren Sinne dieses Wortes. Sein Gedächtnisschwund hält ihn nicht vollständig vom Verstehen der Ereignisse um ihn ab, behindert jedoch seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen oder Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, die als Tatbestand hier von Bedeutung sein könnten.«

Ohne sie besonders zu zitieren, weil ich nicht annehme, daß sie diesbezüglich von genügender Bedeutung sind, beziehe ich mich auf die Erklärung der Art und der Begründung von Gedächtnisschwund, die der Bericht der Sowjetunion vom 17. November unter den Nummern 1, 2 und 3 am Ende des Berichts erwähnt. Aber ich erinnere den Gerichtshof, daß alle diese Berichte einig sind in der Aussage, daß keine Art von Geisteskrankheit besteht. Unter diesen Umständen entsteht nach englischem Recht, und ich unterbreite dies ergeben der Aufmerksamkeit des Gerichtshofs, da es die natürliche Gerechtigkeit in dieser Hinsicht repräsentiert, die Frage, ob der [539] Angeklagte fähig ist, sich zu verantworten, und ob der Angeklagte geisteskrank ist oder nicht. Der entscheidende Augenblick ist das Datum der Anklageerhebung und nicht ein früherer Zeitpunkt. Verschiedene Meinungen sind darüber geäußert worden, wer hier die Beweislast zu tragen hat; logisch ist es die bessere Ansicht, daß die Beweisführung Sache der Verteidigung ist, denn es wird stets bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß eine Person geistig gesund ist.

Ich möchte den Gerichtshof nun auf einen Fall hinweisen, von dem ich vermute, wenn ich so sagen darf, daß er dem Gedankengang des Gerichtshofs nicht fremd ist wegen des Wortlauts der Mitteilung, die wir heute diskutieren. Es ist der Fall von Pritchard, 7 Carrington und Pike, auf den Bezug genommen wird in Archibold's »Criminal Pleading«, Ausgabe 1943, auf Seite 147: Im Falle Pritchards, in dem ein Gefangener, der wegen eines schweren Verbrechens vor Gericht gestellt wurde, taub, stumm und geisteskrank erschien, stellte Baron Alderson den Geschworenen drei verschiedene Sachverhalte anheim und verfügte, daß die Geschworenen für jeden getrennt vereidigt würden: ob der Gefangene aus Böswilligkeit stumm blieb oder durch eine Heimsuchung Gottes, ob er verhandlungsfähig war, ob er geistig gesund war oder nicht. Bei der letzten Möglichkeit wurde das Gericht angewiesen, festzustellen, ob der Gefangene genügend Intelligenz besitze, dem Lauf der Verhandlung derart zu folgen, daß er sich geeignet verteidigen oder einen Geschworenen, das heißt ein Mitglied des Schwurgerichts, ablehnen könne, gegen das er Einwendungen zu erheben wünscht, und die Einzelheiten der Beweise zu verstehen. Er wies das Gericht an, im Falle des Fehlens der Möglichkeit, dem Gefangenen die Einzelheiten des Tatbestands mitzuteilen, so daß er sie klär verstehen und seine Verteidigung danach richten könne, das Gericht entscheiden solle, daß er nicht geistig gesund sei.

Ich möchte dem Gerichtshof gegenüber betonen, daß die Worte: »dem Lauf der Gerichtsverhandlung zu folgen, um eine geeignete Verteidigung zu führen«, daß die entscheidende Zeit, die einzige Zeit, welche berücksichtigt werden sollte, die ist, in der er sich vor Gericht zu verantworten hat, das heißt, ob der Angeklagte zu dieser Zeit die Anklage gegen ihn sowie das einschlägige Beweismaterial versteht.

VORSITZENDER: Und es bezieht sich nicht auf sein Erinnerungsvermögen zu dieser Zeit.

SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ich gestatte mir, derselben Ansicht zu sein wie Eure Lordschaft; es bezieht sich nicht auf sein Gedächtnis. Wenn jemand imstande ist, die Anklage und das Beweismaterial zu verstehen, so ist die Tatsache, daß er sich an frühere Ereignisse nicht mehr erinnert, meines Wissens niemals von der [540] englischen Rechtswissenschaft als Verhandlungs- oder Strafausschließungsgrund betrachtet worden. Der Geisteszustand des Angeklagten ist, als die Tat begangen wurde, natürlich eine ganz andere Frage, die weder in diesen Berichten noch in diesem Gesuch auftritt. Es wird hier von niemandem angedeutet, daß der Geisteszustand des Angeklagten, als er die Tat, der er angeklagt ist, beging, abnormal war, und es kommt in diesem Fall nicht in Betracht.


VORSITZENDER: Er wird, wie es mir scheint, in der Lage sein, seinen Gedächtnisschwund als Teil seiner Verteidigung zu benutzen.


SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Gewiß, Eure Lordschaft.


VORSITZENDER: Und er wird sagen:

»Ich hätte mich besser verteidigen können, wenn ich mich daran hätte erinnern können, was zu jener Zeit geschehen ist.«


SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ja, Eure Lordschaft. Ich möchte aus meiner Erfahrung einen sehr einfachen Fall zum Vergleich anführen, der sicher auch innerhalb der Erfahrung der Mitglieder des Gerichtshofs liegt, da dies vor englischen Gerichten oft vorkommt: Nach einem Autounfall, wenn ein Mann fahrlässiger Tötung oder schwerer Körperverletzung angeklagt ist, ist er oft in der Lage zu sagen: »Durch den Unfall hat mein Gedächtnis gelitten«, oder: »Es versagt bezüglich der unter Anklage gestellten Tatsachen.« Dieses sollte nicht als Erleichterung der Verantwortlichkeit für kriminelle Handlungen gelten, und derartiges ist auch noch nie befürwortet worden. Ich hoffe, daß der Gerichtshof nicht der Meinung ist, daß ich zuviel seiner Zeit in Anspruch genommen habe, aber ich glaubte, daß es nützlich sei, den Fall auf Grund des englischen Rechts darzulegen, so wie ich ihn verstehe.

MR. BIDDLE: Sir David, soweit ich Sie verstehe, ist dies eine der Fragen des Falles Pritchard, ob der Angeklagte sich ordnungsgemäß verteidigen kann oder nicht? Ist das richtig?


SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Darf ich höflich bitten, die vorangehenden einschränkenden Worte zu lesen, die lauten:

»Ob der Gefangene genügend Geisteskraft hat, dem Laufe der Verhandlungen des Gerichtshofs zu folgen, um sich auf geeignete Weise zu verteidigen.«


MR. BIDDLE: Würden Sie das in der Weise auslegen, daß dieser Angeklagte sich während der Verhandlung sachgemäß verantworten könne, wenn sie als Tatsache feststellen, und sie bestreiten es meiner Ansicht nach nicht, haben es ja sogar zitiert daß, obwohl nicht geisteskrank; nun lese ich vor:

»er nicht verstand, oder besser gesagt, sein Gedächtnisschwund ihn nicht ganz verhinderte zu verstehen, was um ihn herum [541] vorging, aber er wird seine Fähigkeit, seine Verteidigung zu führen und die Einzelheiten der Vergangenheit zu verstehen, hindern.«

Sie glauben nicht, daß das mit dieser Auslegung unvereinbar ist?

SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ich erlaube mir zu sagen, nein. Es ist ein Teil seiner Verteidigung, und es kann sehr wohl der Fall sein, daß er sagt: »Ich erinnere mich an dies überhaupt nicht.« Und er könnte tatsächlich hinzufügen: »Aus meinem allgemeinen Benehmen und aus anderen Handlungen, die ich zweifellos vollbracht habe, ist es äußerst unwahrscheinlich, daß ich so etwas begangen haben sollte.« Ja, das ist die Verteidigung, die ihm bleibt. Und er muß sich dieser Verteidigung bedienen. Das ist meine Ansicht darüber.

MR. BIDDLE: Sogar wenn wir unterstellen, daß sein Gedächtnisschwund vollständig ist, um Ihrem Standpunkt gerecht zu werden, und daß er sich an nichts erinnert, was vor der Anklage geschah, obwohl er jetzt die Verhandlungen versteht, glauben Sie, daß sein Fall verhandelt werden sollte?

SIR DAVID MAXWELL-FIVE: Ich beantrage, daß die Verhandlung gegen ihn geführt werden sollte. Das unterbreite ich in Anbetracht der Rechtslage. Ich sprach ausdrücklich nicht, was der Gerichtshof ja verstehen wird, über das Ausmaß des Gedächtnisschwunds, weil ich mich diesbezüglich nicht an den Gerichtshof wende. Ich wollte dem Gerichtshof nur die gesetzliche Grundlage unterbreiten, auf welcher der Widerspruch gegen diesen Antrag beruht. Daher nehme ich bereitwillig den extremen Fall an, den der gelehrte amerikanische Richter mir vorlegte.


VORSITZENDER: Herr Donnedieu de Vabres möchte eine Frage stellen.


M. DONNEDIEU DE VABRES: Ich möchte wissen, für welchen Zeitraum der wirkliche Gedächtnisschwund von Heß in Frage kommt. Er gibt vor, Tatsachen vergessen zu haben, die sich vor mehr als 15 Tagen ereigneten. Es kann Vortäuschung sein oder, wie es in diesem Bericht heißt, bewußt und gewollt sein. Ich möchte wissen, ob Heß nach den Berichten wirklich sein Gedächtnis für Tatsachen verloren hat, auf welche sich die Anklageschrift bezieht, Tatsachen, die der Vergangenheit angehören und in der Anklageschrift enthalten sind.


SIR DAVID MAXWELL-FIFE: Die Tatsachen, die in der Anklageschrift vorgebracht sind, und die Erklärungen, die die Ärzte für seinen Gedächtnisschwund geben, sind am klarsten in folgenden Paragraphen des sowjetischen Berichts festgelegt. Es ist dies der dritte Bericht vom 17. November 1945, Seite 2, und zwar die numerierten Paragraphen 1 bis 3. Hier wird zuerst gesagt:

[542] »In der psychologischen Persönlichkeit Heß' lassen sich keinerlei Veränderungen feststellen, die für fortschreitende Schizophrenie typisch wären.«

Das heißt, es sind keine Veränderungen vorhanden, die für die Entwicklung einer Doppelpersönlichkeit typisch sind.

»Aus diesem Grunde können auch die Zwangsvorstellungen, unter welchen er in England zeitweise gelitten hat, nicht als Ausdruck schizophrenen Irrwahns betrachtet werden; sie sind vielmehr als Ausdruck einer psychogenen paranoischen Reaktion zu werten, das heißt die psychologisch verständliche Reaktion...«

Nun bitte ich den gelehrten französischen Richter, den nächsten Satz zu beachten:

»das heißt die psychologisch verständliche Reaktion einer labilen Person auf seine Lage (Mißerfolg einer Mission, Verhaftung und Gefängnis). Eine solche Auslegung Heß' wirrer Angaben in England wird durch ihr Verschwinden, Wiederauftauchen und neuerliches Verschwinden bestätigt; sie hängen von äußeren Umständen ab, die Heß' Geisteszustand beeinflußten.

2. Heß' Gedächtnisschwund ist nicht die Folgeerscheinung einer geistigen Erkrankung, sondern kennzeichnet sich als hysterischer Gedächtnisschwund; seine Grundlage ist eine Neigung zu Selbstverteidigung, die teilweise im Unterbewußtsein liegt,«

– nun bitte ich den gelehrten französischen Richter, sich die nächsten Worte anzusehen:

»... teilweise überlegt und bewußt gefördert wird. Solch eine Haltung endet häufig, wenn die hysterische Person vor die unvermeidliche Notwendigkeit gestellt wird, sich richtig zu benehmen. Es ist daher durchaus möglich, daß Heß' Gedächtnisschwund endet, wenn er vor dem Gerichtshof zu erscheinen hat.

3. Vor seinem Flug nach England hat Heß an keinerlei Geistesstörung gelitten und ebensowenig ist er derzeit mit einer solchen behaftet. Gegenwärtig trägt er ein hysterisches Verhalten mit Zeichen« – und ich bitte den gelehrten französischen Richter, dies zu beachten – »eines vorsätzlich-bewußten (simulierten) Charakters zur Schau, das ihn aber nicht von seiner Verantwortlichkeit im Sinne der Anklage befreit«.

Der letzte Satz ist Sache des Gerichtshofs. Es ist aber unter diesen Umständen unmöglich zu sagen, ob der Gedächtnisschwund vollständig andauern wird oder gänzlich unbewußt ist. Das wird absichtlich von den fachkundigen Ärzten vermieden. Daher sagt die An klagevertretung auch nicht, daß dies der Fall ist. Sie erklärt [543] aber, daß, auch wenn er vollständig wäre, die von mir vom Gerichtshof vorgeschlagene rechtliche Grundlage für ein Vorgehen in dieser Sache korrekt ist.


VORSITZENDER: Ich danke Ihnen, Sir David. Wünscht Dr. von Rohrscheidt etwas zu erwidern? Einen Augenblick bitte, Herr Justice Jackson, ich entnahm aus dem, was Sir David sagte, daß er auch in Ihrem Namen und dem der französischen Anklagevertretung gesprochen hat. Ist das richtig?

JUSTICE JACKSON: Ich erkläre mich mit allem, was er gesagt hat, einverstanden. Ich möchte nur, wenn ich darf, einige Worte hinzufügen.


VORSITZENDER: Doktor von Rohrscheidt, Justice Jackson will zuerst etwas sagen.


JUSTICE JACKSON: Ich erkläre mich mit allem, was gesagt wurde, einverstanden und werde nichts wiederholen. Dem Gerichtshof liegen drei Anträge vor. Einer davon beantragt eine neue Untersuchung. Darauf will ich nur sehr wenig Zeit verwenden. Ich glaube, daß wir mit dieser Untersuchung eine Krankengeschichte vor uns haben, da sieben Fachärzte für Geisteskranke aus fünf Ländern vollständig übereinstimmen. Bei einem übereinstimmenden Ergebnis wie das vorliegende kann man nicht fehlgehen.

Der einzige hier vorgebrachte Einwand geht dahin, daß nur verhältnismäßig kurze Zeit der Untersuchung gewidmet worden ist. Ich möchte aber den Hohen Gerichtshof darauf aufmerksam machen, daß dies nicht den Tatsachen entspricht, denn die Ergebnisse der Untersuchungen, Beobachtungen und der Krankengeschichte von Heß während seiner Gefangenschaft in England seit 1941 standen zur Verfügung, ferner die Berichte der Psychiater der amerikanischen Armee für die Zeit seiner Ankunft in Nürnberg. Sie alle stimmen überein, so daß in diesem Fall eine vollständigere Krankengeschichte vorliegt als in den meisten anderen Fällen.

Der nächste Antrag lautete, die Verhandlung in Abwesenheit zu führen. Ich will mich damit nicht aufhalten, denn ich sehe keinen Grund, die Verhandlung gegen Heß in seiner Abwesenheit zu führen, wenn sie in seiner Anwesenheit geführt werden kann. Wenn er unfähig ist, der Verhandlung beizuwohnen, dann sollte einfach gegen ihn überhaupt nicht verhandelt werden. So sehe ich die Sachlage an.

Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf einen Punkt lenken, die eine Feststellung, auf Grund welcher eine Aufschiebung möglich wäre, und das ist jene Feststellung, in der alle übereinstimmen: daß nämlich der Zustand von Heß seine Antworten auf Fragen, die seine Vergangenheit betreffen, und seine Verteidigung behindern werde. Nun, ich glaube, daß dies seine Verteidigung jedenfalls beeinträchtigen [544] Wird, wenn er darauf beharrt, und ich bin sicher, daß sein Verteidiger eine sehr schwierige Aufgabe hat. Aber Heß hat sich geweigert, sich ärztlicher Behandlung zu unterziehen, und ich habe dem Gerichtshof die Aussagen des amerikanischen Psychiaters Major Kelly vorgelegt, in dessen Pflege er hier sofort nach seiner Ankunft gestellt wurde.

Er weigerte sich, sich jeder ihm vorgeschlagenen einfachen Behandlung zu unterziehen. Er hat sich geweigert, sich gewöhnlichen Dingen, die wir alltäglich vornehmen, wie Blutproben und Untersuchungen zu unterziehen, und hat erklärt, daß er nichts an sich vornehmen lassen wolle, ehe die Verhandlung vorbei ist. Die ärztliche Behandlung, die ihm zur Heilung seiner hysterischen Verfassung vorgeschlagen wurde – jeder Psychiater wird zustimmen, daß es sich um einen einfachen hysterischen Zustand handelt, wenn er überhaupt echt ist –, war die Verabfolgung von intravenösen Medikamenten und Schlafmitteln, entweder Natriumamytal oder Natriumphenotal, die gewöhnlichen Hilfsmittel, die man allgemein nimmt, um einer schlaflosen Nacht vorzubeugen. Wir gestehen, daß wir nicht wagten, diese Medikamente, obwohl sie harmlos sind, gegen seinen Willen anzuwenden; in mehr als tausend von Major Kelly beobachteten Fällen waren keine üblen Folgen festzustellen, in einigen wenigen Fällen waren solche vorhanden; jedoch meinten wir, daß, wenn Heß einen Monat später vom Blitz getroffen worden wäre, uns trotzdem vorgeworfen werden würde, daß etwas, was wir mit ihm getan hätten, seinen Tod verursacht habe. Deshalb wünschten wir nicht, eine Behandlung zu erzwingen.

Ich möchte höflich bemerken, daß niemand, der vor Gericht steht, behaupten kann, sein Gedächtnisschwund mache ihn verhandlungsunfähig, wenn er gleichzeitig harmlose, medizinische Mittel ablehnt, die nach allgemeiner Ansicht Abhilfe schaffen könnten.

Er gehört in die Klasse der Leute mit freiwilligem Gedächtnisschwund. In England hat er nach den vorliegenden Berichten erklärt, daß sein früherer Gedächtnisschwund vorgetäuscht war. Für eine Weile stellte er dies dort ein, dann kam er wieder darauf zurück. Es ist nun sehr schwer festzustellen, das heißt man kann nicht sicher sein, woran Heß sich erinnern wird und woran nicht. Sein Gedächtnisschwund ist nicht von der Art, seine Persönlichkeit so vollständig auszulöschen, daß seine Verteidigung unmöglich gemacht würde.

Wir sind der Ansicht, daß, solange Heß sich weigert, gewöhnliche harmlose Heilmittel anzunehmen, sogar im Falle der Echtheit seines Gedächtnisschwundes, er nicht in der Lage ist, fortgesetzt zu behaupten, daß gegen ihn nicht verhandelt werden dürfe. Wir glauben, daß gegen ihn verhandelt werden sollte, und zwar nicht in [545] absentia, sondern daß dieses Verfahren seinen Fortgang nehmen sollte.


MR. BIDDLE: Versichert Heß nicht, daß er eine Verhandlung gegen sich wünscht?


JUSTICE JACKSON: Ja, darüber weiß ich nichts. Er wurde von uns wiederholt verhört, von den übrigen Mitangeklagten zur Rede gestellt, und ich möchte nicht versuchen, zu sagen, was er jetzt behaupten wird. Ich habe nicht beobachtet, daß er darunter sehr leidet. Ich zweifle sehr, daß er abwesend zu sein wünscht, aber ich möchte nicht in seinem Namen sprechen.


VORSITZENDER: Wünscht Herr Dubost etwas hinzuzufügen?


[Herr Dubost macht ein verneinendes Zeichen.]


DR. VON ROHRSCHEIDT: Darf ich einige Worte zum Gericht sprechen, um meinen Standpunkt nochmals klar zu machen?

1. In tatsächlicher Hinsicht, der Angeklagte Heß ist nach den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen nicht geisteskrank; es liegt also nicht eine Störung seiner geistigen Fähigkeit vor;

2. der Angeklagte Heß leidet an einer Amnesie, die sämtliche Gutachter als vorhanden zugeben, wobei lediglich in den Gutachten ein Unterschied gemacht wird, ob die Amnesie eine pathologische oder psychogene oder hysterische. Grundlage hat. Darin sind sich jedoch alle Gutachter einig, daß die Amnesie auf krankhafter Basis seiner geistigen Tätigkeit beruht. Also das Ergebnis ist, daß der Angeklagte zwar nicht geisteskrank ist, wohl aber einen geistigen Defekt hat. Daraus ergibt sich meines Erachtens erstens rechtlich, der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er für seine Taten nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, denn er ist gerade zur Zeit der Ausführung der ihm zur Last gelegten Taten sicherlich nicht geisteskrank gewesen. Er kann also zur Verantwortung gezogen werden. Eine andere Frage ist es aber, wenigstens nach deutschem Recht, ob der Angeklagte zur Zeit in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, das heißt, ob er verhandlungsfähig ist, und diese Frage ist meines Erachtens auf Grund der ärztlichen Sachverständigenberichte, wie ich mir auszuführen erlaubt habe, zu verneinen. Er ist nicht verhandlungsfähig.

Ich gebe zu, daß Zweifel möglich sind. Vielleicht hat das Gericht Zweifel, ob die Antworten der Gutachter genau genug sind, den Schluß zuzulassen, daß der Angeklagte in der Fähigkeit, sich zu verteidigen, tatsächlich beschränkt ist, und daß er, wie das Gericht vielleicht mit Absicht erklärt hat, sich nicht »angemessen« verteidigen kann. Ich glaube, daß das Gewicht auf diesen letzten Punkt zu legen ist.

[546] Ich stehe auf dem Standpunkt, daß die Amnesie, also der Gedächtnisschwund, den die Gutachter allgemein bejahen, derartig ist, daß er eine angemessene Verteidigung nicht vornehmen kann. Es mag sein, daß er in dem einen oder dem anderen Punkt sich verteidigen kann, daß er in dem einen oder anderen Falle vielleicht auch Einwendungen erheben kann, daß er überhaupt dem Verlauf der Verhandlungen, rein äußerlich gesehen, folgen kann. Aber auch dann könnte seine Verteidigung nicht angemessen genannt werden, und wäre nicht vergleichbar mit der einer Person, die sich im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten befindet.

Ich erlaubte mir, schon auszuführen, daß der Angeklagte Heß mir gegenüber geäußert hat, er möchte der Verhandlung beiwohnen, weil er sich nicht verhandlungsunfähig fühlt. Darauf kommt es aber nach Ansicht der Verteidigung nicht an. Das ist eine Frage, die das Gericht zu prüfen hat. Die Ansicht des Angeklagten ist dabei unmaßgeblich.

Hinsichtlich der Folge, die der Herr Vertreter der amerikanischen Staatsanwaltschaft daraus zieht, daß der Angeklagte es ablehnte, sich der von den Ärzten vorgeschlagenen Narkotherapie zu unterziehen, ist zu sagen, daß es sich hier nicht um eine Widerspenstigkeit handelt. Wie Heß mir glaubhaft versicherte, hat er sie abgelehnt, weil er befürchtete, daß die intravenösen Einspritzungen gerade jetzt bei seiner geschwächten Konstitution ihn außerstande setzen könnten, den Verhandlungen zu folgen, was gerade nicht in seiner Absicht liegt. Zweitens, wie ich mir erlaubte auszuführen, hält er sich für gesund und sagt, ich brauche ja keine intravenösen Einspritzungen, ich werde gesund werden im Laufe der Zeit. Drittens darf ich noch bemerken, daß Heß mir gesagt hat, er habe eine innere Abneigung gegen eine derartige Behandlung mit Medikamenten. Das beruht insofern auf Wahrheit, als sich der Angeklagte Heß in der unglücklichen Zeit des Nationalsozialismus immer für Naturheilmethoden eingesetzt hat. Er gründete sogar das Rudolf-Heß-Krankenhaus in Dresden, das nach den Grundsätzen der Naturheilkunde und nicht der Medizin arbeitete.


JUSTICE JACKSON: Hoher Gerichtshof, darf ich eine Bemerkung machen?


VORSITZENDER: Ja.


JUSTICE JACKSON: Dieses Argument veranschaulicht, auf welch verschiedene Weise sein Gedächtnis arbeitet, wie ich vorher erwähnte. Heß kann anscheinend seinen Verteidiger über seine Haltung zu dieser besonderen Frage während des nationalsozialistischen Regimes informieren. Sein Verteidiger ist imstande, uns die Ansicht von Heß über medizinische Dinge während des nationalsozialistischen Regimes zu erzählen, aber wenn wir ihn über Teilnahme an Dingen[547] fragen, die ein verbrecherisches Ansehen haben, wird das Gedächtnis von Heß schlecht. Ich hoffe, daß der Gerichtshof die Feststellung der Dinge, an die er sich gut erinnert, nicht übersehen hat.


DR. VON ROHRSCHEIDT: Darf ich eine Berichtigung vorbringen?


VORSITZENDER: Es ist nicht üblich, dem Verteidiger eine zweite Antwort zu gestatten, aber da Justice Jackson noch einmal das Wort ergriffen hat, werden wir auch anhören, was Sie zu sagen haben.


DR. VON ROHRSCHEIDT: Darf ich das vielleicht richtigstellen? Ich möchte nur bemerken, daß ich mißverstanden wurde. Nicht der Angeklagte hat mir gesagt, daß er Anhänger der Naturheilkunde gewesen ist, sondern ich habe dies aus meiner eigenen Kenntnis festgestellt. Ich sagte dies aus meiner Erfahrung, um aufzuzeigen, daß der Angeklagte eine instinktive Abneigung gegen medizinische Eingriffe hat. Meine Bemerkung war keineswegs auf dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten Heß basiert, sondern auf Grund einer Tatsache, die ich aus meiner Kenntnis weiß.


VORSITZENDER: Herr Dr. von Rohrscheidt, der Gerichtshof würde gerne, wenn Sie es für richtig halten, die Ansichten des Angeklagten Heß in dieser Frage hören.


DR. VON ROHRSCHEIDT: Selbstverständlich habe ich als Verteidiger nichts dagegen, und es entspricht, glaube ich, dem Wunsche des Angeklagten, ihn selbst zu hören. Dann wird das Gericht auch in der Lage sein, zu beurteilen, in welcher Verfassung sich der Angeklagte befindet.


VORSITZENDER: Er kann erklären, ob er sich für verhandlungsfähig hält.


HESS: Herr Präsident, ich möchte das Folgende sagen: Zu Anfang der Verhandlung heute Nachmittag gab ich dem Verteidiger einen Zettel, auf dem ich meine Meinung dahingehend ausdrückte, daß die Verhandlung abgekürzt werden könnte, würde man mir zu sprechen gestatten. Was ich zu sagen wünsche, ist das Folgende: Um vorzubeugen, daß ich für verhandlungsunfähig erklärt werde, obwohl ich an den weiteren Verhandlungen teilzunehmen und mit meinen Kameraden gemeinsam das Urteil zu empfangen wünsche, gebe ich dem Gericht nachfolgende Erklärung ab, obwohl ich sie ursprünglich erst zu einem späteren Zeitpunkte des Prozesses abgeben wollte:

Ab nunmehr steht mein Gedächtnis auch nach außen hin wieder zur Verfügung. Die Gründe für das Vortäuschen von Gedächtnisverlust sind taktischer Art. Tatsächlich ist lediglich meine Konzentrationsfähigkeit etwas herabgesetzt. Dadurch wird jedoch meine [548] Fähigkeit, der Verhandlung zu folgen, mich zu verteidigen, Fragen an Zeugen zu stellen oder selbst Fragen zu beantworten, nicht beeinflußt.

Ich betone, daß ich die volle Verantwortung trage für alles, was ich getan, unterschrieben oder mitunterschrieben habe.

Meine grundsätzliche Einstellung, daß der Gerichtshof nicht zuständig ist, wird durch obige Erklärung nicht berührt.

Ich habe bisher auch meinem Offizialverteidiger gegenüber den Gedächtnisverlust aufrechterhalten. Er hat ihn daher guten Glaubens vertreten.


VORSITZENDER: Die Verhandlung wird vertagt.


[Das Gericht vertagt sich bis

1. Dezember 1945, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 3.
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