3. Errichtung öffentlicher Denkmale.

[272] Bei der Errichtung öffentlicher Denkmale handelt es sich in Bezug auf diese theils um Grundsteinlegungen, theils um Enthüllungen. In beiden Fällen hat der Ober-Ceremonienmeister event. nur das Placement der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften zu bewirken, während die Aufstellung des Festprogramms und die Einrichtung der betreffenden Feier entweder den Staatsbehörden oder einem zu diesem Behufe besonders eingesetzten Comité obliegt.

In einzelnen Fällen ist mit Feiern dieser Art ein Diner verknüpft gewesen, dessen Placement dann ebenfalls vom Ober-Ceremonienmeister ausgeht. Dies war z.B. aus Veranlassung der Enthüllung des Siegesdenkmals auf dem Königsplatze am 2. September 1873 der Fall. Das hierbei zur Ausführung gelangte Placement ist oben in Beilage 9 des Abschnitts V. mitgetheilt, weshalb hier darauf Bezug genommen wird.

Quelle:
Stillfried-Alcántara, Rudolf von: Ceremonial-Buch für den Königlich Preußischen Hof I. - XII. Berlin 1877, S. 272.
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