Vormittagssitzung.

[604] DR. KAUFFMANN: Ich erlaube mir, dem Gericht zwei Punkte vorzutragen, die die gestrige und die zukünftige Beweisaufnahme zu dem Abschnitt »Humanitätsverbrechen« betreffen.

Erstens: Ich bitte, die gestern in das Protokoll verlesene Aussage des Zeugen Pfaffenberger streichen zu wollen. Es ist nicht zu umgehen, diesen Zeugen eventuell im Kreuzverhör zu vernehmen. Die Aussage ist in wichtigsten Punkten lückenhaft. Es ist nicht zu erkennen, ob es sich bei manchen Dingen um eigene Wahrnehmungen handelt oder um Behauptungen, die auf Hörensagen beruhen. Dadurch entstehen zu leicht falsche Schlußfolgerungen. Der Zeuge hat nicht bekundet, daß der Lagerführer Koch zusammen mit seiner unmenschlichen Ehefrau von einem SS-Gericht zum Tode verurteilt wurde, und zwar wegen dieser Vorfälle unter anderem. Man kann die volle Wahrheit eines Vorganges allerdings dadurch ermitteln, daß ein Zeuge in einem späteren Verfahrensabschnitt vernommen wird. Bis dahin steht aber jeder einzelne der Herren Richter, Staatsanwälte und Verteidiger unter dem fortgesetzten Eindruck einer solchen furchtbaren Aussage. Ihr Inhalt ist so entsetzlich und so erniedrigend für den menschlichen Geist an sich, daß Auge und Ohr sich abwenden möchten. Unterdessen macht eine solche Aussage einen Gang durch die Presse der Welt. Die Zivilisation ist mit Recht empört. Die Konsequenzen einer solchen vorweggenommenen Aussage sind nicht zu übersehen. Der Herr Staatsanwalt hat die Bedeutung dieser Aussage sehr wohl erkannt und die traurigen Beweisstücke gestern im Gerichtssaal gerade ausgestellt. Wird aber erst nach Wochen oder Monaten eine solch verlesene Aussage richtiggestellt, so ist die frühere Wirkung doch niemals mehr ganz zu beseitigen. Die Wahrheit leidet, und die Gerechtigkeit gerät in Gefahr. Paragraph 19 des Statuts will einen solchen Zustand gewiß nicht herbeigeführt sehen.

Zweitens: Ich erlaube mir deshalb auch anzuregen, die Aussage von Zeugen in dem Abschnitt des Verfahrens, der gegenwärtig verhandelt wird, nicht mehr zu verlesen, sofern diese Zeugen in Deutschland wohnen und sofern ihr Erscheinen hier möglich ist. Denn in diesem Stadium des Prozesses handelt es sich um Vorwürfe, deren unmittelbarer Gegenstand noch furchtbarer ist als der Vorwurf der Angriffskriege; denn es handelt sich um das qualvolle Leben und Sterben von Menschen. Im Anfang dieses Prozesses hat das Gericht bereits die Aussagen des Zeugen Schuschnigg abgelehnt, und ich [604] meine, was damals galt, müßte im gegenwärtigen Abschnitt des Verfahrens ganz besonders gelten. Ich möchte die vorstehende Anregung noch unterstreichen, und zwar im Hinblick auf den Angeklagten Dr. Kaltenbrunner selbst, weil er nämlich erst im Frühjahr 1943 Chef des Reichssicherungshauptamtes wurde, weil nach Auffassung der Verteidigung viele, vielleicht alle seine Unterschriften gefälscht worden sind, und weil die gesamte Exekutive für die Konzentrationslager und für alle die Dinge, die damit im Zusammenhang stehen, ausschließlich bei Himmler lagen.

Das hoffe ich noch beweisen zu können.

Ich habe das jetzt vorgetragen, um meine Anregung damit zu begründen.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wünscht nun den amerikanischen Hauptanklagevertreter zu hören.


JUSTICE JACKSON: Hoher Gerichtshof! Herr Dodd, der Sachbearbeiter der jetzt erörterten Angelegenheit, fuhr gestern nach Amerika. Ich muß ihn deshalb hier, so gut ich kann, vertreten.

Dieser Gerichtshof steht unter einem Statut, das die Unmöglichkeit erkannte, einen Zeitabschnitt von zehn Jahren, einen Kontinent umspannenden Raum und eine Million von Handlungen mit gewöhnlichen Beweisregeln zu erfassen und gleichzeitig diesen Fall innerhalb der Zeitspanne eines Menschenlebens zu beendigen. Wir wollen hier nicht einen Prozeß führen, der wie jener von Warren Hastings sieben Jahre dauert; daher hat das Statut nur zwei Grundregeln festgesetzt, nach denen jeder Beweis meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden kann. Erstens muß der Beweis für die Streitfrage erheblich sein, und zweitens muß er einen gewissen Beweiswert besitzen. Wegen der Schwierigkeit, diesen Fall nach den technischen Beweisregeln des gemeinen Rechts zu behandeln, sind diese im Artikel 19 enthaltenen Vorschriften als den Gerichtshof bindendes Recht geschaffen worden.

Daß hier ein Militärgericht an Stelle eines üblichen Strafgerichts geschaffen wurde, geschah zum Teil, um die präzedenzschaffende Wirkung dessen, was hier auf Grund unseres eignen Rechts geschieht, zu vermeiden sowie auch, um dem Präzedenzzwang zu entgehen, der eintreten würde, wenn wir hier ein Richterkollegium üblicher Art hätten.

Artikel 19 des Statuts besagt, daß der Gerichtshof nicht an technische Regeln der Beweisführung gebunden sein soll; er soll, soweit irgendwie möglich, schnelle und nicht-technische Verfahrensregeln anwenden und jedes Beweismittel, das Beweiswert zu haben scheint, zulassen. Daß jedes Beweismittel von Beweiswert zuzulassen ist, ist zwingend vorgeschrieben. Ich möchte behaupten, Hoher Gerichtshof, daß der Zweck dieser Vorschrift folgender ist: Die [605] gesamte Kontroverse in diesem Falle, und wir haben keinen Zweifel, daß er genügend Streitfragen enthält, sollte auf den Wert eines Beweismittels, nicht aber auf seine Zulässigkeit konzentriert werden.

Wir haben keine Geschworenen. Deshalb besteht keine Gelegenheit, die Regeln eines Schwurgerichtsverfahrens anzuwenden. Daher erheben sich zwei Fragen, wenn ein Beweismittel angeboten wird: Hat es Beweiswert? Falls es keinen Beweiswert hat, dann soll es das Protokoll natürlich nicht belasten. Die zweite ist: Ist es von Erheblichkeit? Wenn dies nicht der Fall ist, soll es natürlich nicht zugelassen werden.

Das in Frage stehende Beweismittel ist von Erheblichkeit. Das steht außer Frage. Niemand kann behaupten, daß eine in gehöriger Form beschworene eidesstattliche Erklärung nicht irgendwelchen Beweiswert besitze. Welchen Beweiswert und welche Beweiskraft es hat, sollte erst beim Vortrag des Falles entschieden werden. Das heißt also: Wenn ein Zeuge eine eidesstattliche Erklärung abzugeben hat, welche von Herrn Kaltenbrunner bestritten wird, und Sie glauben, daß dieses Bestreiten von Gewicht und Glaubwürdigkeit ist, dann sollte diese eidesstattliche Erklärung bei der endgültigen Beurteilung des Falles nicht berücksichtigt werden. Wir behandeln jedoch jetzt Ereignisse, die sich auf große Zeitspannen und weite Räume erstrecken. Wir haben es mit Zeugen zu tun, die weit verstreut leben, und mit einer Verkehrslage, bei der Verbindungsmöglichkeiten kaum vorhanden sind.

Falls diese eidesstattliche Erklärung auch noch am Ende dieses Falles nicht abgelehnt und bestritten ist, dann liegt die Annahme nicht fern, daß Sie ihr Wert und Gewicht beimessen werden. Eine eidesstattliche Erklärung mag aus sich heraus ergeben, daß ihr die Glaubwürdigkeit fehlt, so zum Beispiel, wenn der Zeuge von Dingen spricht, von denen er keine persönliche Kenntnis hatte. Ich behaupte nicht, daß jede beliebige eidesstattliche Erklärung Beweiskraft hat, nur weil sie beschworen wurde. Aber es scheint mir, daß, wenn wir mit diesem Falle vorwärts kommen wollen, dieses einfache, im Statut als Ergebnis langer Erwägungen vorgesehene System befolgt werden soll; wenn ein Beweisstück vorgelegt wird, so sollte es, selbst wenn es den technischen Regeln eines Gerichtsverfahrens nicht entspricht, aber irgendwelche Beweiskraft für die gewöhnlichen Alltagsbelange hat, zugelassen werden. Falls es bis zum Ende des Falles unbestritten bleibt, was in vielen Fällen geschehen wird, dann kann darüber kein Streit entstehen, und es erübrigt sich, Zeugen vorzuladen, was nach unseren bisherigen Erfahrungen eine unbestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Ich möchte behaupten, daß die Aussage des Zeugen Lahousen, die fast zwei Tage dauerte, in Form einer eidesstattlichen Erklärung vor diesem[606] Gerichtshof in 15 Minuten hätte vorgetragen werden können; dabei hätte alles Wesentliche vor uns entwickelt werden können. Falls sie bestritten worden wäre, hätten Sie dann ihren Wert beurteilen können.

Wir wollen uns an dieses Statut halten. Die Tatsache, daß die eidesstattliche Erklärung von Greueltaten berichtet, ist meines Erachtens kein Grund, von dem Statut abzuweichen. Ich hätte geglaubt, die Welt könne durch Berichte über Greueltaten in eidesstattlichen Erklärungen nicht mehr empört sein, als sie es bei den Dokumenten war, die aus feindlichen Quellen selbst herrührten. Es liegt darin kein Grund, von den klaren Prinzipien des Statuts abzuweichen.

Ich glaube, daß hier die Frage eines ordentlichen Verfahrens und die Frage der Zeit beide eine Rolle spielen. Nach meiner Ansicht sollte der Gerichtshof eidesstattliche Erklärungen entgegennehmen; wir haben sie sorgfältig und gerecht, wie ich hoffe, vorbereitet, um sehr viel von dem zu vermeiden, was Tage um Tage der Beweisführung in Anspruch nehmen würde. Ich möchte betonen, daß diese Regelung von größerer Bedeutung für die kommenden Abschnitte des Verfahrens als für diese besondere eidesstattliche Erklärung ist.

Es gibt vielleicht noch einen anderen Grund. Es kann vorkommen, daß ein Angehöriger einer angeklagten Organisation, der uns direkt feindlich gegenübersteht, weil die Anklage gegen die Organisation ihn mit erfaßt, eine oder mehrere eidesstattliche Erklärungen abgegeben hat; sie enthalten Geständnisse, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen. Zu einer anderen Streitfrage gibt er Erklärungen ab, die wir für unwahr und unglaubwürdig halten. Wir werden uns dann nicht für seine Glaubwürdigkeit im allgemeinen verbürgen wollen, indem wir ihn als Zeugen rufen; wir werden aber den Wunsch haben, von seinem Geständnis Gebrauch zu machen. So müssen wir denken, weil unser Beweismaterial zum großen Teil aus feindlichen Quellen herrührt. Das ganze Beweismaterial und alle Zeugen waren noch vor acht Monaten in der Hand des Feindes. Wir müssen unsere Beweise von ihm beziehen. Gott allein weiß, wie viele Beweisstücke es in der Welt gibt, die wir nicht in unseren Besitz bringen konnten. Wir sind der Meinung, daß es hier dem ordentlichen Verfahren entspricht, sich an das Statut zu halten und diese eidesstattlichen Erklärungen zuzulassen. Wenn sie noch am Ende des Falles unbestritten sind, dann ist der Streit gegenstandslos. Wird Einspruch gegen sie erhoben, dann wird über den Beweiswert von Ihnen bei der Schlußbetrachtung entschieden werden müssen.


VORSITZENDER: Justice Jackson, ich möchte drei Fragen an Sie richten. Die erste ist: Wo ist Pfaffenberger?


[607] JUSTICE JACKSON: Das kann ich im Augenblick nicht beantworten, aber ich werde so rasch wie möglich eine Auskunft einholen. Wir wissen es im Augenblick nicht. Wenn wir etwas darüber erfahren sollten, so werde ich Ihnen nach der Mittagspause Bescheid geben.


VORSITZENDER: Der zweite Punkt, auf den ich Ihre Aufmerksamkeit lenken möchte, ist Artikel 16 (e) des Statuts, der ein Kreuzverhör der Zeugen durch die Angeklagten vorsieht. Der einzige Grund, weshalb man annehmen könnte, daß verfügbare Zeugen ihre Aussagen nicht als eidesstattliche Erklärungen abgeben dürfen, besteht darin, daß der Verteidigung die Möglichkeit genommen wird, sie ins Kreuzverhör zu nehmen.


JUSTICE JACKSON: Ich glaube, daß diese Bestimmung genau das meint, was sie sagt; Wenn wir einen Zeugen vorladen, dann haben die Verteidiger das Recht zum Kreuzverhör. Wenn wir ihn nicht vorladen, dann hat die Verteidigung das Recht, ihn als ihren Zeugen vorzuladen, wenn er erreichbar ist, aber natürlich nicht das Recht zum Kreuzverhör. Die Bestimmung selbst, wie Sie, Herr Präsident, bemerken werden, lautet: Sie haben das Recht, jeden von der Anklagebehörde vorgeladenen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen; das aber beseitigt und beeinflußt nicht den Artikel 19, nach dem wir jedes Beweismittel auf solche Art und Weise uns beschaffen und vorlegen können, daß der Prozeß beschleunigt wird.


VORSITZENDER: Der nächste Punkt, auf den ich Ihre Aufmerksamkeit lenken möchte, ist Artikel 17 (a). Soweit ich verstehe, haben Sie geltend gemacht, der Gerichtshof sei verpflichtet, jedes erhebliche Beweismaterial zu berücksichtigen. Deshalb verweise ich Sie auf Artikel 17 (a), welcher dem Gerichtshof das Recht gibt, Zeugen vor das Gericht zu laden.


JUSTICE JACKSON: Das ist richtig. Ich glaube, daß hier keinerlei Widerspruch besteht. Die Befugnis des Gerichtshofs, Zeugen vorzuladen und Fragen an sie zu stellen, wurde mit Rücksicht auf die Rechtssysteme des Kontinents im Statut aufgenommen. In unserem Verfahren in den Staaten gibt es im allgemeinen keine Gerichtszeugen. Die Zeugen werden nur von einer der beiden Parteien vorgeladen. Aber kontinentale Gelehrte schlugen vor, daß in diesem besonders gearteten Falle, in dem wir eine Mischung beider Verfahrensarten anwenden, der Gerichtshof das Recht haben soll, selbst Verschiedenes zu tun. Eines dieser Rechte ist, Zeugen vorzuladen, ihre Anwesenheit zu verlangen und Fragen an sie zu richten. Meiner Ansicht nach kann dieser Zeuge, dessen eidesstattliche Erklärung vorgelegt wurde, vom Gerichtshof vorgeladen und befragt werden, falls er zu finden ist.

Die nächste Bestimmung des Artikels 17, sie beruht auf demselben Gedanken, ist, daß der Gerichtshof das Recht hat, jeden [608] Angeklagten zu vernehmen. Nach unserem Rechtssystem hätte der Gerichtshof natürlich keine solchen Befugnisse, denn der Angeklagte hat das unbeschränkte Recht, von einer Zeugenaussage Abstand zu nehmen. Wieder mit Rücksicht auf das kontinentale Rechtssystem wurde jedoch dem Gerichtshof das Recht verliehen, jeden Angeklagten zu vernehmen. Die Vorrechte, die er nach der Verfassung der Vereinigten Staaten haben würde, wenn wir nach unserem System verhandeln würden, sind ihm hier genommen.

Wie mir scheint, ermächtigt die lückenlose Folgerichtigkeit jener Bestimmungen den Gerichtshof dazu, aus eigenem Entschluß (Artikel 17) Zeugen vorzuladen, ergänzendes Beweismaterial zu fordern und an Zeugen und Angeklagte Fragen zu stellen.

Wenn ein Zeuge vorgeladen wird, kann das Recht auf Kreuzverhör nicht versagt werden. Aber das hebt der Artikel 19 nicht auf, der es uns ermöglichen sollte, unseren Vortrag vor dem Gerichtshof so zu gestalten, daß das Bestreiten dann durch die Angeklagten erfolgen und der Wert des von uns Vorgebrachten einer Schlußwürdigung unterzogen werden sollte.


VORSITZENDER: Schließlich gibt es noch Artikel 17 (e), der wohl Ihrer Meinung nach den Gerichtshof, wenn er es nach Erhalt der eidesstattlichen Erklärung für angebracht halten sollte, berechtigen würde, die Beweiserhebung im Falle Pfaffenberger durch eine Kommission durchführen zu lassen.


JUSTICE JACKSON: Ja, das ist meine Meinung, Herr Präsident. Ich möchte zu diesem Abschnitt bemerken, und dies mag für Leute, die an unser Rechtssystem gewöhnt sind, vielleicht überraschend sein, daß er einer der strittigsten Punkte bei der Abfassung dieses Statuts war. Wir dachten an die Ermächtigung von »Masters«, wie wir sie nennen, die vielleicht verschiedene Orte aufsuchen und Beweiserhebung durchführen sollten, ohne zu wissen, was erforderlich sein könnte. Unsere Praxis jedoch, »Masters in Equity« auszusenden, die Beweiserhebungen durchführen und Vorschläge machen, paßte nicht in das kontinentale System. So gelangten wir schließlich zu einem Kompromiß über diese Bestimmung, die die Beweiserhebung durch Kommissionen zuläßt.


VORSITZENDER: Ich danke Ihnen.


GENERAL R. A. RUDENKO, HAUPTANKLÄGER FÜR DIE SOWJETUNION: Herr Präsident, ich bin nach meinem Kollegen Herrn Jackson ans Pult getreten, um eine eigene Erklärung abzugeben, da meines Erachtens der Antrag der Verteidigung grundsätzlich falsch ist und ihm nicht stattgegeben werden sollte.

Wir legen dem Gerichtshof unsere Einwände zur Prüfung vor. Ich teile voll die Auffassung des Hauptanklagevertreters der [609] Vereinigten Staaten, des Herrn Jackson, und möchte noch auf folgendes hinweisen: Der Verteidiger wirft in seinem Antrag die Frage auf, ob die Anklagebehörde auf solche Urkunden hinweisen oder sie publik machen darf, die eidesstattliche Versicherungen von Personen enthalten, die in Deutschland leben. Eine solche Erklärung ist vollkommen unangebracht, da die Angeklagten bekanntlich die meisten ihrer Greueltaten in allen Ländern Europas begangen haben. Es ist daher begreiflich, daß die Zeugen dieser Grausamkeiten in verschiedenen Teilen dieser Länder leben. Für die Anklagebehörde ist es wesentlich, sich auf die Aussagen solcher Zeugen, sei es in mündlicher oder in schriftlicher Form stützen zu können.

Meine Herren Richter! Wir sind in ein Stadium des Prozesses gekommen, in dem wir die Greueltaten zu erörtern haben, die mit den sogenannten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammenhängen; es sind Verbrechen, die von den Angeklagten in einem weit ausgedehnten Gebiet begangen worden sind. Wir werden dem Gerichtshof als Beweismaterial Dokumente vorlegen, die von den Angeklagten selbst oder von Personen herrühren, die Opfer der Kriegsverbrecher gewesen sind. Es wäre unmöglich, alle diese Zeugen vor Gericht zu laden, damit sie ihr Zeugnis mündlich abgeben könnten. Es ist unbedingt notwendig, eidesstattliche Versicherungen und schriftliche Erklärungen von solchen Zeugen zu verwenden.

Wie der Herr Vorsitzende bereits bemerkt hat, regelt Artikel 17 die Befugnis, Zeugen vor Gericht zu laden. Das stimmt, aber es wäre unmöglich, alle Zeugen vorzuladen, die über die von den Angeklagten begangenen Verbrechen eidesstattliche Versicherungen abgeben könnten. Ich möchte deshalb auf Artikel 19 des Statuts verweisen, welcher lautet: »Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll im weiten Ausmaß ein schnelles und nicht formelles Verfahren anwenden, und jedes Beweismittel, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulassen.«

Ich möchte den Gerichtshof bitten, nach diesem Artikel zu verfahren, der Unzweideutig schriftliche eidesstattliche Versicherungen von Zeugen als Beweismittel zuläßt. Das ist, was ich in Ergänzung der Erklärung von Herrn Jackson ausführen wollte.


MR. ROBERTS: Hoher Gerichtshof! Die Britische Delegation möchte die Ausführungen des amerikanischen Hauptanklägers unterstützen, und wir glauben nicht, etwas Nützliches hinzufügen zu können.


VORSITZENDER:


[Zu Herrn Faure von der Französischen Delegation gewandt]


Möchten Sie etwas hinzufügen?


[610] M. EDGAR FAURE, STELLVERTRETENDER HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Herr Präsident! Ich möchte nur dem Gerichtshof mitteilen, daß die französische Anklagebehörde vollkommen mit den Ausführungen der amerikanischen und russischen Ankläger übereinstimmt.

Wie der Vertreter der amerikanischen Anklagebehörde ausgeführt hat, ist es nicht möglich, die Frage der Beweisaufnahme in diesem Verfahren ausschließlich durch mündliches Gehör von Zeugen im Gerichtssaal zu lösen; denn unter diesen Umständen könnte es angebracht erscheinen, alle Bewohner der betroffenen Gebiete auf den Zeugenstand zu rufen. Die Verteidigung wird stets Gelegenheit haben, die von der Anklagebehörde vorgelegten Dokumente, einschließlich der schriftlichen Zeugenaussagen, zu erörtern.


VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß der Verteidiger Kaltenbrunners vorgeschlagen hat, jeden Zeugen vorzuladen, sondern nur solche Zeugen, die in Deutschland leben und erreichbar sind; deren Aussagen sollten nicht in der Form einer eidesstattlichen Erklärung abgegeben werden dürfen.


M. FAURE: Es ist das Recht der Verteidigung, sie als Zeugen zu laden, wenn sie es wünscht.


DR. KAUFFMANN: Ich habe noch einige Sätze zu dieser wichtigen Frage zu sagen. In der Entgegnung der Herren, die eben gesprochen haben, kommt zum Ausdruck, daß einer der Hauptgrundsätze dieses Verfahrens der Umstand sein soll, daß das Verfahren schnell durchgeführt wird. Das ist dann ja auch im Artikel 19 des Statuts zum Ausdruck gebracht. Niemand kann sich mehr wünschen, daß dieser Grundsatz durchgeführt wird, als wir selbst; aber ich bin doch der Auffassung, daß ein Grundsatz, der der höchste ist, den die Menschheit kennt, darunter nicht leiden darf, und dieser Grundsatz ist der der Wahrheit. Und wenn zu befürchten wäre, daß durch ein übereiltes Verfahren die Wahrheit beeinträchtigt werden könnte, dann muß das formelle Verfahren zurücktreten. Es gibt Grundsätze der Menschheit, die unausgesprochen sind, und die nicht ausgesprochen zu werden brauchen.

Dieser Geist der Wahrheit schwebt auch über Artikel 19 und ist sein unabänderlicher Inhalt. Die Bedenken, die ich gegen die Aussagen dieses genannten Zeugen vorgebracht habe, erscheinen mir so begründet, daß der wichtige Grundsatz der Schnelligkeit des Verfahrens gegenüber dem Grundsatz der Wahrheit zurücktreten muß. Die Humanität steht hier auf dem Spiele, und wir wollen für dieses Geschlecht und für unsere Kinder die Wahrheit finden. Wenn eine Zeugenaussage monatelang unausgesprochen bliebe, würde ein Teil der Menschheit an aller Humanität verzweifeln können, und auch das deutsche Volk würde in besonderem Maße leidtragend sein.


[611] DR. FRIEDRICH BERGOLD, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN MARTIN BORMANN: Hohes Gericht! Ich möchte in dieser gegenwärtigen Debatte noch einen Gesichtspunkt aufwerfen, der mir als wichtig erscheint, weil er offenbar die Veranlassung gewesen ist, daß diese Debatte überhaupt ausgelöst worden ist. Nach unseren Rechtsgrundsätzen hat die Staatsanwaltschaft gegenüber der Verteidigung die Verpflichtung, gegen einen Angeklagten nicht nur die belastenden Momente hervorzuheben, sondern auch die entlastenden. Ich verstehe den Herrn Kollegen Kauffmann sehr gut, wenn er hier protestiert hat, weil ein ganz wichtiger Punkt von der Generalstaatsanwaltschaft nicht vorgetragen worden ist, nämlich der, daß gegen diesen unmenschlichen SS-Führer und seine Frau von den deutschen Behörden Anklage erhoben worden ist, und daß sie zum Tode verurteilt worden sind.

Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die Generalstaatsanwaltschaft von dieser Tatsache Kenntnis hatte, und daß sie die uns vorgelegten schauerlichen Dokumente einer verirrten Menschlichkeit aus den Akten des deutschen Gerichts entnommen hat.

Ich glaube, die ganze gegenwärtige Debatte wäre nicht entstanden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft neben der Vorlage dieser schauerlichen Debatte auch vorgetragen hätte, daß die deutschen Behörden einen so unmenschlichen Charakter selbst beurteilt und zum Tode verurteilt haben.

Wir Verteidiger tun uns deswegen schwer, weil im Gegensatz zu unserem Verfahren die Hohe Staatsanwaltschaft meist nur die belastenden Momente hervorhebt und von einer einzelnen Urkunde oder von einer einzelnen Zeugenaussage nicht von sich aus berichtet, welche entlastenden Momente bei einem Angeklagten bei dieser Beweisführung zutage treten können. Wenn das im gegenwärtigen Falle geschehen sein würde und von der Hohen Generalstaatsanwaltschaft erklärt worden wäre, daß der Mann zum Tode verurteilt worden ist, dann wäre einmal der Eindruck gegen den Angeklagten Kaltenbrunner kein so schwerwiegender gewesen, und es wäre auch in der Öffentlichkeit ein anderer Gesamteindruck entstanden; dann hätte der Herr Kollege Kauffmann sich darauf beschränken können, in einem späteren Verfahren darzutun, daß der Angeklagte Kaltenbrunner mit dieser Sache überhaupt nichts zu tun hat. Aber die Unmenschlichkeit des Verfahrens, und damit der schreckliche Eindruck auf uns, wäre vermieden worden.


VORSITZENDER: Wollen Sie mir, bitte, den Teil des deutschen Gesetzes erklären, auf den Sie sich beziehen, wenn Sie sagen, es sei die Pflicht der Staatsanwaltschaft, Beweismaterial nicht nur für die Anklage, sondern auch für die Verteidigung vorzulegen.


[612] DR. BERGOLD: Das ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz in Deutschland. Im Paragraph 160 der Reichsstrafprozeßordnung ist das verankert. Das ist einer der Hauptrechtsgrundsätze, die wir in Deutschland haben, um eine...


VORSITZENDER: Geben Sie nur noch einmal die Rechtsquelle an.


DR. BERGOLD: Paragraph 160. Und dieser Grundsatz soll nach deutscher Auffassung ermöglichen, daß gegen einen Angeklagten, der häufig...


VORSITZENDER: Paragraph 160 welches Gesetzes?

DR. BERGOLD: Der Reichsstrafprozeßordnung. Das gilt ebenso für Österreich. Einen ähnlichen Paragraphen gibt es auch in der österreichischen Strafprozeßordnung, den ich allerdings nicht kenne. Aber dieser Rechtsgrundsatz soll ermöglichen, daß gegen einen Angeklagten die gesamte Wahrheit vorgetragen wird, weil ein Angeklagter, der in Haft ist, sehr häufig nicht in der Lage ist, altes Beweismaterial zu seinen Gunsten selbst vorzutragen und selbst vorzubringen. Darum hat das deutsche Gesetz dem Staatsanwalt aufgegeben, auch das Entlastende in einer Sache vorzutragen, gleichzeitig mit den belastenden Momenten.


DR. KUBUSCHOK: Die Frage Pfaffenberger speziell berührt den Angeklagten von Papen nicht, da dieser Anklagepunkt sich nicht auf seinen Fall bezieht. Ich spreche deshalb nur zu der prinzipiellen Seite der Frage.

Ich glaube, daß praktisch die Auswirkung der Ansichten der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger nicht erheblich sein können. Richter Jackson steht gleichfalls mit uns auf dem Standpunkt, daß bezüglich jedes Zeugen, dessen Affidavit vorgelegt wird, die Verteidigung die Vernehmung des Zeugen dann beantragen kann, wenn der Zeuge erreichbar ist. Es wird also in jedem Falle, wo die Verteidigung auf dem Standpunkt steht, daß ein zweitrangiges Beweismittel, das Affidavit, nicht genügt, sondern daß allein erstklassige Beweismittel der Zeugenvernehmung erforderlich sind, eine doppelte Beweisaufnahme stattfinden, nämlich die Verlesung des Affidavits und Verhör und Kreuzverhör des Zeugen. Dies würde zweifellos eine Verzögerung der Prozeßführung bedeuten. In jedem dieser Fälle würde also das Gericht von vornherein der Verlesung des Affidavits widersprechen, um diese Verzögerung nicht herbeizuführen. Infolgedessen ist es daher wohl zwecklos, wenn seitens der Staatsanwaltschaft Affidavits vorgelegt werden, bei denen zu erwarten ist, daß der Zeuge nochmals verhört wird. Ich glaube, die Staatsanwaltschaft braucht diesbezüglich auch keine Bedenken zu haben. Wir, die Verteidiger, wollen selbstverständlich auch nichts anderes, als was wir bei der Staatsanwaltschaft voraussetzen, einen [613] möglichst schnellen, aber auch möglichst sicheren, in Richtung auf die Wahrheitsfindung sicheren Verlauf des Prozesses. Und schließlich ist es natürlich, wenn in einem Prozeß Beweismaterial durch ein Affidavit eingeführt wird, welches in sich ungeheure Quellen für eine nicht richtige Wahrheitsfindung trägt, daß ein solcher Beweisstoff auf kompliziertere und zeitraubendere Art erst später bei der Zeugenvernehmung klargestellt werden muß.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird über den erhobenen Einspruch nach der Vertagung beraten.


JUSTICE JACKSON: Darf ich um das Wort bitten?


VORSITZENDER: Herr Justice Jackson, es ist ungewöhnlich, einem Anwalt das Wort zu erteilen, wenn er zum zweitenmal einem Einwand widersprechen will.


JUSTICE JACKSON: Ich will nur die Frage über den augenblicklichen Aufenthaltsort Pfaffenbergers beantworten. So viel ich weiß, wurden diese eidesstattlichen Erklärungen von der amerikanischen Armee aufgenommen, als sie die Insassen der Konzentrationslager befreite; zur gleichen Zeit wurden auch die Filme aufgenommen und das gesamte vorhandene Beweismaterial gesammelt. Dieser Zeuge befand sich im Konzentrationslager, und seine Erklärungen wurden damals niedergeschrieben. Wir kennen seinen augenblicklichen Aufenthaltsort nicht, und es scheint unwahrscheinlich, daß wir ihn in Kürze finden können. Wir werden das versuchen.


VORSITZENDER: Ich danke Ihnen.


MR. ROBERTS: Hoher Gerichtshof! Darf ich versuchen, ein wenig zu helfen? Ich glaube, ich habe das deutsche Gesetz, Paragraph 160, auf das sich der Verteidiger bezieht, gefunden. Es ist natürlich in deutscher Sprache. Darf ich es dem Gerichtshof vorlegen? Die Gerichtsübersetzer werden sicher damit fertig werden.


JUSTICE JACKSON: Im Hinblick auf den hier erhobenen Vorwurf, wir hätten mit den in unserem Besitz befindlichen Informationen zurückgehalten, muß ich wohl ein paar aufklärende Worte hinzufügen: Kaltenbrunner ist verhört worden. Er hat niemals eine derartige Behauptung aufgestellt. Dies ist mir von unseren Untersuchungsbeamten mitgeteilt worden. Gemäß dem Statut ist es unsere Pflicht, den Fall für die Anklage vorzutragen. In keinem Falle werde ich zwei Herren dienen.


VORSITZENDER: Ich erteile nun Major Walsh das Wort. Ist das Dokumentenbuch, über das Sie sprechen werden, mit einem Buchstaben gekennzeichnet?


MAJOR WALSH: Ja, Herr Präsident, mit dem Buchstaben »T«.

Während der letzten Sitzung legte die Anklagebehörde kurz die vorbereitenden Maßnahmen dar, die zu dem Endziel der Nazi-Partei [614] und der durch die Nazis kontrollierten Staaten führten, nämlich zur Ausrottung der Juden. Propaganda, Erlasse, die berüchtigten Nürnberger Gesetze, Boykotts, Registrierung und Ghettoisierung waren die ersten Maßnahmen in diesem Programm.

Mit Erlaubnis des Hohen Gerichtshofs werde ich die Erörterung der zur Vernichtung des jüdischen Volkes angewandten Methoden fortsetzen.

Zuerst möchte ich über Aushungerung sprechen. Richtlinien, die darauf abzielten, die Juden der elementarsten Lebensnotwendigkeiten zu berauben, wurden entworfen und ausgeführt. Der Angeklagte Hans Frank, damals Generalgouverneur von Polen, schrieb in seinem Tagebuch, daß Hungerrationen im Warschauer Ghetto eingeführt worden seien. Zu den neuen Ernährungsvorschriften vom August 1942 bemerkt er gefühllos und ziemlich beiläufig, daß er durch diese Vorschriften tatsächlich über eine Million Juden zum Tode verurteilt habe. Ich lege jenen Teil der Urkunde 2233(e)-PS, des Tagebuchs von Hans Frank, Korrespondenzband vom 24. August 1942, zum Beweis vor; es ist US-283. Ich zitiere:

»Daß wir 1,2 Millionen Juden zum Hungertod verurteilen, sei nur am Rande festgestellt. Es ist selbstverständlich, daß ein Nichtverhungern der Juden hoffentlich eine Beschleunigung der antijüdischen Maßnahmen zur Folge haben wird.«

Franks Tagebuch war nicht der einzige Hinweis auf die vorsätzliche, gegen die Juden angewandte Aushungerungspolitik. Sie durften keine landwirtschaftliche Tätigkeit verrichten, damit sie zu Nahrungsmittelquellen keinen Zutritt erhielten.

Ich lege Dokument 1138-PS, Beweisstück US-284, vor. Ich verweise den Gerichtshof auf Seite 4 der Übersetzung, unter der römischen Zahl V, Absätze a und b.

Die Urkunde trägt den Titel: »Vorläufige Richtlinien für die Behandlung der Juden...«; sie waren vom Reichskommissar für das Ostland herausgegeben. Ich lese vor:

»Das flache Land ist von Juden zu säubern. Die Juden sind aus dem gesamten Handel, vordringlich aber aus dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und anderen Lebensmitteln zu entfernen.«

Juden wurden vom Einkauf lebenswichtiger Nahrungsmittel, wie Weizenprodukte, Fleisch, Eier und Milch ausgeschlossen.

Ich lege die Urkunde 1347-PS, Beweisstück US-285, vor und zitiere aus dem zweiten Absatz der ersten Seite der Übersetzung. Dies ist ein Originalerlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. September 1942. Ich zitiere:

»Juden erhalten von der 42. Zuteilungsperiode (19. Oktober 1942) ab folgende Lebensmittel nicht mehr: Fleisch, [615] Fleischwaren, Eier, Weizenerzeugnisse (Kuchen, Weißbrot, Weizenkleingebäck, Weizenmehl usw.), Vollmilch, entrahmte Frischmilch, desgleichen solche Lebensmittel, die nicht auf reichseinheitlich eingeführte Lebensmittelkarten, sondern auf örtliche Bezugsausweise oder durch Sonderaufrufe der Ernährungsämter auf freie Abschnitte der Lebensmittelkarten abgegeben werden. Jüdische Kinder und Jugendliche über 10 Jahre erhalten die Brotrationen der Normalverbraucher.«

Die Kranken, Greise und schwangeren Mütter wurden von den besonderen Lebensmittelzuschüssen, die Nichtjuden zustanden, ausgeschlossen. Die Beschlagnahme von Lebensmittelsendungen aus dem Ausland an Juden durch die Staatspolizei war erlaubt. Die jüdischen Lebensmittelkarten trugen eine farbige, deutlich erkennbare, quer über die Karte gedruckte Aufschrift »Jude«, so daß der Kaufmann sofort den jüdischen Kunden erkennen und benachteiligen konnte.

Die tschechische Regierung gab im Jahr 1943 ein offizielles Dokument unter dem Titel »Die Tschechoslowakei wehrt sich« heraus. Ich lege dieses Buch als Dokument 1689-PS, US-286, vor. Den Inhalt der Seite 110 will ich zusammenfassen. Es heißt dort, daß jüdische Käufer von Lebensmitteln nicht nur an bestimmte Bezirke, sondern auch an bestimmte Tage und Stunden gebunden waren. Wie man sich denken kann, waren die Stunden für den Einkauf von Lebensmitteln auf Tageszeiten festgesetzt, zu denen die Nahrungsmittel gewöhnlich ausverkauft waren.

Auf Grund der besonderen Anordnung Nummer 44 für die besetzten Ostgebiete vom 4. November 1941 wurden die Rationen der Juden so herabgesetzt, daß sie sich nur auf die Hälfte der niedrigsten Rations-Kategorie anderer Leute beliefen, und das Landwirtschaftsministerium war ermächtigt, Juden ganz oder teilweise von der Nahrungsmittel-Belieferung auszuschließen und so die jüdische Einwohnerschaft dem Hungertode auszusetzen. Ich unterbreite nun als Beweis Dokument L-165.

VORSITZENDER: Haben Sie etwas aus 1689-PS verlesen?

MAJOR WALSH: Ich habe nur den Inhalt der Seite 110 zusammengefaßt.


VORSITZENDER: Gut. Nun unterbreiten Sie L....


MAJOR WALSH: L-165, Beweisstück US-287, Herr Präsident. Ich verweise den Gerichtshof auf die letzte Hälfte des ersten Absatzes der Übersetzung. Dies ist eine vom polnischen Informationsministerium am 15. November 1942 herausgegebene Presse-Bekanntmachung. Das polnische Ministerium kommt zu dem Schluß, daß das System der Sonder-Rationierung und der Kürzung [616] der Nahrungsmittelzuweisung für Juden in den Ghettos von Warschau und Krakau den Hungertod bezweckte.

Ich verlese aus dem Zitat:

»Es gibt ein besonderes System für ihre Nahrungsmittelversorgung, und dieses zielt offensichtlich darauf hin, ihnen die elementarsten Notwendigkeiten des Lebens zu verweigern.«

Ich möchte nunmehr von der Ausrottung innerhalb der Ghettos sprechen. Justice Jackson erwähnte in seiner Eröffnungsrede das Dokument 1061-PS. »Es gibt keinen jüdischen Wohnbezirk in Warschau mehr!«; es ist als Beweisstück US-275 bezeichnet.

Dieses ausgezeichnete Probestück deutscher Handwerkskunst, in Leder eingebunden, reich illustriert, auf schwerem Büttenpapier gedruckt, enthält einen beinahe unglaublich klingenden Bericht einer stolzen Leistung des Generalmajors der Polizei, Stroop, der diesen Bericht mit kühner Hand unterzeichnet hat. General Stroop rühmt in diesem Bericht erst die Tapferkeit und das Heldentum der deutschen Streitkräfte, die an der rücksichtslosen und erbarmungslosen Aktion gegen eine hilf- und schutzlose Gruppe von Juden teilnahmen, die sich, um genau zu sein, auf 56065 Personen belief, selbstverständlich einschließlich Frauen und Kinder. In diesem Dokument gibt er eine tägliche, fortlaufende Beschreibung der schließlichen Erfüllung seiner Aufgabe: Der Zerstörung und Vernichtung des Warschauer Ghettos.

Nach diesem Bericht lebten in dem Ghetto, das im November 1940 in Warschau errichtet wurde, ungefähr 400000 Juden. Vor der Aktion zur Zerstörung dieses Ghettos waren schon etwa 316000 Juden von dort deportiert worden. Der Gerichtshof wird bemerken, daß dieser Bericht etwa 75 Seiten lang ist; die Anklagebehörde ist der Ansicht, daß sein Inhalt solch schlagenden Beweiswert hat, daß keiner seiner Teile in dem Gerichtsprotokoll fehlen und daß der Gerichtshof den ganzen Bericht bei der Beurteilung der Schuld dieser Angeklagten in Betracht ziehen sollte.

Die Angeklagten haben verschiedene Photokopien dieses Gesamtdokuments vor mindestens 20 Tagen erhalten; ich bin sicher, daß sie genügend Zeit hatten, es gründlich zu prüfen. Falls der Gerichtshof nach seinem Ermessen findet, daß der ganze Bericht vollständig angenommen werden kann, dann glaubt die Anklagebehörde, daß die Verlesung eines Teils der Zusammenfassung, zusammen mit kurzen Auszügen aus den täglichen Fernschreibberichten für das mündliche Protokoll genügen würde.

Ich bitte den Gerichtshof, den Bericht zu prüfen, und überreiche ihn zusammen mit dem Duplikat des Originals. Ich bitte um die Entscheidung des Gerichtshofs, dahingehend, daß das ganze Dokument als Beweismittel angenommen wird.

[617] VORSITZENDER: Major Walsh, der Gerichtshof wird so verfahren, vorausgesetzt, daß die Anklagebehörde sobald wie möglich den sowjetischen sowohl als auch den französischen Mitgliedern des Gerichtshofs Kopien des ganzen Dokuments in russischer und französischer Sprache zur Verfügung stellt.

MAJOR WALSH: Ja, Herr Vorsitzender; darf ich mich besprechen mit...

VORSITZENDER: Das braucht nicht sofort zu geschehen, aber so bald wie möglich.


MAJOR WALSH: Jawohl.


VORSITZENDER: Werden Sie jetzt die Teile, die Sie für wichtig erachten, verlesen?


MAJOR WALSH: Jawohl. Von Seite 6 der dem Gerichtshof vorliegenden Übersetzung des Dokuments 1061-PS möchte ich die prahlerische, aber dennoch lebhafte Schilderung der rücksichtslosen Aktion im Warschauer Ghetto verlesen.

Ich zitiere den zweiten Absatz auf Seite 6:

»Der von den Juden und Banditen geleistete Widerstand konnte nur durch energischen unermüdlichen Tag- und Nacht-Einsatz der Stoßtrupps gebrochen werden. Am 23. April 1943 erging vom Reichsführer-SS über den höheren SS- und Polizeiführer Ost in Krakau der Befehl, die Durchkämmung des Ghettos in Warschau mit größter Härte und unnachsichtlicher Zähigkeit zu vollziehen. Ich entschloß mich deshalb, nunmehr die totale Vernichtung des jüdischen Wohnbezirks durch Abbrennen sämtlicher Wohnblocks, auch der Wohnblocks bei den Rüstungsbetrieben, vorzunehmen. Es wurde systematisch ein Betrieb nach dem anderen geräumt und anschließend durch Feuer vernichtet. Fast immer kamen dann die Juden aus ihren Verstecken und Bunkern heraus. Es war nicht selten, daß die Juden in den brennenden Häusern sich so lange aufhielten, bis sie es wegen der Hitze und aus Angst vor dem Verbrennungstod vorzogen, aus den Stockwerken herauszuspringen, nachdem sie vorher Matratzen und andere Polstersachen aus den brennenden Häusern auf die Straße geworfen hatten. Mit gebrochenen Knochen versuchten sie dann noch über die Straße in Häuserblocks zu kriechen, die noch nicht oder nur teilweise in Flammen standen. Oft wechselten die Juden auch ihre Verstecke während der Nacht, indem sie sich in bereits abgebrannte Ruinen verzogen und dort so lange Unterschlupf fanden, bis sie von den einzelnen Stoßtrupps aufgefunden wurden. Auch der Aufenthalt in den Kanälen war schon nach den ersten 8 Tagen kein angenehmer mehr. Häufig konnten auf der [618] Straße durch die Schächte laute Stimmen aus den Kanälen heraus gehört werden.

Mutig kletterten dann die Männer der Waffen- SS oder der Polizei oder Pioniere der Wehrmacht in die Schächte hinein, um die Juden herauszuholen, und nicht selten stolperten sie dann über bereits verendete Juden oder wurden beschossen. Immer mußten Nebelkerzen in Anwendung gebracht werden, um die Juden herauszutreiben. So wurden an einem Tag 183 Kanaleinsteiglöcher geöffnet und in diese zu einer festgelegten Zeit Nebelkerzen herabgelassen mit dem Erfolg, daß die Banditen vor dem angeblichen Gas flüchtend im Zentrum des ehemaligen jüdischen Wohnbezirks zusammenliefen und aus den dort befindlichen Kanalöffnungen herausgeholt werden konnten. Zahlreiche Juden, die nicht gezählt werden konnten, wurden in Kanälen und Bunkern durch Sprengungen erledigt.

Je länger der Widerstand andauerte, desto härter wurden die Männer der Waffen-SS, Polizei und der Wehrmacht, die auch hier in treuer Waffenbrüderschaft unermüdlich an die Erfüllung ihrer Aufgabe herangingen und stets beispielhaft und vorbildlich ihren Mann standen. Der Einsatz ging oft vom frühen Morgen bis in die späten Nachtstunden. Nächtliche Spähtrupps, mit Lappen um die Füße gewickelt, blieben den Juden auf, den Fersen und hielten sie ohne Unterbrechung unter Druck. Nicht selten wurden Juden, welche die Nacht benutzten, um aus verlassenen Bunkern ihre Lebensmittelvorräte zu ergänzen oder mit Nachbargruppen Verbindung aufzunehmen, beziehungsweise Nachrichten auszutauschen, gestellt und erledigt.

Wenn man berücksichtigt, daß die Männer der Waffen-SS zum größten Teil vor ihrem Einsatz nur eine drei- bis vierwöchentliche Ausbildung hinter sich hatten, so muß der von ihnen gezeigte Schneid, Mut und die Einsatzfreudigkeit besonders anerkannt werden. Es ist festzustellen, daß auch die Pioniere der Wehrmacht, die von ihnen vorgenommenen Sprengungen von Bunkern, Kanälen und Betonhäusern in unermüdlicher, einsatzfreudiger Arbeit vollbrachten. Offiziere und Män ner der Polizei, die zu einem großen Teil bereits Fronterfahrung hatten, bewährten sich erneut durch beispielhaftes Draufgängertum.

Nur durch den ununterbrochenen und unermüdlichen Einsatz sämtlicher Kräfte ist es gelungen, insgesamt 56065 Juden zu erfassen und nachweislich zu vernichten. Dieser Zahl hinzuzusetzen sind noch die Juden, die durch Sprengungen, Brände[619] usw. ums Leben gekommen sind, aber nicht zahlenmäßig erfaßt werden konnten.«


VORSITZENDER: Major Walsh, sollten Sie nicht aus dem Teil, mit dem Sie sich gerade befassen, die einleitenden Absätze dieses Dokuments verlesen, die über die Verluste der deutschen Truppen sprechen?

MAJOR WALSH: Ich will es gerne tun, Herr Präsident. Ich zitiere von Seite 1 der Übersetzung. Überschrift: »Es gibt keinen jüdischen Wohnbezirk in Warschau mehr.«

»Für den Führer und für ihr Vaterland sind im Kampf bei der Vernichtung von Juden und Banditen im ehemaligen jüdischen Wohnbezirk in Warschau gefallen:...«

und dann folgen 15 Namen.

»Ferner fiel in Ausübung seines Dienstes am 19. April 1943 der polnische Polizei-Wachtmeister Julian Zielinski, geboren am 13. November 1891, 8. Kommissariat.

Sie setzten ihr Höchstes, ihr Leben, ein. Wir wer den sie nie vergessen.

Es wurden verwundet:...«

Dann folgen die Namen von 60 Waffen-SS-Männern, 11 Wachtposten von Schulungslagern, wahrscheinlich Litauer, 12 Sicherheitspolizei-Offiziere in SS-Einheiten, 5 Männer der polnischen Polizei und 2 Soldaten der Wehrmacht-Pioniere.

Ich möchte nunmehr einige kurze Auszüge der täglichen Fernschreibeberichte verlesen. Seite 13 der Übersetzung aus dem Fernschreiben vom 22. April 1943 lautet:

»Die Anlegung des Brandes hatte im Laufe der Nacht das Ergebnis, daß die unter den Dächern, beziehungsweise in den Kellern und sonstigen Schlupfwinkeln sich trotz aller Durchsuchungsaktionen noch verborgenen Juden an den äußeren Fronten des Häuserblocks zeigten, um dem Feuer irgendwie zu entgehen. In Massen – ganze Familien – sprangen die Juden, schon vom Feuer erfaßt, aus dem Fenster oder versuchten, sich durch aneinandergeknüpfte Bettlaken usw. herabzulassen. Es war Vorsorge getroffen, daß diese sowohl als auch die anderen Juden sofort liquidiert wurden.«

Von Seite 28 der Übersetzung lese ich den letzten Teil des Absatzes:

»Bei der Vernichtung des vorgenannten Häuserblocks wurden 120 Juden erfaßt und ungezählte Juden, die infolge des Brandes aus dem Dachgeschoß auf die inneren Hofe absprangen, vernichtet. Weiter sind viele Juden in den Flammen umgekommen, beziehungsweise wurde eine weitere Anzahl von Juden durch vorgenommene Sprengungen von Bunkern und Kanalöffnungen ebenfalls vernichtet.«

[620] Und ich lese nun von Seite 30 die zweite Hälfte des zweiten Absatzes:

»Erst nachdem die Häuserblocks durch Feuer der Vernichtung entgegengingen, kamen eine erhebliche Zahl von Juden, durch das Feuer und den Rauch gezwungen, zum Vorschein. Immer wieder versuchten die Juden, selbst durch brennende Gebäude hindurchzuwechseln. Ungezählte Juden, die sich während der Feuersbrunst auf den Dächern zeigten, sind in den Flammen umgekommen. Andere kamen erst im letzten Augenblick in den höchsten Stockwerken zum Vorschein und konnten sich nur durch Abspringen vor dem Verbrennungstod retten. Es wurden am heutigen Tage insgesamt 2283 Juden erfaßt, davon 204 erschossen, ungezählte Juden wurden in Bunkern und durch Feuer vernichtet.«

Und nun lese ich von Seite 34, Absatz 2, beginnend mit der zweiten Zeile:

»Die Juden sagen aus, daß sie nachts an die frische Luft kommen, da ein ununterbrochener Aufenthalt in ihren Bunkern für sie durch die längere Dauer der Aktion unerträglich wird. Durchschnittlich werden durch die Stoßtrupps in jeder Nacht 30-50 Juden erschossen. Nach diesen Aussagen muß an genommen werden, daß immer noch eine größere Zahl von Juden sich unterirdisch im Ghetto aufhält. Heute wurde ein Betongebäude, das durch Feuer nicht zu vernichten war, gesprengt. Hierbei wurde festgestellt, daß das Sprengen von Häusern ungemein langwierig ist und eine Riesenmenge an Munition erfordert. Die einzige und beste Methode zur Vernichtung der Juden ist daher immer noch die Anlegung von Bränden.«

Ich lese jetzt den letzten Teil des zweiten Absatzes auf Seite 35:

»Nach gemachten Aussagen sollen sich noch etwa 3-4000 Juden in den unterirdischen Löchern, Kanälen und Bunkern aufhalten. Der Unterzeichnete ist entschlossen, die Großaktion nicht eher zu beenden, bis auch der letzte Jude vernichtet ist.«

Aus dem Fernschreiben vom 15. Mai 1943 auf Seite 44 müssen wir entnehmen, daß das Unternehmen seinem Ende entgegengeht. Ich verlese den Schluß des ersten Absatzes auf Seite 44:

»Durch ein Sonderkommando wurde der letzte noch vorhandene unversehrte Gebäudekomplex des Ghettos nochmals durchsucht und anschließend vernichtet. Am Abend wurden auf dem jüdischen Friedhof die Kapelle, Leichenhalle und sämtliche Nebengebäude gesprengt, beziehungsweise durch Feuer vernichtet.«

Am 24. Mai 1943 hat Generalmajor Stroop die Bilanz gezogen. Er berichtet auf Seite 45, letzter Absatz:

[621] »Von den 56065 insgesamt erfaßten Juden sind ca. 7000 im Zuge der Großaktion im ehemaligen jüdischen Wohnbezirk selbst vernichtet. Durch Transport nach T. II« – wir glauben, das ist Treblinka, Lager Nr. 2, auf das wir später zurückkommen werden, – »wurden 6929 Juden vernichtet, so daß insgesamt 13929 Juden vernichtet wurden. Über die Zahl 65065 hinaus sind schätzungsweise 5-6000 Juden bei Sprengungen und durch Feuer vernichtet worden.«

Der Gerichtshof hat in dem Bericht 1061-PS eine Anzahl von Photographien bemerkt, und ich möchte einige dieser Lichtbilder auf der Leinwand zeigen, falls ein Hinweis auf den Originaltext dem Gerichtshof nicht ausreichend erscheint.


VORSITZENDER: Nein. Wenn Sie diese Bilder auf der Leinwand zeigen wollen, sollten Sie das tun. Vielleicht können wir eine Pause einschalten und die Bilder nachher sehen.


[Pause von 10 Minuten.]

[Lichtbilder werden im Gerichtssaal auf der Leinwand gezeigt.]

[Bild auf der Leinwand.]


MAJOR WALSH: Das erste Bild ist auf Seite 27 der Photographien in Dokument 1061-PS zu finden. Es hat den Titel »Vernichtung eines Häuserblocks«. Der Gerichtshof wird sich der Teile der Fernschreibenachrichten erinnern, die sich auf die Brandlegung bezogen, um die Juden aus den Häusern zu treiben. Dieses Bild, das der Urkunde entnommen ist, zeigt solch eine Szene.


[Bild auf der Leinwand.]


Dieses Bild mit der Überschrift: »Ausräucherung der Juden und Banditen« ist von Seite 21 der im Beweisstück enthaltenen Bilder. Auszüge aus den Fernschreibenachrichten, die in das Protokoll verlesen wurden, sprechen von der Rauchanwendung als einem Mittel, die Juden aus ihren Verstecken herauszutreiben.


[Bild auf der Leinwand.]


Dieses Bild, »Bekämpfung eines Widerstandsnestes«, ist von Seite 36 der Photographien des Beweisstücks. Es zeigt eine Explosion, die offenbar bei der Zerstörung eines dieser Gebäude stattfand. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß die Fernschreibe nachricht vom 7. Mai 1943 besagte, daß die Sprengung von Häusern langwierig ist und eine Riesenmenge Sprengstoff erfordert. Derselbe Bericht besagte, daß die beste Methode zur Vernichtung der Juden die Anlegung von Bränden ist.


[622] [Bild auf der Leinwand.]


Dieses Bild stammt von Seite 36 der Photographien. Ich möchte den Gerichtshof besonders auf einen Mann in der Luft aufmerksam machen, ungefähr in der Mitte zwischen dem Zentrum und der oberen rechten Ecke des Bildes. Er ist von einem der oberen Stockwerke des brennenden Hauses heruntergesprungen. Wenn der Gerichtshof eine nähere Untersuchung der Original-Photographie vornehmen will, wird er noch andere Personen in den Fenstern der oberen Stockwerke erkennen, die anscheinend im Begriff sind, ihm zu folgen. Die Fernschreibenachricht vom 22. April betont, daß ganze Familien aus den brennenden Häusern heraussprangen und sofort vernichtet wurden.


[Bild auf der Leinwand.]


Dieses Bild »Der Führer der Groß-Aktion« ist von Seite 39 der Photographien. Der von den Nazis eingesetzte Führer dieser Aktion war SS-Generalmajor Stroop, der wahrscheinlich im Mittelpunkt dieses Bildes steht. Ich kann nicht umhin, an dieser Stelle auf die lächelnden Gesichter dieser Gruppe inmitten der Gewalttätigkeit und Vernichtung hinzuweisen.

VORSITZENDER: Verlassen Sie jetzt dieses Dokument?

MAJOR WALSH: Ja.


VORSITZENDER: Wollen Sie dem Gerichtshof bitte mitteilen, wo dieses Dokument gefunden wurde?


MAJOR WALSH: Das Dokument wurde erbeutet. Seine Geschichte weiß ich nicht, aber ich werde seine Geschichte und Herkunft dem Gerichtshof gern zu Beginn der Nachmittagssitzung vortragen.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof möchte gern wissen, wo es erbeutet wurde, und an wen es gerichtet war.


MAJOR WALSH: Es fällt mir jetzt ein. Ich glaube, daß es sich aus dem Dokument selbst ergibt. Die Fernschreibenachrichten, die in diesem Beweisstück enthalten sind, waren alle an den höheren SS- und Polizeiführer, SS-Obergruppenführer und Polizeigeneral Krüger oder seinen Vertreter gerichtet.

Es war vielleicht nicht immer notwendig oder wünschenswert, die Juden erst in Ghettos zu bringen, um sie zu vernichten. In den baltischen Staaten wurde ein kürzerer Weg eingeschlagen. Ich weise auf Dokument L-180 hin und lege es jetzt als Beweisstück US-276 vor. Es ist ein Bericht des SS-Brigadeführers Stahlecker an Himmler vom 15. Oktober 1941, mit der Überschrift: »Einsatzgruppe A.« Das Dokument wurde in Himmlers Privatarchiv gefunden. Er meldete, daß 135567 Personen, beinahe alles Juden, [623] im Einklang mit den grundlegenden Befehlen, welche die vollständige Vernichtung der Juden anordneten, ermordet wurden. Dieses umfangreiche Dokument gibt mir Material für die folgende Erklärung desselben SS-Brigadeführers. Ich lese unten von Seite 6 der Übersetzung den zweiten Satz des letzten Absatzes:

»Es war überraschenderweise zunächst nicht einfach, dort ein Judenpogrom größeren Ausmaßes in Gang zu setzen. Dem Führer der oben bereits erwähnten Partisanengruppe, Klimatis, der hierbei in erster Linie herangezogen wurde, gelang es, auf Grund der ihm von dem in Kauen eingesetzten kleinen Vorkommando gegebenen Hinweise ein Pogrom einzuleiten, ohne daß nach außen irgendein deutscher Auftrag oder eine deutsche Anregung erkennbar wurde. Im Verlaufe des ersten Pogroms in der Nacht vom 25. zum 26. Juni wurden über 1500 Juden von den litauischen Partisanen beseitigt, mehrere Synagogen angezündet oder anderweitig zerstört und ein jüdisches Wohnviertel mit rund 60 Häusern niedergebrannt. In den folgenden Nächten wurden in derselben Weise 2300 Juden unschädlich gemacht.«

Vom letzten Teil des Absatzes 3, Seite 7, lese ich:

»Es gelang zwar, auch in Riga durch entsprechende Einwirkung auf die lettische Hilfspolizei ein Judenpogrom in Gang zu setzen, in dessen Verlauf sämtliche Synagogen zerstört und etwa 400 Juden getötet wurden.«

Die Erfindungsgabe der Nazis erreichte einen neuen Höhepunkt mit der Konstruktion und dem Betrieb von Gaswagen als Mittel für die Massenvernichtung von Juden. Eine vollständige Beschreibung dieser Schreckens- und Todeswagen und ihrer Verwendung finden wir in einem erbeuteten geheimen Dokument vom 16. Mai 1942, das an SS-Obersturmbannführer Rauff, Berlin, Prinz-Albrecht-Straße 8, von SS-Untersturmführer Dr. Becker gerichtet war.

Ich unterbreite dieses Dokument 501-PS als Beweisstück US-288. Ich zitiere:

»Die Überholung der Wagen bei der Gruppe D und C ist beendet. Während die Wagen der ersten Serie auch bei nicht allzu schlechter Wetterlage eingesetzt werden können, liegen die Wagen der zweiten Serie (Saurer) bei Regenwetter vollkommen fest. Wenn es zum Beispiel nur eine halbe Stunde geregnet hat, kann der Wagen nicht eingesetzt werden, weil er glatt wegrutscht. Benutzbar ist er nur bei ganz trockenem Wetter. Es tritt nun die Frage auf, ob man den Wagen nur am Ort der Exekution im Stand benutzen kann. Erstens muß der Wagen an diesen Ort gebracht werden, was nur bei guter Wetterlage möglich ist. Der Ort der Exekution [624] befindet sich aber meistens 10-15 km abseits der Verkehrswege und ist durch seine Lage schon schwer zugänglich, bei feuchtem oder nassem Wetter überhaupt nicht. Fährt oder führt man die zu Exekutierenden an diesen Ort, so merken sie sofort, was los ist und werden unruhig, was nach Möglichkeit vermieden werden soll. Es bleibt nur der eine Weg übrig, sie am Sammelorte einzuladen und dann hinauszufahren.

Die Wagen der Gruppe D habe ich als Wohnwagen tarnen lassen, indem ich an den kleinen Wagen auf jeder Seite einen, an den großen Wagen auf jeder Seite zwei Fensterläden anbringen ließ, wie man sie oft an den Bauernhäusern auf dem Lande sieht. Die Wagen waren so bekannt geworden, daß nicht nur die Behörden, sondern auch die Zivilbevölkerung den Wagen als »Todeswagen« bezeichneten, sobald eines dieser Fahrzeuge auftauchte. Nach meiner Meinung kann er auch getarnt nicht auf die Dauer verheimlicht werden.«

Und dann der vierte Absatz auf dieser Seite:

»Durch das unebene Gelände und die kaum zu beschreibenden Wege- und Straßenverhältnisse lockern sich im Laufe der Zeit die Abdichtungen und Nietstellen. Ich wurde gefragt, ob in solchen Fällen der Wagen zur Reparatur nach Berlin überführt werden soll. Eine Überführung nach Berlin käme viel zu teuer und würde zu viel Betriebsstoff erfordern. Um diese Ausgaben zu sparen, gab ich die Anordnung, kleinere undichte Stellen selbst zu löten und, wenn das nicht mehr zu machen wäre, sofort Berlin durch Funk zu benachrichtigen, daß der Wagen Pol. Nr.... ausgefallen sei. Außerdem ordnete ich an, bei den Vergasungen alle Männer vom Wagen möglichst fernzuhalten, damit sie durch eventuell ausströmende Gase gesundheitlich nicht geschädigt werden. Bei dieser Gelegenheit möchte ich auf folgendes aufmerksam machen: Verschiedene Kommandos lassen nach der Vergasung durch die eigenen Männer ausladen. Die Kommandeure der betreffenden S.K. habe ich darauf aufmerksam gemacht, welch ungeheure seelische und gesundheitliche Schäden diese Arbeit auf die Männer, wenn auch nicht sofort, so doch später haben kann. Die Männer beklagten sich bei mir über Kopfschmerzen, die nach jeder Ausladung auftreten. Trotzdem will man von dieser Anordnung nicht abgehen, weil man befürchtet, daß die für die Arbeit herangezogenen Häftlinge einen günstigen Augenblick zur Flucht benutzen könnten. Um die Männer vor diesen Schäden zu bewahren, bitte ich, dementsprechende Anordnungen herauszugeben.

[625] Die Vergasung wird durchweg nicht richtig vorgenommen. Um die Aktion möglichst schnell zu beenden, geben die Fahrer durchweg Vollgas. Durch diese Maßnahme erleiden die zu Exekutierenden den Erstickungstod und nicht, wie vorgesehen, den Einschläferungstod. Meine Anleitungen haben nun ergeben, daß bei richtiger Einstellung der Hebel der Tod schneller eintritt und die Häftlinge friedlich einschlafen. Verzerrte Gesichter und Ausscheidungen, wie sie seither gesehen wurden, konnten nicht mehr bemerkt werden.

Im Laufe des heutigen Tages erfolgt meine Weiterreise nach der Gruppe B, wo mich weitere Nachrichten erreichen können.«

Unterschrift: »Dr. Becker, SS Untersturmführer.«

Auf Seite 3 des Dokuments 501-PS finden wir einen vom Hauptsturmführer Trühess unterzeichneten Brief betreffs S-Wagen, gerichtet an das Reichssicherheitshauptamt Berlin II D 3 A, als »Geheime Reichssache« gekennzeichnet. Dieser Brief zeigt, daß jene Wagen für die Vernichtung von Juden gebraucht wurden. Ich zitiere diese »Geheime Reichssache« mit dem Betreff »S-Wagen«:

»Beim Kommandeur der Sipo und des SD Weißruthenien trifft wöchentlich ein Judentransport ein, der einer Sonderbehandlung zu unterziehen ist.

Die drei dort vorhandenen S-Wagen reichen für diesen Zweck nicht aus! Ich bitte um Zuweisung eines weiteren S-Wagens (5 Tonner). Gleichzeitig wird gebeten, für die vorhandenen drei S-Wagen (2 Diamond, 1 Saurer) noch 20 Abgasschläuche mitzusenden, da die vorhandenen bereits undicht sind.« Unterschrift: »Der Befehlshaber der Sipo und des SD Ostland.«

Nach dem dokumentarischen Beweismaterial könnte der Eindruck entstehen, daß gewisse Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertretern der Deutschen Regierung über die geeigneten Mittel und Methoden, die in Verbindung mit dem Programm der Ausrottung angewandt wurden, bestanden haben. Ein geheimer, an den Angeklagten Rosenberg gerichteter Bericht vom 18. Juni 1943 führt Klage darüber, daß 5000 von der Polizei und SS getötete Juden für Zwangsarbeit hätten verwendet werden sollen, und wirft ihnen vor, daß die Leichen der von ihnen Ermordeten nicht begraben wurden. Ich lege zum Beweis diese Akte, Dokument R-135, Beweisstück US-289, vor.

VORSITZENDER: Ist das in diesen Bänden enthalten, Major Walsh?

MAJOR WALSH: Ich glaube, Herr Vorsitzender, daß es sich in der Sammlung des Dokumentenbuchs unseres Falles befindet; es [626] kommt vor R-124. Ich zitiere ans diesem erwähnten Briefe, der an den Reichsminister für die besetzten Ostgebiete gerichtet ist, den ersten Absatz der Übersetzung:

»Daß die Juden sonderbehandelt werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Daß dabei aber Dinge vorgehen, wie sie in dem Bericht des Generalkommissars vom 1. Juni 1943 vorgetragen werden, erscheint kaum glaubhaft. Was ist dagegen Katyn? Man stelle sich nur einmal vor, solche Vorkommnisse würden auf der Gegenseite bekannt und dort ausgeschlachtet! Wahrscheinlich würde eine solche Propaganda einfach nur deshalb wirkungslos bleiben, weil Hörer und Leser nicht bereit wären, derselben Glauben zu schenken.«

Der letzte Teil von Absatz 3 auf dieser Seite lautet:

»Männer, Frauen und Kinder in Scheunen zu sperren und diese anzuzünden, scheint mir selbst dann keine geeignete Methode der Bandenbekämpfung zu sein, wenn man die Bevölkerung ausrotten will. Diese Methode ist der deutschen Sache nicht würdig und tut unserem Ansehen stärksten Abbruch.«

Der Strafanstaltsverwalter von Minsk, Günther, übte in einem an den Generalkommissar für Weißruthenien gerichteten Brief vom 31. Mal 1943 unter dem Betreff »Judenaktion« verhüllt Kritik. Wenn der Gerichtshof gestattet, möchte ich den gesamten Brief verlesen, der einen Teil des Dokuments R-135 bildet, Seite 5. Betreff: »Judenaktion.«

»Am 13. April 1943 wurde der deutsche ehemalige Zahnarzt Ernst Israel Tischauer und seine Frau Elisa Sara Tischauer, geb. Rosenthal durch den SD... ins Gerichtsgefängnis eingeliefert. Seit dieser Zeit wurden bei den eingelieferten deutschen und russischen Juden die Goldbrücken, Kronen und Plomben ausgezogen, beziehungsweise ausgebrochen. Dieses geschieht jedesmal 1-2 Stunden vor der betreffenden Aktion. Es wurden seit dem 13. April 1943 516 deutsche und russische Juden erledigt. Nach genauer Feststellung wurden aber nur bei 2 Aktionen die Goldsachen abgenommen, und zwar am 14. April 1943 bei 172 und am 27. April 1943 bei 164 Juden. Ungefähr 50 % der Juden hatten Goldzähne, Brücken oder Plomben. Hauptscharführer Rübe vom SD war jedesmal persönlich zugegen und hat auch die Goldsachen mitgenommen. Vor dem 13. April 1943 ist dies nicht gemacht worden. Gezeichnet: Günther, Strafanstaltsverwalter.«

Dieser Brief wurde an den Angeklagten Rosenberg als Reichsminister für die besetzten Ostgebiete am 1. Juni 1943 weitergeleitet. Ich will nun den Begleitbrief, der ein Teil des Dokuments R-135, Seite 4, ist, verlesen. Er ist an den Reichsminister für die besetzten [627] Ostgebiete, Berlin, über den Reichskommissar für das Ostland, Riga, gerichtet und betrifft: »Judenaktionen im Gefängnis von Minsk«.

»Die beigefügte dienstliche Meldung des Strafanstaltsverwalters vom Gefängnis in Minsk überreiche ich dem Herrn Reichsminister und dem Reichskommissar zur Kenntnis.«

Unterschrift: »Der Generalkommissar in Minsk.«


VORSITZENDER: Bedeutet »betreffende Aktion«, wie im Brief vom 31. Mai 1943 angeführt, »Exekution«?

MAJOR WALSH: Ja, Herr Vorsitzender, wir legen es so aus. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß die Vernichtung von Juden in Gaswagen sehr eng mit dem zweiten Brief über den Transport von Juden, der zu diesem Zweck ankam, zusammenhängt.


VORSITZENDER: Wurde dieses Dokument im Archiv Rosenbergs gefunden?


MAJOR WALSH: Ich wurde dahin unterrichtet, Herr Vorsitzender. Eine weitere Beschwerde befindet sich in einem geheimen Brief an den General der Infanterie Thomas, den Chef des Wirtschaftsrüstungsamts vom 2. Dezember 1941. Es kann daraus die interessante Wahrnehmung entnommen werden, daß der besorgte Schreiber dieses Briefes bemerkt, daß er die Weiterleitung dieses Briefes auf dem Dienstwege nicht wünsche. Ich lege das erbeutete Dokument 3257-PS als Beweisstück vor und zitiere den ersten Absatz. Es ist Beweisstück US-290:

»Zur persönlichen Unterrichtung des Herrn Chefs des Wirtschaftsrüstungsamtes übergebe ich einen Gesamtbericht über die derzeitige Lage im Reichskommissariat Ukraine, in welchem die bisher aufgetretenen Schwierigkeiten und Spannungen, sowie die zu ernsten Besorgnissen Anlaß gebenden Fragen mit vollster Offenheit und unmißverständlicher Deutlichkeit niedergelegt sind.

Ich habe bewußt davon Abstand genommen, einen solchen Bericht auf dem Dienstwege vorzulegen oder ihn anderen interessierten Stellen zur Kenntnis zu bringen, da ich mir keinen Erfolg davon verspreche, vielmehr befürchte, daß die Schwierigkeiten und Spannungen sowie die unterschiedlichen Auffassungen bei der besonderen Art der Verhältnisse sich nur vergrößern würden.«

Und nun Absatz c) auf Seite 1:

»Judenfrage.

Die Ordnung der Judenfrage in der Ukraine war schon deshalb ein schwieriges Problem, weil die Juden in den Städten einen Großteil der Bevölkerung ausmachten. Es handelt sich also – ebenso wie im Generalgouvernement – um [628] ein bevölkerungspolitisches Massenproblem. Viele Städte wiesen einen Judenteil von über 50 % auf. Vor den deutschen Truppen geflohen waren nur die reichen Juden. Das Gros der Judenheit verblieb der deutschen Verwaltung. Für diese komplizierte sich die Frage dadurch, daß diese Juden fast das gesamte Handwerk, sogar einen Teil der Arbeiterschaft der Klein- und Mittel-Industriellen erfüllten, abgesehen vom Handel, der z. T. infolge der direkten oder indirekten Kriegseinwirkung überflüssig geworden war. Die Beseitigung mußte mithin tiefgreifende wirtschaftliche, ja direkt wehrwirtschaftliche Rückwirkungen (Fertigungen für Truppenbedarf) haben.«

Absatz 1 auf Seite 2:

»Die Haltung der jüdischen Bevölkerung war von vornherein ängstlich-willig. Sie suchten alles zu vermeiden, um der deutschen Verwaltung zu mißfallen. Daß sie die deutsche Verwaltung und Armee im Inneren haßten, ist selbstverständlich und kann nicht wunder nehmen. Es ist aber nicht beweisbar, daß die Juden geschlossen oder auch nur in größerem Umfang an Sabotageakten... beteiligt waren. Sicher hat es unter ihnen – genau so wie unter den Ukrainern – einige Terroristen oder Saboteure gegeben. Daß die Juden als solche aber irgendeine Gefahr für die deutsche Wehrmacht darstellen, kann nicht behauptet werden. Mit der Arbeitsleistung der Juden, die selbstverständlich durch kein anderes Gefühl als die Angst angetrieben werden, ist Truppe und deutsche Verwaltung zufrieden gewesen.

Die jüdische Bevölkerung ist im unmittelbaren Anschluß an die Kampfhandlungen zunächst unbehelligt geblieben. Erst Wochen, zum Teil Monate später wurde eine planmäßige Erschießung der Juden durch dazu eigens abgestellte Formationen der Ordnungspolizei durchgeführt. Diese Aktion ging im wesentlichen von Osten nach Westen. Sie erfolgte durchaus öffentlich unter Hinzuziehung ukrainischer Miliz, vielfach leider auch unter freiwilliger Beteiligung von Wehrmachtsangehörigen. Die Art der Durchführung der Aktionen, die sich auf Männer und Greise, Frauen und Kinder jedes Alters erstreckte, war grauenhaft. Die Aktion ist in der Massenhaftigkeit der Einrichtungen so gigantisch wie bisher keine in der Sowjetunion vorgenommene gleichartige Maßnahme. Insgesamt dürften bisher etwa 150000 bis 200000 Juden in dem zum Reichskommissariat gehörigen Teil der Ukraine exekutiert »worden sein«1; bisher wurde auf die wirtschaftlichen Belange keine Rücksicht genommen.

[629] Insgesamt kann gesagt werden, daß die in der Ukraine durchgeführte Art der Lösung der Judenfrage, offenbar von prinzipiell weltanschaulichen Gedankengängen getragen, nachstehende Folgen gehabt hat:

a) Beseitigung eines Teils zum Teil überflüssiger Esser in den Städten,

b) Beseitigung eines Bevölkerungsteils, der uns zweifellos haßte,

c) Beseitigung dringend notwendiger Handwerker, die auch für Wehrmachtsbelange vielfach unentbehrlich waren,

d) Außenpolitisch-propagandistische Folgen, die auf der Hand liegen,

e) Nachteilige Wirkungen auf die jedenfalls mittelbar mit den Exekutionen in Berührung kommende Truppe,

f) Verrohende Wirkung auf die die Exekutionen durchführenden Formationen (Ordnungspolizei).«

Damit der Gerichtshof nicht glaubt, daß die geschilderten Zustände nur im Osten bestanden, möchte ich seine Aufmerksamkeit auf den offiziellen holländischen Regierungsbericht des Kommissars für Rückwanderung lenken, der bezeichnend für die Behandlung der Juden im Westen ist.

Dieses Schriftstück ist eine Schilderung der deutschen Maßnahmen in den Niederlanden gegen die holländischen Juden. Die Erlasse, die antisemitischen Demonstrationen, das Verbrennen von Synagogen, das Ausstoßen von Juden aus dem Wirtschaftsleben ihres Landes, die ihnen auferlegten Nahrungsmitteleinschränkungen, Zwangsarbeit, Haft in Konzentrationslagern, Verschleppung und Tod, – all das folgt derselben Schablone, die im ganzen nazi-besetzten Europa angewendet wurde.

Ich beziehe mich nun auf Dokument 1726-PS, US-195, das bereits als Beweismaterial vorliegt. Es ist nicht beabsichtigt, dieses Dokument zum Beweis zu verlesen, aber es scheint wichtig, die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf den Teil des Berichts zu lenken, der sich mit der Verschleppung von holländischen Juden befaßt und auf Seite 5 der Übersetzung zu finden ist. Daraus wird der Gerichtshof entnehmen, daß die Anzahl der für die Deportation in Frage kommenden Volljuden 140000 betrug. Der Gerichtshof wird auch bemerken, daß die Gesamtzahl der. Verschleppten 117000 betrug, eine Zahl, die mehr als 83 % aller niederländischen Juden darstellt. Von diesen wurden dem niederländischen Bericht zufolge 115000 nach Polen zur Zwangsarbeit verschickt; nach ihrer Abfahrt konnte man keine Spur mehr von ihnen finden. Ob Sieg oder Niederlage für Deutschland, der Jude war dem Untergang geweiht. Es war die offen ausgesprochene Absicht des Nazi-Staates, daß, was [630] immer das deutsche Schicksal sein möge, der Jude nicht unter den Überlebenden bleiben sollte.

Ich lege nun Dokument L-53, US-291, vor, das den Stempel »Geheime Reichssache« trägt. Diese Mitteilung stammt vom Kommandeur der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes für den Distrikt Radom, ist an den SS-Hauptsturmführer Thiel gerichtet und betrifft die »Räumung von Gefängnissen«. Ich lese nun den Hauptteil dieser Mitteilung:

»Ich weise zum wiederholten Male darauf hin, daß die Insassenzahl der Gefängnisse der Sicherheitspolizei und des SD nach Möglichkeit niedrig gehalten werden muß. Bei der zur Zeit gegebenen Lage können insbesondere von der Ordnungspolizei zugeführte Verdächtige, soweit keine ernstlichen Verdachtsgründe gegen sie vorliegen, nur noch abgekürzt formularmäßig vorgenommen werden. Sie sind alsdann auf dem schnellsten Wege einem KZ zuzuführen, falls nicht ein Standgerichtsverfahren erforderlich wird oder eine Entlassung in Frage kommt. Mit Entlassungen bitte ich sehr zurückhaltend »zu sein.

Soweit es die Frontlage erforderlich macht, sind rechtzeitige Vorkehrungen für eine Totalräumung der Gefängnisse zu treffen. Bei überraschender Entwicklung der Lage, die einen Abtransport der Häftlinge unmöglich macht, sind die Gefängnisinsassen zu liquidieren, wobei die Erschossenen nach Möglichkeit beseitigt werden müssen (Verbrennen, Sprengung der Gebäude u. ä.). Gleichermaßen ist eintretendenfalls mit den noch in der Rüstungsindustrie oder an anderen Stellen beschäftigten Juden zu verfahren.

Unter allen Umständen muß vermieden werden, daß Gefängnisinsassen oder Juden vom Gegner, sei es WB oder Rote Armee, befreit werden beziehungsweise ihnen lebend in die Hände fallen.«


VORSITZENDER: Was ist der WB?

MAJOR WALSH: Ich habe über den WB bei verschiedenen Quellen Erkundigungen eingezogen, Herr Vorsitzender, habe aber keine Erklärung oder Feststellung gefunden. Ich kann vielleicht vor der Nachmittagssitzung dem Gerichtshof Aufklärung geben. Vorläufig ist es mir noch nicht gelungen, es in Erfahrung zu bringen.


VORSITZENDER: Wo wurde dieses Dokument gefunden?


MAJOR WALSH: Es ist ein erbeutetes Dokument, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Sagten Sie, daß es sich auf Kriegsgefangene bezieht?


[631] MAJOR WALSH: Nein, Herr Vorsitzender; aber selbstverständlich sind Kriegsgefangene ebenso wie alle Juden davon betroffen worden. Ich werde trachten, die Geschichte des Dokuments zu ermitteln und zur Kenntnis des Gerichtshofs zu bringen.


VORSITZENDER: Gut. Sagten Sie uns, was die Sipo ist?


MAJOR WALSH: Ja, Herr Vorsitzender. Ich sagte dem Gerichtshof, daß dies die Sicherheitspolizei ist.

Hoher Gerichtshof! Diese Darstellung wäre ohne Erwähnung der Konzentrationslager unvollständig, soweit sie mit den Hunderttausenden, ja Millionen von Juden zusammenhängen, die durch Massenerschießungen, Gas, Gift, Aushungern und auf andere Weise starben. Das Thema der Konzentrationslager und aller ihrer Schrecken wurde vor dem Gerichtshof nicht allein in dem Film, sondern auch gestern in der vorzüglichen Darstellung von Herrn Dodd behandelt; wir wollen heute von Konzentrationslagern nur sprechen, soweit sie bei der Vernichtung des jüdischen Volkes eine Rolle spielten. So wurden z.B. im Juli 1944 im Lager Auschwitz täglich 12000 Juden getötet. Dies ergibt sich aus Dokument L-161, US-292. Dokument L-161 ist ein offizieller polnischer Bericht über das Konzentrationslager Auschwitz. Es ist vom 31. Mai 1945 datiert; ich habe einen kurzen Auszug aus diesem Bericht entnommen, der auf dem Original angezeichnet ist...


VORSITZENDER: Ich glaube, Sie haben sich geirrt. Es ist nicht ein polnischer, sondern ein britischer Bericht.


MAJOR WALSH: Soviel ich weiß, Herr Vorsitzender, wurde er ursprünglich von der Polnischen Regierung zusammengestellt und vielleicht von London herausgegeben.


VORSITZENDER: Ich verstehe, sehr gut.


MAJOR WALSH: Ich zitiere:

»Im Juli 1944 wurden täglich 12000 ungarische Juden liquidiert; da das Krematorium solche Massen nicht bewältigen konnte, wurden viele Leichen in große Gräben geworfen und mit ungelöschtem Kalk bedeckt.«

Ich lege nun Dokument 3311-PS, US-293, als Beweismaterial vor. Dies ist ein Bericht der Kommission der Polnischen Regierung für die Untersuchung deutscher Verbrechen in Polen. Dieses Dokument beschreibt das Konzentrationslager in Treblinka; von Seite 1, Abschnitt 3 bis 4, lese ich folgendes:

»Im März 1942 begannen die Deutschen ein anderes Lager, ›Treblinka B‹ in der Nachbarschaft von ›Treblinka A‹, zu errichten; es sollte ein Marterplatz für Juden werden.

Die Errichtung dieses Lagers stand in engem Zusammenhang mit den deutschen Plänen, die jüdische Bevölkerung in Polen [632] völlig auszurotten; dies wiederum machte die Errichtung einer Maschinerie notwendig, durch welche polnische Juden in großen Mengen getötet werden konnten. Gegen Ende April 1942 waren die ersten drei Kammern fertiggestellt, in denen die allgemeinen Massenmorde durch Dampf vollzogen werden sollten. Etwas später wurde das wirkliche Toten-Haus fertiggestellt, welches 10 Todeskammern enthält. Es wurde im Frühherbst 1942 für Massenmorde eröffnet.«

Auf Seite 3 dieses Berichts, beginnend mit dem zweiten Abschnitt, beschreibt die polnische Kommission in anschaulicher Weise das Vernichtungsverfahren innerhalb des Lagers:

»Die Durchschnittsanzahl der Juden, die im Sommer 1942 im Lager behandelt wurden, betrug ungefähr 2 Eisenbahnzüge täglich. Es gab jedoch Tage von viel größerer Leistungsfähigkeit. Vom Herbst 1942 ab ging diese Zahl herunter.

Nach der Ausladung auf dem Nebengeleis wurden alle Opfer auf einem Platz zusammengetrieben und Männer von Frauen und Kindern getrennt. In den ersten Tagen des Bestehens des Lagers machte man die Opfer glauben, daß sie nach einem kurzen Aufenthalt im Lager, der zum Baden und zur Des infektion nötig wäre, weiter östlich zur Arbeit gebracht würden. Derartige Erklärungen wurden von SS-Männern gegeben, die beim Ausladen der Transporte halfen. Weitere Erklärungen konnten sie in Bekanntmachungen, die an den Wänden der Baracken angeschlagen waren, lesen. Später, als mehr Transporte bearbeitet werden mußten, ließen die Deutschen alle Vorwände fallen und versuchten nur, das Verfahren zu beschleunigen.

Alle Opfer mußten ihre Kleidungsstücke und Schuhe, die später gesammelt wurden, ausziehen. Dann wurden alle Opfer, zuerst die Frauen und Kinder, in die Totenkammern getrieben. Diejenigen, die zu langsam oder zu schwach waren, um sich schnell zu bewegen, wurden mit Gewehrkolben, durch Peitschen und durch Schläge, häufig von Sauer selbst, angetrieben. Viele glitten aus und fielen; die nächsten Opfer drückten nach vom und fielen über sie. Kleine Kinder wurden einfach hineingeworfen. Nachdem die Kammern bis zu ihrer Fassungskraft vollgestopft waren, wurden sie hermetisch geschlossen und Dampf eingelassen. In wenigen Minuten war alles vorüber. Die jüdischen Knechte mußten die Körper von der Plattform entfernen und in Massengräbern vergraben.

Als neue Transporte ankamen, wuchs der Friedhof nach und nach und dehnte sich in östlicher Richtung aus. Nach eingegangenen Berichten kann angenommen werden, daß mehrere hunderttausend Juden in Treblinka vernichtet wurden.«

[633] Ich lege nunmehr ein als L-22, US-294, gekennzeichnetes Dokument zum Beweis vor. Es ist ein amtlicher Bericht der Regierung der Vereinigten Staaten, der von der Kanzlei des Präsidenten der Vereinigten Staaten, Abteilung Kriegsflüchtlinge, über die deutschen Lager in Auschwitz und Birkenau im Jahre 1944 herausgegeben wurde. Auf Seite 33 dieses Berichts ist die Zahl der Juden, die in dem Zeitraum von zwei Jahren, von April 1942 bis April 1944, in Birkenau vergast wurden, angegeben. Es wurde mir versichert, daß die Zahl, die in diesem Bericht abgedruckt ist, kein Druckfehler sei. Die Zahl, die dort erscheint, ist 1765000.

Ich möchte mich nun der deutschen Buchführung und Statistik zuwenden, um die Vernichtung der Juden in Polen zu beleuchten. Ich wende mich wieder dem Tagebuch von Hans Frank zu, das bereits als Dokument 2233-PS, US-281, vorliegt. Ich lese kurz vom Beginn des vierten Abschnitts auf Seite 1:

»Die Juden sind auch für uns außergewöhnlich schädliche Fresser. Wir haben im Generalgouvernement schätzungsweise 2500000.«


VORSITZENDER: Major Walsh, Sie haben das bereits selbst vorgelesen.

MAJOR WALSH: Ja, das stimmt. Ich möchte hierauf nochmals zurückgreifen, um andere Zahlen damit zu vergleichen.

VORSITZENDER: Gut.


MAJOR WALSH: »...vielleicht mit den jüdischen Versippten und dem, was alles daran hängt, jetzt 3500000 Juden.«

Hoher Gerichtshof! Diese Zahl wurde am 16. Dezember 1941 genannt. Ich wende mich nun dem 25. Januar 1944 zu, also drei Jahre und einen Monat später, und beziehe mich auf einen anderen Auszug aus dem Tagebuch Franks, Dokument 2233-PS, ungebundener Band US-295. Dieser Band umfaßt den Zeitabschnitt vom 1. Januar 1944 bis zum 28. Februar 1944; auf Seite 5 des Originals heißt es: »Juden haben wir im Generalgouvernement zur Zeit vielleicht noch 100000.«

In dieser Zeitspanne von drei Jahren wurden also nach dem Bericht des damaligen Generalgouverneurs für das besetzte Polen zwischen 2400000 und 3400000 Juden vernichtet.

Die Anklagebehörde könnte dem Gerichtshof Unmengen von Beweismaterial über die Gesamtzahl der Juden, die durch die Hand der Nazis starben, vorlegen; doch glaube ich, daß zusätzliches Beweismaterial an der Schuld dieser Angeklagten nichts ändern würde.

Ich möchte jedoch ein Dokument vorlegen, eine Erklärung über den Tod von 4000000 Juden in Lagern und den Tod von [634] 2000000 Juden durch die Hand der Staatspolizei im Osten, also eine Gesamtzahl von 6000000 Juden, Dokument 2738-PS, US-296. Diese Erklärung geht auf Adolf Eichmann, den Chef der Judenabteilung in der Gestapo, zurück, und von ihm rühren auch die zitierten Zahlen her. Die Erklärung selbst ist von Dr. Wilhelm Höttl, dem stellvertretenden Gruppenleiter des Auslandsamts des SD, des Amtes VI des RSHA, abgegeben. Dr. Wilhelm Höttl machte die folgende Aussage in Form einer eidesstattlichen Erklärung, und ich zitiere von Seite 2:

»In den verschiedenen Vernichtungslagern seien etwa vier Millionen Juden getötet worden, während weitere zwei Millionen auf andere Weise den Tod fanden, wobei der Großteil davon durch die Einsatzkommandos der Sicherheitspolizei während des Feldzuges gegen Rußland durch Erschießen getötet wurde.«

Darf ich zum Schluß betonen, daß die erbeuteten Dokumente, die als Beweismaterial vorliegen, fast ausnahmslos von den amtlichen Quellen der Nazi-Partei stammen.

VORSITZENDER: Sie haben nur diese eine Erklärung vorgelesen; woher aber erhielt die Person, die diese eidesstattliche Erklärung abgab, ihre Information?

MAJOR WALSH: Ich will das gerne nachtragen. Ich habe erklärt, daß Eichmann die Nachrichtenquelle für Dr. Wilhelm Höttl, einen seiner Mitarbeiter, war. Auf Seite 1 heißt es:

»Eichmann war zu diesem Zeitpunkte nach meinem Wissen Abteilungsleiter im Amte IV (Gestapo) des Reichssicherheitshauptamtes und darüber hinaus von Himmler beauftragt, in allen europäischen Ländern die Juden zu erfassen und nach Deutschland zu transportieren. Eichmann stand damals stark unter dem Eindruck des in diesen Tagen erfolgten Kriegsaustrittes Rumäniens. Deswegen war er auch zu mir gekommen, um sich über die militärische Lage zu informieren, die ich täglich vom ungarischen... Kriegsministerium und dem Befehlshaber der Waffen-SS in Ungarn bekam. Er gab seiner Überzeugung Ausdruck, daß der Krieg nunmehr für Deutschland verloren sei und er damit für seine Person keine weitere Chance mehr habe. Er wisse, daß er von den Vereinigten Nationen als einer der Hauptkriegsverbrecher betrachtet würde, weil er Millionen von Judenleben auf dem Gewissen habe. Ich fragte ihn, wieviele das seien, worauf er antwortete, die Zahl sei zwar ein großes Reichsgeheimnis, doch würde er sie mir sagen, da ich auch als Historiker dafür Interesse haben müßte und er von seinem Kommando nach [635] Rumänien wahrscheinlich doch nicht mehr zurückkehren würde. Er habe kurze Zeit vorher einen Bericht für Himmler gemacht, da dieser die genaue Zahl der getöteten Juden wissen wollte.«

Diese Information bildete die Grundlage für das folgende Zitat, das ich verlesen habe.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof vertagt sich nunmehr.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


1 Die zwischen den Anführungszeichen stehenden Worte sind im Originaldokument nicht vorhanden.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 3.
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