Nachmittagssitzung.

[254] MAJOR FARR: Im Laufe ihrer Entwicklung von einer etwa 200 Mann umfassenden, starkbewaffneten Leibwache, wurde die SS zu einer weitverzweigten Organisation, die sich auf allen Gebieten an den Nazi-Bestrebungen beteiligte. Es gelang der SS, ihre Mitglieder in hohen Stellungen unterzubringen, und hochgestellte Persönlichkeiten fanden für sich eine Stellung in der SS.

Sieben der in der Anklageschrift aufgeführten Angeklagten waren hohe Offiziere in der SS. Es sind dies die Angeklagten Ribbentrop, Heß, Kaltenbrunner, Bormann, Sauckel, Neurath und Seyß-Inquart. Die entscheidende Rolle, die der Angeklagte Kaltenbrunner in der SS, dem SD und der gesamten Sicherheitspolizei spielte, wird sich aus dem Beweismaterial ergeben, das nach dem Fall gegen die Gestapo vorgelegt werden wird. Hinsichtlich der anderen sechs von mir genannten Angeklagten möchte ich jetzt den Gerichtshof auf die Tatsache ihrer Mitgliedschaft in der SS hinweisen. Diese Tatsache ist eher ein Gegenstand amtlicher Kenntnisnahme als einer Beweisaufnahme. Der Beweis hierfür findet sich in zwei offiziellen Veröffentlichungen, die ich hiermit dem Gerichtshof vorlege.

Das erste ist dieses schwarze Buch, die Dienstaltersliste der SS nach dem Stand vom 1. Dezember 1936. Das Buch enthält eine nach dem Range geordnete Liste aller Mitglieder der SS. Ich lege es als Beweisstück US-474 vor. Auf Seite 8, Zeile 2 dieses Buches finden wir den Namen »Heß, Rudolf« und dahinter die Bemerkung: »durch Verfügung des Führers die Berechtigung zum Tragen des Dienstanzuges eines SS-Obergruppenführers«. Ich lege nun die Ausgabe der gleichen Dienstaltersliste von 1937 als Beweisstück US-475 vor. Auf Seite 10, Zeile 50, finden wir den Namen »Bormann, Martin« und auf derselben Zeile, wo sein Name steht, jedoch auf der anderen Seite, in der mit »Gruppenführer« überschriebenen Spalte, das folgende Datum: 30. Januar 1937.

In derselben Ausgabe auf Seite 12, Zeile 56, erscheint der Name »von Neurath, Constantin« und auf der gegenüberliegenden Seite in der mit »Gruppenführer« überschriebenen Spalte das Datum »18. September 1937«. Die andere Veröffentlichung, auf die ich mich beziehe, ist »Der Großdeutsche Reichstag«, IV. Wahlperiode, herausgegeben von E. Kienast, Ministerialdirigent beim Großdeutschen Reichstag. Es ist ein amtliches Handbuch, das Lebensbeschreibungen von Mitgliedern des Reichstags enthält. Es ist Dokument 2381-PS, und ich lege es als Beweisstück US-476 vor. Auf Seite 349 finden wir: »von Ribbentrop, Joachim, Reichsminister des Auswärtigen, SS-Obergruppenführer«; auf Seite 360: »Sauckel, Fritz, Gauleiter und Reichsstatthalter in Thüringen, SS-Obergruppenführer«; auf [254] Seite 389: »Seyß-Inquart, Arthur, Dr. jur., Reichsminister, SS-Obergruppenführer.«


VORSITZENDER: Wie war das Datum dieses Buches?


MAJOR FARR: Dieses Buch umfaßt die vierte Wahlperiode, beginnend am 10. April 1938, verlängert bis zum 30. Januar 1947, das heißt, die Wahlperiode erstreckt sich auf diese Reihe von Jahren. Die Ausgabe stammt, wie ich glaube, von 1943. Ich möchte betonen, daß der Rang der Angeklagten, der in der Dienstaltersliste der SS von 1936 und 1937 verzeichnet ist, nicht der sein mag, den sie zuletzt innehatten. Sie waren damals Gruppenführer, jedenfalls aber, wie das Buch zeigt, Mitglieder der SS.

Wir behaupten, daß die SS, wie im Anhang B, Seite 36, der Anklageschrift definiert, eine ungesetzliche Organisation war. Als Organisation, die auf dem Grundsatz aufgebaut war, daß Personen deutschen Blutes als Herrenvolk anzusehen seien, diente sie als Beispiel für eine grundlegende Nazi-Lehre. Sie war eines der Mittel, mit denen die Verschwörer die Kontrolle über die Deutsche Regierung erlangten. Die Tätigkeit des Sicherheitsdienstes und der SS-Totenkopfverbände in den Konzentrationslagern diente den Verschwörern zur Sicherung ihrer Herrschaft und zur Terrorisierung ihrer Gegner, wie in Anklagepunkt 1 angeführt ist. Von Anfang an nahmen alle Teile der SS an dem Nazi-Programm der Judenausrottung teil. Durch die Allgemeine SS als eine halbmilitärische Organisation, die SS-Verfügungstruppe und die SS-Totenkopfverbände als berufsmäßige Kampftruppe und die Volksdeutsche Mittelstelle als eine Fünfte-Kolonnen-Dienststelle nahm die SS an den Vorbereitungen für einen Angriffskrieg, durch ihre militärischen Einheiten an der Durchführung des Angriffskrieges im Westen und Osten teil, wie in Punkt 1 und 2 der Anklageschrift dargelegt. Im Laufe eines solchen Krieges waren alle Teile der SS an den in Punkt 3 und 4 der Anklageschrift angeführten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt, und zwar an Mord und Mißhandlung der Zivilbevölkerung in besetzten Gebieten, an Mord und Mißhandlung von Kriegsgefangenen und an der Germanisierung eroberter Gebiete.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die SS ein Einzelunternehmen, eine einheitliche Organisation war. Einige ihrer Aufgaben wurden natürlich von der einen Zweigstelle, Abteilung oder Dienststelle, andere von anderen ausgeführt. Keine einzige Zweigstelle oder Abteilung der SS war auf allen Tätigkeitsgebieten eingesetzt. Aber jede Zweigstelle, jede Abteilung oder Dienststelle der SS war notwendig für das Funktionieren der ganzen Organisation. Die Situation ist fast dieselbe wie im Falle der einzelnen Angeklagten[255] auf der Anklagebank. Nicht alle nahmen an jedem Akt der Verschwörung teil, aber alle leisteten, wie wir behaupten, ihren Beitrag zu dem verbrecherischen Gesamtplan.

Das Beweismaterial hat auch gezeigt, daß die SS nicht nur eine Organisation von Freiwilligen war, sondern daß die Bewerber strengsten Auswahlbedingungen zu entsprechen hatten. Es war nicht leicht, Mitglied der SS zu werden. Das traf für alle Teile der SS zu. Es ist uns natürlich ganz klar, daß im Laufe des Krieges, als die Kräfteanforderungen wuchsen und die Verluste der Waffen-SS schwerer und schwerer wurden, es vorkam, daß zum Wehrdienst Eingezogene mehr den Einheiten der Waffen-SS als der Wehrmacht zugeteilt wurden. Diese Fälle waren jedoch verhältnismäßig selten. Aus den Einstellungsbedingungen der Waffen-SS im Jahre 1943, die ich gestern anführte, ergibt sich, daß die Mitgliedschaft zu diesem Zweige der SS im wesentlichen ebenso freiwillig war, und daß dafür ebenso hohe Anforderungen gestellt wurden wie bei den anderen Zweigen. Zweifellos werden einige Mitglieder der SS oder anderer in der Anklageschrift als ungesetzlich bezeichneter Organisationen jetzt bestrebt sein, zu zeigen, daß ihre Beteiligung in der Organisation geringfügig oder harmlos war, daß zwingende Gründe sie dazu trieben, die Mitgliedschaft zu erwerben, daß sie sich ihrer Ziele nicht voll bewußt waren oder daß sie nicht zurechnungsfähig waren, als sie Mitglieder wurden. Derartige Tatsachen können unter Umständen erheblich sein, wenn eine solche Person vor Gericht gestellt wird. Jedenfalls aber ist dies nicht das Forum, über solche Fragen zu verhandeln.

Die von diesem Gerichtshof zu entscheidende Frage ist lediglich die, ob die SS eine ungesetzliche Organisation war oder nicht. Das Beweismaterial hat klar gezeigt, welches die Ziele und die Tätigkeit der SS war. Einige dieser Ziele waren in Veröffentlichungen, die ich vor dem Gerichtshof zitiert habe, angegeben. Der Wirkungskreis war so weit verzweigt und so bekannt, er umfaßte so viele Gebiete einer ungesetzlichen Tätigkeit, daß die Illegalität dieser Organisation nicht verborgen bleiben konnte. Es war eine bekannte Tatsache, und Himmler selbst gab dies im Jahre 1936 in einem Zitat, das ich gestern dem Gerichtshof verlesen habe, zu, als er erklärte:

»Ich weiß, daß es manche Leute in Deutschland gibt, denen es schlecht wird, wenn sie diesen schwarzen Rock sehen. Wir haben Verständnis dafür und erwarten nicht, daß wir von allzu vielen geliebt werden.«

Es war, wie wir behaupten, zu allen Zeiten die ausschließliche Aufgabe und der Zweck der SS, die gemeinsamen Ziele der angeklagten Verschwörer zu verwirklichen. Ihre Tätigkeit bei der Durchführung dieser Aufgaben schloß die Begehung der in Artikel 6 des Statuts niedergelegten Verbrechen in sich. Auf Grund ihrer [256] Ziele und der zu ihrer Verwirklichung verwendeten Mittel muß die SS als eine verbrecherische Organisation im Sinne des Artikels 9 des Statuts erklärt werden.

OBERST STOREY: Hoher Gerichtshof! Der nächste Vortrag wird sich auf die Gestapo beziehen; es wird einige Sekunden dauern, bis wir das Material hier haben. Hoher Gerichtshof! Wir sind nun bereit fortzufahren, wenn es beliebt.

VORSITZENDER: Ja.


OBERST STOREY: Wir überreichen zunächst dem Gerichtshof die Dokumentenbücher mit der Bezeichnung »Beweisstück AA«. Die Herren Richter werden sehen, daß es aus zwei Bänden besteht, und ich werde versuchen, jedesmal anzugeben, auf welchen Band ich mich beziehe. Sie sind nach den D-Dokumenten, L-Dokumenten, PS-Dokumenten und so weiter eingeteilt.

Der Beweisvortrag über den verbrecherischen Charakter der Geheimen Staatspolizei, Gestapo, enthält auch Beweise über die verbrecherische Natur des Sicherheitsdienstes, SD, und der Schutzstaffeln, SS, die bereits von Major Farr behandelt wurden, da ein großer Teil der verbrecherischen Handlungen so eng ineinander verwoben sind. In der Anklageschrift ist, wie die Herren Richter wissen, der SD durch einen besonderen Hinweis als Teil der SS gekennzeichnet, da er ursprünglich ein Teil der SS war und immer seinen Charakter als Parteiorganisation beibehalten hat, im Gegensatz zur Gestapo, die eine staatliche Organisation war. Das Beweismaterial wird jedoch zeigen, daß die Gestapo und der SD sehr eng zusammenarbeiteten. Während der SD in erster Linie als Nachrichtensammelstelle fungierte, wurde die Gestapo das Vollzugsorgan des Polizeisystems, das von den Nazis zur Bekämpfung der politischen und weltanschaulichen Gegner des Nazi-Regimes geschaffen wurde. Ich glaube, wir können den SD kurz als Nachrichtenorganisation und die Gestapo als Vollzugsorgan bezeichnen, erstere als eine Partei-Organisation, letztere als eine Staats-Organisation; beide waren aber aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten miteinander verschmolzen.

Das erste Thema: Gestapo und SD wurden zu einem mächtigen zentralisierten politischen Polizeisystem ausgestaltet, das der Partei, dem Staat und der Nazi-Führung diente.

Die Gestapo wurde zuerst in Preußen am 26. April 1933 von dem Angeklagten Göring ins Leben gerufen; sie hatte die Aufgabe, die Pflichten der politischen Polizei neben den oder an Stelle der ordentlichen Polizeibehörden wahrzunehmen. Die Gestapo hatte die Stellung einer höheren Polizeibehörde und war nur dem Innenminister unterstellt, dem die Aufgabe übertragen war, ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit zu regeln. Diese Tatsache ergibt sich aus [257] der »Preußischen Gesetzsammlung« vom 26. April 1933, Seite 122; es ist unser Dokument 2104-PS.

Auf Grund dieses Gesetzes und unter demselben Datum gab der Innenminister einen Erlaß über die Neuorganisation der Polizei heraus. Danach wurde eine Staatspolizeistelle für jeden Regierungsbezirk Preußens errichtet, die dem Geheimen Staatspolizeiamt in Berlin unterstellt war. Als Quelle hiefür nenne ich das Ministerialblatt der Inneren Verwaltung Preußens, 1933, Seite 503; es ist unser Dokument 2371-PS.

Die Organisation der Gestapo behandelte der Angeklagte Göring im »Aufbau einer Nation«, 1934, Seite 88, das ist unser Dokument 2344-PS; und ich zitiere aus der englischen Übersetzung einen kurzen Absatz. Die Herren Richter werden davon amtlich Kenntnis nehmen, es sei denn, daß sie eine eingehende Behandlung wünschen.

»Wochenlang«, sagte Göring, »arbeitete ich persönlich an der Umgestaltung, und schließlich schuf ich allein und aus eigener Entschließung und aus eigener Überlegung das Geheime Staatspolizeiamt. Jenes von den Staatsfeinden so sehr gefürchtete Instrument, das in erster Linie mit dazu beigetragen hat, daß heute von einer kommunistischen und marxistischen Gefahr in Deutschland und in Preußen keine Rede mehr sein kann.«

VORSITZENDER: Wie war das Datum?

OBERST STOREY: Das Datum? 1934. Herr Vorsitzender.

Am 30. November 1933 erließ Göring für das Preußische Staatsministerium und den Reichskanzler ein Gesetz, in dem er die Gestapo seiner unmittelbaren Aufsicht als Chef unterstellte. Die Gestapo wurde dadurch als ein selbständiger Zweig der inneren Verwaltung geschaffen, die Göring als Preußischem Ministerpräsidenten unmittelbar verantwortlich war. Dieses Gesetz übertrug der Gestapo die Zuständigkeit für politische Polizei-Angelegenheiten der allgemeinen und inneren Verwaltung und sah vor, daß die Landes-, Kreis- und Ortspolizeibehörden den Weisungen der Gestapo Folge zu leisten hatten. Das ergibt sich aus der Preußischen Gesetzsammlung vom 30. November 1933, Seite 413, und unserem Dokument 2105-PS.

In einer bei der Tagung des Preußischen Staatsrates am 18. Juni 1934 gehaltenen Rede, abgedruckt in »Hermann Göring, Reden und Aufsätze«, 1939, Seite 102, unser Dokument 3343-PS, sagte Göring, und ich zitiere einen Absatz:

»Auch die Schaffung der Geheimen Staatspolizei war eine Notwendigkeit. Welche Bedeutung der neue Staat diesem neuen Instrument der Staatssicherheit zuweist, mögen Sie daran erkennen, daß der Ministerpräsident sich selbst diesen [258] Verwaltungszweig unterstellt hat, weil gerade die Beobachtung sämtlicher Strömungen, die gegen den neuen Staat gerichtet sind, von fundamentaler Bedeutung ist.«

In einer Verordnung vom 8. März 1934 wurden die örtlichen Staatspolizeistellen von ihrer organisatorischen Verbindung mit den örtlichen Regierungsstellen getrennt und als unabhängige Behörden der Gestapo eingerichtet. Das ergibt sich aus der Preußischen Gesetzsammlung vom 8. März 1934, Seite 143, unser Dokument 2113-PS. Ich lege jetzt Dokument 1680-PS als Beweisstück US-477 vor. Dies ist ein Aufsatz mit dem Titel »10 Jahre Sicherheitspolizei und Sicherheitsdienst« in der Zeitschrift »Die Deutsche Polizei«, dem Organ der Sicherheitspolizei und SD, vom 1. Februar 1943. Ich zitiere einen Absatz dieses Aufsatzes auf Seite 2 der englischen Übersetzung des Dokuments 1680-PS, Abschnitt 3:

»Parallel zu dieser Entwicklung in Preußen hatte in Bayern der Reichsführer-SS Heinrich Himmler die Bayerische Politische Polizei geschaffen und auch in den übrigen außerpreußischen Ländern den Aufbau der Politischen Polizeien angeregt und geleitet. Die einheitliche Zusammenfassung der Politischen Polizeien aller Länder erfolgte dann im Frühjahr 1934, als Ministerpräsident Hermann Göring den Reichsführer-SS Heinrich Himmler, der inzwischen in allen außerpreußischen Ländern Kommandeur ihrer Politischen Polizeien geworden war, zum stellvertretenden Chef der Preußischen Geheimen Staatspolizei ernannte.«

Das preußische Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 faßt die bisherige Entwicklung der Geheimen Staatspolizei zusammen und legt die Stellung und den Aufgabenkreis der Geheimen Staatspolizei in einer Ausführungsverordnung vom selben Tage fest.

Am 10. Februar 1936 wurde das grundlegende Gesetz über die Geheime Staatspolizei durch Göring als Preußischem Ministerpräsidenten verkündet. Ich verweise auf Dokument 2107-PS. Nach diesem Gesetz hatte die Geheime Staatspolizei die Aufgabe, im gesamten Staatsgebiet alle staatsgefährlichen Bestrebungen zu erforschen und zu bekämpfen; weiterhin war erklärt, daß Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei nicht der Nachprüfung durch Verwaltungsgerichte unterliegen. Das ist das preußische Staatsgesetz von diesem Tage, abgedruckt auf Seite 21 und 22 der Gesetzsammlung von 1936.

Am selben Tage, dem 10. Februar 1936, wurde eine Verordnung zur Ausführung des Gesetzes von Göring als Preußischem Ministerpräsidenten und von Frick als Minister des Innern erlassen. Diese Verordnung ermächtigte die Geheime Staatspolizei, Maßnahmen im ganzen Landesgebiet zu treffen. Das ergibt sich übrigens aus [259] 2108-PS, einem ebenfalls veröffentlichten Gesetz. Danach sollte die Gestapo die Zentralsammelstelle für politisch-polizeiliche Nachrichten sein und die Konzentrationslager verwalten. Die Gestapo war ermächtigt, polizeiliche Ermittlungen bei strafbaren Angriffen auf Partei und Staat zu führen.

Später, am 28. August 1936, bestimmte ein Runderlaß des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei, daß vom 1. Oktober 1936 an die Politischen Polizeien der deutschen Länder die Bezeichnung »Geheime Staatspolizei« zu führen haben. Die örtlichen Dienststellen sollten weiterhin als »Staatspolizei« bezeichnet werden.

Die Übersetzung dieses Gesetzes findet sich im Dokument 2372-PS, Reichsministerialblatt von 1936, Nummer 44, Seite 1344. Später, am 20. September 1936, wurde mit Runderlaß des Innenministers Frick das Geheime Staatspolizeiamt in Berlin mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Politischen Polizeikommandeurs aller Länder Deutschlands beauftragt; das steht im Reichsministerialblatt 1936, Seite 1343, unser Dokument L-297.

Das Gesetz über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiet der Polizei vom 19. März 1937 sah vor, daß die Beamten der Gestapo als unmittelbare Reichsbeamte anzusehen seien, und daß ihre Bezüge sowie die Verwaltungskosten der gesamten Staatspolizei vom 1. April 1937 an vom Reich getragen werden sollten. Das ergibt sich aus Dokument 2243-PS, einer Abschrift des Gesetzes vom 19. März 1937, Seite 325.

So wurde durch diese oben erwähnten Gesetze und Verordnungen die Gestapo zu einem einheitlichen politischen Polizeisystem herausgebildet, das im ganzen Reich wirkte und dem Staate, der Polizei und der Nazi-Führerschaft diente.

Im Laufe der Entwicklung arbeitete der Sicherheitsdienst immer enger mit der Gestapo und ebenso mit der »Reichskriminalpolizei«, bekannt als Kripo, die dort oben auf der Karte unter Amt V zu sehen ist, zusammen. Der Sicherheitsdienst hatte die Aufgabe, die verschiedenen staatlichen Behörden mit Informationen zu versehen.

Am 11. November 1938 bezeichnete ein Runderlaß des Reichsinnenministers den SD als Nachrichtenor ganisation für Staat und Partei, dessen besondere Aufgabe es sei, die Geheime Staatspolizei zu unterstützen. Damit wurde er in staatlichem Auftrage tätig. Diese Aufgaben machten ein engeres Zusammenarbeiten zwischen dem Sicherheitsdienst und den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung erforderlich. Dieser Runderlaß ist in Dokument 1638-PS übersetzt.

Es wurde dem Gerichtshof bereits Beweismaterial über die Erlasse vom 17. und 26. Juni 1936 vorgelegt, durch die Himmler [260] zum Chef der Deutschen Polizei und Heydrich zum obersten Chef der Sicherheitspolizei und des SD ernannt wurden. Selbst dann gab Göring seine Stellung als Chef der Preußischen Gestapo noch nicht auf. So wurde der am 28. August 1936 ergangene Runderlaß des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei – unser Dokument 2372-PS – »an den Preußischen Ministerpräsidenten als Chef der Preußischen Geheimen Staatspolizei«, das heißt an Göring, geleitet.

Am 27. September 1939 gab Himmler in seiner Eigenschaft als Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei einen Erlaß heraus, nach dem die Hauptämter der Gestapo, des SD und der Kriminalpolizei in dem Amt des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD unter dem Namen Reichssicherheitshauptamt, RSHA, zusammengefaßt wurden. Darüber hat Major Farr dem Gerichtshof bereits berichtet. Auf Grund dieses Erlasses wurden die Personal- und Verwaltungsabteilungen aller Dienststellen in Amt I und II zusammengefaßt, wie es hier auf der Karte des Reichssicherheitshauptamts gezeigt ist. Die Vollzugsabteilungen des SD wurden Amt III, wie in dem Kästchen »Amt III« gezeigt ist, mit Ausnahme des Auslands-Nachrichtendienstes, der in Nummer VI eingruppiert wurde. Die Vollzugsabteilungen der Gestapo wurden zu Amt IV, wie aus der Karte ersichtlich ist, und die Vollzugsabteilungen der Kripo – das ist die Kriminalpolizei – wurden Amt V, wie sich ebenfalls aus der Karte ergibt.

Ohlendorf wurde zum Chef des Amtes III, dem SD innerhalb Deutschlands, Müller zum Chef des Amtes IV, und Nebe zum Chef des Amtes V, der Kripo, ernannt.

Am 27. September 1939 erließ Heydrich als Chef der Sicherheitspolizei und des SD auf Grund des Befehls Himmlers eine Weisung, in der er anordnete, daß die Bezeichnung und der Briefkopf »Reichssicherheitshauptamt« nur im Geschäftsverkehr innerhalb des Reichsministeriums des Innern, und der Briefkopf »Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD« im Geschäftsverkehr mit allen außenstehenden Dienststellen und Personen zu verwenden sei. Die Weisung sah vor, daß Gestapo auch in Zukunft nach besonderen Ausnahmevorschriften die Bezeichnung und den Briefkopf »Geheimes Staatspolizeiamt« führen solle.

Diese Weisung ist im Dokument L-361, Beweisstück US-478, enthalten, das wir jetzt vorlegen. Ich verweise den Gerichtshof auf den ersten Absatz des Dokuments L-361; es ist im ersten Band der Dokumentenbücher enthalten. Ich mache besonders auf das Datum und den Betreff aufmerksam, der sich auf die Zusammenfassung der zentralen Ämter der Sicherheitspolizei und des SD bezieht. Dann wird die Errichtung der vier Abteilungen behandelt, die

[261] »... nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zum Reichssicherheitshauptamt zusammengefaßt werden. Durch die Zusammenfassung wird die Stellung dieser Ämter in der Partei und in der staatlichen Verwaltung nicht geändert.«

Ich möchte hier einfügen, Hoher Gerichtshof, daß wir das RSHA gern als das sogenannte Verwaltungsbüro bezeichnen, durch das viele dieser Organisationen verwaltet wurden, während eine Anzahl dieser Organisationen, einschließlich der Gestapo, ihre besondere Stellung als Operations-Organisationen beibehielten. Um dies besser zu veranschaulichen, bitte ich die Herren Richter, sich daran zu erinnern, daß während des Krieges eine bestimmte Division oder auch eine bestimmte Luftwaffenabteilung unter einem bestimmten Oberkommando stand, daß sie aber operationsmäßig bei einer Invasion allgemein einer anderen Einheit unterstellt wurde, die als Einsatztruppe operierte. So war das RSHA in Wirklichkeit das Verwaltungsbüro einer ganzen Menge dieser als verbrecherisch bezeichneten Organisationen.

Der Aufbau der Gestapo und des SD war also auf ihren Aufgabenkreis zugeschnitten, der sich wiederum danach richtete, welche Gegner zu bekämpfen und welche Dinge auszuforschen waren.

Ich möchte den Gerichtshof jetzt auf die Karte aufmerksam machen, die bereits gekennzeichnet wurde, ich glaube als Beweisstück US-53. Diese Karte – ich irre mich; das ist die ursprüngliche Kennzeichnungsnummer. Diese Karte zeigt die Hauptbefehlslinie von Himmler, dem Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei, zu Kaltenbrunner, dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD, und von Kaltenbrunner zu den verschiedenen Dienststellen der Gestapo und des SD.

Wir legen jetzt diese Karte als Dokument L-219, US-479, vor. Die Karte selbst stützt sich auf das Dokument L-219; wir haben Photokopien und Sie werden sich wahrscheinlich der an der Wand angebrachten zuwenden wollen. Diese Karte, von der eine Kopie an der Wand hängt, wurde von Otto Ohlendorf, Chef des Amtes III des RSHA, und von Walter Schellenberg, Chef des Amtes VI des RSHA, als richtig anerkannt und von diesen beiden früheren Beamten offiziell beglaubigt.

Diese Karte zeigt, daß die Befehle in polizeilichen Angelegenheiten im allgemeinen von Himmler, dem Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei, unmittelbar an Kaltenbrunner, den Chef der Sicherheitspolizei und des SD, gingen. In dieser Eigenschaft war er auch Chef des RSHA, des Verwaltungsbüros, von dem ich bereits gesprochen habe.

[262] Die Organisation von Kaltenbrunners Hauptquartier setzte sich aus sieben Ämtern zusammen; außerdem war ihm eine militärische Stelle angegliedert. Die sieben Ämter sehen Sie hier.

In der Unterabteilung D erscheint der Name des Obersturmbannführers Rauff, der technische Angelegenheiten, einschließlich solcher über Kraftwagen der Sipo und des SD behandelte; davon werden wir später noch sprechen.

Amt III war der SD innerhalb Deutschlands und beauftragt, die deutschen Lebensgebiete zu überprüfen. Es war die interne Nachrichtenorganisation des Polizeisystems, und seine Interessen erstreckten sich auf alle von Deutschland während des Krieges besetzten Gebiete. Im Jahre 1943 bestand es aus vier Abteilungen. Ich möchte sie kurz erwähnen und ihren Geschäftsbereich aufzeigen.

Abteilung A beschäftigte sich mit Fragen der Rechtsordnung und des Reichsaufbaus. Abteilung B beschäftigte sich mit Volkstumsfragen, mit Minderheiten und der Rasse- und Volksgesundheit. C beschäftigte sich mit Kultur, Wissenschaft, Erziehung, religiösem Leben, Presse, Volkskultur und Kunst. D mit Wirtschaft, einschließlich Ernährung, Handel, Industrie, Arbeit, Kolonialwirtschaft und den besetzten Gebieten.

Das Amt IV nun, mit dem wir uns hier beschäftigen, war die Gestapo, welche mit der Gegnerbekämpfung beauftragt war. Im Jahre 1945 bestand es aus sechs Abteilungen, wie von den vorerwähnten zwei damaligen Beamten bestätigt wurde.

1. Abteilung A beschäftigte sich mit Gegnern, Sabotage und Schutzdienst, einschließlich Kommunismus, Marxismus, Reaktion und Liberalismus.

2. Abteilung B beschäftigte sich mit der politischen Kirche, den Sekten und Juden, einschließlich des politischen Katholizismus, des politischen Protestantismus, sonstiger Kirchen, Freimaurerei; eine Spezialabteilung B 4 hatte mit Judenangelegenheiten, Räumungsangelegenheiten, Mitteln für die Unterdrückung der Volks- und Staatsfeinde und der Aberkennung der deutschen Reichsangehörigkeit zu tun. Der Chef dieser Gruppe war Eichmann.

3. Abteilung C beschäftigte sich mit der Schutzhaft.

4. Abteilung D mit großdeutschen Einflußgebieten.

5. Abteilung E mit der Abwehr.

6. Abteilung F mit Paßwesen und Ausländerpolizei.

Das Amt V, das fortab als Kripo bezeichnet wird, war mit der Verbrechensbekämpfung beauftragt. Unterabteilung D zum Beispiel war das kriminalistische Institut für die Sipo und beschäftigte sich mit Angelegenheiten der Identifizierung, chemischen und biologischen Untersuchungen und technischen Forschungen.

[263] Amt VI war der SD-Ausland und beschäftigte sich in erster Linie mit ausländischer politischer Spionage. Im Jahre 1944 wurde die »Abwehr« oder der militärische Nachrichtendienst mit dem Amt VI als militärisches »Amt« verbunden. Der Hohe Gerichtshof wird sich daran erinnern, daß der Zeuge Lahousen in der »Abwehr« tätig war. Amt VI behielt seine eigene regionale Organisation.

Amt VII schließlich beschäftigte sich mit weltanschaulicher Forschung bei Gegnern, wie Freimaurern, Juden, politischen Kirchen, Marxismus und Liberalismus.

Innerhalb Deutschlands gab es Außenstellen des SD, der Gestapo und der Kripo, wie rechts oben auf der Karte angezeichnet. Die Gestapo- und Kripo-Dienststellen befanden sich oft am gleichen Orte und wurden immer zusammenfassend als Sipo bezeichnet. Sie sehen, daß die schattierte Linie rund herum sich auf die Gemeinschaftsarbeit der Gestapo und Kripo bezieht, und zwar der Gestapo als der Geheimen Staatspolizei und der Kripo als der Kriminalpolizei. Diese örtlichen Stellen behielten sämtlich ihre besondere Eigenart und berichteten unmittelbar der Abteilung des RSHA unter Kaltenbrunner, die für das betreffende Gebiet zuständig war. Sie waren jedoch durch die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD, wie am Kopf der Karte aufgezeigt, gleichgeschaltet. Die Inspekteure waren wiederum den für jeden »Wehrkreis« ernannten Höheren SS- und Polizeiführern unterstellt. Die Höheren SS- und Polizeiführer berichteten Himmler und hatten die Dienstaufsicht nicht nur über die Inspekteure der Sicherheitspolizei und des SD, sondern auch über die Inspekteure der Ordnungspolizei und verschiedene Unterabteilungen der SS.

Mit dem Vordringen der deutschen Armeen breitete sich die Organisation in den besetzten Gebieten aus. Zusammengefaßte Operationseinheiten der Sicherheitspolizei und des SD, die als Einsatzgruppen bekannt waren, und über die der Hohe Gerichtshof in einigen Minuten mehr erfahren wird, waren mit der Armee und im rückwärtigen Heeresgebiet tätig. Die Offiziere dieser Gruppen waren dem Personal der Gestapo, der Kripo und des Sicherheitsdienstes entnommen, und die Mannschaft kam aus der Ordnungspolizei und der Waffen-SS. Sie arbeiteten mit verschiedenen Armeegruppen zusammen. Diese Einsatzgruppen waren, wie sich der Gerichtshof erinnern wird, einfache Sonderkommandos für spezielle Aufgaben und waren eingeteilt in Einsatzkommandos, Sonderkommandos und Teilkommandos, die alle die Aufgaben der Sicherheitspolizei und des SD entweder mit oder direkt hinter der Armee versahen.

Nachdem die besetzten Gebiete konsolidiert waren, wurden diese Einsatzgruppen und ihre Unterabteilungen zu ständigen [264] gemeinsamen Dienststellen der Sicherheitspolizei und des SD innerhalb einzelner geographischer Örtlichkeiten umgebildet.

Diese gemeinsamen Kräfte unterstanden Kommandeuren der Sicherheitspolizei und des SD, und die Dienststellen waren ähnlich in Abteilungen gegliedert wie beim RSHA. Die Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD unterstanden direkt dem Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD, der seinerseits dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD direkt unterstellt war.

In den besetzten Gebieten unterstanden die Höheren SS- und Polizeiführer einer unmittelbareren Dienstaufsicht der Befehlshaber und der Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD als im Reich. Sie waren ermächtigt, unmittelbare Weisungen zu erteilen, soweit diese nicht den allgemeinen Richtlinien des übergeordneten Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes zuwiderliefen.

Die oben erwähnte Karte und die Bemerkungen dazu stützen sich auf zwei Dokumente, die ich jetzt zum Beweis vorlege. Es sind dies Dokument L-219, der Organisationsplan des RSHA vom 1. Oktober 1943, und Dokument 2346-PS.

Die zweite Hauptaufgabe der Gestapo und des SD war, die eigentlichen und weltanschaulichen Feinde des Nazi-Regimes zu bekämpfen und Hitler und die Nazi-Führung in der Macht zu erhalten, wie dies in Punkt 1 der Anklageschrift ausgeführt ist. Die Aufgaben und Methoden der Geheimen Staatspolizei sind in einem Artikel, der in Dokument 1956-PS übersetzt ist und sich in Band 2 des Dokumentenbuchs befindet, treffend beschrieben. Dieser Artikel ist in der Zeitschrift »Das Archiv« vom Januar 1936 auf Seite 1342 erschienen. Ich lege ihn jetzt zum Beweis vor und zitiere aus ihm; es ist Seite 1 der englischen Übersetzung. Ich verlese zunächst den ersten, dann den dritten und vierten Absatz. Das ist im Januar 1936; ich zitiere:

»Der ›Völkische Beobachter‹ vom 22. Januar 1936 veröffentlichte zur Widerlegung von im Auslande verbreiteten böswilligen Gerüchten eine Darstellung über Entstehung, Bedeutung und Aufgaben der Geheimen Staatspolizei, in der es unter an derem heißt:...«

Nun gehe ich zum dritten Absatz über:

»Die Geheime Staatspolizei ist ein kriminalpolizeilicher Behördenapparat, dem die besondere Aufgabe der Verfolgung von Verbrechen und Vergehen gegen den Staat, vor allem die Verfolgung des Hoch- und Landesverrats obliegt. Aufgabe der Geheimen Staatspolizei ist, diese Vergehen und Verbrechen aufzuklären, die Täter zu ermitteln und sie der gerichtlichen [265] Bestrafung zuzuführen. Die Zahl der bei dem Volksgerichtshof ständig anhängigen Strafverfahren wegen hochverräterischer Unternehmen und wegen Landesverrats ist das Ergebnis dieser Arbeit. Daneben untersteht der Geheimen Staatspolizei als zweites großes Aufgabengebiet die vorbeugende Bekämpfung aller dem Staate und der Staatsführung drohenden Gefahren. Da seit der nationalsozialistischen Revolution jeder offene Kampf und jede offene Opposition gegen den Staat und gegen die Staatsführung verboten ist, ist eine Geheime Staatspolizei als vorbeugendes Kampfinstrument gegen die dem Staate drohenden Gefahren unlösbar mit dem nationalsozialistischen Führerstaat verbunden. Die Gegner des Nationalsozialismus sind durch das Verbot ihrer Organisationen und ihrer Zeitungen nicht beseitigt, sondern haben sich in andere Formen des Kampfes gegen den Staat zurückgezogen. Daher muß der nationalsozialistische Staat die unterirdisch gegen ihn kämpfenden Gegner in illegalen Organisationen, in ge tarnten Vereinigungen, in den Zusammenschlüssen wohlmeinender Volksgenossen und selbst in den eigenen Organisationen der Partei und des Staates aufspüren, überwachen und unschädlich machen, bevor sie dazu gekommen sind, eine gegen das Staatsinteresse gerichtete Handlung wirklich durchzuführen. Diese Aufgabe, mit allen Mitteln den Kampf gegen die geheimen Staatsfeinde durchzuführen, wird keinem Führerstaat erspart bleiben, weil immer die staatsfeindlichen Mächte Von ihren ausländischen Zentralen her irgendwelche Menschen in diesem Staat sich dienstbar machen und zum unterirdischen Kampf gegen den Staat einsetzen.

Die vorbeugende Tätigkeit der Geheimen Staatspolizei besteht in erster Linie in der umfassenden Beobachtung aller Staatsfeinde im Reichsgebiet. Da die Geheime Staatspolizei neben den ihr in erster Linie obliegenden Vollzugsaufgaben diese Beobachtung der Staatsfeinde nicht in dem notwendigen Maße durchführen kann, tritt ihr ergänzend der Sicherheitsdienst des Reichsführers-SS, der vom Stellvertreter des Führers als der politische Nachrichtendienst der Bewegung eingesetzt wurde, zur Seite und stellt damit einen großen Teil der von ihm mobilisierten Kräfte der Bewegung in den Dienst der Staatssicherheit. Die Geheime Staatspolizei trifft auf Grund der Beobachtungsergebnisse gegen die Staatsfeinde die erforderlichen polizeilichen Vorbeugungsmaßnahmen. Die wirk samste Vorbeugungsmaßnahme ist zweifellos die Freiheitsentziehung, die in der Form der Schutzhaft verhängt wird, wenn zu befürchten ist, daß die freie Betätigung der betreffenden Person in irgendeiner Weise die Staatssicherheit [266] gefährden werde. Die Anwendung der Schutzhaft ist durch Richtlinien des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern und durch ein besonderes Haftprüfungsverfahren der Geheimen Staatspolizei so geregelt, daß – soweit es die Aufgabe des vorbeugenden Kampfes gegen die Staatsfeinde zuläßt – ausreichende Garantien gegen einen Mißbrauch der Schutzhaft gegeben sind....«


VORSITZENDER: Oberst Storey! Haben wir nicht wirklich schon genug über die Organisation und die Ziele der Gestapo gehört?

OBERST STOREY: Ich werde den Rest dieses Absatzes nicht mehr verlesen.


VORSITZENDER: Ich glaube, Ihre Antwort genügt mir nicht. Was ich Sie fragte, ist, ob wir jetzt nicht genug über die Organisation der Gestapo gehört haben?


OBERST STOREY: Herr Vorsitzender, ich habe meine Darstellung über die Organisation beendet und wollte gerade auf die Frage der Verhängung der Schutzhaft, für die die Gestapo bekannt war, eingehen. Ich werde zeigen, wie sie hierbei vorging und woher sie ihre Ermächtigung herleitete, Leute in Schutzhaft, in angebliche Schutzhaft, zu nehmen.


VORSITZENDER: Ich glaube, das ist in dem früheren Beweisvortrag schon mehr als einmal dargetan worden.


OBERST STOREY: Ich wollte nur noch, falls dies nicht bereits vorgetragen wurde, darauf verweisen, daß sie keiner richterlichen Überprüfung unterlag. Ich weiß nicht, ob Major Farr das schon gebracht hat oder nicht.


VORSITZENDER: Daß sie keiner richterlichen Nachprüfung unterlag?


OBERST STOREY: Nachprüfung, ja.


VORSITZENDER: Ich glaube, daß Sie selbst darüber heute nachmittag gesprochen haben.


OBERST STOREY: Das Zitat ist aus dem Reichsverwaltungsblatt von 1835, Seite 577, Dokument 2347-PS. Ich möchte, wenn der Gerichtshof gestattet, auf eine Stelle dieses Erlasses verweisen.

Die Entscheidung des preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1935 betrachtete die Gestapo als eine Sonderpolizeibehörde und entzog ihre Verfügungen der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das Gericht erklärte, daß nach jenem Gesetz der allein zugelassene Rechtsbehelf die Beschwerde an die nächst höhere Dienststelle in der Gestapo selbst sei.


VORSITZENDER: Ich glaube, Sie haben uns das schon im Zusammenhang mit dem Dokument vom 10, Februar 1936 gesagt, [267] als Sie erwähnten, daß die Verfügungen der Geheimen Staatspolizei keiner Nachprüfung durch irgendein Staatsgericht unterworfen seien.


OBERST STOREY: Ich möchte nur vermeiden, daß irgendeine Frage über ihre Machtbefugnisse offen bleibt. Ich verweise auf Dokument 1852-PS, das bereits als Beweisstück US-449 vorliegt und diese Ansicht bestätigt. Außerdem beziehe ich mich auf das Dokument 1723-PS. Das ist der Erlaß vom 1. Februar 1938, der sich auf die Schutzhaft und den Erlaß von neuen Bestimmungen bezieht. Ich möchte nur einen Satz aus diesem Erlaß zitieren:

»... als Zwangsmaßnahme der Geheimen Staatspolizei zur Abwehr aller volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen gegen Personen... , die durch ihr Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates gefährden.«

Die Gestapo war nach diesem Erlaß ausschließlich zur Anordnung der Schutzhaft zuständig, und die Schutzhaft war in staatlichen Konzentrationslagern zu vollstrecken.

Ich wende mich nun einem anderen Punkt zu: Der SD gründete eine Organisation von Agenten und Spitzeln, die in verschiedenen örtlichen Dienststellen in allen Teilen des Reiches und später zusammen mit der Gestapo und der Kriminalpolizei in den besetzten Gebieten tätig war. Der SD arbeitete im geheimen. Es war eine seiner Aufgaben, durch geheime Kennzeichnung von Stimmzetteln die Identität der Personen, die bei der Wahl mit »Nein« stimmten oder eine ungültige Stimme abgaben, festzustellen. Ich lege als Beweisstück Dokument R-142, zweiter Band, vor. Ich glaube, es ist am Ende des Dokumentenbuchs, R-142, Beweisstück US-481.

Das Dokument enthielt einen Brief der Außenstelle Kochem des SD an den SD in Koblenz. Er ist vom 7. Mai 1938 und bezieht sich auf die Volksabstimmung vom 10. April 1938. Er geht auf einen früheren Brief der Dienststelle Koblenz zurück und ist anscheinend eine Antwort auf eine Anfrage, wie die Leute bei der vermeintlich geheimen Volksabstimmung wählten. Es ist Seite 1 des Dokuments R-142.

VORSITZENDER: Oberst Storey, mir wird gerade gesagt, daß dieses Dokument bereits verlesen ist.

OBERST STOREY: Ich wußte das nicht. Ich werde es nur vorlegen, ohne es zu verlesen.

Wegen des Beitrags, den die Sipo und der SD nun Nationalsozialismus geleistet haben, verweise ich auf einen Artikel vom 7. September 1942, der sich im Dokument 3344-PS befindet. Es ist der erste Absatz, Band 2 des offiziellen Journals. Ich zitiere:

»Schon vor der Machtübernahme hat der SD zu seinem Teil zum Gelingen der nationalsozialistischen Revolution [268] beigetragen. Nach der Machtübernahme haben die Sipo und der SD die Verantwortung für die innere Sicherheit unseres Reiches getragen und für eine kraftvolle Durchsetzung des Nationalsozialismus gegen alle Widerstände Bahn gebrochen.«1

Was die strafrechtliche Verantwortlichkeit des SD und der Gestapo anbetrifft, so wird sie im Zusammenhang mit gewissen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im wesentlichen von dem zentralisierten politischen Polizeisystem begangen worden sind, erörtert werden. Deren Entwicklung, Organisation und Aufgaben sind bereits früher erörtert worden. In einigen Fällen wurden Verbrechen in Zusammenarbeit oder in Verbindung mit anderen Gruppen und Organisationen begangen.

Um nun einen Einblick in das Stärkeverhältnis dieser verschiedenen Organisationen zu gewähren, möchte ich dem Gerichtshof einige Zahlen nennen. Die Sipo und der SD bestanden, wie ich schon ausgeführt habe, aus Gestapo, Kripo und SD. Die Gestapo war die größte und hatte in den Jahren 1934 und 1935 eine Mitgliederzahl von 40000 bis 50000 Mann. Das ist ein Irrtum und soll 1943 bis 1945 heißen. Sie war die politische Armee des Reiches.

VORSITZENDER: Sagten Sie, das Datum war falsch?

OBERST STOREY: Ja, das Datum war falsch und soll 1943 bis 45 heißen; 40000 bis 50000 Mitglieder.


MR. BIDDLE: Welches Dokument verlesen Sie?


OBERST STOREY: Es ist das Dokument 3033-PS, eine eidesstattliche Erklärung von Walter Schellenberg, einem der früheren Beamten, von dem ich kurz vorher gesprochen habe.

Ich möchte, Hoher Gerichtshof, die ganze eidesstattliche Erklärung in das Sitzungsprotokoll verlesen. Es ist Dokument 3033-PS, Beweisstück US-488:

»Die Sipo und der SD bestand aus Gestapo, Kripo und SD. In 1943-45 hatte die Gestapo eine Mitgliederzahl von ungefähr 40000 bis 50000, die Kripo 15000 und der SD ungefähr 3000. Im allgemeinen Gebrauch und auch in Befehlen und Verordnungen wurde ›SD‹ benützt als Abkürzung für ›Sipo und SD‹. In den meisten solchen Fällen wurde die Exekutivbehandlung durchgeführt von Leuten der Gestapo an Stelle des SD oder der Kripo. Gestapo-Leute in den [269] besetzten Gebieten waren oft in SS-Uniformen mit SD-Abzeichen. Neue Mitgliedschaft in Gestapo und SD entstand auf freiwilliger Basis.«

Dies wurde am 21. November 1945 vor KORVETTENKAPITÄN HARRIS unterschrieben und beschworen.

Ich glaube, hier feststellen zu sollen, Hoher Gerichtshof, daß nach unseren Informationen eine große Zahl von Mitgliedern der Gestapo auch Mitglieder der SS waren. Es gibt verschiedene Schätzungen über diese Zahl; sie sind jedoch nicht zuverlässig und verbürgt. Nach einigen Quellen sollen es 75 Prozent sein, doch haben wir dafür noch keinen unmittelbaren Beweis.

Ich lege nun Dokument 2751-PS als Beweisstück US-482 vor. Es ist eine eidesstattliche Erklärung von Alfred Helmut Naujocks vom 20. November 1945. Diese eidesstattliche Erklärung bezieht sich insbesondere auf die tatsächlichen Ereignisse des polnischen Grenzzwischenfalls. Ich glaube, auch der Zeuge Lahousen hat darüber gesprochen, als er hier vernommen wurde:

»Ich, Alfred Helmut Naujocks, mache unter Eid und nach vorheriger Einschwörung folgende Erklärung:

1. Ich war von 1931 bis 19. Oktober 1944 ein Mitglied der SS und von ihrer Gründung im Jahre 1934 bis Januar 1941 ein Mitglied des SD. Ich diente als Mitglied der Waffen-SS von Februar 1941 bis Mitte 1942. Später arbeitete ich in der wirtschaftlichen Abteilung der Militärverwaltung von Belgien von September 1942 bis September 1944. Am 19. Oktober 1944 ergab ich mich den Alliierten.

2. Ungefähr am 10. August 1939 befahl mir Heydrich, der Chef der Sipo und des SD, persönlich, einen Anschlag auf die Radiostation bei Gleiwitz in der Nähe der polnischen Grenze vorzutäuschen und es so erscheinen zu lassen, als wären Polen die Angreifer gewesen. Heydrich sagte: ›Ein tatsächlicher Beweis für polnische Übergriffe ist für die Auslandspresse und für die deutsche Propaganda nötig.‹ Mir wurde befohlen, mit 5 oder 6 anderen SD-Männern nach Gleiwitz zu fahren, bis ich das Schlüsselwort von Heydrich erhielt, daß der Anschlag zu unternehmen sei. Mein Befehl lautete, mich der Radiostation zu bemächtigen und sie solange zu halten als nötig ist, um einem polnisch sprechenden Deutschen die Möglichkeit zu geben, eine polnische Ansprache über das Radio zu halten. Dieser polnisch sprechende Deutsche wurde mir zur Verfügung gestellt. Heydrich sagte, daß es in der Rede heißen solle, daß die Zeit für eine Auseinandersetzung zwischen Polen und Deutschen gekommen sei und daß die Polen sich[270] zusammentun und jeden Deutschen, der ihnen Widerstand leistet, niederschlagen sollten. Heydrich sagte mir damals auch, daß er Deutschlands Angriff auf Polen in wenigen Tagen erwartete.

3. Ich fuhr nach Gleiwitz und wartete dort 14 Tage. Dann bat ich Heydrich um Erlaubnis, nach Berlin zurückkehren zu dürfen, wurde aber angewiesen, in Gleiwitz zu bleiben. Zwischen dem 25. und 31. August suchte ich Heinrich Müller, den Chef der Gestapo auf, der sich damals in der Nähe in Oppeln befand. In meiner Gegenwart erörterte Müller mit einem Mann namens Mehlhorn Pläne für einen Grenzfall, in dem vorgetäuscht werden sollte, daß polnische Soldaten deutsche Truppen angreifen... Deutsche in der Anzahl von ungefähr einer Kompanie sollten dazu verwendet werden. Müller sagte, er hätte ungefähr 12 oder 13 verurteilte Verbrecher, denen polnische Uniformen angezogen werden sollten und deren Leichen auf dem Schauplatz der Vorfälle liegen gelassen werden sollten, um zu zeigen, daß sie im Laufe der Anschläge getötet worden seien. Für diesen Zweck war für sie eine tödliche Einspritzung vorgesehen, die von einem Doktor gemacht werden sollte, der von Heydrich angestellt war; dann sollten ihnen auch Schußwunden zugefügt werden. Nachdem der Anschlag beendet war, sollten Mitglieder der Presse und andere Leute auf den Schauplatz geführt werden; weiters sollte ein polizeilicher Bericht angefertigt werden.

4. Müller sagte mir, daß er von Heydrich Befehl hatte, einen dieser Verbrecher mir zur Verfügung zu stellen für meine Tätigkeit in Gleiwitz. Das Kennwort, mit dem er diese Verbrecher nannte, war ›Konserven‹.

5. Der Vorfall in Gleiwitz, an dem ich teilnahm, wurde am Vorabend des deutschen Angriffs auf Polen ausgeführt. Soweit ich mich erinnere, brach der Krieg am 1. September 1939 aus. Am Mittag des 31. August bekam ich von Heydrich per Telephon das Schlüsselwort, daß der Anschlag um 8.00 Uhr abends desselben Tages zu erfolgen habe. Heydrich sagte: ›Um diesen Anschlag auszuführen, melden Sie sich bei Müller wegen der Konserven‹. Ich tat dies und wies Müller an, den Mann in der Nähe der Radiostation an mich abzuliefern. Ich erhielt diesen Mann und ließ ihn am Eingang der Station hinlegen. Er war am Leben, aber nicht bei Bewußtsein. Ich versuchte, seine Augen zu öffnen. Von seinen Augen konnte ich nicht feststellen, daß er am Leben war, nur von seinem Atem. Ich sah keine Schußwunden, nur eine Menge Blut über sein ganzes Gesicht verschmiert. Er trug Zivilkleider.

[271] 6. Wir nahmen die Radiostation wie befohlen, hielten eine drei oder vier Minuten lange Rede über einen Notsender, schossen einige Pistolenschüsse ab und verließen den Platz.«

Beschworen und unterschrieben vor Leutnant Martin.

In Durchführung eines Teiles des Nazi-Programms zur Ausrottung politisch und rassisch Unerwünschter begingen die Gestapo und der SD durch die sogenannten Einsatzgruppen Massenmorde an Hunderttausenden von Bürgern der besetzten Gebiete. Die Herren Richter werden sich des Beweismaterials über die Tätigkeit der Einsatzgruppen und Einsatzkommandos erinnern. Ich beziehe mich jetzt auf Dokument R-102.

Ich nehme an, daß Major Farr dieses Dokument heute früh schon vorgelegt hat. Ich möchte jedoch auf eine nur kurze Feststellung verweisen, die sich auf den SD, die Einsatzgruppen und die Sicherheitspolizei bezieht, und die er nicht erwähnt hat. Es ist auf Seite 4 des Dokuments R-102. Ich zitiere:

»Die Standorte der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD haben sich während der Berichtszeit nur im Nordabschnitt verändert.«

VORSITZENDER: Was war das für ein Dokument?

OBERST STOREY: R-102, das bereits von Major Farr vorgelegt wurde. Es ist am Ende des Bandes 2 des Dokumentenbuchs. Der Führer der Einsatzgruppe A übermittelte zwei Berichte. Der erste Bericht ist Dokument L-180, das bereits als Beweisstück US-276 unterbreitet wurde.


VORSITZENDER: Oberst Storey, wollen Sie bitte nicht so schnell von einem Dokument auf ein anderes übergehen.


OBERST STOREY: Ja, Herr Vorsitzender, entschuldigen Sie bitte. Aus L-180 möchte ich von Seite 13 zitieren: Es ist Seite 5 der englischen Übersetzung, der Anfang des ersten Absatzes, ungefähr am Ende der Seite. Ich zitiere:

»Angesichts der Ausdehnung des Einsatzraumes und der Fülle der sicherheitspolizeilichen Aufgaben wurde von vorneherein angestrebt, daß die zuverlässige Bevölkerung selbst bei der Bekämpfung der Schädlinge in ihrem Lande – also insbesondere der Juden und Kommunisten – mitwirkt.«

Aus dem gleichen Dokument, Seite 30 des Originals, Seite 8 der englischen Übersetzung, zitiere ich:

»Es war von vorneherein zu erwarten, daß allein durch Pogrome das Judenproblem im Ostland nicht gelöst werden würde.«

[272] VORSITZENDER: Ich erfahre gerade, daß das bereits verlesen worden ist.

OBERST STOREY: Ich habe das nachprüfen lassen; wir haben das aber nicht feststellen können. Ich werde dann weitergehen.

Ich komme nun zu Dokument 2273-PS. Ich lege nur Teile des Dokuments 2273-PS als Beweisstück US-487 vor. Das Dokument wurde von der USSR erbeutet und wird von unseren Sowjet-Kollegen später in Einzelheiten behandelt werden. Mit ihrer Zustimmung möchte ich eine Karte als Beweis vorlegen, die durch dieses Dokument bestätigt wird. Wir haben eine Vergrößerung, die ich an die Tafel hängen möchte; dem Gerichtshof überreichen wir Photokopien.

Hoher Gerichtshof! Diese Karte wird durch die dem Originalbericht beigelegte Photokopie bestätigt; der Bericht wird später in Einzelheiten behandelt werden. Ich möchte nur eine Stelle auf Seite 2 der englischen Übersetzung des Dokuments zitieren. Es ist der dritte Absatz von unten auf Seite 1 der englischen Übersetzung:

»Der mit dem Anrücken der Wehrmacht gebildete estnische Selbstschutz begann zwar sofort Juden festzunehmen, doch unterblieben spontane Pogrome. Erst von Sicherheitspolizei und SD wurden die Juden nach und nach, sowie sie im Arbeitsprozeß entbehrlich wurden, exekutiert.

Heute gibt es in Estland keine Juden mehr.«

Das Dokument ist eine geheime Reichssache der Einsatzgruppe A, die Sonderaufgaben hatte. Diese an der Wand angebrachte Karte, deren Photokopie dem Original in der deutschen Übersetzung beigefügt ist, veranschaulicht den Fortschritt der Ausrottung von Juden in dem Gebiete, in dem diese Einsatzgruppe operierte.

Wenn die Herren Richter den oberen Teil der Karte betrachten, dort wo Petersburg oder Leningrad, wie wir es nennen, eingezeichnet ist, so werden Sie ein wenig unterhalb das Bild eines Sarges finden; das bedeutet nach dem Bericht, daß dort 3600 Juden getötet wurden.

Etwas weiter links steht wieder ein Sarg in einem der kleinen Baltischen Staaten, der zeigt, daß in diesem Gebiet 963 Juden getötet wurden.

Etwas weiter unten in der Nähe der Hauptstadt Riga zeigt der Sarg, daß dort 35238 Juden umgebracht wurden. Nach einem weiteren Hinweis lebten dort noch 2500 im Ghetto.

Etwas weiter unten im nächsten Viereck oder im nächsten Staat zeigt der Sarg die Tötung von 136421; dann im nächsten Gebiet, weist der Sarg in der Nähe von Minsk, etwas nördlich davon, darauf hin, daß 41828 Juden umgebracht wurden.

[273] VORSITZENDER: Wissen Sie bestimmt, daß die 136000 getötet wurden; dort ist kein Sarg eingezeichnet?

OBERST STOREY: Nein, es sind die Gesamtziffern aus den Dokumenten.


VORSITZENDER: Diese Photokopien weichen von dem ab, was Sie haben. In dem Gebiet, wo die Zahl 136421 steht, ist kein Sarg eingezeichnet.


OBERST STOREY: Ich bedaure. Meine Kopie ist richtig und wahrheitsgetreu.


VORSITZENDER: In meiner und Herrn Biddles Kopie ist der Sarg nicht eingezeichnet.


OBERST STOREY:


[Zu einem Assistenten gewendet]


Wollen Sie bitte diese Kopie dem Herrn Vorsitzenden überreichen?


VORSITZENDER: Ich nehme an, daß es das Dokument selbst zeigen wird.


OBERST STOREY: Ich werde im Original nachsehen und es richtigstellen. Darf ich bitte das Original haben? Augenscheinlich ist hier ein Druckfehler unterlaufen. Herr Vorsitzender, hier finde ich die Zahl 136421 zusammen mit dem Sarg.


VORSITZENDER: Herr Parker erklärt, daß sich das auch aus dem Dokument selbst ergibt.


OBERST STOREY: Ja, es ergibt sich auch aus dem Dokument. Der Fehler liegt hier. Die Zahl 128000 unten auf der Seite bedeutet, daß damals noch 128000 Juden vorhanden waren. Die wörtliche Übersetzung der Aufschrift lautet, soweit ich verstehe »Im Gebiet Minsk noch vorhanden«.

Ich verweise nun auf Dokument 1104-PS, Band 2, das ich als Beweisstück US-483 vorlege.


VORSITZENDER: Oberst Storey, haben Sie uns gesagt, was das für ein Dokument ist? Die Übersetzung zeigt nicht, um was für ein Dokument es sich handelt.

OBERST STOREY: Es ist ein Bericht der Einsatzgruppe A, eine geheime Reichssache, mit anderen Worten ein Bericht über ihre Tätigkeit in diesen Gebieten; die beigefügte Karte zeigt, auf welche Gebiete sich die Tätigkeit erstreckte.


VORSITZENDER: War es eine Einsatzgruppe der Gestapo?


OBERST STOREY: Die Einsatzgruppe wurde in diesem Gebiet von der Gestapo und dem SD gebildet; mit anderen Worten, sie war eine Kommandogruppe.

[274] Wie ich bereits erwähnt habe, Herr Vorsitzender, bildeten sie diese besonderen Kommandogruppen, um mit und hinter den Armeen zu arbeiten, als sie ihren Besitz in den besetzten Gebieten zu festigen trachteten. Der Gerichtshof wird im Verlaufe unserer Darlegungen noch andere Berichte über diese Einsatzgruppen kennenlernen. Mit anderen Worten, »Einsatz« bedeutet Sonderaktion oder Aktionsgruppen. Sie wurden für gewisse geographische Gebiete direkt hinter der Frontlinie gebildet.


VORSITZENDER: Ja, aber waren sie Gruppen der Gestapo?


OBERST STOREY: Der Gestapo und des SD.


VORSITZENDER: Der ist ja ein Teil der Gestapo.


OBERST STOREY: Einige kamen auch aus der Kripo.

Das nächste Dokument ist 1104-PS vom 30. Oktober 1941. An diesem Tage sandte der Gebietskommissar von Sluzk einen Bericht an den Generalkommissar von Minsk, in dem er die Aktionen der Einsatzkommandos der Sipo und des SD, die in seinem Gebiet die Ermordung der jüdischen Bevölkerung durchführen sollten, aufs schärfste kritisierte. Ich zitiere aus der englischen Übersetzung, Seite 4 des Dokuments, und beginne mit dem ersten Absatz nach dem Doppelpunkt:

»Am 27. Oktober morgens gegen 8.00 Uhr erschien ein Oberleutnant des Polizei-Bataillons Nr. 11 aus Kauen (Litauen), der sich als Adjutant des Bataillonskommandeurs der Sicherheitspolizei vorstellte. Der Oberleutnant erklärte, daß das Polizeibataillon den Auftrag erhalten hätte, hier in der Stadt Sluzk in zwei Tagen die Liquidierung sämtlicher Juden vorzunehmen. Der Bataillonskommandeur sei mit seinem Bataillon in Stärke von 4 Kompanien, davon 2 Kompanien litauische Partisanen, im Anrollen und die Aktion müsse sofort beginnen. Hierauf gab ich dem Oberleutnant zur Antwort, daß ich auf alle Fälle die Aktion zunächst mit dem Kommandeur besprechen müßte. Etwa eine halbe Stunde später traf das Polizeibataillon in Sluzk ein. Wunschgemäß hat dann auch die Aussprache mit dem Bataillonskommandeur sofort nach Eintreffen stattgefunden. Ich erklärte zunächst dem Kommandeur, daß es nicht gut möglich sei, ohne vorherige Vorbereitung die Aktion durchzuführen, da alle auf Arbeit geschickt seien und es ein furchtbares Durcheinander geben würde. Es wäre zum mindesten seine Pflicht gewesen, einen Tag vorher Bescheid zu geben. Ich bat dann darum, die Aktion um einen Tag zu verschieben. Er lehnte dieses jedoch ab mit dem Bemerken, daß er überall in allen Städten die Aktion durchzuführen habe und für Sluzk nur zwei Tage zur [275] Verfügung stünden. In diesen beiden Tagen müßte die Stadt Sluzk unbedingt frei von Juden sein.«

Dieser Bericht wurde an den Reichskommissar für das Ostland durch den Gauleiter Hinrich Lohse in Riga weitergeleitet. Die Herren Richter werden sich erinnern, daß er schon bei einem anderen Vortrag erwähnt wurde.

Ich gehe nun auf Seite 5 über und möchte den ersten Absatz verlesen:

»Was im übrigen die Durchführung der Aktion anbelangt, muß ich zu meinem tiefsten Bedauern hervorheben, daß letztere bereits an Sadismus grenzte. Die Stadt selbst bot während der Aktion ein schreckenerregendes Bild. Mit einer unbeschreiblichen Brutalität sowohl von seiten der deutschen Polizeibeamten, wie insbesondere von den litauischen Partisanen, wurde das jüdische Volk, darunter aber auch Weißruthenen aus den Wohnungen herausgeholt und zusammengetrieben. Überall in der Stadt knallte es und in den einzelnen Straßen häuften sich die Leichen erschossener Juden. Die Weißruthenen hatten größte Not, um sich aus der Umklammerung zu befreien. Abgesehen davon, daß das jüdische Volk, darunter auch die Handwerker, furchtbar roh vor den Augen des weißruthenischen Volkes brutal mißhandelt worden ist, hat man das weißruthenische Volk ebenfalls mit Gummiknüppeln und Gewehrkolben bearbeitet. Von einer Judenaktion konnte schon keine Rede mehr sein, vielmehr sah es nach einer Revolution aus.«

Ich gehe nun zum vorletzten Absatz auf derselben Seite über und zitiere:

»Abschließend sehe ich mich gezwungen, darauf hinzuweisen, daß von dem Polizeibataillon während der Aktion in unerhörter Weise geplündert worden ist, und zwar nicht nur in jüdischen Häusern, sondern genau so in den Häusern der Weißruthenen. Alles Brauchbare, wie Stiefel, Leder, Stoffe, Gold und sonstige Wertsachen haben sie mitgenommen. Nach Angaben von Wehrmachtangehörigen wurden den Juden öffentlich auf der Straße die Uhren von den Armen gerissen, die Ringe in brutalster Weise von den Fingern gezogen. Ein Oberzahlmeister erstattet die Meldung, wonach ein jüdisches Mädchen von der Polizei aufgefordert worden sei, sofort 5000 Rubel zu holen, dann würde ihr Vater freigelassen. Tatsächlich soll dieses Mädchen überall umhergelaufen sein, um das Geld zu besorgen.«

Ein weiterer Absatz spricht von der Zahl der Ausfertigungen des Berichts. Er befindet sich auf der dritten Seite der Übersetzung; [276] ich möchte die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs darauf lenken. Der letzte Absatz auf Seite 3 der Übersetzung lautet:

»Ich reiche diesen Bericht in doppelter Ausfertigung ein, damit das eine Exemplar an den Herrn Reichsminister weitergegeben werden kann. Mit derartigen Methoden läßt sich die Ruhe und die Ordnung in Weißruthenien nicht aufrechterhalten. Daß man Schwerverwundete lebendig begraben hat, die sich dann aus den Gräbern wieder herausgearbeitet haben, ist eine so bodenlose Schweinerei, daß der Vorfall als solcher dem Führer und dem Reichsmarschall gemeldet werden müßte. Die Zivilverwaltung in Weißruthenien gibt sich die größte Mühe, entsprechend den Weisungen des Führers und des Reichsministers die Bevölkerung für Deutschland zu gewinnen. Mit den hier geschilderten Methoden läßt sich dieses Bemühen nicht in Einklang bringen.«

Unterschrieben von dem Generalkommissar für Weißruthenien.

Und später, am 11. November 1941, sandte er diesen Bericht an den Reichsminister für besetzte Ostgebiete in Berlin.

VORSITZENDER: Wer war das damals?

OBERST STOREY: Der Reichsminister für die besetzten Ostgebiete war, damals wenigstens, soweit ich weiß, der Angeklagte Rosenberg. Ich denke, das ist richtig. Am gleichen Tage berichtete der Generalkommissar für das Ostland in einem besonderen Briefe, daß er Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die die Polizei bei der Aktion in Sluzk und anderen Orten weggenommen hatte, bei der Reichskreditanstalt zur Verfügung des Reichskommissars hinterlegt habe. Am 21. November 1941 wurde ein Bericht über den Zwischenfall in Sluzk an den persönlichen Referenten des ständigen Vertreters des Reichsministers gesandt mit einer Abschrift an Heydrich, den Chef der Sicherheitspolizei und des SD. Das ergibt sich aus Seite 1 des Dokuments 1104-PS.

Die Tätigkeit der Einsatzgruppen dauerte auch 1943 und 1944 unter Kaltenbrunner als Chef der Sicherheitspolizei und des SD an. Infolge der ungünstigen Kriegslage wurde das Vernichtungsprogramm jedoch im wesentlichen zu einer Erfassung von Sklavenarbeitern für Deutschland abgeändert.

Ich verweise nun auf Dokument 3012-PS, das bereits als Beweisstück US-90 vorgelegt wurde. Dies ist ein Brief einer Kommandostelle eines Sonderkommandos, einer als Einsatzgruppe C bekannten Abteilung vom 19. März 1943. Dieser Brief gibt eine Übersicht über die wirkliche Tätigkeit und die Methoden der Gestapo und des SD; ich möchte auf einige weitere, noch nicht verlesene Teile [277] auf Seite 2 des Dokuments 3012-PS verweisen. Ich werde nun Seite 1 verlesen und beginne mit dem ersten Absatz:

»Aufgabe von Sicherheitspolizei und SD ist die Erkundung und Bekämpfung von Reichsfeinden im Interesse der Sicherheit, im Operationsgebiet besonders die Sicherheit der Truppe. Neben der Vernichtung aktiv vorgetretener Gegner sind durch vorbeugende Maßnahmen solche Elemente auszumerzen, die auf Grund ihrer Gesinnung oder Vergangenheit bei dazu günstigen Umständen als Feinde aktiv hervortreten können. Die Sicherheitspolizei führt diese Aufgabe entsprechend den allgemeinen Weisungen des Führers mit jeder erforderlichen Härte durch. Scharfes Durchgreifen ist besonders in bandengefährdeten Gebieten nötig. Die Zuständigkeit von Sicherheitspolizei im Operationsgebiet gründet sich auf die Barbarossa-Erlasse.«

Der Gerichtshof wird sich an den berühmten Decknamen »Barbarossa« erinnern und an die im Zusammenhang mit dem Überfall auf Rußland erlassenen Weisungen.

»Die in der letzten Zeit in erheblichem Maßstab durchgeführten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen hielt ich aus zweierlei Gründen für notwendig.

1. Die Frontlage in meinem Gebiet hatte sich dermaßen zugespitzt, daß die Bevölkerung, zum Teil beeinflußt durch die im chaotischen Zustand zurückflutenden Ungarn und Italiener, offen gegen uns Stellung nahm.

2. Die starken Bandenzüge, vor allen Dingen aus dem Briansker Wald kommend, waren ein weiterer Grund. Außerdem schossen in allen Rayons neue Bandengruppen, gebildet aus der Bevölkerung, wie Pilze aus der Erde. Die Beschaffung von Waffen bereitete offensichtlich keine Schwierigkeiten. Es wäre unverantwortlich gewesen, wenn wir diesem Treiben tatenlos zugesehen hätten. Daß jede Maßnahme Härten mit sich bringt, liegt auf der Hand. Als wesentliche Punkte der harten Maßnahmen nehme ich folgendes heraus:

1. Die Erschießung der ungarischen Juden,

2. die Erschießung von Agronomen,

3. die Erschießung von Kindern,

4. die restlose Niederbrennung von Dörfern,

5.« – die Erschießung bei, ich zitiere: »Fluchten von SD-Häftlingen.

Chef der Einsatzgruppe C bestätigte nochmals die Richtigkeit der durchgeführten Maßnahmen und sprach seine Anerkennung aus für das radikale Durchgreifen.

[278] Mit Rücksicht auf die augenblickliche politische Lage, vor allen Dingen in der Rüstungsindustrie in der Heimat, sind die sicherheitspolizeilichen Maßnahmen weitgehendst dem Arbeitseinsatz für Deutschland unterzuordnen. Die Ukraine hat in kürzester Frist eine Million Arbeiter für die Rüstungsindustrie freizustellen, wovon aus unserem Gebiet täglich 500 Mann zu stellen sind.«

Hoher Gerichtshof! Ich glaube, daß diese Zahlen bereits von Herrn Dodd zitiert wurden. Auf der nächsten Seite weise ich auf den ersten Befehl in den Unterabsätzen 1 und 2 hin.

»1. Sonderbehandlungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2. Die Erfassung der KP-Funktionäre, Aktivisten und so weiter haben zunächst nur listenmäßig zu erfolgen, ohne Verhaftungen vorzunehmen. Es geht zum Beispiel nicht mehr an, daß bei KP-Mitgliedern die nähere Verwandtschaft verhaftet wird. Auch Mitglieder des Komsomolz sind nur dann festzunehmen, wenn diese in einer führenden Stellung tätig waren.«

Die nächsten beiden Absätze 3 und 4 wurden bereits bei einem früheren Vortrag vorgelegt.

»5. Die Bandenberichterstattung sowie Bandeneinsätze bleiben hiervon unberührt. Ich mache jedoch darauf aufmerksam, daß die Bandeneinsätze nur mit meiner Zustimmung zu erfolgen haben.

6. Die Gefängnisse sind grundsätzlich leer zu halten. Wir müssen uns darüber klar sein, daß der Slave jede weiche Behandlung als Schwäche auslegt und sich sofort in solchen Momenten darauf einstellt. Wenn wir also durch obige Anordnung unsere harten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen vorübergehend einschränken, so geschieht dies nur aus folgendem Grund. Das Wichtigste ist die Arbeiterbeschaffung. Eine Überprüfung der ins Reich zu verschickenden Personen erfolgt nicht. Es sind daher auch keine schriftlichen Bescheinigungen für politische Überprüfung und dergleichen abzugeben.

Gezeichnet Christensen, SS-Sturmbannführer und Kommandeur.«

Soweit ich verstanden habe, wünscht der Hohe Gerichtshof, sich heute um 4.00 Uhr zu vertagen; ich glaube daher, daß ich noch einen weiteren Punkt vortragen kann. Es handelt sich um jene Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD, die die berüchtigten Todeswagen betrieben. Das kürzlich als Beweisstück US-288 vorgelegte Dokument 501-PS bezog sich hierauf. Der Brief von Becker, [279] der ein Teil dieses Beweisstücks ist, war an Obersturmbannführer Rauff in Berlin gerichtet.

Ich komme nun zu Dokument L-185. Auf 501-PS verweise ich nur wegen der Todeswagen. Das Dokument L-185 lege ich jetzt als Beweisstück US-484 vor, und zwar Seite 7 der englischen Übersetzung. Daraus ist zu entnehmen, daß der mit technischen Angelegenheiten betraute Chef des Amtes II D des RSHA der Obersturmbannführer Rauff war. Herr Harris sagt mir soeben, daß nur ein Punkt durch dieses Dokument bewiesen werden soll, nämlich, daß das Amt II D des RSHA, welches diesen Bericht über technische Angelegenheiten herstellte, von Obersturmbannführer Rauff geleitet wurde. In demselben Zusammenhang weist er auf Dokument 2348-PS, Beweisstück US-485, hin.

Das vorhergehende Dokument sollte Rauff identifizieren, um dann seine eidesstattliche Erklärung, 2348-PS, zweiter Band, vorlegen zu können. Ich verlese den Anfang seiner am 19. Oktober 1945 in Ancona, Italien, abgegebenen eidesstattlichen Erklärung:

»Ich bestätige hiermit die Echtheit des anliegenden Briefes, der von Dr. Becker... am 16. Mai 1942 geschrieben und den ich am 29. Mai 1942 erhielt.

Ich habe am 18. Oktober 1945 am Rande dieses Briefes vermerkt, daß er echt ist.

Die Zahl der in Betrieb gewesenen Todeswagen kenne ich nicht und kann nicht einmal die ungefähre Zahl angeben.

Die Wagen wurden von den Saurer-Werken in Deutschland gebaut, die sich, glaube ich, in Berlin befinden.

Auch andere Firmen haben diese Wagen gebaut.

Soweit ich weiß, waren diese Wagen nur in Rußland in Gebrauch.

Soweit ich feststellen kann, wurden diese Wagen wahrscheinlich 1941 verwandt, und es ist meine persönliche Ansicht, daß sie bis zum Kriegsende in Betrieb waren.«

Herr Vorsitzender, ich glaube nicht, daß wir genügend Zeit haben, auf das nächste Beweisstück einzugehen.

VORSITZENDER: Gut. Dann wird sich der Gerichtshof jetzt auf Mittwoch, den 2. Januar 1946, vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis

2. Januar 1946, 10.00 Uhr.]


1 Eine Gewähr für die Uebereinstimmung des hier veröffentlichten Textes mit dem Original des Befehlsblattes des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD vom 7. September 1942. Nr. 39, p. 249, kann nicht übernommen werden, da ein deutsches Original nicht auffindbar ist.


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 4.
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