§. [268] 250.

Um so mehr, wenn dem scharfsichtigen, genau nach dem Krankheitszustande forschenden Heilkünstler sich in dringenden Fällen schon nach Verfluss von 6, 8, 12 Stunden offenbarte, dass er bei der zuletzt gegebnen Arznei eine Misswahl gethan, indem der Zustand des Kranken, unter Entstehung neuer Symptome und Beschwerden, sich deutlich von Stunde zu Stunde, obschon nur immer um etwas, verschlimmert, ist es ihm nicht nur erlaubt, sondern Pflicht gebeut es ihm, den begangenen Missgriff durch Wahl und Reichung eines nicht bloss erträglich passenden, sondern dem gegenwärtigen Krankheits-Zustande möglichst angemessenen homöopathischen Heilmittels wieder gut zu machen (§. 167.).


Quelle:
Samuel Hahnemann: Organon der Heilkunst. Dresden, Leipzig 51833, S. 268.
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