§. [267] 249.

Jede für den Krankheits-Fall verordnete Arznei, welche beim Fortgange ihrer Wirkung, neue, der zu heilenden Krankheit nicht eigenthümliche und zwar beschwerliche Symptome hervorbringt, ist nicht vermögend, wahre Besserung zu erzeugen128, und ist nicht für homöopathisch gewählt zu halten; sie muss daher sobald als möglich entweder, wenn diese Verschlimmerung[267] bedeutend war, erst mit einem Antidot zum Theil ausgelöscht werden, ehe man das genauer nach Wirkungs-Aehnlichkeit gewählte, nächste Mittel giebt, oder bei nicht allzu heftigen widrigen Symptomen, muss es sogleich gereicht werden, um die Stelle jener unrichtig gewählten zu ersetzen.


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 267-268.
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