I.

Entwickelung und heutige Stellung des Adels.

[1054] 1054. Allgemeines. »Schön und edel ist Stolz auf berühmte Namen, aber ein berühmter Name ohne eigenes Verdienst ist eine Null! Sie wird nur durch eine vorstehende Zahl bedeutend«; also heißt es im »Demokrit« und damit ist annähernd auch die Stellung angedeutet, welche der Adel im heutigen Gesellschaftsleben einnimmt. Das römische »nobilis«, das Stammwort unseres Adelsbegriffs und stehende Diplomwendung, gebrauchte der Römer selbst zu den Zeiten seines exklusivsten Patriziats nicht bloß von Menschen, sondern auch von Weinen, Pferden und zur Zeit der neronischen Hofcharge des »arbiter elegantiarum« auch von der Kleidung; nobilis war ihm eben alles, was an sich hervorragend und ausgezeichnet war. In diesem Sinne ist denn auch für den ziemlich leeren mittelalterlichen Begriff des homo nobilis in der allgemeinen Wertschätzung der homme de qualité getreten – und nicht zuletzt auch innerhalb des Adels selbst. Unbeschadet des stolzen und pietätvollen Gedenkens namhafter Vorfahren, das ja nicht minder stolz und pietätvoll auch in alten bürgerlichen Familien gepflegt wird, hat der Adel seine Rechte und Pflichten nach und nach umgewertet, entsprechend den für Alle geltenden sozialen Lebensbedingungen einer Zeit, die sich streng an die Person hält. Das hat dann teils zu einer Amalgamierung und bei dem höheren und höchsten Adel zur Bethätigung des Spruches geführt, daß man das von den Vätern Ererbte erwerben muß, um es zu besitzen.

Ebensowenig wie geleugnet werden soll, daß auf dem wogenden Aehrenfelde, wo alles Leben und Kraft zieht aus dem gemeinsamen Boden, hie und da eine Pflanze hoch sich aufreckt und ihre innere Vollwichtigkeit dadurch verneint; daß Vorurteile und mißverstandene Auffassung des noblesse oblige noch häufig zu Tage treten – ebensowenig wird der Einsichtige sich der Erkenntnis verschließen, daß das nicht mehr charakteristische, sondern spontane Erscheinungen sind, die sich selbst verurteilen, und daß es eine der vielen Einseitigkeiten und Ungerechtigkeiten des Parteigeistes ist, Vereinzeltes zu verallgemeinern.

[1054] 1055. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Adel allerdings heute noch ein Stand, welcher besondere Vor und Ehrenrechte gegenüber den übrigen Staatsbürgern besitzt und eitler eigenen gesellschaftlichen Klasse angehört. Und je nachdem, ob diese Rechte auf Verleihung an eine einzelne Person ober auf Geburt und Erbrecht beruhen, werden die beiden großen Gruppen des »persönlichen Adels« (im allgemeinen der eigentliche Verdienstadel) und des »Geburtsadels« unterschieden. Wenn man gemeinhin vom Adel spricht, so meint man vorzugsweise den Geburtsadel, und die Bedeutung desselben wurzelt in der Geschichte.

[1055] 1056. Geschichte des Adels. Die von Maurer in seinem »Wesen des ältesten Adels der deutschen Stämme« erörterte besondere Art des Adels bei den alten Germanen kann hier nicht in Betracht kommen, nämlich das schon von Tacitus erwähnte traditionelle Anrecht gewisser Familien auf eine führende Stelle in der Gemeinde. Dieses Anrecht, welches in seinem ersten Ursprunge wohl auf besonderer kriegerischer Tüchtigkeit beruhte, hat mit unserm staatsrechtlichen Begriff vom Adel schon deshalb nichts zu thun, als es lediglich auf ideeller Wertschätzung beruhte und die allgemeine Gleichheit aller Freien nicht aufhob.

Der Adel in unserem Sinne hat seinen Ursprung lediglich im Feudalwesen. (Feudum, feodum = Lehen; Feudalmesen-Lehnswesen mit dem Nebenbegriff der Bevorzugung des Adels.) Dasselbe hat sich in fast allen Kulturstaaten Europas entwickelt, und zwar zuerst aus dem Bestreben aller geistig und körperlich hervorragenden Männer, sich persönlich so nahe und so ausschließlich als möglich in den Dienst des Königs zu stellen. Je näher jemand dem Herrscher stand, desto edler erschien er sich selbst und seinen Zeitgenossen, und andere, die dieses Glück nicht hatten, fühlten sich schon edel und hochangesehen, wenn sie denen nahe sein und ihre Dienste widmen konnten, welche die höchsten Ehren hatten, Dienstmannen des Königs zu sein. Es kann hier darauf hingewiesen werden, daß die Entwickelung des Adels, welche sich später mehr und mehr diesem Ursprung entfremdete und sich zu Zeiten in direkten Gegensatz zur Krone stellte, heute wieder ihrem Ursprunge so ziemlich nahe kommt; da selbst bei materieller Unabhängigkeit der Dienst des Königs (bei Hofe, im Heere und in den der königlichen Bestätigung unterliegenden Verwaltungsstellen) als das Erstrebenswerteste und Ehrenvollste angesehen wird.

Jener ganz neue, um die Person, das persönliche Wohlwollen und die Gnade des Königs sich drehende Nobilitätsbegriff hatte zunächst eine vollständige Umwertung der bis dahin bestehenden Rang und Standesunterschiede zur Folge. Der verachtete und völlig rechtlose Sklave, der Leibeigene, stand mit einem Schlage turmhoch über dem Freien, wenn ihm der König einen Dienst in der Nähe seiner Person oder ein Amt verlieh; der Fremde ward angesehener als der Seßhafte und der Besitzlose rangierte in solchem Falle über dem auf eigener Scholle Begüterten. Selbstverständlich waren nun die so Begnadeten bemüht, ihre Aemter und namentlich den ihnen (meist aus Eroberungen) zugewiesenen Besitz ihren Nachkommen zu erhalten. Und so entwickelte sich aus dem neuen Dienstadel allsogleich auch der Erbadel. Die Heerführer (Herzoge = Männer, die als Anführer vor dem Heere zogen) vereinigten die ihnen aus ihren Eroberungen vom Könige verliehenen Lehen mit ihremetwaigen ursprünglichen (Allodial-) Besitz und den Besitz mit dem Amt, wie z.B. dem des Grafen (herstammend von graw = grau, alt: die Aeltestenwürde). Noch einfacher gestaltete sich dann die Vererbung für die Dienstmannen (Ministerialen und Ritter) der Herzöge und Grafen, weil mit diesen sekundären Lehen ursprünglich keinerlei öffentliches Amt, sondern nur die Verpflichtung zur Heeresfolge verbunden war. Hier unterscheiden sich auch gleich die beiden noch heute bestehenden Begriffe des hohen, des Reichs- bezw. reichunmittelbaren Adels und des niederen Adels, der sog. Ritterschaft. Der erstere ist der unmittelbar vom König belehnte; letzterer verdankt seine Vorzugsstellung dem hohen Adel. Zu diesem zählten resp. zählen noch heute: die Herzöge, Fürsten (Fürderen = Vordersten) und die verschieden bemannten Grafen (Mark-, Land-, Pfalzgrafen etc.); desgleichen auch die geistlichen Würdenträger, Erzbischöfe, Bischöfe etc. Sie übten im Rahmen ihrer Besitzungen landesherrliche Befugnisse aus und hatten, soweit sie im Besitze eines Reichsamts waren, auch das Recht der Reichsstandschaft bezw. Stimmrecht auf den Reichstagen. Diese Rechte hatten die Freiherren und die Reichsritter, welche sich von dem landsässigen niederen Adel durch ihre »Unmittelbarkeit« unterschieden und eine Art Uebergang zwischen dem hohen und niederen Adel bildeten, nicht unbedingt; obwohl auch sie mannigfache, denen der Reichsstände nahekommende Vorrechte genossen. Die Titel Graf und Freiherr kamen ursprünglich nur den Reichsunmittelbaren zu; es gab nur Reichsgrafen und Reichsfreiherren. Seit aber die Landesherren (wie beispielsweise der Kurfürst von Brandenburg von 1663 ab) selbständig Standeserhebungen vorzunehmen pflegten, hat sich der innere Gehalt und die Bedeutung dieser Titel sehr wesentlich verschoben.

Fast überall, namentlich aber in romanischen und germanischen Ländern, wo sich das Lehnswesen ganz besonders stark entwickelt hatte, stützte sich der Adel auf Grundbesitz und auf eine sozusagen berufsmäßige Waffenfähigkeit. Erst viel später wurde dem Adel gestattet, sich auch anderen Berufen zu widmen, welche bis dahin adeliger Schätzung sich nicht erfreuten. Bei der glänzenden, vornehmlich auf dem Handel beruhenden Entwickelung der Städte, wandten sich viele Adelige dem großkommerziellen Betriebe zu und legten den Grund zu dem städtischen Patriziat. So hochangesehen dasselbe auch intra muros war – die Achtung des den ritterlichen Gepflogenheiten getreuen Adels haben die »Pfeffersäcke« nicht gewinnen können. Sie galten als Abgefallene und schließlich sogar soweit als unebenbürtig, daß man ihnen die Berechtigung zur Teilnahme an den Turnieren absprach. Diese Exklusivität konnte aber nicht hindern, daß durch das Eindringen des Adels in andere Berufsstände der Adelsbegriff sich verschob und bedeutend erweiterte. Viele Personen von Ansehen und Verdienst, welche dem bisher besprochenen Uradel nicht angehörten, erhoben nach und nach Anspruch darauf, ihre Verdienste dokumentiert zu sehen und ausdrücklich dem vornehmsten Stande anzugehören. Die Landesherren konnten sich dem aus Billigkeitsgründen und vielfach auch aus praktischen Rücksichten nicht entziehen, und so entstand der Briefadel. Es ist das die noch heute übliche Verleihung eines Adelstitels, ohne die (beim Uradel unbedingt dazu gehörige) Belehnung mit einem rittermäßigen Gute bezw. ohne die Erfordernis des Besitzes eines solchen. Der Briefadel hat, abgesehen von sonderbaren unheraldischen Auswüchsen, auch zu der Vulgarisierung des Adels geführt und hauptsächlich dazu beigetragen, daß heute von einem Adelsstande wohl noch staatsrechtlich, faktisch aber nicht mehr die Rede sein kann.

Es ist damit aber der historischen Entwickelung des Adels vorgegriffen. Die starke Reichseinheit mit ihrer Vernichtung der Freiheit der Gemeinwesen führte zur Uebermacht und schließlich auch zum Uebermut des Adels, gegen den sich dann eine energische Reaktion seitens der bedrohten Stände und hie und da auch seitens der Landesfürsten geltend machte. Der Adel geriet darauf wieder mehr in die Abhängigkeit von der fürstlichen Gewalt, und da er sich in seiner bisherigen Wirksamkeit beschränkt sah, suchte er Entschädigung im Hofdienst und nahm alle Hofämter für sich in Anspruch. Seit dem Ende des dreißigjährigen Krieges begann wieder ein lebhafter Kampf des Adels um eine Ausnahmestellung gegenüber dem gemeinen Recht; und es gelang ihm auch in den meisten Ländern, an Steuer- und Konskriptionsfreiheit, Gerichtsstand, Patrimonialrechten, Schutzherrlichkeit über die Gutsunterthauen etc. sehr Erkleckliches zu erzielen, und er brachte es schließlich auch dazu, daß er teils durch ausdrückliche landesherrliche Anerkennung, teils durch geschlossenes Zusammenhalten in den Landtagen sich als eigener Stand gerieren durfte. Gewisse Ueberbleibsel dessen, die jedoch im allgemeinen belanglos sind, finden sich heute noch in Mecklenburg, wo der Adel über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in seinen korporativen Stand ein formales Mitbestimmungsrecht hat, und in anderer Hinsicht auch in Sachsen, wo die Zulassung nichtadeliger Gutsbesitzer zu den Landtagen noch gewissen Einschränkungen unterliegt. Für die Reichsunmittelbaren, deren weitaus größter Teil in den Jahren 1803 und 1806 mediatisiert wurde, enthielt der Artikel 14 der deutschen Bundesakte noch eine Reihe wesentlicher, für den ganzen hohen Adel geltender Privilegien: Ebenbürtigkeit mit den regierenden Häusern, Autonomie in Anordnung ihrer Familienangelegenheiten, das Recht der Landstandschaft als Standesherren, privilegierter Gerichtsstand, Befreiung von der Militärpflicht, Ausübung der bürgerlichen und kriminellen Gerichtspflege etc.; selbst den, dem eigentlichen hohen Adel nicht angehörigen Freiherren und Reichsrittern wurde nach Vorschrift der Landesgesetze die Autonomie, Landstandschaft, Patrimonial- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Kirchenpatronat zugebilligt.

Einen wesentlichen Teil dieser außerordentlichen Privilegien verlor der Adel in Deutschland durch die neuen konstitutionellen Verfassungen von 1815; und die deutsche Nationalversammlung von 1848 erklärte sämtliche Privilegien und den Adel selbst als Stand für aufgehoben. Durch einen späteren Bundesbeschluß (1851) wurden zwar die achtundvierziger Grundrechte wieder aufgehoben, aber die Abschaffung der persönlichen Standesvorrechte des Adels und der mit dem adeligen Grundbesitz zusammenhängenden Privilegien war schon in die meisten Verfassungen übergegangen und bestand auch bezüglich der Mediatisierten zu Recht. Letzteren wurden später, meist auf Grund freier Entschließung der Landesherren, viele Rechte wieder hergestellt, so namentlich auch die besondere Vertretung auf den Landtagen. Die Mitglieder der mediatisierten Häuser sind ferner von der allgemeinen Wehrpflicht ausgenommen und ihre Ehe mit einer Bürgerlichen gilt als Mesalliance. Dagegen wurde jede Privatgerichtsbarkeit durch das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 aufgehoben.

[1056] 1057. Die soziale Stellung des Adels ragt also, wenn man von dem mediatisierten hohen Adel, welcher numerisch verhältnismäßig sehr gering ist, absieht, über die der übrigen Staatsbürger nicht hinaus. Der Adel unterliegt heutzutage den für alle geltenden sozialen Lebensbedingungen so sehr, daß man überhaupt kaum noch von einem Adel als solchem spricht. Dieser ist zu einer Art parteitaktischem Begriff geworden, und das pro oder contra, welches sich an denselben knüpft, kann uns hier schon deshalb nicht beschäftigen, weil es sich einerseits auf überlebte historische, andererseits auf voreingenommene, um nicht zu sagen politischgehässige Ideen stellt.

Weder das eine noch das andere kann an der Thatsache etwas ändern, daß heute nicht der Stand, sondern der Beruf dominiert und die in diesem Berufe persönlich erwiesene Tüchtigkeit. Und es ist im Effekt ganz gleichgültig, ob diese Tüchtigkeit auf Grund bürgerlicher oder adeliger Anschauungen angestrebt bezw. errungen wird. Das noblesse oblige in seinem wirklich guten idealen Sinne bedingt genau dieselben Vorzüge des Herzens, des Geistes, der Bildung und der guten Sitte, wie man sie unter Bürgertugend zusammenfaßt. Beide Begriffe bedingen ganz genau dieselben Pflichten gegen sich selbst und gegenüber der Allgemeinheit. Und in Anbetracht dessen ist es eine Unhaltbarkeit, diese Begriffe in Gegensatz zu einander bringen oder aus einem derselben die Mittel suchen zu wollen, um den andern zu bekämpfen.

Man kann es bedauern, daß man überhaupt noch von einer bürgerlichen und adeligen Anschauung gesondert spricht – und zwar lediglich der Mißverständnisse wegen, die sich hieraus ergeben. Es handelt sich doch nur um dasselbe Ziel der möglichsten persönlichen Vollkommenheit auf zwei verschiedenen, eigentlich aber zusammengehörenden und faktisch auch zusammenfallenden Wegen. Wie gesagt, man kann die noch äußerlich vorhandene und von manchen Seiten auch gepflegte und pointierte Scheidung bedauern – dieses Bedauern aber müßte sich dann in erster Reihe gegen die menschliche Natur und gegen Eigentümlichkeiten derselben richten, die nicht einmal zu den bemängelnswerten gezählt werden können.

[1057] 1058. Der Adel im Dienste der Krone. Wie der Begriff des Adels lediglich ein historischer ist, so beruht auch das, was heute noch als Gegensatz zwischen Adel und Bürgertum konstruiert wird, auf der Tradition und einer gewissen eigensinnigen Pietät gegenüber dem, was einst war. Es ist wohl niemand so unvernünftig, das Gewesene als heute noch erstrebenswert oder vorbildlich hinzustellen. Aber wie im städtischen Patriziat noch an der traditionellen Stellung der Familien innerhalb der Kommune hinsichtlich des äußeren Ansehens, der Anwartschaft auf Aemter und Würden etc. festgehalten und ernsthaft nur bestritten wird von gleichwertiger oder überlegener Tüchtigkeit anderer, genau so verhält es sich auch mit dem Adel.

Wir haben gesehen, wie dieser sich aus der Anschauung entwickelt hat, daß die Person des Königs seine Umgebung edel macht und daß die ihm Nächststehenden und alle, die seinem speziellen Dienste sich widmeten, besonders angesehen waren gegenüber dem anderen Volke und auch in der Anschauung des letzteren. Diese sozusagen selbstthätig wirkende nobilitierende Macht der Krone, die allein schon in der dauernden Berührung mit der Person des Herrschers sich bethätigte, hat natürlich aufgehört mit der absoluten Exklusivität, welche die Person des Monarchen einst umgab und abschloß. Erhalten von damals hat sich jedoch neben dem ausdrücklich verbrieften und geübten Nobilitierungsrechte der Krone die Anschauung, daß es um den Dienst des Königs etwas Besonderes, Auszeichnendes und Edles sei – und das in um so höherem Grade, je mehr dieser Dienst der Person des Monarchen, dem Hofe und jener Thätigkeit gewidmet ist, die von jeher als vornehmster aller Berufe betrachtet wurde: das Waffenhandwerk.

So ist es doch nur natürlich, weil in der Tradition begründet, daß heute noch die höheren Hofämter von Adeligen besetzt werden. Die Person des Königs war nie anders als von Adeligen umgeben und ist es heute noch nicht, mit verschwindenden Ausnahmen. Es entspricht das der Genesis des Adels, sowie dem noch heute gültigen Begriff des Königtums. Dabei ist auch in Erwägung zu ziehen, daß die vom Vater auf den Sohn übergehenden, ja in einzelnen Familien direkt erblichen persönlichen Beziehungen zum Monarchen alias Stellungen am Hofe im Adel den Sinn für höfische Sitte (früher der Inbegriff aller feinen, ja der Sitte überhaupt) stärker entwickelt haben. Aus dieser Sitte ist das nach und nach präzisierte Hofceremoniell geworden – und die Träger desselben sind Adelige.

[1058] 1059. Der Adel im Heeresdienste. Ueberall hat es sich fernererhalten, daß der Heeresdienst speziell vom Monarchen ressortiert, soweit es sich eben um Monarchien handelt. Nicht nur in den Offiziersstellen, sondern auch beim gewöhnlichen Soldaten wird die Anschauung gepflegt und machgehalten, daß der Dienst ein ehrenvoller sei und daß »des Königs Rock« untadelige Führung und Haltung erheische. Niemand wird sich der über das Militärleben hinaus wirkenden Zweckmäßigkeit und erziehlichen Wirkung dessen verschließen. Wie es nun adelige Familien giebt, die sich traditionell bei Hofe bethätigen, so giebt es eine sehr große Anzahl, die sich traditionell dem Dienst mit der Waffe widmet. Der Ausspruch Friedrichs des Großen, daß nur der Degen adelt, darf zwar nicht so wörtlich genommen werden – denn die heutige Zeit lehrt, daß die Arbeit, und zwar jede Arbeit, adelt – aber er wurzelt in der Geschichte und findet noch heute einen gewissen Beleg in der, gleichviel ob berechtigten oder unberechtigten, exceptionellen Stellung, welche der Offizier im modernen Gesellschaftsleben und speziell in Deutschland einnimmt. Es muß ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß die gesellschaftliche Begünstigung des Offizierstandes mit dem Adel als solchem nichts zu thun hat. Denn wenn auch unbestritten bleiben soll, daß einzelne Regimenter ihr Offizierkorps ausschließlich aus dem Adel rekrutieren und dadurch eine viel umstrittene und auch nicht recht begründete Exklusivität hervorkehren, so ist doch der bürgerliche Offizier genau so angesehen wie der adelige. Die Chancen des Avancements richten sich lediglich nach der persönlichen Tüchtigkeit, und kommen hier noch andere Faktoren in Betracht, so sind es jedenfalls keine, die mit der Frage: adelig oder nicht adelig? zusammenhängen.

[1059] 1060. Der Adel im Verwaltungsdienste. Eine vielfach erhobene, aber weder statistisch noch sonst erwiesene Behauptung ist es, daß der Adel in den höheren Staats, namentlich in den Verwaltungsstellen eine Bevorzugung erfahre. Ein Blick in die Vergangenheit lehrt, daß schon zu den Zeiten, da der Adel wirklich ein hochprivilegierter Stand war, in der Verwaltung das Gelehrtentum vorherrschte. Bis auf den heutigen Tag hat der Adel dort niemals das Uebergewicht gehabt. Bis zu den Ministern aufwärts sehen wir, daß die Auslese nach Grundsätzen bewirkt wird, die mit dem Namen nichts zu thun haben, wie sich das in auch im wohlverstandenen Interesse des Staates und der Krone von selbst gebietet. Ohne gerade behaupten zu wollen, daß im Hof- und Militärdienst besondere subjektive Qualitäten nicht zur Geltung kommen, unterliegt doch der Staatsdienst so sehr der Kontrolle der breitesten Oeffentlichkeit, daß die Zuchtwahl sich ausschließlich in Richtung der Befähigung bewegt – wenigstens für die exponierten Stellungen. Was sich etwa gegen die Besetzung der Verwaltungsposten, wie sie heute geübt wird, sagen läßt, hat mit diesem Kapitel nichts zu thun. Es sind allgemeine soziale Gesichtspunkte, die auf die Vorbildung hinzielen und auf das Bestreben, die Leitung des Staatswesens, wie auch Bildung und Wissen überhaupt, nicht bloß in die Hände der materiell gut situierten Gesellschaftskreise zu legen.

[1060] 1061. Daß die ideelle Geltung des Adels im Gesellschaftsleben sich in einzelnen Erscheinungen noch heute erhalten hat, liegt fast ausschließlich an der Wertung, die ihm seitens vieler bürgerlicher Kreise zu teil wird. Ja man kann behaupten, daß es wunderbar ist, wie die Amalgamierung so fortschreiten konnte, da das Bürgertum wenn auch nicht ausgesprochen, so doch thatsächlich eine gewisse Rangscheide zieht und respektiert. Der Adel wird im Verkehr bevorzugt. Mit besonderem Stolz werden adelige Namen genannt, die zum engeren gesellschaftlichen Kreis der Familie gehören, und daß Heiraten mit Adeligen gesucht werden, ist eine bekannte Thatsache. Ein »Name« fällt da schwer ins Gewicht und wiegt vieles auf. Ja man ist im einzelnen sogar geneigt, Fehler und Schwächen als berechtigte Eigentümlichkeiten der Noblesse oder als solche an sich zu betrachten.

Das ist lächerlich und verwerflich. Ein Leichtfertiger, ein Schuldenmacher, ein Spieler oder Tagedieb ist zu verurteilen – gleichviel ob er einen adeligen oder bürgerlichen Namen trägt. Im Gegenteil darf man behaupten, daß diejenigen, welche das Noblesse oblige über die gleichwertige Bürgertugend hinausheben möchten, die genannten Untugenden umso schärfer verurteilen müssen.

[1061] 1062. Ueber den Begriff des Noblesse oblige läßt sich nicht viel mehr sagen, als daß er oft mißstanden und irrig ausgelegt wird. So ist es beispielsweise eine sehr oberflächliche Auffassung des Begriffs, wenn er auf gesellschaftlichen Aufwand und überhaupt auf Aeußerlichkeiten bezogen wird. Die wahrhaftadelige Gesinnung wird auf dergleichen nicht so großen Wert legen, da es sich dabei nur um die Konkurrenz materieller Kräfte handelt, – und Geld macht nicht nur nicht glücklich, sondern auch nicht vornehm, wenigstens nicht immer. Die schiefe Auffassung des Noblesse oblige kann schließlich auch dazu führen, daß jemand mit einem namhaften Betrage auf einer distinguierten Sammellifte für wohlthätige Zwecke figuriert, daß er opulente Diners oder sonstige Gesellschaften giebt – während Schuster, Schneider und Lieferanten unbezahlt bleiben und sich infolgedessen über die Noblesse eigene Gedanken machen. Der Adel liegt in der Gesinnung, und seine Tugend ist die Tugend jedes anständigen, wohlerzogenen Menschen, welcher bestrebt ist, seine Stellung, seinen Beruf in Arbeit und Ehren auszufüllen. Hat seine Familie eine angesehene Vergangenheit, sind da Männer und Frauen, die er mit Stolz seine Ahnen neunt – umsomehr wird er Veranlassung haben, sich ihrer wert zu zeigen. Thut er das nicht und fällt er sozusagen als hohle Frucht von seinem Stammbaum – umso schärfer ist er zu verurteilen.

Es ist dem Adel zu gute zu halten, daß er trotz der undelikaten und aufdringlichen Avancen, welche ihm in gewissen Kreisen, namentlich von Finanzparvenüs im Bürgerstande gemacht werden, sich soweit von Vorurteilen freigemacht hat, wie das heute der Fall ist. Das ist eine bemerkens- und anerkennenswerte Erscheinung. Es ist kein Verdienst, nicht pretentiös und nicht hochmütig zu sein, wo kein Bethätigungsboden für diese üblen Eigenschaften gegeben ist. Andererseits ist es verdienstvoll, sich in bescheidenen Formen zu halten, wenn einem der Hochmut direkt imputiert wird. Karl Julius Weber sagt: »Der Adel ist heutzutage so gebildet, daß er von hundert Vorurteilen sich befreit und zum Staatsdienst würdig gemacht hat. Aber wer hat nicht unbewachte Augenblicke, wo er von qualité und naissance, von Blut, Stand und ›unter unserer Würde‹ etc. noch manchmal salbadert?« Jedenfalls ist jene sterbende Edeldame sehr vereinzelt, die ihren Sohn, der vor dem eintretenden Prediger eine Verbeugung machte, verwarnte: ›Nicht so tief, mein Sohn!‹ und darauf starb.

Im allgemeinen kann folgendes als Norm aufgestellt werden: Ebensowenig wie der wahren Bildung und dem konsolidierten Besitz das geistige bezw. sonstige Protzentum zu eigen sind, ebensowenig wird der berechtigte edelmännische Stolz sich nach Außen prostituieren. Die stehenden Figuren der Witzblätter sind aus einem andern Schlage; sie entstammen jenem Boden, auf welchem der Grundsatz blüht, daß für Geld Alles zu haben ist – auch das verbriefte Verdienst. Diesem Leonischen Adel (hergeleitet von den glitzernden, aber unechten Lyoner Tressen) und seinen ausschließlich metallischen Beigeschmack wollen wir nur erwähnen als Ueberleitung zu dem neuen oder frischen Adel überhaupt.

[1062] 1063. Vom neu verliehenen Adel. Es ist bereits erwähnt worden, daß die Nobilitierung ein landesfürstliches Recht ist, welches heute noch geübt wird. Mit der Verleihung bestimmter Orden ist der persönliche Adel verbunden (siehe Orden). Und diese Nobilitierungen können, nach den gegebenen Modalitäten und der dabei beobachteten sorgfältigen Auswahl, fast durchweg unter dem Begriffe Verdienstadel zusammengefaßt werden. Dasselbe gilt von der Auszeichnung bedeutender, um das Gemeinwohl verdienter Männer, von Künstlern und Gelehrten. Bei diesen tritt insofern eine würdige Wechselwirkung in Kraft, als sie ebenso sehr den Stand ehren, wie der Stand ihnen zur Ehre gereicht – da er verdient ist. Zum Schluß kommen diejenigen Nobilitierungen in Betracht, welche auf Grund rein persönlichen Wohlwollens seitens der Monarchen oder auch auf Grund bestimmter, vielfach bloß materieller Leistungen erfolgen. Die letztere Kategorie ist in Reichsdeutschland als ungewöhnlich zu bezeichnen, während die Heroldsämter einiger anderen Länder in sehr umfassendem und nicht gerade erbaulichem Maße sich damit zu befassen haben.

Es entspricht unserer vorgeschrittenen Zeit und dem gesunden Sinne des Volkes, wenn die neuen Nobilitierungen in der öffentlichen Meinung eine gewisse Nachprüfung erfahren und unabhängig, ja manchmal recht abweichend vom Diplom bewertet werden. Wird des öfteren gewogen und zu leicht befunden und tritt dann auch noch, wie in Oesterreich und Italien, eine laxe staatliche Kontrolle gegenüber dreist usurpierten Adelstiteln hinzu, so sinkt der Adel des betreffenden Landes in der öffentlichen Taxe ganz ungemein.

[1063] 1064. In Italien ist jeder dritte gutgekleidete Mensch, der einem vorgestellt wird, ein Cavaliere und jeder zehnte ein Marchese. Diese belustigende Erscheinung hat verschiedene Ursachen, deren detaillierte Erörterung hier zu weit führen dürfte. Jeder Ritter eines Ordens vermerkt denselben getreulich auf seiner Visitenkarte und der Cavaliere ist fertig. Bei dem niederen Volke ist namentlich das Wort Baron in Mißkredit; es nennt einen Gauner oder Einfältigen einen Baronaccio. – Andere Länder, andere Sitten und Auffassungen. Hier möge der sarkastische Scherz Platz finden, den Friedrich der Große sich leistete. Als er einen Oberst anfuhr: »Er ist ja kein Von!« erwiderte dieser stolz: »Ich bin sogar Baron!« – »Was der Teufel!« rief der König wie in bewundernder Ueberraschung und Ehrfurcht und schlich komisch gebückt von dannen. – Der angesehene Teil des echten italienischen Adels entstammt dem Patriziat bezw. den Nobili der berühmten Städterepubliken und hat Namen von welthistorischem Klang.

[1064] 1065. Der Adel Oesterreichs hat seine beste Kraft in dem befestigten Grundbesitz. Der mit Ordensverleihungen zusammenhängende und übermäßig verbreitete Dienstadel, ferner der vielfach ganz unkontrollierbare Adel der Kronländer, dann häufig vorgekommene Nobilitierungen gegen Entgelt und andere Faktoren der Vergangenheit und Gegenwart haben zu einer gewissen Diskreditierung des Adelsprädikats geführt. Schon Kaiser Joseph II. war das allzu viele »Euer Gnaden« und »Von« zuwider. Einst rief er zum Scherze einen seiner Bedienten: »Herr von –« und dieser hatte die Geistesgegenwart, sich für die Nobilitierung auf der Stelle zu bedanken. Der Kaiser lachte und – – nobilitierte ihn.

[1065] 1066. Der slavische und magyarische Adel ist durchweg Kriegsbezw. Besitzadel. Er kennt im Grunde kein besonderes Adelsprädikat. Die adelige Rangstellung liegt in dem berühmten bezw. angesehenen Namen, der von den Volksgenossen auch ohne ein »von« etc. ästimiert wird. Wo dergleichen Prädikate sich vor polnischen Namenfinden, so beruhen sie auf späteren Anerkennungen bezw. Verleihungen nicht polnischer Monarchen. Nur der Fürsten- und Grafentitel war – und zwar nur für Heerführer bestimmten Ranges – gebräuchlich. Es sei hier auf den weitverbreiteten Irrtum hingedeutet, als ob die polnischen Namen auf ki alle adelig seien. Das ist ebensowenig zutreffend, wie der vielfach angenommene Rangunterschied zwischen den Namensendungen ki und ky. Das Ypsilon ist eine ganz willkürlich angenommene germanisierende Aenderung.

[1066] 1067. Skandinavien. Was die anderen Länder betrifft, so hat Norwegen überhaupt keinen Adel. Schweden und Dänemark kennen, da sich das urgermanische Element, dem der Feudalbegriff fremd war, dort unvermischt erhalten hat, keinen hohen Adel; und der niedere Adel spielt dort keine sonderliche Rolle. Der schwedische Bürger spricht vom Müßiggehen Junkerza – gerade wie die Wetterauer Bauern, wenn im Korn viele leere Halme emporragten, sagten: unser Roggen junkert.

[1067] 1068. Spanien und Portugal. Die Spanier unterscheiden den hohen Adel ihrer Granden und den niederen der Hidalgos. In keinem Lande ist der Adels-und Ahnenstolz so ausgeprägt wie hier und hat neben wahrhaft ritterlicher Gesinnung auch deren Wildlinge gezeitigt. Der »Don Quixote« des Cervantes ist noch heute nicht ohne zeitsatyrische Beziehung. Der ins Blaue gehende Ahnenstolz portugiesischer Großen empörte den edlen Geist eines Pombal. Die Aveiros und Tavoras behandelten den großen Staatsmann mit Verachtung, und als dieser den Wunsch äußerte, daß eine seiner Töchter sich mit einem Tavora verbinde, erklärte der Vater des letzteren von oben herab: »Euere Exzellenz haben gar hohe Gedanken.« Diese Impertinenz mag mit dazu geführt haben, daß der sonst so gerechte und edelsinnige Minister später in seinen Maßnahmen gegen den Adel zu weit ging.

[1068] 1069. Die Geschichte des englischen Adels, den die normannische Eroberung in seinem ganzen Feudalcharakter sozusagen fertig ins Land brachte, weist die bemerkenswerte Erscheinung auf, daß der Adel hier eigentlich nie in Gegensatz zu den eigentlichen Volksinteressen getreten ist. Was er im Kampfe gegen die Uebermacht und cäsarische Willkür des Königtums für sich errungen, das erreichte er gestützt auf das Volk und das kam auch dem Volke in gleichem Maße zu gute. Andererseits benützte die Krone jede Extravaganz des Adels, um die bürgerlichen Klassen sich zu verbinden und ein Uebergewicht des Adels zu verhüten. Daher ist letzterer in England nie ein gesonderter Stand gewesen, sondern hat sich stets dem ganzen Staatsorganismus aufs engste angepaßt. Wilhelm der Eroberer hatte das ganze Land in eine große Anzahl Kriegslehen eingeteilt, die er seinen Heerführern überwies. Diese wiederum belehnten ihr Gefolge, und so entstand ein hoher Adel: »die Barone des Reichs« und der niedere Adel der »Ritter der Grafschaften«. Letzterer ist schon früh mit dem Bürgertum fast ganz verschmolzen. Der hohe Adel (die Nobility) dagegen hat noch heute das eine, sehr wichtige Vorrecht, daß die Häupter der Familien eco ipso Mitglieder des Oberhauses, des höchsten Gerichtshofes sind und als »Person of England« nur von ihren Standesgenossen gerichtet werden können.

Außerdem genießen sie unter sich noch gewisse Auszeichnungen je nach ihrem Range als Herzöge, Marquis, Carls, Viscount, Barone oder Lords. Trotz dieser hohen Sonderstellung hat die Aristokratie Englands niemals dem Bürgertum gegenüber eine solche Exklusivität beobachtet wie der hohe Adel des Festlandes. Heiraten mit Töchtern aus dem Bürgerstande sind selbst von königlichen Prinzen nichts Ungewöhnliches gewesen, bis das Haus Hannover die Ebenbürtigkeit für den Thron einführte. Die Peers kümmern sich auch heute noch nicht darum. Dieser Liberalismus mag hauptsächlich auch seinen Grund darin haben, daß Männer von Geist, Kenntnissen und Verdienst, ja selbst Mitglieder der haute finance häufig zu Peers ernannt werden. Das Amt des Lordkanzlers wird fast durchgängig nur hervorragenden Männern aus dem Bürgerstande verliehen. Durch eine andere Praxis tritt nahezu eine Verschmelzung des hohen Adels mit dem niederen und durch diesen mit dem Bürgertum ein. Die Peerswürde mit dem dazu gehörigen Grundbesitz hat nämlich stets nur der Erstgeborne zu beanspruchen. Der zweitgeborne Sohn eines Herzogs z.B. wird Marquis, die weiteren Söhne rangieren neben den Baronets, Rittern, Gelehrten, Künstlern, Großkaufleuten etc. in die einfache Gentry. Die wichtigen sozialen Momente aus dieser Popularisierung des Adels ergeben sich von selbst. Um so bemerkenswerter ist übrigens der in England herrschende strenge monarchische Gedanke. Noch 1758 zeigte der letzte Stuart und Kronprätendent, Kardinal York, Münzen mit seinem Bilde und der Inschrift: »Heinrich IX., König von England, durch Gottes Gnade, nicht der Menschen Willen.« Die Ansicht, welche sich hierin ausprägt, hat seiner Familie zwar den Thron gekostet, aber das englische Königtum ist, wenn auch nicht politisch, so doch ideell als stark zu bezeichnen.

[1069] 1070. Der französische Adel. Interessant ist auch die Entwickelung des Adels in Frankreich. Sein Ursprung ist derselbe wie in Deutschland. Bis zum Revolutionsjahre 1789 gab es in den pairs du royaume einen hohen Adel, der jedoch nach und nach an seiner einstigen Bedeutung viel verloren hat und sich schließlich vom niederen Adel nicht sonderlich unterschied. Ein nicht unwesentlicher, vielmehr der einflußreichste und angesehenste Bestandteil des letzteren war die noblesse de la robe, welche sich aus Mitgliedern der hohen Gerichtshöfe und aus den Parlamenten rekrutierte. Während in England der Adel von vornherein mit dem Volke verwachsen war, hat sich nirgend ein so schroffer Gegensatz zwischen Adel und Volk herausgebildet wie in Frankreich. Der Zusammenschluß in den états généraux behufs gemeinsamer Interessenvertretung gegenüber der drückenden Macht des Königtums hat sich bald als unhaltbar erwiesen. Die Krone verstand es, den Adel an sich zu ziehen und gemeinsam mit ihm das Volk zu bedrücken. Aus dem im Volke lebenden Landadel wurde ein übermütiger Hofadel, der sein Blut thatsächlich für edler und reiner hielt, als das der misera contribuens plebs. Königtum und Adel erhielten die Quittung für ihr Verhalten in der großen Revolution. So verdammenswert die Greuel der letzteren auch waren – sie war die kaum vermeidliche Reaktion auf eine alle Grenzen überschreitende Verachtung und Knechtung des Volkes. Die naturnotwendig damit zusammenhängende moralische Décadence des Adels, seine Impertinenz, Hohlheit und Gesinnungslosigkeit traten bei dem Zusammenbruch auf das krasseste in Erscheinung. Unvergessen ist das Verhalten der Emigranten in Deutschland. Verjagt in ihrer Feigheit und Erbärmlichkeit, nannten sie sich an dem gastfreien Hofe zu Koblenz das »auswärtige Frankreich« und »la crême de la France«. Ein witziger Preuße bemerkte mit Bezug darauf sehr richtig: »Eh bien oui! Mais de la crême fouetté!«, Sie haben, wie ein Zeitgenosse erzählt, die Gefilde des Rheins und später auch Hamburg in ein schändliches Paphos verwandelt. In Bruchsal am Oberrhein war das Hauptquartier der Condéer, ca. 500 Köpfe, darunter 150 Kammerdiener, Stallmeister, Köche und 56 Maitressen. Diese Noblesse sprach beim Rückzuge von bêtes allemandes und têtes quarrées. Und dennoch gab es deutsche Fürsten, so von ihnen eingenommen und umlagert, daß mehrere gar wohl mit jenem alten Franzosen am Hofe zu Celle sagen konnten: »C'est singulier, mon prince! Il n'y a ici que vous d' étranger!« – Die bürgerlichen Refugiés des 17. Jahrhunderts verpflanzten ihren vaterländischen Gewerbe- und Kunstfleiß auf deutschen Boden, die adeligen Refugiés des achtzehnten dagegen nur die skandalöse Sittenverderbnis ihrer verrotteten Sphäre. Man darf getrost sagen, daß der französische Adel im wesentlichen Schuld trägt an jener Animosität, welche namentlich im niederen Volke ziemlich allgemein gegen den Adel als solchen herrscht. Und die Herren des »reinen Blutes« haben nichts gelernt und nichts vergessen – in Frankreich. Die Revolution hob alle Adelsvorrechte auf. Sogar der Gebrauch von Adelsprädikaten und Wappen war verpönt. Napoleon I. schuf einen neuen Adel, welcher natürlich eine ganz eigenartige Zusammensetzung hatte und von besonderem Schlage war an einem Hofe, dessen Herrscherfamilie sich von einem Talma die graces du pas und das grand air de théatre lehren ließ. – Nachdem im Jahre 1832 das Verbot des unbefugten Gebrauchs von Adelstiteln in Wegfall gebracht worden war, riß die »Selbstnobilitierung« in geradezu lächerlichem Umfange ein. Man legte sich Adelstitel und Prädikate zu, wie sie einem gerade gefielen – und darum hat weder der Versuch Napoleons III., die Titelfrage im Sinne des Codex von 1810 (Bestrafung unbefugter Führung von Adelstiteln) zu regeln, noch auch die Republik etwas geändert. Im Gegenteil. Der republikanische Franzose hat nach wie vor ein Faible für den duc, prince, comte, vicomte, marquis, baron und chevalier. Der wirkliche alte Adel in Frankreich ist heute so ziemlich bedeutungslos – teils infolge seiner Zersplitterung, teils auch wegen seiner gänzlich unfruchtbaren politischen Bestrebungen, die sich weniger in den Parlamenten als in den geheimen, von klerikalem Einfluß getragenen Agitationen und Konspirationen gegen die Republik äußern. Dazu kommt ein materieller Niedergang, dem selbst von den namhaftesten Familien durch »Blutmischungen« entgegengearbeitet wird in einer Weise, die den einst so strengen Grundsätzen der Legitimität direkt ins Gesicht schlagen.

[1070] 1071. Wie erwirkt man den Adel? – ist eine Frage, die vielleicht auch an dieses Buch gerichtet werden könnte. Es ist schon dargelegt worden, daß die Verleihung des Adels ausschließliches Recht der regierenden Fürsten ist. Daraus ergiebt sich klar, daß nur von dieser Stelle her eine Nobilitierung zu erlangen ist. Und im allgemeinen erfolgt dieselbe auf Grund ureigener Entschließung des Monarchen – sei es in Anerkennung einer ganz hervorragenden sozialen Stellung, besonderer Dienste oder Verdienste; viel seltener schon aus rein persönlichem Wohlwollen. Gerade dieses letztere Nobilitierungsmotiv, welches früher häufig in Wirkung trat, hat sehr bedeutend nachgelassen und man beobachtet es nur noch hie und da bei einzelnen kleinstaatlichen Fürsten. Das hat seinen guten Grund in der ebenfalls bereits erwähnten Thatsache, daß die öffentliche Meinung eine Art Nachprüfung solcher auszeichnenden Gnadenakte vornimmt und dieselben eventuell ganz eigenartig bewertet. In heutigen Zeitläuften kann eben selbst die Krone sich gewissen Rücksichten auf das öffentliche Urteil nicht entziehen.

Daraus ergiebt sich in weiterer Konsequenz, daß nur der auf Grund hervorragender Stellung und öffentlich anerkannter Verdienste erworbene Adel nach außen hin Eindruck macht. Und damit ist denn auch die einleitende Frage eigentlich beantwortet. Eine Bewerbung um den Adel ist in Deutschland nicht statthaft und wird von den maßgebenden Stellen zumeist stillschweigend unbeachtet gelassen, sofern es sich nicht um die Nachprüfung bezw. Bestätigung dokumentarisch belegter Ansprüche auf die Führung eines Adelstitels handelt. Die prüfende Behörde ist das Heroldsamt in Berlin. Der mit Ordensdekorationen erworbene Adel ist zumeist persönlicher Adel, also nicht erblich.

[1071] 1072. Der Verkehr mit dem Adel ist bereits in dem Kapitel über die soziale Stellung des Adels vollinhaltlich angedeutet. Es ist direkt ein Zeichen von gesellschaftlicher Zurückgebliebenheit, wenn jemand sich an den Adel drängt, sich mit seinen adeligen Verwandtschaften oder Bekanntschaften brüstet oder sonst sich in dem Nimbus eines klangvollen Prädikates, das nicht ihm selbst zugehört, sonnt. Leute dieser Art machen sich im allgemeinen lächerlich und ganz speziell auch noch verächtlich bei denen, welchen sie ihre Würdehaltung opfern. Der Verkehr bewege sich auf dem Boden der Gleichgebildeten und Gleichgesitteten. Das ist das für beide Teile Richtige und Würdige. Ueberlegenheit sollte nur in persönlicher Bedeutung und Tüchtigkeit gefunden und anerkannt werden. Die Beobachtung besonderer Formen in der Anrede bezw. Adresse beim schriftlichen Verkehr entstammen zwar einer überwundenen Zeit, aber sie sind deshalb noch gebräuchlich, weil das Titelwesen überhaupt festwurzelt und der hohe Adel bestimmte Formen der Anrede direkt beansprucht. In Anrede und Zuschrift ist ein Herzog »Hoheit«, ein Fürst »Durchlaucht«, das Haupt eines einstmals reichsunmittelbaren Grafengeschlechts »Erlaucht«. Weiter herab ist in der persönlichen Anrede dergleichen nicht mehr gebräuchlich; dagegen hat sich namentlich auf den Adressen erhalten für den Grafen »Hochgeboren«, für den Freiherrn und den ganzen übrigen Adel »Hochwohlgeboren«. Der Gebrauch dieses Adressenschnörkels hat sich inzwischen aber schon bedeutend »nach unten hin« verschoben. Da das »Wohlgeboren« schließlich schon von Dienstboten für sich beansprucht wird, soist es nachgerade ein Erfordernis der Artigkeit, auch gegen nichtadelige Personen und solche ohne besonders hohe soziale Stellung sich der besseren Zopfgarnitur zu bedienen, falls man nicht aus persönlichen Grundsätzen und Empfindungen davon absieht.

Quelle:
Baudissin, Wolf Graf und Eva Gräfin: Spemanns goldenes Buch der Sitte. Berlin, Stuttgart [1901], S. 1054-1072.
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