Nachmittagssitzung.

[372] LEUTNANT LAMBERT: Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß ich zum Schluß der Vormittagssitzung eine Reihe von Anordnungen des Angeklagten Bormann vorlegte, in denen er eine immer schärfere Behandlung der alliierten Kriegsgefangenen forderte. Diese Anordnungen erreichten ihren Höhepunkt in seinem Rundschreiben vom 30. September 1944. Ich verweise den Gerichtshof auf Dokument 058-PS, das als Beweisstück US-456 bereits vorgelegt wurde. Es wird dem Gerichtshof sicher noch in Erinnerung sein, daß der Angeklagte Bormann mit dieser Anordnung die Befehlsgewalt über alle Kriegsgefangenen von dem Nazi-Oberkommando auf Himmler übertrug. Diese Anordnung bestimmte weiterhin, daß alle Kommandanten der Kriegsgefangenenlager unter die Befehlsgewalt der örtlichen SS-Kommandeure gestellt würden. Auf Grund dieser Anordnung des Angeklagten Bormann wurde Hitler in die Lage versetzt, sein Programm der unmenschlichen Behandlung und sogar Vernichtung der alliierten Kriegsgefangenen weiterhin durchzuführen.

Wir beginnen nunmehr, Beweismaterial zu unterbreiten, von dem die Anklagevertretung der Auffassung ist, daß es von außerordentlicher Bedeutung und besonderer Belastung für Bormann und seine Mitverschwörer ist. Es handelt sich um die Verantwortlichkeit des Angeklagten Bormann für die organisierten Lynchmaßnahmen gegen alliierte Flieger. Ich lege zum Beweis Dokument 062-PS, US-696 vor und bitte den Gerichtshof ergebenst, sich diesem Dokument zuzuwenden. Nach seinem Äußeren ist es eine Anordnung des Angeklagten Heß vom 13. März 1940, die an die Reichsleiter, Gauleiter und andere Parteifunktionäre und Organisationen gerichtet ist. In dieser Anordnung erhalten diese Parteifunktionäre vom Angeklagten Heß die Weisung, die gesamte deutsche Zivilbevölkerung dahin zu unterrichten, daß notgelandete alliierte Flieger festzunehmen oder unschädlich zu machen seien. Ich verweise den Gerichtshof auf den dritten Absatz der ersten Seite der englischen Übersetzung des Dokuments 062-PS, in dem Heß verfügt, daß diese Richtlinien, die ich sogleich verlesen werde, nur mündlich weiterzugeben seien an alle – und ich möchte den Gerichtshof besonders darauf aufmerksam machen – an alle Kreisleiter, Ortsgruppenleiter, Zellenleiter und selbst Blockleiter. Das heißt, diese Anordnung mußte von allen Amtsträgern des Korps der Politischen Leiter an die Hoheitsträger, also vom Reichsleiter bis hinunter zum Blockleiter, weitergegeben werden.

Wenn wir uns nun wieder dem Dokument 062-PS zuwenden, so wird der Gerichtshof die Richtlinien finden, von denen Heß verlangte, daß sie durch das Korps der Politischen Leiter mündlich verbreitet werden sollten: Es waren die Anweisungen zum Lynchen[372] alliierter Flieger. Sie trugen die Überschrift: »Anweisung über das Verhalten bei Landungen feindlicher Flugzeuge oder Fallschirmabspringer.« Die drei ersten Anweisungen lasse ich aus, da sie für die Sache nicht wesentlich sind. Die vierte Weisung lautet, und ich zitiere:

»Ebenso sollen feindliche Fallschirmjäger sofort festgenommen oder unschädlich gemacht werden.«

Dies spricht für sich selbst und bedarf keines weiteren Kommentars seitens der Anklagevertretung.

Um diesem vom Angeklagten Heß angeordneten System den Erfolg zu sichern, sandte der Angeklagte Bormann am 30. Mai 1944 ein Geheimschreiben an die Amtsträger des Korps der Politischen Leiter der Nazi-Partei, was ich den Gerichtshof bitte, besonders zu vermerken, in dem jedes polizeiliche Einschreiten sowie jede Eröffnung eines Strafverfahrens gegen deutsche Zivilisten untersagt wurde, wenn diese alliierte Flieger gelyncht oder ermordet hatten. Dieses Dokument, 057-PS, ist bereits vorgelegt und vom Gerichtshof als Beweis für das Vorbringen der Anklagevertretung gegen das Korps der Politischen Leiter, von dem wir behaupten, daß es eine verbrecherische Organisation war, angenommen worden.

Hoher Gerichtshof! Die Tatsache, daß Lynchmorde, die durch den Angeklagten Bormann organisiert, veranlaßt und gutgeheißen wurden, auch tatsächlich stattfanden, ist seither in einer Reihe von Verhandlungen vor amerikanischen Militärkommissionen einwandfrei bewiesen worden, die sämtlich zur Verurteilung deutscher Zivilisten wegen Mordes an alliierten Fliegern geführt haben. Ich bitte den Gerichtshof, den Befehl Nummer 2 der Militärkommission des Hauptquartiers der 15. amerikanischen Armee vom 23. Juni 1945 amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Befehl ist unser Dokument 2559-PS. In diesem Befehl wird die Todesstrafe über einen deutschen Zivilisten wegen Verletzung der Kriegsgesetze und -gebräuche verhängt, weil er einen amerikanischen Flieger ermordet hatte, der über deutschem Boden abgesprungen und unbewaffnet notgelandet war.

Der Gerichtshof wird bemerken, daß dieser Befehl der amerikanischen Militärkommission als Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens den 15. August 1944 nennt, während Bormanns Befehl vom Mai 1944 datiert ist.

Ich bitte den Gerichtshof weiterhin, den Befehl Nummer 5 der Militärkommission des Hauptquartiers der 3. amerikanischen Armee und des Militärbezirks Ost vom 18. Oktober 1945 amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Befehl ist in Dokument 2560-PS wiedergegeben. In diesem Befehl wird die Todesstrafe über einen Deutschen wegen Verletzung der Kriegsgesetze und -gebräuche verhängt, weil er am oder um den 12. Dezember 1944 einen [373] amerikanischen Flieger, der auf deutschem Gebiet notgelandet war, ermordet hatte.

Wir könnten weitere Befehle amerikanischer und alliierter Militärkommissionen aufzählen, die deutsche Zivilisten zum Tode verurteilten wegen Lynchjustiz an alliierten Fliegern, die abgesprungen und unbewaffnet auf deutschem Gebiet notgelandet waren. Wir glauben, daß wir mit der Erwähnung dieser beiden Befehle unserer Beweispflicht nachgekommen sind und die Zeit des Gerichtshofs insoweit nicht weiter in Anspruch zu nehmen gezwungen sind.

Wie bereits in dem Vortrag der Anklage erwähnt wurde, übernahm Bormann am 20. Oktober 1944 in einem Augenblick, als die Niederlage der Nazis schon (feststand, die politische und organisatorische Führung des neugeschaffenen Volkssturms, der Volksarmee. Dadurch, daß Bormann durch seine Befehle den Volkssturm zum fortgesetzten Widerstand aufforderte, trägt er eine erhebliche Verantwortung für diesen Widerstand, der den Angriffskrieg um Monate verlängerte.

Wir kommen nun zur Vorlage der Beweise dafür, daß der Angeklagte Bormann zur Unterstützung der Verschwörung zahlreiche Verbrechen verschiedenster Art gegen die Menschlichkeit guthieß, beging und an ihnen teilnahm. Bormann spielte eine bedeutende Rolle bei der Durchführung des Zwangsarbeitsprogramms. Ich biete unser Dokument D-226, US-697, zum Beweis an. Es ist dies ein Rundschreiben des Angeklagten Speer vom 10. November 1944, mit dem Anordnungen Himmlers weitergegeben werden, die sich auf ein gemeinsames Vorgehen der Partei und der Gestapo zur Sicherung einer größeren Arbeitsleistung von Millionen ausländischer Zwangsarbeiter in Deutschland beziehen. Ich zitiere den mit 2) bezeichneten Absatz auf Seite 2 der englischen Übersetzung des Dokuments D-226, der wie folgt lautet:

»Alle in Betrieben tätigen Männer und Frauen der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, werden nach Weisung der Kreisleiter durch die Ortsgruppenleiter ermahnt und verpflichtet,

a) auch ihrerseits die Ausländer auf das sorgfältigste zu beobachten und die geringsten Wahrnehmungen unverzüglich dem Betriebsobmann zur Weitergabe an den Abwehrbeauftragten bzw. sofern ein solcher nicht eingesetzt ist, an die zuständige Polizeidienststelle unter gleichzeitiger Unterrichtung von Betriebsführer und Ortsgruppenleiter zu melden,

b) unermüdlich und fortlaufend in Wort und Tat auf die Ausländer im Sinne der deutschen Sieges gewißheit, des deutschen Widerstandswillens, der Leistungssteigerung und der Ordnung im Betrieb einzuwirken.

[374] Mehr denn je muß gerade von den Parteigenossen und Parteigenossinnen sowie Angehörigen der Gliederungen und angeschlossenen Verbände erwartet werden, daß sie selbst eine vorbildliche Haltung an den Tag legen.«

Nun ein Wort über die Bedeutung dieser Verfügung: Zugegeben, es handelt sich um ein Rundschreiben von Speer, das ein Abkommen zwischen ihm und Himmler wiedergibt; aber das Ergebnis dieses Abkommens war, die Last und die fortlaufende Aufgabe der Sorge um die Fremdarbeiter den Mitgliedern der Partei aufzuerlegen, einer Partei, deren Exekutivchef Bormann war.

Nach der Verordnung vom 24. Januar 1942 konnte keine derartige Anweisung ohne Bormanns Teilnahme, sowohl an deren Vorbereitung als auch an deren Durchführung erlassen werden.

Ich lege nun Dokument 025-PS als Beweisstück US-698 vor. Dies ist ein vom 4. September 1942 datierter Bericht über eine Sitzung, in der bestimmt wurde, daß die Anwerbung, Einziehung und der Einsatz von 500000 weiblichen hauswirtschaftlichen Arbeiterinnen aus dem Osten sowie die dabei notwendigen Verwaltungsmaßnahmen ausschließlich durch die Angeklagten Sauckel, Himmler und den Angeklagten Bormann zu erledigen seien. Ich zitiere die ersten beiden Sätze des dritten Absatzes der englischen Übersetzung des Dokuments 025-PS, die wie folgt lauten:

»Als diesen Weg hat der Führer die sofortige Hereinnahme von 400000 bis 500000 hauswirtschaftlichen Ostarbeiterinnen aus der Ukraine im Alter von 15-35 Jahren angeordnet und den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz mit der Durchführung dieser Aktion, die in etwa 3 Monaten abgeschlossen sein soll, beauftragt. Im Zusammenhang hiermit soll, was auch Reichsleiter Bormann billigt, die illegale Hereinholung von Hausgehilfinnen in das Reich durch Angehörige der Wehrmacht oder sonstige Dienststellen nachträglich genehmigt und auch unabhängig von der offiziellen Werbeaktion weiterhin nicht verwehrt werden.«

Ich zitiere nun vom ersten Satz des letzten Absatzes auf Seite 4 der englischen Übersetzung vom Dokument 025-PS. Es ist die Stelle, die die Teilnahme Bormanns an dem Plan zeigt:

»Allgemein gewann man aus der Besprechung den Eindruck, daß sowohl die Fragen der Anwerbung und des Einsatzes als auch die der Behandlung der hauswirtschaftlichen Ostarbeterinnen zwischen dem GBA, dem RFSS u. Ch.d.Dtsch.Pol. und der Parteikanzlei ausgehandelt werden und daß das RMf.d.b.O. in diesen Fragen als nicht oder nur bedingt zuständig angesehen wird.«

Die Parteikanzlei ist hier ausdrücklich erwähnt, und Bormann stand an deren Spitze, wie dem Gerichtshof bekannt ist.

[375] Der Angeklagte Bormann zwang der Verwaltung der deutschbesetzten Gebiete seinen Willen auf und bestand auf der rücksichtslosen Ausbeutung der Bewohner des besetzten Ostens. Ich bitte den Gerichtshof ergebenst, dem Dokument R-36 seine Aufmerksamkeit zu schenken, das als Beweisstück US-699 vorgelegt worden ist. Dem Gerichtshof ist dieses Dokument geläufig, da es schon mehrmals in diesem Prozeß erwähnt worden ist. Der Gerichtshof weiß, daß es sich um eine amtliche Denkschrift des Ministeriums für die besetzten Ostgebiete vom 19. August 1942 handelt, in der erklärt wird, daß die Vorstellungen des Angeklagten Bormann über die Unterdrückung der Einwohner der Ostgebiete tatsächlich die deutsche Besatzungspolitik im Osten bestimmten. Der Gerichtshof wird sich noch des nunmehr schon nahezu berüchtigten Zitats aus diesem Dokument R-36 erinnern, das die Einstellung Bormanns zu der deutschen Besatzungspolitik im Osten umschreibt. Es wurde schon so oft zitiert, daß ich der Versuchung, es zu wiederholen, widerstehen will, obwohl es im wesentlichen doch dazu kommen wird.

Im Endergebnis sagt Bormann folgendes:

»Die Slaven sollen für uns arbeiten. Soweit wir sie nicht brauchen, mögen sie sterben. Impfzwang und deutsche Gesundheitsfürsorge sind daher überflüssig. Die slavische Fruchtbarkeit ist unerwünscht. Sie mögen Präservative benutzen oder abtreiben, je mehr desto besser. Bildung ist gefährlich. Es genügt, wenn sie bis 100 zählen können. Höchstens die Bildung, die uns brauchbare Handlanger schafft, ist zulässig. Die Religion lassen wir ihnen als Ablenkungsmittel. An Verpflegung bekommen sie nur das Notwendige. Wir sind die Herren, wir kommen zuerst.«

Wir behaupten ergebenst, daß dies eine genaue Beschreibung und Zusammenfassung des Inhalts des Dokuments R-36 ist.

Wir bitten den Gerichtshof ergebenst, nunmehr Dokument 654-PS zur Hand zu nehmen, das bereits früher als Beweisstück US-218 vorgelegt worden ist. Der Gerichtshof wird sich noch erinnern, daß es sich um das Protokoll über eine Sitzung vom 18. November 1942 handelt und ein auf Bormanns Vorschlag getroffenes Abkommen zwischen dem Justizminister und Himmler enthält, demzufolge alle Einwohner der besetzten Ostgebiete einem brutalen Polizeiregime an Stelle eines ordentlichen Rechtssystems unterworfen wurden. Weiterhin überträgt das Übereinkommen Bormann die Schlichtung aller Streitfragen zwischen der Partei, dem Reichsjustizminister und Himmler.

Wir behaupten, daß Bormann mit der Ausgabe dieser und ähnlicher Befehle in hohem Maße die Verantwortung an der unterschiedlichen Behandlung und Liquidation einer großen Anzahl von Leuten in den von Deutschland besetzten Ostgebieten trägt.

[376] Ich möchte nunmehr mit Erlaubnis des Gerichtshofs den Inhalt meines Vortrages in wenigen Worten zusammenfassen. Wir haben bewiesen, daß Bormann, der zur Zeit der Niederlage Deutschlands erst 45 Jahre alt war, sein ganzes Leben der Förderung der Verschwörung gewidmet hat. Sein Hauptbeitrag zur Ausführung der Verschwörung lag darin, daß er den Riesenapparat der Nazi-Partei dazu benutzte, die zahlreichen Ziele der Verschwörung voranzutreiben. Zuerst als Stabschef des Angeklagten Heß und dann als Leiter der Partei-Kanzlei selbst gebrauchte und lenkte er, nur Hitlers höchster Autorität unterstellt, die gesamte Macht der Partei und ihrer Ämter auf die Durchführung der Verschwörerpläne. Er bediente sich seiner großen Machtstellung, um die christliche Kirche und Geistlichkeit zu verfolgen und war ein unversöhnlicher Gegner der Grundsätze des Christentums, mit denen er sich in Konflikt befand.

Er veranlaßte und nahm selbst aktiv handelnd an Maßnahmen zur Verfolgung der Juden teil, und mit starker Hand setzte er dem jüdischen Volk in Deutschland und in den von den Deutschen besetzten Gebieten Europas die Dornenkrone des Elends auf.

Als Leiter der Partei-Kanzlei und Sekretär des Führers billigte, leitete und nahm Bormann teil an zahlreichen Kriegsverbrechen und Verbrechen jeder Art gegen die Menschlichkeit. Diese Verbrechen umfaßten, ohne sie damit begrenzen zu wollen, die Lynchjustiz an alliierten Fliegern, die Versklavung und unmenschliche Behandlung der Bewohner der von Deutschland besetzten Gebiete Europas, die Grausamkeit der Zwangsarbeit, die Zerstörung von Häusern entgegen den klaren Bestimmungen der Haager Konvention und die planvolle Verfolgung und Ausrottung der Zivilbevölkerung des europäischen Ostens.

Hoher Gerichtshof, jedes Kind weiß, daß Hitler ein böser Mensch war. Die Anklagebehörde möchte aber ergebenst hervorheben, daß Hitler ohne Helfershelfer wie Bormann niemals imstande gewesen wäre, die totale Macht in Deutschland an sich zu reißen und zu halten, sondern allein durch die Wüste hätte wandern müssen.

Bormann war in der Tat ein böser Erzengel an der Seite des Teufels Hitler, und obwohl er noch immer der Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofs entgangen und sein Platz auf der Anklagebank leer ist, so kann er der Verantwortung für seine Verbrechen nicht entgehen.

Ich schließe nun mit einem, wie mir scheint, sehr wichtigen Punkte. Wenn auch Bormann nicht hier ist, so ist doch wegen des letzten Satzes von Artikel VI des Statuts jeder Angeklagte auf dieser Anklagebank, von dem wir bewiesen haben, daß er Führer, Organisator, Anstifter und Mittäter an der Verschwörung gewesen ist, für die Taten aller derjenigen verantwortlich, die die allgemeinen Ziele der Verschwörung gefördert haben. Und indem wir fest auf [377] unserem Antrag verharren, sind wir der Auffassung, daß, obwohl Bormann nicht hier ist, doch jeder Mann auf der Anklagebank an der Verantwortung für seine Verbrechen teil hat. Und damit schließen wir. Der Name Bormann wird nicht in Vergessenheit geraten solange das Protokoll über den Prozeß dieses Gerichtshofs erhalten bleibt.

Ich habe nun die Ehre, Leutnant Henry Atherton einzuführen, der für die Anklagevertretung den Fall gegen den Angeklagten Seyß-Inquart vortragen wird.

LEUTNANT HENRY K. ATHERTON, HILFSANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Hoher Gerichtshof! Die Anklagebehörde hat einen vorbereitenden Schriftsatz zum besseren Verständnis für den Gerichtshof verfaßt, der die persönliche Verantwortung des Angeklagten Seyß-Inquart aufzeigt. Ich überreiche dem Hohen Gerichtshof hiermit Abschriften dieses Schriftsatzes, sowie das Dokumentenbuch »KK«, das Übersetzungen des Beweismaterials enthält, auf das in diesem Schriftsatz verwiesen, beziehungsweise das von mir nunmehr in die Verhandlung eingeführt werden wird. Eingangs möchte ich betonen, daß ich beabsichtige, im Augenblick lediglich die persönliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Seyß-Inquart für die Verbrechen, deren er in Punkt 1 und 2 der Anklageschrift beschuldigt wird, zu behandeln. Beweise für seine Schuld gegenüber den Verbrechen gemäß Punkt 3 und 4 der Anklageschrift, das heißt Beweise, die sich besonders auf diese Punkte beziehen, werden später durch die Ankläger der Französischen Republik und der Sowjetunion vorgelegt werden.

Seyß-Inquart hat zugegeben, daß er die folgenden Staatsstellen und Parteiämter innehatte, wobei ich mich auf Dokument 2910-PS, US-17, beziehe:

Er war österreichischer Staatsrat von Mai 1937 bis 12. Februar 1938, er war österreichischer Minister des Innern und des Sicherheitswesens vom 16. Februar 1938 bis 11. März 1938, österreichischer Bundeskanzler vom 11. bis 15. März 1938, Reichsstatthalter für Österreich vom 15. März 1938 bis 1. Mai 1939, Reichsminister ohne Geschäftsbereich vom 1. Mai 1939 bis September des gleichen Jahres, Mitglied des Reichskabinetts vom 1. Mai 1939 bis Kriegsende, Chef der Zivilverwaltung für Südpolen von Anfang September 1939 bis 12. Oktober 1939, stellvertretender Generalgouverneur von Polen unter dem Angeklagten Frank vom 12. Oktober 1939 bis zum Mai 1940 und schließlich Reichskommissar für die besetzten Gebiete Hollands vom 29. Mai 1940 bis zum Ende des Krieges. Er hat auch zugegeben, daß er am 13. März 1938 der NSDAP beigetreten ist, und daß er zwei Tage später zum General der SS ernannt wurde.

Hoher Gerichtshof, diese Liste der Stellungen, die Seyß-Inquart nach seinem eigenen Zugeständnis innehatte, läßt die Rolle erkennen, [378] die er in dem gemeinsamen Plan beziehungsweise der Verschwörung der Nazis spielte. Sie zeigt seinen stetigen Aufstieg zu immer größerem Einfluß und immer größerer Macht und hebt besonders seine außerordentliche Begabung und Geschicklichkeit. In der Versklavung der kleinen Völker rings um Deutschland zum Vorteile von, wie er es nennt, Großdeutschland, hervor.

Der Angeklagte Seyß-Inquart trat der Nazi-Verschwörung in Verbindung mit dem Nazi-Angriff auf Österreich bei. Herr Alderman hat schon dargetan, wie die Nazis ihre diplomatischen und militärischen Maßnahmen für diesen Schlag durch angestrengte politische Vorbereitungen innerhalb Österreichs unterstützten.

Das letzte Ziel dieser Vorbereitung bestand in der Berufung von Nazis oder nazifreundlichen Personen in Schlüsselstellungen innerhalb der Österreichischen Regierung, insbesondere in das Amt des Ministers des Innern und des Sicherheitswesens, der über die Polizei gebot und so jede Opposition gegen die Nazis rasch unterdrücken konnte, wenn die Zeit dazu gekommen wäre. Seyß-Inquart war für dieses Ziel ein besonders wirksames Werkzeug. Er war der erste der sogenannten Quislinge oder Verräter, die von den Nazis benutzt wurden, um ihre Angriffspläne zu fördern und ihre Herrschaft über ihre Opfer zu befestigen. Seyß-Inquart hat seine Mitgliedschaft in der Partei erst ab 13. März 1938 zugegeben. Ich möchte jedoch beweisen, daß er mit den Nazis schon viel früher in engster Verbindung stand. Zu diesem Zweck lege ich jetzt Dokument 3271-PS als Beweisstück US-700 vor. Ich lese von Seite 9 der Übersetzung. Der Angeklagte erklärt in diesem an Himmler gerichteten Brief vom 19. August 1939:

»Was meine Parteizugehörigkeit betrifft, so bemerke ich, daß ich niemals aufgefordert wurde, der Partei beizutreten, aber ich habe im Dezember 1931 Dr. Kier gebeten, mein Verhältnis zur Partei in Ordnung zu bringen, da ich in der Partei die Grundlage für die Lösung der österreichischen Frage sehe... Ich habe daraufhin meine Beiträge bezahlt, und zwar, wie ich glaube, unmittelbar an den Gau Wien. Die Überweisungen erfolgten noch über die Verbotszeit hinaus. Dann später kam ich in unmittelbare Verbindung mit der Ortsgruppe in Dornbach. Die Beiträge zahlte meine Frau, doch war sich im Hinblick auf die Höhe der Beiträge, S. 40. – im Monate, der Blockwart« – ich glaube, daß dies ein anderes Wort für Blockleiter ist – »niemals im Zweifel darüber, daß dies eine Leistung für meine Frau und mich war, und ich wurde in jeder Beziehung als Parteigenosse behandelt.«

Seyß-Inquart sagt dann im letzten Satz dieses Absatzes:

»Ich habe mich also in jeder Beziehung als Parteigenosse gefühlt und als der Partei zugehörig angesehen und zwar, wie gesagt, schon vom Dezember 1931 an.«

[379] Bevor ich nun, Hoher Gerichtshof, diesen Brief weglege, möchte ich auf einen oder zwei Sätze aufmerksam machen, die der Gerichtshof in Absatz 3 auf Seite 7 der Übersetzung findet. Seyß-Inquart nimmt auf eine Besprechung mit Hitler Bezug und sagt:

»Ich bin aus dieser Besprechung als ein sehr aufrechter Mann herausgegangen mit dem nicht auszudrückenden Glücksgefühl, ein Werkzeug des Führers sein zu dürfen.«

In Wahrheit war Seyß-Inquart also ein aktiver Förderer der Nazis seit dem Jahre 1931. Als aber die Nazi-Partei in Österreich im Juli 1934 für illegal erklärt wurde, da vermied er eine zu auffällige Verbindung mit der Nazi-Organisation, um, wie die Nazis es nannten, seine gute legale Position zu sichern. Unter diesem Deckmantel war er besser imstande, seine Verbindungen mit Katholiken und anderen für die Untergrabungsarbeit im Interesse seiner Nazi-Vorgesetzten zu verwenden.

Der Gerichtshof wird Dokument 2219-PS, US-62, noch in Erinnerung haben, und zwar den Brief Seyß-Inquarts an Göring vom 14. Juli 1939, in dem Seyß-Inquart dies absolut klarstellte. Gerade in diesem Brief sagte er unter anderem auch:

»Ich weiß aber, daß ich mit einer unüberwindlichen Zähigkeit an den Zielen festhalte, die mein Glauben sind: Das ist Großdeutschland und der Führer.«

Durch das von Herrn Alderman vorgelegte Beweismaterial ist in allen Einzelheiten dargelegt worden, auf welche Weise die Nazi-Verschwörer ihren Angriff auf Österreich durchgeführt haben. Ich beabsichtige nicht, irgendeinen Teil dieses Beweismaterials noch einmal zu wiederholen. Ich möchte den Gerichtshof jedoch auf zwei Dokumente verweisen, die von besonderer Bedeutung sind, weil sie zeigen, welche Rolle dieser Angeklagte gespielt hat. Ich verweise auf den Bericht von Rainer an Gauleiter Bürckel vom 6. Juli 1939, der die Rolle schildert, die die österreichische Nazi-Partei, der Angeklagte Seyß-Inquart und andere, in der Zeit vom Juli 1934 bis März 1938 gespielt haben. Dieser Bericht macht weiterhin Mitteilung von den erstaunlichen Aufzeichnungen über die Telefongespräche, die am 11. März 1938 zwischen dem Angeklagten Göring, beziehungsweise seinem Vertreter in Berlin, einerseits, und Seyß-Inquart und anderen in Wien, andererseits, geführt wurden. Der Rainer-Bericht ist Dokument 812-PS, US-61; er wurde bereits in das Sitzungsprotokoll Band II, Seite 410 verlesen. Die Aufzeichnungen über die Telefongespräche sind Dokument 2949-PS, US-6. Sie wurden erstmalig in die Verhandlungsniederschrift, Band II, Seite 458 ff, eingeführt.

Zur Ergänzung meines Vorbringens und zur weiteren Beleuchtung der Rolle, die Seyß-Inquart spielte, möchte ich nun als Beweismittel die Erklärung vorlegen, die Seyß-Inquart freiwillig auf Anraten [380] seines Verteidigers am 10. Dezember 1945 unterschrieben hat. Es ist dies Dokument 3425-PS, das ich als Beweisstück US-701 vorlege.

In dieser Erklärung gibt Seyß-Inquart eine Erklärung über seine Beteiligung an den Ereignissen, die zum Anschluß führten, wie sie sich von seinem Standpunkt aus darstellen. Ich möchte zunächst einige wenige Sätze aus dem zweiten Absatz der ersten Seite verlesen. Es heißt dort:

»Im Jahre 1918 wandte sich mein Interesse der Anschlußfrage Österreichs an Deutschland zu. Von diesem Jahre an bemühte, plante und arbeitete ich zusammen mit anderen, die gleicher Ansicht waren, um einen Anschluß Österreichs mit Deutschland zustande zu bringen. Es war mein Wunsch, diesen Zusammenschluß der zwei Staaten in evolutionärer Art und mit legalen Mitteln zu schaffen.«

Ich überspringe jetzt einen oder zwei Sätze:

»Ich unterstützte auch die nat.-soz. Partei, solange sie legal war, weil diese mit besonderer Entschiedenheit für den Anschluß eintrat. Vom Jahre 1932 ab machte ich der Partei geldliche Zuwendungen, hörte aber mit dieser finanziellen Unterstützung auf, als sie im Jahre 1934 verboten wurde.«

Dann einige Sätze weiter:

»Vom Juli 1936 an bemühte ich mich, den Nationalsozialisten zu einer legalen Betätigungsmöglichkeit zu verhelfen, und schließlich, ihnen eine Teilnahme an der Regierung zu verschaffen. Ich wußte, daß vor allem in der Zeit des Parteiverbots bis Juli 1934 das radikale Element in der illegalen Partei terroristische Akte ausführte, z.B. auf Eisenbahnen, Brücken, Telefonanlagen usw. Ich wußte, daß die Regierung beider Kanzler, Dollfuß und Schuschnigg, obwohl sie grundsätzlich auf gesamtdeutschem Standpunkt standen, im Hinblick auf das nat.-soz. Regime im Reich damals gegen den Anschluß waren. Ich sympathisierte mit den Anstrengungen der österr. Nationalsozialisten, zu politischer Betätigung und entsprechendem Einfluß zu kommen, weil sie für den Anschluß waren.«

Um kurz zusammenzufassen: Der Hohe Gerichtshof wird bemerken, daß der Angeklagte Mitteilung macht, wie seine Ernennung zum Staatsrat im Mai 1937 als Ergebnis eines Abkommens zwischen Deutschland und Österreich vom Juli 1936 zustande kam, des Abkommens, an dessen Zustandekommen, wie Rainer zugab, Seyß-Inquart mitgewirkt hat; er sagt weiter, daß seine Ernennung zum Minister für Inneres und Sicherheitswesen das Ergebnis eines Abkommens zwischen Schuschnigg und Hitler in Berchtesgaden vom 12. Februar 1938 war. Er gibt weiterhin zu, daß nach dieser Ernennung und nach diesem Abkommen die österreichischen Nationalsozialisten sich auf immer weitergehende Demonstrationen einließen. [381] Er erzählt, wie er unmittelbar nach seiner Ernennung zum Minister für Inneres und Sicherheitswesen nach Berlin gereist sei und eine Besprechung mit Hitler und Himmler gehabt habe. Schließlich beschreibt er die Ereignisse jenes Tages, des 11. März 1938, an dem er mit Unterstützung der gesamten deutschen Militärmacht Kanzler wurde.

Ich will diese Schilderung nicht in aller Ausführlichkeit verlesen, da der Gerichtshof ohnehin schon weiß, wie sich die Ereignisse damals abgespielt haben. Ich will nur von der dritten Seite ungefähr auf der Mitte verlesen, wo der Angeklagte sagt:

»Um 10 Uhr vormittags begaben sich Glaise-Horstenau und ich ins Bundeskanzleramt und konferierten etwa 2 Stunden mit Dr. Schuschnigg. Wir machten ihm von allem, was wir wußten, rückhaltslos Mitteilung, insbesondere auch von der Möglichkeit von Unruhen und den Vorbereitungen im Reich. Der Kanzler sagte seine Entscheidung bis 14 Uhr zu; als ich mit Glaise-Horstenau um diese Zeit bei Dr. Schuschnigg war, wurde ich wiederholt ans Telefon gerufen, um mit Göring zu sprechen.«

VORSITZENDER: Ist dies nicht schon verlesen worden?

LEUTNANT ATHERTON: Nein, dieses Dokument ist noch nicht vorgelegt worden.


VORSITZENDER: Gut.


LEUTNANT ATHERTON:

»Dieser... teilte mir mit, daß das Reich vom Übereinkommen vom 12. 2. zurücktrete, den Rücktritt Schuschniggs verlange und meine Ernennung zum Bundeskanzler.«

Der Gerichtshof kennt die Geschichte auch von der anderen Seite und hat das Telefongespräch gehört, wie es tatsächlich stattgefunden hat. In den nächsten zwei Absätzen erzählt er schließlich, wie Keppler wiederholt von ihm verlangt habe, ein Telegramm nach Deutschland mit der Bitte um Entsendung von Truppen zu senden, und daß er dies zuerst nicht tun wollte, schließlich aber doch zugestimmt habe. Ich verlese jetzt vom vorletzten Absatz:

»Wie ich aus den vorliegenden Urkunden entnehme, wurde ich etwa um 10 Uhr abends nochmals aufgefordert, einem etwas geänderten Telegrammwortlaut meine Zustimmung zu geben, wovon ich Präsident Miklas und Dr. Schuschnigg Mitteilung machte. Schließlich hat Präsident Miklas mich zum Bundeskanzler ernannt und einige Zeit später die von mir vorgeschlagene Ministerliste genehmigt.«

Wie der Gerichtshof noch in Erinnerung haben wird, wurde Hitler in dem fraglichen Telegramm im Namen der provisorischen Österreichischen Regierung gebeten, so schnell wie möglich deutsche [382] Truppen zu senden, um die Regierung in ihrer Aufgabe zu unterstützen und unnötiges Blutvergießen zu vermeiden. Der Text des Telegramms, das in Band 6 der Sammlung »Dokumente der Deutschen Politik« abgedruckt ist, stellt Dokument 2463-PS unseres Dokumentenbuchs dar. Es ist nicht uninteressant festzustellen, daß der Text dieses Telegramms im großen und ganzen derselbe ist, den Göring über das Telefon Keppler am Abend des 11. März diktiert hat, und der sich im Gerichtsprotokoll, Band II, Seite 464, befindet.

Am nächsten Morgen, um wieder auf die Aussage des Angeklagten zurückzukommen, gibt er zu, Hitler angerufen zu haben.

MR. BIDDLE: Verlesen Sie?

LEUTNANT ATHERTON: Nein, ich fasse zusammen.


MR. BIDDLE: Wenn Sie es nicht verlesen, dann ist es nicht als Beweismaterial eingeführt.


LEUTNANT ATHERTON: In diesem Fall werde ich ein wenig weiter verlesen. Zunächst den letzten Absatz auf Seite 3:

»Am 12. März vormittags führte ich ein Telefongespräch mit Hitler, in dem ich vorschlug, daß, während deutsche Truppen in Österreich einzogen, österreichische Truppen ins Reich als Symbol marschieren sollten. Hitler stimmte diesem Vorschlag zu und wir kamen überein, uns später an diesem Tag in Linz, Oberösterreich, zu treffen. Ich flog dann mit Himmler nach Linz, der von Berlin nach Wien gekommen war. In Linz begrüßte ich Hitler auf dem Balkon des Rathauses und sagte, daß der Art. 88 des Vertrages von St. Germain unwirksam sei.«

Ich habe dargestellt, in welch unterwürfiger Art Seyß-Inquart, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, in seinen Verhandlungen mit dem Kanzler Schuschnigg und Präsident Miklas die Befehle ausgeführt hat, die ihm am 11. März 1938 von Göring telefonisch gegeben worden waren. In Wirklichkeit hatte dieses Verhältnis zwischen ihnen schon seit längerer Zeit bestanden. Schon seit Anfang Januar 1938 hatte sich Seyß-Inquart, obwohl er damals eine wichtige Stellung in der Österreichischen Regierung innehatte, bei seinen Verhandlungen mit seiner eigenen Regierung als Beauftragter der Nazi-Verschwörer in Berlin betrachtet. Zum Beweis für die Art, wie dies geschah, lege ich Dokument 3473-PS als Beweisstück US-581 vor. Es handelt sich hierbei um einen Brief Kepplers an Göring vom 6. Januar 1938, in dem er, ich zitiere, erklärt:

»Hochverehrter Herr Generaloberst!

Staatsrat Dr. Seyß-Inquart hat einen Kurier zu mir geschickt mit der Meldung, daß seine Verhandlungen mit Bundeskanzler Dr. Schuschnigg völlig festgefahren seien, sodaß er gezwungen sei, das ihm übertragene Mandat zurückzugeben.

[383] Dr. Seyß-Inquart wünscht dieserhalb eine Aussprache mit mir, bevor er entsprechend handelt.

Darf ich Sie um Nachricht bitten, ob im Augenblick ein derartiger Schritt, der wohl automatisch auch den Rücktritt des Bundesministers Glaise von Horstenau zur Folge hätte, angebracht erscheint, oder ob ich mich bemühen soll, eine derartige Aktion noch hinauszuschieben.«

Der Brief ist von Keppler unterschrieben. Dem Originalbrief ist eine kurze Notiz angeheftet, offenbar von der Sekretärin des Angeklagten Göring, die datiert ist, Karinhall, den 6. Januar 1938 und folgendermaßen lautet:

»Keppler soll telefonisch mitgeteilt werden:

Er möchte alles daran setzen, um einen Rücktritt von Staatsrat Dr. Seyß-Inquart und Bundesminister Glaise von Horstenau zu verhindern. Sollte die Sache Schwierigkeiten machen, dann sollte Herr Seyß-Inquart zuerst zu ihm kommen.«

Als Folge dieser Keppler anscheinend telefonisch durchgegebenen Weisung schrieb Keppler am 8. Januar 1938 einen Brief an Seyß-Inquart. Ich lege diesen Brief, Dokument 3397-PS, als Beweisstück US-702 vor. Keppler schreibt, wobei der Gerichtshof sich erinnern wird, daß Keppler damals Staatssekretär für die österreichischen Angelegenheiten bei der Reichsregierung war, das Folgende:

»Sehr geehrter Herr Staatsrat!

Dieser Tage hatte ich den Besuch des Herrn Pl., der uns über den Stand der Dinge Bericht gab, und darüber Mitteilung machte, daß Sie ernstlich vor der Frage stehen, ob Sie nicht gezwungen sind, das Ihnen übertragene Mandat zurückzugeben.

Ich habe Generaloberst Göring über die Situation schriftlich orientiert und G. hat mir soeben mitteilen lassen, daß ich unbedingt bemüht sein muß, zu verhindern, daß dieser Schritt nun Ihrerseits oder von anderer Seite erfolgt. Es ist dies in dem gleichen Sinne, wie auch G. vor Weihnachten mit Dr. J. gesprochen hat. Jedenfalls läßt G. Sie bitten, unter keinen Umständen etwas in diesem Sinne zu unternehmen, bevor er selbst Gelegenheit hatte, Sie nochmals zu sprechen.

Ich kann Ihnen ferner mitteilen, daß G. weiterhin bemüht ist, Ll., zu sprechen, um seinerseits für Abstellung gewisser Mißstände zu sorgen.«

Der Brief ist von Keppler unterschrieben.

Hoher Gerichtshof! Diese beiden Briefe zeigen deutlich genug, wie sehr dieser Angeklagte ein Werkzeug der Nazi-Verschwörer war, und in welchem Umfang diese ihn zur Ausführung ihrer [384] Pläne zum Einfall in Österreich verwendeten. Nachdem die deutschen Truppen sich erst einmal in Österreich befanden, und Seyß-Inquart Bundeskanzler geworden war, verlor er keine Zeit, um die Pläne seiner Nazi-Mitverschwörer durchzuführen.

Ich lege als nächstes Beweisstück Dokument 3254-PS vor, eine Denkschrift, die von dem Angeklagten Seyß-Inquart unter dem Titel »Die österreichische Frage« geschrieben ist. Es ist Beweisstück US-704. Ich lege diese nur wegen der Beschreibung vor, die er darüber gibt, wie er es angestellt hat, daß das österreichische Gesetz, durch das Österreich an Deutschland angeschlossen wurde, durchging. Er berichtete, daß am 13. März deutsche Beamte ihm den Entwurf zur Vereinigung Österreichs mit Deutschland unterbreitet hätten. Sie berichteten, daß...

VORSITZENDER: Zitieren Sie?

LEUTNANT ATHERTON: Ich zitiere jetzt von der Mitte der Seite 20 des englischen Textes:

»Ich berief einen Ministerrat ein, nachdem mir Dr. Wolf mitgeteilt hatte, der Bundespräsident werde der Durchführung keine Schwierigkeiten bereiten, er fahre inzwischen nach Hause und sehe dort meinem Besuche entgegen. Der inzwischen zusammengetretene Ministerrat genehmigte auf meinen Antrag den Gesetzentwurf, der inzwischen durch meine Rechtssetzungsabteilung einige Formulierungsänderungen erhalten hatte. Die Abstimmung für 20. April war schon im ersten Entwurf vorgesehen. Nach der Staatsverfassung vom 1. Mai 1934 konnte jede auch staatsgrundgesetzliche Verfassungsänderung vom Ministerrat mit Zustimmung des Bundespräsidenten beschlossen werden. Eine Abstimmung oder Bestätigung durch das Volk war nirgends und in keinem Fall vorgesehen. Falls der Bundespräsident, aus welchem Anlaß immer, seine Funktion zurücklegt oder dauernd nicht ausüben kann, gehen seine Befugnisse auf den Bundeskanzler über. Ich begab mich mit Dr. Wolf zum Bundespräsidenten. Dieser erklärte mir, daß er nicht wisse, ob die Entwicklung zum Wohle des österreichischen Volkes ausschlagen werde, er wolle aber dieser Entwicklung nicht entgegenstehen und zurücktreten, worauf ja alle verfassungsmäßigen Rechte auf mich übergingen.«

Und dann übergehen wir einige Sätze, bis Anfang Seite 21:

»Hierauf begab ich mich im Wagen nach Linz. Dort traf ich etwa um Mitternacht ein und meldete dem Führer und Reichskanzler den Vollzug des Wiedervereinigungsgesetzes.«

Am selben Tage nahm Deutschland formell durch Gesetz Österreich in das Reich auf und erklärte es in Verletzung des Artikels 80 [385] des Vertrags von Versailles als ein Land des Deutschen Reiches. Ich bitte den Gerichtshof, Dokument 2307-PS amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Es ist dies das Gesetz, in dem der Anschluß legalisiert wurde. Es ist im Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 237, veröffentlicht.

Wenn der Angeklagte Seyß-Inquart auch allzu bescheiden zu sein scheint in Beurteilung der Rolle, die er bei dem Sturz der Regierung, der er Treue schuldete, spielte, so beeilten sich seine Mitverschwörer jedoch, die Bedeutung seiner Mitarbeit anzuerkennen. In einer Rede vom 26. März 1938 sagte der Angeklagte Göring das Folgende, wobei ich aus Dokument 3270-PS, US-703, einem Auszug aus der Sammlung »Dokumente der Deutschen Politik«, Band 6, Seite 183, verlese:

»Eine völlige Einmütigkeit bestand zwischen dem Führer und den nationalsozialistischen Vertrauensleuten innerhalb Österreichs...

Wenn die nationalsozialistische Erhebung so rasch, so durchgreifend und so unblutig zum Durchbruch kam, so ist dies vor allem auch das Verdienst der ruhigen, festen, klugen und entschlossenen Haltung des jetzigen Reichsstatthalters Seyß-Inquart und seiner Vertrauensmänner.«

Bevor ich mich von der Frage des Anschlusses abwende, möchte ich den ganzen Komplex noch einmal besonders hervorheben, weil diese ganze Zeit von besonderer Bedeutung ist, und weil gerade Seyß-Inquart es war, der die Schlüsselstellung bei diesem ersten offenen Angriff auf ein anderes Land innehatte. Wäre er nicht gewesen, dann hätten sich die Dinge vielleicht, wie sich aus der Beweisführung ergibt, ganz anders entwickelt, und selbst wenn es keine andere Verbindung zwischen ihm und den Angriffsplänen der Verschwörer gäbe, so wäre dies allein ausreichend, um ihn in die Reihe der Hauptverschwörer einzugliedern.

Herr Alderman hat bereits gezeigt, auf welche Weise Seyß-Inquart mit den Verschwörern zusammengearbeitet hat, um Österreich so vollkommen wie möglich in das Reich einzugliedern, wie er dem Reich alle Quellen des Landes, seine Reichtümer und seine Arbeitskräfte zur Verfügung stellte.

In weiterer Unterstützung der Pläne der Verschwörer stellte Reichsstatthalter Seyß-Inquart seine Begabung für die Judenverfolgung unter Beweis. Am 26. März 1938 hebt der Angeklagte Göring in einer Ansprache in Wien, die der Gerichtshof im Gerichtsprotokoll Band IV, Seite 613 findet, hervor, daß er den Angeklagten Seyß-Inquart als Reichsstatthalter ausdrücklich beauftragt habe, antisemitische Maßnahmen einzuführen.

Der Gerichtshof weiß aus der früheren Beweisaufnahme, welchen Massenraub dies in sich schloß. Seyß-Inquart führte seine Aufgabe [386] so erfolgreich durch, daß gelegentlich einer am 12. November 1938 im Luftfahrtministerium unter dem Vorsitz des Angeklagten Göring stattgehabten Sitzung Fischböck, ein Beamter aus der engsten Umgebung Seyß-Inquarts, von der besonderen Wirksamkeit berichten konnte, mit der die Zivilverwaltung in Österreich die sogenannte »Judenfrage« behandelt hätte. Ich verweise auf Dokument 1816-PS, US-261, und verlese zunächst von Seite 14 der englischen Übersetzung, und zwar handelt es sich um den ganzen dritten Absatz unten auf Seite 14:

»Wir haben darüber in Österreich schon einen genauen Plan, Herr Generalfeldmarschall. In Wien gibt es 12000 jüdische Handwerksbetriebe und 5000 jüdische Einzelhandelsgeschäfte. Für diese zusammen 17000 offenen Läden lag die endgültige Planung für alle Gewerbetreibenden schon vor dem Umbruch vor. Von den 12000 Handwerksbetrieben sollten nahezu 10000 endgültig gesperrt und 2000 aufrechterhalten werden. Von den 5000 Einzelhandelsgeschäften sollten 1000 aufrechterhalten, d.h. arisiert, und 4000 geschlossen werden. Nach diesem Plan würden also 3000 bis 3500 von den im ganzen 17000 Geschäften offen bleiben, alle übrigen geschlossen werden. Das ist auf Grund von Untersuchungen für jede einzelne Branche nach den örtlichen Bedürfnissen abgestimmt, mit allen zuständigen Stellen erledigt und kann morgen hinausgehen, sobald wir das Gesetz bekommen, das wir im September erbeten haben, das uns ermächtigen soll, ganz allgemein ohne Zusammenhang mit der Judenfrage Gewerbeberechtigungen zu entziehen.«

Göring sagte darauf: »Die Verordung werde ich heute machen«.

Dann, Hoher Gerichtshof, möchte ich noch einen Satz von der Mitte der nächsten Seite verlesen, wo Fischböck weiterhin sagt:

»Dann wären von 17000 Geschäften 12000 oder 14000 geschlossen und der Rest arisiert oder an die Treuhandstelle übertragen, die dem Staat gehört.«

Und Göring erwidert:

»Ich muß sagen: der Vorschlag ist wunderbar. Dann würde in Wien, einer der Judenhauptstädte sozusagen, bis Weihnachten oder Ende des Jahres diese ganze Geschichte wirklich ausgeräumt sein.«

Der Angeklagte Funk sagte darauf: »Das können wir auch hier machen.«

Mit anderen Worten, Seyß-Inquarts sogenannte Lösung wurde so bewundert, daß sie als Vorbild für das übrige Reich angesehen wurde.

[387] Nachdem die Aufgabe der Einverleibung Österreichs in das Reich im wesentlichen vollendet war, konnten die Nazi-Verschwörer Seyß-Inquarts sachverständige Dienste bei der Unterjochung anderer Völker einsetzen. Zur Illustration dieser Tatsache verweise ich den Gerichtshof auf Dokument D-571, US-112, das schon von Herrn Alderman in das Protokoll verlesen wurde. Der Gerichtshof weiß, daß aus diesem Dokument hervorgeht, daß am 21. März 1939 ein Beamter der Britischen Regierung von Prag aus an Viscount Halifax gemeldet hat, daß kurz vorher, und zwar am 11. März 1939, Seyß-Inquart, Bürckel und fünf deutsche Generale an einer Kabinettssitzung der Slowakischen Regierung teilnahmen und dort erklärten, daß die Regierung die Unabhängigkeit der Slowakei proklamieren sollte, daß Hitler sich entschlossen habe, die Frage der Tschechoslowakei endgültig zu lösen, dies wurde heute bereits vor dem Gerichtshof verlesen, und daß, falls sie nicht so handelten, wie ihnen aufgetragen sei, Hitler sich für ihr Schicksal nicht mehr interessieren würde. Dies gibt einen Begriff, wie dieser Mann sich in der Verfolgung der Angriffspläne der Nazi-Verschwörer einsetzte.

Anfang September 1939, nach Beginn des Feldzuges gegen Polen, wurde Seyß-Inquart zum Chef der Zivilverwaltung für Südpolen ernannt. Wenige Wochen später, am 12. Oktober 1939, erließ Hitler ein Gesetz, nach dem die von den deutschen Truppen besetzten Gebiete, mit Ausnahme derer, die in das Deutsche Reich eingegliedert worden waren, dem Generalgouverneur für die besetzten polnischen Gebiete unterstellt wurden. Er ernannte den Angeklagten Frank zum Generalgouverneur und den Angeklagten Seyß-Inquart zum Stellvertreter des Generalgouverneurs. Dieses Gesetz befindet sich im Reichsgesetzblatt 1939, Teil I, Seite 2077; ich bitte den Gerichtshof, hiervon amtlich Kenntnis zu nehmen. Kurz danach, am 26. Oktober 1939, erließ Frank eine Verordnung über den Aufbau der Verwaltung der besetzten polnischen Gebiete, deren Gouverneur er war. Diese Verordnung ist in der Sammlung »Dokumente der Deutschen Politik« veröffentlicht und erscheint als 3468-PS im Dokumentenbuch. Wie ich höre, handelt es sich um Band 7 des genannten Werkes, der die Beweisnummer 705 erhalten hat, mit der ich ihn jetzt anbiete.

Paragraph 3 dieser Verordnung bestimmt, daß der Chef des Amtes des Generalgouverneurs und der Höhere SS- und Polizeiführer dem Generalgouverneur und seinem Stellvertreter unmittelbar unterstellt sind. Dieser Stellvertreter war der Angeklagte Seyß-Inquart.

Die Bedeutung dieser Bestimmung ist im Hinblick auf die Beweise, die dem Gerichtshof bereits vorgelegt wurden und noch weiter vorgelegt werden, klar zu erkennen. Ich bitte den Gerichtshof, diese Verordnung amtlich zur Kenntnis zu nehmen.

[388] Als Stellvertreter des Generalgouverneurs der besetzten polnischen Gebiete scheint Seyß-Inquart die Aufgabe gehabt zu haben, die deutsche Verwaltung im ganzen Gebiet einzurichten, das heißt, er arbeitete unter dem Angeklagten Frank, führte jedoch hauptsächlich die Besprechungen mit den verschiedenen örtlichen Leitern, denen er die Instruktionen für ihre Tätigkeit gab. Zur Illustration lege ich einen Bericht über eine Dienstreise vor, die Seyß-Inquart mit seinen Mitarbeitern zwischen dem 17. und 22. Februar 1939 durchführte. Es handelt sich hier um unser Dokument 2278-PS, das ich als Beweisstück US-706 vorlege.

Hoher Gerichtshof, ich habe mich bei der Angabe des Datums geirrt. Es soll richtig heißen, zwischen dem 17. und 22. November 1939, das heißt mit anderen Worten, kurz nachdem die Verwaltungsbehörden eingerichtet waren. Es heißt auf der ersten Seite der englischen Übersetzung, wobei ich jetzt den ganzen zweiten Absatz zitiere, folgendermaßen:

»15.00 Uhr hält Reichsminister Dr. Seyß-Inquart eine Ansprache an die Abteilungsleiter beim Distriktchef, bei der er unter anderem ausführte, daß oberste Richtschnur bei der Durchführung der deutschen Verwaltung im Generalgouvernement lediglich das Interesse des Deutschen Reiches sein müsse. Es müsse eine harte und einwandfreie Verwaltung das Gebiet der deutschen Wirtschaft nutzbar machen; um sich vor übergroßer Milde zu bewahren, müsse man sich die Folgen des Hereinbru ches des Polentums in den deutschen Raum vergegenwärtigen.«

Dieser Bericht ist zu lang, Hoher Gerichtshof, um ausführlich daraus zu zitieren. Wenn jedoch der Gerichtshof Seite 7 aufschlagen wollte, so möchte ich dort einige Auszüge über die Ereignisse während des Aufenthalts des Angeklagten in Lublin verlesen. Aus dem Bericht geht hervor, daß der Angeklagte Seyß-Inquart mit den verschiedenen örtlichen deutschen Verwaltungsbeamten zusammentraf und ihnen, ich zitiere von Seite 7 oben, »Ausführungen über die Grundsätze« machte, »nach denen die Verwaltung im Gouvernement geführt werden müsse.«

Ich überspringe einen Satz und fahre fort:

»Die Schätze und die Bewohner dieses Landes müßten für das Reich nutzbar gemacht werden und könnten nur in diesem Rahmen ihr Fortkommen finden. Ein eigener politischer Gedanke dürfe sich nicht mehr entwickeln. Der Weichselraum sei vielleicht für das Deutschtum noch schicksalhafter wie der Rhein. Den Kreishauptleuten rief der Minister dann als Leitsatz zu: Wir fördern alles, was dem Reiche nützt, und unterbinden alles, was dem Reiche schaden kann. Dr. Seyß-Inquart sagte dann noch, daß der [389] Generalgouverneur wünsche, daß die Männer, die hier eine Reichsaufgabe erfüllten, eine ihrer Verantwortung und ihren Leistungen entsprechende materielle Stellung erhielten.«

Und dann schildert der Berichterstatter zwei Seiten weiter eine Besichtigungsfahrt nach dem Dorf Wlodawa, Cycow. Ich verlese:

»Cycow ist ein volksdeutsches Dorf.«

Ich überspringe wieder einige Sätze und fahre fort:

»Reichsminister Dr. Seyß-Inquart hielt eine Ansprache, in der er u. a. ausführte, daß die Treue dieser Deutschen zu ihrem Volkstum nun durch die Stärke Adolf Hitlers ihre Rechtfertigung und Belohnung gefunden habe.«

Und dann der nächste Satz, der anscheinend vom Schreiber eingeschaltet ist:

»Dieses Gebiet mit seinem stark sumpfigen Charakter könnte nach den Erwägungen des Distriktgouverneurs Schmidt als Judenreservat dienen, welche Maßnahme womöglich eine starke Dezimierung der Juden herbeiführen könnte.«

VORSITZENDER: Wir wollen an dieser Stelle die Sitzung für zehn Minuten unterbrechen.


[Pause von 10 Minuten.]


LEUTNANT ATHERTON: Hoher Gerichtshof! Vor der Pause hatte ich mich damit beschäftigt, die Tätigkeit des Angeklagten Seyß-Inquart und seine Stellung als Stellvertreter des Generalgouverneurs von Polen in den Jahren 1939 bis 1940 darzustellen.

Dem Gerichtshof sind bereits Beweise über die Greueltaten vorgelegt worden, die von denjenigen Verwaltungsbehörden begangen wurden, bei deren Einsetzung Seyß-Inquart mitgewirkt hatte. Die Anklagevertreter der Sowjetunion werden dem Gerichtshof weitere Beweise über diese Greueltaten vorlegen. Da wir im Augenblick nur zeigen, welche Bedeutung die von dem Angeklagten geleistete Arbeit für die Förderung der Pläne der Nazis im Generalgouvernement Polen hatte, genügt es, einige wenige Worte aus dem Tagebuch des Angeklagten Frank zu zitieren.

Gelegentlich eines anscheinend für Seyß-Inquart nach seiner Ernennung zum Reichskommissar für die Niederlande gegebenen Abschiedsessens sagte Frank; und ich verlese nun aus Dokument 3465-PS, US-614, Seiten 510 und 511 des zweiten Bandes des Tagebuchs aus dem Jahre 1940:

»Ich freue mich ganz besonders, Herr Reichskommissar und Reichsminister, in dieser Stunde des Abschiedes die Versicherung abgeben zu können, daß die Monate der [390] Zusammenarbeit mit Ihnen zu den wertvollsten Erinnerungen meines Lebens gehören, daß Ihre Arbeitsleistung im Generalgouvernement für alle Zukunft in die Aufbauarbeit des werdenden Weltreiches der deutschen Nation eingeschrieben sein wird.«

Ich überspringe nun einige Sätze, Hoher Gerichtshof, und fahre dort fort, wo Frank sagt:

»Im Aufbau des Generalgouvernements wird für alle Zukunft Ihr Name als der eines Gestalters dieser Organisation und dieses Staatswesens einen Ehrenplatz einnehmen.... spreche ich Ihnen, Herr Reichsminister, unseren Dank für die Mitarbeit, für Ihre schöpferische Tatkraft aus.«

Ich verlese nun die letzten zwei oder drei Sätze:

»Die Zeit, während der uns diese Gemeinschaftsarbeit hier im Osten verband, ist ernst. Sie ist aber auch gleichzeitig der Ausgangspunkt für die grandioseste Machtentfaltung des Deutschen Reiches. Ihre Vollendung wird überhaupt die Entfaltung der größten Energiegeballtheit darstellen, die es jemals in der Weltgeschichte gab. In dieses Werk sind Sie nun voll wirksam vom Führer an markantester Stelle eingereiht.«

Auf diese Ansprache erwiderte der Angeklagte Seyß-Inquart mit folgenden Worten, ich verlese von der zweiten Seite der Übersetzung:

»Ich habe hier sehr viel gelernt, manches, was ich früher noch gar nicht so recht begriffen habe, und zwar auf Grund der initiativen, entschlossenen Führung, wie ich sie von meinem Freund Dr. Frank gesehen habe.«

Ich lasse den nächsten Satz weg und setze fort:

»Ich gehe nun nach dem Westen, und ich will ganz offen sein: Mit dem Herzen bin ich hier; denn ich bin meiner ganzen Einstellung nach auf den Osten eingerichtet. Im Osten haben wir eine nationalsozialistische Mission, drüben im Westen haben wir eine Funktion, das ist vielleicht ein Unter schied.«

Hoher Gerichtshof! Ich behaupte, daß die eben verlesenen Sätze deutlich genug die bewußte Mitwirkung des Angeklagten Seyß-Inquart bei der polnischen Phase der Verschwörung zeigen. Ausgestattet mit der Erfahrung, die er in Polen unter dem Angeklagten Frank gewonnen hatte, war der Angeklagte Seyß-Inquart nun bereit, seine letzte und ehrgeizigste Aufgabe, nämlich die Versklavung der Niederlande, zu übernehmen. Die skrupellose Art, in der er diese Aufgabe durchführte, zeigt seine Stellung im Gemeinsamen Plan beziehungsweise der Verschwörung der Nazis.

[391] Ich bitte den Gerichtshof zunächst, einen Erlaß Hitlers vom 18. Mai 1940 amtlich zur Kenntnis zu nehmen, den wir im Reichsgesetzblatt 1940, Teil I, Seite 778, finden. Die Übersetzung befindet sich im Dokumentenbuch unter Dokument 1376-PS. Der erste Paragraph dieses Erlasses sieht folgende Bestimmung vor:

»Der Reichskommissar ist Wahrer der Reichsinteressen und übt im zivilen Bereich die oberste Regierungsgewalt aus. Er untersteht mir unmittelbar und erhält von mir Richtlinien und Weisungen.«

Paragraph 3 bestimmt:

»Zur Durchführung seiner Anordnungen kann sich der Reichskommissar deutscher Polizeiorgane bedienen. Die deutschen Polizeiorgane stehen dem deutschen Wehrmachtbefehlshaber in den Niederlanden zur Verfügung, soweit es die militärischen Bedürfnisse erfordern und die Aufgaben des Reichskommissars es zulassen.«

In Paragraph 5 des Erlasses wird bestimmt, daß der Reichskommissar durch Verordnung Recht setzen könne, und daß diese Verordnungen im »Verordnungsblatt für die besetzten Niederländischen Gebiete« verkündet werden sollten, eine Veröffentlichung, die ich späterhin kurz als »Verordnungsblatt« bezeichnen werde.

Am 29. Mai 1940 erließ der Angeklagte in Ausübung dieser Befugnisse eine Verordnung, die die Ausübung der Regierungsbefugnisse in den Niederlanden behandelt. Diese Verordnung befindet sich als Dokument 3588-PS im Dokumentenbuch. Ich bitte den Gerichtshof, hiervon amtlich Kenntnis zu nehmen.

Das Dokument 3588-PS enthält zwei Erlasse, von denen ich zunächst den ersten bespreche. In Paragraph 1 dieses Erlasses erklärt der Angeklagte bescheiden, daß er, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe nötig sei, »alle Befugnisse ausübe, die nach der Verfassungsurkunde und den Gesetzen bisher dem König und der Regierung zustanden«.

Dies ist ein direktes Zitat aus dem Verordnungsblatt.

Paragraph 5 des Erlasses bestimmt, daß die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit der niederländischen Polizei obliegt, soweit sich der Reichskommissar zur Durchführung seiner Anordnungen nicht deutscher SS- und Polizeikräfte bedient.

Er bestimmt weiter, daß die Erforschung und Bekämpfung aller reichs- und deutschfeindlichen Bestrebungen Sache der deutschen Polizei sei.

Am 3. Juni 1940 wurde ein weiterer Erlaß über den organisatorischen Aufbau der Dienststellen des Reichskommissariats verkündet. Dieser Erlaß befindet sich im Verordnungsblatt für 1940, Stück 1 auf Seite 11 und ist die zweite Verordnung unter Dokument 3588-PS. [392] Der Erlaß setzt Generalkommissare vom Amt des Reichskommissars an die Spitze von vier aufgezählten Abteilungen, von denen eine, der »Höhere SS- und Polizeiführer«, der Chef der Abteilung für das Sicherheitswesen sein sollte. In Paragraph 5 war es vorgesehen, daß »Der Höhere SS- und Polizeiführer die in den besetzten niederländischen Gebieten eingesetzten Verbände der Waffen-SS und die deutschen Polizeiverbände und -organe« befehligte und »die Aufsicht über die niederländische Reichs-und Gemeindepolizei« führte und »ihr die notwendigen Weisungen« erteilte.

Artikel 11 sieht vor, daß...

VORSITZENDER: Leutnant Atherton, glauben Sie nicht, daß wir annehmen können, daß der Angeklagte Seyß-Inquart, der zur Verwaltung der besetzten Gebiete der Niederlande eingesetzt wurde, alle diese Machtbefugnisse innehatte, und daß Sie nun dazu übergehen können, darzustellen, was er kraft dieser Machtbefugnisse tat?

LEUTNANT ATHERTON: Jawohl, Herr Vorsitzender, ich werde das tun. Ich wollte dem Gerichtshof nur wegen des besonderen Aufbaus der deutschen Polizei die Bedeutung der Tatsache vor Augen führen, daß der Angeklagte das Recht hatte, der Polizei Befehle zu erteilen, und daß er weiterhin auch von diesem Recht häufig Gebrauch machte. Wenn diese Tatsache, von der ich glaube, daß sie aus den beiden Erlassen hervorgeht, zur Genüge bewiesen ist, dann werde ich zur nächsten Sache übergehen.


VORSITZENDER: Ich glaube, der Gerichtshof hat keinen Zweifel darüber, daß ein Reichsbeamter, der alle Vollmachten zur Verwaltung eines besetzten Gebiets besitzt, sich auch der Polizeikräfte bedienen konnte.


LEUTNANT ATHERTON: Gewiß, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Es handelt sich wirklich um eine Angelegenheit, die wir bis zum Beweis des Gegenteils als erwiesen anzunehmen gewillt sind.


LEUTNANT ATHERTON: Ich bin der gleichen Ansicht, Herr Vorsitzender.


VORSITZENDER: Wir möchten gern, daß Sie sich nun mit der Aufgabe beschäftigen, dem Gerichtshof vorzutragen, ob der Angeklagte auf Grund seiner Befugnisse Handlungen beging, die Verbrechen darstellen.


LEUTNANT ATHERTON: Jawohl, Herr Vorsitzender. Es ist nicht unsere Absicht, im Augenblick auf die Einzelheiten der in Holland begangenen Verbrechen an Personen und Eigentum einzugehen, für die der Angeklagte Seyß-Inquart verantwortlich ist. Die Beweise über das Barbarentum der Nazis in diesem Land werden [393] von der französischen Anklagevertretung vorgebracht werden. Wir wollen nur einige Beispiele zeigen und einen allgemeinen Begriff geben über den Umfang der Tätigkeit dieses Angeklagten und seine Verantwortlichkeit für seinen Anteil bei der Ausführung des Gemeinsamen Planes beziehungsweise der Verschwörung der Nazis. Hierfür haben wir Beweise zu erbringen.

Zunächst ist viel Beweismaterial dafür vorhanden, daß der Angeklagte für ausgedehnte Plünderungen verantwortlich ist. Zur Illustration des Umstands, daß er in dieser Hinsicht bis in die geringsten Einzelheiten Anteil hatte, biete ich als Beweis Dokument 176-PS, US-707, an.

Dieses Dokument enthält einen Bericht über die Tätigkeit der »Arbeitsgruppe Niederlande«, die zum Einsatzstab Rosenberg gehörte, für den dem Gerichtshof bereits Beweise vorgelegt worden sind. Ich zitiere von der ersten Seite dieses Berichts den ersten Satz:

»Die Arbeitsgruppe Niederlande des Einsatzstabs Reichsleiter Rosenberg begann die Arbeiten in Verbindung mit dem zuständigen Referenten des Herrn Reichskommissars in den ersten Tagen des September 1940.«

Der Bericht zählt dann im einzelnen die Freimaurerlogen und ähnlichen Organisationen gehörigen und in erheblichem Umfang beschlagnahmten Vermögenswerte auf. Ich verlese nun, ich glaube, es ist von Seite 3 des Berichts, ziemlich unten auf der Seite, das Folgende:

»Eine sehr wertvolle Bibliothek, die vor allem unschätzbare Werke über den Sanskrit enthält, wurde bei der Auflösung der Theosophischen Vereinigung in Amsterdam übernommen, und in 96 Kisten verpackt.

Ferner wurden kleinere Bibliotheken der Spiritisten, der Esperanto-Bewegung, der Bellamy-Bewegung, der Internationalen Bibelforscher und anderer kleiner internationaler Organisationen in 7 Kisten, das Schrifttum einiger kleiner jüdischer Organisationen in 4 Kisten und eine Bücherei der Anthroposophischen Vereinigung in Amsterdam in 3 Kisten verpackt.

Es kann ohne weiteres gesagt werden, daß die bisher von der Arbeitsgruppe sichergestellten, verpackten und zum großen Teil bereits nach Deutschland abtransportierten Büchereibestände einen außerordentlichen wissenschaftlichen Wert verkörpern und einen sehr wichtigen Teil der Bibliothek der Hohen Schule darstellen werden. Der Materialwert dieser Büchereien ist... nur ungefähr zu schätzen. Er beläuft sich aber sicher auf 30-40 Millionen Reichsmark.«

[394] Ich zitiere nun ganz vom Ende dieses Berichts:

»Bei der Durchführung der vorliegenden Arbeitsvorhaben ist die Arbeitsgruppe strikt an das Tempo gebunden, das von Seiten des Reichskommissars bei der Behandlung der Judenfrage und der internationalen Organisationen vorgeschrieben wird.«

Eine der Aufgaben des Angeklagten Seyß-Inquart als Reichskommissar bestand in der Überwachung der Ausführung des Programms der Verschwörer zur Verschleppung holländischer Staatsangehöriger nach Deutschland zur Sklavenarbeit. Der Gerichtshof wird sich daran erinnern, daß Herr Dodd in der Verhandlungsniederschrift, Band III, Seite 533, Stellen aus dem Protokoll über ein Verhör mit dem Angeklagten Sauckel vom 5. Oktober 1945 zu Beweiszwecken verlesen hat, aus dem hervorgeht, daß man zu einem Einverständnis über die von Holland beizutragende Quote an Zwangsarbeitern gekommen sei, und daß man sodann diese Zahlen dem Reichskommissar Seyß-Inquart weiter gegeben habe, der für die Erfüllung der Quoten zu sorgen hatte. Nachdem Seyß-Inquart die Quote bekanntgegeben war, war es seine Pflicht, sie mit Hilfe des Beauftragten Sauckel zu erfüllen. Der Gerichtshof wird sich ferner daran erinnern, daß Herr Dodd, nachdem er die Mitwirkung Seyß-Inquarts an der auf diese Weise durchgeführten Aufbringung der Zwangsarbeiter und seine Verantwortung hiefür dargetan hatte, Stellen aus dem Dokument 1726-PS, US-195, zwecks Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift Band III, Seite 485, verlesen hat. Die Urkunde ist ein Beweis für die Anzahl der zu verschiedenen Zeiten ins Reich deportierten holländischen Staatsangehörigen. Da all dies bereits ins Protokoll aufgenommen ist, werde ich darauf nicht noch einmal zurückkommen.

In Holland war Seyß-Inquart, ebenso wie in Österreich und auch sonst überall, unbarmherzig in der Behandlung der holländischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens. Zur Beleuchtung seines Vorgehens biete ich Dokument 3430-PS, US-708, an, das Auszüge aus einem Buch des Angeklagten »Vier Jahre in den Niederlanden, Gesammelte Reden« enthält. In einer in Amsterdam am 13. März 1941 gehaltenen Rede erklärte Seyß-Inquart, ich zitiere nun von Seite 57 des Originalbuchs; in der Übersetzung ist es der letzte Auszug; Seyß-Inquart sagte:

»Die Juden sind für uns nicht Niederländer. Sie sind jene Feinde, mit denen wir weder zu einem Waffenstillstand noch zu einem Frieden kommen können. Dies gilt hier, wenn Sie wollen, für die Zeit der Besetzung. Erwarten Sie von mir keine Verordnung, die dies festsetzt, außer Regelungen polizeilicher Natur. Wir werden die Juden schlagen, wo wir sie treffen, und wer mit ihnen geht, hat die Folgen zu tragen. Der [395] Führer hat erklärt, daß die Juden in Europa ihre Rolle ausgespielt haben, und daher haben sie ihre Rolle ausgespielt.«

Wie er in dieser Rede versprochen hatte, ging der Angeklagte Seyß-Inquart daran, eine Anzahl von Gesetzen zu erlassen, die zuerst drohten, die Juden in den Niederlanden ihres Vermögens und ihrer Rechte zu berauben, sie alsdann immer mehr degradierten, und die schließlich zu ihrer Deportation nach Polen führten. Alle diese von Seyß-Inquart unterschriebenen Gesetze sind in unserem Schriftsatz auf Seite 65 zusammengefaßt, und ich bitte den Gerichtshof, sie amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Zur Erklärung füge ich folgendes hinzu: Die erste Urkunde, die ich besprechen will, ist Dokument 3333-PS im Urkundenbuch. Es handelt sich um eine Verordnung vom 26. Oktober 1940, die die Registrierung von Geschäften verlangt, die solchen Personen gehören, die nach der Begriffsbestimmung dieser Verordnung Juden sind, sowie von Teilhaberschaften und Vereinigungen, an denen Juden wesentliche Anteile haben. Diese Art von Gesetzen war, wie der Gerichtshof bereits gesehen hat, das unvermeidliche Vorspiel zu Massenbeschlagnahmen des jüdischen Vermögens unter der Nazi-Verwaltung. In einer Verordnung vom 11. Februar 1941, die sich im Verordnungsblatt, Stück 6, auf Seite 99 befindet, Dokument 3325-PS, wurde die Immatrikulation jüdischer Studenten an holländischen Universitäten und Hochschulen eingeschränkt. Das mag vielleicht nicht wichtig scheinen, es ist jedoch ein Teil des Programms, diesen Menschen ihre Rechte zu entziehen und sie zu degradieren. Dokument 3325-PS enthält eine Verordnung vom 22. Oktober 1941, die im Verordnungsblatt, Stück 44, auf Seite 841 veröffentlicht ist. Sie untersagte den Juden die Ausübung irgendeiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörden und ermächtigte diese Behörden, die Beendigung von Arbeitsverträgen auszusprechen, die Juden betrafen.

Um ein letztes Beispiel zu geben, gehe ich nun auf Dokument 3336-PS über. Es ist dies eine Verordnung vom 21. Mai 1942, die im Verordnungsblatt, Stück 13, auf Seite 289 veröffentlicht wurde. Diese Verordnung verpflichtete alle Juden, schriftliche Anmeldungen über ihnen zustehende Forderungen jeder Art einzureichen, und zwar bei einer Bank, die unter dem Namen Lippmann-Rosenthal und Co. bekannt, in Wirklichkeit aber ein Organ des Reiches in Amsterdam war. Diese Verordnung gab der genannten Bank das Recht, über diese Forderungen zu verfügen, und bestimmte, daß Zahlungen an die Bank den Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreiten. Diese Art von Nazi-Verordnung war nur ein Vorspiel zur schließlichen Deportation nach dem Osten und gab den Nazis die Möglichkeit, die Versicherungen einzukassieren.

[396] Beweise über den Erfolg, den die Bemühungen des Angeklagten, alle Juden in den Niederlanden zu vernichten, hatten, sind bereits in das Protokoll verlesen worden. Der Gerichtshof wird feststellen, daß Major Walsh, indem er wieder auf den Bericht der Niederländischen Regierung, US-195, Bezug nahm, im Protokoll, Band III, Seite 630, gezeigt hat, daß von 140000 holländischen Juden 117000 deportiert wurden und zwar über 115000 hiervon, also mehr als achtzig Prozent, nach Polen. Durch die Beweisführung ist dargetan worden, welches wahrscheinlich das Schicksal der meisten dieser Menschen war. Ich werde mich deshalb nicht weiter damit aufhalten.

Zum Schluß möchte ich noch ein paar Worte über die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den systematischen Terror sagen, der von den Nazis gegen die Bevölkerung in den besetzten Gebieten während der Dauer der Besetzung ausgeübt wurde. Ich verweise hierzu wieder auf die gesammelten Reden, 3430-PS. In einer Rede vom 29. Januar 1943 ließ der Angeklagte kaum einen Zweifel über seine Einstellung. Ich zitiere das Folgende:

»Es ist ebenso klar, daß wir mehr denn je jeden Widerstand, der sich gegen diesen Existenzkampf richtet, unterdrücken müssen. Vor einiger Zeit haben die Vertreter der Kirchen an den Herrn Wehrmachtbefehlshaber und an mich ein Schreiben gerichtet, in dem sie ihre Vorstellungen gegen die Vollstreckung jener Todesurteile vorbringen, von denen inzwischen eine Verlautbarung des Herrn Wehrmachtbefehlshabers Kunde gegeben hat. Hiezu kann ich nur folgendes sagen: In einem Augenblick, in dem unsere Männer und Söhne mit eiserner Entschlossenheit ihrem Schicksal im Osten entgegensehen und unerschütterlich und unerschüttert den höchsten Einsatz leisten, ist es unerträglich, Konspirationen zu dulden, die es sich zum Ziele setzen, den Rücken dieser Ostfront unsicher zu machen. Wer dies wagt, muß vernichtet werden. Hart sein und noch härter werden gegen uns selbst und gegen unsere Gegner, das ist das Gebot eines unerbittlichen Ablaufes notwendiger Ereignisse und für uns eine vielleicht menschlich schwere, aber doch heilige Pflicht. Wir bleiben menschlich, indem wir unsere Gegner nicht quälen, wir müssen hart bleiben, indem wir sie vernichten.«

Ich biete keine Beweise dafür an, daß der Angeklagte diese Verbrechen begangen hat, da dies Sache der Anklagevertretung der Französischen Republik sein wird. Ich behaupte jedoch, daß die Stellung des Angeklagten Seyß-Inquart als Reichskommissar, die Kontrolle, die er, wie die Beweise gezeigt haben, besonders über die SS und die Polizei ausgeübt hat, sowie die Einstellung dieses Mannes selbst ein klares Bild dafür geben, daß er Urheber und Teilnehmer an den zu beweisenden Verbrechen war, und daß sie weiterhin ein Zeichen für seine Teilnahme an dem Gemeinsamen Plan sind.

[397] Seyß-Inquart unterstützte die Nazi-Partei schon seit dem Jahre 1931. Er hat die Regierung, der er Treue schuldete, und in der er ein hohes Amt bekleidete, verraten. In voller Kenntnis der letzten Ziele der Verschwörer machte er alle Anstrengungen, Österreich dem Reiche einzuverleiben, seine Schätze und seine Arbeitskraft, ebenso wie auch seine strategische Lage der Nazi-Kriegsmaschine zur Verfügung zu stellen. Er führte diese Aufgaben mit so rücksichtsloser Durchschlagskraft aus, daß er späterhin auf wichtige Schlüsselstellungen bei der Versklavung der Polen und Niederländer berufen wurde; Stellungen, die er so sehr zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versah, daß er schließlich einer der bedeutendsten und meistgehaßten Führer in diesem Gemeinsamen Plan wurde. Als solcher ist er gemäß der Bestimmungen des Artikels VI des Statuts verantwortlich für alle Handlungen, die in Ausführung dieses Planes begangen wurden. Als solcher ist er der Verbrechen schuldig, die in Punkt 1 und 2 der Anklageschrift geltend gemacht worden sind.

Ich möchte nunmehr dem Gerichtshof Dr. Robert M. W. Kempner vorstellen, der die Anklage gegen den Angeklagten Frick vortragen wird.

DR. ROBERT M. W. KEMPNER, HILFSANKLÄGER FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN: Hoher Gerichtshof! Dem Gerichtshof und allen Verteidigern sind der Anklageschriftsatz und die Urkunden, die den Fall des Angeklagten Frick behandeln, übergeben worden. Der von meinem Kollegen, Karl Lachmann, angefertigte Anklageschriftsatz enthält eingehendes Beweismaterial gegen den Angeklagten Wilhelm Frick und zwar in Form von Urkunden und Erlassen. Englische Übersetzungen des Beweismaterials, auf das in dem Anklageschriftsatz Bezug genommen wird, sind in dem von meinem Kollegen, Leutnant Felton, zusammengestellten Urkundenbuch enthalten, das als »LL« bezeichnet worden ist.

Der große Beitrag des Angeklagten Frick zu der Nazi-Verschwörung lag auf dem Gebiete der Regierungsverwaltung. Er war der Kopf der Verwaltung, der den für den Nazismus geeigneten Staatsapparat ersann und die Staatsmaschine auf den Angriffskrieg hin einrichtete.

Im Verlaufe seiner aktiven Teilnahme an der Naziverschwörung von 1923 bis 1945 hatte der Angeklagte Frick eine Reihe bedeutender Stellungen inne. Das Dokument 2978-PS, das bereits früher als Beweisstück US-8 vorgelegt worden ist, verzeichnet diese Stellungen im einzelnen. Das Original wurde vom Angeklagten Frick am 14. November 1945 unterzeichnet. Ich zähle diese Ämter nicht nochmals auf, da sie dem Gerichtshof bekannt sind. Fricks frühere aktive Tätigkeit für die Nazi-Verschwörer bestand in seiner Teilnahme an der Förderung ihres Aufstiegs zur Macht. Frick, der seinerzeit Polizeibeamter in der Bayerischen Verwaltung war, verriet seine [398] eigene Bayerische Regierung, als er am Münchener Bürgerbräuputsch am 8. November 1923 teilnahm. Frick wurde angeklagt und gemeinsam mit Hitler wegen Beteiligung am Hochverrat verurteilt. Seine Teilnahme an diesem Putsch wird in einem Prozeßbericht beschrieben, der in München im Jahre 1924 unter dem Titel »Der Hitler-Prozeß vor dem Volksgericht in München« veröffentlicht wurde.

Ich bitte den Gerichtshof, diesen Prozeßbericht amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Hitlers Anerkennung für Fricks Unterstützung geht aus der Tatsache hervor, daß er Frick durch die Erwähnung seines Namens in dem Buch »Mein Kampf« ehrte. Nur noch zwei andere Angeklagte in diesem Prozeß sind der gleichen Ehre teilhaftig geworden, nämlich Heß und Streicher. Ich bitte den Gerichtshof, die rühmliche Erwähnung des Angeklagten Frick in dem Buch »Mein Kampf«, Seite 403 der deutschen Ausgabe von 1933, amtlich zur Kenntnis zu nehmen.

In der Zeit nach dem Putsch nahm Frickan der Nazi-Verschwörung weiterhin Anteil. Ich möchte nur kurz auf Urkunde 2513-PS verweisen, einen Auszug von den Seiten 36 bis 38 eines Berichts über »Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei als staats- und republikfeindliche hochverräterische Verbindung«. Dieser Bericht ist bereits als Urkunde 2513-PS, US-235, vorgelegt worden. Es ist ein amtlicher Bericht über die verbrecherische Betätigung von Hitler, Frick und anderen Nazis, der von dem Preußischen Innenministerium im Jahre 1930 verfaßt wurde. Der Bericht stellt fest, daß Frick damals als der einflußreichste Vertreter der Nazi-Partei nach Hitler angesehen werden konnte. In der Urkunde wird weiterhin berichtet, daß Frick auf dem Nürnberger Parteitag von 1927 erklärt habe, daß der Reichstag von der Nazi-Partei zunächst unterhöhlt und dann abgeschafft werden würde, und daß seine Abschaffung die Bahn für eine völkische Diktatur freimachen werde. Die Urkunde berichtet ferner, daß Frick in einer Rede in Pyritz im Jahre 1929 erklärte, daß dieser Schicksalskampf zunächst mit dem Stimmzettel geführt werde, dies aber nicht von Dauer sei, denn die Geschichte habe gelehrt, daß im Kampf Blut fließen und Eisen gebrochen werden müsse.

Schon seit 1927 war Frick bemüht, den Nazis zur Macht zu verhelfen. Die bedeutende Rolle, die er hierbei spielte, fand ihren Ausdruck, als er am 23. Januar 1930 zum Innen- und Unterrichtsminister im Lande Thüringen ernannt wurde.


VORSITZENDER: Sind Sie von diesem Dokument auf ein anderes übergegangen? Ich dachte Sie wollen aus Dokument 2513 verlesen?


DR. KEMPNER: Nein, dies ist bereits eine Einleitung zum nächsten Dokument.


VORSITZENDER: Gut, Dr. Kempner.


[399] DR. KEMPNER: Ich wollte eben auf die Tatsache verweisen, daß zu der Zeit, als Frick Innenminister im Lande Thüringen war, Adolf Hitler unerwünschter Ausländer und nicht deutscher Staatsbürger war. In seiner Eigenschaft als Minister von Thüringen begann der Angeklagte Frick seine Machenschaften, um dem unerwünschten Ausländer Adolf Hitler die deutsche Staatsangehörigkeit zu verschaffen, ein wesentlicher Schritt zur Verwirklichung der Nazi-Verschwörung.

Dieses Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit war der Sache der Nazi-Partei höchst nachteilig, da Hitler als Ausländer nicht für das Amt des deutschen Reichspräsidenten kandidieren konnte.

Dieses Problem löste der Angeklagte Frick durch ein Verwaltungsmanöver. Wir führen nunmehr die Urkunde 3564-PS als Beweisstück US-709 ein. Diese Urkunde ist eine eidesstattliche Erklärung von Otto Meißner vom 27. Dezember 1945. Meißner war früher Staatssekretär und Chef der Präsidial-Kanzlei Hitler. Die letzten beiden Sätze dieser eidesstattlichen Erklärung lauten wie folgt:

»Frick hat auch durchgesetzt, zusammen mit dem Braunschweiger Minister Klagges, daß Hitler 1932 deutscher Staatsbürger dadurch wurde, daß er zum Regierungsrat von Braunschweig ernannt wurde. Dies geschah, um Hitler die Kandidatur zum Reichspräsidentenamt zu ermöglichen.«

Als Hitler am 30. Januar 1933 zur Macht kam, wurde Frick durch den bedeutenden Posten eines Reichsministers des Innern in dem neuen System gebührend belohnt. In dieser Eigenschaft wurde er verantwortlich für die Einführung der totalitären Kontrolle über Deutschland, die eine unbedingte Voraussetzung für die Vorbereitung des Angriffskriegs war. Frick übernahm die Verantwortung für die Verwirklichung eines großen Teils des Programms der Nazi-Verschwörer, und zwar sowohl durch die Verwaltung als auch durch die Gesetzgebung.

Ich muß ganz kurz die Bedeutung des Innenministeriums im nationalsozialistischen Staate erklären, um zu zeigen, welchen Beitrag zur Verschwörung der Angeklagte Frick geleistet hat. Zum Beweis für Fricks ausgedehnte Befugnisse als Innenminister lege ich Dokument 3475-PS als US-710 vor. Es handelt sich hierbei um einen Auszug aus dem amtlichen deutschen Taschenbuch für Verwaltungsbeamte vom Jahre 1943. Ich bitte den Gerichtshof, die Befugnisse Fricks, wie sie in dieser Urkunde dargelegt sind, amtlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Namen der Männer, die nach dieser Urkunde unter Fricks Aufsicht arbeiteten, wobei ich die Tatsache, daß sie unter Fricks Aufsicht arbeiteten, besonders hervorheben möchte, sind symbolisch. Sie sind auf Seite 1 der englischen Übersetzung angeführt. Wir finden hier unter den Untergebenen von Frick: »Reichsgesundheitsführer Dr. Conti, Reichsführer-SS und Chef der [400] deutschen Polizei Heinrich Himmler, Reichsarbeitsführer Hierl«. Diese Urkunde zeigt Frick als obersten Chef dreier wichtiger Säulen des Nazi-Staates: des Nazi-Gesundheitswesens, des Nazi-Polizeiwesens und des Nazi-Arbeitsdienstes.

Wie vielseitig Fricks Wirken als Reichsminister des Innern war, kann aus folgendem Verzeichnis seiner Funktionen entnommen werden, die auf den nach folgenden Seiten des Taschenbuchs aufgezählt sind. Er hatte die letzte Entscheidung über Verfassungsfragen, entwarf Gesetze, hatte die Befehlsgewalt über die Reichsverwaltung und die zivile Reichsverteidigung und war höchste Instanz in allen Fragen der Rasse und der Staatsangehörigkeit. Das Taschenbuch führt auch die Abteilungen an, die für Verwaltungsfragen in den besetzten und angegliederten Gebieten zuständig waren, für die Neuordnung im Südosten, für das Protektorat Böhmen und Mähren und für die Neuordnung im Osten. Der Reichsinnenminister hätte auch Entscheidungsgewalt auf dem Gebiete des Beamtentums, einschließlich der Ernennung, Gehälter, Beförderung und Entlassung von Beamten.

Der Angeklagte Frick benutzte seine weitreichenden Befugnisse als Reichsminister des Innern zur Förderung der Sache der Nazi-Verschwörer. Um dieses Ziel zu erreichen, entwarf und unterzeichnete er die Gesetze und Verordnungen, welche die Unabhängigkeit der Regierungen der Länder und Gemeinden abschafften und alle politischen Parteien in Deutschland mit Ausnahme der Nazi-Partei verboten.

In den Jahren 1933 und 1934, den beiden ersten Jahren der Nazi-Herrschaft, unterzeichnete Frick ungefähr 235 Gesetze und Verordnungen, die alle im Reichsgesetzblatt veröffentlicht sind. Ich möchte kurz auf einige der wichtigsten Gesetze und Verordnungen hinweisen, wie zum Beispiel auf das Gesetz vom 14. Juli 1933, auf Grund dessen alle politischen Parteien mit Ausnahme der Nazi-Partei verboten wurden, Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 479, 1388(a)-PS; weiter das Gesetz vom 1. Dezember 1933 zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat, Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 1016, 1395-PS; das Gesetz vom 30. Januar 1934, das die Staatshoheit der Länder auf das Reich übertrug, Reichsgesetzblatt 1934, Teil I, Seite 75, 3068-PS; die deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, die Fricks Innenministerium zur letzten Instanz für die Ernennung und Entlassung aller Bürgermeister der Gemeinden im ganzen Deutschen Reich machte, Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, Seite 49, 2008-PS, und schließlich das Nazi-Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933, das bestimmte, daß alle Staatsbeamten zuverlässig im Sinne der Prinzipien der Nazis sein und auch die nationalsozialistischen Rassenvoraussetzungen erfüllen müßten, Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 175, 1397-PS.

[401] Ein Gebiet aus Fricks vielseitiger Tätigkeit verdient jedoch besonders erwähnt zu werden. Es ist dies die Unterdrückung der Opposition durch Polizeiterror, dem der Mantel des Gesetzes umgehängt wurde. Dies geht aus dem Buch: »Dr. Wilhelm Frick und sein Ministerium« hervor, unser Dokument 3119-PS, US-711. Es ist von Fricks Staatssekretär und Mitverschwörer, Hans Pfundtner, geschrieben, anscheinend um Fricks ewig bleibenden Beitrag an der Schaffung des tausendjährigen Reiches der Nazis festzuhalten. Es stellt fest, wobei ich kurz von Seite 4, Absatz 4 der englischen Übersetzung zitiere:

»Während der Marxismus in Preußen von der harten Faust des Preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring niedergeschlagen wurde und eine riesige Propagandawelle die Reichstagswahl zum 5. März 1933 einleitete, bereitete Dr. Frick die restlose Machtübernahme in allen Ländern des Reiches vor. Mit einem Schlag waren alle politischen Gegensätze verschwunden, mit einem Schlag war die Mainlinie beseitigt! Im Deutschen Reich herrschte von diesem Zeitpunkt ab nur noch ein Wille und eine Führung.«

Wie geschah dies? Am 28. Februar 1933, dem Tag nach dem Reichstagsbrand, wurden die bürgerlichen Freiheitsrechte in Deutschland abgeschafft. Die diesbezügliche Verordnung erschien im Reichsgesetzblatt 1933, Teil I, Seite 83; die englische Übersetzung befindet sich im Dokumentenbuch als 1390-PS. Ich erwähne diese Verordnung in diesem Augenblick, weil sie die Unterschrift des Reichsministers des Innern, Frick, trägt. Und nun etwas Wichtiges: Die Verordnung, die am Morgen nach dem Reichstagsbrand veröffentlicht wurde, stellt eingangs fest, daß die Aufhebung der bürgerlichen Freiheitsrechte als eine Maßnahme zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte angeordnet wurde. Zur Zeit der Veröffentlichung dieser Verordnung erließ die Nazi-Regierung eine Bekanntmachung des Inhalts, daß durch eine gründliche Untersuchung erwiesen sei, daß die Kommunisten das Reichstagsgebäude in Brand gesetzt hätten. Ich beabsichtige nicht, auf die strittige Frage einzugehen, wer den Reichstag in Brand gesetzt habe, aber ich möchte Beweise dafür anbieten, daß die amtliche Nazi-Erklärung, die Kommunisten seien für den Brand verantwortlich, ohne irgendeine Untersuchung ausgegeben wurde, und daß die Einführung zum Gesetz, das Fricks Unterschrift trägt, eine leere Ausrede ist.

Ich biete als Beweis einen ganz kurzen Auszug aus einem Verhör des Angeklagten Göring vom 13. Oktober 1945 an, Dokument 3593-PS, US-712, und möchte folgende kurze Stelle verlesen, die auf Seite 4 beginnt:

»Meine Frage an Göring: Wie konnten Sie Ihrem Pressevertreter eine Stunde nach dem Beginn des Reichstagsbrandes [402] ohne Untersuchung mitteilen, daß die Kommunisten es getan haben?

Görings Antwort: Hat der Pressevertreter gesagt, daß ich dies getan habe?

Meine Antwort: Ja, er sagte, Sie hätten es gesagt.

Görings Antwort: Es ist möglich; als ich zum Reichstag kam, waren der Führer und seine Herren dort. Ich war nicht ganz sicher damals, aber er war der Meinung, daß die Kommunisten das Feuer gelegt hatten.

Meine Frage: Aber Sie waren im gewissen Sinne der höchste Vollzugsbeamte. Daluege war Ihnen unterstellt. Wenn man jetzt zurückblickt, ohne die Aufregung von damals, war es nicht verfrüht ohne jede Untersuchung zu sagen, daß die Kommunisten das Feuer gelegt haben?

Görings Antwort: Ja, das ist möglich, aber der Führer wollte es so.

Meine Frage: Warum wollte der Führer sogleich eine Erklärung herausbringen, daß die Kommunisten das Feuer gelegt hätten?

Görings Antwort: Er war davon überzeugt.

Meine Frage: Ist es richtig, wenn ich sage, daß er davon überzeugt war, ohne daß er irgendwelche Beweise oder Unterlagen zu diesem Zeitpunkt hatte?

Görings Antwort: Ja, das ist richtig, aber Sie müssen berücksichtigen, daß zur damaligen Zeit die Tätigkeit der Kommunisten außergewöhnlich stark war, und daß unsere Regierung als solche noch nicht sehr gesichert war.«

VORSITZENDER: Dr. Kempner, was hat dies mit Frick zu tun?

DR. KEMPNER: Er unterzeichnete, wie ich bereits vorher erwähnte, die Verordnung, die die bürgerlichen Freiheitsrechte abschaffte, am Morgen nach dem Reichstagsbrand mit der Begründung, daß eine Gefahr von seiten der Kommunisten drohe. Andererseits war diese kommunistische Gefahr nur eine leere Ausrede und war einer der Umstände, die schließlich zum zweiten Weltkrieg geführt haben.

Der Angeklagte Frick schaffte nicht nur die bürgerlichen Freiheitsrechte innerhalb Deutschlands ab, sondern wurde auch der Organisator des gewaltigen Polizeinetzes im Nazi-Reich.

Nebenbei mochte ich bemerken, daß es vor dieser Zeit kein einheitliches Reichspolizeisystem gab; die verschiedenen deutschen Staaten hatten ihre eigenen Polizeikräfte.

Ich bitte den Gerichtshof, den von Frick unterzeichneten Erlaß vom 17. Juni 1936 amtlich zur Kenntnis zu nehmen, der im Reichsgesetzblatt [403] 1936, Teil I, Seite 487, erschienen ist. Die englische Übersetzung dieses Erlasses befindet sich im Dokumentenbuch unter Dokument 2073-PS. Abschnitt 1 dieses Erlasses lautet wie folgt:

»Zur einheitlichen Zusammenfassung der polizeilichen Aufgaben im Reich wird ein Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern eingesetzt, dem zugleich die Leitung und Bearbeitung aller Polizeiangelegenheiten... übertragen wird.«

Aus Abschnitt 2 ersehen wir, daß es der Angeklagte Frick und Hitler waren, die das Gesetz unterzeichneten, durch das Himmler zum Chef der Deutschen Polizei ernannt wurde.

Absatz 2 des Abschnitts 2 des Gesetzes bestimmt, daß »Himmler« – ich zitiere wörtlich – »dem Reichs-und Preußischen Minister des Innern persönlich und unmittelbar unterstellt« ist. Und dieser Minister war Frick.

Das amtliche Schema des deutschen Polizeisystems, Dokument 1852-PS, das bereits als Beweisstück US-449 vorgelegt worden ist, zeigt deutlich die Stellung des Reichsinnenministers Frick als des obersten Befehlshabers des gesamten deutschen Polizeiwesens, einschließlich des berüchtigten RSHA, dessen Leiter der Angeklagte Kaltenbrunner im Januar 1943 unter Frick wurde.

Der Angeklagte Frick gebrauchte seine Befugnisse über das neu zentralisierte Polizeisystem zur Förderung der Nazi-Verschwörung. Ich bitte den Gerichtshof, Fricks Erlaß vom 20. September 1936, erschienen im Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern 1936, Seite 1343, Dokument 2245-PS, amtlich zur Kenntnis zu nehmen.

Mit diesem Erlaß behielt sich Frick das Recht vor, Inspekteure der Sicherheitspolizei zu ernennen, unterstellte dieselben seinen Bezirksstatthaltern, den Oberpräsidenten, und wies die Inspekteure an, mit der Partei und der Wehrmacht eng zusammenzuarbeiten.

Ein weiteres Beispiel seiner Betätigung im Bereich des Polizeisystems gibt seine Verordnung vom 18. März 1938, die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich betreffend, in der Frick den Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei, Himmler, ermächtigte, Sicherheitsmaßnahmen in Österreich außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zu treffen. Diese Verordnung ist im Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 262, erschienen und befindet sich im Dokumentenbuch unter Dokument 1437-PS.

Ich will hier nicht die Beweise betreffend die verbrecherische Betätigung der Deutschen Polizei wiederholen, über die der Angeklagte Frick oberste Befehlsgewalt hatte. Ich möchte den Gerichtshof nur auf die bisherigen Vorlagen über die Konzentrationslager[404] und die Gestapo, zwei polizeiliche Einrichtungen, verweisen, die unter Fricks Befehl standen. Ich möchte nachweisen, daß nicht nur der Himmler untergeordnete Beamtenapparat, sondern auch Fricks Ministerium diese Institutionen genau kannte. Ich lege deshalb zum Beweis hierfür Dokument 1643-PS als Beweisstück US-713 vor.

Diese Urkunde gibt eine Übersicht über den Briefwechsel zwischen dem Reichsinnenministerium und seinen Felddienststellen in der Zeit vom November 1942 bis August 1943 wegen der Rechtslage bei Beschlagnahme von Eigentum durch die SS für die Vergrößerung des Konzentrationslagers in Auschwitz. Am Schluß der ersten und am Anfang der zweiten Seite der englischen Übersetzung erscheint eine Zusammenfassung des Protokolls einer am 17. und 18. Dezember 1942 stattgehabten Besprechung, die diese Beschlagnahme zum Gegenstand hatte. Dieses Protokoll zeigt, daß eine weitere Besprechung über diesen Gegenstand zwischen den Vertretern des Reichsinnenministeriums und des Reichsführers-SS für den 21. Dezember 1942 in Aussicht genommen war. Auf Seite 2 erscheint auch der inhaltliche Auszug aus einem Schnellbrief vom 22. Januar 1943, der von Dr. Hoffmann, dem Vertreter des Reichsinnenministers, stammt und an den Oberpräsidenten in Kattowitz gerichtet ist.

Der Auszug beginnt wie folgt, und ich zitiere:

›Das Gebiet des Konzentrationslagers Auschwitz soll in einen eigenen Gutsbezirk umgewandelt werden, was einen selbständigen Verwaltungsbezirk bedeutet.‹

Die Tatsache, daß der Angeklagte Frick persönliches Interesse an einem Konzentrationslager nahm, geht aus der Zeugenaussage des Dr. Blaha hervor, auf die ich den Gerichtshof verweisen möchte. In dieser hat der Zeuge angegeben, daß Frick das Lager Dachau im Jahre 1943 besucht hat.

Ein weiterer Punkt der Mitwirkung des Angeklagten Frickan der Nazi-Verschwörung besteht in seiner Förderung der Rassenverfolgung und Rassenpolitik, einschließlich der Ausrottung der Juden.

Neben vielen anderen Aufgaben erstreckte sich Fricks weitausgedehntes Verwaltungsregime auf die Inkraftsetzung und Handhabung der Rassengesetzgebung.

Ich verweise wieder auf Dokument 3475-PS, das ›Taschenbuch für deutsche Verwaltungsbeamte‹, das bereits vorgelegt wurde. Auf den Seiten 2 und 4 ist ersichtlich, daß Frick in Gesetzgebung und Verwaltung der Hüter und Schützer der deutschen Rasse war.

Um Wiederholungen zu vermeiden, will ich die verschiedenen judenfeindlichen Gesetze, die von Fricks Ministerium entworfen wurden, nicht verlesen. Bei seiner Darstellung der Judenverfolgungen hat Major Walsh vor den Weihnachtsferien eine Reihe[405] von Gesetzen angeführt, die von Frick unterzeichnet waren, einschließlich der berüchtigten Nürnberger Gesetze und der Gesetze, die die Juden ihres Vermögens und ihrer Staatsbürgerrechte beraubten und sie mit dem gelben Judenstern brandmarkten.

Aber die Betätigung des Ministeriums von Frick beschränkte sich nicht auf die Begehung dieser als Gesetze getarnten Verbrechen. Die örtlichen Polizeidienststellen, die Frick unterstellt waren, wirkten bei der Vorbereitung solcher Terrorakte mit, wie zum Beispiel dem Pogrom vom 9. November 1938.

Ich beziehe mich auf eine- Reihe von Heydrichs Verordnungen und Berichten über die Organisation dieser Pogrome oder, wie sie von Heydrich genannt wurden, »spontanen Erhebungen« und verweise auf die Dokumente 3051-PS und 3058-PS, die bereits als Beweisstücke US-240 und US-508 vorliegen.

Drei Tage nach diesem Pogrom vom 9. November 1938 nahmen Frick, sein Staatssekretär Stuckart und seine Untergebenen Heydrich und Daluege an einer Besprechung über die Judenfrage unter dem Vorsitz des Angeklagten Göring teil. Auf dieser Sitzung wurden die verschiedenen Maßnahmen erörtert, die die einzelnen Regierungsstellen gegen die Juden einleiten sollten. Ein stenographischer Bericht über diese Sitzung, Dokument 1816-PS, liegt als Beweisstück US-261 bereits bei den Akten. Ich möchte nur kurz auf die letzten Zeilen der Seite 23 der englischen Übersetzung verweisen, wo Göring abschließend bemerkt:

»Ebenfalls muß das Innenministerium mit seiner Polizei überlegen, welche Maßnahmen nun ins Auge zu fassen sind.«

Diese Bemerkung zeigt, daß Göring es als Fricks Aufgabe betrachtete, dem von Fricks eigenen Untergebenen organisierten Pogrom geeignete Verwaltungsmaßnahmen folgen zu lassen.

In der bisherigen Darstellung haben wir gezeigt, daß der Angeklagte Frick als Mitglied der Verschwörung die Staatsmaschine auf den Nationalsozialismus ausgerichtet hat. Wir wollen jetzt daran gehen, nachzuweisen, daß Frick die Vorbereitung des Nazi-Staates für den Krieg tatkräftig unterstützt hat.

Wir wollen damit beginnen, nachzuweisen, daß Frick die offenkundigen Verletzungen der Nichtangriffspakte von seiten Deutschlands billigte. Dies geht klar hervor aus der eidesstattlichen Erklärung des Botschafters Messersmith, Dokument 2385-PS, das als Beweisstück US-68 bereits vorgelegt wurde. Ich will nur einen Satz aus dieser eidesstattlichen Erklärung verlesen, und zwar auf Seite 4, Zeile 10. Hier heißt es:

»Hochgestellte Nazis, mit denen ich amtlichen Verkehr zu unterhalten hatte, besonders Männer wie Göring, Goebbels, Ley, Frick, Frank, Darré und andere, verlachten wiederholt [406] meine Auffassung, daß Verträge einen bindenden Charakter hätten und erklärten mir wiederholt ganz offen, daß Deutschland seine internationalen Verpflichtungen nur solange beobachten würde, als es Deutschlands Interessen entspreche.«

Im Mai 1935 wurde Frick durch seine Ernennung zum Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung einer der »Großen Drei«, die die Vorbereitung Deutschlands für den Krieg leiteten. Die beiden anderen Mitglieder des Triumvirats waren der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht und der Generalbevollmächtigte für die Wirtschaft, damals der Angeklagte Schacht. Frack hat zugegeben, daß er diese Stellung eines Generalbevollmächtigten seit dem 21. Mai 1935 innehatte, dem Datum des ursprünglichen geheimen Reichsverteidigungsgesetzes. Ich verweise hier auf seine Aussage über die von ihm bekleideten Ämter, Dokument 2978-PS, US-8.

Seine Aufgaben als Generalbevollmächtigter sind in dem Reichsverteidigungsgesetz vom 4. September 1938 umschrieben, das zur Geheimen Kommandosache erklärt war und in unserem Dokumentenbuch als Dokument 2194-PS, US-36, erscheint. Auf Grund von Paragraph 3 dieses Gesetzes vom 4. September 1938 wurden ungeheure Vollmachten in den Händen Fricks als des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vereinigt. Zusätzlich zu den Dienststellen, die er als Innenminister unter sich hatte, wurden ihm durch das Reichsverteidigungsgesetz zum Zwecke seiner Durchführung noch folgende Behörden unterstellt: Der Reichsminister der Justiz, der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten und die Reichsstelle für Raumordnung.

In einer am 7. März 1940 in der Universität von Freiburg gehaltenen Rede gab Frick zu, welch bedeutende Rolle er als Mitglied des Triumvirats bei den Vorbereitungen zum Kriege spielte.

Auszüge dieser Rede erscheinen im Urkundenbuch unter Dokument 2608-PS, und ich lege dies als US-714 vor. Ich halte es für angebracht, wenn der Gerichtshof mir gestatten würde, zwei kurze Absätze zu verlesen, und ich beginne auf Seite 1 der englischen Übersetzung:

»Die Organisation der zivilen Verteidigung paßt sich hiernach organisch in das Gesamtgefüge der nationalsozialistischen Staats- und Verwaltungsverfassung ein; sie ist kein Ausnahmezustand, sondern ein notwendiger und sinnvoller Bestandteil der nationalsozialistischen Ordnung. Demnach hat sich auch die Umstellung unserer Verwaltung und unserer Wirtschaft auf den Krieg – ohne die so gefährlichen Änderungen der Gesamtkonstruktion mit höchster Schnelligkeit und fast ohne jede Reibung vollzogen.

[407] Die planmäßige Ausrichtung auf einen möglichen Krieg wurde schon im Frieden vollzogen. Zu diesem Zweck hat der Führer einen Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung und einen Generalbevollmächtigten für die Wirtschaft eingesetzt.«

Viele der Beiträge Fricks zur Vorbereitung des Deutschen Staates auf den Krieg, sind im einzelnen in dem Buch: »Dr. Wilhelm Frick und sein Ministerium« aufgeführt, Urkunde 3119-PS, das bereits als Beweismaterial eingeführt wurde. Ich gestatte mir, zwei kurze Sätze von Seite 3, oben, der englischen Übersetzung zu verlesen:

»Daneben muß noch die führende Mitarbeit des Reichsinnenministers auf dem wichtigen Gebiet der ›Wehrgesetzgebung‹ und damit am Aufbau unserer Wehrmacht besonders hervorgehoben werden. Ist doch der Reichsinnenminister der ›zivile‹ Landesverteidigungsminister, der als solcher nicht nur das Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 neben dem Reichswehrminister mitgezeichnet, sondern als oberster Chef der allgemeinen und inneren Verwaltung sowie der Polizei vom Führer und Reichskanzler auch wichtige Befugnisse im Ersatzwesen und in der Wehrüberwachung übertragen erhalten hat.«

Ich habe bereits erwähnt, daß Frick als Reichsinnenminister für die Politik der Verwaltung in den besetzten und angegliederten Gebieten verantwortlich war. Es war sein Ministerium, das die deutsche Neuordnung im ganzen weiten Gebiet Europas, das von der Deutschen Wehrmacht besetzt war, eingeführt hat, und der Angeklagte Frick übte die Befehlsgewalt über das Ministerium aus. Ich bitte den Gerichtshof, die drei Gesetze amtlich zur Kenntnis zu nehmen, die Fricks Unterschrift tragen, und die das deutsche Recht in Österreich, im Sudetenland und im Generalgouvernement Polen einführen: Erlaß vom 13. März 1938, Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 237, Abschnitt 8 des Dokuments 2307-PS; Erlaß vom 1. Oktober 1938, Reichsgesetzblatt 1938, Teil I, Seite 1331, Abschnitt 8 des Dokuments 3073-PS; Erlaß vom 12. Oktober 1939, Reichsgesetzblatt 1939, Teil I, Seite 2077, Abschnitt 8 (1) des Dokuments 3079-PS.

Fricks Ministerium traf auch bereits vor der Invasion die Auswahl und Zuweisung von Hunderten von Besatzungsbeamten für das Sowjetgebiet. Diese Tatsache ergibt sich aus einem Bericht des Angeklagten Rosenberg über die Vorbereitungen für die Verwaltung der besetzten Ostgebiete vom April 1941. Ich erlaube mir, mich auf Seite 2, Absatz 2 der Urkunde 1039-PS zu beziehen, die als Beweisstück US-146 bereits vorgelegt wurde.

Eine besondere Art von Fricks Beitrag zur Planung und Vorbereitung eines Angriffskriegs verdient besonders hervorgehoben zu werden. Es ist dies die systematische Tötung solcher Personen, [408] die für die deutsche Kriegsmaschine als nutzlos angesehen wurden, wie zum Beispiel Geisteskranke, Krüppel, Greise und ausländische Arbeiter, die nicht mehr arbeitsfähig waren. Diese Tötungen wurden in Pflegeanstalten, Spitälern und Heimen durchgeführt. Der Gerichtshof wird sich erinnern, daß der Angeklagte Frick in seiner Eigenschaft als Reichsminister des Innern Befehlsgewalt über alle öffentlichen Anstalten für Gesundheitspflege hatte. Ich möchte hierzu wieder kurz auf das Taschenbuch für Verwaltungsbeamte, Urkunde 3475-PS, verweisen, und zwar auf die Seiten 3, 4 und 7 der auszugsweisen englischen Übersetzung. Dort finden sich die folgenden Sachgebiete als in Fricks Ressort fallend: Gesundheitswesen, Volkspflege, Erb-und Rassenpflege, Reichsbeauftragter für die Heil-und Pflegeanstalten.

Zum Beweis dafür, daß die in diesen Anstalten sich ereignenden Todesfälle in Fricks Ressort fielen, überreiche ich hiermit Dokument 621-PS, US-715. Es ist dies ein Brief des Chefs der Reichskanzlei, Lammers, an den Reichsjustizminister vom 2. Oktober 1940, in dem Lammers letzteren davon in Kenntnis setzt, daß er das Material über den Tod von Insassen von Heil-und Pflegeanstalten dem Reichsinnenminister zum weiteren Befinden übermittelt habe. Tatsächlich hat der Angeklagte Frick nicht nur Befehlsgewalt über diese Institute gehabt, sondern er war auch einer der Urheber eines geheimen Gesetzes, das diese Morde organisierte.

Ich lege nun Urkunde 1556-PS, US-716, vor. Es ist dies ein amtlicher Bericht der tschechischen Kommission für Kriegsverbrechen vom Dezember 1941 unter dem Titel: »Eingehende Darstellung der Ermordung kranker und alter Leute in Deutschland«.

Ich möchte kurze Auszüge aus diesem Bericht verlesen. Die Absätze 1, 2 und 3 lauten wie folgt:

»1) Die Ermordungen können auf ein geheimes Gesetz zurückgeführt werden, das im Sommer 1940 erlassen wurde.

2) Außer dem Reichsärzteführer Dr. L. Conti, dem Reichsführer-SS Himmler, dem Reichsinnenminister Dr. Frick und anderen haben noch die folgenden an der Einführung dieses geheimen Gesetzes teilgenommen...«,

weitere Namen sind angeführt.

»3) Wie ich bereits festgestellt habe, handelte es sich bei sorgfältiger Berechnung um mindestens 200000 in der Hauptsache geistig Minderwertige, Idioten, neben neurologischen Fällen und gesundheitlich ungeeigneten Menschen – dies waren nicht nur unheilbare Fälle – und um mindestens 75000 alte Leute.«

Das schlagendste Beispiel für die fortgesetzten Tötungen in diesen Anstalten, die unter Fricks Befehlsgewalt standen und auf Grund [409] einer Verordnung durchgeführt wurden, deren Mitverfasser Frick war, stellt der berüchtigte Hadamar-Fall dar.

Hoher Gerichtshof! Darf ich bitten, mir noch zehn Minuten Zeit zu geben, um meine Darlegungen heute zu Ende zu bringen, da die Anklagevertreter sich dahin geeinigt haben, morgen mit der Beweisführung seitens der Französischen Delegation zu beginnen, und es bleiben mir gerade noch zehn Minuten.

VORSITZENDER: Gut.

DR. KEMPNER: Danke, Herr Vorsitzender. Ich will nun den Fall Hadamar besprechen.

Ich lege Dokument 615-PS, US-717, als Beweis vor.


MR. BIDDLE: Welches war der letzte Bericht, über den Sie gesprochen haben? Von wem stammt der Bericht?


DR. KEMPNER: Es handelt sich um den Bericht der tschechoslowakischen Kommission für Kriegsverbrechen.

Nachdem ich zunächst den allgemeinen Plan gezeigt habe, an dessen Entwurf Frick auch beteiligt war, möchte ich nunmehr zeigen, daß das Ministerium von Frick die Dinge, die sich unter seiner Organisation und Führung ereigneten, wohl kannte. Ich verlese daher einen Brief zum Beweis der Tatsache, daß er von diesen Tötungen wußte, und daß diese Tötungen sogar öffentlich bekanntgeworden waren. Zu diesem Zweck lege ich Dokument 615-PS, US-717, vor. Es handelt sich hierbei um einen Brief des Bischofs von Limburg an den Reichsjustizminister vom 13. August 1941. Abschriften wurden dem Reichsminister des Innern, das heißt Frick, und dem Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten übersandt. Ich verlese:

»Etwa 8 km von Limburg entfernt ist in dem Städtchen Hadamar, auf einer Anhöhe unmittelbar über dem Städtchen, eine Anstalt, die früher zu verschiedenen Zwecken, zuletzt als Heil- und Pflegeanstalt gedient hat, umgebaut bzw. eingerichtet worden als eine Stätte, in der nach allgemeiner Überzeugung obengenannte Euthanasie seit Monaten – etwa seit Februar 1941 – planmäßig vollzogen wird. Über den Regierungsbezirk Wiesbaden hinaus wird die Tatsache bekannt, weil Sterbeurkunden von einem Standesamt Hadamar-Mönchberg in die betreffenden Heimatgemeinden gesandt werden...«

Ich zitiere weiter:

»Öfter in der Woche kommen Autobusse mit einer größeren Anzahl solcher Opfer in Hadamar an. Schulkinder der Umgegend kennen diese Wagen und reden: ›Da kommt wieder die Mordkiste‹. Nach Ankunft solcher Wagen beobachten dann die Hadamarer Bürger den aus dem Schlot aufsteigenden [410] Rauch und sind von dem ständigen Gedanken an die armen Opfer erschüttert, zumal wenn sie je nach der Windrichtung durch die widerlichen Gerüche belästigt werden.

Die Wirkung der hier getätigten Grundsätze: Kinder, einander beschimpfend, tun Äußerungen: ›Du bist nicht recht gescheit, du kommst nach Hadamar in den Backofen‹; solche, die nicht heiraten wollen oder keine Gelegenheit finden: ›Heiraten? Niemals! Kinder in die Welt setzen, die dann in den Rex-Apparat kommen!‹ Alte Leute hört man sagen: ›Nur ja nicht in ein staatliches Krankenhaus! Nach den Schwachsinnigen kommen die Alten als unnütze Esser an die Reihe.‹...

... Es ist der Bevölkerung unfaßlich, daß planmäßig Handlungen vollzogen werden, die nach Paragraph 211 StGB mit dem Tode zu bestrafen sind...

Beamte der Geh. Staatspolizei suchen, wie man hört, das Reden über die Hadamarer Vorgänge mit strengen Drohungen zu unterdrücken. Es mag im Interesse der öffentlichen Ruhe gute Absicht sein. Das Wissen und die Überzeugung und Entrüstung der Bevölkerung werden damit nicht geändert; die Überzeugung wird um die bittere Erkenntnis vermehrt, daß das Reden mit Drohungen verboten wird, die Handlungen selbst aber nicht strafrechtlich verfolgt werden.«

Ich verlese den letzten Absatz, die Nachschrift:

»Abschriften überreiche ich dem Herrn Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten.« Paraphiert von Obigem.

Trotzdem wurden die Tötungen in diesen Anstalten auf Grund des von dem Angeklagten Frick, Himmler und anderen geschaffenen geheimen Gesetzes Jahr für Jahr fortgesetzt.

VORSITZENDER: Wurde dieser Brief jemals beantwortet?

DR. KEMPNER: Eine Antwort wurde nicht gefunden. Ich habe jedoch andere Briefe, ich kann sie derzeit hier nicht vorlegen, die den Vermerk tragen »bitte nicht beantworten«.


VORSITZENDER: Bitte nicht beantworten?


DR. KEMPNER: Es heißt, diese Briefe sollen unbeantwortet bleiben.

Trotzdem wurden die Tötungen in diesen Anstalten auf Grund des von dem Angeklagten Frick, Himmler und anderen geschaffenen geheimen Gesetzes Jahr für Jahr fortgesetzt. Ich biete als Beweis Dokument 3592-PS, US-718 an. Es ist dies eine beglaubigte Abschrift der Anklage, der Verhandlungsergebnisse und des Urteils der Amerikanischen Militärkommission in Wiesbaden gegen Personen, die das Sanatorium von Hadamar betrieben haben, in dem viele [411] Russen und Polen ermordet wurden. In diesem besonderen Verfahren wurden sieben Angeklagte beschuldigt, im Jahre 1944 vierhundert Personen polnischer und russischer Nationalität ermordet zu haben. Drei der Angeklagten wurden zum Tode durch den Strang, die anderen vier zu Zuchthausstrafen verurteilt.

Ich komme nun zur letzten Seite meines Vertrags, dem letzten Fall von Fricks Verantwortlichkeit, die er in seiner Stellung als Reichsprotektor für Böhmen und Mähren in der Zeit vom 20. August 1943 bis zum Ende des Krieges trägt. Ich halte es nicht für notwendig, irgendetwas über die Funktionen des Protektors für Böhmen und Mähren vorzubringen, da der Gerichtshof diese ausgedehnten Machtbefugnisse kennt.


VORSITZENDER: Bevor Sie Dokument 3592-PS beiseite legen, können Sie mir sagen, ob es einwandfrei feststeht, daß es sich in diesem Prozeß um die Tötung von Polen und Russen in Kliniken oder derartigen Anstalten handelt?


DR. KEMPNER: Dies geht absolut einwandfrei aus diesem Dokument, dem Urteil der Militärkommission für Hadamar in Wiesbaden, hervor.


VORSITZENDER: Wollen Sie mir zeigen, wo dies enthalten ist?


DR. KEMPNER: Dokument 3592-PS. Ich verlese:

»Einzelheiten: Alfons Klein, Adolf Wahlmann, Heinrich Ruoff, Karl Willig, Adolf Merkle, Irmgard Huber und Philipp Blum werden angeschuldigt, gemeinsam, in Ausführung eines gemeinschaftlichen Vorsatzes und für und im Interesse des damaligen Deutschen Reiches handelnd, in der Zeit von ungefähr 1. Juli 1944 bis ungefähr 1. April 1945, in Hadamar, Deutschland, vorsätzlich, mit Vorbedacht und rechtswidrig bei der Tötung von mindestens 400 Menschen russischer und polnischer Staatsangehörigkeit, deren genaue Namen und Zahl unbekannt sind, und die zur Zeit dort vom damaligen Deutschen Reich unter der Machtbefugnis einer kriegführenden Partei gefangengehalten wurden, mitgewirkt, Beihilfe geleistet und teilgenommen zu haben.«

VORSITZENDER: Dies zeigt jedoch nicht, daß dies im Machtbereich des Innenministeriums geschah.

DR. KEMPNER: Ich habe mich vorhin auf das Taschenbuch für Verwaltungsbeamte bezogen. Dieses Taschenbuch führt klar aus, daß Pflegeanstalten, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen unter der Aufsicht des Innenministeriums stehen.


VORSITZENDER: Ich verstehe das; aber in dem Dokument steht nichts von Sanatorien. Deshalb fragte ich Sie.


[412] DR. KEMPNER: Ja, das Dokument spricht nur von Hadamar. Gemeint ist jedoch damit tatsächlich das Sanatorium von Hadamar. Dies wurde von dem Gerichtsoffizier nicht besonders erwähnt, ich bin jedoch bereit, später ein ausführliches Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß Hadamar eine allgemeine Bezeichnung für die sogenannte Todesmühle von Hadamar ist, und daß dies eine Heilanstalt war.

Ich komme jetzt zum letzten Absatz meiner Vorlage.


VORSITZENDER: Einen Augenblick bitte, Dr. Kempner, ein Verteidiger will sprechen. Ein Herr steht neben Ihnen.


DR. PANNENBECKER: Ich kann aus dem Dokument 3592-PS, das soeben verlesen worden ist, nicht finden, daß der Angeklagte Frick mit diesem Dokument irgendwie in Zusammenhang stehen kann. Abgesehen davon...


VORSITZENDER: Es ist gewiß nicht nötig, daß Sie aufstehen und wiederholen, was ich soeben gesagt habe.


DR. PANNENBECKER: Ich hatte noch etwas hinzufügen wollen.


VORSITZENDER: Verzeihung.


DR. PANNENBECKER: Ich hatte noch hinzufügen wollen, daß der Angeklagte Frick seit August 1943 nicht mehr Innenminister war und aus diesem Grund das Dokument gegen ihn nicht verwertet werden kann.


VORSITZENDER: Das Dokument gibt auch kein Datum über den Tod dieser Leute an. Solange Dr. Kempner nicht beweist, daß es sich um eine Heilanstalt handelte, und daß außerdem die Ereignisse in eine Zeit fallen, in welcher der Angeklagte Frick Innenminister war, wird der Gerichtshof diese Urkunde nicht als Belastungsbeweis gegen Frick werten.

DR. KEMPNER: Ich habe die Morde von Hadamar aus zwei Gründen vorgebracht: Erstens, weil das Innenministerium, wie ich bereits vorher ausgeführt habe, durch den Brief des Bischofs von Limburg im Jahre 1941, zu einer Zeit also, während welcher Frick Innenminister war, mit dieser Tatsache bekanntgemacht wurde und dieser sie demgemäß auch kannte! Ich habe das Militärurteil deshalb verlesen, um zu zeigen, daß Tötungen noch in den Jahren 1944 bis 1945 weitergingen auf Grund eines Gesetzes, dessen Mitverfasser der Angeklagte Frick war.

Die letzte Phase der Verantwortlichkeit von Frick erwächst aus seiner Stellung als Reichsprotektor für Böhmen und Mähren, also vom 20. August 1943 bis zum Ende des Krieges. Ich brauche nicht zu beweisen, daß er diese Stellung innehatte, ich möchte aber ein Beispiel anführen und biete Dokument 3589-PS, US-720, zum Beweis an. Es handelt sich um eine Ergänzung zu einem amtlichen [413] tschechoslowakischen Bericht über deutsche Verbrechen gegen die Tschechoslowakei. Ich möchte nur folgende kurze Stelle aus diesem Bericht verlesen:

»Während der Amtsführung durch den Angeklagten Wilhelm Frick als Reichsprotektor von Böhmen und Mähren vom August 1943 bis zur Befreiung der Tschechoslowakei im Jahre 1945 wurden viele Tausende tschechoslowakischer Juden von dem Ghetto in Theresienstadt (Tschechoslowakei) in das Konzentrationslager Auschwitz in Polen transportiert und dort in Gaskammern getötet.«

Sie wurden von dem Territorium, über das Frick als Protektor gebot, in die Gaskammern verbracht.

Wir behaupten, somit bewiesen zu haben, daß Frick einer der Hauptverschwörer war, und zwar von 1923 an bis zu dem Zeitpunkt, an dem die verbündeten Armeen den Widerstand der Nazi-Wehrmacht brachen. Fricks Schuld beruht auf seinen eigenen Taten und auf den Taten seiner Mitangeklagten, für die er nach unserem Statut mitverantwortlich ist.

Ich möchte meinen Dank aussprechen für die wertvollen Beiträge, die bei der Vorbereitung dieses Falles von meinem Kollegen, Herrn Karl Lachmann, Leutnant Frederick Felton und Hauptmann Seymour Krieger geleistet wurden.


[Das Gericht vertagt sich bis

17. Januar 1946, 10.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 5, S. 372-415.
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