4.

Kaiser Karl des Fünften Peinlich Hals-Gerichts-Ordnung von 1532.

(Ausgabe von H. Zöpfl. Heidelberg 1842.)

[776] Art. 110. Straff schrifftlicher unrechtlicher peinlicher Schmehung.

Item welcher jemandt durch Schmachschrifft, zu Latein libel famosus genant, die er außbreittet und sich nach Ordnung der Recht mit seinem rechten[776] Tauff- und Zunamen nit unterschreibt, unrechtlicher unschuldger Weiß Laster und Ubel zumist, wo die mit Wahrheit erfunden würden, daß der geschmecht an seinem Leib, Leben oder Ehren peinlich gestrafft werden möcht, derselbig boßhafftig Lesterer soll nach Erfindung solcher Übelthat, als die Recht sagen, mit der Peen, inn welche er den unschuldigen geschmechten durch sein böse unwahrhafftige Lesterschrifft hat bringen wöllen, gestrafft werden. Und ob sich auch gleichwol die aufgelegt Schmach der zugemessen That inn der Wahrheit erfünde, soll dennoch der Außruffer solcher Schmach nach vermög der Recht und Ermessung des Richters gestrafft werden.


Quelle:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels bis in das siebzehnte Jahrhundert. Band 1, Leipzig: Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, 1886., S. 776-777.
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