Vormittagssitzung.

[714] DR. SERVATIUS: Herr Präsident! Mir ist gestern die Übersetzung von Dokument D-728 zugegangen; das ist das Dokument, das gestern als unrichtig beanstandet wurde.

VORSITZENDER: Ja.


DR. SERVATIUS: Ich bitte zu veranlassen, daß dieses Dokument neu übersetzt wird, denn diese Übersetzung ist erheblich verschieden vom ursprünglichen Text, läßt vor allem nicht erkennen, worin die Fehler liegen, die zur Beanstandung des Dokuments führten. Es sind etwa auf der ersten Seite des Dokuments zwanzig bis dreißig Einwände zu machen. Der Übersetzer hat, da er die Tragweite des Dokuments nicht übersehen konnte, schnell übersetzt, ohne die entscheidenden Punkte hervorzuheben. Es müßte eine sorgfältige Übersetzung angefertigt werden, die es ermöglichen kann, einen Begriff vom Originaldokument zu bekommen. Ich bin mir über die Schwierigkeiten vollkommen klar.


VORSITZENDER: Gewiß, die Übersetzung wird von einem anderen Übersetzer geprüft werden, oder, wenn Sie wünschen, von zwei verschiedenen Übersetzern.


DR. SERVATIUS: Ich würde bitten, zum Vergleich eine neue Übersetzung anzufertigen, denn diese hier vorliegende Form ist zugleich ein Beweis dafür, daß das Original bereits erhebliche Fehler enthält.


VORSITZENDER: Es wird bestimmt überprüft und neu übersetzt werden.


DR. SERVATIUS: Dann bitte ich weiter, das Gutachten eines Sachverständigen der deutschen Sprache einzuholen. Dieses Gutachten soll feststellen, daß der Verfasser dieses Schreibens die deutsche Sprache nicht völlig beherrscht, und daß es jemand gemacht haben muß, der ein Ausländer war. Ich möchte das im einzelnen nicht ausführen, möchte aber zu diesem Antrag ein Schriftstück einbringen.


VORSITZENDER: Ich denke, daß Sie darüber unbedingt einen schriftlichen Antrag einreichen müssen.


DR. SERVATIUS: Ich werde ihn schriftlich einreichen.


GENERAL RUDENKO: Angeklagter Göring, in Ihrer Aussage haben Sie erklärt, daß der Angriff auf Polen nach den blutigen Ereignissen in der Stadt Bromberg ausgeführt wurde.

[714] GÖRING: Ich habe gesagt, daß der Angriffstermin durch blutige Ereignisse ausgelöst wurde, die neben vielen anderen Dingen auch den Blutsonntag in Bromberg enthielten.


GENERAL RUDENKO: Es ist Ihnen bekannt, daß diese Ereignisse am 3. September 1939 stattfanden?


GÖRING: Ich mag mich vielleicht im Datum von Bromberg geirrt haben, dazu müßte ich die Unterlagen haben; ich habe das nur als Beispiel unter vielen anderen vorgeführt.


GENERAL RUDENKO: Selbstverständlich. Der Angriff wurde am 1. September begonnen, und die von Ihnen gerade erwähnten Ereignisse in der Stadt Bromberg geschahen am 3. September 1939. Ich lege dem Gerichtshof ein Beweisstück vor. Es handelt sich um ein Dokument der Außerordentlichen Kommission zur Untersuchung der deutschen Verbrechen in Polen, welches gemäß Artikel 21 des Statuts beglaubigt ist. Daraus geht hervor, daß die soeben erwähnten Ereignisse am 3. September 1939 stattfanden, das heißt am dritten Tage nach Beginn des deutschen Angriffs auf Polen.


VORSITZENDER: Wenn Sie wollen, können Sie das Dokument dem Zeugen vorlegen.


GENERAL RUDENKO: Ich besitze keinen deutschen Text. Ich habe nur den englischen und den russischen Text bei mir. Dieses Dokument habe ich soeben erhalten. Es ist vom 19. März datiert, und ich lege es dem Gerichtshof als überzeugendes Beweisstück für diese Tatsache vor.


VORSITZENDER: Ich glaube nicht, daß dies der geeignete Zeitpunkt ist, Dokumente auf diese Weise vorzulegen.

Gut, wenn Sie wollen, können Sie das Dokument jetzt überreichen.


GENERAL RUDENKO: Ich danke Ihnen, Herr Vorsitzender!


VORSITZENDER: Es muß aber natürlich in die deutsche Sprache übersetzt werden.


GENERAL RUDENKO: Ich besitze keine deutsche Übersetzung dieses Dokuments.


VORSITZENDER: Es muß ins Deutsche übersetzt werden, damit der Verteidiger Einsicht nehmen kann.


GENERAL RUDENKO: Jawohl, Herr Vorsitzender, das wird ganz gewiß geschehen.


DR. STAHMER: Darf ich bitten, zu veranlassen, daß das Dokument jetzt verlesen wird, es handelt sich nur um eine kurze Denkschrift, damit wir sofort erfahren können, was in diesem Dokument enthalten ist.

[715] VORSITZENDER: Sehr wohl, wollen Sie es in das Sitzungsprotokoll verlesen, General Rudenko.


GENERAL RUDENKO: Bitte sehr, es ist nicht sehr lang:

»Bescheinigung auf Grund der Untersuchungen der polnischen Gerichtsbehörden. Die Außerordentliche Kommission zur Untersuchung der deutschen Verbrechen in Polen bestätigt, daß der sogenannte ›Blutsonntag‹ in der Stadt Bromberg am 3. September 1939 stattfand, das heißt, drei Tage nach Beginn des deutschen Überfalls auf Polen.

Am 3. September 1939, 10.15 Uhr vormittags, griffen die deutschen Streitkräfte die polnische Armee an, die sich aus Bromberg zurückzog. Während dieser Kämpfe wurden 238 polnische Soldaten und 223 Mitglieder der deutschen Fünften Kolonne getötet. Nach dem Eindringen der deutschen Truppen in die Stadt Bromberg begannen auf Grund dieser Zwischenfälle Massenhinrichtungen, Verhaftungen und Verschleppungen polnischer Bürger in Konzentrationslager. Dies wurde alles von den deutschen Behörden, der SS und der Gestapo durchgeführt. 10500 Menschen wurden getötet und 13000 kamen in den Lagern um.

Diese Bescheinigung ist ein offizielles Dokument der Polnischen Regierung und wird dem Internationalen Militärgerichtshof gemäß Artikel 21 des Statuts vom 8. August 1945 vorgelegt.

Stephan Kurovski, Mitglied der Hohen Kommis sion zur Untersuchung deutscher Verbrechen in Polen.«

Ich wollte mit diesem Schriftstück beweisen, daß die Ereignisse, über die der Angeklagte Göring hier aussagte, nach dem Überfall der Deutschen auf Polen stattfanden.

GÖRING: Ich weiß nicht, ob wir hier dieselben Ereignisse meinen.

GENERAL RUDENKO: Ich spreche über die Ereignisse in der Stadt Bromberg. Sie sprachen darüber.


GÖRING: Vielleicht haben in Bromberg zwei verschiedene Ereignisse stattgefunden.


GENERAL RUDENKO: Das ist möglich.

Ich möchte mich nunmehr folgender Frage zuwenden:

Ist Ihnen ein Befehl des OKW bekannt, daß sowjetrussische Kriegsgefangene mit einem Brandmal zu versehen seien? Was denken Sie darüber?


GÖRING: Dieser Befehl ist mir nicht bekannt; es ist auch kein Vertreter der Luftwaffe, wie ich hier festgestellt habe, bei dieser Vorbesprechung dabei gewesen.


[716] GENERAL RUDENKO: Mich interessiert die Tatsache, ob Sie davon wußten oder nicht. Der Befehl an und für sich ist ganz klar und eindeutig.


GÖRING: Nein.


GENERAL RUDENKO: Ist Ihnen bekannt, daß das deutsche Oberkommando vorschrieb, russische Kriegsgefangene und Zivilpersonen zur Räumung von Minenfeldern, zum Transport von nicht explodierten Bomben und so weiter einzusetzen? Wissen Sie etwas darüber?


GÖRING: Davon ist mir bekannt, daß russische gefangene Pioniere die Minen zu räumen hatten, die sie gelegt haben. Wie weit Zivilbevölkerung dazu verwendet wurde, weiß ich nicht, aber möglich war es.


GENERAL RUDENKO: Das ist ganz klar.

Was wissen Sie von dem Befehl über die Vernichtung der Städte Leningrad, Moskau und anderer Städte der Sowjetunion?


GÖRING: In meiner Gegenwart wurde von einer Vernichtung Leningrads nur in dem Dokument, das gestern erwähnt wurde, in dem Sinne gesprochen, daß die Finnen, wenn sie Leningrad bekommen sollten, eine so große Stadt nicht brauchen könnten. Von einer Vernichtung Moskaus weiß ich nichts.


GENERAL RUDENKO: Sie erinnern sich an das Sitzungsprotokoll? Gestern ist Ihnen dieses Dokument vorgelegt worden, das heißt das Protokoll vom 16. Juli 1941. Sie haben dieser Sitzung beigewohnt. Dort steht, daß der Führer sagte...


GÖRING: Das habe ich eben erwähnt.


GENERAL RUDENKO: Sprachen Sie über dasselbe Dokument? Aber außer diesen Erklärungen gab es auch offizielle Befehle.


GÖRING: Wenn Sie mir diese vorlegen, dann kann ich feststellen, ob sie richtig sind, und ob ich sie gekannt habe.


GENERAL RUDENKO: Ich habe nicht die Absicht, Ihnen diese Dokumente vorzulegen; sie wurden bereits dem Gerichtshof übergeben. Ich will nur wissen, ob Ihnen diese Befehle bekannt sind oder nicht.


GÖRING: Ich habe keinen Befehl bekommen, Moskau in dem von Ihnen angedeuteten Sinne zu vernichten.


GENERAL RUDENKO: Sehr gut. Ihnen wurden nur sehr wichtige Geschehnisse mitgeteilt, während Befehle über die Vernichtung von Städten und die Ermordung von Millionen Menschen und so weiter den sogenannten üblichen Dienstweg genommen haben.


GÖRING: Wenn eine Stadt durch Bombenangriffe vernichtet hätte werden sollen, so wäre dieser Befehl von mir unmittelbar gegeben worden.


[717] GENERAL RUDENKO: Am 8. März erklärte Ihr Zeuge Bodenschatz hier im Gerichtssaal, Sie hätten ihm im März 1945 gesagt, daß viele Juden getötet worden seien, und daß »dafür schwer bezahlt werden müsse«. Erinnern Sie sich an diese Aussage Ihres Zeugen?


GÖRING: An diese Aussage in dieser Form, wie sie mir eben übersetzt wurde, erinnere ich mich keineswegs. So hat es der Zeuge Bodenschatz nicht gesagt; bitte das Protokoll heranzuziehen.


GENERAL RUDENKO: Und wie hat sich der Zeuge Bodenschatz ausgedrückt? Erinnern Sie sich?


GÖRING: Daß, wenn wir den Krieg verlieren, es uns teuer zu stehen kommt.


GENERAL RUDENKO: Warum? Wegen der Morde, die Sie begangen haben?


GÖRING: Nein, ganz allgemein. Und wir haben das ja auch gesehen.


GENERAL RUDENKO: Ganz allgemein! Ich möchte nun noch einige wenige abschließende Fragen an Sie stellen.

Zunächst zur sogenannten Theorie der Herrenrasse; insoweit möchte ich an Sie nur eine einzige Frage stellen und möchte von Ihnen eine direkte Antwort darauf hören. Stimmten Sie mit den Grundsätzen der Herrenrassentheorie überein, und waren Sie mit der Erziehung des deutschen Volkes in diesem Sinne einverstanden, oder waren Sie dagegen?


GÖRING: Nein, ich habe auch ausgeführt, daß ich dieses Wort nie gebraucht habe, weder in Schrift noch in Wort. Die Verschiedenheit der Rassen erkenne ich absolut an.


GENERAL RUDENKO: Aber, verstehe ich Sie richtig, daß Sie dieser Theorie nicht zustimmen?


GÖRING: Ich habe nie mein Einverständnis zum Ausdruck gebracht, daß ich eine Rasse über die andere als Herrenrasse bezeichne, aber die Verschiedenheit der Rassen betont.


GENERAL RUDENKO: Aber Sie können mir die Frage doch beantworten: Sie sind also mit dieser Theorie nicht einverstanden?


GÖRING: Ich persönlich halte sie nicht für richtig.


GENERAL RUDENKO: Die nächste Frage: Sie haben hier vor dem Gerichtshof erklärt, daß Sie mit Hitler in der Frage der Tschechoslowakei, in der jüdischen Frage, in der Frage des Krieges mit der Sowjetunion, mit dem Werte der Theorie der Herrenrasse und in der Frage der Erschießungen britischer kriegsgefangener Flieger nicht übereinstimmten. Können Sie uns erklären, wieso Sie es trotz so schwerwiegender Differenzen für möglich hielten, mit Hitler zusammenzuarbeiten und seine Politik durchzuführen?


[718] GÖRING: So habe ich meine Antworten nicht gegeben.

Wir müssen auch hier die verschiedenen Zeitphasen auseinanderhalten. Beim Angriff auf Rußland handelte es sich nicht um grundsätzliche Differenzen, sondern um zeitliche Differenzen.


GENERAL RUDENKO: Das haben Sie bereits gesagt. Entschuldigen Sie bitte, ich will nicht, daß Sie sich über dieses Thema langer verbreiten. Wollen Sie eine direkte Antwort geben?


GÖRING: Ja. Ich kann mit meinem obersten Führer verschiedener Meinung sein, kann diese Meinung auch klar zum Ausdruck bringen. Besteht der oberste Führer auf der seinigen, und habe ich ihm meinen Treueid geleistet, so hat die Diskussion ein Ende, so wie das auch bei anderen der Fall ist. Ich brauche nicht deutlicher zu werden.


GENERAL RUDENKO: Sie sind nicht nur ein einfacher Soldat, wie Sie hier sagten. Sie haben sich hier auch als Staatsmann dargestellt.


GÖRING: Sie haben hier recht. Ich bin nicht nur einfacher Soldat, und gerade weil ich nicht nur ein einfacher Soldat bin, sondern in so hervorragender Stellung war, hatte ich durch meine Haltung in absoluter Weise ein Beispiel eines Treueids für den einfachen Soldaten zu geben.


GENERAL RUDENKO: Mit anderen Worten: Sie fanden die Möglichkeit, mit Hitler trotz verschiedener Meinung zusammenzuarbeiten.


GÖRING: Ich habe das betont und halte das aufrecht; das ist richtig. Mein Eid hält nicht nur in guten, sondern auch in schlechten Tagen, obgleich der Führer mich nicht bedroht hat und mir nie gesagt hat, daß er für meine Gesundheit fürchte.


GENERAL RUDENKO: Wenn Sie der Ansicht waren, daß es für Sie möglich war, mit Hitler zusammenzuarbeiten, sollten Sie nicht als der zweite Mann in Deutschland für die Organisierung der Ermordung von Millionen unschuldiger Menschen verantwortlich sein, unabhängig davon, ob Sie persönlich über diese Tatsachen unterrichtet waren oder nicht? Antworten Sie kurz ja oder nein.


GÖRING: Nein, weil ich von diesen nichts wußte und sie nicht veranlaßt habe.


GENERAL RUDENKO: Ich unterstreiche nochmals, »unabhängig davon, ob Sie über diese Tatsachen unterrichtet waren oder nicht«.


GÖRING: Wenn ich sie tatsächlich nicht weiß, kann ich nicht dafür verantwortlich gemacht werden.


GENERAL RUDENKO: Sie waren verpflichtet, diese Tatsachen zu kennen.


GÖRING: Das werde ich noch ausführen.


[719] GENERAL RUDENKO: Ich vernehme Sie, antworten Sie auf meine Frage. Sie waren doch verpflichtet, diese Tatsachen zu kennen?


GÖRING: Wieso verpflichtet? Entweder ich kenne die Tatsache, oder ich kenne sie nicht. Sie können mich höchstens fragen, ob ich leichtfertig war, daß ich mir die Kenntnis nicht verschafft hatte.


GENERAL RUDENKO: Sie müssen sich selbst besser kennen. Millionen von Deutschen wußten von den Verbrechen, die begangen wurden. Sie wußten von ihnen nichts?


GÖRING: Es haben auch nicht Millionen von Deutschen davon gewußt. Das ist eine Behauptung, die keineswegs erwiesen ist.


GENERAL RUDENKO: Die letzten zwei Fragen: Sie haben vor Gericht ausgesagt, daß Hitlers Regierung Deutschland zum Aufblühen gebracht hat? Sind Sie auch jetzt noch dieser Meinung?


GÖRING: Bis zum Kriegsbeginn unter allen Umständen. Der Zusammenbruch ist nur durch den verlorenen Krieg gekommen.


GENERAL RUDENKO: Mit dem Ergebnis, daß Sie Deutschland dank Ihrer Politik zum politischen und militärischen Zusammenbruch gebracht haben.

Ich habe keine Fragen mehr.


VORSITZENDER: Wünscht der französische Hauptanklagevertreter ein Kreuzverhör?


M. AUGUSTE CHAMPETIER DE RIBES, HAUPTANKLÄGER FÜR DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK: Ich bitte den Gerichtshof um Erlaubnis, eine kurze Erklärung abzugeben.

Ich möchte dem Wunsch des Gerichtshofs, die Erörterungen in diesem Verfahren soweit als möglich abzukürzen, entgegenkommen. Die Französische Anklagevertretung hat sich mit Herrn Jackson und Sir David geeinigt, daß an Göring als Zeugen nur Fragen gestellt werden sollen, die wichtig sind.

Diese Fragen wurden gestellt, und wir haben die Antworten des Angeklagten gehört, soweit es überhaupt möglich war, etwas anderes als Propagandareden von ihm zu hören. Ich glaube, die Verteidigung kann sich nicht darüber beklagen, daß ihre Freiheit beschränkt wurde. Während der letzten zwölf Sitzungen hat sie reichlich davon Gebrauch gemacht, konnte aber keineswegs die ungeheuren Anklagen abschwächen; sie war auch, wie deutlich bemerkt werden konnte, nicht in der Lage, irgend jemanden davon zu überzeugen, daß der zweite Mann im Deutschen Reich für die Entfesselung des Krieges nicht verantwortlich war, oder daß er von den Greueltaten nicht wußte, die von Leuten begangen waren, auf deren Befehligung er so stolz war.


[720] VORSITZENDER: Sie werden ohne Zweifel später noch Gelegenheit haben, Erläuterungen abzugeben. Ich möchte Sie aber fragen, ob Sie an den Zeugen bestimmte Fragen stellen wollen?


M. CHAMPETIER DE RIBES: Herr Präsident, ich bin fertig. Ich habe alles gesagt, was ich sagen wollte; nach diesen langen Verhandlungen ist die Französische Anklagebehörde der Meinung, daß sich an der ungeheueren Anklage, die wir erhoben haben, nichts geändert hat. Ich habe daher keine weiteren Fragen an den Angeklagten zu richten.


DR. STAHMER: Die Englische Anklagebehörde hat vorgetragen, daß Sie der Division »Hermann Göring« während des Einsatzes in Italien unmittelbare Befehle erteilt haben, die sich auf die Bandenbekämpfung bezogen. Ist diese Behauptung richtig?

GÖRING: Nein, die Division »Hermann Göring« war eine Erddivision und stand im taktischen Verband einer Armee und Heeresgruppe. Sie hat deshalb für ihren Einsatz niemals von mir aus, von Berlin, meinem Hauptquartier, das sich nicht an Ort und Stelle befand, taktische Einsatzbefehle bekommen können. Ich habe ihr deshalb auch keine Befehle geben können, ob sie in den Bandenkrieg eingesetzt wird und wie. Es handelt sich nur um solche Befehle, die auf rein personellem und Ausrüstungsgebiet lagen und die das interne Gerichtswesen der Offiziere anbetrafen.

Die Division machte mir auch nicht tägliche Meldungen, sondern...


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich habe das nicht verstanden. Verzeihung, Herr Vorsitzender, ich hätte vorher sprechen sollen. Ich glaube, daß sich diese Fragen auf die Hermann-Göring-Division beziehen. Der Angeklagte hat sich bei seiner Hauptvernehmung mit diesen nie beschäftigt; daher habe ich mich niemals im Kreuzverhör damit abgegeben, da dieser Punkt nicht aufgebracht wurde. Daher ist es meine Ansicht, daß es vollkommen unzulässig ist, diese Angelegenheit im nochmaligen Verhör zu erörtern.


VORSITZENDER: Sie müssen sich daran erinnern, Sir David, daß das Verfahren in fremden Ländern nicht dasselbe ist, wie das in den Vereinigten Staaten und in England; obwohl es vollkommen richtig ist, daß Dr. Stahmer jedenfalls nach den Regeln des englischen Prozesses diesen Punkt im Wiederverhör nicht berühren dürfte, sind wir durch das Statut gehalten, uns in der Beweisführung nicht durch technische Rücksichten leiten zu lassen. Es kann sein, daß Sie ihm nachher einige Fragen im Kreuzverhör zu stellen haben, obwohl ich hoffe, daß das mit Rücksicht auf die Aussage des Zeugen Kesselring nicht notwendig sein wird.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich habe das berücksichtigt, ich wollte jedoch nur klar herausstellen, daß die Anklagebehörde diesen Punkt überhaupt nicht erörtert hat, da er vorher nicht behandelt wurde.


[721] VORSITZENDER: Nein, weder im Verhör noch im Kreuzverhör.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Noch im Kreuzverhör.


VORSITZENDER: Sir David, ich hatte schon bemerkt, daß die Frage im Verlauf der Zeugenaussage Hermann Görings nicht erörtert worden war.


DR. STAHMER: Darf ich hierzu erklären, daß ich das Dokument erst gestern erhielt und daher zu dieser Frage, die von der Anklagebehörde schon behandelt worden war, früher gar nicht Stellung nehmen konnte?


VORSITZENDER: Aber wenn meine Erinnerung mich nicht täuscht, hat der Zeuge Feldmarschall Kesselring gerade diesen Punkt selbst vorgebracht. Er lag daher klar zutage und hätte in der Hauptvernehmung berührt werden können; in diesem Falle hätte er durch den Angeklagten Göring behandelt werden müssen. Die Frage hängt nicht von irgendeinem Dokument, sondern von der Aussage des Feldmarschalls Kesselring ab, der sagte – ich glaube, das Wort, wie es übersetzt wurde, lautete –, er sei von dem Angeklagten Göring und der Division »Hermann Göring« übergangen worden, obwohl die Division Hermann Göring unter seinem Kommando stand. So hat es nichts mit einem Dokument zu tun.


DR. STAHMER: Darf der Zeuge fortfahren, Herr Vorsitzender?


VORSITZENDER: Ja.


GÖRING: Die Division stand unter meinem Kommando nur betreffend ihres Personals, Ernennung von Offizieren und Ausrüstung, aber nicht wegen ihres Einsatzes. Meldungen habe ich nicht täglich bekommen, sondern in Zeitabständen über gewisse Ereignisse, Verluste und Nachforderungen. Das war im großen und ganzen alles, was ich mit der Division zu tun hatte. Für den Einsatz konnte ich nicht Befehle geben, weil sie Teilen des Heeres unterstand.


DR. STAHMER: Haben Sie Meldungen über die Vorgänge in Civitella erhalten?


GÖRING: Nein, diese Meldungen habe ich nicht erhalten. Ich habe sie erst hier aus den eidesstattlichen Versicherungen eines Generals des Heeres erfahren, dem die Division unterstanden hat, und der für diese Sache auch verantwortlich war und jetzt scheinbar die Verantwortung auf die Division und über die Division auf mich abwälzen wollte.


DR. STAHMER: Ihr Verhältnis zu Hitler und Ihr Einfluß auf ihn ist während des Kreuzverhörs wieder berührt worden. Geben Sie dem Gerichtshof doch kurz zusammenfassend für die einzelnen Zeitabschnitte die Tatsachen bekannt, die für die Beurteilung dieser Beziehung notwendig sind.


[722] GÖRING: Ich habe schon während des Kreuzverhörs darauf hingewiesen, daß man hier über einen großen Zeitabschnitt gehen muß. 1923 war ich als SA-Führer in einem normalen Verhältnis. Dann kommt eine lange Pause, 1931.


JUSTICE JACKSON: Hoher Gerichtshof! Es scheint mir im Interesse der Zeit nicht angebracht, dem Zeugen zu gestatten, jetzt Zusammenfassungen zu bringen. Er hat den Vorteil gehabt, jede Frage, die er wollte, zu beantworten. Es scheint mir, daß, wenn er ein Thema mindestens einmal behandelt hat, und über dieses Thema hat er tatsächlich vier- oder fünfmal bei fast jeder Frage, die es zuließ, eine Rede gehalten, so daß uns das wenigstens zum Ende des Themas führen sollte. Das war erschöpft.

Die Frage der Zeit ist hier eine ernste Angelegenheit. Nach unserer Berechnung, einer sorgfältigen Berechnung nach den Zeugen, die genehmigt wurden, wird das Verfahren jetzt bis in den August hinein dauern. Daher sollten wir ihm nicht erlauben, dieses Spiel nach beiden Seiten zu spielen, seine Reden während des Kreuzverhörs zu halten und sie dann nochmal hinterher zusammenzufassen.


VORSITZENDER: Dr. Stahmer! Der Gerichtshof hat Ihnen gestattet, Fragen zu stellen, die, genau genommen, in einem Wiederverhör nicht zulässig sind; ich möchte Ihnen genau erklären, welche Fragen in dem Wiederverhör zulässig sind, nämlich nur solche, die sich aus dem Kreuzverhör ergeben. Was diese spezielle Frage anlangt, so wurde dem Angeklagten Göring gestattet, während seines Hauptverhörs geradezu Reden zu halten, und zwar ohne jede Unterbrechung. Und er hat die gesamte Geschichte des nationalsozialistischen Regimes vom Anfang bis zum Ende des Krieges dargestellt. Der Gerichtshof ist nicht der Ansicht, daß ihm erlaubt werden sollte, dies im Verlauf des Wiederverhörs zu wiederholen.


DR. STAHMER: Herr Präsident! Ich hatte die Frage nur gestellt, weil sie bisher nicht zusammenfassend behandelt war und ich gerade für die Beurteilung des Angeklagten und seines Verhaltens während dieser Zeit es für notwendig erachtete, daß man eine umfassende und vor allen Dingen einheitliche Darstellung für diese für die Entscheidung des Gerichtshofs so wichtige Frage erhält. Wenn der Gerichtshof diese Frage aber beanstandet, so muß ich mich dem fügen und diese Frage zurückstellen.


[Zu Göring gewandt:]


Ich habe eine andere Frage. Im Laufe Ihres Verhörs haben Sie zu gewissen Vorwürfen erklärt, daß Sie dafür die Verantwortung übernehmen wollen. Wie ist das zu verstehen?

GÖRING: Bei der Verantwortung müßte die formelle und tatsächliche unterschieden werden. Formell trage ich die Verantwortung für das, was die Ämter und Dienststellen getan haben, [723] die unter meinem Befehl standen; wenn ich auch unmöglich alles, was dort herausgegeben oder besprochen wurde, vorher gesehen oder gekannt habe, so muß ich doch die formelle Verantwortung übernehmen, besonders, soweit es sich um Ausführungen von Richtlinien handelt, die ich generell gegeben habe. Die tatsächliche Verantwortung sehe ich dort, wo Befehle, Weisungen, Richtlinien unmittelbar von mir ausgegangen sind, vor allem für alle Taten und facta, die ich selbst unterschrieben und beweiskräftig gegeben habe, aber nur für diese Tatsachen, weniger für allgemeine Worte und Äußerungen, die innerhalb der 25 Jahre da und dort in engeren Kreisen gesprochen worden sind. Im einzelnen möchte ich zur Verantwortung der Dinge klar aussprechen: Der Führer Adolf Hitler ist tot. Ich galt als sein Nachfolger in der Führung des Deutschen Reiches. Daher muß ich zu meiner Verantwortung erklären: Mein Bestreben war...

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wünscht, daß Sie keine Reden halten. Der Gerichtshof ist vollkommen in der Lage, den Unterschied zwischen formaler Verantwortung und tatsächlicher Verantwortung für Befehle, die Sie gegeben haben, zu verstehen.


GÖRING: Ich bekenne mich zu der Verantwortung, alles getan zu haben, die Vorbereitung zur Machtergreifung ausgeführt und die Macht gefestigt zu haben, um Deutschland frei und groß zu machen. Ich habe alles getan, um den Krieg zu vermeiden. Nachdem er aber eingetreten war, mußte ich pflichtgemäß alles tun, um ihn zu gewinnen.


VORSITZENDER: Wir haben das schon mehr als einmal von Ihnen gehört, und wir wünschen es nicht noch einmal zu hören.


GÖRING: Zur Arbeiterfrage: Im Laufe des Krieges sind Einwohner der besetzten Gebiete zur Arbeit nach Deutschland herangezogen und ihre Länder sind wirtschaftlich ausgenützt worden.


VORSITZENDER: Dr. Stahmer, angeblich stellen Sie Fragen an den Zeugen. Auf welche Frage ist das die Antwort?


DR. STAHMER: Ich hatte ihn nach seiner Verantwortung gefragt...


VORSITZENDER: Sie können Fragen an ihn stellen, aber nicht allgemeine Fragen, die ihn dazu veranlassen, Reden zu halten. Wenn Sie irgendwelche besondere Fragen zu stellen haben, die sich aus dem Kreuzverhör ergeben, so ist jetzt der geeignete Zeitpunkt dazu.


DR. STAHMER: Ich stelle die Frage, in welchem Umfang er sich verantwortlich hält für die im Kreuzverhör hier zur Sprache gebrachten Fragen über die Deportation von Arbeitern.


JUSTICE JACKSON: Ich erhebe Einspruch gegen diese Frage.


[724] VORSITZENDER: Er hat uns darüber schon erzählt. Er hat diese Frage schon mehr als einmal beantwortet.


DR. STAHMER: Dann habe ich dazu keine Fragen zu stellen.


VORSITZENDER: Gut. Dann kann sich der Angeklagte zurückziehen.


[Der Angeklagte verläßt den Zeugenstand.]


VORSITZENDER: Ja, Dr. Stahmer.

DR. STAHMER: Darf ich zuvor kurz eine Übersicht zur Prozeßlage geben, damit der Gerichtshof sieht, wie es mit der Zeugenliste steht, die mir noch gestattet ist? Ich will auf Dr. Lohse verzichten.


VORSITZENDER: Dr. Lohse sagten Sie?


DR. STAHMER: Jawohl, auf Dr. Lohse verzichte ich, weil der Angeklagte schon ausreichende Erklärung gegeben hat. Es war mir noch als Zeuge gestattet der Gesandte Dr. Paul Schmidt. Diesen Zeugen, an den ich nur einige Fragen zu stellen habe, möchte ich erst im Anschluß hören, wenn er für den Angeklagten Ribbentrop vernommen wird, weil er dort einen umfangreichen Fragenkomplex beantworten soll und es mir zweckmäßig erscheint, ich entspreche hier auch dem Wunsche Dr. Horns, ihn dann im Anschluß zu hören, wenn der Gerichtshof damit einverstanden ist. Der Zeuge Koller...


VORSITZENDER: Sicherlich.


DR. STAHMER: Der Zeuge Koller befindet sich, wie jetzt festgestellt ist, in Belgien, also nicht in Deutschland. Seine Vernehmung vor Gericht war, falls er sich in Deutschland aufhält, vorgesehen. Ich muß also bezüglich dieses Zeugen einen Fragebogen einreichen. Das ist geschehen, der Fragebogen ist noch nicht zurück.


VORSITZENDER: Ja.


DR. STAHMER: Ich habe ferner noch die Erlaubnis erhalten, an die Zeugen Ondarza, Freiherrn von Hammerstein, Kammhuber Student und Bunjes Fragebogen einzureichen. Die Fragebogen sind eingereicht, sind aber noch nicht zurück. Die Adressen der zwei ersten sind inzwischen ermittelt worden. Ermittlungen sind bezüglich der übrigen drei Zeugen noch im Gange, so daß ich sie noch nicht vorlegen kann. Dann die Fragebogen an Uiberreither, Lord Halifax und Forbes. Die Fragebogen von Lord Halifax und Forbes liegen vor; ich lese sie jetzt vor. Von Uiberreither liegt außerdem eine schriftliche Erklärung vor. Dann handelt es sich...


VORSITZENDER: Was verstehen Sie unter »außerdem eine schriftliche Erklärung«? Sie sagten, es sind die Fragebogen von Lord Halifax und Sir George Ogilvie Forbes.


DR. STAHMER: Von Lord Halifax und Forbes liegen Fragebogen vor; von Uiberreither liegt eine schriftliche eidesstattliche [725] Erklärung vor, und ich nehme an, daß sie an Stelle des Fragebogens treten kann.


VORSITZENDER: Jawohl, ich verstehe.


DR. STAHMER: Ferner noch der Fall Katyn, Herr Präsident. Hier handelt es sich um fünf Zeugen. Über die Anschriften dieser Zeugen laufen noch Ermittlungen. Ich bin also nicht in der Lage, die Zeugen hier bei Gericht aufzurufen.


VORSITZENDER: Ja. Dr. Stahmer. War das alles, was Sie in diesem Zeitpunkt sagen wollten?


DR. STAHMER: Ja, zu diesen Zeugen; nun habe ich aber noch das vorzutragen, was ich an Dokumenten habe; dann bin ich einstweilen bezüglich meines Falles fertig. Ich habe das, was ich zu den Dokumenten zu sagen habe, schriftlich zusammengefaßt.


VORSITZENDER: Einen Augenblick.

DR. STAHMER: Jawohl.


VORSITZENDER: Ja, Dr. Stahmer, der Gerichtshof billigt das Verfahren, das Sie vorschlagen.


JUSTICE JACKSON: Darf ich im Interesse der Zeit einen Vorschlag machen, Herr Vorsitzender? Diese Dokumente, die Dr. Stahmer jetzt vorlegen will, sind nach meiner Information in alle vier Sprachen übersetzt worden, so daß kein Grund vorliegt, sie in offener Sitzung zu verlesen. Ich kann nicht für meine Kollegen sprechen, da ich mich noch nicht mit ihnen beraten habe; aber soweit die Vereinigten Staaten in Frage kommen, wollen wir die Frage der Erheblichkeit nicht aufwerfen; wir wollen keine Zeit damit verlieren, über die Erheblichkeit zu streiten. Ich möchte zu erwägen geben, daß das Verlesen eines ganzen Dokumentenbuches einen Zeitverlust für den Gerichtshof bedeutet, da die Dokumente in allen vier Sprachen zur Verfügung stehen.


VORSITZENDER: Dr. Stahmer! Bevor wir über das Verfahren beraten, das Herr Jackson jetzt vorgeschlagen hat, möchten wir gerne hören, ob noch andere Hauptanklagevertreter dem etwas hinzuzufügen haben.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Ich darf ergebenst bemerken, daß dies ein ausgezeichneter Vorschlag ist; ich möchte dem Verteidiger klarlegen, daß es kein großes Geschenk ist. Ich glaube, daß damit einerseits Argumente über die Erheblichkeit von verhältnismäßig unbedeutenden Punkten vermieden werden; andererseits können die Verteidiger jeden Auszug bei ihren Schlußplädoyers mit größerer Wirkung und wahrscheinlich mit einer größeren Unterstützung für den Gerichtshof verwenden als wenn sie sie in diesem Stadium bloß verlesen. Ich unterstütze den Vorschlag und glaube, daß er die allgemeine Lage verbessern wird.


[726] VORSITZENDER: Danke, Sir David. Dr. Stahmer, wir werden Sie gleich hören. Gehen Sie bitte nicht weg; ich möchte gerne, daß Sie zuhören.

Ich möchte auch General Rudenko anhören.


GENERAL RUDENKO: Ich bin mit dem Vorschlag Herrn Jacksons und dem von Sir David Maxwell-Fyfe vollkommen einverstanden. Wenn der Gerichtshof die in alle vier Sprachen übersetzten Beweisstücke annimmt, so schließt das nicht aus, daß die Verteidigung nicht das Recht hat, Beweisstücke vorzulegen, die mit dem gegenwärtigen Fall nichts zu tun haben. Insbesondere erhebe ich Einspruch dagegen, daß als Beweisstücke Auszüge aus dem sogenannten »Weiß-Buch« eingeführt werden, die von Dr. Stahmer in das Dokumentenbuch aufgenommen sind. Diese Auszüge haben mit dem gegenwärtigen Fall nichts zu tun und dürfen deswegen nicht vorgelegt werden.


VORSITZENDER: Wünscht der französische Hauptanklagevertreter zu dem Besagten noch etwas hinzuzufügen?


M. CHAMPETIER DE RIBES: Die Französische Anklagevertretung hat dem Gerichtshof eine Note über die Zurückweisung des Dokuments 26 vorgelegt. Es handelt sich um den Auszug aus einer Note der Deutschen Regierung an die Französische Regierung über die Behandlung deutscher Kriegsgefangener in Frankreich. Dieser Auszug spricht von einem Geheimbefehl des Stabes des Kommandierenden Generals der 9. französischen Armee. Nach diesem Auszug soll der Oberkommandierende der 9. französischen Armee einen Befehl erlassen haben. Dieser Befehl wurde uns nicht gegeben. Es handelt sich also nur um eine Behauptung der Deutschen Regierung, das heißt der Regierung des Angeklagten. Der Auszug, der uns vorliegt, ist daher nicht erheblich, und wir bitten den Gerichtshof, ihn zurückzuweisen.


VORSITZENDER: Der Gerichtshof prüft im Augenblick nicht die Frage der Erheblichkeit bestimmter Dokumente. Wir prüfen nur die allgemeine Frage des Verfahrens, ob alle diese Dokumente vor dem Gerichtshof verlesen werden müssen, oder ob sie dem Gerichtshof zur Erwägung vorgelegt werden können.

Wenn sie vollständig verlesen werden müssen, so wird das eine sehr beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen; deswegen hat Herr Jackson zu erwägen gegeben, daß, da diese Dokumente übersetzt worden sind – anders die von der Anklage vorgelegten Dokumente, die nicht übersetzt worden sind – kein Grund mehr vorliegt, sie vollständig zu verlesen, was eine sehr lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Aber das heißt nicht, daß die Frage der Erheblichkeit einzelner Dokumente oder besonderer Dokumentenauszüge dadurch entschieden ist, daß das Dokumentenbuch dem Gerichtshof [727] zur Erwägung vorgelegt wird. Über solche Fragen wird in wichtigen Fällen nach einer Erörterung zu beraten sein, aber als allgemeine Regel und um eine Verzögerung zu vermeiden scheint der Vorschlag von Herrn Jackson sehr viel für sich zu haben.


M. CHAMPETIER DE RIBES: Bei der Frage, die heute hier aufgerollt wird, handelte es sich darum, ob alle vorgelegten Dokumente als erheblich anzusehen sind. Ich habe den Gerichtshof deshalb gebeten, eines dieser Dokumente als unerheblich zurückzuweisen. Sollte diese Frage wieder aufgerollt werden, wenn die Dokumente vorgelegt werden, dann habe ich nichts dagegen einzuwenden, daß ich meine Bedenken später geltend mache. Ich wollte nur zu Dokument 26 sagen, daß der von Dr. Stahmer zitierte Auszug verstümmelt ist, und ich werde den Gerichtshof bitten, dieses Dokument voll verlesen zu lassen.


VORSITZENDER: Wir möchten darüber beraten; zuvor aber möchten wir wissen, ob Sie, Dr. Stahmer, gegen den Vorschlag von Herrn Jackson etwas einzuwenden haben; Sie haben ihn doch verstanden?


DR. STAHMER: Jawohl, Herr Präsident, ich verstehe, es berührt eine grundsätzliche Frage der Verteidigung, und ich möchte diese Frage mit den anderen Herren kurz besprechen. Ich würde vorschlagen, daß der Gerichtshof jetzt eine kurze Pause macht; es besteht dann Gelegenheit, diese Sache zu besprechen. Ich würde dann nachher meine Erklärung abgeben. Ich wollte jetzt schon darauf hinweisen, daß wir damals auf die Verlesung der Anklageschrift verzichten wollten und daß es nicht an unserem Widerstand scheiterte. Grundsätzlich werden wahrscheinlich die Herren auf dem Standpunkt stehen, daß sie verlesen werden mußte. Ich werde diese Frage klären und dann sofort berichten.


VORSITZENDER: Was sagen Sie da über die Verlesung der Anklageschrift? Beschweren Sie sich darüber, daß die Anklageschrift vorgelesen wurde?


DR. STAHMER: Nein, nein, nein!


VORSITZENDER: Diese Angelegenheit liegt anders. Das Statut ist die Urkunde, die die Tätigkeit des Gerichtshofs regelt, und das Statut bestimmte, daß die Anklageschrift verlesen werden muß. Daraus ergibt sich aber nicht, daß das, was jetzt vorgeschlagen wird, nicht im Statut vorgesehen ist. Die Entscheidung, daß jedes Dokument, auf das sich die Anklagebehörde zu beziehen wünschte, in offener Sitzung verlesen werden mußte, haben wir aus dem alleinigen Grund getroffen, daß die Anklagebehörde zu jener Zeit noch nicht die Möglichkeit gefunden hatte, jedes Dokument, das sie als Beweis vorbringen wollte, in die vier verschiedenen Sprachen zu übersetzen. Aus Zweckmäßigkeit und aus Billigkeit für die Angeklagten und ihre Verteidiger haben wir, wie erinnerlich sein wird, [728] zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens angeordnet, daß jeder Satz in einem Dokument, auf den sich die Anklagevertretung stützt, und den wir als Beweismaterial betrachten könnten, über das Lautsprechersystem verlesen werden sollte, so daß Sie ihn auf deutsch hörten und er in der Niederschrift aufgenommen werden konnte. Dieses Prinzip findet aber keine Anwendung mehr auf die Dokumente, die jetzt vorgelegt werden, weil sie durch die Übersetzungsabteilung der Anklagebehörde in die vier verschiedenen Sprachen übersetzt worden sind. Im Interesse der Zeit, die beinahe ebenso wichtig für die Verteidiger wie für alle anderen Beteiligten sein muß, ist daher der Gerichtshof der Ansicht, daß Herrn Jacksons Vorschlag sehr vernünftig ist. Sie werden selbstverständlich in Ihren Plädoyers in jeder Ihnen angemessen erscheinenden Weise in der Lage sein, zu den Dokumenten, auf die Sie sich stützen, Stellung zu nehmen, vorbehaltlich der Frage der Erheblichkeit, wenn diese etwa von wirklicher Bedeutung wäre. Es mag sein, daß die Anklagevertretung gegen irgendwelche Dokumente Einwände zu erheben haben wird; aber wie Herr Jackson sagte, will er jetzt die Frage der Erheblichkeit nicht anschneiden und willigt ein, daß alle in Ihrem Dokumentenbuch erwähnten Urkunden vom Gerichtshof erwogen werden sollen. Bedenken Sie auch, daß wir, als wir Ihre Dokumente genehmigten, uns die Frage der Erheblichkeit von besonderen Stellen in diesen Dokumenten, die Sie etwa benutzen wollten, ausdrücklich vorbehalten haben.

Vielleicht wäre jetzt ein günstiger Zeitpunkt zur Vertagung; inzwischen können Sie diese Frage mit Ihren Kollegen beraten.


[Pause von 10 Minuten.]


DR. RUDOLF DIX: Meine Herren Richter! Ich war selbstverständlich nicht in der Lage, eine Abstimmung über den Antrag des Mr. Jackson im Kreise meiner Kollegen auf der Verteidigungsbank herbeizuführen. Schon aus dem Grunde nicht, weil ja nicht sämtliche Verteidiger anwesend sind. Ich habe mich aber davon überzeugt, daß die Mehrzahl der Verteidiger auch die Begründung dessen, was ich vortragen werde, billigen; und ich habe keinen Zweifel, daß sämtliche Verteidiger hinter meinem Antrag, den ich stellen werde, und der dahin gehen wird, den Antrag des Mr. Justice Jackson abzulehnen, stehen. Ich halte mich aber aus Loyalität und Korrektheit verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß selbstverständlich jeder der Herren das Recht hat, zu dieser Frage noch für sich selbst in seinem eigenen Komplex Stellung zu nehmen.

Nun zur Sache selbst: Der Antrag des Mr. Justice Jackson geht darauf hinaus, namentlich wenn er im Prinzip für das gesamte Urkundenmaterial, welches die Verteidiger vorzubringen haben, angenommen würde, daß ein Riesenkonvolut von Urkundeninhalt in dem Prozeßstoff eingeführt würde, ohne durch mündlichen [729] Vortrag in öffentlicher Verhandlung auch zur Kenntnis der Öffentlichkeit und damit der leidenschaftlich und mit ganzem Herzen interessierten Weltöffentlichkeit zu kommen.

Ich verzichte darauf, mit juristischer Dialektik etwa aus den Verfahrensvorschriften, welche diesem Verfahren gegeben worden sind, Bestimmungen zu zitieren, die dazu verwandt werden könnten, gegen den Antrag Jacksons zu polemisieren. Ich stelle an die Spitze den Grundsatz, über dessen unbedingte und absolute Wichtigkeit zwischen dem Gerichtshof und uns und auch zwischen der Anklagebehörde und uns bestimmt keine Meinungsverschiedenheit bestehen wird: daß nämlich dieses ganze Verfahren stehen muß unter dem absoluten Postulat der Gerechtigkeit und der Fairness. Aus diesen Gründen haben ja auch die Verfasser der Charter dem Abschnitt IV der Charter eine ganz prononcierte Überschrift gegeben. Dort heißt es nämlich:

Vorschriften für ein gerechtes Verfahren.

Ich kann es aber nicht als gerecht und kann es auch nicht als fair anerkennen, wenn die Anklagebehörde monatelang das Recht hatte, ihr Urkundenmaterial, und zwar nicht nur einmal, sondern bisweilen wiederholt und mehrfach durch Verlesung hier durch den Lautsprecher zur Kenntnis der Öffentlichkeit und Weltöffentlichkeit, zu bringen, wobei zu bemerken ist, daß bei diesem Urkundenvortrag oft nur Teile von Urkunden vorgetragen worden sind, die nach Ansicht der Anklagebehörde für die Angeklagten belastend waren, während Teile weggelassen worden sind, die nach unserer Auffassung für die Angeklagten entlastend sind. Es muß also als ungerecht empfunden werden, daß ein Angeklagter nicht auch die Möglichkeit hat, durch seine Verteidigung zur Kenntnis der Weltöffentlichkeit das zu bringen, was nach seiner und seiner Verteidigungsauffassung zu seinen Gunsten spricht, wenn vorher die Anklage das Recht und die Möglichkeit gehabt hat, dies für das belastende Urkundenmaterial zu tun. Ich darf darauf hinweisen, ich sagte es schon wiederholt, daß bestimmte belastende Momente nicht nur bei Vortrag des Dokumentenbeweises der Weltöffentlichkeit vorgetragen worden sind, sondern unter dem Titel des Vorhalts an den als Zeugen vernommenen Angeklagten wiederholt worden sind, und auf diese Weise der zuhörenden Welt immer und immer wieder eingehämmert worden sind.

Ich bitte Sie, meine Herren Richter, flehentlich und dringendst im Interesse eines sicherlich von Ihnen und dem Schöpfer der Charter gewollten gerechten Verfahrens, diese Möglichkeit auch den Angeklagten zu geben.

Es ist nun des weiteren sogar vornehmlich und tragend zur Begründung dieses Antrages von Mr. Justice Jackson der Gesichtspunkt der Zeitverkürzung vorgetragen worden. Die Verteidigung [730] verschließt sich in keiner Weise der Notwendigkeit, diesen Prozeß auf die notwendige Zeit zu beschränken. Aber ich darf hier verweisen auf eine Äußerung des Vorsitzenden des Belsen-Prozesses gegenüber in der Presse geübter Kritik wegen angeblich zu langer Dauer dieses Prozesses, die dem Sinne nach dahin ging, daß keine noch so lange Dauer zu beklagen sei, die letztendlich nur der wirklichen Enthüllung der Wahrheit diene. Ich bitte auch diesen Grundsatz vor die Ökonomie der Zeit dieses Prozesses zu stellen.

Und schließlich darf ich, ohne irgendwie mir anzumaßen, an den durchaus pflichtmäßig von der Anklagebehörde beschlossenen und durchgeführten Maßnahmen Kritik üben zu wollen, doch darauf hinweisen, daß die bisherige Dauer des Prozesses, soweit sie von irgend jemand als zu lang empfunden werden sollte, ich empfinde sie nicht als zu lang, jedenfalls nicht von der Verteidigung verursacht worden ist. Wir haben bisher, das glaube ich mit gutem Gewissen behaupten zu können, nichts getan und nichts gesagt und nichts veranlaßt, was uns den Vorwurf einer unnötigen Hinauszögerung des Prozeßablaufes eintragen könnte, mit Recht eintragen könnte.

Wenn nun des weiteren Euer Lordschaft darauf hingewiesen hat, daß der Grund weggefallen ist, der das Gericht seinerzeit veranlaßt hat, anzuordnen, daß diejenigen Stellen der Dokumente, welche Gegenstand des Prozeßstoffes werden sollen, mündlich vorgetragen werden, so darf ich darauf hinweisen, daß die überwiegende Mehrzahl der Urkunden, welche damals produziert und entsprechend auch teilweise mündlich vorgetragen wurden, auch damals schon in vierfacher Übersetzung vorlag.

Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, daß dieser Urkundenbeweis, wenn er dem Gerichtshof verständlich sein soll und wenn er der Wahrheitfindung dienen soll, ja zweifellos in vielen Fällen des erläuternden Textes der Verteidiger bedarf. Die Möglichkeit dieser Erläuterung würde entfallen, wenn wir darauf angewiesen wären, dieses Dokumentenmaterial global dem Gerichtshof zu überliefern.

Soweit ich festgestellt habe, ohne hiermit irgend jemand präjudizieren zu wollen, haben meine Herren Kollegen durchaus nicht die Absicht, den Gesamtinhalt des Dokumentenbuches vorzutragen; sie haben vielmehr, so wie ich es verstanden habe, meistens nur die Absicht, Auszüge zum Vortrag zu bringen, die sie bezeichnen werden, und über deren Erheblichkeit sich man dann noch gegebenenfalls unterhalten müßte. Auch dieses Herausheben der als wirklich erheblich erachteten Teile ihrer Dokumente würde nicht möglich sein, wenn der Gerichtshof dem Antrag des Mr. Justice Jackson folgen würde. Ebenso würde es, was ich [731] bereits gesagt habe, nicht möglich sein, bei schon von der Anklagebehörde verlesenen Urkunden auf diejenigen Teile, die nicht verlesen wurden, die aber für den Angeklagten entlastend sind, hinzuweisen.

Wenn nun gesagt worden ist – und Euer Lordschaft hat darauf hingewiesen –, daß ja die Verteidigung die Möglichkeit hätte, im Plädoyer die Urkundenstellen zu zitieren, so glaube ich mit den Herren Richtern darin einig zu sein, daß das Plädoyer doch womöglich eine eingeschlossene, möglichst prägnante Zusammenfassung einer Gesamtwürdigung des Prozeßstoffes sein soll. Sind wir nun darauf angewiesen, im Plädoyer auf Urkundenteile Bezug zu nehmen und sie im einzelnen zu zitieren, denen wir zwar eine Beweisdeutung beimessen, die wir aber entweder gar nicht oder im Plädoyer bei der Gesamtwürdigung nur erwähnen würden, so entsteht die Gefahr, daß die Geschlossenheit, sagen wir die Großzügigkeit des Plädoyers subalternisiert wird durch eine Detaillierung des Prozeßstoffes; und es entsteht die weitere Gefahr, daß die Zeitersparnis, die Justice Jackson durch seinen Antrag erreichen will, dann wieder verloren wird dadurch, daß die Schlußplädoyers entsprechend länger dauern, was nicht zu sein braucht, wenn sie ihrem Zweck, ihrer Aufgabe entsprechend, eine strenge Zusammenfassung, eine Gesamtwürdigung darstellen sollen.

Ja, ich halte es sogar für möglich, daß dann, wenn möglicherweise im Rahmen des Plädoyers eine Meinungsverschiedenheit über die Erheblichkeit eines einzelnen Urkundenbeweises auftaucht, eine erhebliche Verzögerung und Störung des Verfahrens hervorgerufen würde, während, wenn man hier den Urkundenbeweis in seinen wesentlichen Teilen in erläuterndem und verbindendem Text vortragen kann, man dann doch gleich Gelegenheit hat, vorzutragen, warum man das Vorzutragende für erheblich hält; der Gerichtshof erhält damit die Möglichkeit, schon jetzt über die Erheblichkeit eine Entscheidung zu treffen.

Nach meiner Auffassung lassen sich die Gesichtspunkte, die gegen den Antrag von Justice Jackson sprechen, daraus folgern. Ich fasse zusammen: Für mich steht an erster Stelle der Gesichtspunkt der Fairness, der Gesichtspunkt der Gerechtigkeit. Die Verteidigung müßte es und würde es, wie ich durch meine Gespräche in der Pause für mich unzweifelhaft festgestellt habe, als eine schwere und untragbare Beschränkung der Verteidigung auffassen, wenn ihr die Möglichkeit genommen würde, entgegen der bisher von der Anklagebehörde gewünschten Praxis, auch ihrerseits zumindest den wesentlichen Teil dieses Urkundenmaterials dem Gerichtshof vortragen und erläutern zu können. Ich bin der Auffassung, daß es ein einfaches Postulat der Fairness für die Auseinandersetzung der Anklage und der Verteidigung ist, nunmehr auch der Verteidigung die gleiche Möglichkeit zu geben, wie sie bisher die Anklage – und dies soll [732] keine Kritik sein, sondern die Feststellung einer Tatsache – in reichem und oft in kumulativem Maße für sich in Anspruch genommen hat.

Ich darf deshalb bitten, und ich glaube, ich habe bei dieser Bitte die gesamte Verteidigung hinter mir, den Antrag von Justice Jackson abzulehnen.


VORSITZENDER: Einen Augenblick. Sie haben Ihre Ansprache damit begonnen, daß Sie sagten, Sie würden sich nicht auf das Statut beziehen. Auf welchen Artikel des Statuts stützen Sie Ihre Behauptung, daß alle Dokumente, die vorgelegt werden, jetzt verlesen werden müßten?


DR. DIX: Ich habe gesagt, daß ich mich nicht auf einzelne Bestimmungen der Verfahrensvorschriften berufen würde, um meinen Antrag zu begründen. Ich habe zur Begründung meines Antrags aus der Charter nur die Überschrift zu Abschnitt IV erwähnt, wo steht »Vorschriften für ein gerechtes Verfahren« und habe dann ausgeführt, und ich brauche es nicht zu wiederholen, daß ich ein Befolgen des Antrags des Justice Jackson als ein nicht gerechtes Verfahren ansehen würde. Obgleich ich auf einzelne Bestimmungen der Verfahrensvorschriften hinweisen und sie damit direkt oder indirekt in einer gewissen juristischen Konstruktion zur Begründung meines Antrags verwenden könnte, habe ich bewußt davon abgesehen, dies zu tun, weil die einzelnen Bestimmungen nach meiner Auffassung nicht durchschlagend sind. Durchschlagend ist nach meiner Auffassung das Prinzip der Gerechtigkeit und der Faimess und der übrigen taktischen Erwägungen, die ich mir erlaubt habe, dem Hohen Gerichtshof vorzulegen. Ich glaube, daß es ein Mißverständnis ist.


VORSITZENDER: Aber Sie werden sicherlich nicht übersehen haben, daß sich Artikel 24 ausdrücklich mit dem Verlauf des Verfahrens beschäftigt. Stützen Sie sich auf irgendeinen Teil des Artikels 24?


DR. DIX: Nein, ich habe mich bewußt auf keinen Teil des Artikels 24 gestützt, denn dieser Artikel gibt dem Gerichtshof große Freiheiten in den allgemeinen Verfahrensregeln, die mit der hier behandelten Frage nach meiner Auffassung nichts zu tun haben. Es ist eine reine Frage der Gerechtigkeit und Fairness, und wenn ich das noch hinzufügen kann, eines Grundsatzes der mündlichen Hauptverhandlung. Wir haben doch nun mal eine mündliche Hauptverhandlung, wir haben nun mal eine öffentliche Hauptverhandlung. Sie ist ja da. Ich weiß nicht, ob sie im Statut nicht als öffentlich vorgeschrieben ist, aber sie ist da. Da sie da ist, müssen wir nach diesen Grundsätzen verfahren, und deshalb ist es meines Erachtens ein Recht des Angeklagten, zu seinen Gunsten das auch vor der[733] Weltöffentlichkeit vorzutragen, was zu seinen Gunsten spricht, nachdem von der Anklage vor der Weltöffentlichkeit das vorgetragen worden ist, was zu seinen Ungunsten spricht.

VORSITZENDER: Ich möchte eine weitere Frage an Sie richten. Schlagen Sie vor, daß es der Verteidigung erlaubt sein sollte, Dokumente mehr als einmal zu zitieren und zu verlesen?


DR. DIX: Das schlage ich in keiner Weise vor. Ich glaube, ich für meine Person würde Dokumente selbstverständlich nur teilweise vorlesen und sicherlich nicht zweimal. Ich habe nur ausgeführt, daß die Anklage das getan hat, zweimal vorgelesen hat; manchmal auch dreimal, wird mir zugerufen. Es ist nicht meine Aufgabe, an diesem Verhalten der Anklage Kritik zu üben, das ist Sache der Anklage. Ich habe keine Kritik zu üben, das ist Sache des Gerichtshofs und der Anklage. Ich habe nur die Tatsache festgestellt.


VORSITZENDER: Herr Jackson. Der Gerichtshof möchte eine weitere Frage an Herrn Dr. Dix stellen, bevor Sie zu Worte kommen und auch...


JUSTICE JACKSON: Ich möchte nur eine ganz kurze Tatsachenfeststellung machen.


VORSITZENDER: Ja, bitte.


JUSTICE JACKSON: Ich glaube, dies wird die Lage etwas aufklären, um den Vereinigten Staaten von Amerika gerecht zu werden.

Was die Fairness anbetrifft, so lenke ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf die Tatsache, daß wir 250 Exemplare des gesamten Dokumentenbuches von Dr. Stahmer gedruckt und vervielfältigt haben; es liegt im Pressezimmer und soll der Presse ausgehändigt werden, sobald das Dokumentenbuch vom Gerichtshof entgegengenommen ist. Damit haben wir alles getan, was wir konnten, alles, was wir für uns selbst getan haben, um seine Dokumente an die Öffentlichkeit zu bringen.

Zweitens sind wir sogar so weit gegangen, auch das zu drucken, was der Gerichtshof abgelehnt hat, um eine etwaige Auseinandersetzung zu vermeiden.

Drittens ist es nach dem Statut nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, Propagandamaterial zu verbreiten. Es handelt sich großenteils um 20 Jahre altes Material, das in jeder guten Bibliothek zu haben ist und von den Zeitungen nicht verwendet werden wird. Es bedeutet eine Verschwendung unseres Geldes. Wir haben versucht, alles zu tun, um diesen Leuten ein völlig faires Verfahren zu machen. Da ich jetzt festgestellt habe, daß wir Dokumente drucken, die der Gerichtshof schon abgelehnt hat, muß ich sagen, daß ich das einstellen werde. Ich glaube, wir sind getäuscht worden; dieses Dokumentenbuch wird es beweisen. Es enthält Dokumente auf Dokumente, die der [734] Gerichtshof bereits für unerheblich erklärt hat; wir haben die Druckkosten nicht gescheut, um mehr als fair zu sein.


DR. DIX: Darf ich kurz antworten?

Was den Gesichtspunkt der Propaganda anbelangt, so bedauere ich, daß mein Vorschlag nicht befolgt wurde; danach würde nämlich die Weltöffentlichkeit nur erfuhren, was aus unseren Dokumentenbüchern vorher vom Gerichtshof als erheblich anerkannt und dann von uns vorgetragen würde. Wenn durch den Inhalt der Dokumentenbücher, was ich nicht weiß, Propagandawirkung erzielt worden sein sollte, was ganz gegen unsere Intentionen ist, dann beruht das nur darauf, daß diese Dokumentenbücher, beziehungsweise der Inhalt dieser Dokumentenbücher, nicht auf dem legalen und normalen Wege, sagen wir auf dem verfahrensmäßigen Wege, zur Kenntnis der Presse gekommen ist, nämlich aus der Verhandlung heraus, sondern daraus, daß diese Dokumentenbücher der Verteidigung ohne unser Wissen der Presse zur Verfügung gestellt werden und deshalb vielleicht auch Dinge zur Kenntnis der Presse und damit der Weltöffentlichkeit kommen, die nach Ansicht des Gerichtshofs unter Umständen unerheblich oder vielleicht tendenziös sein könnten. Ich bitte, mich nicht mißzuverstehen, ich sage nicht, daß sie tendenziös sind, sondern ich spreche in der These des Abstrakten. Gerade, wenn man das vermeiden will, was Justice Jackson vermeiden will, nämlich, daß politische Propaganda mit diesem Prozeß gemacht wird, muß man meinen Anregungen folgen; denn ich will rein sachlich nur das vorgetragen und damit zur Kenntnis der Weltöffentlichkeit gebracht wissen, was hier vom Gerichtshof für erheblich erachtet, zum Vortrag zugelassen wird.

Es ist sehr schwer, hier mit dem Hörer jedes Wort richtig zu verstehen. Aber sollte Justice Jackson gemeint haben, daß von unserer Seite hier eine Propagandawirkung erstrebt würde, so ist das nicht der Fall. Wenn er des weiteren sagt, daß aus dem Gesichtspunkt der Fairness die Prosecution alles getan hätte, um die Weltöffentlichkeit zu unterrichten, indem sie ihr die gesamten Dokumentenbücher zur Verfügung gestellt hätte, so habe ich daran keine Kritik zu üben. Es liegt mir vollkommen fern, das als unfair zu bezeichnen. Wir stehen hier aber vor Gericht in einem geregelten Verfahren. Wir treiben keine Pressepropaganda, sondern die Presse soll Kenntnis nehmen und der Welt berichten über diesen Prozeß aus diesem Verhandlungssaal heraus. Die Verteidigung ist nur dankbar, wenn der Gerichtshof sie in diesem Bestreben, so ein geordnetes Verfahren unter voller Unterrichtung der Presse durchzuführen, unterstützen wird.

Das ist nicht der springende Punkt. Ich habe niemandem vorgeworfen, daß er unfair gehandelt hat. Ich habe nur hervorgehoben, [735] daß die Fairness es verlangt, daß die Verteidigung dasselbe tun darf, was die Anklagebehörde dauernd und wiederholt getan hat.


VORSITZENDER: Dr. Dix, wollen Sie mir folgendes sagen: Welchen Vorschlag können Sie machen, um dieses Verfahren abzukürzen? Sie müssen bei Ihrer Kritik, die sie gegen die Anklagebehörde im Hinblick auf ihre Dokumente erhoben haben, beachten, daß die Anklage fast ausschließlich auf Dokumenten beruht. Die Anklagevertretung hat, ich weiß nicht wieviele, aber jedenfalls sehr wenige Zeugen vorgeladen. Sie und die anderen Verteidiger aber wollen eine sehr große Anzahl von Zeugen vorladen. Ich möchte Sie daher fragen: Was schlagen Sie vor, um den Prozeß so abzukürzen, daß er nicht bis Ende Juli oder August andauern wird?


DR. DIX: Wenn ich jetzt etwas vorschlage, so kann ich das natürlich nur für meine Person und für meinen Verteidigungskomplex tun. Ich würde vorschlagen, Euer Lordschaft, daß wir zunächst einmal in den Urkundenbeweis hineingehen, wobei ich davon Kenntnis zu nehmen bitte, und ich glaube mich nicht darin zu irren, daß keiner der Herren beabsichtigt, sein gesamtes Dokumentenbuch hier vorzulegen. Wen ich gesprochen habe, auf jeden Fall die Mehrzahl, beabsichtigt es sicherlich nicht. Diejenigen, die ich gesprochen habe, wollen nur Auszüge vortragen; bei der Auswahl dieser Auszüge und bei der Diskussion über die Erheblichkeit des Vortrages dieser Auszüge kann ja ein Maßstab angewendet werden, der selbstverständlich die sachliche Notwendigkeit berücksichtigt, aber auch an die Zeitdauer denkt. Ich glaube nicht, daß der Urkundenbeweisvortrag so lange Zeit in Anspruch nehmen wird. Mein Kollege Stahmer, der ja schließlich auch einen großen und bedeutungsvollen Verteidigungskomplex hat, glaubt in ungefähr zwei Stunden, vielleicht nicht einmal in zwei Stunden, fertig zu sein. Ich bin kein Prophet, aber ich glaube, der Gerichtshof sieht die Sache gefährlicher an, als sie ist. Versuchen Sie's erst mal mit uns. Wir haben den besten Willen, nichts zu verschleppen; das können Sie ohne weiteres unterstellen. Und wir lassen uns auch gerne belehren, wenn der Gerichtshof sagt, das und das halten wir nicht für wichtig, das und das halten wir für erwiesen, oder das und das unterstellen wir und so weiter. Auf diese Weise werden wir vorwärts kommen. Ich möchte fast vorschlagen, jetzt keine abstrakten Verfahrensregeln aufzustellen, sondern einmal praktisch jetzt mit uns zu arbeiten und unsere Versicherung entgegenzunehmen, daß wir bei der Abkürzung helfen wollen, und einmal zunächst davon ausgehen, daß wir das vortragen dürfen, was wir für wesentlich erachten. Sollte sich dann herausstellen, daß dafür zu viel Zeit in Anspruch genommen wird – ich glaube es, wie gesagt, nicht –, dann kann man immer noch einmal über die Sache reden, und der Gerichtshof ist ja frei, seine Beschlüsse [736] zu fassen. Ich bitte es nur im gegenwärtigen Moment nicht zu tun, weil ich fürchte, daß der Gerichtshof die Zeitdauer des Urkundenbeweises, aus der Erfahrung mit dem Urkundenbeweis der Anklagebehörde heraus, überschätzt; wobei ich immer wieder wiederhole, das ist kein Vorwurf und keine Kritik. Ich weiß, daß die Anklage ja hier ihre Anklage hauptsächlich auf Dokumente gestützt hat und sie deshalb natürlich auch mehr Zeit in Anspruch nehmen mußte.


VORSITZENDER: Danke, Herr Dr. Dix.

Der Gerichtshof würde gerne hören... Natürlich kann er nicht alle Verteidiger dazu hören, aber er bittet um die Ansicht noch eines Vertreters der Verteidigung.


DR. KUBUSCHOK: Wenn ich die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs, etwas zurück, auf die rechtliche Betrachtung der Angelegenheit lenken darf:

Der Gerichtshof hat mit Recht die Frage aufgeworfen: Was sagt das Statut über dieses Beweisverfahren? Die Schwierigkeit liegt hierin, daß über ausdrückliche Regeln im Statut nichts gesagt wird. Wir haben über den Gang der Verhandlung den Paragraphen 24. Dieser Paragraph 24 betrifft die Verhandlung; die Verhandlung, die nach dem Sprachgebrauch jedes Strafprozesses nichts anderes sein kann als die mündliche Verhandlung und die mündliche Erörterung. Es fehlt ein Unterparagraph im Paragraph 24, der sich mit Erhebung des Urkundenbeweises ausdrücklich befaßt. Ich bitte aber, Ihre Aufmerksamkeit dem Unterabschnitt e) zuzuwenden. Es wird dort der Gegenbeweis für den Zeugenbeweis erörtert, der Gegenbeweis, der ja nicht nur auf der Stellung von Zeugen sondern auch auf der Produzierung von Urkunden beruht.

Es wird dort ausdrücklich gesagt, daß der Beweis erhoben wird. Es würde jedenfalls unter Zugrundelegung des deutschen Textes und des deutschen Sprachgebrauches keineswegs angängig sein, wenn dieses Beweisverfahren nun nicht in der Verhandlung vorgebracht und in der Verhandlung der Beweis erhoben, sondern die Behandlung dieses Beweises auf Grund des überreichten umfangreichen schriftlichen Materials in die getrennten Studierzimmer der Herren Richter verlegt würde.

Es ist gerade ein besonderes Prinzip des Kollegialgerichts, des Gerichts, das aus mehreren Richtern besteht, daß der Eindruck, der dem Gerichtshof vermittelt werden soll, einheitlich und unmittelbar ist. Das läßt sich nur erreichen, wenn in der mündlichen Verhandlug der Prozeßstoff vorgetragen und erörtert wird.

Ich bitte auch zu berücksichtigen, daß wir diesbezüglich auch schon in diesem Prozeß gewisse Erfahrungen gemacht haben. Wie dankbar ist sicherlich jeder, der irgendeinen Urkundenbeweis vorgelegt hat, dem Präsidenten des Gerichtshofs gewesen, wenn er teils beschränkend, teils ausdehnend in die Verhandlung beim [737] Verlesen der Urkunden eingriff und durch diese Prozeßführung dem die Urkunde verlesenden Ankläger oder Verteidiger zu erkennen gab, wie die Ansicht des Gerichtshofs ist, worauf es ankommt. Wir haben dann erlebt, wie sich dieser Hinweis des Gerichtshofs auch für die weitere Zukunft sehr günstig ausgewirkt hat.

Bezüglich der rechtlichen Beurteilung gestatte ich mir auch auf Paragraph 21 hinzuweisen, der eine Sonderregelung enthält, eine Sonderregelung für diejenigen Tatsachen, die allgemein gültig sind, die nicht einer Erörterung bedürfen. Diese Sonderregelung, die im Paragraph 21 enthalten ist, bringt klar den Unterschied zu dem zutage, was diskussionsfähig und zu diskutieren notwendig ist. Alles, was diskussionsfähig und notwendig ist, muß in irgendeiner Weise dem Gerichtshof vorgetragen werden, damit für das Gericht die Möglichkeit besteht, hier auch einzuschreiten und seine erläuternden und führenden Bemerkungen zu machen. Das zum Juristischen.

Im übrigen glaube ich, Justice Jacksons Vorschlag doch etwas anders verstanden zu haben. Ich glaube, erst aus der weiteren Erörterung ist der Vorschlag Justice Jacksons etwas erweitert worden. Ich glaube, der Vorschlag Jacksons ging doch darauf hinaus, daß wir uns als Verteidiger eine Beschränkung auferlegen sollten, daß wir nicht wahllos das überreichte Urkundenmaterial vortragen sollen, sondern daß wir uns beschränken sollen, dasjenige herauszuziehen, was wirklich im Rahmen des jetzigen Prozeßstadiums erwähnenswert und erwähnensnotwendig ist.

Diese Beschränkung aufzuerlegen ist schon allein eine praktische Pflicht des Verteidigers. Nichts tötet die Verteidigung und die Anklage mehr, als eine Ausführung in Details, also eine Ausführung unerheblicher Tatsachen. Gerade bei einer straffen und strengen Leitung des Prozesses wird jeder Verteidiger sehr bald merken, ob er auf dem falschen Geleise ist, ob er überflüssiges Material vorbringt und durch das Vorbringen des überflüssigen Materials eine Wirkung erreicht, die er keinesfalls erzielen will.

Ich glaube infolgedessen, daß dasjenige, was Kollege Dix soeben ausgeführt hat, daß die Eigendisziplin des Verteidigers und das wohlverstandene Interesse an seiner Verteidigung und an seinem Mandanten, ihm von selbst schon die nötige Beschränkung im Vortrag auferlegen wird.

[Dr. Seidl nähert sich dem Rednerpult.]


VORSITZENDER: Ich sagte bereits im Namen des Gerichtshofs, daß wir zwei Verteidiger hören wollten.

DR. SEIDL: Ich wollte nur einige ganz kurze Bemerkungen zu dem Thema, das meine beiden Herren Kollegen ja bereits ausgeführt haben, zufügen.


[738] VORSITZENDER: Ja, aber dann könnte es sein, daß jeder der zwanzig oder mehr Verteidiger, die anwesend sind, etwas hinzufügen will.


DR. SEIDL: Ich glaube es nicht.


VORSITZENDER: Ich sagte zwei Verteidiger und habe auch nur zwei Verteidiger gemeint.


DR. SEIDL: Sehr gut.


VORSITZENDER: Herr Jackson, der Gerichtshof möchte gerne wissen, ob Sie in Beantwortung dessen, was ausgeführt wurde, etwas hinzuzufügen haben?


JUSTICE JACKSON: Ich glaube nicht. Ich dachte, ich könnte Zeit sparen. Ich beginne daran zu zweifeln.


VORSITZENDER: Herr Jackson! Ich glaube, der Gerichtshof möchte gerne genau wissen, wie weit Ihr Vorschlag ging. Haben Sie wirklich einen weitergehenden Vorschlag gemacht als den: die Verteidiger sollten es nicht für notwendig erachten, jedes Dokument in ihrem Dokumentenbuch im Verlaufe ihres Verteidigungsvorbringens zu verlesen; oder wollten Sie den Gerichtshof veranlassen, ihnen überhaupt zu verbieten, in diesem Verfahrensabschnitt irgendein Dokument aus ihrem Dokumentenbuch zu verlesen?


JUSTICE JACKSON: Meiner Ansicht nach sollte angeordnet werden, daß ihr Dokumentenbuch in diesem Abschnitt des Prozesses als Beweisstück ohne Verlesung eingereicht wird. Ich würde nichts dagegen haben, wenn sie Stellen, die sie für besonders wichtig erachten und auf die sie den Gerichtshof aufmerksam machen wollen, verlesen. Aber dieses Dokumentenbuch besteht aus Reden, die vor fünfzehn Jahren gehalten, in der Presse veröffentlicht wurden und in jeder vollständigen Bibliothek im Lande enthalten sind, zusammen mit vielem von dem, was hier ausgeschlossen wurde. Es scheint mir, daß dieses Material aufgenommen werden sollte, damit es zu ihrer Verfügung steht. Wenn sich darin Dinge befinden, gegen welche einzelne Länder Einspruch erheben wollen, so können sie Streichung beantragen, und zwar, wenn sie das wollen, sofort. Was die Vereinigten Staaten betrifft, so haben wir keine Einwendung zu erheben. Vom Gesichtspunkt der Erheblichkeit finde ich vieles darin höchst anfechtbar, doch würde es zu lange dauern, darüber zu streiten.

Auch kommen hier größere Fragen, wie Repressalien und ähnliche Dinge in Betracht, die auf breiterem Boden erledigt werden müssen, als nur gelegentlich der Frage der Zulässigkeit von Beweisstücken.


VORSITZENDER: Würden Sie namens der Hauptanklagevertreter etwas dagegen einzuwenden haben, oder es nicht für ratsam halten, den Vorschlag von Dr. Dix anzunehmen, daß wir abwarten, [739] inwieweit die Verteidiger gewillt sind, die Zahl der jetzt von ihnen zu verlesenden Dokumente zu beschränken, und dann feststellen, wie lange dies dauert und ob weitere Anordnungen des Gerichtshofs notwendig sind, um den Prozeß zu beschleunigen?


JUSTICE JACKSON: Ich bin gern bereit, dies zu versuchen. Ich möchte jedoch anregen, daß man uns nun ein Dokumentenbuch übergibt, das eine Anzahl von Dokumenten enthält, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat und worauf, wie ich mich erinnere, Sie, Herr Vorsitzender, Herrn Dr. Stahmer bei der Eröffnung seines Falles aufmerksam gemacht haben. Ich habe vielleicht nicht so viel Vertrauen, wie ich haben sollte.


VORSITZENDER: Ich halte es für sehr wahrscheinlich, daß Dokumente in das Dokumentenbuch Dr. Stahmers versehentlich hineingekommen sind, und zwar auf Grund der Tatsache, daß er als der erste Verteidiger mit Schwierigkeiten in der Vorbereitung zu kämpfen hatte, wie ich bereits erwähnt habe. Ich glaube, im Dokumentenbuch Dr. Stahmers – ich bin nicht ganz sicher – ist eine Rede von Paul Boncour enthalten, die vom Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt wurde; das ist wohl ohne Zweifel die Art von Dokumenten, die Sie meinen. Ich glaube, ich habe auch im Falle eines anderen Verteidigers oder eines anderen Zeugen darauf aufmerksam gemacht, daß ihm ein Dokument vorgelegt wurde, das der Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt hatte. Selbstverständlich ist es ganz falsch, daß irgendein Dokument in ein Dokumentenbuch kommt, das vom Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt wurde. Aber wie gesagt, es ist höchst wahrscheinlich irrtümlich geschehen.


JUSTICE JACKSON: Ich bin gerne bereit und meine Kollegen bestimmt auch, einen Versuch zu machen und abzuwarten, wie er ausfällt.

Es ist, und das muß ich für uns alle sagen, die wir an verschiedene Rechtssysteme gewöhnt sind und nicht immer verstehen, was der andere im Sinne hat, schwer, diese verschiedenen Verfahren miteinander in Einklang zu bringen; ich bin gerne bereit, geduldig und entgegenkommend zu sein und abzuwarten, wie sich die Sache auswirkt.


VORSITZENDER: Danke.

Dr. Stahmer, Sie müssen verstehen, daß ich im Augenblick keine Entscheidung im Namen des Gerichtshofs darüber treffe, ob der Vorschlag von Dr. Dix angenommen wird oder nicht, weil der Gerichtshof die Angelegenheit weiterhin erwägen und dann erst die Entscheidung treffen wird.


DR. STAHMER: Darf ich noch eine persönliche Erklärung abgeben? Die Aufnahme der abgelehnten Urkunden in mein Dokumentenbuch beruht auf folgendem: Das Dokumentenbuch war [740] bereits auf Wunsch der Übersetzungsabteilung übergeben, bevor der ablehnende Beschluß des Gerichtshofs erging; so ist das zu erklären. Ich wurde damals sehr gedrängt, das Buch doch hinzugeben, damit es dem Gerichtshof in der Übersetzung vorgelegt würde. So ist das gekommen.


VORSITZENDER: So etwa habe ich es mir vorgestellt, Dr. Stahmer.

Der Gerichtshof wird sich nunmehr bis 14.30 Uhr vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.30 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 9, S. 714-742.
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