240. Von Winkelehen.

[224] »Wann zwai ohne ofentliche Taghaltung einander nehmben wöllen, sollen sie von Stunt an zum wenigsten zwaien erbaren Männern öffnen vnd anzaigen. Dann so das nit geschieht, vnd offenbar wart, daß sie vor bekanter ehe sich mit einandern vermischt, sollen sie nit zum Kirchgang gelassen werden, biß sie sich der Salzscheiben halber abfindig gemacht haben oder mit fengknus gestraft werden«95.

95

Erbtruchsäßisch Zeilische Statuten und Lants-Ordnungen Anno 1605. Der Herrschaft Zeil im Thal und ufm Berg Gebot und Verbot. Der 30. Titul.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 224.
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