284. Tanzen auf dem Rathaus.

[289] In den Ravensburger Statuten, »Sittenpolizei« betreffend (14. Jahrh.) heißt es (Eben S. 462), »daß Niemand[289] auf dem Rathaus soll tanzen. Es ist auch gesezt von der Gemeind und von den Räthen, daß Niemand fürbaß auf dem Rathaus soll tanzen und kein Trinkhaus da haben, sondern daß es soll sein der Bürger Rathaus.

Gegeben a. 1369 am Tag der Jungfrau St. Scholastika.«

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 289-290.
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