Vormittagssitzung.

[258] DER GERICHTSMARSCHALL: Hoher Gerichtshof! Der Angeklagte von Schirach ist als abwesend gemeldet.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Mit Erlaubnis des Gerichts werde ich jetzt zu den Urkunden Stellung nehmen, gegen die Einsprüche der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind.

Bevor ich auf die einzelnen Urkunden eingehe, möchte ich zwei Dinge zu den Gruppen sagen:

Erstens: Ich bitte das Gericht, sich daran zu erinnern, daß ich in den allgemeinen Fragen des Seekrieges auch den Großadmiral Raeder verteidige. Ich habe bereits bei den ersten Anträgen auf Urkunden zur Sprache gebracht, daß sich die Vorwürfe gegen den Seekrieg nicht trennen lassen in solche gegen Großadmiral Raeder und solche gegen Großadmiral Dönitz; und ich habe deshalb mit Herrn Dr. Siemers vereinbart, daß ich diese Vorwürfe gemeinsam erledige.

Ich bitte, das bei der Würdigung der Frage zu berücksichtigen, ob die Vorwürfe erheblich sind.

Zweitens: Eine große Gruppe der Widersprüche, die die Anklage erhoben hat, richtet sich dagegen, daß die Kriegspraxis der Alliierten in den Dokumenten zur Sprache gebracht wird. Ich glaube, daß ich gerade auf diesem Gebiete völlig mißverstanden worden bin. Es liegt mir gar nichts daran, und es ist nicht meine Absicht, irgendwelche Kriegsmethoden zu diffamieren, und ich werde nachher im einzelnen zeigen, daß die Urkunden auch dazu gar nicht geeignet sind. Ich möchte nur vorweg sagen, daß ich mit diesen Urkunden zeigen will, wie der Seekrieg wirklich ausgesehen hat. Ich kann das nicht zeigen, wenn ich nur die deutsche Praxis zeige, sondern ich muß diesem Tribunal auch die Praxis der Alliierten vorlegen zum Beweis dafür, daß die gleichartige deutsche Praxis rechtmäßig ist. Das Tribunal hat diese Tendenz auch als richtig anerkannt, indem es mir bewilligt hat die englischen Admiralitätsbefehle und die Befragung des amerikanischen Oberbefehlshabers der Marine, Admiral Nimitz.

Ich bin sehr dankbar, daß mir diese Dokumente bewilligt worden sind, und meine eigenen Dokumente auf diesem Gebiet liegen nur in der gleichen Linie.

[258] Ich gehe jetzt zu den einzelnen Dokumenten über, die angegriffen worden sind, und zwar zunächst zu dem Dokument Dönitz 5, im Urkundenbuch 1, Seite 7.


VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Der Gerichtshof hat schon alle diese Dokumente untersucht, und ich glaube, daß Sie diese soweit wie möglich in Gruppen behandeln können.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Sehr gut.


VORSITZENDER: Wenn möglich wollen Sie sich an Sir David Maxwell-Fyfes Reihenfolge halten.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Es wird mir nicht möglich sein, die Reihenfolge von Sir David einzuhalten, weil ich dann immer wieder auf die Gedankengänge zurückkehren müßte, die ich schon einmal ausgedrückt habe. Ich glaube, es wird die Sache erleichtern und beschleunigen, wenn ich die Gruppenbilde, wie ich sie vorzutragen gedachte, und ich möchte das Tribunal daran erinnern, daß mir das gestern ausdrücklich bewilligt worden ist.


VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Es würde dem Gerichtshof viel besser passen, wenn Sie die Reihenfolge in Gruppen einhalten würden; wenn Sie das jedoch für unmöglich halten, wird der Gerichtshof nicht darauf bestehen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich wäre sehr dankbar, Herr Vorsitzender, wenn ich die Reihenfolge einhalten dürfte, die ich vorhatte. Sie entspricht zum Teil der Reihenfolge von Sir David.


VORSITZENDER: Sehr gut.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Zur Frage des Angriffskrieges habe ich noch eine Urkunde vorzulegen, das ist Dönitz 5. Es ist ein Auszug aus den Dokumenten der deutschen Politik und betrifft die Frage der Stützpunkte in Norwegen. Ich halte das Dokument für erheblich, weil es zeigt, daß von der Britischen Admiralität ein Fragebogen über die Notwendigkeit eines solchen Stützpunktes herausgegeben worden ist, der vollkommen dem entspricht, den die Anklage in dem Dokument GB-83 dem Großadmiral Dönitz zur Last legt als Beweismittel für den Angriffskrieg.

Ich möchte damit also sagen, daß die Beantwortung solcher Fragen nichts zu tun hat mit Erwägungen über den Angriffskrieg, die eine unterstellte Dienststelle gar nicht anstellen kann. Das Dokument ist in der Gruppe 2 von Sir Davids Einteilung.


VORSITZENDER: Sagen Sie, daß der Fußnote ebensoviel Wert beigemessen wird wie dem übrigen Teil des Dokuments?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Die Fußnote ist für mich das Wesentliche, Herr Präsident. Ich habe den anderen Teil nur abgedruckt, um den Zusammenhang mit der Fußnote herzustellen.


[259] VORSITZENDER: Wer hat die Fußnote geschrieben? Stellt die Fußnote nicht Informationen dar, die damals der deutschen Admiralität noch nicht zur Verfügung standen?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Nein, nein.


VORSITZENDER: Sagt die Fußnote, daß die Informationen schon damals der deutschen Admiralität vorgelegen haben.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Nein, Herr Präsident, die Fußnote war damals nicht der deutschen Admiralität bekannt.


VORSITZENDER: Das sagte ich doch. Die Fußnote war damals der deutschen Admiralität noch nicht bekannt. Wer hat sie geschrieben?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Die Fußnote ist ein Teil dieses Dokuments, das abgedruckt ist in der Sammlung »Dokumente der Deutschen Politik«, also...


VORSITZENDER: Hat der Angeklagte Ribbentrop die Fußnote geschrieben?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Nein, Herr Präsident. Die Dokumente der Deutschen Politik sind eine amtliche Sammlung und die Fußnoten sind hergestellt von dem Herausgeber dieser Sammlung auf Grund amtlichen Materials.


VORSITZENDER: Jawohl, ich verstehe.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich komme jetzt zu den Urkunden über den allgemeinen Seekrieg; Sie befinden sich zum großen Teil in der Gruppe 3 von Sir David. Das erste Dokument dazu ist Dönitz 60, auf Seite 152. Es betrifft eine amerikanische Note vom 6. Oktober 1939 und steht im Zusammenhang mit dem von der Anklage nicht beanstandeten Dokument Dönitz 61. Es ist Band 3 des Dokumentenbuches, Herr Präsident, Band 3, Seite 152. Dieses Dokument ist eine amerikanische Antwort auf das zwei Seiten vorher abgedruckte Dokument, Seite 150. Beide Dokumente betreffen die Warnung der neutralen Staaten vor einem verdächtigen Verhalten ihrer Handelsschiffe. Die Frage ist erheblich im Hinblick auf das Dokument GB-193 der Anklage. In diesem Dokument wird zum Vorwurf gemacht ein Befehl, Schiffe, die sich verdächtig verhalten, nämlich abgeblendet fahren, zu versenken.

Das nächste Dokument ist aus der Gruppe 1 von Sir David, Dönitz 69, abgedruckt auf Seite 170 im Buch 3. Es ist ein Auszug aus mehreren Exemplaren des »Völkischen Beobachters« vom November und Dezember 1939. Es sind dort Listen veröffentlicht der bewaffneten britischen und französischen Passagierdampfer. Auch dieses Dokument steht im Zusammenhang mit dem vorangehenden und mit dem folgenden. Alle diese Dokumente behandeln [260] die Frage, wie die Seekriegsleitung Passagierdampfer behandelt hat.


VORSITZENDER: Ich glaube, Sie sollten lieber die Nummern der Dokumente angeben. Sie sagten, das nächste Dokument und eines vor diesem. Ich glaube, es ist besser, die Nummern der Dokumente zu geben.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl. Das ist das Dokument Dönitz 69, Herr Präsident, Dönitz 69 und ist abgedruckt auf Seite 170 im Urkundenbuch 3.


VORSITZENDER: Ich weiß, aber Sie sagen etwas über vorhergehende und nachfolgende Dokumente, die mit diesem im Zusammenhang stehen oder etwas dergleichen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Es steht im Zusammenhang mit Dönitz 68, abgedruckt auf Seite 169 des Urkundenbuches.


VORSITZENDER: Wurde dagegen Einspruch erhoben?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Nein.


VORSITZENDER: Dann brauchen Sie sich nicht damit aufzuhalten.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich wollte nur zeigen, Herr Präsident, daß dieses Dokument nur ein Teil eines Beweises über die Behandlung der Passagierdampfer ist, und zwar beweisen soll, daß die deutsche Presse vor der Benützung bewaffneter Passagierdampfer gewarnt hat. Die nächsten von der Anklage angegriffenen Dokumente betreffen die Gruppe 3, das »Konterbande- und Kontrollsystem«. Es sind die Dokumente Dönitz 60, und zwar von Seite 173 bis Seite 197 des Urkundenbuches. Ich möchte dabei drei Gruppen bilden.

Die erste Gruppe von Seite 173 bis 181 betrifft die Frage des Banngutes. Ich halte diese Frage für erheblich, weil in dem Dokument GB-191 gesagt worden ist, die deutschen U-Boote versenkten einen großen Teil der alliierten Schiffe, während sie sich auf einer gesetzmäßigen Handelsfahrt befanden. Die Entwicklung der Banngutbestimmungen wird dem Tribunal zeigen, daß es vom 12. Dezember 1939 an eine gesetzmäßige Einfuhr in England nicht mehr gab, sondern praktisch nur noch Konterbanden. Diese Dokumente für das Banngut sind ferner wesentlich für den deutschen Standpunkt, der bekanntgeworden ist unter dem Schlagwort »Hungerblockade« und der in allen deutschen Erwägungen über die Führung und die Verschärfung des Seekriegs eine ausschlaggebende Rolle spielte.

Die Dokumente enthalten im einzelnen die deutschen Banngutbestimmungen, die britischen Banngutbestimmungen und zwei deutsche Erklärungen zu den Banngutbestimmungen.

[261] Die nächste Gruppe ist Dönitz 60 von Seite 183 bis Seite 191 und betrifft die Bestimmungen über das Aufsuchen von Kontrollhäfen, das heißt, durch die britische Admiralität wurde die Kontrolle der neutralen Handelsschiffahrt von der hohen See wegverlegt in bestimmte englische Häfen. Auch diese Gruppe ist erheblich im Zusammenhang mit dem Dokument GB-191; denn in diesem Dokument wird der deutschen Seekriegsleitung vorgeworfen, daß sie ihre Kriegsmaßnahmen gegen England getroffen habe ohne Rücksicht auf die Gefährdung Neutraler. Die von mir behandelte Gruppe zeigt, daß es auch der britischen Admiralität nicht möglich gewesen ist, ihre Kriegsmaßnahmen zu treffen ohne Gefährdung der Neutralen, denn durch die Einrichtung der Kontrollhäfen wurden die Neutralen in die deutschen Operationsgebiete hineingezwungen und dadurch naturgemäß gefährdet. Diese Gefährdung ist auch von den Neutralen selbst geltend gemacht worden, und die Urkunden auf Seite 186 bis Seite 189 sollen das beweisen.

In die gleiche Gruppe gehört auch ein Auszug aus einem Dokument der Anklage, GB-194, auf Seite 198 abgedruckt. Es enthält einen erneuten amerikanischen Protest gegen die Kontrollhäfen.

Die dritte Gruppe reicht von Seite 192 bis Seite 197, auch Dönitz 60, und behandelt die Frage der Ausführungssperre.

Diese Ausführungssperre ist durch eine Order-in-Council vom 27. November 1939 gegen Deutschland ausgesprochen worden. Diese Maßnahme ist wesentlich für die Frage des legalen Handels, weil damit auch eine legale Ausfuhr nicht mehr möglich war. Die Ausfuhrsperre bildet daher eine Grundlage für die totale Blockade, die später von Deutschland gegen England ausgesprochen worden ist. Da in dem Dokument GB-191 die Rechtmäßigkeit dieser totalen Blockade angezweifelt worden ist, muß ich die Voraussetzung, darunter auch die Ausfuhrsperre, beweisen.

Das nächste angegriffene Dokument ist Dönitz 72, abgedruckt auf Seite 185. Es behandelt eine Note Großbritanniens an Belgien vom 22. September. In dieser Note sagt die Britische Regierung, daß sie keinerlei Handelszuwachs dulden wird zwischen Belgien und Deutschland. Ich benutze es als ein Beweismittel dafür, daß der wirtschaftliche Druck, der aus dieser Note hervorgeht, ein selbstverständliches und erlaubtes Kriegsmittel ist. Diese Frage ist wesentlich im Hinblick auf das Dokument der Anklage GB-224. Dort ist auf Seite 6 unter Ziffer c) ausgeführt, daß Deutschland notfalls wirtschaftlichen Druck auf die Neutralen ausüben müsse und diese Ausführungen sind von der Anklage vorgelegt worden als Beweismaterial für ein völkerrechtswidriges Verhalten.

Die nächste Gruppe umfaßt folgende Dokumente: Dönitz 60, Seite 204, Dönitz 72, Seite 207, Dönitz 60, Seite 208, Dönitz 60, Seite 209 und Dönitz 75, Seite 218.

[262] Alle diese Dokumente betreffen die Entstehung der deutschen Operationsgebiete und die Würdigung der Operationsgebiete, die von gegnerischer Seite erklärt worden sind. Diese Dokumente sind erheblich für die Frage der Behandlung Neutraler. In dem Dokument GB-191 ist gegen die Seekriegsleitung der Vorwurf erhoben worden, daß sie rücksichtslos neutrale Schiffe habe torpedieren lassen. Mein Beweis soll dahin gehen, daß das in solchen Gebieten geschehen ist, vor deren Befahren die Neutralen gewarnt worden sind und daß dies eine erlaubte Kriegsmaßnahme ist, die auch die Praxis der Gegenseite zeigt.

Ich möchte nur auf zwei Dokumente im einzelnen noch hinweisen, die die Praxis der Gegenseite betreffen. Das ist Dönitz 60, Seite 208. Es betrifft eine Äußerung Mr. Churchills vom 8. Mai 1940 über die Torpedierung von Schiffen im Skagerrak. Ich wollte dieses Dokument und das nächste, Dönitz 60, Seite 209, einem Zeugen vorlegen. Dönitz 60, Seite 209, betrifft eine französische Erklärung über ein Warngebiet gegen Italien. Diese beiden Dokumente benutze ich als Beweismaterial für die praktische Gestaltung des Seekrieges und möchte sie mit einem Zeugen erörtern.

Es ist selbstverständlich, daß die Praxis des Gegners auch einen Einfluß auf die deutsche Praxis hatte.

Die nächste Gruppe umfaßt die Dokumente Dönitz 60, Seite 219, 222 und 224. Sie behandeln das britische System der Navicerts. Die Navicerts waren, wie sich daraus ergibt, Bescheinigungen, die alle neutralen Schiffe von den britischen Konsulaten einholen mußten, bevor sie in See gingen. Schiffe, die sich weigerten, Navicerts einzuholen, unterlagen der Beschlagnahme. Das Navicertsystem ist in doppelter Hinsicht erheblich.

Es ist erstens angeführt in der deutschen Erklärung über die totale Blockade Englands vom 17. August 1940 als ein Grund für diese Blockade.

Es ist zweitens vom deutschen Standpunkt aus ein unneutraler Akt der Neutralen gewesen, wenn sie sich diesem System unterwarfen. Diese Frage spielt eine Rolle dafür, in welchem Umfang Deutschland selbst auf Neutrale von diesem Zeitpunkt an in den Operationsgebieten noch Rücksicht nahm.

Schließlich zeigt das Navicertsystem die Entwicklung eines ganz neuen Seekriegsrechts, ein für mich sehr wesentliches Thema.

Das nächste Dokument ist Dönitz 60, Seite 256. Es ist ein französischer Erlaß vom 11. November 1939, in dem Abzeichen für das mobilisierbare Personal der Handelsschiffe eingeführt werden.

Diese Urkunde ist wesentlich für die Frage, ob die Besatzungen von Handelsschiffen in diesem Stadium des Krieges als Kombattanten oder als Nichtkombattanten anzusehen waren. Die [263] Einzelheiten des Erlasses scheinen mir zu zeigen, daß sie als Kombattanten angesehen werden müssen.

Mit den beiden nächsten Urkunden möchte ich angreifenden Beweiswert der Urkunde der Anklage GB-191. Es handelt sich um meine Urkunden Dönitz 81, Seite 233, und Dönitz 82, Seite 234. Ich hatte gesagt, daß diese beiden Urkunden den Beweiswert der Urkunde GB-191 angreifen sollen. Das ist der Bericht des Britischen Foreign Office über den deutschen Seekrieg. In diesem Bericht ist auf Seite 1 angegriffen der Artikel 72 der deutschen Prisenordnung, in dem gesagt wird, daß Schiffe versenkt werden dürfen, wenn sie nicht in die Häfen eingebracht werden können. Das Dokument GB-191 sagt dazu, daß dieses der traditionellen britischen Auffassung widerspreche.

Mein Dokument Dönitz 81 zeigt die Versenkung des deutschen Dampfers »Olinda« durch den britischen Kreuzer »Ajax« am ersten Tage des Krieges.

Es ißt nur ein Beispiel dafür, daß die. Behauptung des Berichts des Britischen Foreign Office nicht richtig ist, wonach die britische Flotte die Schiffe nicht versenkt habe, wenn sie sie nicht einbringen konnte oder wollte.

In dem gleichen Bericht des Foreign Office wird den deutschen U-Booten zum Vorwurf gemacht, daß sie niemals einen Unterschied gemacht hätten zwischen bewaffneten und nichtbewaffneten Handelsschiffen. Ich werde dem Gericht später die Befehle über die Behandlung der bewaffneten und nichtbewaffneten Handelsschiffe vorlegen.

Ich möchte hier mit meinem nächsten Dokument nur die U-Boote davor in Schutz nehmen, daß ihnen jede Verwechslung als böser Wille ausgelegt wird. Ich lege deshalb in Dönitz 82 eine Äußerung des Britischen Foreign Office vor, in der bestätigt wird, daß es außerordentlich schwer, wenn nicht unmöglich ist, in manchen Fällen ein bewaffnetes Handelsschiff von einem nichtbewaffneten zu unterscheiden.

Das nächste Dokument, Dönitz 85, auf Seite 242, enthält eine Stellungnahme des amerikanischen Marineministers Knox zur Frage der Geheimhaltung der Vernichtung deutscher U-Boote durch amerikanische Seestreitkräfte. Es ist für mich wesentlich im Zusammenhang mit dem Dokument der Anklage GB-194. In diesem Dokument werden der Seekriegsleitung die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um Versenkungen durch U-Boote geheimzuhalten, nämlich das Vorschützen der Fiktion eines Minentreffers als fraudulös ausgelegt. Ich möchte dies als ein Beispiel dafür geben, daß im Kriege selbstverständlich militärische Maßnahmen geheimgehalten werden können und daß das nicht ein Beweis für oder gegen ihre Rechtmäßigkeit ist.

[264] Das nächste Dokument ist Dönitz 89 auf Seite 246. Es ist eine Aufstellung der Seekriegsleitung über Neutralitätsverletzungen der Vereinigten Staaten aus der Zeit vom 4. September 1939 bis zum 29. September 1941. Das Dokument ist wesentlich für das Dokument der Anklage GB-195. In GB-195 ist ein Befehl Adolf Hitlers vom Juli 1941 enthalten, in dem gesagt wird, daß nunmehr auch die Schiffe... die Handelsschiffe der Vereinigten Staaten in dem deutschen Blockadegebiet genau so behandelt werden sollen wie alle anderen neutralen Schiffe, das heißt versenkt werden sollen. Die Anklage hat diesen Befehl ausgelegt als Beweis für eine zynische und opportunistische Führung des U-Bootkrieges durch den Großadmiral Dönitz. Ich möchte mit dieser Aufstellung zeigen, daß vom deutschen Standpunkt aus es durchaus verständlich und gerechtfertigt war, wenn man im Sommer 1941 den Vereinigten Staaten keine bessere Stellung mehr einräumte als allen übrigen Neutralen.

Ich komme jetzt zu dem Thema der Behandlung Schiffbrüchiger. Diese Dokumente sind im Band 1 des Urkundenbuches. Das erste Dokument, Dönitz 9 auf Seite 11, gibt eine Schilderung von übertriebenen Rettungsmaßnahmen deutscher U-Boote vom September und Oktober 1939. Es ist wesentlich dafür, daß Admiral Dönitz...


VORSITZENDER: Sie bilden doch sicher eine Gruppe, wissen Sie nicht die Nummer der Dokumente, die sich auf Schiffbruch beziehen?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl, es sind eine Anzahl.


VORSITZENDER: Können Sie diese nicht alle zusammenfassen?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl, Herr Präsident, ich kann sie zusammenfassen. Es sind die Urkunden Dönitz 9 auf Seite 11, Dönitz 10 auf Seite 12, Dönitz 12 auf Seite 18, und Dönitz 13 auf den Seiten 19 bis 26 und Seite 49, und Dönitz 19 auf Seite 34. Alle diese Urkunden stehen im Zusammenhang mit dem Dokument GB-196 der Anklage. Das ist ein Befehl vom Winter 1939/40, in dem die Rettungsmaßnahmen der U-Boote eingeschränkt werden. Sir David hat gegen diese Gruppe vorgebracht, daß es ohne Bedeutung sei, ob auch nach diesem Befehl vom Winter 1939/40 tatsächlich weiter gerettet worden wäre. Ich kann mich dieser Ansicht nicht anschließen. Wenn die Anklage Admiral Dönitz einen Befehl über die Einschränkung der Rettungsmaßnahmen aus dem Winter 1938/40 zur Last legt, dann ist es erheblich, aus welchen Gründen ein solcher Befehl zustandegekommen ist und welche praktische Auswirkung er tatsächlich gehabt hat. Meine Behauptung ist dabei, daß dieser Befehl zurückzuführen war einmal auf die Einsatzverhältnisse der U-Boote damals unter der englischen Küste und [265] zweitens auf übertriebene Rettungsmaßnahmen der Kommandanten. Der Befehl hat nicht Rettungsmaßnahmen allgemein verboten, und das sollen insbesondere die Erklärungen der Kommandanten zeigen, die ich unter Dönitz 13 vorgelegt habe


VORSITZENDER: Können Sie uns eine Seitenzahl geben, so daß wir diese GB-Nummern finden können, zum Beispiel GB-196.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl, es ist im britischen Dokumentenbuch Seite 33, im Dokumentenbuch der Anklage, Herr Präsident.


VORSITZENDER: GB-195?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Seite 32, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Danke.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich möchte noch zu einem formellen Einwand Stellung nehmen. Ein Teil dieser Erklärungen sind nichteidliche. Ich gehe dabei aus von dem Artikel 19 des Statuts, in dem das Gericht gehalten ist, alle Beweismittel zu verwerten, die Beweiswert haben. Ich glaube, daß ein schriftlicher Bericht eines Offiziers über seine Tätigkeit als Kommandant auch dann Beweiswert hat, wenn er nicht beschworen ist. Ein solcher Bericht würde vor einem deutschen Kriegsgericht ohne weiteres als Beweismittel zugelassen.

Das letzte Dokument in dieser Gruppe, Dönitz 19 auf Seite 34 betrifft das Dokument der Anklage GB-199. Es ist ein Funkspruch, Seite 36 des britischen Dokumentenbuches der Anklage.

Es handelt sich dabei um einen Funkspruch, den das U-Boot des Kapitänleutnants Schacht von Admiral Dönitz erhalten hat. Er betrifft das Retten oder Nichtretten von Engländern und Italienern.

Das Dokument Dönitz 19 ist das Kriegstagebuch des U-Bootes Schacht und zeigt einmal die Bewaffnung und die Besatzung des Schiffes »Laconia«, um dessen Besatzungsmitglieder es sich handelte. Es gibt zweitens eine Erklärung dafür, weshalb von den zahlreichen Italienern verhältnismäßig wenig und von den weniger zahlreichen Engländern verhältnismäßig viele gerettet wurden. Diese Vorgänge waren dem Admiral Dönitz aus den Funksprüchen bekannt.

Das Dokument Dönitz 29...


VORSITZENDER: Herr Dr. Kranzbühler! Ich sagte Ihnen schon, daß der Gerichtshof alle diese Dokumente gelesen und überprüft hat. Es ist deshalb nicht notwendig, daß Sie sie in kleinen Gruppen behandeln und auf jedes Dokument eingehen, wenn Sie nur die Art des Dokuments, der Gruppe, andeuten wollen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Dann möchte ich erwähnen die Dokumente Dönitz 29 auf den Seiten 54 bis 59 des Dokumentenbuches, Dönitz 31 auf Seite 64, Dönitz 32 auf Seite 65, [266] Dönitz 33 auf Seite 66, Dönitz 37 auf Seite 78, Dönitz 38 auf Seite 80 und Dönitz 40 auf Seite 86. Auch diese Dokumente betreffen alle das Thema »Schiffbrüchige«, und zwar beschäftigt sich Dönitz 29 mit der Aussage des Zeugen Heisig.

Die Anklage hat geltend gemacht, daß ich eine charakterliche Beurteilung des Zeugen Heisig hier nicht bringen könne, weil diese nicht im Kreuzverhör von Heisig vorgebracht worden sei. Ich möchte dazu sagen, daß ich meiner Ansicht nach die Glaubwürdigkeit von Heisig im Kreuzverhör angegriffen habe soweit mir das im Moment möglich war. Ich habe von der Existenz dieses Zeugen erst drei Tage erfahren bevor er auftrat.

VORSITZENDER: Herr Dr. Kranzbühler! Jetzt beginnen Sie, sich mit jedem einzelnen Dokument zu beschäftigen. Sie haben uns schon eine ganze Anzahl von Dokumenten unterbreitet, die alle in die Gruppe »Behandlung Schiffbrüchiger« fallen. Wir haben diese Dokumente schon gesehen und können sie deshalb als Gruppe betrachten. Wir brauchen diese Einzelheiten über die Frage der Glaubwürdigkeit von Heisig nicht, da sie uns bereits vorliegt.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Ich glaube, daß es sehr schwer ist, über die Erheblichkeit der Dokumente zu urteilen, wenn ich nicht sagen kann, in welchem Zusammenhang sie stehen. Zum Beispiel die nächsten drei Dokumente Dönitz 31, 32, 33 stehen im Zusammenhang mit GB-200. Das ist ein Befehl des Befehlshabers der U-Boote über die Behandlung der sogenannten »rescue-ships«. Das Gericht wird sich erinnern, daß die Anklage gesagt hat, sie beanstande nicht den Befehl an sich, »rescue-ships« zu versenken, sondern nur die Tendenz, durch die Versenkung von »rescue-ships« auch Schiffbrüchige zu töten.

Meine Dokumente dazu sollen zeigen, daß damit Maßstäbe, und zwar moralische Maßstäbe angelegt werden, die es im Kriege nicht gibt. Das will ich zeigen an der Parallele der Seenotflugzeuge. Diese Seenotflugzeuge sind mit vollem Recht abgeschossen worden, die deutschen Seenotflugzeuge von der britischen Luftwaffe, weil es kein Abkommen gab, das das verbot. Die britische Luftwaffe hat sich also selbstverständlich auch nicht von moralischen Bedenken abhalten lassen, Rettungsflugzeuge abzuschießen, wenn das völkerrechtlich erlaubt war, und genau denselben Standpunkt haben wir zu den »rescue-ships«.

Bei der Versenkung des Dampfers »Steuben« möchte ich einen Irrtum berichtigen. Das ist das Dokument Dönitz 33. Es handelt sich nicht, wie Sir David gestern meinte, um die Versenkung eines Lazarettschiffes durch ein russisches U-Boot, sondern um die Versenkung eines deutschen Transportschiffes, auf dem Verwundete waren. Diese Versenkung war also durchaus berechtigt, und ich möchte gerade zeigen mit diesem Dokument, daß die Seekriegsleitung[267] nicht einen Augenblick daran gedacht hat, sie als unberechtigt hinzustellen. Ich glaube, Herr Präsident, daß ich auch noch zu den Dokumenten Dönitz 37, 38 und 40 etwas Näheres sagen muß, denn gerade sie sind von der Anklage angegriffen worden, weil sie das Verhalten der Alliierten in bestimmten Kriegsmaßnahmen darstellen.


VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Ich habe Ihnen schon mehr als einmal gesagt, daß der Gerichtshof Sie nicht über jedes einzelne Dokument anzuhören wünscht. Wir haben uns diese Dokumente schon an gesehen und wir wünschen, daß Sie sie in Gruppen behandeln. Sie haben uns diese Dokumente schon in einer Gruppe unterbreitet und haben uns gesagt, worauf sie sich beziehen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl, Herr Präsident! Darf ich wenigstens die Urkunden der Anklage nennen, auf die sich meine Urkunden beziehen?


VORSITZENDER: Jawohl, natürlich.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Dönitz 37 bezieht sich auf das Dokument der Anklage D-638. Das ist die Aussage von Großadmiral Dönitz zum Fall »Athenia«. Am Schluß dieser Aussage wird die Frage der Bestrafung des U-Bootkommandanten angeschnitten, und die Anklage macht Admiral Dönitz offenbar zum Vorwurf, daß er den Kommandanten nicht anders bestraft hat als nur disziplinarisch. Ich will mit diesem Dokument Dönitz 37 zeigen, daß ein Befehlshaber Kriegsmaßnahmen auch dann einmal duldet, wenn sie nicht richtig waren oder wenn sie mindestens zum Teil nicht richtig sind.

Dönitz 38 steht im Zusammenhang mit dem von der Anklage nicht angegriffenen Dokument Dönitz 39. Es bringt nur eine Einzelheit aus dem Dokument Dönitz 39. In diesem Dokument ist eine Stellungnahme der Seekriegsleitung enthalten zu den angeblichen Meldungen über alliierte Beschießung von Schiffbrüchigen und dergleichen. Und mir kommt es mit Dönitz 38 nur darauf an, klarzulegen, daß die äußerst zurückhaltende Stellung der Seekriegsleitung nicht etwa auf mangelhaften Beweismitteln beruhte, sondern daß sie hier sogar beschworene Aussagen zugrundeliegen hatte und trotzdem jede Möglichkeit einer Vergeltung ablehnte.

Dönitz 40 steht im Zusammenhang mit dem von mir vorgelegten Dokument, das nicht bestritten ist, Dönitz 42.

In diesem Dokument werden ganz nüchterne Erwägungen darüber angestellt, ob man Schiffbrüchige abschießen kann oder nicht. Ich möchte zeigen, daß solche Erwägungen vielleicht nach einem Krieg als inhuman und unmöglich erscheinen, daß aber in einem Krieg solche Fragen geprüft werden und, wenn militärische Notwendigkeiten vorliegen, sogar unter Umständen bejaht werden.

[268] Die beiden nächsten Dokumente, Göring 7 auf Seite 89 und C-21 auf Seite 91, beschäftigen sich mit dem Dokument der Anklage GB-205. Das war eine Radiosendung über die Versenkung eines alliierten Segelkutters. GB-205 steht auf der Seite 53 des Anklageurkundenbuches. Die Anklage hat im Anschluß an dieses Dokument gegen unsere Seekriegsführung den Vorwurf erhoben, sie wolle die Besatzung der Handelsschiffe terrorisieren. Meine beiden Dokumente. Göring 7 und C-21, geben nur einige Beispiele dafür, daß die Terrorisierung ja nichts Rechtswidriges ist, sondern daß jeder Kriegführende selbstverständlich bei seinen militärischen Maßnahmen auch den psychologischen Eindruck mit berücksichtigt, den diese Maßnahmen beim Gegner hervorrufen.

Die nächste Gruppe sind die Dokumente Dönitz 43 auf Seite 95, Dönitz 90 auf Seite 258 und Dönitz 67 auf Seite 96. Sie betreffen alle das Thema, ob ein Schiff zur Rettung verpflichtet ist, wenn es sich dabei selbst gefährdet. Sie stehen damit im Zusammenhang mit den Dokumenten der Anklage GB-196 auf Seite 33 des Anklagebuches und GB-199 auf Seite 36 des Anklagebuches. Sie zeigen einmal die Praxis der britischen Flotte...


VORSITZENDER: Dr. Kranzbühler! Sie haben uns schon gesagt, worauf sie sich beziehen, ob nämlich ein Schiff zur Rettung verpflichtet ist oder nicht, wenn es selbst in Gefahr ist, und das ist, sagen Sie, eine Antwort auf GB-196 und 199. Warum sollten Sie uns noch mehr darüber erzählen?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Wenn das genügt, werde ich weitergehen, Herr Präsident! Das letzte Dokument dieser Gruppe ist Dönitz 53 auf Seite 99. Es ist eine Erklärung von einigen 60 U- Bootkommandanten aus einem englischen Gefangenenlager, und zwar darüber, daß ihnen niemals ein Befehl zur Vernichtung von Schiffbrüchigen erteilt worden ist. Die Anklage hat es beanstandet, weil es zu allgemein und weil es nicht beschworen sei. Ich glaube, daß es eine ganz konkrete Aussage enthält über den angeblichen Vernichtungsbefehl. Es ist ferner eine dienstliche Meldung der deutschen kriegsgefangenen Kommandanten an den ihnen vorgesetzten englischen Lagerkommandanten und ist mir durch die Vermittlung des britischen Kriegsministeriums zugegangen.

Ich möchte das Tribunal ganz besonders bitten, mir dieses Beweismittel zuzulassen, weil es für mich und meinen Mandanten einen sehr hohen Beweiswert und einen sehr hohen moralischen Wert hat.

Die letzte Gruppe der angegriffenen Dokumente fällt, in das Thema der Verschwörung. Es ist zunächst im Urkundenbuch Band 2, Herr Präsident. Dönitz 47, das in Verbindung steht mit dem Dokument GB-212. Dönitz 47 ist auf Seite 120 abgedruckt. Das Dokument der Anklage ist GB-212. Auf Seite 75 ist dort ein [269] Vorfall erwähnt, nämlich daß Admiral Dönitz es billigt, daß ein Verräter in einem Kriegsgefangenenlager beseitigt worden ist. Dönitz 47 soll zeigen, daß die Beseitigung von Verrätern eine Notmaßnahme ist, die während des Krieges wohl von allen Regierungen gebilligt wird.

Dönitz 48 betrifft das Thema der Behandlung von Kriegsgefangenen. Es steht im Zusammenhang mit dem Dokument der Anklage GB-209. Dönitz 48 ist abgedruckt auf Seite 122 meines Urkundenbuches und GB-209 ist abgedruckt auf Seite 68 des Urkundenbuches der Anklage. Im Anschluß an GB-209, das die Möglichkeit des Austritts aus der Genfer Konvention behandelt, hat die Anklage Admiral Dönitz vorgeworfen, daß er bedenkenlos das Schicksal von über 150000 amerikanischen und über 50000 britischen Kriegsgefangenen aufs Spiel habe setzen wollen. Es genügt meiner Ansieht nach nicht, eine solche Behauptung der Anklage einfach zu bestreiten, sondern ich muß beweisen, daß die Kriegsgefangenen, für die Admiral Dönitz selbst verantwortlich war, nicht nur entsprechend dem Völkerrecht, sondern vorbildlich behandelt worden sind, und zwar, wie es in einer britischen Bestätigung heißt, die sich in meinen Beweismitteln befindet, »with fairness and consideration«.

Das nächste Dokument Dönitz 49 betrifft die Behandlung von Landeseinwohnern, abgedruckt auf Seite 130. Es ist erheblich wegen der Dokumente der Anklage GB-210, Anklage-Urkundenbuch Seite 69 und GB-211, Anklage-Urkundenbuch Seite 72. Mit diesen beiden Urkunden der Anklage soll Admiral Dönitz in Verbindung gebracht werden mit der Verschwörung zur Begehung von Verbrechen gegen Landeseinwohner der besetzten Gebiete. Ich möchte auch hier wieder zeigen, daß er in dem Abschnitt, für den er selbst verantwortlich war, alles getan hat, um die Einwohner der besetzten Gebiete zu schützen. Ich habe deshalb ein Beweismittel vorgelegt über die Gerichtsurteile, die von den Gerichten der Kriegsmarine zum Schutze der Landeseinwohner ergangen sind und die, gerade soweit es Todesurteile gegen deutsche Soldaten waren, von Admiral Dönitz bestätigt worden sind.

Die Anklage sagte auch zu diesem Dokument, es sei sehr allgemein. Das Dokument enthält eine Anlage mit etwa 80 einzelnen Beispielen für Urteile. Ich habe sie nicht mit abgedruckt, um den Übersetzern diese Arbeit zu ersparen; aber wenn das Tribunal es für erforderlich hält, werde ich selbstverständlich auch diese Anlage gern übersetzen lassen.

Die letzte Gruppe betrifft Dönitz 51 auf Seite 134 und Dönitz 52 auf Seite 135. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Dokument der Anklage GB-188 auf Seite 10 des britischen Dokumentenbuches. Das ist die Rede, die Admiral Dönitz gehalten hat beim Tode Adolf Hitlers.

[270] Im Anschluß an dieses Dokument und an ein weiteres hat die Anklage ihm vorgeworfen, daß er als fanatischer Nazi den Krieg verlängert hätte auf Kosten der Männer, Frauen und Kinder seines Volkes. Die Dokumente der Anklage selbst zeigen jedoch, daß er eine Hinausziehung der Kapitulation für erforderlich gehalten hat, um möglichst viele Menschen aus dem Osten nach dem Westen zu bringen und sie dadurch in Sicherheit zu bringen.

Die Dokumente Dönitz 51 und Dönitz 52 sollen beweisen, daß tatsächlich sehr viele, Hunderttausende, wenn nicht Millionen deutsche Menschen in diesen letzten Wochen des Krieges in Sicherheit gebracht worden sind.


VORSITZENDER: Wir werden das wahrscheinlich aus den Urkunden ersehen. Es ist ein Teil der in den Urkunden enthaltenen Einzelheiten, nicht wahr?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ich brauche darüber nichts weiter zu sagen, Herr Präsident.


VORSITZENDER: Sind das alle Dokumente? Herr Dr. Kranzbühler! Nach Ansicht des Gerichtshofs würde es eine Zeitersparnis bedeuten, wenn Sie nach dem Entscheid des Gerichtshofs über die Dokumente zuerst den Angeklagten Dönitz aufrufen würden. Würden Sie damit einverstanden sein?


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Ich war an sich nicht darauf vorbereitet, aber ich bin in der Lage, das zu tun.

VORSITZENDER: Gut, der Zweck ist natürlich, Zeit zu sparen, und nach Ansicht des Gerichtshofs werden im Laufe des Verhörs des Angeklagten wahrscheinlich eine beträchtliche Anzahl dieser Dokumente behandelt werden, im Laufe des direkten Verhörs und des Kreuzverhörs.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl, Herr Präsident! Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, daß ich bei der Befragung von Admiral Dönitz die Kenntnis der Urkunden an sich voraussetze und auch gern einige Urkunden mit ihm besprechen möchte. Ich weiß aber nicht, ob das Tribunal diese Urkunden nun zuläßt oder nicht.


VORSITZENDER: Was ich vorschlagen wollte, ist, daß der Gerichtshof jetzt schon die Erheblichkeit und die Zulässigkeit dieser Urkunden erörtert und Ihnen dann sagt, entscheidet, welche Dokumente zulässig sind. Sie werden dann wissen, welche Dokumente zugelassen sind. Dann können Sie Admiral Dönitz aufrufen und ihn natürlich über die Dokumente, die zugelassen sind, befragen; und wie ich Ihnen bereits sagte, hat der Gerichtshof diese Dokumente schon eingesehen. Wir werden sie nun noch einmal daraufhin [271] prüfen, ob sie zulässig sind. Auf diese Weise wird der Gerichtshof sehr weitgehend mit den Dokumenten vertraut werden.

FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ja, ich bin einverstanden, Herr Präsident, ich werde Admiral Dönitz rufen, wenn es dem Tribunal für richtig erscheint.


VORSITZENDER: Herr Dr. Kranzbühler! Sie haben über Dokument Dönitz 60 gesprochen, das eine große Anzahl von Seiten enthält, auf die Sie sich beziehen wollen. Nachdem wir den Entscheid darüber getroffen haben, müssen Sie jedem Dokument eine besondere Beweisstück-Nummer geben – jeder einzelnen Seite, die wir zulassen werden und die Sie als Beweismaterial unterbreiten wollen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Herr Präsident! Darf ich darauf aufmerksam machen, daß das ein Buch ist. Dönitz 60 ist ein Buch. Ich habe Ihnen deshalb keine Exhibit-Nummer gegeben, weil ich es ja einmal überreiche.


VORSITZENDER: Aber es enthält so viele Seiten, daß es praktischer wäre, wenn Sie jeder einzelnen Seite eine besondere Beweisstück-Nummer geben würden.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Jawohl.


VORSITZENDER: Es scheint sich auf eine große Anzahl von Themen zu beziehen.


FLOTTENRICHTER KRANZBÜHLER: Ja, eine Sammlung von Dokumenten.


VORSITZENDER: Nachdem Sie die verschiedenen Themen in einer ganz anderen Reihenfolge behandelt haben als Sir David, wäre es, glaube ich, angebracht, wenn Sir David sich über diese Angelegenheit äußern würde. Natürlich nur, wenn Sie etwas zu sagen wünschen, Sir David.


SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Selbstverständlich, Mylord.

Mylord! Ich habe die Mitteilung des Gerichtshofs gehört, daß er Gelegenheit hatte, die Dokumente zu prüfen. Deshalb beabsichtige ich, alle meine Bemerkungen sehr kurz zu fassen. Darf ich, bevor ich mich mit den sehr wenigen Fragen befasse, eine Erklärung abgeben?

Mein Freund, Oberst Pokrowsky, wollte klarstellen, und ich nehme auch an, daß sich der Gerichtshof darüber gestern im klaren war, daß kein Einspruch gegen Dokument 3 und 4 erhoben wurde. Diese betreffen einen geheimen Stützpunkt im Norden, der nur für Angriffe auf Holztransporte aus nordrussischen Häfen wichtig ist. Die Sache, auf die sich der Einspruch bezog, ich glaube, der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, bestand in einer Erklärung von Dr. Kranzbühler, die nicht durch die Dokumente [272] begründet war. Oberst Pokrowsky war sehr darauf bedacht, daß ich das im Namen der Anklagebehörde klarstelle.

Mylord, ich glaube, daß ich nur auf zwei Punkte in meiner Antwort hinweisen muß. Der erste betrifft meine Gruppe 3, die Einzelheiten des Banngut-Kontrollsystems. Mylord, ich behaupte, daß Dr. Kranzbühlers Argument hier ein non sequitur enthält. Er behauptet vor allem, um die logische Schlußfolgerung aus seinem Argument zu ziehen, daß Handelsschiffe, die Banngüter an Bord hatten, von den Kriegführenden ohne Warnung versenkt werden könnten. Ich bin der Ansicht, mit größtem Respekt ihm gegenüber, daß dies völlig unrichtig ist und aus der Tatsache, daß gewisse Regeln und Listen über Bannware aufgestellt sind, nicht das Recht folgt, ein Schiff ohne Warnung zu versenken. Das gleiche gilt für seinen zweiten Punkt, der sich auf das britische Navicertsystem bezieht. Dieses System ist im ersten Weltkrieg angewandt worden und ist wohlbekannt. Aber wiederum ist das grundsätzliche »Non sequitur« oder der fehlende Zusammenhang folgendes: Wenn ein neutrales Schiff irgendeinen dieser Kontrollhäfen anläuft und ein Navicert bekommt, so folgt nicht daraus, daß dieses Schiff eine derartige unneutrale Handlung begangen hat, daß es einem Kriegsschiff gleichgestellt ist. Das ist die Stellung, die mein Freund, Dr. Kranzbühler, einnehmen müßte, falls dieses Argument Erfolg haben sollte.

Mit der dritten Gruppe wünscht er Dokumente vorzulegen über den wirtschaftlichen Druck, der zum Beispiel auf Belgien hinsichtlich der eingeführten Handelsgüter ausgeübt wurde. Die Angeklagten der Kriegsmarine werden nicht des wirtschaftlichen Druckes, sondern des Mordes an Menschen auf hoher See beschuldigt. Ich habe jetzt wieder nur kurz dazu Stellung genommen, und die Anklagebehörde vertritt mit Nachdruck die Ansicht, daß sich dieses ganze dokumentarische Beweismaterial von dem Wesen des Falles ziemlich weit entfernt.

Für die zweite Gruppe von Dokumenten, auf die ich hinweisen wollte, kann ich als Beispiel das Dokument anführen, das zahlreiche nicht neutrale Handlungen gegen die Vereinigten Staaten aufführt. Das Argument der Anklagevertretung gegenüber der warnungslosen Versenkung besteht darin, daß die Versenkung ohne Warnung aus rein politischen Gründen gegen verschiedene Gruppen neutraler Staaten durchgeführt, wurde, nach Maßgabe der Vorteile oder falls von der Versenkung Abstand genommen wurde, der Nachteile, die Deutschland auf Grund seiner Beziehungen zu diesen neutralen Staaten hätte. Es nützt nichts, diese Behauptung der Anklagebehörde zu beantworten. Das ist eine Tatsache, über die entschieden werden kann, ob die Anklagebehörde recht hat. Es ist zwecklos anzuführen, daß die Vereinigten Staaten auch gewisse [273] unneutrale Handlungen begangen hätten. Das könnte höchstens die Behauptung der Anklagevertretung stützen, daß eine Versenkung ohne Warnung willkürlich vorgenommen wurde, je nach den politischen Vorteilen, die daraus gezogen werden konnten.

Und nun bleibt nur noch eines – und wieder wünscht mein Freund, Oberst Pokrowsky, daß ich dies betone –, nämlich, daß diese Sammlung von unbeschworenen Aussagen vom rechtlichen Standpunkt aus etwas anderes ist als Berichte von Offizieren, die diese auf Grund ihrer Dienstpflichten aufgesetzt haben. Diese sind vor allen Kriegsgerichten, wahrscheinlich in jedem Lande der Welt, zugelassen. Diese jedoch sind eine ad hoc-Sammlung. Sie sind nicht nur unbeschworen, sondern unbestimmt und unklar Sie stehen auch in ungenügendem Zusammenhang mit der Regel, an die der Fall der Anklagebehörde gebunden ist.

Mylord, ich habe versucht, mich sehr kurz zu fassen; ich möchte jedoch, daß der Gerichtshof in Betracht zieht, daß bei allen diesen Gruppen, und ganz besonders bei Gruppe 3 und 4, die Anklagevertretung sich sehr im Recht fühlt.

Ich danke dem Gerichtshof, daß er mir Gelegenheit gegeben hat, dieses vorzutragen.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich nun vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 13, S. 258-275.
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