206. Kieferrecht.

[198] Wer auf Hohentwiel die Keller besichtigen wollte, mußte »das so lang und allgewöhnliche Kieferrecht ohne alle Widerrede auszustehen schuldig sein.« Dieses Kieferrecht war ohne Zweifel dasselbe, wie es jezt noch als »hochfürstlich württembergisches Hofkellerrecht auf einer Tafel vom Jahr 1734 im Keller des alten Schlosses zu Stuttgart zu lesen ist und also lautet:


Man soll nicht grob seyn und zu frey,

Daß einer zanke fluch' und schrey,

Hier pfeiffe oder zotten reiß,[198]

Und sich vergeh auf andre Weis',

Mit Fingern klopfen an ein Faß

Ist nicht erlaubt in Ernst und Spaß,

Sonst gibt man ihm das Kellerrecht,

Es sey Fürst, Graf, Herr oder Knecht.

Drum muß er leiden mit Geduld,

Wann das Bandmesser er verschuld.

Doch dem ein Trunk zu Diensten stehet,

Der aus und ein bescheiden gehet.«


Die angedrohte Strafe bestand darin, daß man sich über das Faß legen und drei Streiche mit dem Bandmesser aushalten mußte68.

68

v. Martens S. 132.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 198-199.
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