Nachmittagssitzung.

VORSITZENDER: Der heute früh namens des Angeklagten Kaltenbrunner gestellte Antrag wird abgelehnt, die eidesstattliche Erklärung wird zugelassen und nicht aus dem Protokoll gestrichen. Im Namen des Gerichtshofs möchte ich jedoch bemerken, daß es dem Ermessen des Verteidigers des Angeklagten anheimgestellt ist, in Übereinstimmung mit dem Statut und der Verfahrensordnung einen schriftlichen Antrag auf Ladung Pfaffenbergers zum Kreuzverhör einzureichen und diesen Antrag entsprechend zu begründen.

DR. KAUFFMANN: Darf ich nochmals eine ähnlich gelagerte Frage aufwerfen? Allerdings unterscheidet sich die Frage doch von dem eben behandelten Falle Pfaffenberger. Ich bitte nämlich aus zwei Gründen, die Aussage von Dr. Höttl zu streichen, die heute Morgen in das Protokoll gelesen worden ist. Dr. Höttl ist, soweit mir bekannt, hier in Nürnberg...


VORSITZENDER: Einen Augenblick bitte. Verstehen Sie, daß der Gerichtshof soeben Ihren Antrag von heute Morgen abgewiesen hat?


DR. KAUFFMANN: Ja, ich habe es genau verstanden.


VORSITZENDER: Welchen Antrag wünschen Sie nun zu stellen?


DR. KAUFFMANN: Ich wollte bitten, die Aussage von Dr. Höttl zu streichen. Die Begründung beruht auf wesentlich anderen Voraussetzungen als die, die ich heute Morgen für die Vernehmung von Pfaffenberger gegeben habe.

Wie sich aus dem Affidavit ergibt, ist Dr. Höttl erst am 26. November vernommen worden, also vor knapp drei Wochen. Wie ich weiter gehört habe, befindet sich Dr. Höttl hier in Nürnberg in Haft. Es tritt also keinerlei Verzögerung ein, wenn wir diesen Zeugen vor Gericht erscheinen lassen. Dieser Mann hat eine bedeutsame Stellung in der SS gehabt. Ich habe ihn deshalb auch unlängst bereits schriftlich als Zeugen beantragt. Ich bin überzeugt, daß er eine Menge von wichtigem Beweismaterial dem Gericht offenbaren könnte. Die Aussage von Dr. Höttl ist unendlich wichtig. Es handelt sich um den Tod von Millionen von Menschen. Die Aussage beruht zum großen Teil auf Schlußfolgerungen; er hat uns die Dinge vom Hörensagen geschildert, und ich bin deshalb der Auffassung, daß hier der Fall wesentlich anders liegt, da ich das Gericht nicht darauf verweisen möchte, später, nach Wochen oder Monaten erst, diesen Zeugen hierher zu bringen.


MAJOR WALSH: Hoher Gerichtshof! Heute Morgen wurden Auszüge aus dem Affidavit in das Protokoll verlesen zu dem Zweck...


[637] VORSITZENDER: Einen Augenblick – wie war die Nummer?


MAJOR WALSH: Dokument 2738-PS.


VORSITZENDER: Gut! Fahren Sie fort.


MAJOR WALSH: Hoher Gerichtshof! Dr. Höttls Affidavit, Dokument 2738-PS, ist heute Morgen teilweise in das Protokoll verlesen worden, und zwar nur, um die ungefähre Zahl der Juden aufzuzeigen, die nach seiner Schätzung durch den Deutschen Staat den Tod fanden. Auf keinen anderen Teil seiner Aussage wurde verwiesen, und das Beweisstück wurde nur zu dem Zweck vorgelegt, die von ihm geschätzte Zahl aufzuzeigen. Seine Stellung in der Partei und im Staat sowie die Stellung von Adolf Eichmann, der Quelle seiner Information, wurde ebenfalls für das Protokoll angegeben.

Ich glaube, daß Dr. Höttl, wenn er aus einem anderen Grund von der Verteidigung benötigt wird, von ihr geladen werden könnte; die Anklagebehörde hat jedoch nicht die Absicht, sein Zeugnis noch in anderer Weise zu verwerten.


VORSITZENDER: Wünschen Sie noch etwas hinzuzufügen?


MAJOR WALSH: Das ist alles, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Wie im Falle Pfaffenberger entscheidet der Gerichtshof auch im vorliegenden Falle, daß das Affidavit als Beweis zugelassen wird; es wird jedoch der Verteidigung freigestellt, einen schriftlichen Antrag auf Ladung des Zeugen zum Kreuzverhör einzureichen und diesen Antrag entsprechend zu begründen.


MAJOR WALSH: In der Vormittagssitzung verlangte der Gerichtshof Auskunft über einige Dokumente, die als Beweis vorgelegt und zugelassen wurden. Ich verweise auf Dokument 1061-PS, den Bericht: »Es gibt keinen jüdischen Wohnbezirk in Warschau mehr«. Dieser Bericht wurde, wie ich erfahren habe, vorbereitet, um bei einem Treffen der SS-Polizeiführer, das am 18. Mai 1943 gehalten werden sollte, vorgetragen zu werden. Dies ergibt sich aus Seite 45 der Übersetzung, die dem Gerichtshof vorliegt.

Dieses Dokument wurde von der 7. US-Armee erbeutet und von dieser dem Nachrichtendienst der US-Armee im europäischen Operationsgebiet übergeben. Letzterer wiederum übergab es vor einigen Monaten Oberst Storey aus dem Stab der amerikanischen Anklagebehörde. Der Gerichtshof fragte auch...


VORSITZENDER: Major Walsh, ich glaube, der Gerichtshof möchte auch wissen, an wen der Bericht gerichtet war.


MAJOR WALSH: Der Bericht, Herr Vorsitzender, war nach den Fernschreiben, den täglichen Fernschreiben, an den höheren SS- und [638] Polizeiführer Ost, SS-Obergruppenführer und Polizeigeneral Krüger, oder seinen Vertreter gerichtet.


VORSITZENDER: Danke sehr.


MAJOR WALSH: Der Gerichtshof verlangte auch Auskunft über Dokument L-53; und ich habe einige Informationen über diese Urkunde erhalten. Dieses Dokument wurde von der T-Gruppe des Abwehrdienstes, Abteilung Nummer 220, kurz vor dem 10. Mai 1945 erbeutet; und zwar wurde es unter den deutschen Akten in Weimar, Deutschland, gefunden.

Im Zusammenhang mit diesem Dokument verlangte der Gerichtshof eine weitere Auskunft über die Bedeutung der Buchstaben »W B«. Ich bedauere, daß ich keine definitive Erklärung über die Bedeutung der Buchstaben »W B« erhalten konnte. Es wurde die Vermutung geäußert, daß sie möglicherweise »Westbund« bedeuten, weil sie im Zusammenhang mit der Ergreifung, mit der Ermordung aller Gefangenen vor der Ergreifung entweder durch den WB oder die Rote Armee verwendet wurden. Deshalb nehme ich an, daß der Westbund damit gemeint ist.

Das Gemetzel der Juden in Europa kann nicht allein in Zahlen ausgedrückt werden, denn die Wirkung dieses Blutbades stellt sich für die Zukunft des jüdischen Volkes und der Menschheit noch weit tragischer dar. Alteingesessene jüdische Gemeinden mit ihrem eigenen reichhaltigen geistigen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben, Jahrhunderte hindurch mit dem Leben der Nationen verbunden, in denen sie sich entwickelten, sind vollständig ausgemerzt. Der Anteil des jüdischen Volkes an der Zivilisation, den Künsten, Wissenschaften, der Industrie und Kultur braucht sicherlich nicht besonders vor diesem Gerichtshof ausgeführt zu werden; ihre Vernichtung, von den Nazis in beständiger, vorsätzlicher, vorbedachter und methodischer Weise ausgeführt, bedeutet für die Zivilisation den Verlust besonderer Qualitäten und Fähigkeiten, der unmöglich ersetzt werden kann.

Ich habe nicht versucht, die zahllosen und teuflischen Verbrechen, die gegen das jüdische Volk durch den Staat, den diese Angeklagten regierten, ausgeführt wurden, im einzelnen aufzuzählen, weil eine detaillierte Beschreibung einiger dieser Verbrechen auch bei ihrer nüchternen Beurteilung im Lichte zeitgenössischer und geschichtlicher Wahrheit den äußersten Rahmen menschlicher Ausdrucksmöglichkeit überschreiten würde. Der Verstand bebt und schaudert schon davor zurück, die bisher angeführten unglaublichen Tatsachen als wahr anzunehmen. Es liegt vielmehr in meiner Absicht, erläuternde Aufklärungen über die Schablone zu geben, die erfolgreichen und aufeinanderfolgenden Phasen, die Reihenfolge und das Zusammentreffen der begangenen Verbrechen und über die vorher beschlossenen Mittel zu einem vorher bestimmten Ende.

[639] Und doch trotzen diese kalten, starren, brutalen Tatsachen und Zahlen, die zum großen Teile dem eigenen Quellenmaterial der Angeklagten entnommen und dem Gerichtshof hier als Beweis vorgelegt sind, jeder Widerlegung.

Von der Planung bis zur Ausführung, vom Parteiprogramm im Jahre 1920 bis zu den triumphierenden Erklärungen Himmlers und des Angeklagten Frank in den Jahren 1943 und 1944 war die Vernichtung des jüdischen Volkes in Europa Menschenwerk, ausgeführt von denselben Männern, die jetzt auf der Anklagebank sitzen und dem Urteil dieses Gerichtshofs unterworfen sind.

Bevor ich schließe, möchte ich noch meine Anerkennung für die unermüdliche Arbeit aussprechen, die eine Gruppe des Stabes der US-Anklagebehörde geleistet hat. Dank ihrer mühsamen Forschungsarbeit, ihren Analysen und Untersuchungen ist es möglich geworden, dieses Beweismaterial vorzulegen. Ich spreche meine Anerkennung besonders den folgenden Personen aus: Hauptmann Seymour Krieger; Leutnant Brady Bryson; Leutnant Frederik Felton; Sergeant Isac Stone und Herrn Hans Nathan.


OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof! Der nächste Teil der Anklage, der sich auf die Germanisierung und Ausplünderung der besetzten Gebiete bezieht, wird von Hauptmann Samuel Harris vorgetragen werden.


HAUPTMANN SAMUEL HARRIS, HILFSANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Hoher Gerichtshof! Die Dokumente, die sich auf das Nazi-Programm der Germanisierung und Ausplünderung beziehen, sind in einem Dokumentenbuch zusammengestellt, das den Buchstaben »U« trägt. Diese Dokumentenbücher werden nun an die Mitglieder des Gerichtshofs verteilt. Ich möchte Sie, meine Herren Richter, darauf aufmerksam machen, daß sich an der Seite des Dokumentenbuchs Klappen befinden, die die Zahlen 1 bis 30 tragen. Im Inhaltsverzeichnis zu Anfang des Buches sind die diesen Zahlen entsprechenden EC-, PS- und R-Nummern unserer Beweisstücke angegeben.

Der Einfachheit halber haben wir auch die Seiten jedes Beweisstücks mit Bleistift auf der rechten oberen Ecke numeriert.

Die Dokumente, die wir vorlegen werden, wurden von Leutnant Kenyon, der rechts neben mir sitzt, und von Dr. Derenberg und Dr. Jacoby zusammengetragen. Ohne ihre unermüdliche Mitarbeit wäre die Vorlage des Beweismaterials nicht möglich gewesen.

Das Beweismaterial ist bereits von Herrn Alderman eingeführt worden, um zu beweisen, daß die Angeklagten sich verschworen haben, Angriffskriege zu führen. Es ist weiterhin bewiesen worden, daß der Wunsch nach Lebensraum einer der wesentlichsten Beweggründe der Verschwörer war, ihre Angriffskriege zu planen, zu [640] entfesseln und zu führen. Wir werden hierzu Beweismaterial vorlegen, das klarstellt, was die Verschwörer mit den von ihnen eroberten Gebieten, die sie »Lebensraum« nannten, zu tun beabsichtigten, nachdem es ihnen gelungen war, die Opfer ihrer Angriffe zu überwältigen. Wir haben dieses Thema in zwei Hauptgruppen eingeteilt, nämlich in Germanisierung und in Ausplünderung.

Wenn wir von Germanisierungsplänen sprechen, so meinen wir damit die Pläne, die eroberten Gebiete politisch, kulturell, sozial und wirtschaftlich in das Deutsche Reich einzugliedern. Germanisierung bedeutete, wie wir aufzeigen werden, die Ausmerzung des ursprünglichen nationalen Charakters der eroberten Gebiete und die Ausrottung aller Elemente, die sich nicht zu der Nazi-Weltanschauung bekannten. Unter Ausplünderung verstehen wir den Raub öffentlichen und privaten Eigentums und im allgemeinen die Ausbeutung der Menschen und Naturschätze der besetzten Gebiete.

Wir beabsichtigen, mit Erlaubnis des Gerichtshofs insgesamt 30 Dokumente vorzulegen. Diese enthüllen einige geheime Pläne der Verschwörer für die Germanisierung, Plünderung, Ausbeutung und Zerstörung. Sie enthalten natürlich nicht die ganze Geschichte aller Pläne der Verschwörer auf diesem Gebiet. In einigen Fällen ist der Beweis für die Planung nur von den Taten abgeleitet, die von den Verschwörern begangen wurden. Diese wenigen Dokumente beleuchten aber besonders die Pläne der Verschwörer gegenüber Polen, der Tschechoslowakei und Rußland, und zeigen die Umrisse der sorgfältig ersonnenen Pläne für das übrige Europa auf. Andere Anklagevertreter, die nach mir auftreten, werden diese ausfüllen, indem sie eine Reihe von Gewalttätigkeiten aufzeigen werden, die in einem so großen Ausmaß begangen würden, daß kein Zweifel über ihre planmäßige Verübung bestehen kann.

Polen war in gewissem Sinn das Prüffeld für die Theorien der Verschwörer über den »Lebensraum«; und ich wende mich zunächst diesem Lande zu.

Die vier westlichen Provinzen Polens wurden demzufolge auf Grund eines Erlasses vom 8. Oktober 1939 in Deutschland eingegliedert. Dieser Befehl, der von Hitler, Lammers und den Angeklagten Göring, Frick und Heß unterschrieben wurde, ist im Reichsgesetzblatt 1939, Teil I, Seite 2042, enthalten; ich bitte den Gerichtshof, amtlich davon Kenntnis zu nehmen. Diese Gebiete Polens sind in dem Schriftwechsel der Verschwörer häufig als »eingegliederte Ostgebiete« bezeichnet. Der Rest Polens, der von den Nazi-Eindringlingen besetzt wurde, ist durch einen Erlaß Hitlers vom 12. Oktober 1939 als Generalgouvernement Polen errichtet worden. Mit dem gleichen Erlaß wurden der Angeklagte Hans Frank zum Generalgouverneur des neu geschaffenen Generalgouvernements und der Angeklagte Seyß-Inquart zum Stellvertreter [641] des Generalgouverneurs ernannt. Dieser Erlaß ist im Reichsgesetzblatt 1939, Teil I, Seite 2077, enthalten; und ich bitte den Gerichtshof, ihn ebenfalls amtlich zur Kenntnis zu nehmen.

Die Pläne bezüglich Polens waren ziemlich kompliziert, und ich glaube, daß die Bedeutung bestimmter Beweisstücke besser verständlich wird, wenn ich vor der Vorlage der Dokumente die Schablone dieser Pläne allgemein erläutern darf.

Nach unserer Ansicht zeigen die Dokumente, die wir jetzt in Bezug auf Polen vorlegen werden, folgendes:

1. Die Verschwörer planten insbesondere die Ausbeutung der Bevölkerung und der Naturschätze des Generalgouvernements von Polen, um die Nazi-Kriegsmaschine zu stärken, das Generalgouvernement auszusaugen und zu einem Vasallenstaat zu erniedrigen. Später wurde geplant, Inseln deutscher Ansiedlungen in den fruchtbareren Gebieten des Generalgouvernements zu schaffen, um die eingeborene polnische Bevölkerung aufzuzehren und den Germanisierungsprozeß zu beschleunigen.

2. Die eingegliederten Gebiete Polens, die als Teil des Deutschen Reiches betrachtet wurden, sollten rücksichtslos germanisiert werden. Zur Erreichung dieses Zieles planten die Verschwörer

a) die Beibehaltung der Produktionseinrichtungen in den eingegliederten Gebieten, die natürlich alle der Nazi-Kriegsmaschine dienen sollten;

b) die Verschleppung von Hunderttausenden von Juden, Angehörigen der polnischen Intelligenz und anderer nicht willfähriger Elemente in das Generalgouvernement. Wir werden beweisen, daß eine schnelle Ausrottung der Juden, die in das Generalgouvernement verschleppt wurden, vorgesehen war. Da überdies die Verschwörer erkannten, daß die Angehörigen der polnischen Intelligenz nicht germanisiert und zum Widerstandszentrum gegen die Neuordnung werden konnten, mußten auch sie ausgemerzt werden;

c) die Verschleppung aller arbeitsfähigen polnischen Arbeiter nach Deutschland, um sie in der Nazi-Kriegsmaschine arbeiten zu lassen. Dies erfüllte den zweifachen Zweck, den Arbeiterbedarf der Nazi-Kriegsmaschine zu decken und die Fortpflanzung einer neuen Generation von Polen zu verhindern. Herr Dodd hat bereits erschöpfende Beweise zu diesem Thema vorgelegt, und ich werde lediglich darauf verweisen;

d) die Umformung aller Personen in den eingegliederten Gebieten, von denen man annahm, daß sie deutsches Blut besäßen, zu deutschen Staatsangehörigen, die dann strenggläubige Anhänger der Grundsätze des Nationalsozialismus werden sollten. Zu diesem Zweck haben die Verschwörer eine sorgfältig ausgearbeitete Volkstumsliste angelegt. Wer Widerstand leistete oder die Mitarbeit an [642] diesem Programm verweigerte, wurde ins Konzentrationslager geschickt;

e) die Ansiedlung Tausender von deutschen Staatsangehörigen in den eingegliederten Gebieten;

f) schließlich die Beschlagnahme des Eigentums – insbesondere des Grundeigentums – der Polen, der Juden und aller andersdenkenden Elemente. Die Beschlagnahme des Eigentums der Juden war Teil des umfassenderen Programms der Verschwörer, die Juden auszurotten. Die Beschlagnahme diente außerdem noch drei weiteren Zwecken:

1. Sie schaffte Land für die neuen deutschen Siedler und ermöglichte es den Verschwörern, ihre Anhänger zu belohnen.

2. Enteignete polnische Gutsbesitzer konnten zur Arbeit nach Deutschland geschickt werden, um in der Kriegsproduktion mitzuarbeiten.

3. Die Trennung der polnischen Bauern von ihren Frauen diente dem Plan, das Aufwachsen einer neuen Generation von Polen zu verhindern.

Wir wenden uns nun den einzelnen Beweistatbeständen zu. Ich lege zuerst Dokument EC-344(16), Beweisstück US-297, vor. Dieses Dokument ist der Bericht über ein Interview mit dem Angeklagten Frank am 3. Oktober 1939 und wurde in den Akten des OKW gefunden, die in Bausch und Bogen in der Fechenheim-Dokumenten-Zentrale gesammelt wurden. Das Dokument selbst war in einem umfangreichen Bericht enthalten, der im OKW von einem gewissen Hauptmann Varain aufgestellt wurde, und zwar auf Anweisung des Generals Thomas, des damaligen Chefs des militärischen Wirtschaftsstabes im OKW. Ich zitiere die ersten neunzehn Zeilen auf Seite 3 des englischen Textes; der deutsche Text erscheint auf Seite 29, Zeile 25 bis 36, und auf Seite 30, Zeile 1 bis 6. Der Bericht besagt, und ich zitiere:

»In der ersten Unterredung, die der Leiter der Zentralabteilung und der Verbindungsoffizier der Rüstungsabteilung in Ober-Ost zum Oberverwaltungschef (später Generalgouverneur) mit Reichs minister Frank am 3. Oktober 1939 in Posen hatte, legte dieser seinen ihm vom Führer übertragenen Auftrag und die wirtschaftspolitischen Richtlinien dar, nach denen er die Verwaltung in Polen zu führen gedachte. Danach kam nur eine Ausnutzung des Landes durch rücksichtslose Ausschlachtung, Abtransport aller für die deutsche Kriegswirtschaft wichtigen Vorräte, Rohstoffe, Maschinen, Fabrikationseinrichtungen usw., Heranziehung der Arbeitskräfte zum Einsatz im Reich, Drosselung der gesamten Wirtschaft Polens auf das für die notdürftigste Lebenshaltung der Bevölkerung [643] unbedingt notwendige Minimum, Schließung aller Bildungsanstalten, insbesondere der technischen Schulen und Hochschulen zur Verhütung des Nachwuchses einer polnischen Intelligenzschicht in Frage. Polen soll«

– das ist ein genaues Zitat der Worte des Angeklagten Frank –

»wie eine Kolonie behandelt werden, die Polen werden die Sklaven des Großdeutschen Weltreiches werden!«

Ich möchte weiterhin die letzten sechs Zeilen des englischen Textes dieses Beweisstücks zitieren; im deutschen Text sind es die Zeilen 18 bis 23 auf Seite 30. Der Angeklagte Frank erklärte weiter, und ich zitiere:

»Durch Zerstörung der polnischen Industrie werde deren Wiederaufbau nach dem Kriege erschwert und unmöglich gemacht, wodurch Polen zu seiner eigentlichen Stellung als Agrarland, das auf Einfuhr industrieller Produkte von Deutschland abhängig wurde, zurückgeführt werden könne.«

Als weiteren Beweis für den Plan der Angeklagten zur Plünderung und Ausraubung des Generalgouvernements von Polen lege ich Dokument EC-410, Beweisstück US-298, vor. Abgesehen von dem Beweis für den Plan der Angeklagten, das Generalgouvernement zu plündern und auszubeuten, zeigt dieses Dokument noch den Unterschied in der Behandlung, die die Verschwörer für das eingegliederte Gebiet Polens und das Generalgouvernement vorgesehen hatten. Es ist die Abschrift einer Verfügung, die von dem Angeklagten Göring am 19. Oktober 1939 erlassen und unterschrieben worden war. Sie wurde ebenfalls unter den erbeuteten Akten des OKW gefunden. Ich zitiere die Zeilen 1 bis 19 auf Seite 1 des englischen Textes; im deutschen Text ist es die ganze Seite 1 und die erste Zeile der Seite 2; die Anweisung des Angeklagten Göring besagt, ich zitiere:

»In der Sitzung vom 13. Oktober habe ich für die wirtschaftliche Verwaltung der besetzten Gebiete eingehende Richtlinien gegeben.

Ich fasse sie nochmals kurz dahin zusammen:

1. Die Aufgabenstellung für die wirtschaftliche Behandlung der einzelnen Verwaltungsbezirke ist verschieden je nachdem, ob es sich um Land han delt, welches dem Deutschen Reich politisch angegliedert wird, oder um das Generalgouvernement, das voraussichtlich nicht zum Reichsgebiet geschlagen werden wird.

Während in den erstgenannten Bezirken der Auf- und Ausbau der Wirtschaft, die Erhaltung ihrer Produktionskraft und ihrer Vorräte und die möglichst rasche und vollständige Eingliederung in die gesamte deutsche Wirtschaft zu betreiben[644] ist, müssen aus den Gebieten des Generalgouvernements alle für die deutsche Kriegswirtschaft brauchbaren Rohstoffe, Altstoffe, Maschinen usw. herausgenommen werden. Betriebe, die nicht für die notdürftige Aufrechterhaltung des nackten Lebens der Bewohnerschaft unbedingt notwendig sind, müssen nach Deutschland überführt werden, soweit nicht die Übertragung unverhältnismäßig viel Zeit erfordert, und deshalb ihre Beschäftigung mit deutschen Aufträgen an Ort und Stelle zweckmäßiger ist.«

Sobald das Generalgouvernement seines Industriepotentials beraubt worden war, planten die Angeklagten, das Land brach liegen zu lassen. Selbst die Kriegsschäden sollten nicht repariert werden. Das ist der klare Sinn des eben vorgelegten Dokuments, und es kommt ebenso klar zum Ausdruck in dem Dokument EC-411, Beweisstück US-299. Ich reiche das Dokument als Beweisstück ein. Es ist die Abschrift eines Befehls des Angeklagten Heß in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Führers vom 20. November 1939. Das Dokument wurde ebenfalls unter den erbeuteten Akten des OKW gefunden. Ich zitiere den englischen Text und den deutschen Text vollständig. Der Angeklagte Heß erklärte, und ich zitiere:

»Ich hörte von Parteigenossen, die aus dem Gouvernement kamen, daß verschiedene Dienststellen, wie zum Beispiel der Wehrwirtschaftsstab, das Reichsarbeitsministerium usw., in Warschau Betriebe wieder in Gang bringen wollten. Nach der vom Führer gebilligten Entscheidung des Herrn Reichsministers Dr. Frank wird aber Warschau ebensowenig aufgebaut, wie der Führer den Wiederaufbau einer Industrie in dem Gouvernement wünscht.«

Ich wende mich nun von dem Programm der Angeklagten bezüglich der wirtschaftlichen Plünderung im Generalgouvernement ab und ihrem Verschleppungs-und Umsiedlungsprogramm zu, indem ich als nächstes das Dokument 661-PS, Beweisstück US-300, vorlege. Dies ist ein Geheimbericht der Akademie für Deutsches Recht vom Januar 1940 über Pläne, Polen und Juden in Massen aus den eingegliederten Gebieten von Polen in das Generalgouvernement zu schaffen, sowie auch arbeitsfähige Polen nach Deutschland zwangsweise zu deportieren. Das Dokument stammt von der ministeriellen Sammelstelle in Kassel, Deutschland. Das Datum erscheint in der englischen Übersetzung nicht, ergibt sich jedoch einwandfrei aus der Titelseite des Originaldokuments als Januar 1940. Bevor ich aus diesem Dokument zitiere, möchte ich zunächst den Gerichtshof bitten, von einem Gesetz vom 11. Juli 1934, abgedruckt im Reichsgesetzblatt I, Seite 605, vom 11. Juli 1934, amtlich Kenntnis zu nehmen. Es bestimmt, daß die Akademie für Deutsches [645] Recht eine öffentliche Körperschaft des Reiches unter der Aufsicht der Reichsminister der Justiz und des Innern sein sollte. Ihre Aufgabe sollte sein:

»Die Neugestaltung des deutschen Rechtslebens zu fördern und in enger dauernder Verbindung mit den für die Gesetzgebung zuständigen Stellen das nationalsozialistische Programm auf dem gesamten Gebiete des Rechts zu verwirklichen.«

Zweitens möchte ich, bevor ich aus dem vorerwähnten Bericht der Akademie für Deutsches Recht zitiere, das Dokument 2749-PS, US-301, als Beweisstück vorlegen. Es ist das Titelblatt der Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht von 1940. Es wird zum Beweis dafür vorgelegt, daß der Angeklagte Frank Präsident der Akademie für Deutsches Recht während der Zeit war, als der oben erwähnte geheime Bericht von der Akademie verfertigt wurde. Das Dokument hebt besonders hervor, und ich zitiere:

»Reichsminister Dr. Hans Frank, Präsident der Akademie für Deutsches Recht, 7. Jahrgang 1940«.

Nun bitte ich den Hohen Gerichtshof, zu dem Dokument 661-PS zurückzukehren. Ich möchte zunächst die Zeilen 6 bis 24 auf Seite 1 des englischen Textes zitieren; im deutschen Text erscheinen diese Auszüge auf Seite 6, Zeile 6 bis 10 und Zeile 22 auf Seite 6 bis zu Zeile 4 auf Seite 7. Ich zitiere:

»Das Generalgouvernement kann bei Durchführung kostspieliger und z. T. langfristiger Maßnahmen zur Hebung der landwirtschaftlichen Produktion bestenfalls 1-1,5 Millionen Umsiedler aufnehmen, denn es ist vielfach schon übervölkert.... Bei Zusiedlung von 1,6 Millionen würde die Reichszahl (1925) von 133 Einwohnern auf den qkm erreicht werden, was praktisch infolge ländlicher Überbevölkerung unter mangelnder Industrie einen doppelten Überdruck hervorrufen muß.

Diese Zahl 1,6 Millionen würde knapp genügen, um aus den Reichsgrenzen abzuschieben: die Juden aus dem befreiten Osten (über 600000), Teile der übrigen Juden, vorzugsweise jüngere Altersgruppen aus dem Altreich, der Ostmark, dem Sudetengau, dem Protektorat (zusammen über 1 Million).«

Der Bericht behandelt nun die Verschickung aus dem Reich, und ich fahre fort zu zitieren:

»Die politisch belastete und führungsfähige polnische Intelligenz, die führenden Wirtschaftler, darunter Großgrundbesitzer, Industrieunternehmer, Großkaufleute usw., die bäuerliche Landbevölke rung, soweit sie Platz machen muß, um die siedlungsmäßige Einkreisung polnischen Volksbodens[646] im Reichsosten durch Streifen deutscher Siedlungen durchzuführen.«

Dann zitiere ich den letzten Absatz auf Seite 1 des englischen Textes; der deutsche Text steht auf Seite 8, Zeile 3 bis 10:

»Zur Entlastung des Wohnraumes der Polen sowohl im Generalgouvernement als auch im befreiten Osten sollte man billige Arbeitskräfte zu vielen Hunderttausenden auf Zeit herausnehmen, sie für einige Jahre im Altreich ansetzen, und sie damit zugleich aus ihrem heimatlichen biologischen Wachstumsprozeß ausschalten. (Daß sie sich im Altreich einschalten, muß verhindert werden!)«

Zum Schluß zitiere ich den letzten Absatz auf Seite 2 des englischen Textes; im deutschen Text sind es die letzten fünf Zeilen auf Seite 40:

»Es ist strengstens darauf zu achten, daß geheime Zirkulare, Denkschriften und Dienstkorrespondenzen, die polenschädigende Anweisungen enthalten, unter dauerndem Verschluß gehalten werden, damit sie nicht eines Tages in Paris oder USA gedruckte Weißbücher füllen.«

Aus eigener Erfahrung werden sich die Herren Richter der bösartigen Propagandafeldzüge erinnern, die Nazi-Deutschland ausführte, um polnische Bücher zu diskreditieren, die in Ländern erschienen, welche freundlich zu Polen standen. Der letzte Absatz des Dokuments, das ich soeben verlas, beweist die Lügenhaftigkeit dieses ganzen Nazi-Propagandafeldzugs.

Die Pläne für die Verschleppung tausender unschuldiger Menschen, die in dem eben zitierten Dokument niedergelegt sind, waren keine bloßen, von Juristen aufgestellten Theorien. Sie stellten, wie die nächsten drei vorzulegenden Dokumente beweisen werden, ein Programm dar, das in der Tat rücksichtslos durchgeführt wurde.

Ich lege nun das Dokument 2233-(g)-PS, Beweisstück US-302, Franks Tagebücher vom 25. Oktober bis 15. Dezember 1939, vor. Das Dokument stammt aus dem Dokumentenzentrum der 7. Armee in Heidelberg. Ich zitiere den letzten Absatz auf Seite 1 und die ersten zwei Zeilen auf Seite 2 des englischen Textes. Im deutschen Text erscheinen die Stellen auf Seite 19, Zeile 19 bis 28. Der Angeklagte Frank erklärte, und ich zitiere:

»Der Reichsführer SS« – damit ist Himmler gemeint – »wünsche, daß alle Juden aus den neu erworbenen Reichsgebieten entfernt würden. Bis zum Februar sollten auf diese Weise etwa eine Million Menschen in das Generalgouvernement eingebracht werden. Die in den besetzten polnischen Gebieten vorhandenen gutrassigen Familien (etwa 4 Millionen [647] Menschen) sollten in das Reich überführt, dort vereinzelt untergebracht und so völ kisch entwurzelt werden.«

Weiterhin lege ich zum Beweis EC-305, Beweisstück US-303, vor. Das Beweisstück ist eine als Geheime Kommandosache gekennzeichnete Niederschrift über eine Sitzung vom 12. Februar 1940 unter dem Vorsitz des Angeklagten Göring über »Ostfragen«. Das Dokument wurde in den erbeuteten OKW-Akten gefunden. Himmler und der Angeklagte Frank waren ebenfalls bei dieser Sitzung zugegen. Ich zitiere zunächst von Seite 1, Zeile 15 bis 17 des englischen Textes. Diese Auszüge befinden sich auf der ersten Seite, Zeile 1 bis 8 des deutschen Textes. Die Niederschrift lautet, und ich zitiere:

»Der Herr Generalfeldmarschall«

– damit ist der Angeklagte Göring gemeint –

»stellt einleitend klar, daß oberstes Ziel aller im Osten zu treffenden Maßnahmen die Stärkung des Kriegspotentials des Reiches sein muß.«

Ich zitiere weiterhin die ersten zwei Zeilen des letzten Absatzes auf Seite 1 des englischen Textes. Im deutschen Text ist es Seite 2, Zeile 2 bis 4:

»Landwirtschaft:

Die Aufgabe besteht darin, ohne Rücksicht auf die Besitzverhältnisse die größtmögliche landwirtschaftliche Produktion aus den neuen Ostgauen herauszuholen.«

Nun zitiere ich den zweiten Absatz auf Seite 2 des englischen Textes; es ist Seite 3, Zeile 22 bis 24 des deutschen Textes.

»Besondere Fragen des Generalgouvernements:...

Das Generalgouvernement wird die geordnete Judenauswanderung aus Deutschland und den neuen Ostgauen aufnehmen müssen.«

Zum Schluß zitiere ich den mit 2 numerierten Abschnitt unter II der Seite 2 des englischen Textes. Diese Erklärungen erscheinen im deutschen Text auf Seite 4, Zeile 3 bis 19.

Ȇber die Lage in den Ostgebieten berichteten:...

2. Reichsstatthalter Gauleiter Forster«, der erklärte:

»Die Bevölkerung des Gaues Danzig-Westpreußen (neu erworbene Gebiete) besteht aus 1,5 Millionen, davon Deutsche 240000, alteingesessene Polen 850000, zugewanderte Polen, Juden und Asoziale 300000 (Juden 1800). Evakuiert sind 87000 Menschen, davon 40000 aus Gotenhafen. Von dort werden die zahlreichen arbeitsscheuen Elemente, die jetzt der Fürsorge anheimfallen, noch in das Generalgouvernement abzuschieben sein.

[648] So ist für das laufende Jahr mit der Evakuierung von noch 20000 Personen zu rechnen.«

Andere Gauleiter erstatteten in dieser Sitzung ebenfalls Berichte. Die zitierten Zahlen galten nur, wie bemerkt werden darf, für Februar 1940. Die Zwangsverschleppungen, von denen in den eben verlesenen Beweisstücken die Rede ist, bestanden nicht darin, daß den unglücklichen Opfern bloß der Befehl gegeben wurde, ihre Heimstätte zu verlassen und anderswo neue Wohnsitze aufzuschlagen.

Diese Verschleppungen wurden planmäßig in einer äußerst brutalen und unmenschlichen Weise durchgeführt. Ich lege Dokument 1918-PS, Beweisstück US-304, vor, das einen schlagenden Beweis für diese Tatsache liefert. Es ist eine Rede Himmlers an SS-Offiziere, die an einem Gedenktag der Überreichung der Nazi-Standarte gehalten wurde. Sie ist in einer Sammlung von Himmlers Reden enthalten und von der Gegenspionageabteilung der US-Armee erbeutet worden. Das genaue Datum der Rede erscheint nicht im Beweisstück, aber der Inhalt zeigt klar, daß sie einige Zeit nachdem Polen überrannt worden war, gehalten wurde. Ich zitiere Zeile 2 bis 8 auf Seite 1 des englischen Textes; im deutschen Text erscheint dieses Zitat auf Seite 52, Zeile 2 bis 10. In dieser Ansprache sagte Himmler, und ich zitiere:

»Sehr oft sagt sich der Angehörige der Waffen- SS – und diese Gedanken kamen mir heute so – wie ich da draußen diese sehr schwierige Tätigkeit ansah, die die Sicherheitspolizei, unterstützt von Euren Leuten, die ihnen sehr gut helfen, haben, – das Herausbringen dieses Volkes hier. Genau dasselbe hat bei 40° Kälte in Polen stattgefunden, wo wir Tausende und Zehntausende und Hunderttausende wegtransportieren mußten, wo wir die Härte haben mußten, – Sie sollen das hören und sollen das aber auch gleich wieder vergessen – Tausende von führenden Polen zu erschießen.«

Ich wiederhole letztere Erklärung: »Wo wir die Härte haben mußten,... Tausende von führenden Polen zu erschießen.«

Jene Polen aus dem eingegliederten Gebiet, denen es gelang, die Reise nach dem Generalgouvernement zu überleben, konnten sich bestenfalls auf eine äußerste Not gefaßt machen und jegliche Form von Erniedrigung und Brutalität erwarten.

Der Gerichtshof wird sich der Erklärung des Angeklagten Frank in dem kürzlich vorgelegten Dokument EC-344(16), Beweisstück US-297, erinnern, nach der die Wirtschaft Polens auf das für die notdürftigste Lebenshaltung der Bevölkerung unbedingt notwendige Minimum gedrosselt werden sollte.

Der Gerichtshof wird sich auch der Anweisung des Angeklagten Göring in dem eben vorgelegten Dokument EC-410, Beweisstück [649] US-298, erinnern, nach der alle Industriebetriebe im Generalgouvernement, die nicht für die Aufrechterhaltung des nackten Lebens der Bewohnerschaft Polens unbedingt notwendig seien, nach Deutschland überführt werden mußten. Das notdürftige und nackte Leben bedeutete nach den Verordnungen der Verschwörer praktisch Verhungern.

Für die Juden, die zwangsweise in das Generalgouvernement verschleppt wurden, bestand natürlich absolut keine Hoffnung. Sie wurden in Wirklichkeit zu ihren Gräbern verschleppt. Der Angeklagte Frank hat nach seinen eigenen Geständnissen sich ihrer vollständigen Ausrottung gewidmet. Ich verweise auf Franks Tagebücher, Sitzungsband 1941, Oktober bis Dezember! Es ist Dokument 2233(d)-PS und von Major Walsh früher als Beweisstück US-281 vorgelegt worden. Die Erklärung im besonderen, die ich zitieren möchte, erscheint auf Seite 4 des Dokuments 2233-PS. Ich glaube, sie befindet sich auf Seite 77, Zeile 9 bis 10 des deutschen Textes. Ich zitiere folgende Stelle aus der Erklärung des Angeklagten Frank:

»Wir müssen die Juden vernichten, wo immer wir sie treffen und wo es irgend möglich ist,...«

Ich wende mich nun der Seite des Programms der Verschwörer zu, die die zwangsweise Germanisierung der Personen in dem eingegliederten Gebiet zum Gegenstand hat, von denen angenommen wurde, daß sie deutschblütig waren. Ich verweise Sie jetzt, meine Herren Richter, auf das angegliederte Gebiet, auf Personen, von denen man annahm, daß sie deutsches Blut besäßen. Die Beweise werden ergeben, daß solchen Personen die Wahl offenstand, in das Konzentrationslager zu kommen oder sich der Germanisierung zu unterwerfen. Himmler war das Hauptvollzugsorgan dieses Programms. Ich möchte eingangs eine An zahl Dokumente vorlegen, die die ihm übertragenen Machtvollkommenheiten und seine Auffassung über die ihm obliegende Aufgabe enthüllen. Zunächst lege ich Dokument 686-PS, Beweisstück US-305, vor. Es ist die Abschrift eines geheimen Erlasses vom 7. Oktober 1939, unterschrieben von Hitler, Göring und Keitel, durch den Himmler mit der Aufgabe betraut wurde, das Germanisierungsprogramm der Verschwörer durchzuführen. Dieses eigene Dokument stammt aus der ministeriellen Sammelzentrale in Kassel, Deutschland. Ich zitiere auf Seite 1, Zeile 9 bis 21 des englischen Textes. Im deutschen Text erscheinen diese Auszüge auf Seite 1, Zeile 13 bis 25. Ich zitiere:

»Dem Reichsführer SS« – das war Himmler – »obliegt nach meinen Richtlinien:

1. Die Zurückführung der für die endgültige Heimkehr in das Reich in Betracht kommenden Reichs- und Volksdeutschen im Ausland,

[650] 2. die Ausschaltung des schädigenden Einflusses von solchen volksfremden Bevölkerungsteilen, die eine Gefahr für das Reich und die deutsche Volksgemeinschaft bedeuten,

3. die Gestaltung neuer deutscher Siedlungsgebiete durch Umsiedlung, im besonderen durch Seßhaftmachung der aus dem Ausland heimkehrenden Reichs- und Volksdeutschen.

Der Reichsführer SS ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieser Obliegenheiten notwendigen allgemeinen Anordnungen und Verwaltungsmaß nahmen zu treffen.«

Himmlers Ansichten über seine Aufgabe nach diesem Erlaß zeigen sich deutlich in dem Vorwort, das er für die »Deutsche Arbeit«, Ausgabe Juni/Juli 1942, geschrieben hatte. Das Vorwort ist im Dokument 2915-PS, Beweisstück US-306, enthalten.

Ich zitiere die ersten vier Zeilen des englischen Textes; der deutsche Text erscheint auf Seite 157.

»Unsere Aufgabe ist es«, schrieb Himmler, »den Osten nicht im alten Sinne zu germanisieren, das heißt den dort wohnenden Menschen deutsche Sprache und deutsche Gesetze beizubringen, sondern dafür zu sorgen, daß im Osten nur Menschen wirklich deutschen, germanischen Blutes wohnen.« Unterschrift: »Himmler«.

Weiterhin lege ich Dokument 2916-PS, Beweisstück US-307, vor. Dieses Dokument enthält verschiedenes Material, das einer vertraulichen Veröffentlichung von 1940: »Der Menscheneinsatz«, herausgegeben von Himmlers Amt für die Festigung deutschen Volkstums, entnommen wurde. Ich zitiere zunächst auf Seite 1, Zeile 7 bis 11; im deutschen Text erscheinen diese Auszüge auf Seite 51; es sind die ersten vier Zeilen unter dem Buchstaben D. Ich zitiere:

»Die Säuberung der eingegliederten Ostgebiete von fremdrassigen Personen ist mit das wesentlichste Ziel, das im deutschen Osten erreicht werden muß. Es ist dies die kardinale volkspolitische Aufgabe, die der Reichsführer SS, Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums, in den angegliederten Ostgebieten zu bewältigen haben wird.«

Nun zitiere ich Zeile 33 bis 39 auf Seite 1 des englischen Textes; im deutschen Text erscheint diese Stelle auf Seite 52, Zeile 14 bis 20. Ich zitiere:

»Es sind also hauptsächlich folgende zwei Gründe, die die Rückgewinnung dieses verlorengegangenen deutschen Blutes zu einem zwingenden Gebot machen:

1. Verhinderung eines weiteren Zuwachses zur polnischen Intellektuellenschicht aus germanisch bestimmten, wenn auch polonisierten Sippen,

[651] 2. Vermehrung des rassisch erwünschten Bevölkerungszuwachses für das deutsche Volk und Beschaffung von volksbiologisch unbedenklichen Kräften für den deutschen Aufbau für Landwirtschaft und Industrie.«

Ein weiteres Schlaglicht auf die Ziele, die sich die Verschwörer für ihr Germanisierungsprogramm in den eroberten Ostgebieten gesetzt hatten, wirft eine Rede Himmlers vom 14. Oktober 1943. Diese Rede wurde vom nationalsozialistischen Führungsstab des OKW herausgegeben. Das Dokument bekamen wir durch die Dokumentenabteilung der 3. Amerikanischen Infanteriedivision. Auszüge dieser Rede erscheinen im Dokument L-70, Beweisstück US-308. Ich zitiere den gesamten englischen Text; im deutschen Text erscheinen diese Auszüge auf Seite 23, Zeile 6 bis 11, 12 bis 15, 20 bis 23 und Seite 30, Zeile 7 bis 16.

Himmler sagte; und ich zitiere:

»Infolgedessen müssen wir, glaube ich, bei der Behandlung von Angehörigen eines fremden und vor allem irgendeines slawischen Volkstums nicht von deutschen Gesichtspunkten ausgehen und nicht deutsche anständige Gedanken, logische Folgerungen in die Leute hineindenken, die sie gar nicht haben, sondern wir müssen sie so nehmen, so wie sie wirklich sind.

Es ist ganz klar, daß es in diesem Gemisch von Völkern immer wieder einige rassisch sehr gute Typen geben wird. Hier haben wir, glaube ich, die Aufgabe, deren Kinder zu uns zu nehmen, sie aus der Umgebung herauszunehmen und wenn wir sie rauben oder stehlen müßten.... Entweder wir gewinnen das gute Blut, das wir verwerten können, und ordnen es bei uns ein oder... wir vernichten dieses Blut.«

Der deutsche Text führt nunmehr auf Seite 30, Zeile 7 bis 16, als Fortsetzung des englischen Textes. Himmler erklärte, und ich zitiere:

»Für uns bedeutet das Ende dieses Krieges den freien Weg nach dem Osten, die Schaffung des Germanischen Reiches und auf diese oder jene Art... das Hereinholen von 30 Millionen Menschen unseres Blutes, so daß wir noch zu unseren Lebzeiten ein Volk von 120 Millionen Germanen werden. Das bedeutet, daß wir die einzige und bestimmende Macht Europas sind. Das bedeutet, daß wir dann an den Frieden herangehen können, indem wir für die ersten 20 Jahre willens sind, unsere Dörfer und Städte wieder aufzubauen und aufzulockern und die deutschen Volkstumsgrenzen um 500 Kilometer nach Osten hinauszuschieben.«

[652] Zur Förderung der rechtswidrigen Pläne, die in den vorgelegten letzten vier Beweisstücken enthüllt sind, dachten sich die Verschwörer eine Volksliste für das eingegliederte Gebiet von Polen aus. Die Volksliste war tatsächlich eine genau ausgearbeitete Klassifizierung von Personen, die man für deutschblütig hielt. Sie enthielt auch Bestimmungen über Rechte, Vorrechte und Pflichten der Personen jeder Klasse. Diese Leute waren in vier Gruppen eingeteilt:

1. Deutsche, die aktiv die Nazi-Sache gefördert hatten,

2. Deutsche, die mehr oder weniger passiv im Kampf der Nazis geblieben waren, sich aber ihr Deutschtum bewahrt hatten,

3. Personen deutscher Herkunft, die trotz ihrer früheren Verbindung zum Polentum bereit waren, die Germanisierung Über sich ergehen zu lassen,

4. Personen deutscher Herkunft, »die politisch im Polentum aufgegangen« waren und sich der Germanisierung widersetzen würden.

Die Volksliste wurde mit Erlaß vom 12. September 1940, der von Himmler als Reichskommissar für die Festigung deutschen Volkstums herausgegeben wurde, eingeführt. Sie ist in dem bereits vorgelegten Dokument 2916-PS, Beweisstück US-307, enthalten.

Ich zitiere von Seite 4 des englischen Textes, Zeile 14 bis 46; im deutschen Text erscheint diese Stelle auf Seite 92, Zeile 29 bis zum Ende der Seite und auf Seite 93, Zeile 1 bis 9; ich zitiere:

»Die ›Deutsche Volksliste‹ wird für den inneren Dienstbetrieb in vier Gruppen eingeteilt:

1. Volksdeutsche, die sich im Volkstumskampf aktiv eingesetzt haben. Als aktiver Einsatz gilt außer der Zugehörigkeit zu einer deutschen Organisation jedes sonstige bewußte Eintreten für das deutsche gegenüber dem fremden Volkstum.

2. Volksdeutsche, die sich nicht aktiv für das Deutschtum eingesetzt haben, sich aber ihr Deutschtum nachweislich bewahrt haben.

3. Deutschstämmige, die im Laufe der Jahre Bindungen zum Polentum eingegangen sind, die aber auf Grund ihres Verhaltens die Voraussetzung dafür in sich tragen, vollwertige Mitglieder der deutschen Volksgemeinschaft zu werden. Zu dieser Gruppe gehören auch Personen nichtdeutscher Abstammung, die in völkischer Mischehe mit einem deutschen Volkszugehörigen leben und in der sich der deutsche Teil in der Ehe durchgesetzt hat.

Die als deutsche Volkszugehörige anzuerkennenden Personen masurischer, kaschubischer, slonzakischer und oberschlesischer Abstammung werden in der Regel in diese Gruppe 3 eingereiht.

[653] 4. Deutschstämmige, die politisch im Polentum aufgegangen sind (Renegaten).

Die durch die ›Deutsche Volksliste‹ nicht erfaßten Personen sind Polen oder andere Fremdvölkische. Ihre Behandlung wird unter B II geordnet....

Die Angehörigen der Gruppen 3 und 4 müssen durch eine intensive Erziehungsarbeit im Altreich im Laufe der Zeit zu vollwertigen Deutschen erzogen bzw. wieder eingedeutscht werden.

Bei der Erfassung der Angehörigen der Gruppe 4 muß Grundsatz sein, daß kein deutsches Blut fremdem Volkstum nutzbar gemacht wird. Bei denjenigen, die eine Wiedereindeutschung ablehnen, sind sicherheitspolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen....«

Die Grundidee der Schaffung einer Volksliste für Personen deutscher Abstammung wurde später in einem Erlaß vom 4. März 1941, unterzeichnet von Himmler und den Angeklagten Frick und Heß, aufgenommen. Dieser Erlaß erschien im Reichsgesetzblatt 1941, Teil 1, Seite 118. Wir bitten den Gerichtshof, amtlich Kenntnis davon zu nehmen.

Der gesamte Apparat der SS wurde zur wirkungsvollen Durchführung dieser Erlasse eingesetzt. Der Beweis hierfür ergibt sich aus Dokument R-112, Beweisstück US-309, das ich hiermit vorlege. Dieses Beweisstück enthält Anweisungen von Himmler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für die Festigung des deutschen Volkstums. Ich zitiere zunächst die zwei letzten Absätze auf Seite 3 dieses Beweisstücks in der englischen Übersetzung der Anweisungen vom 16. Februar 1942. Im deutschen Text erscheint diese Bestimmung auf Seite 1 des ersten Erlasses vom 16. Februar 1942, Absatz 1 und 2.

Der Erlaß sah vor, und ich zitiere:

»I. Ich ersuche, die nachgeordneten Dienststellen anzuweisen, die Deutschstämmigen, die ihre Eintragung in die deutsche Volksliste nicht beantragen, der örtlich zuständigen Staats-polizei(leit)stelle namhaft zu machen. Über das Veranlaßte ist zu berichten.

II. Die örtlich zuständigen Staatspolizei(leit)stellen haben den ihnen namhaft gemachten Personen zur Auflage zu machen, innerhalb einer Frist von 8 Tagen nachzuweisen, daß der Antrag auf Eintragung in die deutsche Volksliste gestellt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist der Betreffende in Schutzhaft zu nehmen und seine Überführung in ein Konzentrationslager zu veranlassen.«

Die Maßnahmen, die gegen Personen der vierten Klasse – »Polonisierte Deutsche«, wie die Verschwörer sie nannten – ergriffen [654] wurden, waren besonders streng. Diese Personen widersetzten sich der Germanisierung, und rücksichtslose Maßnahmen waren ersonnen, um ihren Widerstand zu brechen. Wenn die Vergangenheit von jemandem Anzeichen dafür aufwies, daß nicht wirksam germanisiert werden konnte, wurde er in ein Konzentrationslager geworfen.

Einige dieser Maßnahmen sind in dem Unterabschnitt A des Abschnitts II auf Seite 5 des Dokuments R-112 aufgeführt; ich zitiere diesen besonderen Abschnitt vollständig aus dem englischen Text. Im deutschen Text erscheint diese Stelle auf Seite 2 und 3 des zweiten Erlasses vom 16. Februar 1942; unter II. Folgendes sieht die Anweisung vor:

»II. Die Rückdeutschung der polonisierten Deutschen setzt eine völlige Trennung von der polnischen Umgebung voraus. Die in Abteilung 4 der deutschen Volksliste eingetragenen Personen sind daher wie folgt zu behandeln:

A. Sie sind in das Altreichsgebiet umzusiedeln.

1. Die Umsiedlung und die Ansetzung im Altreichsgebiet erfolgt durch die Höheren SS- und Polizeiführer nach Maßgabe näherer Weisungen.

2. Asoziale und sonstige erbbiologisch minderwertige Personen werden nicht in die Umstellungsaktion einbezogen. Sie sind umgehend durch die Höheren SS- und Polizeiführer (Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD) der zuständigen Staatspolizei(leit)stelle namhaft zu machen. Diese veranlaßt ihre Überführung in ein Konzentrations lager.

3. Politisch besonders schwer belastete Personen werden nicht in die Umsiedlungsaktion einbezogen. Sie sind ebenfalls durch die Höheren SS- und Polizeiführer (Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD) der zuständigen Staatspolizei(leit)- stelle zwecks Überführung in ein Konzentrationslager namhaft zu machen. Die Frauen und Kinder solcher Personen sind in das Altreichsgebiet umzusiedeln und in die Eindeutschungsmaßnahmen einzubeziehen. Wenn die Frau ebenfalls als politisch besonders schwer belastet nicht in die Umsiedlungsaktion einbezogen werden kann, ist sie ebenfalls der zuständigen Staatspolizei(leit)stelle zwecks Überführung in ein KZ namhaft zu machen. In diesen Fällen sind die Kinder von den Eltern zu trennen und gemäß Ziffer III Absatz 2 dieser Anordnung zu behandeln. Als politisch besonders schwer belastete Personen sind solche Personen anzusehen, die sich auf das schwerste gegen das Deutschtum vergangen haben (z.B. Beteiligung an Deutschenverfolgungen, wirtschaftliche Ruinierung Volksdeutscher u. a.).«

[655] Gleichzeitig mit dem Programm der Germanisierung deutsch-stämmiger Personen in den eingegliederten Gebieten gingen die Verschwörer, wie bereits erwähnt, daran, eine große Zahl von Deutschen mit überzeugter nazistischer Einstellung in diesen Gebieten anzusiedeln. Dieser Teil ihres Programms ist klar in einem Artikel des SS-Obergruppenführers und Generals der Polizei, Wilhelm Koppe, eines von Himmler bewährten Agenten, dargelegt.

Auszüge aus diesem Aufsatz sind im Dokument 2915-PS enthalten, das bereits früher als Beweisstück US-306 vorgelegt wurde. Ich zitiere nun aus dem zweiten Absatz des englischen Textes dieses Beweisstücks. Im deutschen Text erscheint die Stelle auf Seite 170, dritte Zeile von unten, fährt fort auf Seite 171 und umfaßt den ganzen ersten Absatz.

Ich zitiere nun Koppes Erklärung:

»Dem Sieg der deutschen Waffen im Osten muß also der Sieg des deutschen Volkstums über das Polentum folgen, wenn der wiedergewonnene Ostraum nunmehr gemäß dem Willen des Führers für immer ein wesentlicher Bestandteil des Großdeutschen Reiches bleiben soll. Es kommt daher entscheidend darauf an, das wiedergewonnene deutsche Land mit deutschen Bauern, Arbeitern, Beamten, Kaufleuten und Handwerkern zu durchdringen, damit sich ein lebendiges und dennoch im Boden festverwurzeltes Bollwerk deutscher Menschen als Schutzwall gegen fremde Eindringlinge und gegebenenfalls als Ausgangsstellung für die volkstumsmäßige Durchdringung der Gebiete des weiteren Ostens bilden kann.«


VORSITZENDER: Wir werden nun auf zehn Minuten vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


HAUPTMANN HARRIS: Wir haben bis jetzt von den Germanisierungsmaßnahmen in den eingegliederten Gebieten gesprochen; nun möchte ich kurz zu dem Germanisierungsprogramm im Generalgouvernement übergehen.

Im Generalgouvernement gab es ursprünglich verhältnismäßig wenig Leute, die sich nach den Normen der Verschwörer zu Deutschen eigneten. Demzufolge hätte die Einführung einer Volksliste, nach der Personen deutscher Abstammung nach dem Vorbild der Einrichtung in den eingegliederten Gebieten in Klassen eingeteilt wurden, nicht viel genutet. Unseres Wissens ist auch keine solche Volksliste im Generalgouvernement angeordnet worden. Vielmehr scheint der Plan bestanden zu haben, a) das Generalgouvernement zu einer deutschen Kolonie zu machen, was, wie sich die Herren Richter noch aus dem vorgelegten Dokument EC-344-16, Beweisstück US-297, erinnern werden, das ausdrücklich erklärte Ziel des [656] Angeklagten Frank war, und b) sogenannte »Deutsche Inselsiedlungen« in den fruchtbaren landwirtschaftlichen Gebieten zu schaffen. Diese Inselsiedlungen sollten durch den Zustrom deutscher Personen geschaffen werden, die treue Anhänger der nationalsozialistischen Ideen waren.

In diesem Zusammenhang lege ich zum Beweis Dokument 910-PS vor. Es ist Beweisstück US-310. Diese geheimen Aufzeichnungen tragen die Aufschrift: Abteilung innere Verwaltung, Krakau, den 30. März 1942. Sie beziehen sich auf die Erklärungen Himmlers über die geplante Germanisierung des Generalgouvernements. Dieses Dokument erhielten wir von der Nachrichtenzentrale der dritten Armee in Freising, Deutschland. Ich zitiere von Seite 2 des englischen Textes, Zeile 3 bis zum Schluß des Berichts. Im deutschen Text ist es Seite 2, Zeile 21 bis zum Schluß des Berichts. Im Dokument heißt es; und ich zitiere:

»Der Reichsführer-SS« – Himmler – »entwickelte sodann weitere Gedankengänge, die dahingingen, daß im ersten Fünfjahresplan der Umsiedlung nach dem Kriege zunächst einmal die neuen deutschen Ostgebiete aufgefüllt werden sollten, sodann sei beabsichtigt, in dieser Zeit die Krim und das Baltikum zum mindesten mit einer deutschen Oberschicht zu versehen. In das Generalgouvernement sollten vielleicht weitere deutsche Inselsiedlungen aus europäischen Nationen neu verpflanzt werden. Eine genaue Entscheidung in dieser Hinsicht sei jedoch nicht ergangen. Jedenfalls wolle man zunächst eine starke Ansiedlung längs des Sans und des Bugs vornehmen, so daß die fremdvölkischen Teile Polens eingekesselt werden. Es habe sich bisher immer erwiesen, daß diese Art der Umschlie ßung am raschesten zu der gewünschten Nationalisierung führe.«

In demselben Zusammenhang lege ich Dokument 2233(h)-PS, Beweisstück US-311, vor. Es ist das Tagebuch des Angeklagten Frank, 1941 Band II, Seite 317. Ich zitiere vom letzten Satz unten auf Seite 3 des englischen Textes dieses Beweisstücks. Im deutschen Text erscheint diese Stelle auf Seite 317, Zeile 25 bis 28. Der Angeklagte Frank erklärte in diesem Tagebuch; und ich zitiere:

»Dieses Gebiet ist dank dem Heldenmut unserer Soldaten deutsch geworden, und das Weichseltal wird vom Quell bis zur Mündung ins Meer einmal so deutsch sein, wie das Rheintal es ist.«

Ich gehe nun zu einer anderen, schon vorher erwähnten Phase des Programms über, nämlich dem Plan der Verschwörer, das Eigentum von Polen, Juden und widerspenstigen Elementen zu beschlagnahmen. Wie ich bereits erwähnt habe, wird das Beweismaterial zeigen, daß mit diesen Plänen mehrere Ziele gleichzeitig [657] verwirklicht werden sollten. Soweit die Juden betroffen waren, war es ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtprogramms der Verschwörer, sie auszurotten. Die Beschlagnahme war auch ein Mittel, deutsche Siedler auszustatten und jene zu belohnen, die dem Nazi-Staat treu gedient hatten. Dieser Teil ihres Programms machte zugleich enteignete polnische Bauern für die Sklavenarbeit in Deutschland verfügbar und diente der Förderung des Zieles der Verschwörer, das Aufwachsen einer neuen Generation von Polen zu verhindern.

Der Beweis dafür, daß die Verschwörer das Eigentum von Polen zur Förderung ihres Germanisierungs-und Sklavenarbeitsprogramms beschlagnahmten, ergibt sich aus Dokument 1352-PS, das bereits von Herrn Dodd als Beweisstück US-176 eingeführt wurde. Dieses Beweisstück enthält eine Anzahl von Berichten eines gewissen Kusche, der anscheinend einer der Hauptbevollmächtigten Himmlers in Polen gewesen ist. Herr Dodd zitierte aus einem der vertraulichen Berichte Kusches vom 22. Mai 1940 von Seite 4, Absatz 5 des englischen Textes. Im deutschen Text ist es Seite 9, Zeile 16 bis 18. In dieser Erklärung wies Kusche darauf hin, daß es ohne weiteres möglich wäre, kleine Güter zu beschlagnahmen; und nun zitiere ich:

»Die ehemaligen Eigentümer der polnischen Betriebe werden durch die Arbeitsämter ins Altreich mit ihren Familien als Landarbeiter vermittelt.«

Nun möchte ich aus einem anderen Bericht Kusches zitieren, der im gleichen Beweisstück enthalten ist und das gleiche Datum des 22. Mai 1940 trägt. Ich glaube, die Zahlen in der rechten oberen Ecke werden es leichter machen, ihn aufzufinden. Der Bericht, aus dem ich nun zitiere, ist als »geheim« gekennzeichnet und trägt die Überschrift: «... Einzelheiten der Beschlagnahmungen im Kreise Bielitz.«

Ich möchte zunächst den letzten Absatz auf Seite 1 unten zitieren. Dieses Beweisstück ist, wie Sie sich erinnern werden, 1352-PS, der letzte Absatz auf Seite 1 unten. Im deutschen Text ist es Seite 11, Absatz 1 und 2. Kusche erklärte, und ich zitiere:

»Vor einigen Tagen sprach der Kommandant des zu errichtenden Konzentrationslagers in Auschwitz bei Stabsführer Müller vor und bat um Unterstützung zur Durchführung seiner Aufgaben. Er sagte, daß es unbedingt erforderlich sei, in einem gewissen Umkreis des KZ die landwirtschaftlichen Betriebe zu beschlagnahmen, denn diese grenzen nicht nur mit ihren Ackerflächen, sondern verschiedentlich auch mit ihren Gehöften direkt an das KZ. Eine am 21. d. M. stattgefundene örtliche Besichtigung ergab folgendes:

Es steht außer Zweifel, daß die an das KZ grenzenden landwirtschaftlichen Betriebe sofort zu beschlagnahmen sind. [658] Darüber hinaus bittet der Lagerkommandant, daß ihm weite Flächen Ackerland zur Verfügung gestellt werden, damit er die Häftlinge beschäftigen kann. Auch dies läßt sich ohne weiteres ermöglichen, da genügend Ländereien hierfür zur Verfügung gestellt werden können. Eigentümer der Flächen sind durchweg Polen.«

Weiterhin zitiere ich von Seite 2, Zeile 22 bis 31 des englischen Textes desselben Beweisstücks. Im deutschen Text ist es Seite 12, Absatz 2 bis Zeile 22 von oben. Ich zitiere:

»Mit dem Leiter des Arbeitsamts in Bielitz habe ich folgende Absprache vorgenommen:

Im Altreich herrscht immer noch Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften. Die Vermittlung der ehemaligen Eigentümer von beschlagnahmten landwirtschaftlichen Betrieben als Landarbeiter mit ihren gesamten Familien nach dem Reich ist ohne weiteres möglich. Nur muß das Arbeitsamt rechtzeitig die Verzeichnisse der Personen bekommen, damit es das Erforderliche veranlassen kann. (Zusammenstellung des Transportes, Verteilung auf die verschiedensten Bedarfsgebiete.)«

Zum Schluß zitiere ich von Seite 3 des gleichen Beweisstücks, Zeile 6 bis 13 des englischen Textes. Im deutschen Text ist es Seite 13, drittletzte Zeile bis Seite 14, Zeile 9:

»Die Beschlagnahmung dieser polnischen Betriebe in Alzen wird ebenfalls in den nächsten Tagen dann vorgenommen. Bei der Durchführung der Aktion wird der Kommandant des KZ SS-Männer und einen Lastwagen zur Verfügung stellen. Sollte es noch nicht möglich sein, daß die Alzener Polen nach Auschwitz gebracht werden können« – Auschwitz ist, wie sich die Herren Richter erinnern werden, der Ort, wo das Konzentrationslager lag –, »so sind sie in das leerstehende Schloß nach Zator zu transportieren. Der freiwerdende polnische Besitz ist bedürftigen Volksdeutschen Land wirten in Alzen zur Nutzung zu übergeben.«

Um das Programm der Beschlagnahme auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, gab der Angeklagte Göring am 17. September 1940 einen Erlaß heraus. Dieser Erlaß erscheint im Reichsgesetzblatt 1840, Teil 1, Seite 1270, und ich bitte den Gerichtshof, ihn amtlich zur Kenntnis zu nehmen. In Paragraph 2 dieses Erlasses wurde die Beschlagnahme von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vorräten, Rechten und Interessen aller Art von Juden und »von Personen, die geflüchtet oder nicht nur vorübergehend abwesend sind«, gesetzlich befohlen.

[659] Außerdem konnte die Beschlagnahme nach Paragraph 2, Absatz 2, ausgesprochen werden, wenn das Vermögen »zum öffentlichen Wohl, insbesondere im Interesse der Reichsverteidigung oder der Festigung des deutschen Volkstums« benötigt werde.

Nach Paragraph 9 dieses von dem Angeklagten Göring herausgegebenen Erlasses war die Einziehung beschlagnahmten Vermögens zugelassen, »wenn es das öffentliche Wohl, insbesondere die Reichsverteidigung oder die Festigung deutschen Volkstums erfordert«.

Paragraph 1, Absatz 2 des Erlasses sah jedoch vor, daß das Vermögen deutscher Staatsangehöriger einer solchen Beschlagnahme oder Einziehung nicht unterliege. Paragraph 13 bestimmte, daß die Beschlagnahme ausgesetzt werden sollte, wenn der Eigentümer behauptete, Deutscher zu sein. Schon auf den ersten Blick zeigt der Erlaß sehr deutlich die Absicht, Polen, Juden und widerspenstige Elemente ihres Vermögens zu berauben. Darüber hinaus war er anerkanntermaßen dazu bestimmt, den Germanismus zu fördern. Wir bitten den Gerichtshof, amtlich Kenntnis von ihm zu nehmen. Er steht im Reichsgesetzblatt.

Anscheinend tauchte die Frage auf, ob der Erlaß in jedem Einzelfalle, in dem es sich um das Vermögen eines Polen handelte, eine Entscheidung dahin verlangte, daß das Vermögen »zum öffentlichen Wohl, insbesondere im Interesse der Reichsverteidigung oder der Festigung des deutschen Volkstums« benötigt wurde. Die Antwort der Verschwörer war klipp und klar. In jedem Falle, in welchem es sich um das Vermögen eines Polen handelte, rechtfertigte »die Festigung deutschen Volkstums« seine Beschlagnahme. Im Zusammenhang damit lege ich Dokument R-92, Beweisstück US-312, vor. Dieses Dokument vom 15. April 1941 trägt den Briefkopf des Reichsführers-SS, Kommissar für die Festigung deutschen Volkstums, und hat den Titel »Interne Richtlinien für die Anwendung der Polenvermögensverordnung vom 17. September 1940«. Es wurde von dem USA-Nachrichtenkorps erbeutet. Ich zitiere von Seite 2, Zeile 11 bis 14 des englischen Textes. Im deutschen Text erscheint diese Erklärung auf Seite 3, Paragraph 2, Absatz 2; ich zitiere:

»Die Voraussetzungen der Beschlagnahmemöglichkeiten nach Paragraph 2, Absatz 2 a, sind objektiv stets dann gegeben, wenn es sich z.B. um Grundbesitz handelt, der einem Polen gehört. Denn der polnische Grundbesitz wird restlos für die Festigung deutschen Volkstums benötigt.«

Im Generalgouvernement erließ der Angeklagte Frank am 24. Januar 1940 einen Erlaß, der die Beschlagnahme »zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben« und die Liquidierung »unsozialer oder finanziell nicht leistungsfähiger Betriebe« zulässig machte. Der Erlaß ist in dem Verordnungsblatt des Generalgouvernements Nummer 6 vom 27. Januar 1940, Seite 23 enthalten, und wir bitten [660] den Gerichtshof, amtlich Kenntnis von ihm zu nehmen. Der Mangel an bestimmten Tatbestandsmerkmalen in diesem Erlaß ermächtigte augenscheinlich die Nazi-Beamten im Generalgouvernement, die Beschlagnahme von Eigentum in großem Stile durchzuführen.

Die Größe des Beschlagnahmeprogramms der Verschwörer in Polen war erschütternd. Ich bitte die Herren Richter, sich die Tabelle auf Seite 6 des Dokuments R-92 anzusehen, das soeben als Beweisstück US-312 vorgelegt wurde.

Diese Aufstellung zeigt für den 31. Mai 1943 die erschütternde Bilanz: 693252 Betriebe mit einer Fläche von 6097525 ha wurden beschlagnahmt, und 9508 Betriebe mit einer Fläche von 270446 ha wurden von den Bodenämtern in Danzig-Westpreußen, Posen, Zichenau und Schlesien eingezogen. Dies stellt, wie Sie bemerken wollen, die Beschlagnahme und Einziehung von nur vier Ämtern dar.

Damit beende ich, meine Herren Richter, meinen Vortrag über Polen und gehe nun zur Tschechoslowakei über. In diesem Abschnitt des Verfahrens werde ich nur ein Dokument über die Tschechoslowakei vorlegen. Dieses eine Dokument enthält jedoch eine erschreckende Enthüllung über die Pläne der Verschwörer, Böhmen und Mähren zu germanisieren. Es legt dar, wie drei Pläne, von denen jeder einzelne durch seine Härte gekennzeichnet war, besprochen wurden und wie sich schließlich der Führer für den Plan c) entschied, die Einverleibung etwa der Hälfte der tschechischen Bevölkerung in das Deutschtum und der Ausrottung der anderen Hälfte. Weiterhin sah der Plan ein starkes Hineinströmen von Deutschen, deren Treue zum Führer einwandfrei feststand, in die Tschechoslowakei vor.

Ich lege das Dokument zum Beweis vor; es ist 862-PS, Beweisstück US-313. Es ist ein als Geheime Kommandosache gekennzeichneter Bericht des Generals Friderici, des Wehrmachtbevollmächtigten in Böhmen und Mähren, vom 15. Oktober 1940. Aus der ersten Seite des Dokuments ergibt sich, daß nur vier Ausfertigungen gemacht wurden. Das Dokument, das wir als Beweis vorlegen, ist das Originaldokument, das unter den erbeuteten Akten des OKW gefunden wurde. Auf der ersten Seite links erscheinen die mit der Hand geschriebenen Buchstaben »K« und »J«. Man hat mir erklärt, daß dies zweifellos die Handschrift der Angeklagten Keitel und Jodl ist. Ich zitiere das gesamte Dokument:

»Das Amt des Reichsprotektors hat am 9. Oktober dieses Jahres eine Dienstbesprechung abgehalten, in der Staatssekretär SS-Gruppenführer K. H. Frank dem Sinne nach etwa folgendes ausführte:«

Ich möchte hier bemerken, daß SS-Gruppenführer K. H. Frank Staatssekretär unter dem Angeklagten von Neurath war, der zur Zeit dieses Berichts der Protektor von Böhmen und Mähren war.

[661] VORSITZENDER: Was sagten Sie, wer Frank gewesen sei?

HAUPTMANN HARRIS: Frank war SS-Gruppenführer und Staatssekretär unter dem Angeklagten von Neurath. Es ist nicht der Angeklagte Hans Frank. Zur Zeit dieses Berichts war von Neurath, unter dem K. H. Frank arbeitete, der Protektor von Böhmen und Mähren. Ich fahre nun mit dem Zitat fort:

»Seit Schaffung des Protektorats Böhmen und Mähren haben sowohl Parteidienststellen als auch Wirtschaftskreise, sowie zentrale Behördendienststellen Berlins, Erwägungen über die Lösung des tschechischen Problems angestellt.

Der Reichsprotektor hat zu den verschiedentlichen Planungen nach reiflicher Prüfung in einer Denkschrift Stellung genommen. In dieser wurden drei Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt:

a) Deutsche Durchdringung Mährens und Rückbau des tschechischen Volksteiles auf ein Restböhmen. Diese Lösung wird, da ja das tschechische Problem, wenn auch verkleinert, weiterbestehen bleibt, als nicht befriedigend bezeichnet.

b) Gegen die an sich totalste Lösung, nämlich die Aussiedlung der gesamten Tschechen, sprechen mannigfaltige Gründe. Die Denkschrift kommt daher zum Ergebnis, daß sie in absehbarer Zeit undurchführbar ist.

c) Assimilierung des Tschechentums, d.h. Aufsaugen etwa der Hälfte des tschechischen Volksteiles im Deutschtum, insoweit diese blut- und sonst wertmäßig Bedeutung hat. Diese wird u. a. auch durch vermehrten Arbeitseinsatz von Tschechen im Reichsgebiet (ausgenommen die sudetendeutschen Grenzgebiete), also durch Zerstreuung des geschlossenen tschechischen Volksteiles erfolgen.

Die andere Hälfte des tschechischen Volksteiles muß auf die verschiedensten Arten entmachtet, ausgeschaltet und außer Landes gebracht werden. Dies gilt besonders für die rassisch-mongoloiden Teile und den Großteil der intellektuellen Schicht. Letztere ist sowohl stimmungsmäßig kaum zu gewinnen und andererseits dadurch, daß sie immer wieder Führungsansprüche gegenüber den anderen tschechischen Volksteilen anmelden und damit eine möglichst rasche Assimilierung stören würde, eine Belastung.

Elemente, die der beabsichtigten Germanisierung entgegenarbeiten, müssen scharf angefaßt und ausgeschaltet werden. Die aufgezeigte Entwicklung setzte naturgemäß ein vermehrtes Hereinströmen Deutscher aus dem Reichsgebiet in das Protektorat voraus.

[662] Der Führer hat nach Vortrag als Richtlinie für die Lösung des Tschechischen Problems die Lösung nach c) (Assimilierung) gegeben und entschieden, daß bei äußerer Beibehaltung der Autonomie des Protektorats die Germanisierung noch Jahre einheitlich vom Amt des Reichsprotektors wahrgenommen werden müsse.

Von seiten der Wehrmacht ergeben sich aus Obigem keine wesentlichen Folgerungen. Es ist die Richtung, die von hier stets vertreten wurde. Ich nehme in diesem Zusammenhange Bezug auf meine an den Herrn Chef des Oberkommandos der Wehrmacht am 12. Juli 1939 unter Zahl 6/39 g.Kdos. verfaßte Denkschrift: ›Das Tschechische Problem.‹ (Liegt als Anlage zu.) Der Wehrmachtbevollmächtigte beim Reichsprotektor in Böhmen und Mähren,« Unterschrift: »Friderici, General der Infanterie.«

Mit Genehmigung des Gerichtshofs möchte ich zu einigen Teilen dieses Memorandums einige Bemerkungen machen. Zuerst möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf Lösung a) lenken. Diese Lösung würde die deutsche Durchdringung Mährens und die zwangsweise Verbringung der Tschechen aus jenem Gebiet nach Böhmen vorgesehen haben. Wie die Herren Richter wissen, liegt Mähren zwischen Böhmen und der Slowakei. Demzufolge würde die Lösung a) zur Errichtung eines deutschen Staates zwischen Böhmen und der Slowakei geführt und gegenseitige Verbindungen zwischen den Tschechen und den Slowaken wirksam verhindert haben. Auf diese Weise würde das historische Verlangen dieser beiden Gruppen friedliebender Völker nach einer Einigung und das Fortbestehen ihres tschecho-slowakischen Staates vereitelt worden sein. Die Lösung a) wurde, wie ich hervorheben möchte, abgelehnt, weil die überlebenden Tschechen, auch wenn sie in ein »Restböhmen« zusammengepfercht waren, weiterhin eine Plage für die Verschwörer geblieben wären.

Lösung b), die die zwangsmäßige Verschleppung aller Tschechen vorsah, wurde nicht deshalb abgelehnt, weil ihre Bestimmungen zu drastisch schienen, sondern weil vielmehr eine raschere Lösung des Problems erwünscht war.

Lösung c) wurde, wie aus dem Beweisstück her vorgeht, als die brauchbarste angesehen und daher angenommen. Diese Lösung sah zuerst die Assimilierung etwa der Hälfte der Tschechen vor. Dies bedeutete zweierlei: a) zwangsmäßige Gennanisierung derjenigen, die rassisch geeignet erschienen und b) Verschleppung anderer zur Sklavenarbeit in Deutschland. »Vermehrter Arbeitseinsatz von Tschechen im Reichsgebiet«, wie es im Beweisstück heißt, bedeutete in Wirklichkeit Sklavenarbeit in Deutschland.

[663] Die Lösung c) sah weiterhin vor, daß die andere Hälfte der tschechischen Bevölkerung, besonders die Intellektuellen und diejenigen, die den rassischen Anforderungen der Verschwörer nicht entsprachen, »auf die verschiedensten Arten« ausgeschaltet und verschleppt werden sollten. Die Intellektuellen waren überall ein Stein des Anstoßes für die Nazi-Verschwörer, und die tschechischen Intellektuellen bildeten keine Ausnahme.

In der Tat hatten die tschechischen Intellektuellen, wie die Verschwörer wohl wußten, wegen ihrer Tapferkeit und Selbstaufopferung und wegen ihres Widerstandes gegen die Nazi-Ideologie einen hervorragenden Ruf. Sie mußten daher ausgerottet werden. Wie in einem anderen Zusammenhang gezeigt werden wird, hatte jener Abschnitt des Geheimberichts, der lautete: »Elemente, die der beabsichtigten Germanisierung entgegenarbeiten, müssen scharf angefaßt und ausgeschaltet werden«, die Bedeutung, daß die Intellektuellen und andere widerspenstige Elemente entweder in Konzentrationslager geworfen oder sofort vernichtet werden sollten.

Kurz zusammengefaßt: die Bestimmungen der Lösung c) waren einfach eine praktische Anwendung der Philosophie der Verschwörer, wie sie in Himmlers Rede Ausdruck fand. Einen Teil dieser Rede haben wir aus Dokument L-70, das bereits als Beweisstück US-308 vorgelegt wurde, zitiert.

Himmler sagte: »Entweder wir gewinnen das gute Blut, das wir verwerten können,... oder wir vernichten dieses Blut.«

Ich wende mich nun kurz dem Verschwörerprogramm der Plünderung und Germanisierung in den besetzten westlichen Ländern zu. Beweismaterial, das in einem späteren Zeitpunkt dieses Verfahrens vorgelegt werden wird, zeigt, wie die Verschwörer die besetzten Westgebiete zu germanisieren suchten, wie sie die eroberten Länder im Westen der Nahrungsmittel und Rohmaterialien beraubten und ihnen kaum genug für ihre bloße Existenz ließen; wie sie die örtliche Industrie und Landwirtschaft zwangen, die unersättlichen Wünsche der deutschen Zivilbevölkerung und der Wehrmacht zu erfüllen, und wie schließlich die Ausplünderung der besetzten Länder des Westens durch übermäßige Besatzungskosten, durch zwangsmäßige und betrügerische Abrechnungs-Methoden und durch Beschlagnahme ihrer Gold- und Devisenbestände unterstützt und sichergestellt wurde.

Das Beweismaterial zu diesen Punkten wird in allen Einzelheiten von dem Ankläger für die Französische Republik vorgelegt werden; es ist derartig überwältigend, daß man sich der Folgerung nicht entziehen kann, daß die Taten der Verschwörer planmäßig begangen waren.

[664] Das Beweismaterial über die Ausführung der Pläne der Verschwörer im Westen kann jedoch vor der Weihnachtspause dem Gerichtshof nicht vorgelegt werden.

Zur Erläuterung und zum Beweis dafür, daß die Pläne der Verschwörer sowohl die besetzten Gebiete des Westens als auch die des Ostens umfaßten, legen wir daher jetzt nur ein einziges Beweisstück zu diesem Teil des Falles vor, und zwar R-114, US-314. Das Dokument wurde von dem Abwehrdienst der Vereinigten Staaten erbeutet. Das Beweisstück besteht aus zwei Vermerken, datiert vom 7. August 1942 und vom 29. August 1942, und stammt aus Himmlers persönlichen Akten. Der erste Vermerk behandelt eine Besprechung von SS-Offizieren und ist betitelt: »Richtlinien für die Behandlung von ausgesiedelten Elsässern«. Der zweite Vermerk hat die Aufschrift »Geheim« und ist betitelt: »Absiedlung von Elsässern in das Reich«. Die Vermerke in diesem Beweisstück zeigen, daß Pläne geschmiedet und teilweise ausgeführt wurden, nach denen alle Elemente, die den Verschwörern feindlich gesinnt waren, aus dem Elsaß entfernt werden sollten und die Provinz germanisiert werden sollte. Ich zitiere Seite 1, Zeile 21 bis 31 des englischen Textes, betitelt: »Richtlinien für die Behandlung von ausgesiedelten Elsässern«. Diese Stellen befinden sich im deutschen Text auf Seite 1, die letzten acht Zeilen und auf Seite 2, Zeile 1 bis 5. Ich zitiere:

»Die erste Ausweisungsaktion wurde im Elsaß in der Zeit vom Juli bis Dezember 1940 durchgeführt und von ihr 105000 Personen ausgewiesen bzw. an der Rückkehr verhindert. Es waren dies hauptsächlich Juden, Zigeuner und andere Fremdrassige, Verbrecher, Asoziale und unheilbare Geisteskranke, ferner Franzosen und Frankophile. Die Patois-Bevölkerung wurde von dieser Aussiedlungswelle in der gleichen Weise wie die übrigen Elsässer durchgekämmt.

Unter Berufung auf die ihm vom Führer erteilte Genehmigung, das Elsaß von allem Fremden, Kranken und Unzuverlässigen zu säubern, hat Gauleiter Wagner vor kurzem auf die politische Notwendigkeit einer zweiten Aussiedlungsaktion hingewiesen, die möglichst bald vorbereitet werden soll.«

Ich bitte den Gerichtshof, meine restlichen Darlegungen bis Montag verschieben zu dürfen. Herr Justice Jackson möchte gern dem Gerichtshof noch einiges vortragen.

MR. JUSTICE JACKSON: Hoher Gerichtshof! Ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs und der Verteidiger auf die Gestaltung des Prozeßverfahrens während der nächsten Woche lenken. Ich glaube, daß es zu einer Beschleunigung unseres Verfahrens führen würde, wenn unser Vorschlag über das Wochenende erwogen wird.

[665] Die Darlegungen des Herrn Hauptmann Harris werden nur eine kurze Zeit am Montag in Anspruch nehmen. Sobald sie beendet sind, hat der Beweisvortrag der Vereinigten Staaten jenen Teil der Anklageschrift erreicht, der ein Feststellungsurteil dieses Gerichtshofs darüber verlangt, daß sechs der in ihr genannten Organisationen verbrecherische Organisationen sind. Die Wirkung eines derartigen Spruches soll dann die Grundlage für die Anklageerhebung gegen einzelne Mitglieder vor anderen Gerichtshöfen sein. In diesem Verfahren kann der einzelne Angeklagte alles zu seiner Verteidigung vorbringen, er darf nur nicht den Spruch dieses Gerichtshofs über den Charakter der Organisation, deren Mitglied er war, anfechten.

Die Vereinigten Staaten werden dieses Beweismaterial derart vorlegen, daß dem Gerichtshof Zeit gespart und der Anklagevortrag möglichst beschleunigt wird, damit Personal der Vereinigten Staaten entlassen werden kann.

Ferner werden wir den Verteidigern möglichst viel von unserem Beweismaterial gegen die Organisationen noch vor der Weihnachtspause zur Verfügung stellen, damit sie während dieser Pause Gelegenheit haben, es zu prüfen und ihre Verteidigung vorzubereiten; dann würden sich irgendwelche weiteren Vertagungsanträge aus diesem Grunde erübrigen.

Das Wesentliche unseres Vorschlags ist, daß alle abschließenden Fragen zu diesem Teil des Falles erst erörtert werden, wenn das Beweismaterial dem Gerichtshof vorgetragen ist. Es handelt sich nicht darum, ob das Beweismaterial zuzulassen ist; entscheidend kommt es vielmehr auf seinen Wert und die sich aus ihm nach den Bestimmungen dieses Statuts ergebenden rechtlichen Folgen an. Jedes Beweisstück, das wir vorlegen werden, legen wir in dem Glauben vor, daß ihm ein Beweiswert nicht abgesprochen werden kann, und daß es für die in der Anklage aufgeführten Anklagepunkte erheblich ist. Dies aber sind die Gründe, aus denen das Statut die Ablehnung von Beweisen zuläßt.

Wir wollen zur Zeit keinen anderen Vorteil aus unserem Vorschlag ziehen, als dem Gerichtshof und uns Zeit zu ersparen. Damit würde den Angeklagten vor der Weihnachtspause soviel wie möglich von dem Fall bekanntgegeben, und die entscheidenden Streitfragen würden erst vorgebracht, wenn sie verständlich erörtert und auf der Grundlage eines richtigen Protokolls und nicht auf derjenigen von Mutmaßungen und hypothetischen Feststellungen von Tatsachen gewürdigt werden könnten.

Bei der Vorlage des Beweismaterials gegen die Organisationen schlagen wir vor, folgendes festzulegen:

Jeglicher Einspruch jedweder Art gegen irgendeinen Punkt des Beweismaterials, das von den Vereinigten Staaten gegen diese [666] Organisationen vorgelegt wird, wird als vorbehaltlich angesehen; die Verteidigung kann den Einspruch jederzeit, bevor die Vereinigten Staaten ihren Vortrag beendet haben, mit der gleichen Wirksamkeit geltend machen, als wenn er bei der Vorlage des Beweismaterials erhoben worden wäre. Die Ermächtigung des Gerichtshofs, jedes Beweisstück zu dieser Materie, sei es auf Antrag eines Verteidigers, sei es von Amts wegen, zurückzuweisen, auch wenn kein Einspruch erhoben ist, soll unberührt bleiben. Jede Frage über die Wirkung des Beweisstückes soll offen erörtert werden und nicht durch die Tatsache beeinflußt sein, daß das Beweisstück ohne Einspruch angenommen wurde.

Wir erkennen an, daß den Fragen, die auftauchen können, ein strittiger Charakter innewohnt. Was dieses Beweismaterial beweist, bei welchen Organisationen es zu einer Verurteilung ausreicht, und wie das Statut sich darauf anwenden läßt, sind Fragen, die sich für Debatten eignen; wir sind durchaus bereit, sie zu erörtern, wenn dies in einer ordnungsmäßigen und vernünftigen Weise geschehen kann. Wir würden es gern bei der abschließenden Zusammenfassung tun, sind dazu aber auch zu einer Zeit, die der Gerichtshof bestimmt, bereit, sobald ein Protokoll vorhanden ist, auf das sich die Erörterungen stützen lassen. Wir sind willens, die Streitfragen zu erörtern, bevor oder nachdem die Angeklagten ihre Verteidigung aufgenommen haben. Andererseits glauben wir, daß, wenn schrittweise mit der Vorlage der Beweisstücke jeweils zugleich die Frage ihrer Zulässigkeit erörtert würde, ein unordentliches und zeitraubendes Verfahren Platz greifen würde. Eine stückweise Erörterung würde zeitraubend sein, weil sie die Anwälte auf beiden Seiten zwingt, entweder auf Beweismaterial zurückzugreifen, das schon eingeführt ist, oder sich über Beweismaterial, das noch nicht vorgelegt ist, in Spekulationen zu ergehen, zu hypothetischen Fragen Zuflucht zu nehmen und dasselbe wieder und wieder bei jedem einzelnen Einspruch zu wiederholen. Ein solches Verfahren würde auch mit unserem Plan des Beweisvortrags nicht übereinstimmen.

Fragen, die sich auf diese Organisationen beziehen, führen zurück zu dem wesentlichen Inhalt des Vorschlags, den Präsident Roosevelt auf der Konferenz von Jalta machte und dessen Annahme die Grundlage dieses Prozesses bildet. Ehe Vereinigten Staaten würden Sich nicht an einer so gearteten Feststellung der Schuldfrage beteiligt haben, wenn man nicht auf diese oder eine entsprechende Weise tausende Andere hätte erfassen wollen, die, wenn auch weniger auffällig, doch ebenso schuldig an diesen Verbrechen sind, wie die Männer auf der Anklagebank. Weil ich bei der Formulierung des Statuts mitgewirkt habe und das Problem kenne, das erfaßt werden [667] sollte, werde ich auch auf die rechtlichen Streitpunkte, die mit diesen Fragen im Zusammenhang stehen, eingehen.

Das Beweismaterial jedoch wird von Juristen vorgelegt, die sich bei der Prüfung und Zusammenstellung des Beweismaterials auf einen besonderen und begrenzten Punkt der Anklageschrift spezialisiert haben. Eine stückweise Erörterung würde daher unmethodisch, und eine wiederholte Erörterung würde unvollständig und schlecht geordnet sein und dem Gerichtshof nur wenig nützen. Die Streitfragen erfordern einen sorgfältig vorbereiteten Vortrag der Behauptungen auf beiden Seiten.

Unter diesen Umständen, die unseres Erachtens die Rechte auf jeder Seite wahren und die Verteidigung ebenso wie uns selbst in die Lage versetzen, ihre Fragen besser vorzutragen, weil genügend Zeit zur Vorbereitung vorhanden ist, bitten wir, das Beweismaterial gegen die Organisation dem Gerichtshof in der nächsten Woche so schnell wie möglich und, soweit angängig, auch ohne Unterbrechungen vorlegen zu dürfen.


VORSITZENDER: Herr Justice Jackson, haben Sie dies den Verteidigern schon schriftlich mitgeteilt?


MR. JUSTICE JACKSON: Ich habe es noch nicht getan; vielleicht ist es aber dem Informationsbüro heute mittag zugesandt worden.


VORSITZENDER: Es wäre vielleicht angebracht, daß Sie Ihre uns hier vorgetragenen Ausführungen über Einreden gegen das Beweismaterial schriftlich niederlegten, damit man sie eingehend würdigen kann.


MR. JUSTICE JACKSON: Ich habe das bereits vorbereitet und werde den Mitgliedern des Gerichtshofs und allen Verteidigern genügend Abschriften zukommen lassen.


VORSITZENDER: Ja.


RA. BÖHM: Rechtsanwalt Böhm als Verteidiger von Mitgliedern der SA, die sich zum Verhör vor diesem Gerichtshof gemeldet haben.

Ich habe die Ausführungen des Herrn Richters Jackson nur zum Teil verstanden. Ich habe als Verteidiger niemanden, der mich informiert. Ich kann mich unter gar keinen Umständen damit einverstanden erklären, daß ich mich in diesem Prozeß zu Vorträgen äußere, die mir nicht bekannt sind oder so bekanntgegeben werden, daß ich nicht in der Lage bin, mir eine Information zu besorgen, Ich möchte zunächst bitten, dafür Sorge zu tragen, daß ich die Ausführungen, die die Anklage wegen des künftigen Prozeßstoffs gemacht hat, in deutscher Sprache zugestellt bekomme, damit ich mich dazu auch äußern kann. Ich habe nicht nur eine Person in diesem Prozeß zu vertreten, sondern Millionen von Menschen, die [668] sich nach diesem Prozeß mit allen möglichen, zum Teil vielleicht sogar berechtigten Vorwürfen an mich wenden werden.

Die Verantwortung sowohl für die Kollegen als auch für mich, die wir Organisationen vertreten werden, ist ungeheuer groß. Ich möchte deshalb grundsätzlich bitten, mir alles, was in diesem Prozeß überhaupt vorgelegt wird, in deutscher Sprache vorzulegen, weil ich nicht in der Lage bin, von einem Tag zum andern ganze Bände von Dokumenten ins Deutsche übersetzen zu lassen, von denen es ein leichtes wäre, sie mir in der deutschen Urschrift zu geben. Das ist ein Umstand, der nicht nur mir, sondern auch einer Reihe von anderen Kollegen es ungeheuer schwer macht, diesem Prozeß überhaupt zu folgen. Aus den bisherigen Sitzungen konnte ich zur Belastung der Organisationen noch herzlich wenig entnehmen. Nachdem aber für die Zukunft das Beweismaterial gegen die Organisationen vorgelegt werden soll, nach den heutigen Ausführungen, möchte ich dringend bitten, wenn wir schon die Verteidigung der Organisationen weiterbehalten sollen, die Prozeßlage so zu gestalten, daß wir auch aus technischen Gründen in der Lage sind, die Verteidigung verantwortlich zu führen.


VORSITZENDER: Wie Sie wissen oder wie Ihnen mitgeteilt wurde, werden nur die Teile der Dokumente, die vor dem Gerichtshof verlesen werden, als Beweismittel behandelt. Deshalb hören Sie durch Ihre Kopfhörer alle Beweisstücke in deutscher Sprache. Sie wissen auch, daß zwei Abschriften der Dokumente in deutscher Sprache in Ihrem Informationsbüro aufliegen. So war bis jetzt der Gang des Verfahrens.

Um den berechtigten Wünschen der deutschen Verteidiger entgegenzukommen, scheint mir der von Herrn Justice Jackson soeben gemachte Vorschlag sehr einfach. Er geht dahin: Die Frage der Kriminalität dieser Organisationen soll nicht erörtert werden, bevor das Beweismaterial vorgelegt ist; die Anklagebehörde der Vereinigten Staaten soll zuerst das Beweismaterial vorlegen; sie hofft, den größeren Teil des Beweismaterials noch vor der Weihnachtspause vorlegen zu können. Die deutschen Verteidiger sollen jedoch berechtigt sein, jederzeit, und zwar bis zum Abschluß des Vortrags der Vereinigten Staaten, Einwendungen gegen irgendeinen Teil des Beweismaterials über diese verbrecherischen Organisationen zu erheben. Ist das nicht klar?


RA. BÖHM: Jawohl, das ist verständlich.


VORSITZENDER: Haben Sie irgendwelche Einwendungen gegen ein solches Verfahren?


RA. BÖHM: Jawohl, das Verfahren, wie es vorgetragen würde, ist klar. Ich bin aber der Auffassung, daß es reichlich unzulänglich [669] ist. Von den beiden Exemplaren, die unten im Zimmer 54 liegen sollen, habe ich bis jetzt noch keine Möglichkeit gehabt, eins in die Hände zu bekommen. Vielleicht mag es deswegen der Fall gewesen sein, weil mit zwei Exemplaren fünfundzwanzig Anwälten nicht gedient ist, insbesondere aber dann nicht gedient ist, wenn diese Exemplare in deutscher Sprache vormittags um 10.30 Uhr im Zimmer 54 aufgelegt werden, während die Sitzung bereits um 10.00 Uhr begonnen hat. Es würde auch dann nicht genügen, wenn diese beiden Exemplare für fünfundzwanzig Herren am Tag vorher aufgelegt würden, weil es ja nicht möglich ist, daß in dieser kurzen Zeit sich sämtliche Herren mit diesen beiden Exemplaren begnügen können. Ich würde also versuchen – wie die Anklage das macht, beziehungsweise machen kann, weiß ich nicht –, die Verhältnisse so zu gestalten, daß wir in der Lage sind, rechtzeitig, und ich bitte noch einmal, in deutscher Sprache, das zu wissen, was die Anklage von uns verlangt, um uns so einstellen zu können, daß wir mit unserer Arbeit dem Gericht auch dienen können.


VORSITZENDER: Was Sie soeben ausgeführt haben, ist ein allgemeiner Einwand gegen das Verfahren, das bisher angewandt wurde, hat jedoch nichts mit dem Verfahren zu tun, das Herr Justice Jackson bezüglich der verbrecherischen Organisationen vorgeschlagen hat. Sein Vorschlag war, daß Erörterungen über strafrechtliche Streitfragen oder die verbrecherische Natur dieser Organisationen verschoben werden sollten, bis das Beweismaterial vorgelegt ist. Die Verteidiger sollten das Recht haben, in jeder Phase des Verfahrens Einwendungen zu erheben oder besser gesagt, sie sollten ihre Einwendungen aufschieben bis das Beweismaterial vorgelegt ist. Es wurde die Hoffnung ausgesprochen, daß dieser Beweisvortrag bis zur Weihnachtspause abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen sein wird. Was Sie über das allgemeine Verfahren sagen, dürfte der Gerichtshof in Erwägung ziehen.

Haben Sie nun noch zu der besonderen Frage, daß heißt zu der Frage der Verfahrensgestaltung, wie sie von Herrn Justice Jackson vorgeschlagen wurde, irgendeinen Einwand?

RA. BÖHM: Ich habe dagegen nur dann Einwände, wenn ich durch dieses Verfahren – und dazu behalte ich mir alle Freiheiten und alle Möglichkeiten im Interesse meines großen Klientenkreises vor – in irgendeiner Weise gehandicapt oder beeinträchtigt werde, die Interessen der so vielen Menschen hier vor dem Gericht zu vertreten.


VORSITZENDER: Wir sind uns dessen bewußt, doch scheint dies für die Frage, ob die rechtlichen Erörterungen bis nach dem Beweisvortrag verschoben werden sollen, nicht wesentlich zu sein. Die Tatsache, daß Sie Millionen von Menschen zu vertreten haben,[670] hat nichts mit der Frage zu tun, ob rechtliche Erörterungen vor, während oder nach dem Beweisvortrag stattfinden sollen. Was ich Sie frage, ist: Haben Sie irgendeinen Einwand dagegen, daß die rechtlichen Erörterungen nach Vorlage des Beweismaterials stattfinden?


RA. BÖHM: Ich habe gegen diesen Vorschlag nichts einzuwenden, wenn er meine Verteidigung in keiner Weise beeinträchtigt.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich jetzt vertagen.


[Gericht vertagt sich bis

17. Dezember 1945, 10.00 Uhr.]

Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 4.
Lizenz:
Kategorien:

Buchempfehlung

Knigge, Adolph Freiherr von

Die Reise nach Braunschweig

Die Reise nach Braunschweig

Eine Reisegruppe von vier sehr unterschiedlichen Charakteren auf dem Wege nach Braunschweig, wo der Luftschiffer Blanchard einen spektakulären Ballonflug vorführen wird. Dem schwatzhaften Pfarrer, dem trotteligen Förster, dem zahlenverliebten Amtmann und dessen langsamen Sohn widerfahren allerlei Missgeschicke, die dieser »comische Roman« facettenreich nachzeichnet.

94 Seiten, 5.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Romantische Geschichten. Elf Erzählungen

Romantische Geschichten. Elf Erzählungen

Romantik! Das ist auch – aber eben nicht nur – eine Epoche. Wenn wir heute etwas romantisch finden oder nennen, schwingt darin die Sehnsucht und die Leidenschaft der jungen Autoren, die seit dem Ausklang des 18. Jahrhundert ihre Gefühlswelt gegen die von der Aufklärung geforderte Vernunft verteidigt haben. So sind vor 200 Jahren wundervolle Erzählungen entstanden. Sie handeln von der Suche nach einer verlorengegangenen Welt des Wunderbaren, sind melancholisch oder mythisch oder märchenhaft, jedenfalls aber romantisch - damals wie heute. Michael Holzinger hat für diese preiswerte Leseausgabe elf der schönsten romantischen Erzählungen ausgewählt.

442 Seiten, 16.80 Euro

Ansehen bei Amazon