Expromission

[645] Expromission, lat.-deutsch, Befreiung des Schuldners oder Bürgen von seiner Verbindlichkeit, indem diese von einem Dritten (Expromissor, Expromittirender) übernommen wird.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 645.
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