Elftes Kapitel.

Der Nachdruck.

[736] Bedeutung des Urheberrechts für den Buchhandel. – Spuren ausdrücklicher Anerkennung des Urheberrechts bei den Römern fehlen. – Klagen über den Nachdruck nach Erfindung der Buchdruckerkunst; Verlangen nach einem Schutz gegen den Nachdruck. – Schutz gewährt durch Privilegien des Kaisers, wie der Territorialherrschaften. – Kein rechtlicher Schutz des Urheberrechts ohne Privilegium. – Rechtliche Natur der Privilegien gegen den Nachdruck. – Gesetzliches Verbot des Nachdrucks. – Charakter des vom Gesetz verbotenen Nachdrucks.


Die Grundlage des Buchhandels, wie sich dieser seit Erfindung der Buchdruckerkunst entwickelt hat, ist das Urheberrecht, die vom Recht anerkannte und geschützte Befugnis des Urhebers eines Geistesprodukts, ausschließlich und beliebig über dessen Vervielfältigung und Veröffentlichung zu verfügen. Hat der Autor kein ausschließliches Recht an seinem Geistesprodukt, dessen Anerkennung er Dritten gegenüber klagweise erzwingen kann, so kann er auch ein solches Recht auf niemand übertragen. Andererseits wird niemand durch ein Rechtsgeschäft sich in die Lage versetzen lassen, das Geistesprodukt eines andern zu verwerten, wenn er dazu bereits ohne weiteres befugt ist. Der eine Zweig des Buchhandels, der Verlagshandel, ließe sich also ohne Urheberrecht überhaupt nicht denken.

Ob im Altertum ein Bedürfnis für den Schutz des Urheberrechts vorhanden gewesen und ob ein Urheberrecht durch das Recht anerkannt worden, muß dahingestellt bleiben, wennschon die Frage nicht einfach unter Hinweis darauf, daß die Bücher lediglich durch Abschriften vervielfältigt wurden, verneint werden kann, da die Sklavenhände fast die[736] Druckerpresse ersetzen und thatsächlich Auflagen von 1000 und mehr Exemplaren zur Römerzeit vorkamen.1 Eine ausdrückliche Anerkennung des Urheberrechts finden wir im Altertum und speziell bei den Römern nicht. Daraus würde sich freilich nicht ohne weiteres schließen lassen, daß das Römische Recht demselben überhaupt unter keiner Form einen Schutz hätte angedeihen lassen – reichte doch die actio injuriarum ex generali edicto zur Ahndung jeder Verletzung des Urheberrechts aus; allein man hat auch andere Momente geltend gemacht, aus denen sich das Fehlen eines Schutzes des Autorrechts ergeben soll.2 Wie dem aber auch sein mag, gleich nach Erfindung der Buchdruckerkunst stand der Nachdruck in höchster Blüte. Das zeigen unter anderm die Notschreie des Erasmus3 und Luthers.4 Sie beklagen sich darüber, daß die Handschriften und eben gedruckte Exemplare verkäuflicher Werke aus den Druckereien gestohlen und dann nachgedruckt würden, und zwar in der liederlichsten Weise. Daß dem Nachdruck nach dem bestehenden Recht entgegengetreten werden könnte, wird in keiner dieser Expektorationen ausgesprochen. Doch verbindet sich mit diesen Klagen das Verlangen nach einem Schutz der Autoren und Verleger gegen den Nachdruck. Und zwar stellen diese entweder ganz im allgemeinen das Ansinnen an die Obrigkeit, Mittel und Wege ausfindig zu machen, daß die Früchte ihrer Arbeit nicht andere sich aneigneten, oder sie verlangen den speziellen Erlaß, daß bestimmte Werke oder auch alle von einem Verleger herausgegebenen von keinem andern während eines gegebenen Zeitraums nachgedruckt werden dürften. Die öffentliche Gewalt ließ ihren Schutz in der zuletzt erwähnten Gestalt eintreten. Es geschah dies vermittelst Privilegien, welche einem Schriftsteller, einem Buchhändler, oder einem Buchdrucker erteilt wurden. Es kommen solche bereits im 15. Jahrhundert vor und zwar ist das älteste dem Wortlaute nach bekannte ein venezianisches, nämlich das Privilegium, welches die Republik Venedig dem Kanonisten Petrus von Ravenna für sein »Phoenix« genanntes Werk unter dem 3. Januar 1491 erteilte.5 In Deutschland ist das Vorkommen von solchen erst für den Anfang des 16. Jahrhunderts sicher verbürgt, wennschon eines von Reichs wegen im Jahre 14986 und eines von einem Territorialherrn im Jahre 14907 erteilten Privilegiums Erwähnung geschieht.

Die deutschen Privilegien sind teils von der Reichsgewalt, teils von[737] den Territorialherrschaften erteilt worden. Das älteste bekannte Privilegium der erstern Art ist nicht vom Kaiser selbst, sondern vom Reichsregiment gegeben. Es ist dies das im Jahre 1501 der Sodalitas Rhenana Celtica erteilte Privilegium für die von Konrad Celtis veranstaltete Ausgabe der Werke der Hroswitha von Gandersheim.8 Dagegen ist uns eine ganze Anzahl von unmittelbar vom Kaiser selbst erteilten Privilegien noch aus dem ersten Viertel des 16. Jahrhunderts erhalten. So unter anderm ein Privilegium für die von Johann Schott gedruckte »Lectura aurea semper Domini abbatis antiqui super quinque libris decretalium« von 15109; ein Privilegium für den kaiserlichen Historiographen Johann Stabius, und zwar für alles, was er drucken lassen würde, von 151210; für des Johann Geiler von Kaysersberg Predigten und andere Schriften (gedruckt 1514) von 151411; für eine Anzahl von dem straßburger Buchdrucker Mathias Schurer gedruckter Schriften (darunter die Geschichte des Otto von Freisingen, die »Noctes Atticae« des Gellius) aus demselben Jahre12; für die ersten Abdrücke des Theuerdank aus dem Jahre 1517 und 151913; für den von Johann Schöffer zu Mainz gedruckten wormser Reichsabschied von 1521.14

Von den Territorialherren erteilte Privilegien scheinen zu derselben Zeit aufgekommen zu sein, wie die vom Kaiser ausgehenden, wennschhon die Verleihung von Privilegien zu den Reservatrechten des Kaisers gehörte. So wurde von den Herzögen Wilhelm IV. und Ludwig von Bayern ein Privilegium für eine kleine Schrift des bayrischen Historiographen Johannes Thurnmayer von Abensberg im Jahre 1518 erteilt15; vom Herzog Georg von Sachsen für das von Emser herausgegebene und zuerst in Dresden von Wolfgang Stöckel 1527 gedruckte Neue Testament; vom Kurfürsten Johann Friedrich von Sachsen 1534 für die bei Hans Luft in Wittenberg gedruckte erste vollständige Ausgabe der Lutherschen Bibelübersetzung.16

Auch von den Obrigkeiten von Territorialstädten wurden frühzeitig Bücherprivilegien erteilt, so vom leipziger Magistrat bereits im Jahre 1518 für »Petri Moselani Paedologia«17; vom Rate der Stadt Breslau im Jahre 1538 dem Andreas Winkler für den Terenz, einige ausgewählte Briefe des Cicero und einige andere Bücher.18

Die Privilegien wurden zum Teil dem Verfasser, resp. Herausgeber, zum Teil dem Verleger, zum Teil dem Drucker gegeben. Es wird dadurch[738] jedem andern verboten, das Werk nachzudrucken, resp. das nachgedruckte Buch von auswärts einzuführen und innerhalb des von dem Privilegium betroffenen Gebiets, namentlich auf den Meßplätzen, zu vertreiben. Dies wird zuweilen in dem Privilegium ausdrücklich hervorgehoben19; aber auch aus dem bloßen Verbot des Nachdrucks ergaben sich die andern hervorgehobenen Wirkungen von selbst.20 Durch ein kaiserliches Privilegium wurde daher der Nachdruck noch während des 16. Jahrhunderts, ja, bis in das 17. hinein, im ganzen Gebiet des Deutschen Reichs verboten, da in dieser Zeit noch das Recht des Kaisers, Privilegien für ganz Deutschland zu erteilen, unbestritten war. So wird denn auch in den frühern Privilegien das Verbot des Nachdrucks wohl ausdrücklich hinsichtlich des ganzen Reichs, resp. aller Orte des Reichs ausgesprochen (so z.B. in dem im Jahre 1514 dem Mathias Schurer zu Straßburg, wie in dem dem Johann Schöffer zu Mainz im Jahre 1521 gegebenen Privilegium). Doch kommt es auch vor, daß die Geltung des Privilegs eine engere ist. So wird durch das für die von Celtis veranstaltete Ausgabe der Werke der Hroswitha gegebene Privilegium der Nachdruck nur in den Reichsstädten untersagt.21 Ein kaiserliches Privilegium galt auch für die kaiserlichen Erblande, wenngleich dieser nicht ausdrücklich Erwähnung geschehen war. Die von den Landesherrschaften und Stadtmagistraten ausgehenden Privilegien bezogen sich natürlich nur auf das betreffende Territorium, resp. das Stadtgebiet. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Fall, wo das Privilegium einem Angehörigen des Landes, sondern auch in dem, wo dasselbe einem Auswärtigen erteilt wurde.22 Wenn trotzdem von Ausländern Privilegien nachgesucht wurden, so hatte dies seinen Grund darin, daß das Privileg nicht nur gegen den Nachdruck innerhalb des betreffenden Landes schützte, sondern auch gegen den Vertrieb des – wenn auch auswärts – nachgedruckten Werks. Bei Erwirkung kursächsischer Privilegien hatte man es daher darauf abgesehen, den Nachdrucken der privilegierten Werke die leipziger Büchermesse zu verschießen.23

Seitdem die Landeshoheit immer mehr einer vollständigen Souveränetät gleich wurde, hörte die Geltung der kaiserlichen Privilegien für die einzelnen Territorien auf. Es konnte seit dieser Zeit ein Schutz gegen Nachdruck in den einzelnen Ländern durch Privilegien nur erwirkt werden, wenn solche von den betreffenden Landesherren erteilt wurden.[739] Und daraus erklärt es sich, daß in der spätern Zeit für ein und dasselbe Buch neben einem kaiserlichen Privilegium ein landesherrliches, namentlich kursächsisches ausgewirkt wurde; wie denn auch die Landesherrschaften dies wegen der damit verbundenen Gebühren und Bücherlieferungen durch die Drohung erzwangen, Bücher, die nur mit kaiserlichen Privilegien ausgestattet, ebenso behandeln zu wollen, wie solche, die überhaupt nicht privilegiert wären.24 Die frühere Publizistik brachte dies einmal in Verbindung mit der Auffassung, welche im deutschen Staatsrecht von der landesherrlichen Gewalt herrschend geworden und mit der Wahlkapitulation von 1653, wonach der Kaiser niemandem »einige Privilegien auf Monopolien erteilen« sollte. Dies hätte nun an sich ebenso für die Fürsten, wie für die Reichsstädte gelten sollen, da den letztern in demselben Maße die landesherrlichen Rechte eingeräumt waren, wie den erstern.25 Trotzdem wurde noch in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts die Wirksamkeit kaiserlicher Privilegien in den Reichsstädten anerkannt. Jedenfalls wurde dieselbe in Frankfurt a. M. im 17. Jahrhundert nicht in Frage gestellt. So heißt es in einer Verordnung des Rats vom 27. Januar 1657:... »wollen... ernstlichen gebotten haben,... auf die Bücher, einig Kayserlich privilegium, wann sie dasselbe nicht bereits würklich in händen haben, nicht setzen oder trucken, zumal aber auch die von Ihrer Keyserl. Maj. privilegierten Bücher weder in alhiesiger statt nachtrucken zu lassen, noch auch solche anderer orthen nachgetruckte exemplaria in hiesige messen zu bringen vnd zu distrahiren, sondern sich dessen allen gäntzlich zu mußigen vnnd zu enthalten.... alles vnd jedes respective bey verlust der exemplarien vnnd vermeidung der in den Kayserl. privilegiis vnnd befelchen angesetzten auch anderer hohen und nach befindung, leibesstraff.«26

Die Zeitdauer, für welche das mit dem Privilegium versehene Werk geschützt wurde, war eine verschiedene, so von einem, zwei, drei, sechs, zehn Jahren. Maßgebend für die Bemessung des Zeitraums war die Erwägung, ob der Buchhändler durch den ausschließlichen Vertrieb des Werks während des hervorgehobenen Zeitraums genügenden und im Verhältnis zu den von ihm gemachten Aufwendungen stehenden Nutzen zu erzielen im Stande wäre und zwar wohl direkt die Erwartung, daß innerhalb der in Rede stehenden Zeit die Exemplare der betreffenden Ausgabe verkauft sein würden27, wie denn Papst Julius II. dem Buchhändler[740] Euangelista Tosino zu Rom im Jahre 1506 für die Geographie des Ptolemäus geradezu ein Privilegium erteilte, per spatium sex annorum vel donec dicti libri venditi fuerint.28 Mitunter fehlt es freilich an der Angabe eines bestimmten Zeitraums, so in dem zweiten, von Herzog Georg zu Sachsen für das Emersche Neue Testament gegebenen Privilegium von 1529, in dem vom Kurfürsten von Sachsen für die bei Lufft gedruckte Luthersche Bibelübersetzung von 1534. Im Laufe der Zeit scheint es Sitte geworden zu sein, daß bei einem Regierungswechsel der Nachfolger in der Regierung um Erneuerung der Privilegien angegangen werden mußte. Jedenfalls wird in Kursachsen die Existenz dieses Herkommens konstatiert und durch eine kurfürstliche Verordnung vom 9. Juli 1612 dessen Beobachtung eingeschärft, die Unterlassung des Gesuchs um Erneuerung aber mit dem Verluste des Privilegiums bedroht.29

Auf Übertretung des Verbots des Nachdrucks und des Vertriebs nachgedruckter Werke statuieren die Privilegien Strafen, und zwar Geldbußen, deren Beträge jedoch sehr verschieden sind. So beträgt die angedrohte Strafe in dem eben erwähnten Privilegium für die Luthersche Bibelübersetzung 100 Gulden; in dem Privilegium für das Emersche Neue Testament 200 rheinische Gulden30; in dem Mathias Schurer und in dem dem Johann Schöffer erteilten Privilegium 10 Mark Gold31; in einem Privilegium, welches der König Stephan Bathori von Polen für das von Mathias Fronius zusammengestellte Rechtsbuch »Der Sachsen in Siebenbürgen Statuta oder eigen Landrecht« jenem im Jahre 1583 erteilte 500 ungarische Dukaten.32 Ganz exorbitant ist die Strafe in einem dem Hermann Lichtenstein und dessen Erben gegebenen venezianischen Privileg von 1494 für »Vincentii Bellovacensis speculum historiale«, nämlich 10 Dukaten pro unoquoque libro ita impresso.33 Ein Teil der Strafe wird zuweilen dem mit dem Privileg Bedachten zugesprochen, wie z.B. in dem Johann Schöffer erteilten Privilegium; ebenso in dem dem Fronius gewährten, durchgehends auch in Sachsen. Neben der Geldstrafe findet sich meist auch Verlust der nachgedruckten Bücher. So heißt es in Johann Schöffers Privileg: »bey Verlierung oben gemelter Poen, und derselben eurer nachgedruckten Bücher, die auch genannter Johann durch sich selbst oder einen andern von seinetwegen, wo er die bey einem jedem finden wird, aus eigner Gewalt ohne Verhinderung[741] männiglich für sich zu nehmen und damit nach seinem Gefallen handeln und thun« mag, während in dem dem Fronius erteilten der entsprechende Passus lautet: sub poena confiscationis librorum et 500 ungaricalium aureorum, quorum tam librorum quam aureorum pars dimidia fisco, altera parti laesae applicetur.34 In päpstlichen Privilegien findet sich wohl (als einzige Strafe) die Strafe der Exkommunikation. (Sub excommunicationis poena heißt es in dem dem Euangelista Tosino für die Geographie des Ptolemäus erteilten Privileg.)

Die Privilegien wurden den Werken vorgedruckt, oft freilich auch nur auf dem Titelblatte erwähnt; doch galt bei den kaiserlichen der Abdruck des ganzen Privilegs für obligatorisch. Und es wurde dies durch das im frankfurter Archiv befindliche Patent Kaiser Leopolds I. vom 4. März 1662 den Buchhändlern von neuem bei Strafe (6 Mark löthigen Goldes) eingeschärft. Auch ist in manchen Fällen die Thatsache, daß auf dem Titelblatt des Privilegiums nur Erwähnung geschah, daraus zu erklären, daß der Verfasser, Verleger oder Drucker der Schrift ein kaiserliches oder landesherrliches Privilegium auszuwirken gedachte, auch dazu bereits die von seiner Seite erforderlichen Schritte gethan hatte, die Verleihung selbst aber zur Zeit des Drucks noch nicht erfolgt war, vielleicht auch überhaupt nicht erfolgte.35 Noch häufiger freilich ist wohl die Fassung »mit kaiserlichem Privilegium«, »mit kaiserlicher Freiheit«, »cum gratia et privilegio« (ohne Hinzufügung von Caesareo) und ähnliches, ein Kennzeichen dafür, daß die Worte betrügerischerweise auf das Titelblatt gesetzt waren, wie denn auch die Verordnungen, wodurch dies mit Strafe bedroht36 oder ein Einschreiten dagegen anbefohlen wird37, sich wohl gerade gegen ein solches betrügerisches Verfahren richten. Außerdem war es, und zwar in Frankfurt a. M. schon seit den sechziger Jahren des 16. Jahrhunderts Sitte geworden, daß die Privilegien an allen Orten, wo dieselben ihre Wirksamkeit äußern sollten, von Obrigkeits wegen den übrigen Buchhändlern mitgeteilt wurden, und zwar auch den fremden, nur während der Messe anwesenden. Anfangs wurden die Buchhändler wohl zu diesem Behuf auf das Rathaus citiert, woselbst die zu insinuierenden verlesen wurden. Später dagegen fand jedenfalls in Leipzig eine Insinuation durch die Notare in den Geschäftslokalen der Buchhändler statt; endlich wurde dieselbe daselbst dem seit dem 15. Dezember 1673 fungierenden Bücherfiskal ausschließlich[742] übertragen. Diese Insinuation wurde im Laufe der Zeit als wesentlich für die Wirksamkeit des Privilegiums angesehen, und in den Gesuchen, wodurch obrigkeitlicher Schutz für ein Privilegium erbeten wird, wird wohl ausdrücklich hervorgehoben, daß dieses debite et legitime insinuatum sei38.

Nach allgemeiner Rechtsanschauung wurde also während des 16. und 17. Jahrhunderts ein Recht auf ausschließliche Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks nur durch ein Privilegium gegen den Nachdruck gewährt. Bei keinem der ältern Schriftsteller wird die Möglichkeit eines Schutzes des Urheberrechts ohne ein derartiges Privilegium angedeutet. Allerdings nennt Luther39 die Nachdrucker Diebe und Straßenräuber, und auch von anderer Seite ist der Nachdruck als furtum oder als eine Verletzung des siebenten Gebots bezeichnet worden.40 Allein es handelt sich hierbei lediglich um eine Verurteilung des Nachdrucks vom moralischen Standpunkt aus, und es ist niemandem eingefallen, durch die gedachten Bezeichnungen den Nachdruck als Verletzung fremden Eigentums hinstellen zu wollen.41 Ebenso wenig läßt sich aus dem Verlangen, welches Luther in seiner Vermahnung an die Drucker ausspricht, daß man wenigstens mit der Veranstaltung des Nachdrucks eine kurze Zeit nach Ausgabe des Originalwerks warten möge, und welches auch sonst noch wiederkehrt42, ein Schluß darauf ziehen, daß man dem Autor oder Verleger an dem Geistesprodukt ein zeitlich begrenztes Nießbrauchsrecht zugesprochen habe; denn auch hier wird lediglich der Billigkeitsanspruch erhoben, daß dem Autor, Drucker oder Verleger durch den eine bestimmte Zeit hindurch fortgesetzten alleinigen Vertrieb des Werks ein Äquivalent für die gehabte Arbeit und Unkosten zuteil werde, ein Gesichtspunkt, von dem bei Erteilung der Privilegien gleichfalls ausgegangen wird. Daß einmal in Nachdrucksstreitigkeiten ein anderer Standpunkt eingenommen wird von einer der streitenden Parteien, die dadurch den Vorwurf des strafbaren Nachdrucks von sich abweisen will, ist nur zu natürlich, beweist aber nichts für die Rechtsauffassung der betreffenden Kreise.43

Selbstverständlich konnte die Obrigkeit nicht nur ein förmliches Privilegium gegen den Nachdruck erteilen, sondern auch ein Verbot des Nachdrucks eines bestimmten Werks ohne vorangegangenes Privileg erlassen. Ein solches Verbot wirkte wie ein Privilegium. Das Verbot erging nicht auf Grund des bestehenden Rechts, sondern durch das Verbot wurde[743] das Recht geschaffen. Beispielsweise mögen hier ein paar auf Albrecht Dürers Werke bezügliche Verbote des Rats von Nürnberg beigebracht werden. Ein Verbot bezieht sich auf Dürers Schrift von der Proportion, welche der Formschneider Jheronimus und der Maler Sebald Beham im Druck erscheinen lassen wollten. Dagegen verordnete der Rat unter dem 22. Juli 1528, also nach Dürers Tode, »das sie bei ains rats straff, die man an leib vnd guet ine woll fürnemen sich enthalten das abgemacht büchlein von der proporcion das aus Albrecht Dürers kunst und büchern abhendig gemacht worden in Druck ausgeen zu lassen, so lang pis das recht werk, so Dürer vor seinem absterben gefertigt vnd im druck ist ausgee vnd ins licht pracht werd«. Unter dem 1. Oktober 1532 beschließt der Rat, »die puchfürer allhie zu beschicken vnd sie zu warnen, Albrechten Thürers gemachte vnd nachgedruckte pücher nit fail zu haben oder ein ratt mus der Thurerin vergönnen in kraft irer freihait gegen inen zu handeln. Item der Thurerin an Straßburg, Frankfurt vnd Leiptzk solcher sachen halben furdrung mitteilen«. In einem andern Verbot handelt es sich um Dürers »Triumphwagen«, der nach dessen Tode von Hans Guldenmund nachgeschnitten wurde. Nachdem der Rat unter dem 2. Mai 1532 diesem aufgegeben, »ainem rate seinen furgenommenen triumpfwagen sehen zu lassen«, verbietet er demselben unter dem 4. Mai 1532, »Albrecht Turers wittiben irs haußwirts gemachten triumpfwagen nit nachzumachen«.44 Allerdings ist hier die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß Albrecht Dürer oder dessen Witwe Privilegien gegen Nachdruck, resp. Nachbildung für die in Rede stehenden Sachen erteilt waren; ja dadurch allein würde es eigentlich zu erklären sein, wie diesen ein Schutz in Straßburg, Leipzig, Frankfurt zuteil werden konnte, und auch der Umstand spricht dafür, daß von einem Vorgehen der Witwe Dürers »kraft ihrer Freiheit« die Rede ist.

Welchen Charakter das durch die Erteilung eines Privilegiums gegen den Nachdruck gewährte Recht habe, wird von den ältern Schriftstellern nicht untersucht. Nur hin und wieder hält man es gegenüber dem Grundsatz, daß das Staatswohl im allgemeinen der Einräumung eines Monopols entgegen sei, für nötig, die Erteilung von Privilegien gegen den Nachdruck zu rechtfertigen. Dabei wird denn zu Gunsten der Buchhändler, welche sich durch Privilegien dagegen zu sichern suchten, daß ihre Verlagsartikel von andern nachgedruckt würden, geltend gemacht, daß sich im[744] Buchhandel der von einem Buche erwartete Gewinn häufig erst spät und langsam einstelle. Zur Rechtfertigung der Erteilung selbst, daß die im jus naturale begründete Billigkeit es nicht zulasse, ut quisquam alteri noceat malitiose, was dann geschehen würde, wenn ein Buchhändler, der, um einen Gewinn von seiner Arbeit zu erzielen, große Kosten aufgewendet hätte, durch die Handlungsweise eines andern um seinen Gewinn gebracht würde und in Armut geriete.45

Die Art und Weise aber, wie die Privilegien erteilt wurden, zeigt, daß man dieselben als Gewerbsprivilegien auffaßte, die sich durchaus nicht von den Privilegien unterschieden, durch welche seit dem Ausgange des Mittelalters das ausschließliche Recht auf den Gewerbebetrieb irgendeiner Art in einer bestimmten Gegend an einzelne Personen oder Gesellschaften von Staats wegen erteilt wurde, wie sich dadurch allein die Möglichkeit erklärt, die Erteilung der Privilegien als Ausfluß eines Bücherregals darzustellen – ein Bestreben, welches mehrfach bei der kaiserlichen Regierung sich geltend machte.46 Privilegien gegen den Nachdruck werden nämlich nicht nur für eigene Geistesprodukte des Impetranten oder dessen, der durch einen Vertrag die Vervielfältigung und Verbreitung dem Impetranten übertragen hatte, gegeben. Es sind zum großen Teil die Schriften der Klassiker und sonstige ältere Werke, für welche ein Privilegium gefordert und gegeben wird, und zwar oft genug für den Druck des betreffenden Werks schlechtweg, nicht etwa bloß für eine bestimmte Textesrecension47; und trotzdem mitunter Werke, die schon vorher gedruckt waren. Weiter sind es Schriftwerke, bei denen von einem eigentlichen Autor nicht die Rede sein kann, wie Gesetze, Staatsschriften und Ähnliches. Hier sollte das Privilegium ein Lohn sein für die der Wissenschaft und dem gemeinen Wesen geleisteten Dienste, wie denn Privilegien viel häufiger Verlegern und Druckern, als den Herausgebern erteilt wurden. Bei den Klassikern wollte man dem, welcher zuerst unter immerhin erheblichen Kosten Handschriften herbeigeschafft, für die Herstellung eines korrekten Textes gesorgt und auf den ungewissen Erfolg hin den Druck unternommen hatte48, gewissermaßen durch die Erteilung eines Monopols für das betreffende Buch auf eine bestimmte Zeit die Möglichkeit gewähren, daraus einen der aufgewandten Arbeit und den aufgewandten Kosten entsprechenden Gewinn zu erzielen und dadurch Gelehrte, wie Buchhändler und Drucker ermutigen, sich die Vervielfältigung[745] und Verbreitung der Schätze des Altertums und der frühern Jahrhunderte unter ihren Zeitgenossen angelegen sein zu lassen.49 Bei gleichzeitigen Gesetzen und ähnlichen Schriftwerken sollte die Gewährung eines Druckprivilegiums eine Belohnung, vielleicht auch einmal geradezu eine Bezahlung für den Drucker oder Buchhändler für den von ihm unternommenen Druck sein50, wie denn überhaupt in der Mehrzahl der Fälle die Erteilung eines Privilegiums als eine reine Gunstbezeigung erscheint und oft genug ohne jede Prüfung der Berechtigung (nach heutigen Begriffen) dem ersten Bewerber zuteil wird.51 Dagegen wurde allerdings den Impetranten von Privilegien, wenn diese Buchhändler oder Buchdrucker waren, im Interesse des Publikums zur Pflicht gemacht, den Werken eine entsprechende Ausstattung zuteil werden zu lassen, für gutes Papier, gute Typen und korrekten Satz zu sorgen.52 In der spätern Zeit machte sich noch ein ganz anderes Moment bei der Erteilung der Privilegien geltend. Man gewöhnte sich mehr und mehr daran, dieselben als eine Einnahmequelle zu betrachten. Regelmäßig mußten für die Privilegien gegen den Nachdruck Gebühren entrichtet und Freiexemplare in nicht geringer Zahl abgeliefert werden. Eifert doch die Instruktion des Kaisers Rudolf II. für die kaiserliche Bücherkommission vom 15. März 1608 gegen die Buchdrucker und Buchhändler, welche auf ihre Bücher die Worte cum gratia et privilegio (unter Auslassung des Wortes Caesareo) setzten und dadurch das Publikum zu dem Glauben verleiteten, daß für diese Bücher ein kaiserliches Privilegium gegeben, »da doch keines von ihnen gesucht, weniger erlangt worden«, nicht nur deshalb, weil unter diesem »Schein viel vngereumbte Sachen eingeschleifft und in Truck gefertigt werden« und dadurch die kaiserliche »reputation« lädirt, sondern auch, weil dadurch die »gebührende Taxa« geschmälert würde.53 Und von der jenenser Juristenfakultät wird in einem Bedenken vom November des Jahres 172254 die Rechtswidrigkeit des Nachdrucks nichtprivilegierter Bücher unter anderm auch deshalb in Abrede gestellt, weil »in foro humano hohe Potentaten nicht leichtlich zugeben, wenn privati ohne erhaltene Privilegien sich so viel herausnehmen, und anderen Leuten das Nachmachen, Nachdrucken und Verkaufen verbieten wollen, wodurch die privilegia und monopolia, welche hochgedachten Potentaten merkliche Summen eintragen, nur geringschätzig werden«. Es wurde denn auch mit kaiserlichen Privilegien ein förmlicher Handel getrieben.[746] Es kommt vor, daß für ein und dasselbe Buch mehrern Verlegern Privilegien gegeben werden55, ja sogar, namentlich in der spätern Zeit, daß solche Nachdrucken zuteil werden56, wie denn die Regierungen geradezu das Recht für sich in Anspruch nehmen, die Privilegien auf beliebige andere Petenten zu übertragen, wenn die ursprünglich damit Bedachten es nicht für nötig hielten, nach dem Erlöschen des ursprünglichen Privilegs die Erneuerung desselben nachzusuchen57, oder die ihnen obliegenden Leistungen nicht erfüllen wollten.58

Beachtenswert ist, daß Privilegien nicht nur in dem Sinne erteilt werden, daß dadurch ein einzelnes Buch59 oder zwar mehrere, aber namentlich aufgezählte Bücher gegen Nachdruck gesichert werden sollen, sondern auch so, daß der Schutz allen von dem mit dem Privilegium bedachten Buchhändler oder Drucker herausgegebenen, resp. gedruckten oder noch herauszugebenden, resp. zu druckenden Werken zuteil werden soll60, oder wenigstens allen Büchern einer gewissen Art.61 Zwar machte sich im Laufe der Zeit gegen diese Sitte, bei welcher Kollisionen nicht ausbleiben konnten, eine Reaktion geltend62, die auch in Kursachsen im Jahre 1594 zu der Verordnung führte, daß die Generalprivilegien, da sie Anlaß gegeben, »viel vnnötiger vnd vntüchtiger Bücher zu drücken, auch monopolia vnd Steigerung des Bücherkauffs anzustifften«, cassiert sein und fernerhin nur noch Spezialprivilegien erteilt werden sollten.63 Nichtsdestoweniger sind noch in der spätern Zeit nicht nur außerhalb Sachsens64, sondern auch in Kursachsen selbst65 Generalprivilegien gegeben worden.

Daß die Generalprivilegien aber nur Gewerbsprivilegien sein können, liegt auf der Hand. Wird ein solches Privilegium gegen den Nachdruck einem Buchhändler oder Buchdrucker erteilt, und zwar für seine sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Verlagsartikel, resp. von ihm gedruckten Werke, so gewährt es dem Bedachten in ganz derselben Weise das ausschließliche Recht des Betriebs des Buchhandels, resp. des Buchdruckereigewerbes, geradezu ein Monopol für diese Gewerbszweige in einem bestimmten Bezirk, als wenn ausdrücklich das ausschließliche Recht des Buchhandels, resp. des Buchdruckereibetriebs für eine bestimmte Gegend – was gleichfalls vorkam66 – gewährt wurde. Der Charakter des Privilegiums kann nun aber kein anderer sein, wenn das Generalprivilegium sich nur auf gewisse Artikel bezieht. Es ist lediglich der Kreis der Gegenstände[747] des Betriebs ein beschränkterer, der Betrieb ist derselbe. Daraus folgt weiter, daß das Spezialprivilegium gegen den Nachdruck ganz denselben Charakter hat. Es wird dadurch eben das ausschließliche Recht auf gewerbliche Exploitierung eines Gewerbsartikels gegeben. Diese Auffassung tritt denn auch geradezu in den Kreisen der betreffenden Gewerbtreibenden selbst hervor, so wenn von dieser Seite geltend gemacht wird, daß der Buchhandel »ein freyer Handel« sei, »vnd keiner sich ein mehreres als was durch obrigkeitliche privilegia erhalten hoc in passu attribuiren konne«.67

Mit dieser Natur des durch die Nachdrucksprivilegien gewährten Rechts stimmt es denn auch überein, daß die Identität des nachgedruckten Werks und des Originalwerks schon dadurch als ausgeschlossen galt, daß das erstere ein anderes Format oder eine andere Druckeinrichtung als das letztere zeigte, wie denn auch Privilegien an verschiedene Personen erteilt wurden auf den Druck eines und desselben Werks, aber mit verschiedener Druckeinrichtung.68 So macht der leipziger Buchhändler Henning Große in seiner dem Rat von Leipzig eingereichten Verteidigungsschrift vom 12. Mai 160269 geltend: »es wirdt vnter Buchführern also gehalten, Wenn einer ein Buch in einem Format, alß fol. der ander in ander, alß 4. drucket, werden sie schon für vnterschiedene werck gehalten, wie mit der Deudtsch Bibel H. Lutherj zu Frankfurt vnd in diesen Landen geschieht.« Und auf denselben Standpunkt hatte sich die weimarische Regierung bereits im Jahre 1564 in einem an den leipziger Rat gerichteten Schreiben gestellt.70 Sollte ein derartiger Nachdruck gleichfalls als unerlaubt gestempelt werden, so mußte das Privilegium entweder auf den Druck in verschiedenen Formaten, resp. Druckeinrichtungen, lauten71, oder der Nachdruck auch in anderm Format und anderer Druckeinrichtung verboten werden.72

In gleicher Weise ist lediglich bei der hier vertretenen Auffassung erklärlich, daß ein dem Autor gegebenes Privilegium keineswegs ohne weiteres dem Verleger zugute kam. So lehnt (im Jahre 1662) der rostocker Buchhändler Johann Wilde die Verbindlichkeit zur Lieferung von 18 Exemplaren von Johann Jani »Sternenhimmel« an die kursächsische Regierung unter Hinweis darauf ab, daß er kein Privilegium nachgesucht habe, sondern allein der Autor; daß er auch keines solchen auf dem Titel Erwähnung gethan. Der Autor allerdings habe »die 2 förderbogen[748] zu seinen 30 exemplarien, so ihm zur recompens gegeben worden, bei Timotheo Ritzschen alhier cum privilegio Electorali drucken lassen«.73 Auf der andern Seite war die Übertragung eines Privilegiums durch Rechtsgeschäft von seiten des damit Bedachten auf einen andern möglich. So verkauft (nach einem in leipziger Schöppenbuch enthaltenen Vertrag vom 20. Dezember 1560) der merseburgische Kanzler Lic. jur. Paul Kretschmar zugleich mit 895 Exemplaren des »Sächsischen Weichbilds«, das er in Gemeinschaft mit seinem Bruder hatte drucken lassen (wohl dem Rest der veranstalteten Auflage) zugleich das Privilegium an den Buchhändler Lorenz Finckelthaus in Leipzig und händigt diesem dasselbe vor den Schöffen aus. Deswegen – so heißt es in dem Protokoll – »hat ermelter Licentiat vnd Cantzler Lorentzen Finckelthaus das Kaiserliche priuilegium in Originalj vor gedachten Herrn Schöppen vberanthwort vnd vor sich vnd in vormundschafft seines obgedachten verstorbenen Bruders seligen Erben sich deßelbigen hinfüro weiter nicht antzumaßen noch zu gebrauchen, vortziehen vnd begeben, welches priuilegium Lorentz Finckelthaus auch alßobaldt zu seinen Handen genommen«.

Auch die Art und Weise, wie gegen Privilegienverletzungen eingeschritten wurde, steht mit dieser Auffassung im Zusammenhang. Freilich war der Rechtsweg nicht geradezu ausgeschlossen, allein derselbe trat doch dem Verwaltungsverfahren gegenüber sehr in den Hintergrund.74 Allerdings beruhte es lediglich auf den faktischen Machtverhältnissen, wenn in Frankfurt a. M. schon seit dem 16., besonders aber während des 17. Jahrhunderts die kaiserliche Bücherkommission die Überwachung des Bücherverkehrs auf den Messen unter Mißachtung der dem Rat zustehenden ( in der hier in Betracht kommenden Beziehung noch ausdrücklich durch den Westfälischen Friedensschluß anerkannten) obrigkeitlichen Rechte an sich zu ziehen suchte, resp wirklich an sich zog75, wie dieselbe – allerdings mit weniger Glück – auch den Versuch gemacht zu haben scheint, sich gleichfalls in die Oberaufsicht über die leipziger Messe einzudrängen.76 Es war reine Willkür, wenn der Kaiser den frankfurter Rat, soweit das Bücherwesen in Betracht kam, geradezu in die Stellung herabdrückte, wie sie die Magistrate der Territorialstädte in jener Zeit einnahmen, reine Feigheit der Stadtverwaltung, wenn diese sich in eine solche Stellung herabdrücken ließ.77 Thatsächlich gerierte sich[749] der Rat zu Frankfurt – abgesehen von einigen schon früher berichteten Fällen, wo sich derselbe zu einem energischern Handeln ermannte und seine selbständige obrigkeitliche Stellung auch der kaiserlichen Bücherkommission gegenüber geltend machte – lediglich als kaiserliche Exekutivbehörde, der die bedingungslose Ausführung der Anordnungen des Kaisers, resp. der Bücherkommission, in Nachdruckssachen obläge, während die Kognition darüber lediglich der Bücherkommission zukäme. So wird in einem (im frankfurter Archiv befindlichen) Anschreiben des Kaisers an den Rat zu Frankfurt vom 4. Juni 1640 hervorgehoben, daß der Rat den Antrag wegen Nachdrucks der »Summa Theologica Divi Thomae Aquinatis« einzuschreiten, abgewiesen und an die kaiserliche Bücherkommission verwiesen habe. Und in einem (gleichfalls im frankfurter Archiv befindlichen) Schreiben des frankfurter Rats an den Rat der Stadt Amsterdam vom 1. Februar 1657 und einem solchen an den Rat der Stadt Rotterdam von demselbem Tage heißt es in Betreff des Einschreitens wegen Nachdrucks der von Johann Zwoelffer herausgegebenen »Pharmacopoea Augustana«, »daß wir Vnß dieser Sachen anderst nit alß ... Ihrer Kays. May. zu allervnderthänigstem Respect vndernehmen müssen, gantz ohne, daß wir hiebey einiges Interesse haben oder suchen, sondern vnsersorts das alleintzige absehen darauff beruhet, ne ex aliena lite faciamus nostram«. Ausführlicher ist diese Stellung des frankfurter Rats bereits im zehnten Kapitel geschildert worden; der Abrundung der Darstellung halber konnte aber diese Wiederholung hier nicht vermieden werden.

Allein auch die Bücherkommission erscheint nicht etwa als eine richterliche, sondern als reine Verwaltungsbehörde. Der Bücherkommissar, oder an seiner Stelle als Exekutivbehörde der städtische Rat, geht auf eingegangene Beschwerde des angeblich Beschädigten selbständig oder auf kaiserliche Anweisung gegen die Kontravenienten, wenn rein äußerlich die Thatsache, daß ein privilegiertes Buch noch von einem andern, als dem Privilegierten gedruckt war und vertrieben wurde, durch das bloße Vorhandensein von Exemplaren dieser letztern Art oder in anderer Weise dargethan war, mit Konfiskationen und Betreibung der Geldstrafen (wie sie durch das Privilegium statuiert waren) und zur Sicherung der letztern mit Schließung der Gewölbe, auch wohl Arrestierung der sämtlichen Bücher vor.78 Und in ganz derselben Weise machte sich bei der kursächsischen[750] Regierung das Bestreben geltend, ein gerichtliches Verfahren auszuschließen. So weist dieselbe geradezu den Rat zu Leipzig oder die Bücherkommission daselbst an, auf Anrufen des mit der Überwachung des Privilegienwesens betrauten Bücherfiskals oder der privilegierten Verleger gegen die angeblichen Nachdrucker sofort mit der Exekution vorzugehen, d.h. die nachgedruckten Bücher zu konfiszieren und die in den Privilegien angedrohten Strafen einzuziehen.79 Ja, sie nennt es nicht minder deutlich, als es der Kaiser dem frankfurter Rat gegenüber that80, eine Kompetenzüberschreitung des leipziger Stadtgerichts, wenn dieses auf die Beschwerde eines Buchhändlers wegen des seinem Privilegium zuwiderlaufenden Vertriebs nachgedruckter Bücher gegen den angeblichen Kontravenienten nicht sofort mit Exekution vorgeht, sondern ein kontradiktorisches Verfahren eröffnet, und betont ausdrücklich, daß die Kognition und Entscheidung über die Bedeutung und Tragweite eines Privilegiums lediglich dem Kurfürsten, d.h. dem Oberkonsistorium in Dresden, zustände.81 Freilich war für eine derartige Behandlung der Sachen das fiskalische Interesse mit maßgebend.82 Auch wurde die Statthaftigkeit desselben wohl in Frage gestellt.83 Übrigens war auch gegen die Verfügungen der kaiserlichen Bücherbehörden ein Beschwerdeverfahren gestattet, welches vor dem Reichshofrat stattfand, – seitens dessen freilich in der spätern Zeit auch die Erteilung der Privilegien erfolgte – und zwar in den Formen eines gerichtlichen Verfahrens von statten ging. So weist Kaiser Leopold I. in einem an den Rat zu Frankfurt in der Nachdrucksangelegenheit des Joh. Friedr. Spoor gegen Wiederholt gerichteten Mandat vom 14. April 1671 (im frankfurter Archiv), worin der Rat aufgefordert wird, dem Bücherkommissar Beistand bei der Konfiskation der nach nachgedruckten Werke des Limnäus zu leisten, darauf hin, daß Wiederholt »pro cassatione ged. Vnsern Befelchs (scil. die nachgedruckten, am Ort befindlichen Exemplare zu konfiszieren und die verwirkte Strafe beizutreiben) bey Vnserm Reichshoffrath eingekommen, solche cassation aber prioribus inhaerendo iure abgeschlagen worden«. Umgekehrt erklärt derselbe Kaiser in einem (ebendaselbst befindlichen) an den Rat zu Frankfurt in der Nachdrucksache des Buchhändlers Johann Ludwig Neuenhahn zu Jena erlassenen Anschreiben vom 28. Januar 1670, Neuenhahn habe, nachdem ihm seitens des Bücherkommissars wegen Verletzung des Privilegiums sein Buchladen gesperrt, die exemplaria weggenommen[751] und eine Strafe von 600 Reichsthalern diktiert, Widerspruch erhoben, gegen das Privilegium gehandelt zu haben, und fügt hinzu, daß »Wir selbsten (d.i. natürlich der Reichshofrat) in der Sachen zu erkennen vndt mithin solche seine Clag dem Gegentheil vmb dessen Bericht sub termino Zweyer monathen einzuschließen für gut erachtet haben«.

Die Prozesse in Nachdruckssachen während des 16. und 17. Jahrhunderts bieten nur wenig Material dar, um daraus einen Schluß zu ziehen auf die in jenen Jahrhunderten herrschende Auffassung vom Nachdruck, resp. von dem durch die Privilegien gegen den Nachdruck begründeten Recht. Nur natürlich ist es, daß die streitenden Parteien sich in dieser Beziehung stets auf den entgegengesetzten Standpunkt stellen. So, daß der wegen Nachdruck Belangte als Einwand geltend macht, die Druckeinrichtung und das Format der von ihm gedruckten Bücher sei eine andere als in dem Originalwerk84, während von klägerischer Seite darauf Gewicht gelegt wird, daß andere Form und Ordnung für das Buch lediglich gewählt sei, um den Nachdruck zu verdecken85; daß der Beklagte sich darauf stützt, er sei im Besitze eines Privilegiums, wonach er bereits gedruckte Bücher nachdrucken dürfe, wofern er sie »gemehret«86, wogegen der Kläger behauptet, daß die Erteilung eines derartigen Privilegiums als contra jus et publicam utilitatem unmöglich sei87; daß der Beklagte sich darauf beruft, die Insinuation des für das Originalwerk erteilten Privilegiums sei nicht vorschriftsmäßig erfolgt und daher könne das Privilegium selbst seine Wirksamkeit nicht äußern88, während der Kläger dies wohl als eine »liederliche entschuldigung vnd simulirte ignoranz vnd Vnwissenheit« bezeichnet.89 Von einer einheitlichen Judikatur in diesen Sachen läßt sich nicht sprechen; nur der Einwand des Mangels der Insinuation scheint in Kursachsen regelmäßig als stichhaltig angesehen zu sein.90 In den allerwenigsten Sachen läßt sich überhaupt irgend eine Entscheidung ermitteln. Vielmehr weisen die Akten meist lediglich prozeßleitende Dekrete auf, vermittelst welcher sich die Sachen durch eine Reihe von Jahren hinschleppen, bis die mürbe gewordenen Parteien sich vergleichen oder der Kläger die Klage zurücknimmt, oder die Sache auch einfach einschläft. Und zwar war es so nicht nur bei den Territorialgerichten91, sondern auch bei den Reichsgerichten.92

Hin und wieder ist bereits im 16. und 17. Jahrhundert durch die[752] Gesetzgebung ein direktes Verbot des Nachdrucks, d.h. unabhängig von einem für bestimmte Bücher erteilten Privilegium, erlassen worden. Das älteste gesetzliche Verbot dieser Art gehört schon dem ersten Drittel des 16. Jahrhunderts an. Es ist enthalten in einer Verordnung des Rats der Stadt Basel vom 28. Oktober 1531. Hier wird mit Rücksicht auf den Schaden, den die Drucker durch das Nachdrucken ihrer Werke sich gegenseitig zufügen, bestimmt, »das dan hinanfur khein trucker diser stat Basel dem anderen sine werck und bücher in dryen jaren, die nechsten nachdem die ußgangen und getruckt worden, nachtrucken ... by peen 100 Rhinischer gulden, die von einem jeden, der das uberfart oder furgat, zu rechter Buß unableßlich genommen sollen werden«. In ähnlicher Weise dekretiert der nürnberger Rat unter dem 10. August 163393 unter Hinweis darauf, daß »die Buchtrucker undt Formschneider inn dießer Statt sich bißhero unterstanden haben, ihre Formen, Schrifften, Büechlein undt Gemähl aneinander nachzuedruckhen; welcheß aber denen, die solliche Büechlein, Gemähl und Schrifften anfänglich erfunden, gedicht, geschnitten undt mit Verlegung deroselben viel Costen darauff verwendet haben, zum großen schaeden, verderb und abbruch ihrer Nahrung geraichet hat, Solches aber zuefürkgommen«, ... »daß nun hinfüro kein Buchdruckher, Formschneider, Buchführer, Verleeger oder Jehmandt anders, so Einem Rath verwandt und zugehörig, dem andern seine Bücher, gedichte, gemählte, Schrifften und formen, die Er selbsten gedicht ... erfunden, geschnitten gerissen, oder auff seinen Costen verlegt hat, und die Ihme von Eines Edlen Ehrenvesten Rhats darzue verordtneten zu truckhen, außgehen und fail haben zu laßen, zugelaßen sein, in einem halben Jahr dem nechsten nach außgehung derselben, weder heimlich oder öffentlich nachtruckhen, schneiden oder reißen, oder bei anndern auff seinen Costung und Verlegung zuthun verfüegen soll. Dann welcher solches überfahren und Einem Edlen Ehrenvesten Rhatt von Jehmandt alß ein verbrecher angezeigt würdt, der solle Ihren Herrligkeiten darumb ohne gnadt zu Pueß geben und verfallen sein zehen Gullden Rheynisch und darzu die geschnitten oder getruckhten formb Exemplar unnd Bücher verfallen haben«. Während aber nach dieser Verordnung Drucker und Buchhändler nur für eine ganz kurze Zeit in der ausschließlichen Verwertung der Werke geschützt waren, so wird in der nürnberger »Erneuerten Ordnung und Artikeln, wie es fürterhin auf denen Buchdruckereyen auch mit Verlegung der Bücher[753] dieser Stadt gehalten werden solle«, vom 7. Februar 1673 die zeitliche Beschränkung des Schutzes fallen gelassen, indem zugleich die Künsteleien der Praxis in Nachdruckssachen abgeschnitten werden. Es heißt nämlich hier94 im Satz 6: »Weilen es Nachdruckens halben, viel Ungelegenheit und Klagen verursacht worden; als sollen sich die Buchdrucker und Verleger, alles Nachdruckens, sowohl privilegirter, als unprivilegirter Materien enthalten, wie auch des Vortheils, daß sie andere Format nehmen, die Figuren und Kupfer in etwas ändern oder neue verfertigen lassen, einen anderen Titul und Namen des Autoris gebrauchen, neue und andere Summaria machen, Scholia und anders dazu thun, noch dergleichen vorzunehmen, einem Fremden Anlaß geben: Alles bey Strafe eines Guldens von jedem Bogen, Confiscirung der Exemplarien, und Abtrag des ersten Verlegers hierdurch verursachten Schadens.« Ein für solchen Nachdruck »subreptitie« ausgewirktes Privilegium soll zu Gunsten des Impetranten keine Wirkung haben, dem ersten Verleger aber an »fernerer Auflegung des Buchs« nicht hinderlich sein. Nur für den Fall, daß der erst Drucker dem Verlangen des Autors, eine neue Auflage zu unternehmen, nicht nachkäme, kann der Druck von seiten eines andern Druckers vorgenommen werden, der allerdings mit dem ersten Drucker hinsichtlich der vorhandenen Exemplare ein billiges Arrangement zu treffen hat.

In diesen Bestimmungen erscheint der Nachdruck ganz ebenso, wie in der Privilegienpraxis der damaligen Zeit als eine Gewerbekontravention. Wie einer bestimmten Person das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und des Vertriebs eines einzelnen Buchs oder einer Anzahl bestimmter Bücher oder auch aller Bücher, die dieselbe drucken oder verlegen würde, durch eine Konzession verliehen werden konnte, so konnte das gleiche Recht jemand auch durch Rechtssatz eingeräumt werden, indem dasselbe an eine bestimmte Voraussetzung geknüpft wurde. Und so räumt denn die baseler Verordnung dem Buchdrucker, der zuerst ein Buch gedruckt, das Recht ein, aus dem Vertriebe des Buchs für eine bestimmte Zeit ausschließlichen Vorteil zu ziehen. Der gleiche Gedanke liegt den nürnberger Verordnungen zu Grunde. In diesen, wie in der baseler handelt es sich um die ausschließliche Druck- und Vertriebsgerechtigkeit, welche durch den ersten Druck des Werks erworben wird, nur daß dieselbe in dem nürnberger Erlaß von 1633 auf ein halbes Jahr beschränkt wird, in der Buchdruckerordnung von 1673 zeitlich unbegrenzt[754] ist und nur in dem Interesse des Autors ihre Schranke findet. Hier wie dort handelt es sich lediglich um eine Berechtigung der Drucker und Verleger, wie dies gerade aus der soeben erwähnten zu Gunsten der Autoren getroffenen Bestimmung der nürnberger Buchdruckerordnung klar hervorgeht. Die sämtlichen Verordnungen haben gewerbepolizeilichen Charakter. Ganz ebenso verhält es sich mit der hier einschläglichen Bestimmung des für die frankfurter Messe bestimmten Patents des Kaisers Leopold I. (»an sämmtliche einheimische und fremde Buchhändler«) vom 4. März 1662 (im frankfurter Archiv). Nachdem der Kaiser vorangeschickt, er habe mit Befremden vernommen, daß verschiedene Buchhändler unerlaubte Nachdrucke veranstalteten, verbietet er, »um diesen Mißbräuchen abzuhelfen«, bei »einer Strafe von 6 Mark löthigen Goldes nicht weniger sperrung der Bücher-Gewölbe, Confiscation sämmtlicher Lagervorräthe und Ersetzung der verursachten Kosten«, »privilegirte Bücher und solche anderer Verfasser« nachzudrucken. Auf einen ganz andern Standpunkt stellt sich dagegen die dem kaiserlichen Mandat vom 25. Oktober 1685 nachgebildete kursächsische Generalverordnung vom 27. Februar 1686. Dieselbe bestimmt:

»Welchergestalt Wir zeithero wahrgenommen, wie bey dem Buchdruck und Handel unterschiedliche Mißbräuche einreißen wollen, indem etliche sich unterfangen, des heil. Reichs heilsamen Constitutionen, auch Unseren undt Unserer in Gott ruhenden Vorfahren öffteren Verordnungen zuwieder, allerhand ägerliche Schrifft ... zu drucken und zu verkauffen, ingleichen des verbotenen eigennüzigen nachdruckens, auch wohl von Uns privilegirter Bücher sich zu unternehmen ... befehlen Wir ... hierdurch ernst- und endlich, auch bey Vermeidung Confiscation der Bücher, Sperrung der Gewölbe ... und nach Gelegenheit anderer schwerer straffen, daß hinführo sich keiner, wer der auch sey, unternehmen solle, ärgerliche Schrifften ... in Druck zu bringen ... und sich des verbothenen Nachdrucks, zum höchsten Schaden derer, welche Bücher von den Authoribus redlicherweise an sich gebracht, auch wohl darüber Privilegia erlangt, zu enthalten.«95

Diese Verordnung, in welcher zwar auch von dem Nachdruck privilegierter, aber nicht bloß von dem Nachdruck solcher Bücher die Rede ist, legt für den Schutz, der dem Verleger eines Buchs gewährt wird, entschieden Gewicht auf den Umstand, daß derselbe das Buch bona[755] fide vom Autor erworben. Und es wird damit, wie das ausdrücklich in einem kursächsischen Reskript vom 4. Juli 1798 hervorgehoben wird, das Recht der ausschließlichen Vervielfältigung auf ein vom Autor erworbenes Eigentum an dem Geistesprodukt zurückgeführt und somit die Theorie vom geistigen Eigentum, welche so lange Zeit in Deutschland geherrscht hat, gewissermaßen inauguriert.[756]


1

Plinii epistolae 4, 7, 2: Eundem (scil. librum) in exemplaria mille transcriptum per totam Italiam provinciasque dimisit.

2

Marquardt in seinem und Mommsens Handb. der röm. Altertümer. VII, 2. S. 805 fg. Die bloße Thatsache, daß die Werke des einen und andern Schriftstellers gegen dessen Willen von andern vervielfältigt und verwertet worden sind, beweist doch nicht, daß dies nicht als Rechtsverletzung angesehen worden wäre, und daß es dagegen keine Remedur gegeben hätte.

3

Erasmus, Brief an Bilibald Pirckheimer d. 27. Jan. 1522: Ubi quid novi operis prodit, quod putent fore vendibile, mox unus atque alter suffuratur ex ipsius Frobenii officina exemplar, excudit ac venditat minimo. Interim Frobenius immensam pecuniam impendit in castigatores, frequenter et in exemplaria. (Erasmi opera T. III. Lugd. Bat. 1703. p. 707.) Umgekehrt war das bei dem (aus dem Fehlen eines Schutzes des Autorrechts hevorgehenden) Mangel eines Schutzes der Verleger mögliche Verfahren des Erasmus, verschiedene vermehrte resp. veränderte Ausgaben seiner Werke bei verschiedenen Buchhändlern erscheinen zu lassen, bevor die Exemplare der frühern Ausgaben vergriffen waren, nicht nur eine arge Unbilligkeit gegen die Verleger, sondern auch geradezu eine Kalamität für das Bücher kaufende Publikum. Vergl. darüber die Notiz von Albr. Kirchhoff, Beiträge zur Gesch. des deutschen Buchhandels. I, 56 fg. Anm. *.

4

Luther in »Vorrhede und vermanunge an die Drucker« vor der »Auslegung der Episteln und Evangelien von der heyligen drey könige fest bis auff Ostern« 1525. Der hier wesentliche Teil des Inhalts ist bereits im siebenten Kapitel wiedergegeben worden.

5

Das Privilegium ist abgedruckt in St. Pütter, Beyträge zum deutschen Staats- und Fürstenrecht. I, 251 fg.

6

Nach den Angaben von Ludewig in den gelehrten Anzeigen. Halle 1749. III. S. 78, trägt die Jahreszahl 1498 ein Privilegium, welches von dem »kayserlich verordneten Generalsuperattendenten der Druckereyen im heiligen Römischen Reiche« Doktor Jakob Ößler ausgefertigt worden. Vergl. St. Pütter, Der Büchernachdruck. S. 174. Gegen die Richtigkeit dieser Notiz macht jedoch Hoffmann, Von denen ältisten Kayserlichen und Landesherrlichen Bücherdruck- oder Verlag-Privilegien, 1777, S. 53-58 sehr gewichtige Bedenken geltend.

7

Rössig, Handbuch des Buchhandelsrechts, Leipzig 1804, S. 240, gibt an, daß im J. 1490 der Bischof Heinrich von Bamberg ein Privilegium für ein Missale der Bamberger Kirche erteilt habe.

8

St. Pütter, Der Büchernachdruck. S. 170; Beyträge zum deutschen Staats- und Fürstenrechte. I, 253.

9

Hoffmann a. a. O. S. 16-18; vergl. S. 19 über die Person des Verfassers.

10

Hoffmann a. a. O. S. 7-10.

11

Pütter, Büchernachdruck. S. 23.

12

Pütter a. a. O. S. 171 fg.

13

Pütter a. a. O. S. 172 fg.

14

Pütter a. a. O. S. 173.

15

Hoffmann a. a. O. S. 45-50.

16

Pütter, Büchernachdruck. S. 167.

17

Wächter, O., Das Verlagsrecht. I, 10. Note 15.

18

Kirchhoff, A., Beitrag zur Geschichte der Entwickelung der Censurverhältnisse. Im Archiv für Geschichte des deutschen Buchhandels. V, 166 fg.

19

In einem (im frankfurter Archiv befindlichen) Anschreiben Kaiser Ferdinands III. an den Rat zu Frankfurt a. M. vom 4. Juli 1640 wird erwähnt ein weiland Arnoldi Hierats gewesenen Buchhändlers zu Köln nachgelassener Wittib Catharina von Berchem über die Summa Theologica Divi Thomae Aquinatis erteiltes Privilegium des Inhalts, »daß niemandt solche Bücher, alß Sie innerhalb zehen Jahren, in keinerley form weder ganz noch zum Theil nachdruckhen, verkauffen, noch anderßwo gedruckht ins heyl. Reich einführen solle«.

20

In einer Verordnung des frankfurter Rats vom 27. Januar 1657 wird verboten: »die von Ihrer Kaiserl. Maj. privilegirten bücher weder in alhiesiger statt nachtrucken zu lassen, noch auch solche anderer orthen nachgetruckte exemplaria in hiesige messen zu bringen vnd zu distrahiren«. (Kirchhoff, A., Zur Geschichte der kais. Bücherkommission in Frankfurt a. M. Im Archiv IV, 134.)

21

Pütter, Büchernachdruck. S. 170 fg.

22

So heißt es in einer Erklärung der leipziger Buchhändler vom 5. März 1616 bei A. Kirchhoff, Zur Geschichte der kursächs. Privil. gegen Nachdruck, im Archiv VII, S. 155: »Gleichwohl helffen vns solche privilegia außerhalb landes nichts sondern werden vnser gute, vnndt von Jhr. Churf. Gn. (Kurfürsten von Sachsen) privilegirte Bücher am andern örtten, als zu Köln am Rhein, Magdeburgk, Hamburgk, Lübeck, Franckfurt am Meyen vnndt an der Oder, Stettin, Gießen vnndt sonsten vngescheuet nachgedruckt, Hiergegen wirdt noch heutiges tages von den Keyserlichen privilegien, deren man doch durch das gantze Römische Reich genießen thut, mehr nicht als drey exemplaria dem alten tax nach gelieffert.« Vergl. auch A. Kirchhoff im Archiv II, 51.

23

Vergl. die Ausführungen von A. Kirchhoff im Archiv VIII, 28 fg., IX, 73.

24

Vergl. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücherkommission zu Leipzig. Im Archiv IX, 95. 169 fg. Anm. 74, 80.

25

Vergl. Eichhorn, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. IV, §. 525.

26

Abgedruckt bei Kirchhoff im Archiv IV, 134.

27

Pütter, Büchernachdruck. S. 22.

28

Pütter a. a. O. S. 23.

29

Kirchhoff, Zur ältern Geschichte der Privilegien. Im Archiv VII, 150 fg. Die kurfürstl. sächs. Bücherkommission in Leipzig. Im Archiv IX, 74.

30

Pütter a. a. O.

31

A. a. O. S. 172 fg.

32

Teutsch, Zur Geschichte des deutschen Buchhandels in Siebenbürgen. Im Archiv VI, 26 fg., 58, Anm. 60.

33

Pütter a. a. O. S. 23.

34

Archiv VI, 56, Anm. 60.

35

[Anmerkungstext fehlt in der Buchvorlage]

36

Diese Thatsache tritt in ein paar Ausgaben von Ulrich Tenglers Layenspiegel deutlich hervor. Die beiden augsburger Ausgaben dieses Werkes von 1511 und 1512 haben auf dem Titelblatt die Notiz: Cum privilegio ne quis audeat hoc opus intra tempus determinatum imprimere sub pena in eo promulganda. Daß es sich hier um ein noch nicht impetriertes, sondern nur erwartetes Privileg handelt, geht daraus hervor, daß die Zeitdauer des Privilegiums nicht fixiert, und die Strafe für den Nachdruck nicht genau angegeben, sondern als eine erst zu statuierende bezeichnet ist. Vergl. Stintzing, Geschichte der populären Litteratur des röm.-kanon. Rechts in Deutschl. Leipzig 1867. S. 428-430.

37

Patent Kaiser Leopolds I. vom 4. März 1662.

38

Mandat Kaiser Maximilians II. von 1569 (s. Note 54); Instruktion Kaiser Rudolfs II. für die kaiserliche Bücherkommission vom 15. März 1608. (s. 21).

39

Vergl. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Privil. Im Archiv VII, 149 fg., VIII, 46 fg. Die kurf. sächs. Bücherkomm. zu Leipzig. Archiv IX, 77-79. 119-121. So wird in einem (im frankfurter Archiv befindlichen) kaiserlichen Anschreiben an den frankfurter Rat vom 4. Juli 1640 gesagt, das für die Summa Theologica Divi Thomae Aquinatis weylandt Arnoldi Hierats zu Köln nachgelassener Wittib Katharina von Berchem erteilte Privilegium sei »sowol allen Buchdruckhern vnnd Buchführern in Cölln; alß auch sonnsten aller Ortten« insinuiert worden.

40

In der Vermahnung an die Drucker s. oben Anm. 4.

41

Vergl. Mahnruf an die Nachdrucker von Michael Schmück in Schmalkalden, Drucker und Verleger von Cyr. Spangenbergs Adelsspiegel, von 1591, abgedruckt im Archiv V, 310 fg. – »Als wil ich jeden Drucker vnd Buchhändler freundlich gebeten, auch zugleich trewlich gewarnet haben, sich des nachdrückens oder verlags dieses Buchs, zu abbruch vnn verhinderung meiner Narung zu enthalten, damit er jm nicht von Gott das vndeyen vnd mißsegen zuziehe, vnd ich also jn wie reich vnd ansehnlich er auch sey, für einen Dieb öffentlich achten vnn proclamiren müße, weil er sich mit seiner gewinstsucht wider Gottes verbot vnd sein eigen Gewissen, im augenschein vnn mit der that für einen solchen selbst dargibt.«

42

Sehr klar tritt dies hervor in dem betreffenden Passus der (im frankf. Archiv befindlichen) »Beschwerde sämmtlicher hier (in Frankfurt) anwesenden Buchhändler gegen die ihnen jüngsthin zugemuthete liefferung der exemplarien vnd taxordnung« (verlesen im Rat am 8. April 1663). Hier wird Klage geführt, »daß biß anhero viele sich kecklich vnd frevelmüthig vnterstanden, anderen dieienige Bücher, so etwan berühmbt oder im gutem abgang seien boßhaffter weiße, dem gebott Gottes Christlichen liebe vnd aller erbarkeit schnurstraks zu entgegen, nachzutrucken vnd andern das seinige abzuschneiden, ohnangesehen sie darzu das geringste recht nicht haben vnd der rechtmessige besitzer solche dem Autori thewer abkauffen oder sonsten cum onere an sich bringen vnd die erste gefahr, ob solche bücher abgehen, oder zu seinem höchsten schaden liegen bleiben, vnd maculatur werden mögten, außstehen müssen, daß also solche nachtrucker, welche nicht weniger als ein crimen furti damit begehen, gedoppelten vnd mehr vorteil von dem rechtmessigen besitzer geniessen, welches verantwortlichen vorteils sich absonderlich biß anhero die außländischen und in specie etliche Holländer bedienet, welche, nach deme sie wohl wissen, und bey sich selber vberzeugt, daß solches nachtrucken ahn sich selbsten vnrecht, vnd zwar so viel die privilegirten antrifft, der autorität solcher hohen Potentaten, daher die privilegia dependiren, zu wider, der vnprivilegirten aber Gottes befehl vnd erbarkeit entgegenlauffet, iedannoch solches lasters sich gelusten lassen« –.

43

So heben die wittenberger Verleger der von Luft gedruckten Lutherschen Bibelübersetzung, Goltz, Schramm und Vogel, in einer wegen des Nachdrucks, den der leipziger Buchdrucker Nickel Wolrabe von dieser Bibel veranstaltete, an Herzog Heinrich von Sachsen unter dem 20. November 1539 gerichteten Eingabe hervor, daß, da Wolrabe »sonnst one dieses Buch seine narung dauon zu suchen andere viel geschriebene vnd getruckte bucher haben mag, die Im onverhindert... Nachzutrucken erlaubet vnnd zugelassen«, er »sich der bibel, welche wir vnterhanden haben, Noch wol eine Zeit lang enthalten, vff das einer den andern nicht mutwillig in schaden thue«, und bitten daher, der Herzog möge verordnen, daß in seinen Landen von seiten des Wolrabe oder von irgend einer andern Seite »Inn 2 oder 3 Jahren mit nachtruck der ganzen bibel vnns keine hinderung oder schaden zugewandt werden«. (Nach einer Mitteilung von A. Kirchhoff.)

44

Vergl. A. Kirchhoff, Die Anfänge des leipziger Meßkatalogs im Archiv VII, 103. Dies gilt unter anderm von der Auslassung des Buchhändlers Henning Große zu Leipzig in dessen auf die Denunciation Abraham Lambergs wegen angeblichen Nachdrucks seines Meßkatalogs dem leipziger Rat eingereichter Verteidigungsschrift vom 12. Mai 1602 (mitgeteilt von A. Kirchhoff im Archiv VII, 104 fg.). Hier wird geltend gemacht, daß »im Reich vnter den Buchhendlern vnd Drückern diese gewonheitt ist, wenn ihr Zwei zu vnterschiedenen stundenn bey der Obrigkeit, so die inspection hieruber hatt, sich angeben, vnd ein Buch drucken zulassen zuuorstatten, ansuchen, daß alß denn der ienige, so zum erstenn angesucht, darbej geschutzet, vnd der ander abgewiesen werde, vngeachtt daß weder der Erste noch der and. einig privilegium vorzuzeigen hatt, Auff welche Gewohnheit auch ein Erbar Rath zu Franckfurt am Mayenn ohne alles wiederredenn zuerkennen vndt zu decretiren pflegett, Wie ich berichtet wordenn aus den grunde, weil das Werk vorhinn in nullius typographi aut bibliopolae bonis, das es demnach des occupantis werde«. Wenn es weiter heißt: »Ja was noch mehr ist, Wenn einer ein Buch vorhinn frey vnd sicher, doch ohne privilegien gedrucktt vnd vorhandelt, Vnd ein anderer hernach daruber Kayserlich privilegium auswirckett, Pflegtt ermelter Rath zu Franckfurt die erstenn bey seiner possess neben den privilegio zuschutzen«, so liegt dem wohl nur die Thatsache zu Grunde, daß gegen den, welcher ohne Privilegium ein Buch gedruckt hatte, normalerweise nicht von dem wegen Nachdrucks vorgegangen werden konnte, der erst später eben dasselbe Buch druckte, dafür aber ein Privilegium gegen den Nachdruck auswirkte; obwohl vom fiskalischen Standpunkt aus mehrfach eine andere Praxis beobachtet wurde.

45

Mitgeteilt im Archiv II, 237 fg.

46

Carpzov, Bened., Jurisprudentia ecclesiastica L. II, P. 25 def. 414. Mevius, Decisiones super causis praecipuis ad supr. Regium Tribunal Wismariense delatis p. 8 decis. 433, will die Frage, ob es recht sei, über Schulbücher einen Verleger allein in einem Lande zu privilegieren, nicht unbedingt beantworten, sondern meint, es hänge dies ganz von den Umständen ab.

47

Vergl. A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücherkommission. Im Archiv IX, 94.

48

Vergl. das dem breslauer Buchdrucker Georg Baumann am 8. August 1590 vom Rat der Stadt Breslau erteilte Privilegium; s. Anm. 62.

49

So begründet Erasmus in einem Briefe an Bilibald Pirckheimer vom 27. Januar 1522 (Erasmi opera T. III, pars 1. p. 707 das Verlangen nach einem imperatorium interdictum, ne quis librum primum a Frobe nio excusum... excudat intra biennium, durch den Hinweis darauf, daß Froben imensam pecuniam impendit in castigatores, frequenter et in exemplaria.

50

So erteilt Kaiser Maximilian I. dem Drucker Mathias Schürer das Privilegium – wie es in diesem heißt – ex innata benignitate, qua cos complectimur, qui pro communi studiosorum utilitate continuo insudant, und er begründet dasselbe damit, daß nemini officium suum damnosum esse debeat, et ne desiderium tuum huiusmodi iacturae et fraudationis metu (nämlich durch den Nachdruck Verluste zu erleiden) refrigescat. (S. das Privilegium bei Pütter, Büchernachdruck. S. 172.)

51

Dies ist ganz unumwunden ausgesprochen in dem Privilegium Karls V. für den von Johann Schöffer zu Mainz besorgten Druck des Reichsabschieds von 1521. Hier heißt es, nachdem der Kaiser hervorgehoben, daß er »aus beweglichen Ursachen«, dem Johann Schöffer den schleunigen Druck des Reichsabschieds aufgetragen, »dieweil er sich nun des uns zu unterthänigem Gehorsam und Gefallen etwas mit Unstatten unternommen, damit er dann desselben wiederum, wie billig, ziemliche Ergetzlichkeit empfange« u.s.w. S. das Privileg bei Pütter a. a. O. S. 173.

52

Vergl. A. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Privil. Im Archiv VII, 147.

53

So heißt es in einer Erklärung, welche die leipziger Buchhändler auf die Aufforderung der kurfürstl. Bücherkommission, die Pflichtexemplare von den privilegierten Büchern einzusenden, unter dem 5. März 1616 abgeben und worin sie über die Höhe der Unkosten des Verlagsgeschäfts klagen, »dannenhero zu vnsern nicht geringen schaden verhindert wirdt, daß wir inhalts höchstbesagter Churf. privilegien die bücher auff gut weiß vndt gleiches pappier nicht können drücken lassen«. (A. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Priv. Im Archiv VII, 155.) Auch in dem auf diese Erklärung erlassenen kurfürstlichen Bescheid vom 3. Juli 1616 wird der Bücherkommission aufgegeben, den Buchhändlern einzuschärfen, »das in künfftige Sie bey verlust vnserer privilegien zu den Büchern guth Pappier, reine Schrifften vnd fleißige correctores gebrauchen« (a. a. O. S. 159). Vergl. das Intercessionsgesuch der Gebrüder Stern in Lüneburg an den Herzog von Braunschweig vom 29. Juli 1637, mitgeteilt von A. Kirchhoff, Aus den Akten der kurf. sächs. Bücherkommission. Im Archiv VIII, 68 fg.; s. auch das. S. 70.

54

Die Instruktion ist abgedruckt in dem Archiv IV, 102 fg. (A. Kirchhoff, Zur Gesch. der kais. Bücherkommission in Frankfurt a. M.), aber auch schon früher öfter, so bei Pütter, Büchernachdruck. S. 178 fg. Übrigens hatte bereits Kaiser Maximilian II. im Jahre 1569 dem Rate der Stadt Frankfurt a. M. aufgegeben, »auf diejenigen zu inquiriren, so seit fünf Jahren entweder für die Bücher setzeten, mit kaiserl. Freiheit, deren sie doch keine hätten, oder auch sonst unter dessen Scheine, allerlei untüchtige Sachen drucken ließen, noch den in den Privilegien enthaltenen Bedingnissen nachkämen, noch die Exemplarien lieferten«. (Orth, Von den berümten zwoen Reichsmessen, so in der Reichsstadt Frankfurt a. M. jährlich gehalten werden. Frankfurt a. M. 1765. S. 505. Auch bei Pütter, Büchernachdruck. S. 176. A. Kirchhoff a. a. O. S. 100.)

55

Abgedruckt bei Pütter, Büchernachdruck. S. 120-122.

56

Darüber wird geklagt in dem Gutachten der leipziger Buchhändler über eine Reform des Buchhandels vom 30. März 1667 sub 5, abgedruckt bei A. Kirchhoff, Ein Reformversuch. Im Archiv I, 82. Doch kommen solche Klagen bereits im 16. Jahrhundert vor. (A. a. O. Anm. ***.) Und in einer Verordnung des Kaisers Leopold I. an den Bücherkommissar von Hörnigk vom 13. März 1662, worin dieser angewiesen wird, dem Vertriebe französischer und holländischer Nachdrucke entgegenzutreten, »gegen die übertretter auch mit ziemblichen straffen der Confiscationen der Bücher oder Exemplarien und in andere Weeg, allermassen mit andern mehrmalen beschehen« vorzugehen, wird eine Ausnahme gemacht für den Fall, »daß den Außländern gleichfals von unsern vorfahren Röm. Kaysern oder uns darüber privilegia impressoria ertheilt worden seyen«. (Im frankfurter Archiv.)

57

Vergl. A. Kirchhoff, Beiträge. II, 59. In der Nachdrucksklage des Buchhändlers Wendel Rihel von 1536 (Archiv V, 88-93) hebt der Kläger hervor, daß der Beklagte sich auf ein kaiserliches Privilegium stütze, welches ihm das Recht einräume, »auch der vorgetruckten Bücher nachzutrucken, so er sie gemehret habe« (a. a. O. S. 88). S. auch A. Kirchhoff, Die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs. Im Archiv VIII, 119.

58

So wird in der kurfsächsischen Verordnung vom 9. Juli 1612, welche die Bücherkommission anweist, die Buchhändler und Verleger zum Nachsuchen der Erneuerung der Privilegien beim Regierungswechsel anzuhalten, angedroht, »do einer oder der ander inn gesazter frist Solchem nicht würcklichen nachsetzen wurde, das sie alsdan berurter Privilegien genzlich verlustig, vnd wir dieselben andern zuertheilen wißen wollen«. (Bei A. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Priv., im Archiv VII, 152.)

59

In einem auf Beitreibung der Pflichtexemplare gerichteten Reskript der kursächs. Regierung vom 29. November 1695 heißt es: »So habet ihr es deswegen genauere Erkundigung einzuziehen auch da sie sich der lieferung, indem doch wegen des Privilegij ihnen diese Bücher Niemand nachdrucken dürffen, ferner verweigern, es durch den Bücher Fiscal, daß solche Privilegia cassiret und aufgehoben seyn sollen, den andern Buchhändlern notificiren zu laßen, damit wo ein oder der andere darumb anhalten wolte, er sich des wegen bey Unß gehorsambst anzumelden hätte«. (Bei A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Komm. Archiv IX, 169, Anm. 74; vergl. das. S. 127.)

60

Da die Privilegien auch für in Zukunft erscheinende Bücher gegeben wurden, so kam es vor, daß mehrere Jahre nach Auswirkung des Privilegiums vergingen, ehe das Buch herauskam. Zwar sollte nach den Anordnungen der kursächsischen Behörden (Bericht der kursächsischen Bücherkommission von 20. Januar 1657) darauf gedrungen werden, daß die privilegierten Bücher innerhalb zweier Jahre nach Ausfertigung des Privilegiums erschienen, indem andernfalls der Verlust des Privilegiums eintreten sollte. Allein durchgesetzt wurde diese Anordnung nicht; denn im Ausgange des 17. Jahrhunderts erklärt der kursächsische Bücherfiskal David Bittorff, das Privilegium werde nur nachgesucht, »damit solches Buch bey ihrer Handlung, damit sich ein anderer daran nicht vergreiffen dürffe, conservirt wird«. (Bei A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission. Im Archiv IX, 93.)

61

So heißt es in einem Briefe des Buchhändlers Simon Hütter an den Buchdruckergesellen Adam Seydel vom 25. Mai 1576: »was anlanget das Privilegium, so der Herr Thurneyser keines darüber hette, hab ich ein General Privilegium, sonst würde er (sc. der Kalender) mir alsbald nachgedruckt« (abgedruckt bei A. Kirchhoff, Beiträge zur Geschichte der Preßmaßregelungen und des Verkehrs auf den Büchermessen im 16. und 17. Jahrhundert. Im Archiv II, 67, Anm. 57). Ebenso verleiht der straßburger Rat im Jahre 1669 dem Buchdrucker Josias Städel das Recht, auf die von ihm verlegten Bücher »Cum gratia et privilegio senatus Argentinensis« zu setzen. (Zur Gesch. des Straßburger Buchdrucks und Buchhandels. Im Archiv V, 62. Vergl. auch die von A. Kirchhoff, Die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs, im Archiv VII, 104 fg., publizierten Aktenstücke.)

62

So heißt es in dem von dem Rat der Stadt Breslau am 8. August 1590 dem breslauer Buchdrucker Georg Baumann erteilten (vom Kaiser Rudolf II. in seiner Eigenschaft als König von Böhmen und Herzog von Schlesien am 26. Januar 1596 bestätigten) Privilegium: »Gleicher gestalt wollen wier Ihme auch vergunst vnd zugelassen haben, daß er für die gemeine Studierende Jugennt allerley Schuelbücher und Tractetlein, Alß den Donatum vnnd Grammaticam beysammen, So woll Terentii Comediae vnnd etzliche außerleßene Epistolas Ciceronis, sowoll den Catechismum vnnd anndere so der Schüllern notturfft erfordert würde, in der bequemsten Form, wie es ihme am besten gelegen, druckenn, vnnd zu freyem kauff setzen möge, dann Ihme die alhiegen vnnd anndere Buchführer kein einhalt thun, vielwenniger Ihnne mit fremden Exemplarien zuüberführen oder dieselben alhie oder sonnsten in vnnser Jurisdiction zuuerkhauffen vnnd zu Distrahirn befuget sein sollen, doch daß er, wann Er auß obgedachten stücken waß drucken will, solches den Buchführernn, darmit sie sich in derselbten Materien mit frembden Exemplaren zur Vnnoth nicht belegen anzaige.« (Bei A. Kirchhoff, Die Breslauer Buchhändler und der Buchdrucker Georg Baumann. Im Archiv VI, 90.) Zugleich mit der Bestätigung dieses Privilegiums gewährt der Kaiser dem Baumann noch das weitere Privilegium, »daß Ihme kein Buchdrücker, vnnd Buchführer, die Almanach oder Calennder sowol Richardi Bartholini Austriatum Libros. Item Conradi Celtis Casparij Vrsinj Velij Gregorij Logij, welche er mit sonnderlichen Kosten erkauffenn vnnd erlanngen würde, nicht nachdrucken vnnd Ihme zu schaden einnführen solle.«

63

A. Kirchhoff a. a. O. S. 54.

64

Bei A. Kirchhoff, Zur Geschichte der kaiserl. Bücher-Kommission in Frankfurt a. M. Im Archiv IV, 111.

65

So erteilte König Gustav Adolf am 7. November 1621 dem rigaer Buchhändler Nikolas Mollyn ein Generalprivilegium für alle in dessen Druckerei gedruckte und in Zukunft zu druckende Bücher, worin allen Beamten und Unterthanen des schwedischen Reichs anbefohlen wird, »daß sie nicht verstatten, den Buchdruckern, Buchhändlern und Buchbindern aber selbsten, daß sie keine Bücher, so von Nicolas Mollyn... oder seinen Erben, in was Sprachen dieselben auch gedrucket weren, ufs Neue uflegen, umb- und nachdrucken oder, da sie außerhalb unsers Reichs von Andern uferleget und nachgedrucket weren, keineswegs in unserm Reich und zugehörigen Provincien verkaufen, noch durch Andere verkaufen lassen«. (Stieda, Zur Geschichte des Buchhandels in Riga. Im Archiv VI, 131.)

66

Im Jahre 1612 wird dem wittenberger Theologen Leonhard Hutter ein Privilegium gegeben für seine sämtlichen nicht nur bereits erschienenen, sondern auch noch erscheinenden Werke. (A. Kirchhoff, Zur ältern Geschichte der kursächsischen Privilegien. Im Archiv VII, 147.) Erst gegen das Jahr 1616, meint Kirchhoff (Archiv VIII, 47), scheinen in Sachsen die Generalprivilegien ganz außer Gebrauch gekommen zu sein; Henning Große in Leipzig verzichtete freiwillig auf das seinige.

67

In Riga war z.B. im Jahre 1591 Nikolaus Mollyn zum Buchdrucker und Buchhändler der Stadt bestellt und erhielt zugleich ein Privilegium auf den ausschließlichen Betrieb des Buchhandels unter Schonung und Anerkennung allerdings des Weiterbetriebs eines bestimmten bereits bestehenden Geschäfts. (»Und weil er Mollyn auch eine bestalte Bibliothecam, darinnen ein Jeder dieser Statt gelegenheit nach seine Notturft an Büchern, Calendern, Bildern und gemalten Briefen wird haben können, als sol nunmehr und vortan, außerhalb Hillebranden (Gethman), von benenten Parcelen oder sonsten allem was zum Buchladen gehören möchte noch heimlich oder öffentlich feyl zu haben noch lengst die Gassen oder in die Häuser zu bringen und zu verkaufen nicht zugelassen und gestattet werden.« Stieda, Zur Geschichte des Buchhandels in Riga. Beil. III im Archiv VI, 131 fg.) Und dieses Privilegium wurde im Jahre 1597 (unter dem 25. Juli), als Mollyn seinen Schwiegersohn Peter van Meren mit Genehmigung des Rats als Geschäftsteilnehmer angenommen, für diese beiden mit der Maßgabe wiederholt, daß die fremden Buchhändler während des Jahrmarkts 14 Tage lang dem alten Gebrauch gemäß Bücher und sonstige Gegenstände des Buchhandels feil haben dürften. (Stieda, a. a. O., Beil. I S. 130 fg.)

68

A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission zu Leipzig. Im Archiv IX, 168 fg., Anm. 73. Es handelt sich um ein Buch, welches Johann Große's Erben in Leipzig mit kaiserlichem und kursächsischem Privilegium verlegt hatten. Nachdem, wie es scheint, das Buch eine Zeit lang vergriffen, auch das kaiserliche Privilegium abgelaufen war, erwirkt Hermann Dehme in Köln ein kaiserliches Privilegium für dasselbe Buch. Nun stellt der leipziger Magistrat auf Bitten der leipziger Buchhandlung, die jetzt sich entschlossen hatte, eine neue Auflage zu veranstalten und das Privilegium erneuern zu lassen, an den kölner Rat das Ansinnen, den Dehme von seinem Unternehmen abzubringen. Der kölner Rat weist in seiner Antwort (vom 24. Juni 1691) darauf hin, daß in dem Unternehmen des Dehme kein Grund zu einer Beschwerde für Große's Erben zu finden. In den diesem Schreiben beigefügten Auslassungen Dehme's, in welchen geltend gemacht wird, daß er das kaiserliche Privilegium ausgewirkt habe, weil seine an Große's Erben gerichteten Mahnungen, das Buch neu zu drucken, erfolglos geblieben, wird die im Text hervorgehobene Äußerung gethan.

69

So teilt A. Kirchhoff (a. a. O. S. 147) mit, daß die Firma Endter in Nürnberg im Jahre 1655 im Besitz eines kursächsischen Privilegiums auf ein Gebetbuch, die Firma Stern in Lüneburg im Besitz eines solchen auf ebendasselbe Buch, doch nur für den Druck in gespaltenen Kolumnen gewesen.

70

Archiv VII, 109; vergl. über die Verteidigungsschrift Note 44.

71

Bei A. Kirchhoff, Zur ältern Gesch. der kursächs. Privilegien. Im Archiv VII, 148.

72

So in einem kaiserlichen Privilegium, welches Joachim Rhete's Erben in Stettin für David Herlitii Calendaria und Prognostica im Anfang des 17. Jahrhunderts verliehen war.

73

So geschieht in einem Anschreiben des kaiserlichen Bücherkommissars Ludwig von Hagen zu Frankfurt a. M. an den Rat zu Leipzig vom 4. Oktober 1627 eines Privilegiums Erwähnung, welches »inhibirt, daß einiger Buchtrucker, oder Buchführer, an keinem ort, weder in grosser, noch kleiner Form, vnder was Schein das geschehen möchte, die selbige nachtrucken, oder wo die von andern nachgetruckt, distrahiren solle« (abgedruckt bei A. Kirchhoff im Archiv VII, 265).

74

Bei A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission, im Archiv IX, 164, Note 53.

75

Vergl. A. Kirchhoff, Weiteres über die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs. Im Archiv VIII, 24; Die kurf. sächs. Bücher-Kommission. Im Archiv IX, 82 fg.

76

Vergl. darüber Pütter, Büchernachdruck. S. 177 fg.; A. Kirchhoff, Beiträge zur Gesch. des deutschen Buchhandels. II, 58 fg.; Zur Gesch. der kais. Bücher-Kommiss. in Frankfurt a. M. Im Archiv IV, 96 fg.; besonders S. 114 fg.

77

Vergl. hierüber Pütter a. a. O. S. 186, Note a, und das neuerdings von A. Kirchhoff (im Archiv VII, 264 fg.) mitgeteilte Schreiben des kaiserlichen Bücherkommissars Joh. Ludw. von Hagen an den Rat der Stadt Leipzig vom 4. Oktober 1627.

78

Vergl. darüber Kapitel 9.

79

So heißt es in einem an den Rat zu Frankfurt und den Bücherkommissar Hörnigk gerichteten Schreiben des Kaisers Ferdinand III. vom 23. März 1655 (im frankfurter Archiv): Der Reichshof-Fiskal Veit Sartorius von Schwanenfeld habe dem Kaiser berichtet, daß die von Johann Zwölffer herausgegebene und mit kaiserlichem Privilegium versehene Pharmacopoea Augustana von dem Buchdrucker Arnold Leers zu Rotterdam nachgedruckt und von dessen Faktor Lambert Paßport im Reiche verkauft worden sei. Der Kaiser befiehlt deshalb dem Rat bei seinen Bürgern nachzusehen, wo Leers oder dessen Faktor während der Messe ihre Bücher niederlegten. Wenn sich der betreffende Nachdruck vorfinde, so habe man sämtliche Exemplare desselben zu konfiszieren und die im Privileg erwähnte Nachdrucksstrafe einzuziehen. Werde dieselbe nicht sogleich bezahlt, so habe man solange die übrigen Bücher mit Beschlag zu belegen. Dies solle auch geschehen, wenn sich kein Exemplar des betreffenden Buchs vorfände, Leers aber des Nachdrucks überwiesen werden könnte. Die konfiszierten Bücher und das erhaltene Strafgeld sollen an den Bücherkommissar Dr. Hörnigk abgeliefert werden. In einem hierauf vom Rat dem Kaiser unter dem 28. April desselben Jahres erstatteten Bericht (gleichfalls in frankfurter Archiv) heißt es, daß sich die zum Bücherwesen bestimmten Deputirten des Rats mit dem Bücher-Kommissar in den Laden des Leers begeben hätten, daselbst zwar keine Exemplare des fraglichen Buchs vorgefunden, vom Faktor des Leers aber den Bescheid erhalten hätten, daß solche im vorigen Jahr vorhanden gewesen, seitdem jedoch nicht mehr nach Frankfurt gebracht würden; weshalb in Gemäßheit des erhaltenen Befehls sämmtliche Bücher mit Beschlag belegt wären. Noch deutlicher tritt uns das ganze Verfahren entgegen in einem Anschreiben des Kaisers Leopold an den Bücherkommissar Sperling vom 3. September 1669 (frankf. Archiv). Dasselbe lautet: »Lieber gethreuer. Aus hiebey gefügter Abschrift ersiehestu mit mehrerem, welcher gestalt, Vnser auch lieber getreuer Hannß Friedrich Spoor, Buchführer zue Straßburg uns Klagent hinterbracht, wie Philipp Andreas Oldenburg vnnd Hanns Hermann Wiederholt die opera Limnaei (worüber Er noch in Ao. Sechzenhundert vier vnnd Sechzig Vnser Kays. Privilegium Impressorium auf zehen Jahr erhalten) vnder dem auch hiebey liegenden veränderten titulo ietzgedachtem vnßerem Kays. privilegio schnurrstrackhs zuewieder und zue seiner des Spoors unwiederbringlichen schaden nachzuetruckhen sich freuentlich understanden haben sollen; Mit vnderthenigster Pitt, das wir Ihme wieder solche attentata bey seynem erlangten Privilegio gnädigst handthaben, vnnd die Contraventores in die dictierte straff würckhlich gefahlen zue sein Declarieren wolten. Gleich wie nun wir anderst nicht befinden können, als dz solche des Oldenburgs vnnd Wiederholts angezogene Auflag in substantia eben die ienige opera seyen, über welchen vorermelter Spoor von Vns gnädigst privilegirt worden, vnnd derselbe solchem nach sowohl ermelten Vnserem Privilegio als dem Klagenden Theill zum nachtheil vorgenommen, vnnd dahero keineswegs nachzuesehen seye. Also vnnd damit dz Bücherwesen umb so mehr in gutter ordnung und ein ieder bey sei nem erlangten Privilegio conservirt vnd schadloß gehalten werde; befehlen wir Dir hiemit gnädigst vnnd ernstlich, dz Du hierüber ein wachsambes Aug haltest, Vnd dafern obbedeuteter nachtruckh dorthin nacher Franckfurth oder der orthen gebracht, alda distrahirt oder feil gehalten werden wolte, Du ohne ferneres ruecksehen soforth nicht allein alle Exemplaria wecknehmest; Sondern zuegleich auch von dem Truckher oder Führer solcher nachgetruckhten operum die in vorangezogenen Vnserem privilegio enthaltene straff zwölff Marckh lötigen goldes würckhlich eintreibest vnd zue handen bringest. Allermaßen wir dan zue den ende im hiebey liegenden (wie Du aus der Abschrifft ersehen wirst) dem Magistrat der Statt Franckfurth gnädiglich anbefehlen, dz er Dir dabey die handt vnaußgezogen nachtrucklich bietten vnnd reichen solle.« Ein diesem entsprechendes Anschreiben erging unter demselben Datum an den Rat von Frankfurt.

80

Kursächs. Reskript vom 13. Mai 1620 (s. A. Kirchhoff a. a. O. IX, 80).

81

Vergl. oben Kapitel 9.

82

Kursächs. Reskript vom 5. Nov. 1636 (Codex Augusteus. I, Sp. 411 fg., im Auszuge mitgeteilt von A. Kirchhoff a. a. O. S. 75 fg.) Das Reskript war hervorgerufen durch die Beschwerde des durch den Vertrieb der Nachdrucksexemplare beeinträchtigen Buchhändlers über das Stadtgericht, weil dieses »ihme keine Execution mitgetheilet, sondern er von ihnen in weitläufftigen Process gezogen werden wollen«, und es heißt in demselben: »Nun befremdet Uns solche Begünstigung derer Stadt-Gerichte bey euch nicht wenig, sintemahl über unsere, zumahl eigenhändig unterschriebene, und mit Unserem Chur-Secret besiegelte Privilegia, weder euch noch ihnen, oder iemand anders, ohne Unsere Concession keine Cognition und Decision, sondern Uns allein, euch und ihnen aber nur die bloße Execution zustehet.«

83

So war ein zwischen dem Sekretär Christoph Mylius in Halle und Johann Hoffmann zu Nürnberg wegen der Epistolographia correcta ausgebrochener Nachdrucksstreit durch einen Vergleich der Parteien beendet. Das Oberkonsistorium zu Dresden erklärt jedoch (in einem Reskript vom 19. Dezember 1679), daß dieser Vergleich ohne Einfluß auf die durch den Nachdruck verwirkte Strafe wäre, indem es hervorhebt: »seind wir doch nicht gemeinet, Unsere privilegia und darinn enthaltene straffe nach eines ieden gefallen eludiren zu lassen.« (Vergl. A. Kirchhoff a. a. O. S. 166 fg., Anm. 61-63.)

84

In einem Bericht der kursächsischen Bücherkommission in Leipzig vom 23. Juni 1679 an das Oberkonsistorium in Dresden heißt es: »besage vorhandener gndstr. befehliche, acten und registraturen über hundert Jahr her von Uns, dem Rathe und nun eine Zeit lang conjunctim von der gdgst. angeordneten Commission, nach möglichkeit fleißig gehalten worden, also ist an dem, und bezeugen ebenfalls die ergangenen acta, daß mit wegnehmung der bücher nicht alsofort zuverfahren, noch denen leuten zu beobachtung ihrer Nothdurfft die in E. Ch. Durchl. landesordnung gdgst. verstattete mittel abzuschneiden, sondern, bevorab wenn des wegen von einem privato, oder auch von Ew. Chf. Durchl. allhier verordneten bücher Fiscal geklaget wird, die Partheien genugsam zu hören, folgends von uns unterthänigster bericht zu erstatten, ingleichen was sonsten zu erinnern von denen Commissarien conjunctim, oder auch von uns, dem Rathe allein, gehorsamst zu verrichten, gestalt solches vor ein stück unserer des Rathes jurisdiction zu achten.« (Abgedruckt bei A. Kirchhoff a. a. O. S. 124.)

85

So in der Verteidigungsschrift des leipziger Buchhändlers Henning Große auf die Denunziation Abraham Lambergs wegen angeblichen Nachdrucks seines Meßkatalogs vom 12. Mai 1602 (bei A. Kirchhoff, Die Anfänge des Leipziger Meßkatalogs. Im Archiv VII, 109).

86

So in der Denunziation des Abraham Lamberg gegen Große vom 18. April 1599 (bei A. Kirchhoff, Weiteres über die Anfänge des Leipz. Meßkatalogs. Im Archiv VIII, 23).

87

So z.B. erwähnt in der Klage des Buchdruckers Wendel Rihel von 1536, abgedruckt im Archiv V, 88.

88

Klage des Wendel Rihel, a. a. O. S. 89.

89

Vergl. A. Kirchhoff, Zur ältern Geschichte der kursächs. Privil. gegen Nachdruck. Im Archiv VIII, 46; Die kurf. sächs. Bücher-Komm. zu Leipzig. Im Archiv IX, 161 fg., Anm. 44. In einer »Exception vnd Information schrifft wegen der Flanisae Poeticae in Sachen Peter Metternich ctra Peter Henningh vnd Consorten gestellt von Peter Henningh an die Bücher-Commissäre« vom Jahre 1643 (im frankf. Archiv) wird geltend gemacht, ein erst nach von den Beschwerdeführern fertiggestelltem Druck insinuiertes Privilegium könne »in praejudicium nostrj juris quaesiti utpote tempore prioris nicht gezogen werden quod esset contra jura Privilegiorum quae nullam eiusmodj extensionem in praejudicium tertij possessoris permittunt, quod nec Imperator nisi ex justissima expressa causa facere censetur«.

90

Vergl. A. Kirchhoff, Die kurf. sächs. Bücher-Kommission. Im Archiv IX, 162, Anm. 44.

91

A. a. O.

92

Vergl. A. Kirchhoff a. a. O. S. 99.

93

So in den drei vor dem Reichskammergericht verhandelten Nachdrucksprozessen, welche in den Wetzlarschen Beiträgen für Geschichte und Rechtsaltertümer (herausg. von Paul Wigand) I, 227-240, mitgeteilt werden. Bei zweien dieser Prozesse (Buchdrucker Schott zu Straßburg gegen Buchhändler Egenolph zu Frankfurt, 1533, und Hieronymus Froben und Nikolaus Episcopius zu Basel gegen Eucharius Hirtzhorn und Gotthard Hittorp zu Köln, 1535) ist aus den Akten der schließliche Ausgang des Prozesses nicht ersichtlich. In dem dritten Prozeß (Peter Kopf zu Frankfurt gegen Vögelin zu Leipzig, 1595) zeigt nach Ablauf von zwei Jahren, während welcher nur prozeßleitende Dekrete erlassen waren, der Anwalt des Appellanten an, daß sein Mandant gestorben und die Erben einen Vergleich eingegangen wären. Bei dem Strafverfahren, welches im Jahre 1575 gegen Obertus Giphanius und den straßburger Buchhändler Rihel eingeleitet wurde, steht weniger der allerdings begangene Nachdruck – von welchem Gesichtspunkt Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, III, 79, Note 2, darauf aufmerksam macht –, als das damit konkurrierende Preßvergehen in Frage. Vergl. darüber die Rhedigersche Briefsammlung (auf der breslauer Stadtbibliothek), Bd. IX, Nr. 26-28. 46-49. 68-71 und die Festschrift der breslauer Universität zum vierhundertjährigen Jubiläum der baseler Universität – Oberti Giphanii epistolae 15 ex Cod. Mt. Rhedigerano ed. – von Th. Schirmer, Breslau 1860, S. 3 fg., S. 15-25.

94

Aus dem nürnberger Kreisarchiv.

95

Abgedruckt bei Siebenkees, Beiträge zum teutschen Recht. I, 222-224.

Quelle:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert. Band 1, Leipzig: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, 1886., S. 736-757.
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