Dreißigstes Kapitel

Anstellungen.

[111] Man soll höflich, aber bestimmt gegen Leute sein, die sich zur Stellung melden.

Man soll ihnen vorher genau sagen, was sie zu leisten haben.

Von Zuschriften hat man nur diejenigen zu beantworten, die man berücksichtigen will.

Zeugnisabschriften, denen eine Freimarke für eventuelle Rücksendung beigelegt ist, hat man zurückzusenden.

Wenn man einen eingegangenen Kontrakt löst, hat man dem Stellensuchenden eine angemessene Entschädigung zu geben.[111]

Quelle:
Kallmann, Emma: Der gute Ton. Berlin 1926, S. 111-112.
Lizenz:
Kategorien: