260. Narrenhaus in Ravensburg.

[233] Ein Ratsbescheid v. 1665 bei Eben II. 27. 28 heißt: »Wann sie sich des Vollsaufens nicht bemäßige, soll sie für's Narrenhaus gestellt und ihr eine Flasche um den Hals gehängt werden«114.

114

Ratsprotokoll 1665.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 233-234.
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