Vormittagssitzung.

[584] M. GERTHOFFER: Hoher Gerichtshof! Herr Vorsitzender, meine Herren Richter!

Am Schluß der letzten Sitzung hatte ich die Ehre, mit den Ausführungen der französischen Anklagevertretung über die wirtschaftliche Ausplünderung zu beginnen.

Im ersten Kapitel hatte ich in kurzer Zusammenfassung erwähnt, wie die Deutschen sich in den besetzten Gebieten der Zahlungsmittel dadurch bemächtigten, daß sie unter dem Vorwand des Unterhalts ihrer Besatzungstruppen Kriegsbeiträge erhoben und sogenannte Clearingvereinbarungen erzwangen, die fast ausschließlich ihrem Vorteil dienten.

Im zweiten Kapitel unter dem Titel »Unterjochung der Produktion der besetzten Gebiete« hatte ich die Ehre auszuführen, wie nach dem Einmarsch die Fabriken unter militärische Bewachung gestellt wurden, wie deutsche Techniker anfingen, die besten Maschinen fortzunehmen und ins Reich zu verschicken, wie die arbeitende und mittellos gewordene Bevölkerung sich um die Fabriken scharte und Unterstützungen verlangte, und wie endlich die Deutschen die Wiederaufnahme der Arbeit anordneten und sich dabei das Recht vorbehielten, vorläufige Administratoren für die Leitung der Werke zu ernennen.

Gleichzeitig übten die Deutschen einen Druck auf die Behörden der besetzten Gebiete sowie auf die dortigen Industriestellen aus, um die Wiederinbetriebnahme der Fabriken durchzusetzen. In Einzelfällen setzten sie selbst provisorische deutsche Verwaltungsbeamte ein, indem sie zu verstehen gaben, daß die Fabriken zur Herstellung von Bedarfsartikeln für die Bevölkerung der besetzten Länder eingesetzt werden sollten.

Im ganzen gesehen, haben die Industriellen die Arbeit zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und zur Aufrechterhaltung ihrer Produktionsmöglichkeiten langsam wieder aufgenommen, wobei sie sich bemühten, sich auf Erzeugnisse für die Zivilbevölkerung zu beschränken. Unter Anwendung verschiedenster Druckmittel setzten die Deutschen zunächst die Herstellung von Verteidigungswaffen und später auch von Angriffswaffen durch. Sie belegten verschiedene Betriebe mit Beschlag, schlossen andere, die sie nicht für notwendig erachteten, behielten sich selbst die Rohstoffverteilung vor und setzten in die Fabriken Kontrolleure ein.

[584] Die deutsche Besitzergreifung dehnte sich immer weiter aus, übrigens in Übereinstimmung mit den geheimen Richtlinien des Angeklagten Göring vom 2. August 1940. Wir können dies weiterhin einem Dokument entnehmen, das von der Armee der Vereinigten Staaten aufgefunden wurde und das die Nummer EC-137 trägt. Ich unterbreite es dem Gerichtshof als RF-105 und verlese aus ihm die wesentlichste Seite:

»Ein Ziel der deutschen Wirtschaftspolitik ist die Vergrößerung des deutschen Einflusses bei ausländischen Unternehmungen. Ob und wieweit der Friedensvertrag die Abtretung von Anteilen usw. bringen wird, ist noch nicht zu übersehen. Notwendig ist aber schon jetzt, daß jede Gelegenheit ausgenutzt wird, noch während des Krieges der deutschen Wirtschaft Eingang in die interessanten Objekte der Wirtschaft der besetzten Länder zu ermöglichen und Verschiebungen zu verhindern, die die Erreichung des obengenannten Zieles erschweren können....«

Ich unterbreche an dieser Stelle das Zitat. Wenn man ein derartiges Dokument zur Kenntnis genommen hat, dann kann wohl über die Absichten der deutschen Führung kein Zweifel mehr bestehen. Der Beweis für die Durchführung eines derartigen Planes ergibt sich aus einem Dokument, das zur Verlesung gelangen wird, sobald der Sonderfall Frankreich im Laufe des Vortrags behandelt werden wird. Der Gerichtshof wird alsdann von der Denkschrift eines gewissen Michel Kenntnis erhalten, der Chef des Ver waltungsstabes für Wirtschaftsfragen beim deutschen Militärbefehlshaber in Frankreich war. Aus dieser Schrift ergibt sich der Umfang der Diktatur des Reiches über die besetzten Gebiete in wirtschaftlicher Hinsicht.

Die Kontrolle über die Unternehmen in den besetzten Gebieten wurde durch dort befindliche Zivil- und Militärbeamte gesichert und später auch durch entsprechende deutsche Unternehmen, sogenannte »Paten-Firmen«, ausgeübt.

Um ein Beispiel für diese wirtschaftliche Beherrschung anzuführen, lege ich hiermit die Anweisungen vor, die einer bedeutenden französischen Firma erteilt wurden. Es handelt sich um die Firma Thomson-Houston. Ich unterbreite dem Gerichtshof als RF-106 das an diese Gesellschaft gerichtete Schreiben. Es ist vom 8. Oktober 1943 aus Paris dauert:

»Soc. Procédés Thomson-Houston, Paris (8), 173 Bd. Haußmann. Für die pünktliche, sorgfältige und rationelle Ausführung der Ihnen erteilten deutschen Aufträge sind Sie sowohl dem Auftraggeber als auch meiner für die Gesamtauftragvergebung zuständigen Dienststelle in Frankreich voll verantwortlich.

[585] Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen zu erleichtern, ist von mir die Firma Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft, Berlin NW 40, Friedrich Karl-Ufer 2-4, als Patenfirma bestellt worden. Ich lege größten Wert darauf, daß Sie mit der genannten Firma in enger fachlicher Kameradschaft zusammenarbeiten.

Aufgabe der obengenannten Patenfirma ist es,

1. bei der Aufstellung des Belegungsplanes Ihres Werkes mitzuwirken,

2. Sie fachlich zu beraten und mit Ihnen einen engen Erfahrungsaustausch zu pflegen,

3. Ihnen erforderlichenfalls bei Verhandlungen mit deutschen Dienststellen als Mittler zu dienen,

4. mich über alle Vorgänge zu unterrichten, die die ordnungsmäßige Erfüllung Ihrer Verpflichtungen behindern.

Zur Durchführung dieser Aufgaben ist die Patenfirma berechtigt, einen Firmenbeauftragten und, wenn erforderlich, Fertigungsingenieure anderer deutscher Firmen, die bedeutende Aufträge in Ihrem Werk liegen haben, bei Ihnen abzustellen.

Um der Patenfirma die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, erwarte ich, daß Sie die Firma bzw. deren Beauftragten über alle Vorgänge unterrichten, die mit den deutschen Aufträgen und ihrer Erledigung zusammenhängen. Hierin gehört u. a.

1. Einsicht in Ihre Korrespondenz mit Vor- und Zulieferanten,

2. Einblick in Ihre Betriebsbelegung und Fabrikation,

3. Beteiligung an Ihren Besprechungen und vorherige Unterrichtung über Ihren Schriftwechsel mit deutschen Dienststellen.

Sie sind verpflichtet, der Patenfirma bzw. deren Firmenbeauftragten von allen Aufträgen, die Sie erhalten, umgehend Kenntnis zu geben.«

Hier endet das Zitat aus diesem Dokument. Fast alle bedeutenden Unternehmen in den besetzten Ländern wurden auf diese Art der Kontrolle deutscher Firmen unterworfen. Dies geschah in der zweifachen Absicht, um einmal die deutschen Kriegsanstrengungen zu fördern und zum andern, um durch schrittweise Eingliederung, selbst im Falle eines Verhandlungsfriedens, zu einer wirtschaftlichen Vorrangstellung in Europa zu gelangen.

Auf landwirtschaftlichem Gebiet wandten die Deutschen entsprechende Druckmittel an. Sie beschlagnahmten die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in großen Mengen und ließen für die Bevölkerung [586] nur solche Mengen zurück, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts völlig unzureichend waren.

Ich wende mich nun dem dritten Kapitel zu, das den Einzeleinkäufen deutscher Militär- und Zivilpersonen in den besetzten Gebieten gewidmet ist.

Obschon es sich in unseren augenblicklichen Darlegungen nicht um einzelne Plünderungen handelt, die in den besetzten Ländern vorgenommen worden sind, so ist es jedoch wichtig, die Einzeleinkäufe zu erwähnen, die methodisch von der deutschen Führung zum Nutzen ihrer Volksgenossen organisiert worden sind.

Zu Beginn der Besetzung tätigten die Soldaten und Zivilpersonen ihre Einkäufe mit Hilfe von Gutscheinen zweifelhafter Gültigkeit, die ihnen von ihren Vorgesetzten ausgehändigt worden waren. Bald waren die Deutschen jedoch im Besitz genügender Geldmittel, die es ihnen erlaubten, große Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und andere Artikel jeder Art, insbesondere Textilwaren, Schuhe, Pelze und Lederwaren ohne Marken oder auf Grund besonderer Bezugscheine einzukaufen.

Auf diese Weise waren zum Beispiel manche Schuhgeschäfte gezwungen, jede Woche gegen deutsche Sonderbezugscheine 300 Paar Straßenschuhe zu verkaufen, und zwar Herren-, Damen- und Kinderschuhe.

Diese Tatsache ergibt sich aus einem wichtigen Bericht der französischen Wirtschaftskontrolle, auf den ich mich im Verlauf meiner Ausführungen mehrfach beziehen werde, und den ich dem Gerichtshof als RF-107 unterbreite.

Die Einzeleinkäufe, die eine Form der wirtschaftlichen Ausplünderung darstellen, wurden, wie ich noch einmal wiederholen möchte, von den Deutschen nicht nur gutgeheißen, sondern sind von der deutschen Führung sogar organisiert worden.

In der Tat kehrten die Deutschen mit so zahlreichem Gepäck in ihr Land zurück, daß ein Versanddienst für Pakete geschaffen wurde, der für solche Deutsche bestimmt war, die sich in den besetzten Ländern aufhielten. Die auf diese Weise versandten Artikel wurden in ein besonderes Papier verpackt und mit Zetteln versehen, die dazu bestimmt waren, sie von dem deutschen Einfuhrzoll zu befreien.

Um sich eine Vorstellung von dem Ausmaß dieser Einzeleinkäufe zu machen, beziehe ich mich auf die Aussage eines gewissen Murdel, des früheren Direktors der Reichskreditkasse, der augenblicklich in Paris interniert ist und am 29. Oktober 1945 durch einen Untersuchungsrichter der Cour de Justice de la Seine vernommen wurde. Murdel hat über die Einzeleinkäufe das Folgende ausgesagt und ich lege dies zum Beweis als RF-108 vor.

[587] Der Untersuchungsrichter stellte Murdel die folgende Frage:

»Welcher Art waren die Bedürfnisse der Besatzungsarmee? Und welche Einkäufe tätigten Sie für ihre Rechnung?«

Murdel antwortete:

»Ich kann den ersten Teil Ihrer Frage nicht beantworten. Ich versuchte bereits während der Besatzungszeit, mich über diesen Punkt zu unterrichten. Man hielt mir jedoch entgegen, daß es sich hierbei um militärische Geheimnisse handelt, über welche ich nicht unterrichtet zu sein brauche. Ich kann lediglich aussagen, daß der Wehrsold eines gewöhnlichen Soldaten RM 50.- bis RM 60.- betrug, der Unteroffizier erhielt 50 % mehr und ein Offizier natürlich bedeutend mehr. Ich weiß nicht, wie groß die Zahl der Besatzungstruppen war, da der Mannschaftsbestand sich stetig änderte.«

Dann einige Zeilen weiter unten fügt Murdel hinzu:

»Weiterhin hatte jeder beurlaubte Soldat bei seiner Rückkehr von Deutschland das Recht, einen Mark- Betrag mitzubringen (RM 50.-). Dasselbe traf zu auf jeden deutschen Soldaten, der zum erstenmal nach Frankreich kam. Wir nahmen die Umwechslung von Mark in französische Valuta vor. Ich schätze, daß ungefähr 5 Milliarden Francs auf diese Weise monatlich von uns gewechselt wurden.«

Ich unterbreche das Zitat. Man kann demzufolge die von den Deutschen in Frankreich für Einzelausgaben verbrauchte Summe mit mindestens ungefähr 250 Milliarden Francs angeben, von denen der größte Teil dem Einkauf von Erzeugnissen und Waren diente, die zum Schaden der französischen Bevölkerung nach Deutschland geschickt wurden.

Um sich über die Bedeutung dieser Ausgaben klar zu werden, möchte ich hinzufügen, daß dieser Betrag von 5 Milliarden monatlich oder 60 Milliarden jährlich die Budgeteinnahmen des Französischen Staates von 1938 übersteigt, da diese sich auf nur 54 Milliarden für das Jahr beliefen.

Nach Beschreibung dieser Einzeleinkäufe komme ich zu einem vierten Kapitel, das der Organisation des schwarzen Marktes durch die Deutschen in den besetzten Ländern gewidmet ist. Die Bevölkerung der besetzten Gebiete war bei Produkten aller Art einer strengen Rationierung unterworfen. Es verblieben ihr nur solche Mengen, die für ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse völlig unzureichend waren.

Dieses System machte es möglich, daß ein großer Teil der Vorräte und der Produktion frei wurden, dessen sich die Deutschen nunmehr bemächtigten, und zwar durch Maßnahmen, die den Anschein der Rechtmäßigkeit hatten: Requisitionen, Ankäufe durch amtliche [588] Dienststellen, Einzeleinkäufe, Einkäufe gegen deutsche Vorzugsscheine, wobei wir bereits gesehen haben, daß diese Einzeleinkäufe in Frankreich allein einen Durchschnitt von fünf Milliarden Franken pro Monat ausmachten.

Aber eine derartige Regelung hatte zur Folge, daß die Ware verschwand und mit der Absicht versteckt wurde, sie den Deutschen zu entziehen. Dieser Umstand ließ in den besetzten Ländern das entstehen, was man als »schwarzen Markt« bezeichnete, und worunter man heimliche Ankäufe unter Verletzung der Verteilungsvorschriften verstand.

Die Deutschen selbst sollten nicht lange zögern, sich in immer steigendem Umfang an den Käufen auf dem schwarzen Markt zu beteiligen, wobei sie sich immer häufiger der Vermittlung von Agenten und Unteragenten bedienten, die aus den zweifelhaften Schichten des Volkes stammten und beauftragt waren, die Objekte ausfindig zu machen.

Diese Agenten erfreuten sich wegen der von ihnen begangenen Verstöße gegen die Verteilungsvorschriften einer vollständigen Straffreiheit, lebten jedoch ständig unter dem Druck, daß sie durch ihre deutschen Auftraggeber angezeigt werden konnten, wenn sie ihre Tätigkeit verlangsamten oder einstellten. Oft übten diese Agenten auch in gleicher Weise Funktionen bei der Gestapo aus und wurden durch ihre von dem schwarzen Markt stammenden Provisionen entlohnt.

Die verschiedenen deutschen Stellen in den besetzten Ländern gewöhnten sich daran, immer erheblichere Einkäufe auf dem schwarzen Markt zu tätigen. Dies endete damit, daß sie sich gegenseitig die Ware abjagten, was in erster Linie zur Folge hatte, daß die Preise stetig stiegen und die Gefahr einer Inflation heraufbeschworen wurde. Obgleich die Deutschen auch weiterhin versuchten, aus diesen heimlichen Ankäufen Gewinn zu ziehen, legten sie besonderes Gewicht darauf, daß das von ihnen gebrauchte Geld einen höchstmöglichen Wert behielt.

Um einer solchen Entwicklung auszuweichen, beschlossen die Machthaber des Reiches im Juni 1942, die Einkäufe auf dem schwarzen Markt methodisch zu organisieren.

Deshalb erteilte der Angeklagte Göring, der Beauftragte für den Vierjahresplan, am 13. Juni 1942 dem Oberst Veltjens den Auftrag, den Aufbau des schwarzen Marktes in den besetzten Ländern zu zentralisieren. Diese Tatsache ergibt sich, Hoher Gerichtshof, aus drei von der Armee der Vereinigten Staaten entdeckten Dokumenten, die ich vorlege.

Sie enthalten die Ernennung von Oberst Veltjens, die von dem Angeklagten Göring persönlich unterzeichnet ist. Ich möchte die Zeit [589] des Gerichtshofs nicht dadurch beanspruchen, daß ich diese Dokumente vollständig verlese. Ich glaube nicht, daß sie bestritten werden können. Sollte dies dennoch im Verlauf der Verhandlung geschehen, so behalte ich mir die Möglichkeit vor, sie vollständig zu verlesen, es sei denn, daß der Gerichtshof jetzt eine volle Verlesung wünscht.

VORSITZENDER: Ich muß leider auf unsere Prozeßregeln verweisen, nach denen alle Dokumente, von denen wir nicht amtlich Kenntnis nehmen können, verlesen werden müssen, wenn sie in das Beweisverfahren eingeführt sein sollen. Sie brauchen aber nur diejenigen Teile zu verlesen, die Sie in das Beweisverfahren eingeführt zu wissen wünschen. Nicht nötig sind die Formalien, sondern nur die wesentlichen Teile, die Sie für Ihren Beweis brauchen.

M. GERTHOFFER: Ich verlese nunmehr den Brief vom 13. Juni 1942, der von dem Angeklagten Göring unterzeichnet ist, und den ich als RF-109 vorlege:

»Durch das Nebeneinander der Wareneinkäufe der Wehrmachtteile und anderer Organisationen auf dem sogenannten schwarzen Markt haben sich in einigen besetzten Gebieten Zustände entwickelt, die die ordnungsmäßige Ausnutzung dieser Länder für die deutsche Kriegswirtschaft stören, dem deutschen Ansehen abträglich sind und überdies die unbedingt notwendige Disziplin in der militärischen und zivilen Verwaltung gefährden. Dieser Übelstand kann nicht länger geduldet werden. Ich beauftrage Sie daher, diese Warengeschäfte im Einvernehmen mit den interessierten Stellen, insbesondere mit den Verwaltungschefs der besetzten Gebiete, in geordnete Bahn zu lenken. Grundsätzlich sind Warengeschäfte in den besetzten Gebieten, die außerhalb des Rahmens der normalen Bewirtschaftung oder unter Abweichung von den Preisvorschriften abgewickelt werden sollen, auf Sonderfälle zu beschränken, die nur mit Ihrer vorherigen Genehmigung durchzuführen sind. Ich billige Ihren Vorschlag, für die Abnahme der Waren reichseigene Gesellschaften, in erster Linie die ROGES, einzusetzen.

Ich bitte Sie, mir baldmöglichst einen konkreten Arbeitsplan für die Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Holland, Belgien, Frankreich und Serbien – in Serbien ist die Aufgabe Generalkonsul Neuhausen zu übertragen – vorzulegen, in dem auch die Erfassung von Hafeneinrichtungen und von Maschinen und Geräten stillzulegender Firmen in den besetzten Gebieten einzubeziehen ist. Über das Ergebnis Ihrer Tätigkeit bitte ich, mir durch die Hand meines Vertreters monatlich, erstmalig zum 1. Juli 1942, zu berichten.

[590] Über die Verteilung der gekauften Waren wird erforderlichenfalls die Zentrale Planung entscheiden. gez. Göring.«

Späterhin, am 4. September 1942, gab der Angeklagte Göring Weisungen heraus, nach denen alle brauchbaren Waren vollständig aufzukaufen seien, selbst wenn sich durch diese Maßnahme inflationistische Zeichen in den besetzten Ländern zeigen sollten. Diese Tatsache ist aus einem von Wiehl gezeichneten Bericht ersichtlich, der sich mit der Verwendung des aus den Besatzungskosten gebildeten Fonds befaßt. Ich lege dem Gerichtshof diesen Bericht als RF-110 vor.

Kurze Zeit darauf, am 4. Oktober 1942, hielt der Angeklagte Göring aus Anlaß des Erntedankfestes eine Rede, die in der Zeitschrift »Das Archiv« vom Oktober 1942, Nummer 103, Seite 645, veröffentlicht ist. In dieser Rede erklärte der Angeklagte Göring zwischen den Zeilen, daß seiner Meinung nach die Einkäufe auf dem schwarzen Markt in den besetzten Gebieten zum Nutzen der deutschen Bevölkerung fortzusetzen seien. Ich lege die Kopie dieses Artikels als RF-111 vor und verlese daraus die nachfolgende Stelle:

»Ich habe mir nun die Lage in den besetzten Gebieten ganz besonders scharf angesehen. Ich habe gesehen, wie die Leute in Holland, in Belgien, in Frankreich, in Norwegen und Polen und überall, wo wir sonst saßen, lebten. Dabei habe ich erkannt, daß zwar offensichtlich in der Propaganda hier sehr häufig von der schwierigen Ernährungslage gesprochen wurde, aber tatsächlich war es bei weitem nicht so. Zwar sind dort auch überall Marken eingeführt – auch in Frankreich. Aber das, was sie sich für die Karten holten, war nur zusätzlich; normalerweise lebten sie von Schiebungen.

Aus dieser Erkenntnis entstand bei mir ein felsenfester Entschluß, ein Grundsatz, an dem unverrückbar festgehalten wird: zuerst und vor allem in der Stillung des Hungers und in der Ernährung kommt das deutsche Volk. Ich bin sehr dafür, daß in den von uns in Obhut genommenen und eroberten Gebieten die Bevölkerung nicht Hunger leidet. Wenn aber durch Maßnahmen des Gegners Schwierigkeiten in der Ernährung auftreten, dann sollen es alle wissen: wenn gehungert wird, in Deutschland auf keinen Fall.«

Hier hört das Zitat auf.

Die Armee der Vereinigten Staaten hat einen am 15. Januar 1943 verfertigten Geheimbericht des Obersten Veltjens aufgefunden, in dem er dem Angeklagten Göring über seine Tätigkeit während der letzten sechs Monate Rechenschaft gibt. Es handelt sich um Dokument 1765-PS, das ich nunmehr dem Gerichtshof als RF-112 vorlege. Es ist mir nicht möglich, den gesamten Bericht zu verlesen. Ich werde mich damit begnügen, einige Stellen zu verlesen.

[591] Im ersten Teile seines Berichts erklärt Oberst Veltjens die Ursachen für die Entstehung des schwarzen Marktes folgendermaßen:

»1) Die Verknappung der Ware infolge Bewirtschaftung und Kontingentierung....

2) Die Unmöglichkeit, den Preisstop restlos durchzusetzen....

3) Die Unmöglichkeit einer Preisüberwachung nach deutschem Muster infolge Personalmangels bei den deutschen Überwachungsorganen.

4) Das Fehlen einer wirksamen Unterstützung der Bekämpfungsmaßnahmen durch die eigenstaatlichen Verwaltungsbehörden, vor allem in Frankreich.

5) Die lahme Strafjustiz der eigenstaatlichen Strafbehörden.

6) Die mangelnde Disziplin der Zivilbevölkerung.«

Dann im selben Teil unter 6 erklärt Veltjens:

»... Die Betätigung deutscher Stellen auf dem schwarzen Markt nahm allmählich einen Umfang an, der zu immer untragbareren Zuständen führte; es war an der Tagesordnung, daß die Schwarzhändler ihre Waren gleichzeitig mehreren Stellen anboten und diejenige Stelle die Ware erhielt, die den höchsten Preis anlegte, so daß sich die einzelnen deutschen Formationen nicht nur gegenseitig die Waren abjagten, sondern auch noch die Preise hochtrieben.«

Im Verlauf seines Berichts erklärt Veltjens, daß er die Leitung über die unter dem Vierjahresplan gegründete Dienststelle übernommen habe, und sagt dabei folgendes:

»Schließlich wurde im Juni 1942 im Einvernehmen mit sämtlichen Zentralbehörden der Bevollmächtigte für Sonderaufgaben (B.f.S) beauftragt, die Erfassung und zentrale Steuerung der schwarzen Märkte in die Hand zu nehmen. Hiermit war erstmalig die Voraussetzung zu einer wirksamen Inangriffnahme des Problems des schwarzen Marktes und damit zu seiner Bekämpfung gegeben.«

Im zweiten Teile seines Berichts setzt Veltjens die Vorteile der Organisation auseinander, an deren Spitze er gestellt war. Er schreibt wörtlich:

»Es ist mir erklärt worden, daß die weitere Betätigung auf dem schwarzen Markt in dem bisherigen Umfang auf die Dauer für den Reichshaushalt nicht mehr tragbar sei. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der größte Teil der durchgeführten Käufe – nämlich die in Frankreich erfolgten – aus Besatzungskosten finanziert werden. Von RM 1.107.792.819.- Gesamteinkäufen sind RM 929.100.000.- [592] aus französischen Besatzungs kosten finanziert worden, so daß eine Belastung des Reichshaushalts in dieser Höhe nicht entstand.«

Nachdem er auf diese Weise die Nachteile des schwarzen Marktes geschildert hatte, schließt Veltjens wie folgt:

»Zusammengefaßt muß gesagt werden, daß angesichts der Versorgungslage des Reiches nach wie vor auf die Abschöpfung des schwarzen Marktes nicht verzichtet werden kann, solange es noch verheimlichte Bestände an kriegswichtigen Waren gibt. Diesem höheren Interesse gegenüber müssen alle anderen Gesichtspunkte zurücktreten.«

Im dritten Teile des gleichen Berichts wendet sich Veltjens der technischen Organisation seiner Dienststelle zu. Ich verlese einige interessante Seiten:

»Die allgemeine Steuerung und Beaufsichtigung der Ankaufstätigkeit ist die Aufgabe der zu diesem Zweck neuerrichteten Überwachungsstellen, und zwar:

a) der Überwachungsstelle Frankreich mit dem Sitz in Paris,

b) der Überwachungsstelle in Belgien und Nordfrankreich mit dem Sitz in Brüssel,

c) der Überwachungsstelle in Belgien und Nordfrankreich, Außenstelle Lille mit dem Sitz in Lille,

d) der Überwachungsstelle Niederlande mit dem Sitz im Haag,

e) der Überwachungsstelle Serbien mit dem Sitz in Belgrad.«

Dann teilt Veltjens mit, daß der Einkauf selbst durch eine gewisse Zahl von Einkaufsorganisationen vor sich geht, und zwar für Frankreich 11, für Belgien 6, für Holland 6 und für Serbien 3.

»Damit ist« – schreibt Veltjens – »die gesamte Aufkaufstätigkeit der zentralen Überwachung des B.f.S unterstellt.«

Dann fährt Veltjens weiter unten fort:

»Die Finanzierung der Aufkäufe und der Abtransport der Waren erfolgt durch die reichseigene ROGES m. b. H.; die Waren werden dann im Reich von der ROGES entsprechend den Weisungen der Zentralen Planung bzw. der von der Zentralen Planung beauftragten Ressorts je nach Dringlichkeit auf die einzelnen Bedarfsträger verteilt.«

Im vierten Teile seines Berichts gibt Veltjens Rechenschaft über den Umfang der bis zum 30. November 1942 durchgeführten Geschäfte, das heißt ungefähr während einer Zeit von fünf Monaten, da seine Organisationen ihre Tätigkeit erst am 1. Juli 1942 aufgenommen hatten. Folgende Zahlen werden von Veltjens angegeben:

[593] »Umfang der bisherigen Käufe per 30. 11. 1942:

a) Seit Beginn der Aktion (d.h. seit dem Einsetzen der zentral gesteuerten Aufkäufe durch die Mi litärbefehlshaber bzw. dem Reichskommissar unter zentraler Verteilung der Waren im Reich).

Bisher ist seit Beginn der Aktion für insgesamt RM 1.107.792.818.64 gekauft worden; davon

in Frankreich für RM 929.100.000 –

in Belgien für RM 103.881.929 –

in den Niederlanden für RM 73.685.162.64

in Serbien für RM 1.125.727 –«

Veltjens fügt hinzu:

»Die Bezahlung erfolgt in Frankreich aus Besatzungskosten, in den übrigen Ländern über Clearing.«

Alsdann gibt Veltjens eine Aufstellung der Waren, die während der Zeit von fünf Monaten erworben wurden. Ich werde mich darauf beschränken, dem Gerichtshof eine Zusammenfassung zu geben;

1. Metalle: 66202 tons im Werte von RM 273.078.287. –

2. Textilien im Gesamtwert von RM 439.040.000. –

3. Leder, Häute und Felle im Gesamtwert von RM 120.754.000. –

Veltjens fügt hinzu:

»Ferner wurden gekauft industrielle Öle und Fette.... Speiseöle und Fette, Wolle, Haushaltartikel, Marketenderwaren,... Weine und Spirituosen, Pioniergerät, Sanitätsbedarf, Säcke.«

Des weiteren gibt Veltjens in seinem Bericht eine Statistik über die Preissteigerung während dieser fünf Monate und stellt grundsätzlich fest, daß der schwarze Markt ausschließlich zum Nutzen Deutschlands betrieben werden dürfe und aufs strengste unterdrückt werden müsse, falls er von der Bevölkerung der besetzten Länder besucht werden sollte. In dieser Hinsicht schreibt er wörtlich:

»1. Ausbau der Preisüberwachung. Da eine personelle Verstärkung der deutschen Überwachungsorgane nicht oder nur in begrenztem Umfange möglich sein dürfte, müssen die eigenstaatlichen Verwaltungsbehörden zu einer größeren Aktivität auf diesem Gebiet verpflichtet werden.

2. Die Einführung schwerer Strafen für Vergehen gegen die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach deutschem Vorbild, weil nur dann die auf ihrer individualistischen und liberalistischen Einstellung beruhende mangelnde Disziplin der Zivilbevölkerung behoben werden kann. Eine Überwachung der Spruchpraxis der eigenstaatlichen Strafbehörden erscheint empfehlenswert.

[594] 3. Die Ankündigung von Belohnungen für die Anzeige von Vergehen gegen die Bewirtschaftungsmaßnahmen in Höhe eines nicht zu geringfügigen Prozentsatzes des Wertes der auf Grund der Anzeige beschlagnahmten Gegenstände.

4. Ansetzung von Spitzeln und agents provocateurs.

Ferner zur Verhinderung von Schwarzproduktion:

5. Stillegung aller Betriebe, die nicht für die Kriegsfertigung produzieren.

6. Verstärkte Stillegung bzw. Zusammenlegung von Betrieben, deren Kapazität nur unvollkommen ausgenutzt ist.

7. Schärfere Überwachung der Betriebe in der Produktion.

8. Schärfere Prüfung bei der Zuteilung von Rohstoffen für die Auftragsverlagerung.

9. Eine Preispolitik, die den Unternehmen auskömmliche Preise gibt und die ihnen Existenz gewährleistet.«

Bei der Prüfung der von den Behörden in den besetzten Gebieten bezüglich der deutschen Käufe auf dem schwarzen Markt eingebrachten Beschwerden schreibt Veltjens:

»Übrigens haben in der letzten Zeit französische und belgische Regierungs- und Wirtschaftskreise – u. a. auch der französische Regierungschef – für nötig befunden, sich über die organisierte deutsche Aufkaufstätigkeit zu beschweren. Derartigen. Vorstellungen gegenüber wäre – neben verschiedenen anderen Argumenten – darauf hinzuweisen, daß auch deutscherseits das größte Interesse am Verschwinden des schwarzen Marktes besteht, daß aber die Hauptschuld an seiner Existenz die Regierungsbehörden selbst durch ihre Unfähigkeit in der Preisüberwachung und ihre Schlappheit in der Strafverfolgung haben, wodurch die Undiszipliniertheit ihrer eigenen Bevölkerung geradezu gezüchtet wird.«

Der Gerichtshof wird mir erlauben, den Wert der Argumentation von Veltjens im Vorbeigehen zu unterstreichen, indem ich darauf hinweisen darf, daß die Deutschen die Hauptaufkäufer auf dem schwarzen Markt waren, und daß ihre Agenten sich völliger Straflosigkeit erfreuten.

Hoher Gerichtshof, Veltjens geht alsdann auf die Maschinen in den Betrieben über und schreibt darüber in seinem Bericht folgendes:

»Ein weiterer Auftrag des B.f.S richtet sich auf die Erfassung von Maschinen aus stillgelegten Betrieben. Es steht fest, daß hier große Kapazitäten, insbesondere an Werkzeugmaschinen, die in der Heimat für die Rüstungsproduktion dringend benötigt werden, z. Zt. noch brachliegen. Im Einvernehmen zwischen dem B.f.S, dem Militärbefehlshaber und[595] den Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion ist daher in Frankreich bei der Rüstungsinspektion eine Maschinenausgleichstellen errichtet worden. Die Errichtung gleicher Maschinenausgleichstellen in Belgien und in den Niederlanden steht bevor. Eine der Hauptschwierigkeiten auf diesem Gebiet liegt in der Überwindung des Widerstandes sowohl der Inhaber der betreffenden Produktionsstaaten wie auch der eigenstaatlichen Regierungsstellen der besetzten Gebiete. Hier werden die Besatzungsbehörden ihre ganze Tatkraft einsetzen müssen, um diesen Widerstand zu brechen.«

Schließlich, Hoher Gerichtshof, spielt Veltjens in seinem Bericht auf die ROGES-Gesellschaft an, eine besondere Organisation, die den Transport der in den besetzten Ländern gemachten Beute sowie der auf dem schwarzen Markt erworbenen Erzeugnisse nach Deutschland durchzuführen hatte.

Einer der Direktoren dieser Gesellschaft, ein gewisser Ranis, ist am 1. November 1945 verhört worden und hat dabei im wesentlichen erklärt, daß die ROGES-Gesellschaft ihre Tätigkeit im Februar 1941 als Nachfolgerin einer ähnlichen Gesellschaft aufgenommen habe.

Diese Aussage deckt sich mit dem Bericht Veltjens. Ich begnüge mich damit, eine Kopie dieses Verhörs dem Gerichtshof als RF-113 zu unterbreiten.

Der Umfang der deutschen Operationen auf dem schwarzen Markt wird also durch deutsche Dokumente bewiesen, die von der Gegenseite nicht bestritten werden können. Ich gestatte mir, den Gerichtshof darauf hinzuweisen, daß danach diese Operationen sich innerhalb von fünf Monaten in drei Ländern auf die Summe von 1.107.792.818.- Reichsmark beliefen.

Wir werden auf gewisse Einzelheiten zurückkommen, sobald wir die besondere Lage in einzelnen Ländern behandeln werden. Ich muß jedoch die Gründe aufzeigen, aus denen heraus der Angeklagte Göring sich endlich entschlossen hat, die Geschäfte auf dem schwarzen Markt zu unterbinden.

Tatsächlich entschied sich Göring am 15. März 1943 unter dem Vorwand, daß er die Gefahr einer Inflation in den besetzten Gebieten zu vermeiden wünsche, die Einkäufe auf dem schwarzen Markt einzustellen. Wir haben soeben gesehen, daß das Los der Bevölkerung der besetzten Länder dem Angeklagten geringe Sorgen machte, da er entschlossen war, die Einkäufe auf dem schwarzen Markt fortzusetzen, selbst wenn dadurch die Gefahr einer Inflation entstünde.

Der wirkliche Grund war der folgende: Während die deutschen offiziellen Dienststellen ihre Einkäufe zu amtlich genau festgesetzten Preisen tätigten, waren die Schleichhandelsorganisationen [596] zu gleicher Zeit bereit, erheblich höhere Preise zu zahlen. Die Waren fanden also unvermeidlich ihren Weg auf den schwarzen Markt, und zwar zum Schaden des offiziellen Marktes, so daß die Normalproduktion schließlich von der unerlaubten Produktion aufgezehrt wurde.

Endlich sei an dieser Stelle noch hinzugefügt, daß die aus derartigen Machinationen entstandene Korruption in verschiedenen Kreisen der Wehrmacht die deutsche Führung beunruhigte.

Der schwarze Markt wurde daher offiziell am 15. März 1943 unterbunden, gewisse Einkaufsbüros jedoch führten heimlich ihre Tätigkeit bis zum Augenblick der Befreiung weiter fort, wenn auch in weitaus geringerem Maße als vor dem 15. März 1943.

Ich verlese eine Stelle aus dem bereits vorgelegten Bericht der Französischen Wirtschaftskontrollkommission, RF-107, der eine Vorstellung von der durch die deutschen Machenschaften geschaffenen Unordnung gibt und der zeigt, aus welchen Gründen die Reichsbehörden die Einkäufe auf dem schwarzen Markt amtlich eingestellt haben; Seite 22 des französischen Textes:

»Es war dies der Zeitpunkt, zu dem der Champagner, der Cognac, und Benediktiner in Mengen von 10000 bis 50000 Flaschen und Gänseleber tonnenweise verhandelt wurden.

Von Anfang an hatte die allgemeine Korruption zahlreiche Offiziere der Wehrmacht erfaßt, die von dem luxuriösen Leben, das sich um sie herum abspielte, überwältigt wurden. Diese Korruption breitete sich derartig in den deutschen militärischen Kreisen aus, daß sich jeder, vom einfachen Kantinenwirt bis zum höheren Offizier, mit den schlimmsten Händlern einließ und auf allen Märkten Bestellungen laufen hatte. Bei einem heimlichen Geschäft über den Ankauf von Wolle sah sich die Bedienung einmal einem General der Luftwaffe gegenüber.«

Um sie sammelte sich in Kürze alles, was Frankreich an Faulenzern, Glücksrittern und anderen lichtscheuen Gesellen besaß, ihnen folgten in großer Zahl die gewöhnlichen Händler, Mäkler, arbeitslosen Vertreter, im allgemeinen Mittelsmänner oder bedeutungslose Komparsen.

Man wird verstehen, daß in einem solchen Milieu einander nicht kennender und nicht greifbarer Personen die ohne Rechnung und gegen Barzahlung abgewickelten Geschäfte des schwarzen Marktes, die nur in den deutschen Dienststellen schriftlich erfaßt wurden, heute nur schwer enthüllt und abgeschätzt werden können:

»Geboren in den Strömungen des Jahres 1941, dauerte die wirtschaftliche Tätigkeit der Pariser Einkaufsbüros beinahe 20 Monate an. Nachdem sie jedoch gegen Ende des Jahres [597] 1942 ihren Höhepunkt erreicht hatte, sollte ihr im März 1943 ein plötzliches Ende als Opfer ihrer eigenen Auswüchse beschieden sein.

Tatsächlich waren die Produktionspreise während der gesamten Besatzungszeit durch die französischen Dienststellen auf das äußerste beschränkt. Noch mehr widersetzten sich die deutschen Wirtschaftsstellen systematisch einer Preiserhöhung, weil sie vor allem darauf bedacht waren, sich eine weitreichende Kaufkraft ihrer französischen Kapitalien zu erhalten.

Während aber die Bezahlung der dem Feind dienenden vertraglichen Lieferungen nur zu einem Preis erfolgte, der gegenüber dem gesetzlichen Preis kaum verbessert war, nahmen die geheimen Einkaufsorganisationen zur gleichen Zeit Kurse für die gleichen Erzeugnisse an, die um ein Mehrfaches höher waren.

Daher wurde die Flucht der Waren auf den deutschen schwarzen Markt immer umfangreicher, während die geheime Nebenproduktion sich im gleichen Maße vervielfältigte. Die Unordnung erreichte bald einen solchen Grad, daß in gewissen Industriezweigen die vertraglichen Lieferungen trotz der bedrohlichen Proteste der deutschen Dienststellen nur mit erheblichen Verzögerungen erfüllt werden konnten.

Das völlig ohnmächtige französische Ministerium für industrielle Produktion sah sich gezwungen, den deutschen Behörden mitzuteilen, daß die nationale Produktion bald nicht mehr in der Lage sein würde, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Diese heillose Lage sowie die Notwendigkeit, der unglaublichen Korruption, die sich infolge des schwarzen Marktes innerhalb der Wehrmachtskreise entwickelt hatte, ein Ende zu bereiten, zwang die Deutsche Regierung dazu, wenn auch nicht die Unterdrückung des gesamten schwarzen Marktes im allgemeinen, so doch wenigstens die Schließung der Pariser Einkaufsbüros ins Auge zu fassen.

Diese Maßnahme wurde am 13. März 1943 auf Grund eines Abkommens zwischen Bichelonne und General Michel angeordnet.

Jedoch, und dies ist von großer Bedeutung, ver fehlten die deutschen wirtschaftlichen Dienststellen nicht, als Kompensation eine erhebliche Erhöhung der vereinbarten Quoten zu fordern. Dies bedeutete allein unter dem Kehrl-Plan eine Erhöhung der Textilerzeugnisse um 6000 Tonnen.

Nur wenige verstanden es, in bescheidenem Umfang ihre Tätigkeit bis zur Befreiung aufrecht zu erhalten, indem sie [598] sich bemühten, auf Provisionsgrundlage Einkäufe über die ROGES, d'Humieres, Union Economique usw. zu tätigen, ebenso wie einige militärische Dienststellen ›Zubehör für Unterkunftszwecke‹ über die Dienststellen der Luftwaffe und der Kriegsmarine ankauften.«


VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich jetzt für zehn Minuten vertagen.


[Pause von 10 Minuten.]


M. GERTHOFFER: Ich werde im Verlauf meiner jedes Land im einzelnen betreffenden Darlegungen auf die Schwarzmarktgeschäfte zurückkommen, um ihren Umfang aufzuzeigen. Ich glaube jedoch, daß bereits jetzt, sowohl nach dem Veltjens-Bericht wie auch nach den dem Gerichtshof verlesenen Stellen aus dem Bericht der französischen Wirtschaftskontrolle feststeht, daß der schwarze Markt von den Führern des Reiches, vor allem von dem Angeklagten Göring, organisiert worden ist.

Um die allgemeinen Betrachtungen über die wirtschaftliche Ausplünderung abzuschließen, bitte ich den Gerichtshof, um die Erlaubnis, einige Erklärungen vom juristischen Standpunkt aus geben zu dürfen, und dies wird den Gegenstand des fünften Kapitels dieses ersten Teiles bilden.

Vom rechtlichen Standpunkt aus kann nicht bestritten werden, daß die organisierte Ausplünderung der besetzten Länder durch Deutschland nach dem internationalen Haager Abkommen verboten ist. Dieses Abkommen ist von Deutschland unterzeichnet und von ihm vorsätzlich verletzt worden, obwohl seine Führer nie vergaßen, sich immer dann auf die Konvention zu berufen, wenn sie daraus irgendeinen Vorteil ziehen konnten.

Der dritte Abschnitt des Haager Abkommens trägt den Titel »Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet« und regelt die wirtschaftlichen Fragen. Diese Bestimmungen sind sehr klar und geben für keine Erörterung Raum.

Der Gerichtshof wird mir erlauben, sie zu verlesen und dadurch in die Erinnerung zurückzurufen. Der dritte Abschnitt der Haager Konvention, die ich im Dokumentenbuch als RF-114 einführe, trägt den Titel »Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiet«.

Artikel 42:

»Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.

Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.«

[599] Artikel 43:

»Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist...«

VORSITZENDER: Ich glaube, wir können diese Artikel des Abkommens als erwiesen betrachten.

M. GERTHOFFER: Da dem Gerichtshof das Abkommen bekannt ist, werde ich den Text nicht weiter verlesen und mich auf einige rechtliche Betrachtungen beschränken:

Aus dem Text des Haager Abkommens geht deutlich hervor, daß die Deutschen in den besetzten Gebieten nur solche Dinge beschlagnahmen durften, die für den Unterhalt der für die Besetzung unbedingt notwendigen Truppen erforderlich waren.

Alles, was über diese Grenze hinaus beschlagnahmt wurde, geschah unter Verletzung der dem Gerichtshof bekannten Bestimmungen, und deshalb stellten derartige Handlungen reine Plünderungen dar.

Die Verteidigung wird vielleicht einwenden, daß alle diese Vorschriften außer acht gelassen werden mußten, weil sich Deutschland als Ziel gesetzt hatte, den Krieg gegen England, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten fortzusetzen. Die Verteidigung wird vielleicht behaupten, daß sich Deutschland auf Grund dieser Tatsache in einem Notstand befunden habe, der mit den Bestimmungen der Haager Konvention nicht im Einklang stand; sie wird versuchen, den Artikel 23g auszulegen, der selbst die Zerstörung und Wegnahme von Privateigentum gestattet.

Ich werde im folgenden darauf antworten, daß diese Bestimmung keine Regeln enthält, die sich auf das Verhalten der Besatzungsmacht in Feindesland beziehen, diese Regeln befinden sich, wie ich noch einmal wiederhole, in den Artikeln 42 bis 56, sondern auf die Haltung, die die Kriegführenden während der tatsächlichen Kampfhandlungen beobachten müssen.

Das Wort »saisir« in dem Ausdruck »Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese... Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird« bedeutet – und bezüglich der Übersetzung kann es hierüber keine Meinungsverschiedenheit geben, da im vorliegenden Falle der französische Text maßgebend ist –, das Wort »Wegnahme«, sage ich, bedeutet nicht, sich eine Sache anzueignen, sondern sie unter den Schutz des Gesetzes zu nehmen, um sie ungebraucht in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich befindet, und um sie für den wahren Eigentümer oder für denjenigen, der Recht auf sie geltend machen kann, zu erhalten.

Eine solche Wegnahme erlaubt der Militärbehörde, während der Dauer der Kampfhandlungen den Besitzer daran zu hindern, sich der Sache gegen die Truppen zu bedienen, ermächtigt jedoch die Militärbehörde in keinem Fall, sich die Sache anzueignen.

[600] Die Maßnahmen der wirtschaftlichen Ausplünderung stehen vollkommen im Widerspruch zu den Grundsätzen des Völkerrechts und sind im übrigen formell im Artikel 6b des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs vom 8. August 1945 aufgeführt.

Die unaufhörlichen Verletzungen des Haager Abkommens ermöglichten es Deutschland, sich zu bereichern und erlaubten ihm, den Krieg gegen England, gegen die Sowjetunion und gegen die Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen, während gleichzeitig die überrannten Länder ruiniert und ihre Bevölkerung einem Hungerregime ausgesetzt wurde, das ohne den Sieg der Alliierten infolge der körperlichen Schwächung zu ihrer langsamen Ausrottung geführt hätte.

Diese unmenschliche Handlungsweise stellt daher zweifellos Kriegsverbrechen dar, die zur Zuständigkeit des Internationalen Militärgerichtshofs gehören, soweit die leitenden Persönlichkeiten des Reiches in Betracht kommen.

Bevor ich diese kurzen Darlegungen über die juristische Seite beende, wird der Gerichtshof mir erlauben, im voraus ein Argument zu widerlegen, das zweifellos von der Verteidigung wegen der wirtschaftlichen Ausplünderung gebracht werden wird. Man wird behaupten, daß die Rechtsprechungsbefugnis dieses Hohen Gerichtshofs nicht bestünde, daß das Internationale Strafgesetz noch nirgendwo schriftlich niedergelegt gewesen wäre, als die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten begingen, und daß sie demgemäß wegen des Grundsatzes des Verbots der Rückwirkung der Strafgesetze zu keiner wie auch immer gearteten Strafe verurteilt werden könnten.

Warum, Hoher Gerichtshof, ist dieser Grundsatz in alle modernen Rechtsordnungen aufgenommen worden? Dies geschah unbestreitbar deshalb, damit derjenige, der sich bewußt war, keinerlei rechtliche Bestimmungen gebrochen zu haben, für die unter solchen Umständen begangenen Taten nicht bestraft werden konnte.

Zum Beispiel: Jemand stellt einen Scheck ohne Deckung aus, bevor die Gesetzgebung seines Landes eine solche Tat unter Strafe gestellt hat. Der Fall aber, der Ihnen vorliegt, ist völlig anders geartet: Die Angeklagten können nicht behaupten, daß sie sich eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung nicht bewußt waren; sie befanden sich vor allem im Widerspruch zu den internationalen Vereinbarungen, der Haager Konvention von 1907 und dem Briand-Kellog-Pakt vom 27. August 1928.

Sie befanden sich weiterhin im Widerspruch zu den Strafrechtsordnungen der überfallenen Länder.

Als was erscheint in diesen Gesetzgebungen die wirtschaftliche Ausplünderung?

[601] Diebstahl, Betrug, Erpressung und, wie ich hinzufüge, sogar Mord, da die Deutschen, um ihre Ziele zu erreichen, vorsätzlich zahlreiche Morde verübten, die es ihnen erlaubten, die Bevölkerung einzuschüchtern, um sie alsdann besser ausbeuten zu können.

Vom Standpunkt des Landesrechts fallen diese Handlungen vor allem unter die Artikel 295 ff des französischen Strafgesetzbuchs und besonders unter Artikel 303, der bestimmt, daß des Mordes schuldig sind alle Täter, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Bezeichnung, die zur Ausführung ihrer Verbrechen Marterungen anwenden oder barbarische Handlungen begehen. Ich füge hinzu, daß die Angeklagten sich sogar der Verletzung des deutschen Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben, vor allem der Artikel 243 ff des deutschen Strafgesetzbuchs.

Die Verteidiger werden sodann geltend machen, daß gewisse leitende Persönlichkeiten in den besetzten Gebieten sich über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Reichsregierung geeinigt hätten, und daß man deshalb der Reichsregierung keine Tatbestände vorwerfen könne, die sich aus diesen Vereinbarungen ergeben hätten. Eine solche Beweisführung muß zurückgewiesen werden.

1. So wie in allen überfallenen Ländern die Patrioten mit mehr oder weniger Mut den Eindringlingen Widerstand geleistet haben, so ist es auch gewiß, daß einige aus Weichheit, Furcht oder Gewinnsucht ihr Vaterland verraten haben. Sie sind verurteilt worden oder werden verurteilt werden. Dieses Verbrechen jedoch, das von einigen verübt wurde, kann keinen strafbefreienden oder strafmildernden Umstand zugunsten der Angeklagten bilden, und dies um so weniger, als gerade die Letzten diese Verräter in die leitenden Stellungen in den besetzten Gebieten eingesetzt hatten. Die Tatsache, daß die Angeklagten die Menschen dahin gebracht haben, ihr Vaterland zu verraten, vergrößert nur die schwere Schuld, die auf den Angeklagten lastet.

2. Die sogenannten Vereinbarungen sind alle unter Druck und Drohungen zustande gekommen, und die abgeschlossenen Verträge lassen erkennen, daß sie ausschließlich zum Vorteil Deutschlands waren, das tatsächlich keinerlei oder nur illusorische Gegenleistungen dafür erbrachte. Sehr häufig geht die Verletzung bereits aus der Lektüre dieser Verträge hervor, wie ich die Ehre haben werde, bei der Prüfung gewisser Einzelfälle zu beweisen.

Mit diesen Erklärungen beende ich meine allgemeinen Betrachtungen über die wirtschaftliche Ausplünderung. Wenn es dem Gerichtshof genehm ist, dann können wir nunmehr den besonderen Fall Dänemark behandeln.

Als die Deutschen, entgegen allen Vorschriften des Völkerrechts und im Widerspruch zu ihren eingegangenen Verpflichtungen, in [602] Dänemark einfielen, hatten sie noch die Gewißheit, daß sie alsbald Westeuropa beherrschen würden.

Zu Anfang glaubten sie grundsätzlich, daß sie aus diesem Lande nichts fortführen würden. Nach ihren Erfolgen im Mai 1940 änderte sich jedoch ihre Einstellung, und sie behandelten Dänemark tatsächlich ungefähr wie die anderen besetzten Länder. Sie versuchten jedoch, einen reinen und einfachen Anschluß zu erreichen und ergriffen Gewaltmaßnahmen gegen die Bevölkerung erst im Laufe des Jahres 1942, als sie sich darüber klar wurden, daß sie diese nicht für sich gewinnen konnten.

Auf der wirtschaftlichen Ebene bemühten sie sich, zur Sicherung ihrer Vorherrschaft den größten Teil der dänischen Geldmittel zu ihrer Verfügung zu erhalten und wandten zu diesem Zweck die beiden Verfahren an, denen sie sich vorwiegend auch in den anderen Ländern bedienten:

1. Auferlegung eines erheblichen Kriegsbeitrags unter dem Vorwand der Unterhaltung ihrer Besatzungsarmee.

2. Durchführung der sogenannten Clearingvereinbarungen, die sich zum fast ausschließlichen Vorteil der Deutschen auswirkten.

Diese beiden Verfahren werden im ersten Kapitel dieser Darstellung behandelt werden.

Artikel 49 des Haager Abkommens bestimmt, daß, falls die Besatzungsmacht Abgaben in Geld erhebt, dieses lediglich für die Bedürfnisse der Besatzungsarmee oder der Verwaltung des Gebiets geschehen darf.

Der Besetzende kann daher eine Abgabe für den Unterhalt seines Heeres erheben, jedoch darf diese Abgabe den unbedingt notwendigen Effektivbestand nicht überschreiten. Andererseits können unter den Bedürfnissen des Besatzungsheeres nicht die Kosten für Bewaffnung und Ausrüstung, sondern nur die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Besoldung verstanden werden. Ich spreche von normalen Kosten, was Luxusausgaben ausschließt.

Artikel 52 ermächtigt die Besatzungsmacht, für die Bedürfnisse ihres Heeres von den Gemeinden oder Einwohnern Natural- und Dienstleistungen zu fordern, unter der Bedingung, daß sie im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen und von solcher Art sind, daß sie der Bevölkerung nicht die Verpflichtung auferlegen, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.

Derselbe Artikel 52 bestimmt, daß die Naturalleistungen so viel wie möglich bar zu bezahlen sind, andernfalls müssen Empfangsbestätigungen ausgestellt werden. Weiterhin soll die Zahlung der geschuldeten Summen so bald wie möglich bewirkt werden. Mit anderen Worten: Das Haager Abkommen gestattet der Besatzungsarmee, in den besetzten Ländern das zu erheben, was zum Unterhalt [603] ihrer Truppen erforderlich ist, jedoch unter zwei einschränkenden Bedingungen, abgesehen von den Gelderhebungen:

1. Daß die Abgaben und Dienstleistungen im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes stehen, das heißt, daß den Einwohnern mindestens so viel belassen bleiben muß, daß sie leben können;

2. daß die Abgaben so bald wie möglich zu bezahlen sind. Es handelt sich dabei nicht um eine Scheinzahlung aus erpreßten Mitteln des Landes, sondern um eine tatsächliche Bezahlung, was die Leistung tatsächlicher Gegenlieferungen einschließt.

Artikel 53 des Haager Abkommens, durch den der Besatzungsmacht gestattet wird, alles zu beschlagnahmen, was gegen sie Verwendung finden könnte, insbesondere das bare Geld, die Wertbestände des Staates sowie die dem Staat zustehenden eintreibbaren Forderungen, erlaubt nicht ihre Aneignung durch die Besatzungsmacht.

Nach den von der Dänischen Regierung erteilten Auskünften haben die Deutschen bei ihrem Einmarsch erklärt, daß sie keinerlei Lieferungen von dem Lande fordern würden, sondern daß die Deutsche Wehrmacht durch Nachschub aus dem Reich versorgt werden würde.

Statt jedoch dänische Kronen zu kaufen, um ihren Truppen die Bezahlung ihrer Ausgaben in Dänemark zu ermöglichen, erzwangen sie am 9. Mai 1940 den Umlauf von Reichskreditkassenscheinen, was aus Nummer 26 des VOBIF hervorgeht, das ich bereits als RF-93 vorgelegt habe.

Auf den Einspruch der Dänischen Nationalbank gegen die Ausgabe von fremdem Papiergeld zogen die Deutschen diese Scheine aus dem Verkehr zurück, verlangten jedoch die Eröffnung eines Kontos bei der Nationalbank, von dem sie sich verpflichteten, nur die für den Unterhalt ihrer Armee in Dänemark unbedingt notwendigen Summen abzuheben.

Aber die Deutschen zögerten nicht, ihre Verpflichtungen zu mißachten und entnahmen diesem Konto trotz der dänischen Proteste Summen, die bei weitem die Bedürfnisse ihrer Besatzungsarmee überstiegen.

Nach den Berichten der Dänischen Regierung hoben die Deutschen im Monat durchschnittlich ab:

43 Millionen Kronen im Jahre 1940,

37 Millionen Kronen im Jahre 1941,

39 Millionen Kronen im Jahre 1942,

83 Millionen Kronen im Jahre 1943,

157 Millionen Kronen im Jahre 1944,

187 Millionen Kronen im Jahre 1945.

Die Gesamtsumme der Abhebungen beläuft sich nach Angaben der Dänischen Regierung auf 4.830.000.000 Kronen.

[604] Ich unterbreite als RF-115 den darauf bezüglichen Finanzbericht der Dänischen Regierung, auf den ich mich im Verlauf meiner Darlegungen beziehen werde.

Die Angaben der Dänischen Regierung werden durch ein deutsches Dokument bekräftigt, das die Armee der Vereinigten Staaten aufgefunden hat. Es handelt sich um Dokument EC-86, Seite 11, das ich dem Gerichtshof als RF-116 vorlege.

Es handelt sich um einen vom Arbeitsstab Ausland verfaßten Geheimbericht vom 10. Oktober 1944 über die finanziellen Leistungen der besetzten Gebiete. Auf Seite 11 heißt es wörtlich:

»Dänemark gilt nicht als besetztes Gebiet und zahlt dementsprechend auch keine Besatzungskosten. Die von den deutschen Truppen benötigten Mittel werden der Hauptverwaltung der Reichskreditkassen von der dänischen Zentralbank auf dem Kreditwege zur Verfügung gestellt. Jedenfalls für die Dauer des Krieges ist also eine einheitliche Leistung Dänemarks gewährleistet.«

Alsdann gibt der Verfasser des Berichts die Abhebungen für Besatzungskosten bis 31. März 1944 in Millionen Kronen an:

1940/41: 531 Millionen Kronen,

1941/42: 437 Millionen Kronen,

1942/43: 612 Millionen Kronen,

1943/44: 1391 Millionen Kronen.

Dies ergibt für den Zeitabschnitt bis zum 31. März 1944 Abhebungen im Gesamtbetrag von 2.971.000.000 Kronen, was den Angaben der Dänischen Regierung für einen ungefähr gleichen Zeitraum entspricht, nämlich 2.723.000.000 Kronen.

Der gleiche deutsche Bericht läßt erkennen, daß der Kurs der Mark im Verhältnis zum Kurs der Krone von den Deutschen amtlich auf 47,7 und sodann auf 53,1 Mark für 100 Kronen festgesetzt wurde.

Obgleich die Deutschen entgegen jedem Beweis behaupteten, daß Dänemark kein besetztes Gebiet wäre, haben sie dort eine Summe von insgesamt 4.830.000.000 Kronen abgehoben, eine Summe, die im Verhältnis zur Einwohnerzahl und im Verhältnis zu den Hilfsquellen des Landes ungeheuer ist. In Wirklichkeit handelte es sich um einen Kriegsbeitrag, den Deutschland Dänemark unter dem Vorwand der Beschaffung von Zahlungsmitteln für seine Armee auferlegt hat.

Der Unterhalt der für die Besetzung Dänemarks notwendigen Armee machte derartig beträchtliche Ausgaben nicht notwendig. Es ist offenbar, daß die Deutschen, ebenso wie in anderen Ländern, den größten Teil dieser von Dänemark erpreßten Gelder für ihren Kriegseinsatz verwandt haben.

Im Jahre 1931 sah sich Deutschland finanziellen Schwierigkeiten gegenüber, die ihm zum Vorwand dienten, ein allgemeines Moratorium aller seiner auswärtigen Verpflichtungen zu erklären.

[605] Um jedoch in einem gewissen Umfang seine Handelsbeziehungen mit dem Ausland fortsetzen zu können, hatte Deutschland mit den meisten anderen Nationen Vereinbarungen getroffen, die ihm die Regulierung seiner kommerziellen und teilweise auch gewisser Finanzschulden auf der Grundlage eines als »Clearing« bezeichneten Kompensationssystems erlaubten.

Von Beginn der Besetzung an, dem 9. April 1940, und während ihrer gesamten Dauer machten die dänischen Behörden vergeblich alle Anstrengungen, um der deutschen Aktion auf diesem Gebiet entgegenzuarbeiten.

Unter dem Druck der Besatzungsmacht konnte Dänemark jedoch nicht verhindern, daß seine Gläubigerkonten im Clearing auf Grund der ohne Gegenleistung erfolgenden deutschen Aufkäufe immer größer wurden.

Nach Angabe der Dänischen Regierung entwickelten sich die Kreditsalden nach den folgenden Bedingungen:

31. Dezember 1940: 388.800.000 Kronen,

31. Dezember 1941: 784.400.000 Kronen,

31. Dezember 1942: 1.062.200.000 Kronen,

31. Dezember 1943: 1.915.800.000 Kronen,

31. Dezember 1944: 2.694.600.000 Kronen,

30. April 1945: 2.900.000.000 Kronen.

Diese Zahlen werden durch diejenigen des erwähnten deutschen Berichts bekräftigt, den ich soeben als RF-116 vorgelegt habe, und demzufolge die Deutschen sich bis zum 31. März 1944 durch das Clearing Zahlungsmittel im Gesamtbetrag von 2.243.000.000 Kronen verschafft hatten.

Es ist bisher noch nicht möglich gewesen festzustellen, welchen Gebrauch die Besatzungsmacht von diesen auf betrügerische Weise zum Nachteil Dänemarks erlangten 7.730.000.000 Kronen gemacht hat, die sie sich mit Hilfe der Besatzungsentschädigung und des Clearing verschafft hat.

Die bis heute eingezogenen Auskünfte erlauben es nicht, den Umfang der deutschen Machenschaften auf dem schwarzen Markt zu schätzen. Immerhin gibt der Verfasser des vorerwähnten Berichts vom 10. Oktober 1944 folgenden Hinweis; ich zitiere:

»Eine Schätzung der auf den schwarzen Markt gehenden Summen muß unterbleiben. Zwar darf angenommen werden, daß die Wehrmachtsangehörigen auch in Dänemark Butter und andere Produkte zu gestiegenen Preisen kaufen; es ist aber unmöglich, diese Beträge auch nur annähernd zu erfassen, denn der schwarze Markt erscheint weniger ausgedehnt und weniger zusammenhängend zu sein als in den besetzten Westgebieten und mehr der Struktur des deutschen schwarzen Marktes mit seiner uneinheitlichen Preislage zu ähneln. [606] Allerdings dürften die dänischen Schwarzmarktpreise in der Regel weit unter den deutschen liegen. Man kann also nicht von einem durchschnittlichen Überteuerungsfaktor sprechen wie etwa in Frankreich, Belgien und Holland.«

Soweit das Zitat.

Festzuhalten ist jedenfalls hieraus, daß die Deutschen und besonders die Angehörigen der Wehrmacht Geschäfte auf dem schwarzen Markt machten, und daß ihre Regulierung mit Hilfe von Mitteln erfolgte, die von Dänemark erpreßt worden sind.

Was die scheinbar ordnungsmäßigen Erwerbungen angeht, so fehlen in gleicher Weise Erhebungen, um genaue Angaben machen zu können. Nach einem Geheimbericht vom 15. Oktober 1944, der von dem deutschen Wehrwirtschaftsoffizier in Dänemark an seine vorgesetzte Dienststelle in Frankfurt an der Oder gerichtet ist, und der von der Armee der Vereinigten Staaten aufgefunden wurde und als RF-117 eingeführt wird, wurden die folgenden Waren durch seine Dienststellen fortgeführt:

Von Januar bis Juli 1943: 30000 Tonnen Torf,

im Monat Mai 1944: 6000 cbm Holz.

Der Verfasser fügte hinzu: »Man versucht, diese Produktion auf 10000 cbm pro Monat zu erhöhen.«

Im September 1944: 5785 cbm Schnittholz,

1110 m Rundholz,

1050 qm Sperrholz,

119 Tonnen Farbe für Schiffe und Spezialhölzer für die Marine.

Es handelt sich, meine Herren Richter, um die für eine deutsche Einheit während einer kurzen Zeitspanne in Anspruch genommenen Leistungen.

Dänemark mußte erhebliche Mengen Zement liefern, wohingegen Deutschland im Austausch die für diese Fabrikation notwendige Kohle lieferte.

Nach dem soeben zitierten Bericht sind von den Deutschen im August 1944 in Dänemark für mehr als 8.312.278 Kronen Lebensmittel eingekauft worden.

Diese Ziffern sind übrigens niedriger als die wirklichen Summen. Nach den letzten Angaben der Dänischen Regierung belief sich die Beschlagnahme landwirtschaftlicher Produkte allein auf etwa 70 Millionen Kronen monatlich, was für die sechzig Monate der Besatzungszeit Leistungen von ungefähr 4.200.000.000 Kronen ausmacht.

Abgesehen von den Dingen, die die Deutschen mit Hilfe von Kronen erwerben konnten, die von ihnen unter dem Vorwand des Unterhalts ihrer Truppen erhoben wurden oder ihnen auf Clearing-Konto zur Verfügung standen, haben sie sich große Mengen von [607] Sachen beschafft, ohne daß selbst eine scheinbar ordnungsmäßige Regulierung stattgefunden hätte.

So haben sie sich Dinge der dänischen Armee und Marine, Lastwagen, Pferde, Transportmittel, Möbel, Kleidungsstücke angeeignet, deren Wert bis heute noch nicht geschätzt werden konnte, und der sich wahrscheinlich auf 850.000.000 Kronen belaufen dürfte.

Viel Erhebungen und heimliche oder andere Ankäufe konnten noch nicht genau geschätzt werden. Der Bericht, der als RF-115 vorgelegt worden ist, enthält eine seitens der Dänischen Regierung gemachte ungefähre und vorläufige Schätzung des Schadens, den Dänemark erlitten hat, sowie eine Schätzung der deutschen Plünderungen, die sich auf 11.600.000.000 Kronen beläuft. Die bis heute gesammelten Unterlagen erlauben keine näheren Angaben über Dänemark.

Mit Erlaubnis des Gerichtshofs werde ich nunmehr den besonderen Fall Norwegen behandeln.

Die wirtschaftliche Ausplünderung Norwegens.

Die deutschen Truppen hatten sich kaum in Norwegen eingenistet, als Hitler bereits am 18. April 1940 erklärte, daß er sich zur wirtschaftlichen Ausbeutung dieses Landes entschlossen habe, das aus diesem Grunde als »Feindstaat« betrachtet werden müßte.

Die über die wirtschaftliche Ausplünderung Norwegens gesammelten Unterlagen sind ziemlich summarisch, sind aber dennoch ausreichend, um die deutschen Maßnahmen in diesem Land während der gesamten Dauer der Besetzung beurteilen zu können.

Norwegen wurde einem sehr strengen Rationierungssystem unterworfen. Gleich nach ihrem Einmarsch in dieses Land haben sich die Deutschen bemüht, in Widerspruch zu den elementarsten Grundsätzen des Völkerrechts, aus dem Lande die größtmöglichsten Hilfsmittel zu ziehen.

In einem von der amerikanischen Armee entdeckten Dokument, ECH-34, das ich als RF-118 vorlege, und das aus dem im April 1940 verfaßten Tagebuch des Wehrwirtschaftsstabs Norwegen besteht, findet man Auszüge aus den Weisungen, die sich auf das Verhalten der Wirtschaftsverwaltung in den besetzten Gebieten beziehen. Ich verlese Stellen aus diesem Dokument:

»Rüstungswirtschaftliche Richtlinien:

Die norwegische Industrie ist – soweit sie nicht der unmittelbaren Volksversorgung dient – in ihren wesentlichen Zweigen für die deutsche Rüstungsindustrie von ganz besonderer Bedeutung. Ihre Erzeugung muß deshalb auf dem schnellsten Wege – soweit dies nicht schon bisher der Fall ist – der deutschen Rüstungsindustrie zugeführt werden, weil sie einmal größtenteils aus Vorprodukten be steht, für deren Nutzbarmachung [608] eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist, zum anderen Wirtschaftsgüter hervorbringt, die, wie z.B. Aluminium, geeignet sind, die Zeitspanne zu überbrücken, bis eigene im Entstehen begriffene Werke zum Tragen kommen.

Insbesondere kommen hierfür nachstehende Industriezweige in Betracht:

Bergbaubetriebe zur Förderung von Kupfererz, Zinkerz, Nickelerz, Titaneisenerz, Wolframerz, Molybdänerz, Silbererz, Schwefelkies.

Hüttenbetriebe zur Erzeugung von Tonerde, Aluminium, Kupfer, Zink, Nickel.

Chemische Betriebe zur Erzeugung von Sprengstoffen, synth. Stickstoff, Kalkstickstoff, Superphosphat, Kalziumkarbid, Natriumprodukten.

Werke der Rüstungsindustrie: Werften, Kraftwerke, insbesondere diejenigen Kraftwerke, von deren Stromlieferungen die Werke der oben genannten Industriezweige abhängig sind.

Die Produktionsfähigkeit dieser Industriezweige muß auch während der Dauer der Besetzung in möglichst großem Umfange aufrechterhalten werden. Eine gewisse Hilfestellung aus dem Reich zur Überwindung der durch die Abschnürung der englischen bzw. Überseezufuhren zu erwartenden Produktionshemmnisse wird gelegentlich erforderlich sein.

Von besonderer Wichtigkeit ist die Sicherstellung auf dem Gebiet der Rohstoffindustrien, die zu wesentlichen Teilen auf Überseezufuhren basieren.

Es kann im Augenblick noch offen bleiben, ob zur Ausnutzung der dortigen Tonerde- und Aluminiumhüttenkapazitäten später eine Zufuhr von Bauxit aus deutschen Vorräten in Frage kommt.«

Soweit das Zitat.

Sofort nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Norwegen gab Deutschland Reichskreditkassenscheine aus, die nur in Norwegen im Umlauf waren und im Reich keine Gültigkeit hatten. Dies war, wie auch für die anderen besetzten Gebiete, ein Druckmittel, um finanzielle Vorteile zu erhalten, die angeblich von den brutal unterworfenen Ländern freiwillig zugestanden waren.

Die Deutschen haben sich mit viel Geschick der Zahlungsmittel und des norwegischen Kredits durch die beiden klassisch gewordenen Verfahren bemächtigt, und zwar durch die Auferlegung eines echten Kriegsbeitrags unter dem Vorwand des Unterhalts der Besatzungsarmee und durch das zu ihren Gunsten arbeitende Clearingsystem.

Zu Beginn der Besetzung verfuhren die Deutschen bei ihren Käufen derart, daß sie die Bezahlung mit Hilfe von Reichskreditkassenscheinen vornahmen. Die Norweger, die dieses Papiergeld in [609] Händen hielten, beeilten sich, es bei der Bank von Norwegen einzuwechseln, aber diese konnte ihrerseits von der Reichskreditkasse keine tatsächliche Gegenleistung erhalten.

Im Juli 1940 mußte die Bank von Norwegen 135.000.000 Reichsmark in Form von Reichskreditkassenscheinen annehmen.

Um die Kontrolle über den Geldumlauf nicht zu verlieren, mußte die Bank von Norwegen den Deutschen norwegische Banknoten zur Verfügung stellen. Diese wiederum zogen Schecks auf die Reichskreditkasse, die die Bank von Norwegen zu diskontieren gezwungen war.

Das Schuldkonto des Reiches bei der Bank von Norwegen belief sich infolge der deutschen Abhebungen auf folgende Beträge:

1.450.000.000 Kronen Ende 1940,

3.000.000.000 Kronen Ende 1941,

6.300.000.000 Kronen Ende 1942,

8.700.000.000 Kronen Ende 1943,

11.676.000.000 Kronen im Augenblick der Befreiung des Landes.

Alle Proteste Norwegens blieben angesichts der deutschen Forderungen vergeblich. Die ständige Drohung, daß man aufs neue die Noten der Reichskreditkasse als verbindliche Zahlungsmittel neben der norwegischen Währung in Umlauf setzen würde, zwangen die Finanzbehörden des Landes, das System der sich ohne tatsächliche Gegenleistungen vollziehenden Kontoabhebungen anzunehmen, weil dies weniger gefahrvoll war als die Ausgabe von Papiergeld, über dessen Umlauf die norwegische Verwaltung keinerlei Kontrolle hatte.

Dies ergibt sich vor allem aus einem Geheimschreiben, das General von Falkenhorst, der Oberbefehlshaber in Norwegen, am 17. Juni 1941 an den Reichsstatthalter, Reichsleiter Terboven, gerichtet hat. Eine Abschrift dieses Schreibens ist vor kurzem in Norwegen gefunden worden und wird von mir als Beweisstück RF-119 vorgelegt.

In diesem Dokument schreibt Falkenhorst wörtlich folgendes, nachdem er ausgeführt hatte, daß die Ausgaben der Wehrmacht nicht verringert werden könnten:

»Ich bin aber der Meinung, daß dem Problem auf diese Weise überhaupt nicht beizukommen ist. Es kann hier nur durch eine völlige Abkehrung vom gegenwärtigen Währungssystem geholfen werden, also durch Einführung der Reichswährung. Das gehört aber nicht zu meinem Aufgabengebiet. Ich bedauere daher, Ihnen weitere Abhilfemaßnahmen nicht vorschlagen zu können, obwohl ich mir des Ernstes der Lage, in der Sie sich befinden, voll bewußt bin.«

[610] Soweit das Zitat.

Zu der Summe für den angeblichen Unterhalt des Besatzungsheeres müssen noch 360.000.000 Kronen hinzugezählt werden, die durch das norwegische Schatzamt für die Unterkunft der deutschen Truppen bezahlt wurden. Diese Angaben haben wir aus dem Bericht der Norwegischen Regierung, den ich als Beweisstück RF-120 vorlege.

Von der Summe von ungefähr 12.000.000.000 Kronen, die angeblich für den Unterhalt der Besatzungstruppen abgehoben wurden, ist ein erheblicher Teil für andere Zwecke verwandt worden. Vor allem hat der Besetzende ungefähr 900.000.000 Kronen für Bezahlung der Kosten für Polizei und Propaganda ausgegeben. Dies ergibt sich aus einem zweiten Bericht der Norwegischen Regierung, den ich als Beweisstück RF-121 dem Gerichtshof vorlege.

Die Clearing-Vereinbarung von 1937 über den Warenaustausch zwischen Norwegen und Deutschland ist grundsätzlich auch während der Besetzung in Kraft geblieben, jedoch mußte die Bank von Norwegen die notwendigen Vorschüsse an die norwegischen Exporteure leisten.

Darüber hinaus schlossen die Deutschen im Namen Norwegens weitere Clearing-Vereinbarungen mit anderen besetzten Ländern, neutralen Ländern und mit Italien ab.

Zur Zeit der Befreiung beliefen sich die Außenstände des norwegischen Clearings auf etwa 90.000.000 Kronen. Dieser Saldo läßt jedoch nicht die tatsächlichen Verhältnisse erkennen. In Wirklichkeit sahen die Verhältnisse folgendermaßen aus:

1. Die Importe, die für die deutschen militärischen Bedürfnisse in Norwegen bestimmt waren, wurden in mißbräuchlicher Weise über das Clearing abgewickelt.

2. Für gewisse Waren, wie Häute, Felle und vor allem Fische, verlangten die Deutschen, daß die Exporte an das Reich gehen sollten, während sie sodann ihrerseits diese Produkte an andere Länder weiter verkauften, vor allem Fische nach Italien.

3. Die Deutschen, die die Preise festsetzten, trieben die Preise für alle nach Norwegen eingeführten Güter, die im übrigen überwiegend den Bedürfnissen des Besetzenden dienten, systematisch in die Höhe, während sie andererseits die Preise für die aus Norwegen ausgeführten Güter systematisch drückten.

Angesichts der betrügerischen Maßnahmen der Besatzungsmacht konnten die norwegischen Behörden trotz ihrer Anstrengungen und Opfer eine gefährliche Inflation nicht verhindern.

Aus dem Bericht der Norwegischen Regierung, den ich soeben als RF-120 vorgelegt habe, geht hervor, daß der Notenumlauf im April 1940 712.000.000 Kronen betrug und sodann unaufhörlich [611] anstieg, um am 7. Mai 1945 3.039.000.000 Kronen zu erreichen. Eine derartige Inflation als Folge der Maßnahmen der Besatzungsmacht gibt einen Maßstab für die Verarmung des Landes.

Derselbe Bericht zeigt, daß die Deutschen nicht in der Lage waren, sich des Goldes der Bank von Norwegen zu bemächtigen, da es rechtzeitig in Sicherheit gebracht worden war.

Wir wenden uns nunmehr, Hoher Gerichtshof, den Naturalleistungen zu.

Die Deutschen haben in Norwegen zahlreiche Erhebungen vorgenommen, die teilweise durch sogenannte Regulierungen ausgeglichen wurden. Nach dem Bericht der Norwegischen Regierung stellt sich die Liste der requirierten Güter wie folgt dar:

Fleisch usw.: 30000 Tonnen

Milchprodukte, Eier: 61000 Tonnen

Fische usw.: 26000 Tonnen

Obst, Gemüse: 68000 Tonnen

Kartoffeln: 500000 Tonnen

Getränke und Essig: 112000 Tonnen

Fette: 10000 Tonnen

Getreide, Mehl usw.: 3000 Tonnen

sonstige Artikel: 5000 Tonnen

Heu und Stroh: 300000 Tonnen

sonstige Futtermittel: 13000 Tonnen

Seife usw.: 8000 Tonnen

Aber diese Liste umfaßt nur die deutschen amtlichen Käufe, die mit norwegischem Geld bezahlt wurden, oder über Clearing abgewickelt wurden; sie enthält nicht die heimlichen Aufkäufe. So zum Beispiel...

Ich sagte, Hoher Gerichtshof, daß die Aufzählung, die ich soeben verlesen habe, nicht diejenigen deutschen Aufkäufe umfaßt, die mit norwegischem Geld bezahlt oder über Clearing abgewickelt worden sind.

Im Augenblick ist es noch nicht möglich, Bewertungen vorzunehmen. Um ein Beispiel zu geben, kann man jedoch anführen, daß sich die Ausfuhr von Fischen, die zum größten Teil nach Deutschland gingen, in Wahrheit auf 202000 Tonnen belaufen hat, während die amtlichen Requisitionen nur 26000 Tonnen ausmachen.

Wie auch in den anderen besetzten Ländern erzwangen die Deutschen die Wiederaufnahme der Arbeit vor allem unter der Androhung von Verhaftungen.

Der größte Teil der Flotte war den Deutschen entkommen. Sie requirierten jedoch die Schiffe, die sich noch in ihren Häfen befanden, vor allem den größten Teil der Fischereiflotte.

[612] Wenn auch die Besatzungsmacht sich nicht in den Besitz des Eisenbahnmaterials setzen konnte, so wurden doch die elektrischen Straßenbahnen und ungefähr 30000 Automobile nach Deutschland verbracht.

Nach dem Bericht des deutschen Arbeitsstabes Ausland vom 10. Oktober 1944, den ich als Beweisstück RF-116 bereits vorgelegt habe, läßt sich fest stellen, daß der Verfasser selbst die von Norwegen verlangten Leistungen als außerhalb der Möglichkeiten dieses Landes liegend ansieht. Er schreibt tatsächlich:

»Die norwegische Wirtschaft ist durch die Besatzungsansprüche besonders stark belastet. Aus diesem Grunde mußten die Besatzungskosten auf nur einen Teil der Wehrmachtsausgaben beschränkt werden...«

Nach Erwähnung des Umstandes, daß sich die Besatzungskosten bis zum Januar 1943 auf 7.535.000.000 Kronen belaufen hätten, was im übrigen durch die Angaben der Norwegischen Regierung bestätigt wird, schreibt der deutsche Berichterstatter:

»Diese Summe von mehr als 5.000.000.000 Reichsmark ist in der Tat für die norwegischen Verhältnisse sehr groß. Viel reicher ausgestattete Volkswirtschaften, wie zum Beispiel die belgische, zahlen kaum mehr, und Dänemark leistet nicht einmal die Hälfte. Diese großen Leistungen können nur durch deutsche Zuschüsse ermöglicht werden. Es ist daher nicht erstaunlich, daß der deutsch-norwegische Außenhandel für Deutschland aktiv, d.h. ein Zuschußgeschäft ist. Da Norwegen zudem auf Grund seiner Menschenarmut der deutschen Kriegswirtschaft kaum Arbeitskräfte zur Verfügung stellen kann, gehört es zu den wenigen Ländern, die uns im Clearing gewisse Beträge schulden.«

Etwas weiter unten fügt der Schreiber hinzu:

»Setzt man diese ca. 140 Millionen von den oben erwähnten Besatzungskosten und Krediteinräumungen ab, so erhält man den immer noch beachtlichen Betrag norwegischer Leistungen in Höhe von ca. 4900 Millionen Reichsmark.«

VORSITZENDER: Ist dies nicht ein günstiger Zeitpunkt, aufzuhören?


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 5, S. 584-614.
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