Curatbeneficien

[246] Curatbeneficien, sind Kirchenämter, deren Inhaber canonisch eingesetzt und vom Bischof zur Seelsorge berechtigt und verpflichtet wurden. Im engeren Sinne heißen C. solche, welche für öffentliche Andachtsübungen oder Wohlthätigkeitsanstalten gestiftet und deren vom Pfarrer abhängige Inhaber zur pfarrlichen Aushilfe verpflichtet sind.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 246.
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