Vormittagssitzung.

[106] SIR DAVID MAXWELL-FYFE: Herr Vorsitzender! Darf ich über den Brief von General Warlimont sprechen, den wir gestern in Verbindung mit dem Antrag von Dr. Laternser, Oberst Bürker aufzurufen, erörterten. Herr Vorsitzender! Die Anklagebehörde hatte die Gelegenheit, über den Brief zu beraten, und sie ist gerne bereit, den Teil des Briefes zuzulassen, der sich auf Oberst Bürker bezieht. Es ist Teil A des Briefes, der enthält, was Oberst Bürker sagen würde, wenn er vernommen würde. Wir sind gern bereit, das von Euer Lordschaft gestern vorgeschlagene Zugeständnis zu machen. Die anderen Teile des Briefes, B und C, beziehen sich auf eine Erklärung des Generals Warlimont selbst und auf die Erklärung eines Majors Meier. Dr. Laternser hat in Bezug auf diese Teile keinen Antrag gestellt und ist damit einverstanden, daß sie nicht verlesen werden. Dr. Laternser ist also mit unserem Vorschlag einverstanden, daß der erste Teil, die Erklärung von Oberst Bürker, so behandelt wird als wäre es seine tatsächliche Aussage im Zeugenstand.

VORSITZENDER: Dr. Laternser! Vielleicht wollen Sie den Abschnitt A des Briefes lesen.

DR. LATERNSER: Ich verlese aus einem Brief des Generals Warlimont:

»Nürnberg, den 23. August 1946. Herrn Rechtsanwalt Dr. Laternser.«

Ich lasse nun einiges aus und beginne:

»A) Vor etwa 10-14 Tagen erschien frühmorgens bei mir im Generallager Dachau der mir seit vielen Jahren bekannte, ebenfalls dort untergebrachte Oberst im Generalstab des früheren Heeres Bürker und berichtete mir, daß ihm am Abend vorher durch den Nachrichtendienst die russische Anklage gegen das OKW wegen angeblicher Vorbereitung des Bakterienkrieges bekanntgeworden sei. Er entsinne sich hierzu eines Vorganges aus seiner kurzen Tätigkeit als Chef der Organisationsabteilung des Wehrmachtführungsstabes, den er etwa wie folgt wiedergab.«

Nun in Anführungszeichen in direkter Rede wiedergegeben:

»Im Herbst 1943, wahrscheinlich später im September, erschienen bei mir in meinem Dienstzimmer drei mir [106] unbekannte Herren, von denen einer der Heeressanitätsinspektion, einer vermutlich einer Forschungsstelle des Heereswaffenamtes angehörte, während ich mich an den dritten weder nach Namen noch dienstlicher Zugehörigkeit erinnern kann. Sie setzten mir auseinander, daß nach ihrer Ansicht die Forschungsarbeiten zur Abwehr eines etwa von feindlicher Seite unternommenen Bakterienkrieges nicht oder nicht mehr genügten. Ihr Auftrag, der sie ausdrücklich auf Forschungen zur Abwehr beschränke, müsse erweitert werden. Es sei nach ihrer Überzeugung notwendig, alle Mittel, also wohl auch zu einem allenfallsigen Gegenangriff auszuschöpfen. Die Herren drängten mich, in diesem Sinne beim Chef des OKW (Keitel) vorstellig zu werden. Ich hatte erst Anfang September 1943 die Dienststelle als Chef der Organisationsabteilung nach einer vorausgegangenen Einarbeitungszeit von etwa zwei Monaten durch meinen Vorgänger (Oberst Münch, gefallen) übernommen und von dieser Frage bis dahin nicht das geringste gehört. Als ich bei meinem nächsten Vortrag beim Chef des OKW die Angelegenheit vorbrachte, war dieser höchst ungehalten. Er beschied mich in ungewöhnlich scharfem Ton etwa mit den Worten: ›Das ist doch längst verboten und kommt überhaupt nicht in Frage‹.«


VORSITZENDER: Dr. Kubuschok!

DR. EGON KUBUSCHOK, VERTEIDIGER DES ANGEKLAGTEN VON PAPEN, VERTEIDIGER FÜR DIE REICHSREGIERUNG:

Herr Präsident! Hohes Tribunal! Das von der Anklage beantragte Verfahren gegen die Organisationen ist in vieler Hinsicht ein Novum. Erstmalig stehen vor dem Strafrichter Organisationen mit Millionen von Mitgliedern, erstmalig wird ein Urteil über die Gesamtheit der zivilen und militärischen Leitung eines Staates erwartet. Die Bedeutung, aber auch die Problematik eines derartigen Verfahrens liegt damit zutage. Sie ergibt auch für den Verteidiger der einzelnen Organisation die Pflicht, sich mit den allgemeinen tatsächlichen und rechtlichen Problemen dieses Verfahrens zu befassen.

Die Anklage stützt ihren Antrag auf die Voraussetzung, daß es nach allgemeinen Rechtsanschauungen eine kollektive strafrechtliche Verantwortung gebe und daß infolgedessen auch eine kriminelle Verurteilung einer Gemeinschaft als solcher möglich wäre. Wenn sie diesen Rechtsgedanken mit Beispielen aus den Strafgesetzen der verschiedenen Kulturländer zu rechtfertigen versucht, so muß demgegenüber klargestellt werden, daß alle genannten Beispiele nicht eine kriminelle Verurteilung der Organisationen als solche ergeben, sondern immer nur die Verurteilung eines einzelnen Individuums wegen seiner Mitgliedschaft zu einer als verbrecherisch erkannten [107] Organisation. Anders kann es auch nicht sein. Eine kriminelle Verantwortung kann nur für ein Individuum gegeben sein. Jedes Strafrecht geht von dem Begriff des Verschuldens aus, von der Erkenntnis des strafbaren Tatbestandes und der unbeirrten Willensbildung zur Vollendung dieses Tatbestandes. Nur bei einer natürlichen Person ist eine Erkenntnisfähigkeit und eine Willensbildung, mithin der Schuldbegriff als solcher, möglich.

Eine andere Frage ist es, ob man, hervorgerufen aus der Entwicklung unserer Zeit, die Organisation auf dem Gebiet verantwortlich macht, auf dem sie ihrer Natur entsprechend eine Schädigung der staatlichen Interessen bedingt. Dies ist das Gebiet der Ordnungswidrigkeit, nicht das des im Ethischen wurzelnden Kriminellen. Diese Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, sind Gesetze geschaffen worden, die Organisationen als solche verantwortlich auf dem Gebiete ihrer schädigenden Wirkung mit Mitteln bestrafen, die die Organisation als solche treffen können. Eine Verwaltungs- oder Ordnungsstrafe für eine durch eine Organisation hervorgerufene Schädigung der staatlichen Interessen ist durchführbar und wegen ihrer Zweckmäßigkeit in den verschiedensten Staaten gesetzlich geregelt worden. Diese Verfahren sind aufgebaut auf einer lediglich objektiven Feststellung, unabhängig von einer ja nicht möglichen Prüfung der Schuldfrage.

Hiervon ausgehend ist die Frage zu prüfen, welche Bedeutung die von der Anklage beantragte Erklärung haben muß.

In ihr liegt zunächst einmal eine Feststellung mit einem historischen und einem wertenden Inhalt.

Weiterhin stellt die Feststellung des verbrecherischen Charakters der Organisation eine nachträgliche Verrufserklärung der inzwischen rechtlich und tatsächlich aufgelösten Organisation dar, darüber hinaus insbesondere eine Ächtungserklärung aller Organisationsmitglieder. Sie werden alle von der Erklärung erfaßt und damit in ihrer Auswirkung nach den Worten von Herrn Justice Jackson als »schlechte« Elemente von den »guten« Elementen getrennt.

Schließlich, und das ist die einschneidendste und zugleich bedenklichste Bedeutung dieser Erklärung: Sie schafft unter Berücksichtigung des Kontrollratsgesetzes Nummer 10 eine weitgehende Schuldfeststellung für das einzelne Mitglied. Das Kontrollratsgesetz Nummer 10 ist zunächst noch gewissermaßen ein Rahmengesetz. Die Bestimmung des Artikels II d stellt die Mitgliedschaft in Organisationen unter Strafe, die vom Tribunal als verbrecherisch erklärt worden sind. Ist nunmehr seitens des Tribunals ein derartiges Urteil ergangen, so ist damit die bisherige Lücke in der Strafbestimmung ausgefüllt. Der Name der verurteilten Organisation tritt nunmehr gewissermaßen in den Wortlaut der Strafbestimmung ein. Die verbrecherische Natur der Organisation [108] scheidet jetzt als Tatbestandsmerkmal aus. Infolgedessen braucht die Kenntnis des einzelnen Täters auch nicht diese Eigenschaft der Organisation zu umfassen. Die strafbare Handlung, die nunmehr vom Gericht des Kontrollratsgesetzes abzuurteilen ist, liegt in der bloßen Mitgliedschaft. Nur die objektiven und subjektiven Elemente der Mitgliedschaft als solche unterliegen daher der Beurteilung des Gerichts. Das einzelne Mitglied, das in diesem Verfahren zur Verantwortung gezogen wird, sieht sich einer bereits inzident getroffenen Entscheidung gegenüber, die ihn aller anderen subjektiven und objektiven Einwendungen beraubt, die nicht seine Mitgliedschaft als solche betreffen. Er kann nicht mehr geltend machen, daß er die verbrecherischen Ziele der Organisation nicht gekannt hat, daß er sie nicht gefördert hat; auch seine Motive für seinen Eintritt oder sein Verbleiben in der Organisation können für die Frage seiner Schuld nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Auswirkung der Inzident-Feststellung erfaßt darüber hinaus sogar noch den Tatbestand des Artikels II, Ziffer 2 e des Kontrollratsgesetzes, wonach das Mitglied der für verbrecherisch erkannten Organisation auch für alle diejenigen Verbrechen verantwortlich ist, deren Begehung bei der verurteilten Organisation festgestellt worden ist.

Das Urteil gegen die Organisation ist daher praktisch ein Urteil gegen das einzelne Mitglied, das der Organisation angehört hat. Durch die Fiktion einer kriminellen Verantwortlichkeit der Organisation wird damit dasjenige erreicht, was bisher in keinem der vorhandenen Strafrechtssysteme anerkannt ist: Die Schuld der Mitglieder wird abstrakt von ihnen losgelöst und in toto auf die Organisation übertragen mit der Folge, daß mit der Feststellung der Schuld der Organisation ein voller Schuldbeweis beim Einzelmitglied nicht mehr geführt zu werden braucht.

Erwägt man diese Folgen und auch die sämtliche Mitglieder unabdingbar treffende Ächtungswirkung der Erklärung, so kann man für die vom Gericht mangels gesetzlicher Bestimmungen vorzunehmende Definition des »verbrecherischen Charakters« der Organisation nur zu folgendem Ergebnis kommen: Das einzelne Mitglied muß zwangsläufig in die Betrachtung des Gerichts einbezogen werden; der Begriff der Organisation darf nur als die Summierung der Einzelmitglieder aufgefaßt werden. Demgemäß muß das jetzt beantragte Feststellungsverfahren als ein Verfahren gegen die individuellen Mitglieder und nicht gegen eine abstrakt benannte Organisation behandelt werden. Diese Erkenntnis gibt die Schwierigkeit des jetzigen Verfahrens, das nach der Ausführung der Anklagebehörde eine technische Erleichterung für die Durchführung des späteren Verfahrens sein soll, aber nach dem allgemein gültigen Gesichtspunkt der Individualschuld des Täters praktisch nur eine [109] Verlagerung der Feststellung auf ein anderes Gericht ist. Dieses Gericht hat allerdings den Vorzug, daß es sich mit Rücksicht auf die Konnexität mit dem Verfahren gegen die 21 Individualangeklagten leichter und einheitlich ein Bild über die zugrunde liegenden tatsächlichen Fragen machen kann. An sich ist die Verlagerung von Feststellungen auf ein Gericht, das zwangsläufig global die gesamten historischen Geschehnisse betrachten muß, ein sehr gesunder Gedanke. Man darf aber nicht die Grenzen desjenigen verkennen, was praktisch möglich ist. Wenn dem Gericht nur die Aufgabe gestellt wäre, die historischen Vorgänge festzustellen und darüber zu urteilen, ob ein Kreis von Mitgliedern der angeklagten Organisationen sich hieran beteiligt hat, so wäre diese Aufgabe verhältnismäßig einfach zu lösen. Hier wird jedoch dem Gericht die Aufgabe gestellt, eine Erklärung über den Gesamtzweck und die Gesamtwirksamkeit einer Organisation abzugeben, eine Erklärung, die nach dem Gezeigten Wissen, Wollen und Handeln jedes einzelnen Mitgliedes der Organisation in Betracht ziehen muß. Daraus ergibt sich die Schwierigkeit, eine Grundlage für einen Urteilsspruch gemäß dem Wortlaut des gestellten Antrags zu finden.

Ein anderer allgemein rechtlicher Gesichtspunkt wird weiterhin bei der Definition des Begriffes »verbrecherische Organisation« nicht außer acht zu lassen sein.

Das jetzige Verfahren erfaßt mit seiner bereits in diesem Urteil ergehenden Ächtungserklärung und mit seiner für das spätere Verfahren gültigen Inzident-Feststellung das Mitglied der Organisation. Die Mitgliedschaft ist dasjenige, wofür er geächtet und weiterhin bestraft werden soll. Das Gesetz, das rückwirkend die Mitgliedschaft zu den in Betracht kommenden Organisationen als strafbar erklärt, ist zweifellos ein neues Gesetz. Die Rechtsfrage des rückwirkenden Gesetzes ist bei dem Verfahren gegen die 21 Einzelangeklagten bereits behandelt worden. Die Anklage hat hierbei erklärt, daß es gerechtfertigt sei, durch ein rückwirkendes Gesetz Taten zu erfassen, bei deren Begehung dem Täter ein Verstoß gegen das allgemeine moralische und Sittengesetz oder die Weltrechtsordnung bekannt war. Anders liegt der Fall jedoch bei der Anklage gegen die Organisationen. Jetzt wird nicht ein Urteil darüber gefällt, daß ein einzelner Täter in Erkenntnis des allgemeinen Unrechtsgehaltes trotz des zur Zeit der Tat nicht bestehenden Gesetzes eine Unrechtshandlung begangen hat, jetzt wird darüber entschieden, ob sich jemand durch die Tatsache der Mitgliedschaft zu einer Vereinigung strafbar gemacht hat. Unterstellt, daß die fragliche Organisation tatsächlich Ziele gehabt und sie durchgeführt hat, die einem allgemeinen sittlichen Gesetz oder der Welt rechtsordnung zuwiderlaufen, so ist damit noch nicht die Schulderkenntnis des Mitgliedes der Organisation beim Eintritt oder bei seinem Verbleiben ohne [110] weiteres gegeben. Eine Organisation kann verbrecherisch sein, sie kann sich auch verbrecherisch betätigen und trotzdem braucht nicht unter allen Umständen das eintretende oder verbleibende Mitglied, selbst wenn es hiervon Kenntnis hat, hierdurch die Schuld derjenigen auf sich zu nehmen, die sich die verbrecherischen Ziele setzten und diese betätigten. Insbesondere wird dies offenkundlich bei einer Vereinigung, die ursprünglich einen legalen Zweck hatte und später teilweise oder ganz ein illegales Ziel sich setzte und verfolgte. Ein Mitglied, das dann noch verbleibt, kann aus den verschiedensten, nicht immer unmoralischen Motiven verbleiben. Es ist durchaus denkbar, daß ein solches Mitglied sich zu einem Verbleiben in der Organisation entschließt, weil es glaubt, nur bei seinem Verbleiben einen Einfluß auf die Durchführung der illegalen Ziele ausüben zu können, sei es, sie ganz oder teilweise verhindern oder zumindest abschwächen zu können. Ein solches Mitglied hat daher bezüglich der ihm zur Last gelegten strafbaren Tat, der bloßen Mitgliedschaft zu einer Vereinigung, nicht das Bewußtsein des kriminellen oder auch nur des moralischen Unrechts. Er kann diese Frage nur beurteilen nach demjenigen, was bezüglich der Mitgliedschaft zu Vereinigungen zur Zeit seiner Tat Gesetz war. Dieses Gesetz kann nur das seines eigenen Landes sein. Man kann das Mitglied nur auf das festlegen, was die Gesetze und die Rechtsprechung seines Landes an krimineller Verantwortlichkeit hinsichtlich der Mitgliedschaft zu Organisationen festgesetzt hat. Ich muß mich daher kurz mit dem befassen, was aus Gesetzen und Rechtsprechung zu dieser Frage einem deutschen Staatsangehörigen bisher abstrakt erkenntlich war.

Nur wenige deutsche Strafgesetze haben sich mit einer strafbaren Mitgliedschaft zu einer Vereinigung befaßt. Herr Justice Jackson hat sich in seiner Rede vom 28. Februar 1946 mit diesen Gesetzen auseinandergesetzt. Alle diese Gesetze betreffen immer nur ein Individualverfahren gegen ein Mitglied. Es ist feststehende Ansicht der deutschen Rechtswissenschaft und Judikatur zu den die Frage der Mitgliedschaft berührenden Paragraphen 128 und 129 des Strafgesetzbuches und anderen ähnlichen Gesetzesbestimmungen, daß zur Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes nicht nur die formelle Mitgliedschaft genügt, vielmehr ein fortdauerndes Tätigwerden für die unerlaubten Zwecke der Vereinigung erforderlich ist. Das Mitglied muß seine Zugehörigkeit zu der Vereinigung durch die Tat beweisen und die unerlaubten Zwecke durch Handlungen bewußt fördern. Es wird nicht für genügend erachtet, daß das Mitglied in Kenntnis der unerlaubten Ziele der Vereinigung auch nach außen hin erkennbar in Erscheinung tritt und damit äußerlich zu erkennen gibt, daß es die Ziele auf Grund seiner Mitgliedschaft billigt, vielmehr muß es durch die eigene Tätigkeit in der Organisation sich an der Durchführung der Ziele beteiligen. Nach deutschem [111] Recht kommt es daher nicht darauf an, ob ein Mitglied durch seine Zugehörigkeit zur Organisation nach außen hin den Anschein erweckt, daß es die Ziele der Vereinigung billigt, und daß es dadurch vielleicht in irgendeinem Umfange das Ansehen der Organisation in der Außenwelt stärkt. Es scheiden damit alle Fälle aus, bei denen eine Kenntnis der verbrecherischen Ziele oder auch nur eine Betätigung des Mitgliedes bei der Durchführung dieser Ziele nicht erwiesen ist, vor allem aber ganz besonders die Fälle, bei denen das Mitglied darüber hinaus die Ziele nicht billigt, vielmehr alles tut, um die Durchführung dieser Ziele zu verhindern oder sie zumindest zu mäßigen.

Ein Mitglied der Vereinigung konnte daher, falls es für den Eintritt oder das Verbleiben in einer Vereinigung sittlich einwandfreie Motive hatte, sich auf diese abstrakt gewonnenen deutschen Rechtsgrundsätze verlassen. Ein rückwirkendes Gesetz, das bei dieser Sachlage eine bloße Mitgliedschaft unter Strafe stellt, kann daher keinesfalls die von der Anklage im Falle der Einzelangeklagten versuchte Rechtfertigung finden. Hier liegt nicht, wie dort angenommen, ein Verstoß gegen eine allgemeine Rechtsordnung oder allgemeine sittliche Begriffe vor, die jedem bei seiner Handlung deren Unrechtsgehalt bewußt machen mußte. Ein solcher Verstoß ist, sofern nur die Motive für den Eintritt oder das Verbleiben moralisch nicht beanstandenswert sind, nicht gegeben.

Das Gericht muß daher bei Findung des seiner Beurteilung unterliegenden Begriffes »verbrecherische Organisation« die Kenntnis und die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes berücksichtigen: es muß festgestellt werden, daß das Mitglied durch seine Zugehörigkeit zur Organisation dessen verbrecherischen Zweck gebilligt und ihn tatsächlich durch Handlung gefördert hat.

Bei der Bestimmung des Verbrechensbegriffes wird weiterhin davon auszugehen sein, daß sämtliche Verbrechen des Paragraphen 6 der Charter auf den unerlaubten Krieg ausgerichtet sind, daß insbesondere auch die Verbrechen gegen die Menschlichkeit des Paragraphen 6 c im Zusammenhang mit der Planung oder Durchführung eines derartigen Krieges stehen müssen.

Zusammenfassend möchte ich demzufolge folgendes feststellen: Die Organisation kann nur dann als verbrecherisch erklärt werden, wenn sämtliche Einzelmitglieder einen gemeinsamen Plan eines unerlaubten Krieges gefaßt haben oder einem solchen beigetreten sind, aus dem sich nach dem Willen der Planenden die Verbrechen der Charter ergeben. Die einzelnen Mitglieder müssen der Organisation nicht nur in dieser Erkenntnis beigetreten sein, sondern auch bewußt durch Betätigung diese Ziele gefördert haben.

Ich verkenne nicht, daß diese rechtliche Argumentation das Tribunal vor eine sehr schwierige Aufgabe stellt. Ich bin in meiner [112] Deduktion von der Auffassung der Anklagevertretung ausgegangen, daß von der beantragten Erklärung auch die Schuldfrage des einzelnen Mitgliedes umfaßt wird, und daß dieses Mitglied im späteren Verfahren sich lediglich auf die Einwendungen beschränken kann, die sich auf die Tatsache der Mitgliedschaft selbst beziehen. Als absolut notwendige Folge dieser Auffassung ergibt sich, daß das Tribunal seine Entscheidung auf die Summe der Fälle der einzelnen Mitglieder abstellen muß, um zu verhindern, daß die jetzt ergehende Entscheidung bereits auch die Schuldigerklärung aller einzelnen Mitglieder enthält, ohne daß eine individuelle Prüfung der Schuldfrage bei jedem einzelnen stattgefunden hat, und somit auch die in Wahrheit Schuldlosen in Bausch und Bogen, ohne gehört worden zu sein, für mitschuldig erklärt werden. Um das zu vermeiden, könnte ein Weg nur darin gefunden werden, daß ein modifizierter Urteilsspruch lediglich objektiv historische Vorgänge feststellt, ohne damit gleichzeitig über das einzelne Mitglied und seine subjektive Schuld zu entscheiden.

Mir ist es klar, daß einer derartigen Modifizierung mit Rücksicht auf das Kontrollratsgesetz rechtliche Bedenken entgegenstehen können. Nur wenn das Gericht diese Bedenken ausschließen kann und damit tatsächlich gesichert ist, daß im Nachverfahren der Fall des einzelnen Mitgliedes in dem genannten Umfang geprüft wird, kann man einer solchen Lösung zustimmen.

Geht man davon aus, daß die Organisation letztlich die Summe der Einzelmitglieder darstellt, so ergibt sich, daß die Zweckgestaltung eine gemeinsame Willensbildung aller Mitglieder voraussetzt. Ohne die Gesamtheit der Mitglieder kann daher auch eine Abänderung des Zweckes einer bestehenden Organisation nicht erfolgen. Sämtliche Mitglieder müssen zumindest das neu gesetzte Ziel kennen und entschlossen sein, es zu fördern. Andernfalls würde sich, wenn dieses neu gesetzte Ziel verbrecherisch ist, die vorherige legale Organisation aufspalten in eine solche mit legaler Tendenz und in eine solche mit einer verbrecherischen Tendenz. Dann wäre es unmöglich, die Gesamtorganisation für verbrecherisch zu erklären.

Weiterhin dürfte die Frage zu prüfen sein, ob es zur Feststellung eines verbrecherischen Charakters einer Organisation genügt, daß zu dem bisherigen legalen Zweck nun ein weiterer verbrecherischer Zweck hinzukommt. Auch hier dürfte die vorherige Feststellung in Betracht zu ziehen sein, daß die Bezeichnung »verbrecherisch« den Gesamtzweck der Organisation personell und sachlich umfassen muß. Wenn der verbrecherische Zweck nur ein Teilzweck ist und dieser genügen sollte, um die Organisation insgesamt für verbrecherisch zu erklären, so würde man mit dieser allgemeinen Feststellung gleichzeitig den legalen Zweck diskreditieren. Müßten dann nicht [113] sogar diejenigen Akte, die in Erfüllung des legalen Zweckes getroffen worden sind, als Akte einer insgesamt verbrecherischen Körperschaft rechtsungültig sein? Auf den Fall der Reichsregierung angewendet erscheint es mir unmöglich, die Institution als solche für uneingeschränkt verbrecherisch zu erklären, wenn gleichzeitig daran kein Zweifel bestehen kann, daß zumindest die unzweifelhaft legalen Akte rechtswirksam gewesen sind. Die Gesetzgebung der Reichsregierung seit dem 30. Januar 1933, die alle staatlichen Verwaltungsgebiete umfaßt, hat zum überwiegenden Teil auch heute noch ihre Rechtsgültigkeit. Es wäre ein Unding, diese legislativen Akte als gültig anzusehen, wenn die Zweckbestimmung der Regierung uneingeschränkt verbrecherisch gewesen ist.

Als weitere Voraussetzung für die von der Anklage beantragte Erklärung ist die Freiwilligkeit zur Mitgliedschaft anzusehen. Eine Freiwilligkeit, die nicht nur beim Eintritt zur Organisation vorliegen muß, sondern insbesondere bei der Zweckwandlung, auch beim Verbleiben in der Organisation. In tatsächlicher Hinsicht wird daher zu prüfen sein, ob die Freiwilligkeit des Verbleibens in der Regierung jederzeit gewährleistet war oder ob die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse sie zumindest von einem gewissen Zeitpunkt an aufgehoben haben.

Schließlich wird die Frage zu prüfen sein, ob unter den von der Anklage als Reichsregierung erfaßten Personen zu aller Zeit ein kohäsiver Zusammenhang bestanden hat. Nur ein solcher würde es rechtfertigen, irgendwelche Handlungen, die der Regierung zur Last gelegt werden, als von der Gesamtheit begangen anzusehen. Dieses Problem liegt schon deswegen auf der Hand, weil die Anklage, die auch ihrerseits ganz allgemein ein kohäsives Zusammenwirken der Organisationsmitglieder als erforderlich ansieht, die von ihr mit »Reichsregierung« bezeichnete Personeneinheit durch das Kriterium des Rechts zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen begrifflich gewonnen hat. Da diese Kabinettssitzungen im Laufe der Zeit eingestellt worden sind, wird zu prüfen sein, ob später an ihrer Stelle irgendein anderes gemeinsames Band die Mitglieder bei der Ausübung der für die Anklage zu betrachtenden Tätigkeit in der gleichen Weise verbunden hat.

Von diesen allgemeinen, das Organisationsproblem als solches und das spezielle Problem des Falles der Reichsregierung behandelnden Erwägungen ausgehend, ist nun das Ergebnis der Beweisaufnahme zu prüfen, um festzustellen, ob die erörterten Erfordernisse für eine Verurteilung gegeben sind.

Ich darf mich zunächst der personellen Begrenzung der angeklagten Personenmehrheit zuwenden. Die Anklage geht von dem Recht an der Beteiligung an den Kabinettssitzungen aus. Sie [114] unterstellt hierbei wohl, daß die von ihr angenommene verbrecherische Tätigkeit im Rahmen des durch die Sitzungen gewährleisteten personellen Zusammenhanges erfolgt ist. Sie übersieht hierbei jedoch, daß eine Anzahl von den Personen, die sie in Appendix A und B des Trial-Briefes aufführt, lediglich berechtigt waren, in den Kabinettssitzungen bei denjenigen Beratungen teilzunehmen, die ihr Ressort betrafen. Wenn die Anklage offensichtlich darauf ausgeht, die Beschlußbildung der gesamten Teilnehmer, insbesondere in allgemeinpolitischen Fragen zu erfassen, so wird man diejenigen Mitglieder, die nur zur gelegentlichen und teilweisen Beratung ein Anwesenheitsrecht hatten, bei der in Frage kommenden Gemeinschaft von vornherein ausschließen müssen. Ich verweise insoweit auf Appendix A und B, wo die Anklage bei den einzelnen von ihr erfaßten Personen den Umfang ihres Teilnahmerechts dargelegt hat.

Zu dem Appendix B möchte ich bemerken, daß die Oberbefehlshaber der Wehrmachtsteile, also Fritsch, Brauchitsch, Raeder, Dönitz, nach dem im Appendix C angeführten Erlaß vom 25. Februar 1938 nur auf Anordnung Hitlers, also nicht allgemein berechtigt waren, an den Kabinettssitzungen teilzunehmen.

Zu der Rechtsfrage im Falle Keitel verweise ich auf das Plädoyer Dr. Neltes. Auch Schirach war nur dann teilnahmeberechtigt, wenn sein Geschäftsbereich berührt war.

Bei Axmann ist dies im Appendix B richtig vermerkt, bei Schirach jedoch übersehen worden. Die Aufstellung im Appendix B ist also bei Fritsch, Brauchitsch, Raeder, Dönitz, Keitel und Schirach insoweit zu ergänzen.

Über die dortigen Feststellungen hinaus glaube ich, daß auch das Teilnahmerecht des Reichskommissars Gereke beschränkt war. Dieser Fall erscheint übrigens auch besonders erwähnenswert, weil Gereke bereits im April 1933 ausgeschieden ist.

In diesem Zusammenhang sind auch diejenigen zu erwähnen, die zwar ein Teilnahmerecht an den Kabinettssitzungen, aber kein Stimmrecht hatten, und nur informationshalber anwesend waren. Es sind dies die Fälle des Reichspressechefs Dietrich und des Staatsministers Meißner.

Die Frage der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft zur Reichsregierung kann nicht einheitlich beantwortet werden. Für die Frage des freiwilligen Eintritts in die Regierung werden die Fälle besonders zu berücksichtigen sein, bei denen Staatssekretäre, die vorher nicht zu dem Kreis der von der Anklage umfaßten Personen gehörten, durch Ausscheiden ihres vorgesetzten Ministers nunmehr mit der Führung der Ministergeschäfte beauftragt und damit zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen berechtigt waren. Diese sind [115] gewissermaßen organisch in ihrer Beamtenlaufbahn in ihr neues Amt hineingewachsen.

Die Frage des Verbleibens eines Mitgliedes im Kabinett ist zeitlich verschieden zu beurteilen. Rechtlich ist dabei folgendes zu beachten: Nach Paragraph 11 des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 konnten die Reichsminister jederzeit ihre Entlassung verlangen. Eine Änderung der Rechtslage könnte bereits durch das Ministervereidigungsgesetz vom 17. Oktober 1934 (Dokument Nummer 22) eingetreten sein. Danach hatten die Minister Hitler Treue und Gehorsam zu schwören. In einer Rücktrittserklärung könnte ein Treue- und Gehorsamsbruch erblickt werden und diese deshalb rechtlich unzulässig sein. Die Frage kann jedoch praktisch wohl dahingestellt bleiben; die rechtliche Konsequenz aus dem Ministereide wurde in jedem Falle durch das deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (2340-PS), in Kraft getreten am 1. Juli 1937, ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Durch dieses Gesetz wird das Reichsministergesetz vom 27. März 1930 aufgehoben. Durch seinen Paragraph 161 wird nunmehr festgelegt, daß die Reichsminister nur noch durch Hitler entlassen werden können.

Rechtlich ist also ab 1. Juli 1937 eine Demission eines Kabinettsmitgliedes nicht mehr möglich. Man wird mir entgegenhalten, daß trotzdem Fälle vorliegen, bei denen Kabinettsmitglieder ihre Entlassung erreicht haben. Die Fälle Gereke, Hugenberg, Papen, Schmidt und Eltz von Rübenach, die vor diesem Zeitpunkt liegen, müssen hierbei außer Betracht gelassen werden.

In der Folgezeit haben sich verschiedene Kabinettsmitglieder bemüht, ihren Rücktritt zu erreichen. Sie sind überwiegend erfolglos geblieben, wie wir es oftmals bei der Zeugenvernehmung der Einzelangeklagten gehört haben. Manche erreichten nur, daß sie zwar aus ihrem Ressort entlassen, aber nach außen hin mit einem neuen Titel oder einem neuen Amt bedacht wurden, durch das sie nunmehr auch wiederum in den Kreis der von der Anklage erfaßten Personen fallen. Darre wurde seiner Amtsgeschäfte enthoben, sogar verbannt, jedoch konnte er seine formelle Entlassung als Minister nicht erreichen. Schacht hat lange deswegen seinen Bruch mit Hitler betrieben, der Weg führte ihn schließlich in das Konzentrationslager. Staatsminister Popitz wurde als Beteiligter am Komplott vom 20. Juli 1944 hingerichtet.

Wir sehen also, daß ungeachtet der Rechtslage auch tatsächlich für ein Kabinettsmitglied keine Möglichkeit bestand, entgegen dem Willen Hitlers auszuscheiden.

Die Anklage selbst gibt zu, daß neben der Freiwilligkeit der Mitgliedschaft auch ein kohäsives Zusammenwirken der Mitglieder festgestellt werden muß, um die Reichsregierung als Organisation oder Gruppe im Sinne des Statuts anzusehen. Sie meint, daß dieser[116] kohäsive Zusammenhang durch die Kabinettssitzungen und das Umlaufverfahren gewährleistet sei. Ich werde im folgenden darlegen, daß ein kollektives Zusammenwirken der Kabinettsmitglieder nicht bestanden hat, daß darüber hinaus in der Entwicklung sogar eine absolute Aufspaltung des Kabinetts erfolgt ist. Nach der Beweisaufnahme ergibt sich, daß drei Faktoren, die stärkstens ineinander übergreifen, die Zerreißung jedes inneren Zusammenhanges des Kabinetts bewirkt haben. Es sind dies die drei folgenden Erscheinungen:

  • 1. Die Durchsetzung der Alleinherrschaft Hitlers, die sich immer mehr ausweitet bis zur absoluten Diktatur.

  • 2. Die Begründung von Über- und Unterordnungsverhältnissen der zunächst gleichberechtigten Minister im Kabinett selbst durch Weisungsbefugnisse der Generalbevollmächtigten, Sonderbeauftragten und so weiter.

  • 3. Eine peinlichst überwachte Geheimhaltung, die dem einzelnen Minister den Blick über sein Ressort hinaus versperrt und damit die letzte Möglichkeit eines überressortmäßigen Zusammenhaltens ausschließt.

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die dahingehende Entwicklung historisch zu betrachten und ihre Gründe aufzuzeigen.

Man könnte geneigt sein, bei den Reichsregierungen bis zum Jahre 1932 eine »Kabinettssolidarität« anzunehmen. Damals fanden laufend Kabinettssitzungen statt, bei denen alle Gesetzesentwürfe sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berührten, zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt wurden. Bei der Beschlußfassung entschied die Stimmenmehrheit. Und dennoch wird schon für den damaligen Zustand von Praxis und Wissenschaft eine kollektive Ministerverantwortlichkeit abgelehnt. In dem maßgeblichen »Handbuch des deutschen Staatsrechtes« von Anschütz und Thoma schreibt der bekannte Staatsrechtslehrer Freiherr Marschall von Biberstein im Jahre 1930 auf Seite 529 – ich zitiere:

»Allgemeine Grundsätze lassen die Bejahung einer Kollektiv-Verantwortlichkeit für Mehrheitsbeschlüsse höchst bedenklich erscheinen, zumal überhaupt im Rechtsleben von Verantwortlichkeit nur im Hinblick auf zurechnungsfähige Wesen die Rede sein kann. Eine feste Staatspraxis im Sinne einer solchen Bejahung läßt sich für das Reich nicht nachweisen, im Gegenteil: Die zuständigen Minister stehen persönlich... ein... Vor allem kennt die deutsche politische Praxis den Grundsatz der ›Kabinettssolidarität‹, wie er im Ausland, vor allem in England, mit der Folge einer Gesamthaftung für alle Einzelhandlungen... anerkannt ist, nicht.«

[117] Diese Verneinung einer Kollektivhaftung gilt nicht nur für die Verantwortung der Minister vor dem Reichstag, sondern auch in dem Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, vor dem die Minister wegen ihrer Tätigkeit – in weiter Anlehnung an das englische Impeachment – angeklagt und verurteilt werden konnten.

Es kommt hinzu, daß damals auch schon der Beschlußfassung des Kabinetts und damit der freien Willensentscheidung der Minister eine Schranke gesetzt ist: In dem Recht des Reichskanzlers, die Richtlinien der Politik zu bestimmen, wofür er dann auch die alleinige Verantwortung trägt. Über diese Weisungen des Reichskanzlers gab es keine Diskussionen und Beratungen; sie waren für die Minister verbindlich. Biberstein schreibt hierüber in seiner Abhandlung auf Seite 528:

»Anders bei den Beeinträchtigungen, die... seine« – des Ministers – »freie Entschließung durch die Verbindlichkeit der richtunggebenden Weisungen des Kanzlers erleidet. Da ihm deren Einhaltung zur Pflicht gemacht ist, steht er ihnen ähnlich gegenüber wie in der Behördenhierarchie ein Untergebener den Anordnungen einer vorgesetzten Instanz: Die eigene Prüfung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens wird ihm dadurch genommen und soweit diese wirkt, bleibt ihm nur noch zu verantworten, ob er weisungsgemäß, nicht aber ob er richtig gehandelt hat. Hierfür geht die Verantwortung auf den Anweisenden über.«

Auch dies gilt für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, dem deutschen Impeachment.

So müssen wir also bereits für die Zeit einer rein demokratischen deutschen Staatsform und Staatspraxis erkennen, daß trotz regelmäßiger Kabinettssitzungen eine »Kabinettssolidarität« nicht vorhanden war und die Minister zumindest dann nicht in einem kohäsiven Zusammenhang wirkten, wenn der Reichskanzler in der Kabinettssitzung von seinem Recht Gebrauch machte, die Richtlinien der Politik zu bestimmen.

Für die Zeit vor der Bildung der Regierung Hitlers wird man ferner beachten müssen, daß die Regierungsgewalt auf Grund des angewandten Notverordnungsrechtes sich allmählich auf die Person des Reichspräsidenten verschoben hatte. Wir sehen damals bereits den normalen Gesetzgebungsfaktor, den Reichstag, nur noch verschwindend wenig gesetzgeberisch tätig; die maßgeblichen Gesetze werden im Wege des Notverordnungsrechtes vom Reichspräsidenten erlassen. Die Minister sind daher nur noch Ratgeber des Reichspräsidenten. Symptomatisch für diese Entwicklung ist, daß bereits das Kabinett Papen von Hindenburg bewußt als Präsidialkabinett gebildet war, daß dieses Kabinett durch Leute des Vertrauens[118] Hindenburgs, die dieser als Fachminister berufen hatte, zusammengesetzt wurde. Die Stellung des Reichskanzlers wurde damit in ihrer Bedeutung wesentlich gehoben, da weder die Minister noch der Reichskanzler als Exponenten der Parteien berufen waren und demzufolge den Parteien unabhängiger gegenüberstanden, als dies bisher der Fall war. Der Reichskanzler war der Verbindungsmann des Kabinetts zu dem Reichspräsidenten. Gerade diese Stellung verschaffte ihm ein deutliches Übergewicht über die anderen Minister.

In dieser Lage wurde Hitler Reichskanzler.

Auch sein Kabinett ist in der Anfangszeit wiederum ein Präsidialkabinett, das sich auf das Vertrauen des Reichspräsidenten und dessen Notverordnungs recht stützt. Bis zum Erlaß des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933 sind sämtliche Gesetze im Wege der Notverordnung erlassen worden und unterliegen damit der Verantwortlichkeit des Reichspräsidenten.

Das Ermächtigungsgesetz bildete den entscheidenden Faktor für die weitere Entwicklung. Die gesetzgeberischen Vollmachten wurden nunmehr der Reichsregierung übertragen.

Diese richteten sich nun nicht an Hitler persönlich, sondern an die Reichsregierung. Ich will nicht behaupten, daß für den Reichstag der damaligen Zeit Hitler schon soviel wie Reichsregierung bedeutet hätte. Aber zweifellos war der Reichstag beeindruckt von der lange geübten Regierungspraxis der Notverordnungen. Deswegen bezweckte dieses jetzt von dem Reichstag neugeschaffene Notrecht seinem Wesen nach nichts anderes, als diesen Zustand für eine künftige Notzeit zu legalisieren. So richteten sich auch die Vollmachten an eine Reichsregierung von einer solchen inneren Struktur, Art und Arbeitsweise, wie sie sich im Laufe der Präsidialkabinette gebildet hatte. Gewiß wurde Hitler nicht die Eigenverantwortlichkeit übertragen, die der Reichspräsident beim Erlaß der Notverordnungen übernahm. Aber in gewisser Weise sprang er doch in eine Lücke, die durch die Ausschaltung des Reichspräsidenten jetzt entstanden war, ein. Äußerlich kam dies dadurch zum Ausdruck, daß ihm dessen Recht, Gesetze auszufertigen, übertragen wurde. Sein Recht, als Kanzler die grundlegenden Richtlinien der Politik zu bestimmen, kam hinzu. Beide Faktoren zusammen ergaben zweifellos eine erhebliche Stärkung der Machtposition Hitlers im Kabinett gegenüber seinen Ministern. Der Keim für seine spätere Alleinherrschaft war gelegt.

In der Arbeitsweise des Kabinetts tritt dies zunächst noch nicht mit aller Klarheit in Erscheinung. Es findet zwar eine Beschlußfassung nicht mehr statt, doch werden Widersprüche der Minister beachtet, die im Einzelfall zur Zurückziehung radikaler Gesetzesentwürfe oder deren Milderung führen. Stärker tritt jedoch bereits das Recht des Reichskanzlers zur Bestimmung der grundlegenden [119] politischen Richtlinien in Erscheinung. Hitler nimmt dieses Recht für sich in Anspruch und weist auf seine ihm allein übertragene Verantwortung hin. Wichtiger jedoch als diese Entwicklung im Innern des Kabinetts sind die Einflüsse, die von außen herangetragen werden. Die Partei begibt sich an die Arbeit und betreibt alles das, was die Regierung bewußt nicht anfaßt. Der Judenboykott und die Zerschlagung der Gewerkschaften sind Maßnahmen der Partei. Die Ideen der Partei greifen auf die Masse über. Sie macht das, was die Partei gern mit dem Schlagwort »Revolution« bezeichnet. Der Zeuge Gisevius hat diese Entwicklung in seinem Buche auf Seite 141 bis 143 folgendermaßen zusammengefaßt. Ich zitiere:

»Nicht Einzelne stoßen zum Nationalsozialismus, nein, die Masse als Masse geriet in Bewegung. Weil niemand hinter den Ereignissen herhinken will, bemühen sich alle miteinander, der revolutionären Entwicklung eine halbe Nasenlänge zuvorzukommen. Nur aus diesen wechselseitigen Impulsen, aus diesen irrationalen Seelenvorgängen der Masse heraus, läßt sich die totale Gleichschaltung verstehen, die sich in diesem Frühsommer 1933 zwar mit raschem Nachdruck, aber irgendwie doch freiwillig und spontan vollzieht.... Als Masse schaffen sie einen neuen Willen, erzwingen sie eine neue Richtung.«

Von dieser Bewegung lassen sich auch die alten politischen Parteien mit erfassen. Sie lösen sich freiwillig auf. Nicht genug damit, sie geben Hitler auch noch die Erklärung, daß ihre früheren Mitglieder loyal im nationalsozialistischen Staate mitarbeiten werden, sie fordern ihre früheren Mitglieder hierzu auf. Die Bayerische Volkspartei gibt

»für jeden bisherigen Angehörigen ihrer Partei den Weg frei, unter der unmittelbaren Führung Adolf Hitlers am Aufbau des neuen Deutschlands mitzuwirken«.

Die Zentrumspartei gibt mit ihrer Auflösung – ich zitiere –

»ihren Anhängern die Möglichkeit, ihre Kräfte und Erfahrungen der unter Führung des Herrn Reichskanzlers stehenden nationalen Front zur positiven Mitarbeit im Sinne der Festigung unserer nationalen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse und zur Mitwirkung am Neuaufbau einer rechtsstaatlichen Ordnung rückhaltlos zur Verfügung zu stellen«.

Ja sogar die Sozialdemokratische Partei steht teilweise nicht nach, wenn der Landesvorstand der Sozialdemokratischen Partei Württembergs den Inhabern ihrer Mandate empfiehlt,

»ihre Tätigkeit in einem Sinne auszuüben, der weder einen Zweifel an ihrer nationalen Gesinnung noch an dem guten [120] Willen zuläßt, die politische Neubildung Deutschlands nach den Plänen der nationalen Revolution zu unterstützen«.

Die auch insoweit beeinflußte Haltung der Massen spiegelt sich wider in dem Ergebnis der Reichstagswahl vom 12. November 1933, in der über 90 Prozent der Wähler für die NSDAP stimmten. Ich bin mir bewußt, daß die Richtigkeit dieses Wahlergebnisses und die Korrektheit der Durchführung der Wahl Zweifeln unterliegt. Was auch immer hierbei im Wege der Wahlbeeinflussung und Wahlfälschung geschehen sein kann, das eine ist für jeden objektiven Beobachter der damaligen Verhältnisse nicht zu bezweifeln, daß das Ergebnis derartiger Manipulationen zahlenmäßig keinesfalls so bedeutend gewesen sein kann, daß nur dadurch tatsächlich eine überwiegende Mehrheit erreicht wurde.

Es läßt sich nicht leugnen, daß unter den damaligen Verhältnissen der überwiegende Teil der Wähler in der Hoffnung, eine Änderung der bestehenden schwierigen Verhältnisse zu erreichen, ihre Erwartung auf die Partei setzten, bei der man bereits einen Teilerfolg ihrer wirtschaftlichen Maßnahmen glaubte erblicken zu können. Wenn man bedenkt, wie die Auffassung der Partei damals sich in den Massen durchgesetzt hatte, und daß der Gedanke der Partei in der Persönlichkeit Hitlers kulminierte, so war eine derartige Abstimmung und eine derartige Volksmeinung die Bestätigung des Führergedankens an sich. Die Abstimmung war eine Vollmacht für den Obersten Parteiführer und den Führer der Regierung, den Reichskanzler.

Durch diese Entwicklung wurde einerseits der Wille Hitlers zur Inanspruchnahme seiner Machtposition gestärkt, andererseits glaubten auch die meisten Kabinettsmitglieder, einer solchen Entwicklung nicht hindernd im Wege stehen zu können. Diese Erwägungen mögen auch nicht unbeeinflußt von den Gedanken gewesen sein, daß einer Inanspruchnahme einer derartigen Machtposition durch Hitler praktisch ein Widerstand nicht entgegenzusetzen war. Man beschränkte sich daher im wesentlichen darauf, eine radikale Entwicklung zu vermeiden und den außerhalb des Staats apparates vorgenommenen Änderungen nach Möglichkeit die Härte zu nehmen. So sehen wir die Gesetzgebung einen von außen geschaffenen Zustand bereinigen, ihn gesetzlich in eine gemäßigtere, geordnete Form bringen. Wenn man demgegenüber den Mitgliedern des Kabinetts den Vorwurf macht, daß sie unrechtmäßige Zustände vielleicht zwar abgemildert, ihnen aber doch eine gesetzliche Grundlage verschafft hätten, so richten sich diese Vorwürfe in verstärktem Maße gegen die Männer im Kabinett aus dem bürgerlichen Lager.

Sie, die nach den Absichten bei der Bildung des Kabinetts dazu berufen waren, den nationalsozialistischen Einfluß zu beschränken, [121] hätten danach sich nicht mit allen Kräften der unheilvollen Entwicklung widersetzt. Sie hätten der beeinflußten unvernünftigen Masse sich warnend entgegenstellen und schließlich unter alarmierendem Protest ihr Amt aufgeben müssen. Es ist müßig, die Frage zu prüfen, ob das Verhalten dieser Männer politisch richtig war oder nicht, ob es schwache Männer waren, die glaubten, einen vielleicht hoffnungslosen Widerstand vermeiden zu sollen; wesentlich ist für die strafrechtliche Betrachtung der Dinge nur der Gesichtspunkt, ob damals zu erkennen war, daß die Entwicklung eine Vorbereitung auf dasjenige gewesen ist, was später geschah und von der Charter unter Anklage gestellt wird. War mit der Bildung der Regierung der Ausbruch einer wirklichen Revolution, eines Bürgerkrieges, vermieden worden, so konnten sie sich berechtigt glauben, der allgemeinen Stimmung wenigstens Teilopfer zu bringen, um eine gefährliche Reaktion der aufgeputschten Massen zu vermeiden. Es konnte vernünftigerweise jedoch die Hoffnung bestehen, daß die Entwicklung im Rahmen ihrer gesetzlichen Begrenzung ihr natürliches vernünftiges Ende finden würde. Politisch war dies zweifellos falsch gedacht. Man unterschätzte die Tendenzen derjenigen, die auch später die Dinge radikalisierend immer weiter vorwärts trieben. Es wird jedoch zu bedenken sein, daß gerade diejenigen Kabinettsmitglieder, die aus dem bürgerlichen Lager stammten, von dem Gedanken nicht freikommen konnten, daß bei dem verantwortlichen Staatslenker die Grenze der Entwicklung in der praktischen Vernunft gefunden werden könnte.

Diejenigen Minister, die mit diesem Kurs nicht einverstanden waren, versuchten, mit allerdings nachlassendem Erfolg, die Entwicklung aufzuhalten. Ihr Bemühen wurde um so erfolgloser, als die Autorität des Reichspräsidenten, das Gewicht der bürgerlichen Rechten und auch die Stellung der Reichswehr nachließen, ein Gegengewicht zu bilden. Hitler verstand es, Hindenburg für sich einzunehmen. Die bürgerliche Rechte bildete keine geschlossene Einheitsfront mehr, große Teile spalteten sich ab und gingen zu den Nationalsozialisten über. Die Parteien lösten sich auf, ihre Anhänger waren nunmehr des Zusammenhalts beraubt. Blomberg wurde ein Gefolgsmann Hitlers. Die in Betracht kommenden Minister hatten daher keine Stütze von anderer Seite. Hitler spielte ihnen gegenüber seine Berufung durch das Volk und seine alleinige Verantwortung gegenüber dem Volke aus. Ein offener Protest erwies sich praktisch als undurchführbar. Die Veröffentlichung der Marburger Rede Papens war verboten worden, sein darauf begründetes Ausscheiden aus dem Kabinett machte den Kreis der mit der Entwicklung unzufriedenen Minister nur kleiner und damit einflußloser. Jeder Minister, der sich die Frage seines Rücktritts vorlegte, mußte damit rechnen, daß sein Posten mit einem neuen Mann besetzt werden würde, der [122] diese Entwicklung nicht hemmte, sondern nur förderte. Ein Minister, der mit seinem Ressort wirklich verbunden war, wollte sein Arbeitsgebiet nicht gern in derartige neue Hände legen. Es ist klar, daß diejenigen, die vor diese Frage gestellt waren, dasjenige, was sie auf ihrem Arbeitsgebiet hemmend und korrigierend bei der Durchführung der Gesetze, bei der Personalpolitik und auch sonst mühsam erreicht hatten, nicht gefährden und auch in der Zukunft in diesem Sinne weiterarbeiten wollten.

Das Staatsoberhauptgesetz vom 1. August 1934 ist die gesetzliche Zusammenfassung und der Schlußstrich unter die bisherige Entwicklung. Das Gesetz ist ein Kabinettsgesetz. Hitler verlangte die Vereinigung seines Amtes mit dem des Reichspräsidenten. Nach seiner Erklärung sollte diese Vereinigung keine Endlösung sein, es sollte nur die augenblickliche Lage berücksichtigt werden, daß er selbst ein neues Staatsoberhaupt über sich nicht anerkennen, andererseits aber auch sein Amt als Reichskanzler nicht aufgeben könnte. Er wies darauf hin, daß ein nach dem Tode Hindenburgs zu beantragender Volksentscheid die Sanktionierung dieser Maßnahme bringen würde. Bei dieser Sachlage glaubte das Kabinett, sich dem Antrag Hitlers nicht entgegenstellen zu können. Das Ergebnis der Volksabstimmung war von vornherein klar. Hitler hätte unter allen Umständen, auch bei Weigerung des Kabinetts, das Gesetz zu erlassen, sein Ziel erreicht. Das Kabinettsgesetz vom 1. August 1934 stellt daher praktisch nichts anderes dar als ein vorbereitendes Gesetz, das in jedem Falle durch Volksabstimmung erreichbar war und auch erreicht wurde. Die gesetzliche Sanktionierung der Diktatur war daher nur eine Bestätigung der bisherigen Machtverhältnisse und eine Konsequenz des damals vorhandenen überwiegenden Volkswillens.

Mit diesem Gesetz war nicht nur machtpolitisch, sondern auch staatsrechtlich eine klare Lage entstanden. Das Gesetz stellt die völlige Durchsetzung des monokratischen Prinzips auf dem staatlichen Sektor dar. Hitler vereinigt in seiner Person die Rechte des Reichspräsidenten, insbesondere das Notverordnungsrecht mit den Rechten des Reichskanzlers, die grundlegenden Richtlinien der Politik zu bestimmen. Schließlich erhält er in seine Hand als Oberbefehlshaber der Wehrmacht den stärksten Machtfaktor im Staate. Praktisch ist damit nunmehr jedes staatliche Organ von seinem Willen abhängig und muß seinen Weisungen Folge leisten. Auch das Reichskabinett macht hiervon keine Ausnahme. Nach außen hin tritt dies noch besonders durch das Gesetz über den Eid der Reichsminister vom 16. Oktober 1934 in Erscheinung. Der neue Ministereid stimmt mit dem allgemeinen Beamten- und Soldateneid überein und zeigt, daß die Stellung des Ministers sich zu der eines obersten weisungsgebundenen Staatsbeamten gewandelt hat.

[123] Entsprechend dieser rechtlichen Lage wandelt sich auch die Arbeitsweise des Kabinetts und die Bedeutung der Kabinettssitzungen. Soweit es sich um außenpolitische Entscheidungen handelte, gab Hitler nur seine Entschließungen, zumeist in einem großen Monolog über die allgemeine politische Lage, bekannt. In späterer Zeit handelte er und unterrichtete er das Kabinett nur von den vollzogenen Tatsachen. Die Besetzung des Rheinlandes erfährt das Kabinett durch ihn, als die Truppen bereits einmarschiert waren. Bei den grundsätzlichen innenpolitischen Maßnahmen, wie zum Beispiel den Nürnberger Gesetzen, wurde das Kabinett als solches vorher nicht beteiligt. Die Mehrzahl der Minister wurde in der Reichstagssitzung des Nürnberger Parteitages von dem Gesetzesvorschlag überrascht. Bei Gesetzesentwürfen von minderer, mehr verwaltungsmäßiger Bedeutung wurde nur der fertige Gesetzesentwurf und seine Begründung vorgetragen. Um die Äußerung ressortmäßiger Bedenken in der Kabinettssitzung zu vermeiden, wurden nach einer Weisung Hitlers die Entwürfe vorher »kabinettsreif« gemacht, das heißt in einer Vorbesprechung den Fachministern Gelegenheit gegeben, ihre ressortmäßigen Bedenken gegenüber dem federführenden Ressortminister vorzubringen. Erst nach Beseitigung dieser Bedenken gelangte der Entwurf in die Kabinettssitzung. Für eine Beratung in der Kabinettssitzung war daher kein Raum mehr. Erwägungen allgemeinpolitischer Art, die diese Entwürfe berührten, unterlagen der alleinigen Entscheidung Hitlers. Tauchte daher einmal eine allgemeine politische Frage auf, bei der der Standpunkt Hitlers noch nicht bekannt war, so wurde die Ressortverhandlung bis zur Einholung seiner Weisung ausgesetzt. Die Kabinettssitzungen hatten damit nicht nur jede politische Bedeutung, sondern auch einen praktischen Zweck verloren. Hitler rief daher das Kabinett nur noch in immer größeren Zeitabschnitten zusammen, bis schließlich nach einer letzten Zusammenkunft im Februar 1938, die lediglich zur Empfangnahme einer Erklärung Hitlers bestimmt war, keinerlei Kabinettssitzungen mehr stattgefunden haben.

An die Stelle der Kabinettssitzungen trat nunmehr ausschließlich das Umlaufsverfahren. Die Gesetzesentwürfe wurden von dem federführenden Minister aktenmäßig den übrigen Kabinettsmitgliedern zur Geltendmachung von Einwendungen auf dem Gebiete des eigenen Ressorts vorgelegt. Es versteht sich von selbst, daß politische Grundfragen und politische Maßnahmen, die Hitler ja nach eigenem Ermessen entschied, nie Gegenstand des Umlaufsverfahrens waren. Von den großen politischen Ereignissen erlangten die meisten Minister, wie die Beweisaufnahme gezeigt hat, nicht anders Kenntnis als jeder andere. Sie erfuhren die Tatsachen meist nachträglich durch Presse oder Rundfunk, sofern nicht zufällig auf einem geheimen, auch für sie unerlaubten Wege etwas zu ihnen durchsickerte. Diese [124] Wege mögen in der Sphäre der Minister zahlreicher gewesen sein als anderswo. Ein umfassendes und verbürgtes Gesamtbild der richtigen Lage konnten diese gelegentlichen Mitteilungen aber nicht vermitteln. Wirklich umfassend und authentisch eingeweiht in die Geschehnisse waren nur die wenigen unmittelbaren Vertrauten Hitlers. Dieses Vertrauen war aber nicht davon abhängig, daß der einzelne eine Ministerstellung bekleidete. Die überwiegende Mehrheit der nicht zu diesem engsten Kreis gehörenden Minister erlangte beispielsweise von dem Einmarsch in Österreich, der Errichtung des Protektorats und dem Beginn der einzelnen kriegerischen Maßnahmen erst Kenntnis, als die Maßnahmen schon angelaufen und veröffentlicht waren. Das Umlaufsverfahren bedeutete keinen personellen Zusammenhalt der Minister. Wenn auch die Gesetzesentwürfe im allgemeinen sämtlichen Ministern zugeleitet wurden – nicht immer ist dies geschehen, wie die Aussage Schachts ergibt –, so bedeutete dies keine gemeinsame Bearbeitung durch die Gesamtheit der Minister. Jedem Minister sollte damit nur die Gelegenheit gegeben werden, zu prüfen, ob seine Ressortinteressen durch den Entwurf berührt wurden. Damit blieb der einzelne Minister verstärkt auf sein Fachgebiet abgedrängt. Seine Aufgabe war es, lediglich die Bedenken seines Ressorts vorzubringen und darüber zu wachen, daß das eigene Ressort keine Schmälerung erlitt oder dessen Zuständigkeit angetastet wurde. Ressortinteressen sind Sonderinteressen und die Beschränkung auf sie schließt allgemeine Ziele und Aufgaben aus.

Die Form und die bewußte inhaltliche Beschränkung des Umlaufsverfahrens mußten und sollten nach allem einen Zusammenhalt der Minister verhindern.

In der letzten Phase der Entwicklung ist auch diese Absicht Hitlers deutlich und unverhüllt in Erscheinung getreten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß seine Minister, soweit sie nicht in kleinster Zahl sein besonderes Vertrauen genossen, jahrelang nicht zu ihm gelassen wurden, und daß alle dahingehenden Bemühungen der Minister vergeblich waren. Von verschiedenen Ministern wurde mehrfach versucht, wieder Kabinettssitzungen in Gang zu bringen, um dort Gelegenheit zur Aussprache und Unterrichtung zu finden. Hitler lehnte dies mit dem Bemerken ab, er wolle mit diesem Defaitistenklub nichts mehr zu tun haben. Er verbot sogar ein von Lammers angeregtes persönliches Zusammenkommen der Minister in Form eines Bierabends.

Geht die Anklage von der Voraussetzung aus, daß die Gesamtheit der Kabinettsmitglieder die maßgebliche Führung des Staates innehatte und durch ihren Willen die gesamte Politik nach einem beabsichtigten unerlaubten Kriege ausrichtet, so steht demgegenüber die Aufspaltung des Kabinetts als Gesamtgremium und die Herausbildung einer einzigen lenkenden Spitze in der Person Hitlers. Der [125] Nachweis, daß ein kohäsives Funktionieren zwischen den Ministern nicht vorliegt, kann aber auch noch durch andere weitere Tatsachen geführt werden. Zwischen die lenkende Weisung Hitlers und ihrer Durchführung im Ressort des einzelnen Ministers werden übergeordnete Stellen geschaffen, die ihrerseits wiederum berechtigt sind, dem einzelnen Minister Weisungen zu erteilen. Der Ressortminister entfernt sich also weiterhin von der Stelle der entscheidenden Willensbildung, er ist nunmehr nur noch das ausführende Organ zweier einander nachfolgender weisunggebender Stellen. Der »Beauftragte für den Vierjahresplan«, der »Ministerrat für die Reichsverteidigung«, der »Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz« und ähnliche Institutionen wurden von Hitler selbst geschaffen und von ihm persönlich mit gesetzgeberischen Vollmachten ausgestattet. Diese Stellen haben überwiegend sogar die Möglichkeit, nicht nur den Ressortminister selbst zu bestimmten Verwaltungsanweisungen und -anordnungen zu zwingen, sondern können diese auch selbst herausgeben und sich über den Kopf des Ressortministers an dessen unterstellte Dienststellen wenden. Diese Zergliederung ist von Hitler offenbar bewußt herbeigeführt worden. Das Kabinett als Apparat zur Durchsetzung seiner Gesetzgebungsbefehle erscheint zu groß, zu kompliziert und zu hemmend, die Stellung der Minister in ihrem Ressort noch zu selbständig. Deswegen delegiert er ein Gesetzgebungsrecht an einzelne oder kleinere Gruppen, die als Männer seines besonderen Vertrauens die rasche Durchführung seiner Wünsche besser gewährleisten. Durch die Schaffung dieser neuen Unterordnungsverhältnisse schmälert er die Ressortgewalt. Durch das Durcheinander der vielfachen Unter- und Überordnungsverhältnisse, durch die Schwierigkeit der Abgrenzung der Zuständigkeiten und Befugnisse ist der Befehl Hitlers der letzte Ausweg, die einzige verläßliche Richtschnur. Seine Weisung ist nunmehr überwiegend notwendig geworden, die Minister sind auf sie angewiesen. Das Bild, das die Anklage von der Wirksamkeit einer geschlossenen, in den Kabinettssitzungen zusammentretenden Gemeinschaft gegeben hat, hat sich damit wesentlich geändert. Ein völlig neuer Staatsapparat ist in Wirksamkeit getreten, eine alleinige oberste Spitze in der Person Hitlers, eine unmittelbar von Hitler eingesetzte und nur ihm unterstellte Zwischenschicht in der Form der neugeschaffenen erörterten Institution, geführt von Männern, die teilweise nicht Mitglieder der von der Anklage umgrenzten Reichsregierung gewesen sind, und schließlich als ausführende Organe die Zahl der einzelnen Ressortminister, die bei diesem Organisationsaufbau schon natürlich lediglich auf ihr eigenes Arbeitsgebiet beschränkt sind.

Schließlich ist als weiterer Faktor zur Verhinderung eines Zusammenhalts der Minister das von Hitler erlassene absolute Geheimhaltungsverbot anzusehen. Kein Minister durfte mehr wissen, als zur Erledigung der ihm speziell übertragenen Aufgaben [126] unbedingt erforderlich war. Ja sogar dem Minister selbst konnten Vorgänge in seinem eigenen Ressort geheimgehalten werden. Ich verweise auf das Affidavit Harmening, aus dem hervorgeht, daß mit Vorbereitungen für den beabsichtigten Rußlandkrieg über den Kopf des Ministers hinweg der Staatssekretär beauftragt und diesem ein Geheimhaltungsverbot gegenüber seinem Minister aufgegeben wurde. Klarer kann nicht in Erscheinung treten, daß Hitler seine Pläne nur denjenigen enthüllte, die er mit der Ausführung beauftragte und hierfür, unabhängig von ihrer Stellung, für besonders geeignet hielt.

Alles das, was in einer demokratischen Regierungsform als eine allgemeine Angelegenheit angesehen wird, die das gesamte Kabinett berührt, wird auf ein Ressort verlagert und als dessen ausschließliches Aufgabengebiet angesehen. Was an sich Regierungsangelegenheit sein müßte, wird zur bloßen Verwaltungsangelegenheit gestempelt, die dann mit bloßen Verwaltungsanordnungen erledigt wird. Diese Erledigung erfolgt hinter den Scheidewänden des Ressorts, über die kein anderer Minister zu sehen das Recht und die Möglichkeit hat. Als besonderes Beispiel will ich auf die Behandlung der Konzentrationslager und die spätere sogenannte »Endlösung der Judenfrage« hinweisen. Himmler behandelte auf Grund eines ihm von Hitler erteilten Sonderauftrages diese Frage als eine reine Verwaltungsangelegenheit, für die sein Ressort ausschließlich zuständig ist. Auch für diese Ressortangelegenheit gilt gegenüber den anderen Ministern das grundsätzliche Geheimhaltungsverbot.

Diese Entwicklung ist zu berücksichtigen gegenüber der Ansicht der Anklage, daß die Gesamtheit der Kabinettsmitglieder im engsten geheimen Zusammenarbeiten mit Hitler von Beginn an den Plan des unerlaubten Krieges und seiner weiteren Auswirkungen gefaßt und die Durchführung eines solchen Krieges betrieben hätte. Das dann notwendige Vertrauensvolle Zusammenarbeiten einer verschworenen Gemeinschaft ist mit der gezeigten Entwicklung keinesfalls in Einklang zu bringen. Das Bestreben Hitlers, das Verantwortungsgebiet der Minister auf jede Weise einzuschränken und zu kontrollieren, sein Bestreben, die mitverantwortliche Gesamttätigkeit des Kabinetts in eine Führung des jeweiligen Einzelressorts aufzulösen, die Schaffung überressortmäßiger Zentralstellen außerhalb des Kabinetts, sein Bestreben, auch den persönlichen Zusammenhang der Minister zu verhindern, ist mit der Anklagethese in keiner Weise in Übereinstimmung zu bringen.

Die Erfüllung der Verteidigerpflicht macht es trotz dem erforderlich, auch noch die Frage zu untersuchen, ob und wann der von der Anklage umrissene Personenkreis überhaupt den Entschluß zur Planung und Durchführung der Charterverbrechen gefaßt haben kann.

[127] Verschiedene Äußerungen der Anklagebehörde scheinen darauf hinzudeuten, daß sie dies bereits für den 30. Januar 1933, den Tag der Begründung des Kabinetts, annehmen möchte. Logisch wäre damit die Behauptung verbunden, daß schon der Zweck der Gründung des Kabinetts verbrecherisch gewesen ist. Zu dieser Frage brauche ich nur wenig zu sagen und im wesentlichen auf meine Ausführung Bezug zu nehmen, die ich bei der Verteidigung des Angeklagten von Papen gemacht habe. Den dort genannten Gründen möchte ich ergänzend nur noch die Äußerung Brünings hinzufügen, die dieser im Jahre 1932 dem Minister Graf Schwerin-Krosigk gegenüber getan hat. Ich verweise hierbei auf meine Affidavits Nummer 1 und 3. Brüning als der damalige verantwortliche Reichskanzler erkannte bereits damals die Unmöglichkeit, bei der Fortdauer der wirtschaftlichen und politischen Krisenverhältnisse auf die Dauer fast ausschließlich mit dem Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten zu regieren. Er erklärte, daß nur durch Zwang zur Verantwortung die Agitation der Nationalsozialisten wirksam bekämpft werden könnte. Es ist interessant, von diesem verantwortungsbewußten Staatsmanne bereits zu einem so frühen Zeitpunkt das bestätigt zu finden, was ein halbes Jahr später Tatsache werden mußte.

Diese zwangsläufige politische Entwicklung, ferner die staatsrechtliche Notwendigkeit der Bildung einer Regierung und die unhomogene Zusammensetzung dieses Gremiums müssen jedenfalls einen verbrecherischen Zweck der Regierungsbildung unbedingt verneinen lassen. Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, daß Verhandlungen mit einzelnen Kabinettsmitgliedern nur in einem ganz geringen Ausmaße stattgefunden haben, daß eine große Anzahl der Mitglieder auf Grund ihrer vorherigen Regierungszugehörigkeit lediglich auf Wunsch des Reichspräsidenten von Hindenburg in das neue Kabinett mit übernommen worden sind. Es würde auch der Annahme eines verbrecherischen Aktes, der in der Begründung des Kabinetts liegen sollte, die Tatsache entgegenstehen, daß Hindenburg, der staatsrechtlich die Kabinettsbildung zu verantworten hatte, und auch tatsächlich bei der Bildung in erheblichem Maße tätig gewesen ist, bei der personellen Aufstellung, die die Anklage in Appendix A und B gegeben hat, nicht mitenthalten ist. Da im übrigen auch verstorbene Mitglieder namentlich mitgenannt worden sind und der Kreis der Regierungsmitglieder nicht nach dem formellen Staatsrecht, sondern aus praktischen Gesichtspunkten umrissen worden ist, glaube ich aus dieser Tatsache den Schluß ziehen zu können, daß im Ergebnis auch die Anklage die Gründung der Reichsregierung des 30. Januar 1933 nicht als verbrecherischen Akt ansieht.

[128] Zumindest nimmt jedoch die Anklage einen gemeinsamen Plan zur Begehung von Charta-Verbrechen bereits, vom Beginn der Regierungstätigkeit an und glaubt, aus der Gesetzgebungstätigkeit des Kabinetts in ihrer Entwicklung ein Indiz für eine einheitliche Zielsetzung zum unerlaubten Krieg entnehmen zu können. Ich will über die Behandlung dieser angeblichen Indizien zunächst hinweggehen und einen für diese Frage besonders markanten Zeitpunkt der Betrachtung unterziehen.

Es ist dies der 5. November 1937, der Tag der Besprechung Hitlers mit seinem Kriegsminister, den drei Oberbefehlshabern der Wehrmachtsteile und dem Reichsaußenminister, wobei er seine künftigen Pläne dargelegt hat. Ich brauche hierbei nicht auf die von den Verteidigern der Einzelangeklagten angeschnittenen Probleme einzugehen, ob Hitler damals den Teilnehmern ein in vollem Umfange wahres Bild über seine Pläne entwickelt hat. Eins kann man zumindest aus seiner damaligen Erklärung mit Sicherheit entnehmen, daß er von diesen Plänen erstmalig einem sehr beschränkten Kreise Mitteilung machte. Wenn er hier bekennt, daß er den Anwesenden jetzt seine geheimsten Pläne offenbart, und daß er mit Absicht da von Abstand genommen hätte, das Kabinett als solches – wie in anderen Ländern üblich – von derartig weittragenden Entschlüssen in Kenntnis zu setzen, so steht damit fest, daß er über diese Dinge erstmalig zu diesem ausgewählten Kreise etwas geäußert hat, und daß vor allem auch weiterhin die übrigen Kabinettsmitglieder über diese seine Pläne im unklaren gelassen werden sollten. Hitler entwickelt in seinen Betrachtungen die Notwendigkeit eines bevorstehenden Krieges. Er behauptet, daß er diese Erkenntnis im Laufe seiner nunmehr vierjährigen Regierungszeit gewonnen hätte und daß diese Erkenntnis das Ergebnis seiner in dieser Zeit gewonnenen Erfahrung sei, daß mit wirtschaftlichen Mitteln die Sicherung der Lebensfähigkeit der Nation nicht gewährleistet werden könne. Selbst wenn wir der Wahrheit dieser Erklärung Hitlers skeptisch gegenüberstehen, eins ist unmöglich: Es kann nicht, wie die Anklage meint, seit 30. Januar 1933 zwischen ihm und allen Kabinettsmitgliedern der einheitliche Plan zum verbrecherischen Krieg bestanden haben, wenn er nunmehr am 5. November 1937 einem Teil dieser Kabinettsmitglieder gegenüber davon ausgeht, daß der Entschluß und damit die nunmehrige Planung zum Kriege aus der Stunde geboren sei, als Fazit der Beobachtung der Entwicklung der Dinge in den abgelaufenen vier Jahren. Wenn Hitler hierbei noch ausdrücklich darauf hinweist, daß er die übrigen Kabinettsmitglieder von dieser Mitteilung ausschließt, so ergibt sich daraus klar, daß er das Kabinett als solches auch für die Mitteilung derartiger Pläne nicht als den geeigneten Kreis ansieht. Damit ist klar erwiesen, daß mindestens bis zu diesem Zeitpunkt erst recht nicht ein derartiger [129] Gesamtplan des Kabinetts, der ja nur unter der Führung Hitlers entstanden sein könnte, bestanden hat.

Wann könnte nun in der Zeit nach dem 5. November 1937 ein derartiger Gemeinschaftsentschluß gefaßt worden sein?

In der Zeit nach dem 5. November 1937 hat nur noch eine einzige Kabinettssitzung am 4. Februar 1938 stattgefunden, in der Hitler den Anwesenden nur die damaligen personellen Umbesetzungen bekanntgab, ohne die Gründe hierfür darzutun, geschweige denn, irgendwelche Kriegspläne zu entwickeln. Wenn die Anklage als ein verbindendes Band der Kabinettsmitglieder das Recht zur Teilnahme an den Kabinettssitzungen ansieht, so wird sie sich für die nachfolgende Zeit entgegenhalten lassen müssen, daß ein solches Band nunmehr nicht mehr bestanden hat. Ein gewisser Ersatz für die Kabinettssitzungen hat zwar in dem jetzt ausschließlich angewandten Umlaufsverfahren bestanden. Hierbei wird jedoch zu berücksichtigen sein, daß das Umlaufsverfahren an sich vielleicht geeignet wäre, einen vorher bereits bestehenden Gesamtzweck durch einzelne Akte in der Gesetzgebung zu verfolgen. Undenkbar ist es jedoch, daß durch dieses schriftliche Umlaufsverfahren eine derartige gemeinsame Planung zu einem so umfassenden Verbrechen vorgenommen wird. Die räumliche Verbindung muß bei einem derartigen von Natur aus notwendig geheimen Beschluß in irgendeiner Weise bestehen. Im Rahmen einer Kabinettssitzung wäre dies wohl möglich. Im Rahmen einer aktenmäßigen Erörterung in einem Umlaufsverfahren erscheint es unmöglich.

Über alle diese Erwägungen hinaus ist im übrigen festzustellen, daß nach dem Ergebnis der gesamten Beweisaufnahme ein derartiger Plan zur Eröffnung des verbotenen Krieges dem Kabinett niemals mitgeteilt, geschweige denn, daß er erörtert oder sogar gemeinsam gefaßt worden wäre.

Ich muß mich nunmehr noch mit der Annahme der Anklage auseinandersetzen, daß die Gesetzgebungstätigkeit des Kabinetts dahin auszulegen sei, daß diese in ihrer Gesamtheit das Ziel des Angriffskrieges verfolgt hätte. Die Anklage glaubt, daß mit der Gesetzgebung das Ziel verfolgt worden sei, Hitler eine vollständige Kontrolle zu verschaffen, sie zu festigen und damit den Angriffskrieg vorzubereiten und durchzuführen.

Die Anklage ist sich bewußt, daß weder die Herstellung der totalitären Kontrolle noch die einzelnen von der Regierung erlassenen Gesetze gegen das Statut verstoßen. Sie glaubt jedoch, den Zusammenhang zwischen dieser totalitären Kontrolle oder den einzelnen Gesetzen zu den Verbrechen der Charter mit folgender Konstruktion darlegen zu können: Der Plan sei von vornherein auf die Verbrechen der Charter zielsicher abgestellt. Zur Erreichung dieses Zieles und zur Vermeidung eines Widerstandes gegen die [130] Planung sei die totalitäre Kontrolle über Deutschland erforderlich gewesen. Diese herzustellen hätten eine Reihe von der Regierung erlassene Gesetze gedient.

Diese Gesetze ließen teilweise diese direkte Zielrichtung erkennen, teilweise hätten sie durch ihren terroristischen und unhumanen Charakter die Förderung dieses Zieles angestrebt. Die Anklage geht davon aus, daß die Diktatur notwendige Voraussetzung für die späteren Verbrechen der Charter gewesen sei, und daß die Begründung der Diktatur schon ein Teil des Planes zu den Verbrechen der Charter sei. Demgegenüber wird festzustellen sein, daß es unmöglich ist, aus einer Wirkung auf eine Ursache zu schließen, um dann damit zu beweisen, daß die Ursache zwingend zu der Wirkung führen mußte. Diese Ansicht wäre nur dann richtig, wenn die Begründung der Diktatur lediglich in der Planung der Verbrechen ihren zwingenden Grund finden könnte. Die Ansicht geht fehl, wenn die Begründung der Diktatur aus anderen Gründen notwendig oder auch nur zweckmäßig erscheinen konnte. Solche Gründe haben vorgelegen. Der Ruf nach einer vereinheitlichten Gewalt ist eine natürliche Erscheinung in Zeiten besonderer Krisen. Eine einheitliche Gewalt ist imstande, schneller Maßnahmen zu ergreifen, die zur Beseitigung krisenhafter Zustände notwendig sind. Immer und überall war daher in derartigen Zeiten eine Tendenz zu einer Vereinheitlichung vorhanden. Dies wird wohl auch in dem Staatsrecht eines jeden Landes vorgesehen. Notmaßnahmen verlagern dann die Gewalt von einem großen Gremium, wie dem Parlament, auf einen kleineren Kreis. Diese Entwicklung hatten wir in Deutschland bereits zu einer Zeit, als wir noch durchaus als ein demokratisch regiertes Land angesehen werden konnten. Das beweist das schon zu Brünings Zeiten in breitestem Umfange ausgeübte Notverordnungsrecht. Ich habe früher bereits darauf hingewiesen, daß der Gedanke der Vereinheitlichung eine zusätzliche Förderung durch den in der Partei ausgeprägten Führergedanken erfuhr. Das Volk glaubte den tieferen Grund für die Wirtschaftskrise in dem Fehlen einer einheitlichen Führung zu sehen. Das deutsche Volk hatte mit der Weimarer Verfassung zwar das Geschenk der reinsten Demokratie bekommen, es war aber in seiner ganzen Vergangenheit hierzu nicht erzogen. Es fehlte die allmähliche, organische Entwicklung zum freien demokratischen Denken, die Erziehung zu einem kritischen Urteil. Es ist daher psychologisch zu erklären, daß, als die demokratische Republik in schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten stand, die Ursache nicht in den wirklichen Gegebenheiten gesehen, sondern in dem Mangel einer einheitlichen Führung gesucht wurde. Der Gedanke des Führerprinzips und einer alleinigen Leitung der Geschicke in einer Hand war daher populär. Er fand seinen Widerhall in den Abstimmungen, die in jedem Falle als eine Anerkennung der Richtlinien der NSDAP und damit des Führergedankens gelten müssen.

[131] Es kann auch nicht bezweifelt werden, daß eine straffe Konzentrierung und eine Ausrichtung aller Gebiete auf die Weisung einer einzigen übergeordneten Stelle für die Durchführung der zweifellos ja sehr gewagten umfassenden wirtschaftlichen Maßnahme in mancher Hinsicht eine günstige Auswirkung hatten.

VORSITZENDER: Sollen wir jetzt unterbrechen?

DR. KUBUSCHOK: Jawohl, Herr Vorsitzender!


[Pause von 10 Minuten.]


DR. KUBUSCHOK: Ich sprach vor der Pause, daß zumindest auch Zweckmäßigkeitsentwicklungen eine Rechtfertigung für die Begründung der Diktatur ergeben können.

Ich fahre sodann fort:

Schon allein diese Erkenntnis würde die im Rahmen der strafrechtlichen Betrachtungen notwendige Rechtfertigung einer Mitwirkung der Regierungsmitglieder an der zur Diktatur führenden Entwicklung geben. In jedem Falle würde damit, die absolute Schlußfolgerung der Anklage ausgeschlossen sein, daß aus der Begründung der Diktatur sich notwendig die Zielrichtung auf einen Angriffskrieg ergebe.

Auch diejenige Gesetzgebung des Reichskabinetts, die die Anklage unter dem Gesichtspunkte terroristischer und Unterdrückungsmaßnahmen behandelt, sieht sie ausgerichtet auf eine zum Zwecke des Angriffskrieges begründete und konsolidierte Diktatur. Sie betrachtet hierbei insbesondere auch die judenfeindliche Gesetzgebung. Auch diese ist hier lediglich unter dem Gesichtspunkte zu prüfen, ob ihr Zweck und Inhalt tatsächlich zum Ziele des Angriffskrieges als ausgerichtet angesehen werden kann. Die Anklage hat darauf hingewiesen, daß Himmler 1943 in seiner Posener Rede erklärt hat, er sei glücklich, in diesem fortgeschrittenen Abschnitt des Krieges die Möglichkeit einer inneren Gefahr durch das Judentum ausgeschlossen zu sehen.

Eine derartige Äußerung kann bei oberflächlicher Betrachtung Veranlassung zu dem Schluß geben, daß nun tatsächlich alle gesetzgeberischen und Verwaltungsmaßnahmen, die in langsamer Steigerung gegen das Judentum getroffen worden sind, diesen von Hitler begrüßten Erfolg angestrebt hätten. Man wird jedoch hierbei zunächst einmal dasjenige auseinanderhalten müssen, was auf dem Wege der Gesetzgebung an Beschränkungen dem Judentum auferlegt und was im Wege der von Himmler ausgeübten Verwaltung an Kasernierungs- und Ausrottungsmaßnahmen durchgeführt worden ist. Nur letztere, die Entfernung der Juden aus dem räumlichen Zusammenhange mit der übrigen Bevölkerung, ihre absolute Abschließung in polnischen Ghettos und Konzentrationslagern, und[132] endlich ihre physische Vernichtung waren dasjenige, was Himmler als die Erleichterung für die Führung des Krieges ansehen konnte. Demgegenüber stellen die Gesetze, die von der Reichsregierung erlassen worden sind, auch die vom Reichstag beschlossenen Nürnberger Gesetze, schließlich zwar unzweifelhaft absolute Unterdrückungsmaßnahmen dar, keines dieser Gesetze jedoch sieht die hermetische Absperrung der Juden von jeder Verbindung mit der übrigen Bevölkerung vor. Die Gesetze führen schließlich zu einer Ausschaltung der Juden aus öffentlichen Stellungen und der Wirtschaft, einer persönlichen Beschränkung ihrer Freiheit, die auch die elementarsten Rechte des menschlichen Individuums angriffen. Sie sind in ihrer Wirkung erkennbar darauf gerichtet, den Juden das Leben in Deutschland in jeder Weise zu erschweren. Im Zusammenhang damit läuft das allgemein propagierte Ziel, die Juden zur Auswanderung zu bringen.

Ich glaube gerade letzterer Gesichtspunkt zeigt, daß die Verfolgung der Juden, soweit sie durch die Gesetzgebung erfolgt ist, nicht einmal auch nur mittelbar über die konsolidierte Diktatur den Angriffskrieg zum Ziele gehabt hat. Man kann auf der einen Seite nicht den Angriffskrieg sich zum Ziel setzen und andererseits durch gesetzgeberische Maßnahmen eine Lage schaffen, die zwangsläufig die ihrer Existenzgrundlage Beraubten zur Auswanderung treibt. Will man einen Angriffskrieg, so wäre es mehr wie töricht, aus seinem eigenen Volkskörper Angehörige auszustoßen, sie dadurch sich zu Feinden zu machen und sie ins Ausland zu treiben, in Länder, die man im Rahmen der Kriegsplanung bereits als die künftigen Feinde ansehen muß. Ich glaube daher, daß damit die gesamte judenfeindliche Gesetzgebung für die hier erforderliche, auf die Verbrechen der Charter beschränkte Betrachtung ausgeschieden werden kann. Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, daß ein großer Teil dieser Gesetze nicht etwa in völliger Übereinstimmung der sämtlichen Kabinettsmitglieder zustandegekommen ist, sondern daß sie auch deutlich die Zeichen eines Kompromisses tragen, bei denen ein Teil der Minister es verstanden hat, die Gesamttendenz des Gesetzes zu mildern und es in ihrer Auswirkung zu beschränken, wie ich es anläßlich der Verteidigung des Angeklagten von Papen bereits ausgeführt habe. Die Tatsache der Mitwirkung eines Ministers bei derartigen Gesetzen ergibt also noch keinesfalls, daß er mit der Tendenz des Gesetzes einverstanden ist und dieses gebilligt hat. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Erörterung im Kreuzverhör des Zeugen Schlegelberger über dessen an Lammers gerichteten Brief Bezug nehmen. Schlegelberger legte uns dar, daß von irgendeiner Parteiseite, wahrscheinlich dem Rasseamt der SS, die Verbringung sämtlicher jüdischer Mischlinge nach dem Osten beabsichtigt gewesen sei. Das Justizministerium habe wegen einer [133] hierbei aufkommenden Ehescheidungsfrage die Möglichkeit zu einer Äußerung gehabt. Seine anfängliche, sich lediglich in einer Ablehnung der beabsichtigten Maßnahmen erschöpfenden Stellungnahme im Briefe an Lammers sei zwecklos gewesen. Er habe sich daher verpflichtet gefühlt, durch irgendeinen praktischen Vorschlag die Maßnahme abzumildern. Deswegen sein Vorschlag, der die vom Rasseamt gewünschte Vermeidung eines Mischlingsnachwuchses aufgreift und alle diejenigen Mischlinge ausgenommen sehen will, bei denen ein Nachwuchs nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Zusammenhange schlägt er auch vor, daß ein Mischling von der Verschickung nach dem Osten ausgenommen wird, wenn er sich unfruchtbar machen läßt. Es ist schwer, bei Betrachtung eines solchen Vorschlages zunächst menschliche Gefühle außer acht zu lassen, und mit der in einem Gerichtsverfahren notwendigen Sachlichkeit an die Beurteilung heranzugehen. Man kann dann aber nur zu dem Ergebnis kommen, daß hier der Versuch gemacht wurde, mit einem zwar barbarischen Mittel die sonst sicher zu erwartenden noch schlimmeren Maßnahmen abzuwenden.

Sicher ist es ein Problem, wie weit jemand an einem Übel mitwirken darf, um ein noch größeres Übel zu verhindern. In jedem Falle sind aber auch hier die Motive zu berücksichtigen. Für die im vorliegenden Fall zu erörternden Fragen ist entscheidend, daß auch der Schlegelbergersche Vorschlag zumindest die räumliche Eliminierung der Mischlinge aus der übrigen deutschen Bevölkerung vermeiden wollte. Dies ist unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte der Posener Rede Himmlers im Rahmen der Betrachtung des Angriffskrieges allein ausschlaggebend.

Wenn ich mich nunmehr der weiteren Gesetzgebung zuwende, so kann ich diese, soweit sie vor dem 30. Juni 1934 liegt, außer Betracht lassen. Ich verweise insoweit auf meine Ausführung im Falle Papen.

Das Gesetz vom 3. Juli 1934, durch das die Maßnahmen des 30. Juni gerechtfertigt wurden, wird von der Anklage als das erste offenkundige Gesetz des Unrechts angesehen, durch das nachträglich Verbrechen sanktioniert worden seien. Auch hier wird zunächst davon auszugehen sein, daß die Maßnahmen des 30. Juni 1934 in keiner Verbindung zu der Planung eines Angriffskrieges stehen. Was Röhm selbst geplant und wie weit er mit irgendwelchen Reichswehrstellen in Verbindung gestanden hat, ist nicht zu ergründen. In jedem Falle aber kann die Beseitigung eines Mannes wie Röhm und seines Anhanges nicht als die Beseitigung einer Erschwernis für die Pläne des Angriffskrieges angesehen werden. Wenn darüber hinaus noch andere Gegner Hitlers getötet worden sind, die mit Röhm selbst wohl keinesfalls in Verbindung gestanden haben, so ist dies zwar ohne Zweifel ein glatter Mord, aber auch hier ist insbesondere bei[134] Berücksichtigung der in Betracht kommenden Persönlichkeiten in keiner Weise eine Verbindung zum Angriffskrieg zu sehen.

Das Gesetz selbst stellte nach seinem Inhalt lediglich diejenigen straffrei, die »in Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Ziele« gehandelt hatten. Von dem Gesetz sind also diejenigen Fälle nicht umfaßt, die Personen außerhalb des Röhm-Kreises betreffen. Diese sind zum Teil zur Aburteilung gekommen, zum Teil dekretierte Hitler auf Grund seines Abolitionsrechts ihre Straffreiheit.

Ich verweise insoweit auf die Affidavits Meißner und Schwerin-Krosigk, sowie auf die Bekundungen des Zeugen Schlegelberger. Der Mehrzahl der Minister war bekannt, daß zwischen Hitler und Röhm Spannungen bestanden. Durch die Ereignisse selbst wurden sie überrascht. Die Mitteilungen, die ihnen Hitler in der Kabinettssitzung vom 3. Juli 1934 über die Ereignisse machte, stimmen mit seinen Erklärungen in der Reichstagssitzung vom 13. Juli 1934 im wesentlichen überein. Auf Grund dieser Schilderungen mußte bei den Ministern überwiegend die Ansicht vorhanden sein, daß es sich tatsächlich um ein hochverräterisches Unternehmen gehandelt habe und daß die von Hitler getroffenen sofortigen Abwehrmaßnahmen notwendig gewesen wären, um eine größere Ausweitung der Revolte zu verhindern. Hitler gab selbst zu, daß in einem gewissen Umfange auch Übergriffe stattgefunden hätten und Personen erfaßt worden seien, die mit der Revolte nichts zu tun gehabt hätten. Für diese Fälle versprach er eine gerichtliche Untersuchung.

Wenn das Gesetz in seinem Wortlaut sich tatsächlich nur auf die Personen beschränkt, die an der Revolte beteiligt waren, so glaubten die Minister, dieses Gesetz verantworten zu können. Man mag gegen dieses Gesetz Bedenken haben, es ist jedoch nicht außer acht zu lassen, daß die Niederschlagung dieser Revolte als ein Ereignis erscheinen konnte, mit dem endgültig ein Zustand ständiger Unordnung und Gewalttätigkeiten seitens der Röhm-Anhänger beseitigt wurde. Man kann aus diesem Gesetz deshalb auch nicht die Folgerung ziehen, daß damit ganz allgemein auch für die kommende Zeit formellrechtlich nicht gerechtfertigte Maßnahmen nachträglich sanktioniert und dem ordentlichen Rechtswege entzogen werden sollten. Es kann vertretbar erscheinen, daß man einen derartigen Komplex der Unruhe gesetzlich endgültig aus der Welt schaffen will, zumal, wenn die Schuld in den von dem Gesetz erfaßten Fällen evident erschien. Jedenfalls glaubten damals viele, in dieser gesetzlichen Behandlung des Falles das Prinzip des Verfolgungszwanges auch politischer Verbrechen aufrechterhalten zu sehen.

Besonders sind von der Anklage diejenigen Gesetze hervorgehoben worden, die mit der Aufrüstung im Zusammenhang stehen und schon deshalb auf den Plan eines Angriffskrieges deuten sollen. Die Anklage behandelt in diesem Zusammenhang die Bildung eines [135] Reichsverteidigungsrates im April 1933 und die beiden geheimen Reichsverteidigungsgesetze von 1935 und 1938.

Der Angeklagte Keitel hat in seiner Zeugenvernehmung dargelegt, daß bereits im Jahre 1929 ein interministerieller Arbeitsausschuß gebildet worden war, der sich mit Fragen der Reichsverteidigung befaßte. Dieser Ausschuß hatte mit operativen oder strategischen Fragen oder mit Fragen der Rüstung oder Beschaffung von Kriegsgerät nicht das geringste zu tun. Er beriet vielmehr ausschließlich die Maßnahmen, die auf dem zivilen Sektor getroffen werden mußten, falls das Reich in eine kriegerische Verwicklung hineingezogen werden sollte. Hierunter fielen insbesondere Räumungsvorbereitungen für den Fall eines Krieges, eine zweifellos defensive Maßnahme.

An der sachlichen Arbeit des Ausschusses änderte sich nichts, als im April 1933 an Stelle der freiwilligen Mitarbeit einzelner Referenten der Ministerien jedem Minister die Verpflichtung auferlegt wurde, einen Referenten in diesen Ausschuß zu entsenden. Nur zu diesem Zweck schlossen sich die Minister zu dem Reichsverteidigungsrat zusammen. Als solcher hat ein Gremium nie gearbeitet oder Beratungen abgehalten. Die Arbeit selbst wurde vielmehr lediglich in der bisherigen Weise im Reichsverteidigungsausschuß geleistet. Einen Gesamtüberblick über dessen Arbeiten finden wir in dem von ihm im Jahre 1939 herausgegebenen »Mobilmachungsbuch der Zivilbehörden«, das eine Zusammenstellung der im Mobilmachungsfall auf dem Zivilsektor zu ergreifenden organisatorischen Maßnahmen enthielt. Der Inhalt dieses Buches zeigt in keiner Weise eine Angriffstendenz. Die getroffenen Vorbereitungen sind eine selbstverständliche staatliche Schutzmaßnahme für den Fall des Krieges an sich. Man kann auch aus der Tatsache, daß die Arbeiten des Ausschusses geheimgehalten wurden, kein Indiz für die Planung eines Angriffskrieges entnehmen. Es ist nur natürlich und wird allgemein geübt, daß alle, auch defensive Maßnahmen der Landesverteidigung, nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden.

Die Aufgabe des Reichsverteidigungsausschusses hat kontinuierlich bis zu Beginn des Krieges bestanden. Sie hat sich auch nicht geändert, als durch das nicht veröffentlichte Reichsverteidigungsgesetz vom 21. Mai 1935 der Reichsverteidigungsrat, der im April 1933 lediglich durch einen internen Kabinettsbeschluß begründet worden war, nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde.

Dieser Reichsverteidigungsrat hat, wie die Vernehmung von Göring, Lammers, Schacht, Keitel und Neurath ergeben hat, nicht ein einziges Mal getagt. Nicht ein einziges Mal sind Beratungen abgehalten worden, auch ein Umlaufsverfahren ist niemals angewandt worden. Die einzige Tätigkeit wurde nach wie vor von [136] dem Verteidigungsausschuß mit der schon erörterten Aufgabe ausgeübt. Der Reichsverteidigungsrat selbst blieb mithin lediglich die Dachorganisation für den Ausschuß.

Durch das Reichsverteidigungsgesetz vom 21. Mai 1935 wird auch die Stellung des Generalbevollmächtigten für die Kriegswirtschaft geschaffen. Er erhält das Recht, bereits in Friedenszeiten die wirtschaftlichen Kräfte für den Fall eines Krieges sicherzustellen und insoweit Weisungen zu erteilen. Tatsächlich hat Schacht als Generalbevollmächtigter für die Kriegswirtschaft keinerlei Maßnahmen in dieser ihm bestimmten Amtsstellung getroffen. Die Aufgaben sind in der Praxis auch bereits im Jahre 1936 auf den Beauftragten für den Vierjahresplan übergegangen. Auch hier ist wiederum festzustellen, daß organisatorische und vorsorgliche Maßnahmen für den Fall eines Krieges etwas Selbstverständliches sind. Sie allein können keinesfalls ein Indiz für eine Angriffsabsicht sein. Wirtschaftliche Maßnahmen für den Fall eines Krieges zu treffen, waren für Deutschland in seiner im Kriegsfalle besonders exponierten wirtschaftlichen und räumlichen Stellung eine unbedingte Notwendigkeit. Man konnte es sich nicht leisten, die organisatorischen Vorbereitungen etwa erst nach Ausbruch eines Krieges zu treffen, da die deutsche Wirtschaft im Kriegsfalle bei freier Gestaltung von vorn herein nicht lebensfähig gewesen wäre.

Dem Gedanken einer nur defensiven Vorbereitung wird seitens der Anklage entgegengehalten, daß defensive Maßnahmen deswegen nicht am Platze gewesen seien, weil kein Staat darauf ausgegangen sei, einen Angriff gegen Deutschland zu führen. Demgegenüber muß festgestellt werden, daß die Leitung eines Staates die Verantwortung hat, auch für die entferntesten Möglichkeiten in lebenswichtigen Fragen Vorsorge zu treffen. Es gibt niemals einen Zeitpunkt, in dem für eine absehbare Zeit ein Staat irgendeine von außen an ihn herangetragene Kriegsgefahr absolut ausschließen kann.

Als sich dann durch den Erlaß Hitlers vom 4. Februar 1938 Veränderungen in der Führung der Wehrmacht ergeben, fällt es, da ja der Reichsverteidigungsrat gar nicht in Aktion getreten ist, zunächst gar nicht auf, daß seine personelle Gestaltung nach dem Reichsverteidigungsgesetz von 1935 mit diesem Erlaß nicht mehr übereinstimmt. Erst als Keitel als Leiter des Ausschusses auf diese Unstimmigkeiten hinweist, werden sie durch das neue Reichsverteidigungsgesetz vom 4. September 1938 beseitigt und zugleich – da man im Nazi-Regime in Organisationsdingen großzügig ist und Übertreibungen und künstliche Aufblähungen liebt – ein riesiger Apparat errichtet. Der Reichsverteidigungsrat wird umgebildet, der Ausschuß erfährt einige Umbesetzungen hinsichtlich der persönlichen Mitglieder. Außer dem »Generalbevollmächtigter für die Kriegswirtschaft« wird ein »Generalbevollmächtigter für die Verwaltung« [137] eingesetzt. Beide zusammen bilden mit dem Chef des OKW ein Dreierkollegium; ihnen sind in einzelnen Gruppen die meisten anderen Minister unterstellt. Der ganze Apparat sollte, mit Ausnahme des Ausschusses, aber erst nach Ausbruch eines Krieges in Aktion treten, für diesen Augenblick auch erst die dem Dreierkollegium gegebenen umfassenden gesetzgeberischen Vollmachten wirksam werden.

Als der Krieg endlich ausbricht, kümmert sich Hitler jedoch nicht um diese papiernen Vorbereitungen, sondern setzt den »Ministerrat für die Reichsverteidigung« ein, der damit praktisch an die Stelle der bisherigen Organisationen tritt. Erst später, als die Gesetzgebungsmaschine des Ministerrats zu langsam rollt, kommen die Vollmachten des Dreierkollegiums wieder zum Vorschein und werden Verordnungen auf diese gestützt. Wenn es auch die Aufgabe des Dreierkollegiums war, wie es die allgemeine Pflicht jedes Ressorts ist, diejenigen Maßnahmen auf seinem Gebiet parat zu haben, die im reinen Verteidigungsinteresse alsbald erforderlich sind, so kann doch daraus eine Angriffsabsicht, ja nicht einmal das Bewußtsein eines bevorstehenden Krieges hergeleitet werden. Sol che allgemeinen Kriegsvorbereitungen gehen von der immer notwendigen Unterstellung eines Kriegsfalles an sich aus. In ihnen liegt noch keinerlei Indiz für eine Angriffsabsicht.

Würde man ein solches anerkennen, müßte man zwangsläufig jeden Staat, da kein Staat derartige Vorbereitungen unterlassen kann, latent als angriffsplanend ansehen. Das Dreierkollegium hat bis zum Kriegsausbruch keine Beratungen abgehalten, es kann als solches also auf einen Krieg nicht hingearbeitet und auch keine Pläne zu einem Angriffskrieg geschmiedet haben. Das gilt in gleicher Weise von dem Reichsverteidigungsrat. Es fanden zwar zwei Sitzungen statt. Wie wenig bedeutungsvoll diese Sitzungen gewesen sind, wie ungeeignet sie insbesondere für die Beschlußfassung geheimster Pläne waren, ergibt die Tatsache, daß von den zwölf Mitgliedern des Rates nur ein Teil erschien, dagegen eine sehr große Anzahl von Referenten der einzelnen Ressorts. Dieser große Kreis hinzugezogener Personen – einmal sind etwa 40, das andere Mal etwa 70 Personen anwesend gewesen – hätte ein derartig diskret zu behandelndes Thema gar nicht aufkommen lassen können. Tatsächlich haben sich diese beiden Sitzungen darin erschöpft, daß der Angeklagte Göring den Inhalt des nicht veröffentlichten Reichsverteidigungsgesetzes in Teilen bekanntgegeben hat. Es fanden auch keine sonstigen Zusammenkünfte oder schriftliche Erörterungen mit den Mitgliedern des Rates statt.

Zusammenfassend kann also nur gesagt werden, daß hier eine allerdings für den Kriegsfall bestimmte Institution organisatorisch ins Leben gerufen ist, daß diese Organisation aber praktisch nicht [138] gearbeitet hat. Wäre wirklich das Ziel dieser Organisation die Vorbereitung zu einem Angriffskrieg gewesen, so hätte zweifellos die Fülle der in diesem Falle notwendigen, zeitlich schon mehr oder minder festzulegenden Aufgaben eine tatsächliche Arbeit der Organisation auch bereits in Friedenszeiten erforderlich gemacht.

Auch das »Gesetz über den Aufbau der Wehrmacht« vom 16. März 1935 und das »Wehrgesetz vom 21. Mai 1935« sind von der Anklage in die Diskussion gezogen worden. Ich will an dieser Stelle nicht darüber rechten, ob diese Gesetze einen Bruch des Versailler Friedensvertrags darstellen oder nicht, wesentlich ist für die strafrechtliche Beurteilung nur, ob die Tatsache des Erlasses dieser Gesetze als ein Indiz für einen Angriffsplan aufzufassen ist. Schon die notwendige Veröffentlichung des Gesamtinhalts dieser Gesetze zeigt, daß sie einen derartigen Plan nicht beinhalten können.

Die Beschränkung auf eine verhältnismäßig kleine Zahl von Divisionen im Gesetz vom 16. März 1935 läßt allein schon den Gedanken eines Angriffskrieges nicht zu.

Auch die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht ist kein Indiz für den Angriffsplan. Die Wehrpflicht ist in den meisten Staaten eingeführt und hat über die Wirkung der Erhöhung der Mannschaftsreserven hinaus auch zweifellos ideelle Grundlagen.

Für die Beurteilung dieser die militärische Organisierung betreffenden Gesetze wird zu berücksichtigen sein, daß die Einführung der Wehrpflicht im März 1935 eine Neuerrichtung der militärischen Organisation erforderlich machte. Auf diesem Gebiete war in den vorangegangenen Jahren praktisch gar nichts vorgesehen worden. Es ist daher nicht verwunderlich, daß jetzt der Erlaß der erforderlichen Grundgesetze vorgenommen wurde. Diese zwangsläufig völlige Neuschaffung einer Organisation machte die erörterten Gesetze notwendig, ohne daß man daraus etwa einen Rückschluß auf einen beabsichtigten Krieg ziehen könnte.

Für die Frage der Kenntnis der gesamten Kabinettsmitglieder braucht nicht erörtert zu werden, ob die deutsche Rüstung bei Kriegsausbruch tatsächlich angriffsbereit gewesen ist oder nicht. Die gesetzliche Grundlage – soweit hatten die überwiegende Zahl der Kabinettsmitglieder im Rahmen ihrer Ressorts mit den Rüstungsfragen nur zu tun – konnte keinen umfassenden Einblick in den tatsächlichen Umfang der Aufrüstung gewähren. Sie waren auch nur auf das angewiesen, was ihnen erklärt wurde. Die Generale selbst standen auf dem Standpunkt, daß die Rüstung nach ihrem Umfange nur Defensivcharakter haben könnte. Hitler selbst hat ihnen von dem Ziel eines Angriffskrieges nichts mitgeteilt.

Schließlich ist noch das Gesetz vom 13. März 1938 zu erwähnen, durch das der Anschluß Österreichs an Deutschland verkündet [139] wurde. Dieses Gesetz ist nicht von der Gesamtheit der Kabinettsmitglieder beschlossen worden. Vorher war den Ministern keinerlei Mitteilung über den Gang der Ereignisse gemacht worden. Sie hatten lediglich die Tatsache des Einmarsches auf dem üblichen Wege erfahren. Bei den übrigen von der Anklage behandelten Gesetzen liegt der Gedanke eines Zusammenhanges mit der Planung eines Angriffskrieges meines Erachtens so fern, daß ich im einzelnen nicht auf sie einzugehen brauche. Sachliche Gründe für den Erlaß dieser Gesetze können nicht geleugnet werden. Sie sind enthalten in den amtlichen Begründungen zu den Gesetzentwürfen, die sich aus meinem Dokumentenbuch ergeben. Diese Begründungen sind im Umlaufsverfahren den Gesetzentwürfen beigefügt worden und waren damit die Erkenntnisquelle der Minister über Sinn und Zweck des Gesetzes. Diese Gesetze sind im übrigen auch nach dem Zeitpunkt erlassen worden, von dem ab nach meinen bisherigen Darlegungen ein kohäsiver Zusammenhang der Kabinettsmitglieder nicht mehr bestanden hat.

Der letztere Gesichtspunkt trifft auch ganz besonders für diejenigen Gesetze zu, die im Kriege erlassen und auch von der Anklage nicht im einzelnen angeführt worden sind. Für diese Zeit kann ein kollektives Funktionieren des Kabinetts in keiner Weise mehr in Erwägung gezogen werden. Damals zeigte sich die völlige organisatorische Umgestaltung des Gesetzgebungswerkes schon rein äußerlich in der Tatsache, daß die wesentlichen Gesetze von den für die einzelnen Aufgabenkreise mit gesetzgeberischen Vollmachten ausgestatteten neu geschaffenen Stellen erlassen worden sind.

Der Schwerpunkt lag in den Führererlassen und Führerbefehlen, insbesondere bezüglich aller grundsätzlichen und allgemeinen politischen Fragen. Dies schloß von vornherein ein anderes als das rein ressortmäßige, abhängige Arbeiten der Minister aus. Der Begriff der Einheit der frei entschließenden, einheitlich zusammenwirkenden Kabinettsmitglieder war längst zu einem Phantom geworden. Für das einzelne Gesetz kann daher stets nur eine Verantwortlichkeit des einzelnen oder der mehreren daran beteiligten Minister in Betracht kommen, nicht aber eine solche des Kabinetts.

Die Anklage sieht das Ziel der Charter-Verbrechen in der Tätigkeit des Reichskabinetts auch noch besonders darin hervortreten, daß eine enge Verbindung zwischen den obersten Staatsstellen und der Partei bestanden hätte. Einzelne Minister hätten höchste Parteiämter innegehabt. Das »Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat« hätte ein Zusammenarbeiten der Partei und der Staatsstellen gewährleistet. Durch diese Infiltration der Partei in die Staatsführung seien die Partei-Ideen praktisch zum Inhalt der Staatsführung geworden.

[140] Tatsächlich haben weder das »Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat« noch spätere Erlasse ein Zusammenarbeiten der Regierung mit der Partei vollständig gewährleisten können. Hier zeigt sich eigentlich am deutlichsten der Unterschied zwischen der Auffassung der Minister und der führenden Parteistellen. Die Minister sahen ihre Aufgabe in der Verwaltung als reine Staatsangelegenheit. Die Partei mußte mit immer neuer Unterstützung durch Erlasse Hitlers einen ständigen Kampf führen, um eine gesteigerte Mitwirkung bei den Geschäften der Staatsstellen zu erreichen. Der Zeuge Schlegelberger hat dies anschaulich geschildert. Er erklärte, daß ein großer Teil des Arbeitsaufwandes in staatlichen Stellen, insbesondere in dem von ihm betreuten Justizministerium, darauf verwendet wurde, den immer wieder versuchten Einfluß der Parteistellen nicht durchdringen zu lassen. Wir sahen Führererlasse, die dies durchsetzen sollten, bis in die letzte Zeit des Krieges; ein Zeichen, daß die beabsichtigte Durchdringung der staatlichen Verwaltung der Partei nie vollständig gelungen ist. Es ist daher nicht möglich, der Anklage zu folgen, daß der Staatsapparat durch seine Durchdringung von Parteiseite her praktisch ein Instrument der Partei gewesen sei.

Ich kann also zusammenfassend zu dem Ergebnis kommen, daß die Verhandlung in keiner Weise ergeben hat, daß die Mitglieder des von der Anklage umfaßten Personenkreises in ihrer Gesamtheit den Angriffskrieg und seine von der Charta-Bestimmung erfaßten verbrecherischen Auswirkungen gewollt, sie sogar zu ihrem Ziel gesetzt und ihre gesamte Tätigkeit auf dieses Ziel ausgerichtet hätten. Solange überhaupt von einem gewissen Zusammenhang des Kabinetts gesprochen werden kann – bis 1934, dem Tode Hindenburgs –, hat die klare Erkenntnis dieses Zieles möglicherweise noch nicht einmal bei Hitler vorgelegen. Wenn er selbst vielleicht mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie in seine Entschlüsse mit aufgenommen hat, so zeigen jedoch die gesamten Umstände, daß diese hier angeklagte Personengemeinschaft das denkbar ungeeignetste Objekt zur Unterrichtung von derartigen Plänen oder auch nur Möglichkeiten gewesen ist. Wenn Hitler das Kabinett am 5. November 1937 nicht als vertrauenswürdig für die Empfangnahme seiner erstmaligen Verlautbarung über seine Ziele gehalten hat, wenn er weiterhin verstärkt die Zergliederung des Kabinetts vorgenommen und die Geheimhaltung soweit getrieben hat, daß er kriegsvorbereitende Dinge, die ein Ressort betrafen, wie im Falle Darré, sogar dem Minister selbst vorenthalten und sie nur einem geeigneten Sachbearbeiter offenbart hat, so können wir hieraus klar erkennen, daß die Gesamtheit der Kabinettsmitglieder das behauptete Ziel weder gekannt noch ihre Tätigkeit dahin ausgerichtet haben kann. Wenn die These der Anklage richtig wäre, so hätte es Hitler bei den [141] bestehenden Organisationen belassen und nicht eine völlige Umgestaltung der Spitzen in der Leitung des Staates vorgenommen. Seine angeblichen treuen, konspiratorischen Gefolgsmänner wären am besten geeignet gewesen, nach Fassung des gemeinsamen Planes auch dessen tatsächliche Durchführer zu sein. Es scheint auch in der Betrachtung der Personen des Kabinetts ein Unding, an eine derartige geschlossene und intime Zusammenarbeit zwischen den Kabinettsmitgliedern und Hitler zu denken. Hier fanden sich Männer aus den verschiedensten Lagern zusammen. Die Fachminister, die von Hitler teils übernommen, teils neu eingesetzt waren, waren überwiegend nicht seine Parteianhänger. Sie standen auch vorher größtenteils mit ihm in keiner näheren Verbindung.

Es ist psychologisch nicht zu erklären, wie und wann Hitler diese Leute dazu gewonnen haben soll, nicht nur seine Partei-Ideen zu ihrem gemeinsamen Ziele zu machen, sondern sogar jene schwersten Verbrechen der Charter. Wir sehen auch einen ständigen Wechsel in der Person der Kabinettsmitglieder. Leute wie Hugenberg, Papen, Schmidt, Eltz von Rübenach und Schacht scheiden aus dem Kabinett aus. Alle haben sie Differenzen mit Hitler, die teilweise auf einem viel weniger schwerwiegenden Gebiet liegen, als es die Verbrechen der Charter darstellen. Diese Leute alle sollen nach der Anklage aber von Beginn ihrer Tätigkeit als Minister sich blindlings dem verbrecherischen Plan unterworfen haben. Ist damit in Übereinstimmung zu bringen, um den von der Anklage behandelten Fall Eltz von Rübenach zu erwähnen, daß ein Mann bei der Überreichung des goldenen Parteiabzeichens seine religiösen Bedenken gegen nazistische Ideen vorbringt, wenn er andererseits bereits mit einer derartigen verbrecherischen Zielsetzung verbunden und für sie seit Jahren tätig ist? Ist nicht gerade aus seinem an Hitler gerichteten Brief klar ersichtlich, daß er an der Integrität der Arbeit des Kabinetts keinerlei Zweifel hatte? Wie kann ein Mann wie Minister Popitz mit diesen Zielen und deren Durchführung in Verbindung gebracht werden, der seinen aktiven Widerstand als Mitverschwörer des 20. Juli 1944 mit dem Tode besiegelte?

Der Kreis der von der Anklage mit dem Begriff »Reichsregierung« umfaßten Persönlichkeiten ist klein. Gerade deswegen bildet er ein klares Beispiel dafür, wie gefährlich es ist, den Charakter einer Personengemeinschaft und damit die einzelne Person durch die beantragte Erklärung zu erfassen.

Die Anklage wird noch besonders gegen den Geheimen Kabinettsrat und den Ministerrat für die Reichsverteidigung gerichtet. Zum Geheimen Kabinettsrat brauche ich nur wenig zu sagen. Er ist nie zusammengetreten und hat also auch nie irgendwelche Beschlüsse [142] gefaßt und eine Tätigkeit ausgeübt. Die Gründung erfolgte aus persönlichen Gründen gegenüber dem ausscheidenden Außenminister von Neurath. In diesem durch Gesetz lediglich gegründeten, praktisch aber nie wirksam gewordenen Kabinettsrat können weder Pläne geschmiedet noch kann etwas zu ihrer Ausführung getan worden sein.

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung ist durch Erlaß Hitlers zu Beginn des Krieges begründet worden. Es ist mir an sich unverständlich, aus welchen Gründen die Anklage den Ministerrat als eine besondere Institution im Rahmen der Reichsregierung gesondert unter Anklage stellt. Sämtliche Mitglieder gehören dem Kabinett an, bis auf Lammers sind sie sogar sämtlich auf der Anklagebank vertreten. Ein praktischer Wert für die beantragte Erklärung dürfte hinsichtlich dieser Personenmehrheit daher keinesfalls vorliegen. Es sei denn, daß die Anklage selbst bezüglich des Kabinetts Zweifel an der Anerkennung ihrer Argumente hat und wenigstens als ein Minimum ihres Antrages eine Verurteilung dieses Teils der Kabinettsmitglieder sicherstellen will.

Für den Ministerrat gelten die für das Reichskabinett von mir vorgetragenen Argumente in entsprechender Weise.

Die Anklage hat im übrigen Ausführungen darüber vermissen lassen, worin sie seine Beteiligung an den Charter-Verbrechen erblickt.

Es ist mir klar, daß der Rahmen dieses Prozesses auch bei dem kleinen Kreise der Regierungsmitglieder nicht die Möglichkeit bot, das Wollen, die Taten und die Motive der einzelnen Mitglieder klarzustellen. Die Vorschrift des Paragraphen 9 der Charter ist eine Kann-Vorschrift. Sie soll eine technische Erleichterung für die Erfassung größerer Personengemeinschaften bieten.

Der Fall der Reichsregierung erfaßt einen zahlenmäßig kleinen Kreis. 17 hiervon sind auf der Anklagebank vertreten. Darüber hinaus sind nur noch 20 am Leben. Es bestehen genügend tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten – und es liegt bei ihrer bisherigen Bedeutung im öffentlichen Leben auch das Bedürfnis vor –, ihre Tätigkeit in der Vergangenheit in einem Einzelverfahren in aller Klarheit objektiv und subjektiv zu beurteilen. Sie jetzt sämtlich unter einen Begriff zu erfassen, sie sämtlich einschließlich der toten Mitglieder durch den Urteilsspruch zu ächten und sie im Nachverfahren für einen wesentlichen Teil ihrer Verteidigung eines Einwandes zu beschneiden, liegt keinerlei praktische Veranlassung vor. In dem Falle der Reichsregierung können also Zweckmäßigkeitserwägungen nicht dazu führen, allgemeine Grundsätze des Rechtslebens praktischen Erfordernissen zu opfern.

[143] Zum Schluß halte ich mich für verpflichtet, noch folgenden, das Organisationsproblem allgemein berührenden Gedanken Ausdruck zu geben: Herr Justice Jackson hat für das von der Anklage beantragte Urteil auch Zweckmäßigkeitserwägungen als maßgebend bezeichnet. Er glaubt, daß man andernfalls eine Vielzahl von an den Verbrechen Beteiligten nicht würde erfassen können. Die anonymen Täter würden in einem gewissen Umfange vielleicht im Hintergrund bleiben. Er glaubt auch einen politischen Grund für die beantragte Urteilsfeststellung darin zu sehen, daß die »Guten« von den »Schlechten« geschieden werden sollen.

Ich habe in meinen Ausführungen dargelegt, daß ein allgemeiner Schuldspruch einer Organisation zwangsläufig und in wesentlichen Punkten endgültig eine Verurteilung möglicher Unschuldiger umfassen würde. Ist nun dieses Opfer an dem absoluten Rechtsprinzip aus politischen Zweckmäßigkeitserwägungen wirklich notwendig und vertretbar? Wird letzten Endes überhaupt auf diese Weise das politisch angestrebte Ziel erreicht?

Je größer der Kreis der von einem Urteilsspruch Erfaßten ist, um so mehr verflacht auch die angestrebte Wirkung der Entehrung. Werden zahlreiche Millionen von Mitgliedern als Verbrecher erklärt und berücksichtigt man, daß von einer solchen Erklärung auch die Angehörigen und Freunde dieser Geächteten nicht unberührt bleiben, so glaube ich, daß das nicht erreicht wird, was mit einer Scheidung von »Guten« und »Schlechten« beabsichtigt ist. Bei einer derartigen Ausdehnung des Kreises treten dann dem Beurteiler besonders stark alle diejenigen vors Auge, die nach seiner Meinung nichts Schlechtes getan und gewollt haben. Die beabsichtigte Wirkung kann nur erzielt werden, wenn der Kreis der Betroffenen sich auf ein Maß beschränkt, das auch bei kritischer Beurteilung eine gerechte Ausscheidung wirklich schlechter Elemente erkennen läßt.

Die Möglichkeit, einen Teil einer Bevölkerung moralisch und teilweise auch tatsächlich aus dem Volksganzen auszuscheiden, hat ihre zahlenmäßige Grenze. Dies bitte ich auch zu berücksichtigen, wenn man das Ziel einer allgemeinen Befriedung im Auge hat.

Ich glaube auch nicht, daß die beantragte Urteilsfeststellung dazu notwendig ist, bisher anonym gebliebene Täter ihrer Bestrafung zuzuführen. Diejenigen, die als Täter in Frage kommen, sind im wesentlichen erfaßt. Ihre Sichtung in den Internierungslagern und in den Entnazifizierungsverfahren gibt leicht die Möglichkeit, die wirklich Schuldigen festzustellen.

Ist demnach eine Verurteilung der Gesamtmitglieder der Organisation zur Erreichung des erstrebten Zieles nicht notwendig, so erscheint der Eingriff in die Rechtssicherheit, den eine solche Verurteilung zwangsläufig mit sich bringt, besonders bedenklich.

[144] Mit das Bedrückendste, was wir in Deutschland von dem nazistischen System empfunden haben, war das Gefühl der rechtlichen Unsicherheit. Wir, die wir berufsmäßig mit diesen Dingen zu tun hatten, mußten tagtäglich erleben, was es für einen rechtlich denkenden Menschen bedeutete, zu wissen, daß nicht ein fundamentiertes und kodifiziertes Rechtssystem dem Individuum den Schutz gab, der allein es zu einem freien Menschen macht. Das Gefühl der Unsicherheit, auf Grund irgendwelcher politischer Zweckmäßigkeitserwägungen zu jeder Stunde von dem System der Vergewaltigung dieses primitiven Menschenrechts erfaßt werden zu können, lastete auf jedem Deutschen. Mit dem jetzigen Umbruch der gesamten Verhältnisse möchten sie nun alle diesen Zustand als endgültig und für alle Zeiten beseitigt ansehen. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit erscheint ihnen das Gerechtigkeitsprinzip besonders notwendig als kompromißlos. Man will in der Überzeugung leben, daß nur derjenige seine Freiheit verlieren kann, dessen kriminelle Schuld in einem mit allen nur denkbaren Rechtsgarantien ausgestatteten Gerichtsverfahren einwandfrei festgestellt ist. Erwartungsvoll richten sich daher die Blicke Unzähliger auf den ersten Gerichtshof, der diesem jahrelang mit Füßen getretenen Prinzip, der Welt programmatisch erkennbar, wieder zum Siege verhelfen soll. Diese Hoffnung haben wir, die wir berufen waren, in diesem Verfahren mitzuwirken, in allen Phasen des Prozesses bestärkt gefunden. Das Gericht steht jetzt vor der Entscheidung, ob ein dem Anklageantrag entsprechendes Urteil tatsächlich auch Unschuldige erfassen soll. Vertreter der Anklagebehörde haben zwar erklärt, daß bei sparsamer Anwendung der rechtlichen Möglichkeiten die Zahl der später gerichtlich Verfolgten sich auf ein solches Minimum würde beschränken lassen, daß wirklich nur Schuldige erfaßt werden. Selbst wenn diese Absicht in vollem Umfange in jeder der einzelnen Besatzungszonen durchgeführt werden könnte, so ist hierbei jedoch zu erwägen, daß unabhängig von dieser zu erhoffenden Praxis die Tatsache bestehen bleibt, daß der Urteilsspruch nun einmal die gesetzliche Vorschrift und die gesetzliche Möglichkeit einer Verfolgung wegen der Mitgliedschaft als solcher schafft. Selbst wenn man der von mir entwickelten Rechtsansicht über diese Möglichkeit nicht folgt, so ist die hier zugrunde liegende materielle und prozessuale Rechtsfrage so problematischer Natur, daß für das einzelne nichtschuldige Mitglied keine absolute gesetzliche Garantie dafür geschaffen ist, daß es nicht verfolgt wird. Es würde also im Endeffekt ein Zustand geschaffen werden, in dem eine Unzahl von Menschen latent in einem Zustand der Unsicherheit leben und nicht voraussehen können, ob sie jemals auf Grund der gesetzlichen Möglichkeiten verfolgt und verurteilt werden. Hiervon würden gerade besonders die leichteren Fälle betroffen werden, die von den nationalen Gerichten in der [145] Verhandlungsreihenfolge wohl in jedem Falle zurückgestellt werden würden.

Bei der ungeheuren Anzahl der von dem Organisationsverfahren betroffenen Mitglieder und deren Angehörigen würde damit für Millionen ein Zustand geschaffen sein, der ihnen das versagt, was wir als oberstes Ziel vor uns sehen: Die Rückgewinnung des Gefühls der rechtlichen und gesetzlichen Sicherheit.

VORSITZENDER: Der Gerichtshof wird sich jetzt bis 14.00 Uhr vertagen.


[Das Gericht vertagt sich bis 14.00 Uhr.]


Quelle:
Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Gerichtshof Nürnberg. Nürnberg 1947, Bd. 22, S. 106-147.
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Buchempfehlung

Große Erzählungen der Hochromantik

Große Erzählungen der Hochromantik

Zwischen 1804 und 1815 ist Heidelberg das intellektuelle Zentrum einer Bewegung, die sich von dort aus in der Welt verbreitet. Individuelles Erleben von Idylle und Harmonie, die Innerlichkeit der Seele sind die zentralen Themen der Hochromantik als Gegenbewegung zur von der Antike inspirierten Klassik und der vernunftgetriebenen Aufklärung. Acht der ganz großen Erzählungen der Hochromantik hat Michael Holzinger für diese Leseausgabe zusammengestellt.

390 Seiten, 19.80 Euro

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