312. Verbot des Taufschmauses in Ravensburg.

[319] In den Ravensburger Statuten und Ordnungen vom 14. Jahrhundert bei Eben S. 466 ist verboten zu zechen: »und soll auch desselben Tags zu keinem Wein gehen.«

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 319.
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