C. Goldene Ringe – Links getragen

[104] Im Zuge der Abwertung einstmals hoher moralischer Werte ist auch das Verlöbnis nicht verschont geblieben. Was früher ernstgemeinter Anfang eines gemeinsamen Lebensweges war, ist heute nicht selten zu einer gedankenlosen Handlung geworden, der nur noch das äußere Zeremoniell, nicht aber mehr der eigentliche Sinn innewohnt. Publicityhungrige Filmstars »verloben« sich, obwohl beide Partner noch verheiratet sind. Eine sensationslüsterne Boulevardpresse serviert [104] derartige Geschmacklosigkeiten, ohne sich darüber klar zu sein, daß sie damit dem unkritischen Teil ihrer Leserschaft gegenüber gerade jene schlechten Beispiele mit der Gloriole nachahmenswerter Delikatesse umgibt, die so leicht gute Sitten verderben.

Aber diese Erscheinungen sind glücklicherweise nicht die Norm. Im großen und ganzen pflegen auch heute noch viele Menschen an der als nützlich erkannten Einrichtung der Verlobung festzuhalten. Die Zeit des Brautstandes gibt den Liebenden Gelegenheit, sich vor dem Eingehen der ewigen Bindung zu prüfen. Auf daß dem kurzen Wahn nicht lange Reue folge. Eine Erkenntnis, die dem Arzt und Philosophieprofessor Schiller bereits vor mehr als einhundertfünfzig Jahren kam, als er das längste Gedicht schrieb, das sich je mit der Kunst des Glockengießens befaßte.

Nehmen wir also an, auch Sie, verehrte Leserinnen und Leser, haben sich verlobt, und Ihre Umwelt weiß, daß aus Ihnen beiden bald ein Ehepaar werden wird. Natürlich wissen Sie beide, daß Sie nunmehr in der Öffentlichkeit eine ganz bestimmte Rolle spielen: Sie sind nicht mehr frei und noch nicht verbunden. Vielleicht tun wir gut daran, uns noch einmal ins Gedächtnis zu rufen, daß es auch für dieses Stadium gewisse Regeln gibt, die sich bewährt haben.

Da wären zunächst ein paar Pflichten. Juristische und menschliche.

Juristisch ist die Verlobung ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1297 ff.) festgelegtes gegenseitiges Versprechen zum zukünftigen Abschluß einer Ehe. Seine Aufhebung verpflichtet zur Rückgabe von Briefen und Geschenken. Der willkürliche Bruch des Verlöbnisses kann den Anspruch auf Schadenersatz und gegebenenfalls Zahlung einer Genugtuung an den »verlassenen« Partner zur Folge haben. Diese Regelung wurde festgelegt, weil nicht selten ein Verlobter im Hinblick auf die in Aussicht stehende Ehe finanzielle Dispositionen trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Etwa die Veräußerung seines Besitzes zwecks Einbringung von Barmitteln in das Geschäft des zukünftigen Ehegatten. Oder die angesichts der bevorstehenden Eheschließung unterlassene Wahrnehmung beruflicher Möglichkeiten. Auch Aufwendungen sonstiger Art, die in Erwartung der Heirat erfolgten, sind unter Umständen ersatzpflichtig: Anschaffung von Möbeln, Mietverträge für Wohnungen, Geldinvestitionen für geschäftliche Unternehmungen, die beide zukünftige Ehegatten hätten gemeinsam führen sollen, Aufgabe einer gesicherten beruflichen Position.

Voraussetzung für die Gültigkeit derartiger Ersatzansprüche ist natürlich stets, daß der Verlöbnisbruch grundlos und leichtfertig erfolgte. Zu den Pflichten gegenüber dem verlobten Partner gehört daher ein Verhalten, das bei anderen keinesfalls die Vermutung aufkommen lassen darf, man sei noch ungebunden. Wer während der Verlobungszeit noch immer enge Beziehungen zum anderen Geschlecht unterhält, wird damit das Verhältnis zu seinem verlobten Partner zwangsläufig strapazieren und sich nicht wundern dürfen, wenn ein derartiges »verlobungswidriges« Verhalten möglicherweise zum Bruch führt. In einem solchen Falle sind Ersatzansprüche natürlich hinfällig. Und mit Recht. Denn das Verhalten während der offiziellen Verlobungszeit soll ja beiden Partnern eine letzte Bestätigung der Richtigkeit ihrer Wahl geben.

Und so mögen denn vor allem männliche Ehekandidaten berücksichtigen, daß weder Braut noch Schwiegereltern sonderlich begeistert zu sein pflegen, wenn der zukünftige Schwiegersohn während der Verlobungszeit fröhlichen Abschied vom Junggesellenleben feiert.


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Eines wollen wir übrigens – der juristischen Vollständigkeit halber – noch erwähnen: Grundloser, böswilliger Verlöbnisbruch macht zwar in mehrfacher Hinsicht schadenersatzpflichtig. Er berechtigt jedoch nicht zu Ersatzansprüchen für eine auf Grund dieser Verlobung anderweitig ausgeschlagene »gute Partie«.

Die menschlichen Pflichten der Verlobten gehen mit den juristischen Hand in Hand.

Da wäre vor allem das Prinzip der absoluten Ehrlichkeit gegeneinander. Nichts ist verhängnisvoller, als an den Beginn eines gemeinsamen Lebensweges hochtrabende Versprechungen und schöngefärbte Schilderungen der eigenen Verhältnisse, Aussichten und Möglichkeiten zu stellen, die der näheren Überprüfung nicht standhalten. Nirgends haben Unwahrheiten so kurze Beine wie gerade hier. Nirgends sind Enttäuschungen über die bescheidenen tatsächlichen Gegebenheiten folgenschwerer als in diesem ersten Stadium der Liebe.

Deshalb – seid ehrlich zueinander! Verschweigt nichts, was unweigerlich das Vertrauen des anderen erschüttern müßte, wenn es durch Dritte an den Tag gebracht wird. Der zukünftige Partner hat menschlich und juristisch Anspruch darauf, über wesentliche Einzelheiten eures Lebens informiert zu werden. Dazu gehören die wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso wie eventuelle körperliche Gebrechen, Konflikte mit dem Gesetz – mögen sie auch noch so weit zurückliegen – nicht weniger als das Eingeständnis von der Existenz munterer, aber nicht ganz legitimer Nachkömmlinge aus flüchtigen Verbindungen früherer Zeiten. Dieses Gebot gilt auch dann, meine Herren, wenn Sie Ihren diesbezüglichen finanziellen Verpflichtungen zu jedem Ultimo pünktlich nachgekommen sind.

Sinn der Verlobungszeit ist es, die letzten Wesenszüge des anderen kennenzulernen. Nur dann ist es möglich, ein Leben lang in Harmonie Seite an Seite zu gehen. Spielt darum nicht Komödie voreinander. Malt euer Bild vor dem anderen nicht in Farben, die später rasch an Leuchtkraft verlieren. Das gilt auch für die so unscheinbaren Nebensächlichkeiten. Wer seine kunstliebende Braut [107] während der Verlobungszeit Sonntag für Sonntag in Gemäldeausstellungen führt, wird für diesen geistigen Gleichschritt natürlich dankbare Anerkennung finden. Sobald ein derartiges Kunstinteresse aber nur gespielt war – um dem anderen eine Freude zu machen – und bereits in den ersten Ehemonaten dem Fußballplatz geopfert wird, bleiben die Vorwürfe nicht lange aus.

(Ich kannte in meinem engsten Freundeskreis eine Ehe, die aus solchem tragikomischen Anlaß mehrfach stark erschüttert wurde. Während der Verlobungszeit verstanden sich beide glänzend. Sie besuchten gemeinsam Oper und Theater und fuhren zu jedem Wochenende irgendwohin, tanzten und waren glücklich – ein Paar, ebenso rassig wie ihr kleiner Sportwagen. Dann heirateten sie. Die Hochzeit fand an einem Donnerstag statt. Eine Hochzeitsreise fiel infolge der beruflichen Unabkömmlichkeit des Mannes ins Wasser. Am ersten »ehelichen« Wochenende rief er vormittags zu Hause an und bat sie, sich recht sportlich anzuziehen – er wolle mit ihr hinausfahren an irgendeinen verträumten kleinen See. Nähere Auskünfte lehnte er ab. Eine Überraschung, meinte er.

Sie war natürlich schrecklich neugierig. Wenig später kam er, zog sich rasch um, und dann ging es los. Im Wagen entdeckte sie mehrere Leinwandhüllen mit länglichen, stockähnlichen Geräten darin. Daneben stand ein geheimnisvoller grüner Kasten. Sie wollte nachsehen, doch er rief lachend: »Finger weg!«

Nach einer knappen Fahrstunde kamen sie an den verträumten kleinen See. Sie war glücklich, daß er als Ziel der Wochenend-Hochzeitsreise ein so schönes Fleckchen Erde ausgesucht hatte. Da stand, direkt am Seeufer, ein hübsches Haus, da war eine nette bäuerliche Wirtin, da war ein lustiges Zimmer, und da lag ein Kahn, ein richtiger grüner Fischerkahn.

Er hastete mit ihr nach oben, warf seine Sachen achtlos irgendwohin, nahm sie bei der Hand und stürzte hinunter zum Kahn – mit den geheimnisvollen Segeltuchhüllen und dem grünen Kasten. Er drückte ihr die Ruder in die Hand: »Los geht's, zeig, was du kannst!« Sie hatte natürlich keine Ahnung, was sie mit den beiden »Quirlen« anfangen sollte. Tapfer verbarg er seine Enttäuschung, als sie verzweifelt in den Fluten herumrührte, während er seine – Angelruten zusammensetzte. Sie wußte nichts von der »Fischwaid«, hatte noch nie etwas von Senkblei und Fliege gehört, konnte keine Forelle von einem Barsch unterscheiden, und als er entsetzt fragte, ob sie denn noch niemals einen »Spinner« gesehen hätte, da schimmerte es feucht in ihren Augen, und sie flüsterte: »Nein – du bist der erste!«

Es hat viel Tränen gegeben damals. Insbesondere wenn er sonnabends spätestens um halb zehn abends schlafen ging und sie am Sonntagmorgen kurz nach zwei Uhr weckte, damit sie ihn begleiten sollte. »Weißt du, heute müßten wir ihn [108] eigentlich überlisten! Leichter Westwind, und gegen die aufgehende Sonne ... Der Bursche hat mindestens fünfzehn Pfund!« Schlaftrunken raffte sie sich empor.

Die Ehe ist dann doch noch sehr glücklich geworden, ohne daß er das Angeln hätte aufgeben müssen. Aber das war eigentlich Zufall. Er hatte ihr nämlich die Spinnrute in die Hand gedrückt, weil er sich eine Zigarette anstecken wollte, sie warf – und irgendein schläfriger siebenpfündiger Hecht biß gelangweilt zu. Von diesem Tage an fuhren sie zuweilen sogar wochentags hinaus. Und sie paßte sich gar prächtig jener amerikanischen Definition des Angelns an, derzufolge ein ergiebiges Fischrevier ein unbewohnter Wasserkörper ist, der von Lügnern in alten Kleidern umgeben wird.

Sie lernte nicht nur angeln, sondern sie schwindelte bald auch wie gedruckt – was den Fang anging.)

Und deshalb noch einmal der Rat: Klärt euch rechtzeitig übereinander auf. Nicht immer kitten Hechte die ehelichen Risse. Hobbies kann man haben, nur sollte man den anderen rechtzeitig an sie gewöhnen, insbesondere, wenn sie abseits von der Straße des Alltäglichen liegen.

Aber ihr Verlobten habt nicht nur Pflichten – ihr habt auch Rechte. Mehr als früher. Heute ist man toleranter als es unsere Vorfahren waren. Ihr dürft euch sehr umeinander kümmern, und das ist gar nicht verkehrt. Ihr dürft euch gegenseitig Aufmerksamkeiten erweisen, dürft Arm in Arm gehen, euch kleinere und größere Geschenke machen, und daß ihr euch küssen dürft, liegt in der Natur der Entwicklung. Außerdem tätet ihr es vermutlich auch, wenn es verboten wäre. Dagegen solltet ihr nicht, wo immer ihr euch niederlasset, Hand in Hand sitzen – das sieht doch recht komisch aus. Überhaupt – seid sparsam mit Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit! Sie passen keinesfalls dorthin. Natürlich ist euer künftiger Ehegatte die Perle schlechthin, aber die Umwelt besteht nicht nur aus Juwelieren, die dafür einen Blick haben.

Man denkt heute auch nicht mehr ganz so streng über gemeinsame Reisen. Korrekt sind sie, genaugenommen, nur in Begleitung einer älteren, mütterlichen Freundin. Ebenso fest aber steht die Tatsache, daß sie zu zweit vergnüglicher sind. Und ein Versuch, der Zeit des Campings in seiner allzu freien Form Einhalt zu gebieten, wäre zwar begrüßenswert, doch wohl aussichtslos.

Daß ihr während der Zeit des Brautstandes keinesfalls gemeinsame Zimmer bewohnen solltet, wird euch euer gesundes Gefühl für Sitte und Anstand ohnehin sagen. Ein derartiges Ansinnen an Dritte zu stellen, wäre wenig geschmackvoll, zumal es jene in Verlegenheit brächte. Wahrt den Ruf, vor allem des weiblichen Teils. (Die Engländer nennen es »to save appearances«.)

[109] Im übrigen – wenn ihr auf gemeinsame Reisen geht, wird die Mutter der Braut diese ohnehin einen Augenblick beiseite nehmen und mit liebevoll-nachdenklichem Gesichtsausdruck sagen: »Frauen, die frühzeitig alles verschenken, können später nichts mehr gewähren ...« Womit die kluge Mama wieder einmal recht hätte, denn »das Moralische versteht sich von selbst«, wie der Hegelschüler Karl Theodor Vischer einmal sagte.

Vergeßt nicht, daß sich im Augenblick eurer Verlobung die Anzahl der Verwandten verdoppelt. Mit dieser Tatsache haben sich alle Generationen abfinden müssen. Tut auch ihr es und bringt Geduld auf gegenüber dem Interesse, das man jetzt für euch zeigt. Nehmt alle Ratschläge entgegen, die zukünftige Onkel und Tanten, Neffen und Nichten für euch bereithalten. Wenn ihr in dieser nervlich zweifellos anstrengenden Zeit nicht die Geduld verliert, gewinnt ihr etwas, was nicht zu unterschätzen ist – Herzen!

Sicherlich wird euer zukünftiger Ehepartner zumindest bei einem Teil der Seinen so etwas wie ein Abgott sein. Laßt die Gegenseite in dem Glauben, auch wenn ihr selbst schon recht irdische Züge an ihm entdeckt habt, versucht niemals, den anderen zu beweisen, daß dieser ihr Sproß erst unter euren Händen die letzte Vollkommenheit erreichen könne. Blut ist dicker als Wasser!

Verlangt auch von eurem Partner nicht, daß er den Kreis seiner Verwandtschaft künftig meide, nur weil sie euch nicht paßt. Ihr erspart ihm damit einen seelischen Zwiespalt, unter dem auch ihr selbst zu leiden hättet. Verwandte sind auch Menschen. Nur – wir selbst erkennen das nicht immer sofort.

Und solltet ihr eines Tages feststellen, daß ihr doch nicht so gut zueinander paßt, wie es anfänglich schien, dann trennt euch in Güte! Bewahrt euch gegenseitig trotz der Gegensätze in achtendem Andenken. Auch diese Zeit muß nicht unbedingt eine trübe Erinnerung sein, selbst wenn es eine Zeit der irrtümlichen Bindung war. Seid dem Schicksal dankbar, daß es euch eure unüberbrückbare Verschiedenheit rechtzeitig erkennen ließ. Löst die Verlobung mit allem nur erdenklichen Takt. Geschenke sind zurückzugeben, finanzielle Verpflichtungen des einen Teils gegenüber dem anderen müssen umgehend abgedeckt werden. Scheidet voneinander trotz der Gegensätze mit aufrichtigen guten Wünschen für die Zukunft des anderen.

Ein Lächeln kann herzlich sein, auch wenn man für immer auseinandergeht.

Quelle:
Graudenz, Karlheinz: Das Buch der Etikette. Marbach am Neckar 1956, S. 104-111.
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