3.

[399] Auch ist gesezt, wer eine Hochzeit haben will, er sey Frau oder Mann, der soll die Hochzeit anheben allein an dem Tag, so er beiliegen will und soll die Hochzeit währen[399] bis zum morgenden Tag, und nit länger, weder vor noch nach; es soll auch Niemand zu einer Hochzeit mehr Spielleut geben denn viere170.

170

Eben, S. 466. 467.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 399-400.
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