Ausleiher.

[26] Ausleiher betriegen 1) Wenn sie das Unterpfand, worauf sie Geld ausleihen sollen, sehr geringe anschlagen, und nur etwas weniges darauf leihen, damit / wenn solches zu bestimmter Zeit nicht wieder eingelöset wird / sie desto mehrern Gewinn davon haben mögen. 2) Wenn sie / wie Mengering in Scrutin. Consc. catech. p. 1155. anführt, dem armen Nechsten zwar in der Noth außhelffen, und demselben ohne Unterpfand Geld leihen / hingegen aber solches zu einer Zeit, da der Schuldner das Geld am wenigsten zusammen bringen kan, wieder aufkündigen / damit sie in ermangelender Bezahlung zu des Schuldners Gütern desto füglicher greiffen können. 3) Wann sie auf liegende Güter ihr Geld mit diesem Beding verleihen /damit sie von solchem Unterpfand an statt der Zinsen / den Usumfructum und z.E. den Acker oder die Wiese zu geniessen haben mögen / welches aber bey gemachten Uberschlag weit höher, als der Zinß selbst, kommt. 4) Wenn sie von Leuthen / die in Noth stecken / 10. 20. biß 30. jährlich pro cento, oder damit der Betrug nicht so offenbahr sey / eins / wie die Wechsler zu reden pflegen / per mese oder monathlich nehmen. 5) Wenn sie bey ihrem Geld-ausleihen, den ersten Monath zwar keinen Zinß / den andern aber von einem Gülden einen Pfennig, den dritten zwey / den vierten drey / und immer so fort / mehr Pfennige nehmen, biß endlich / wo der Schuldner das Geld nicht abtragen kan / die Zinsen sich so hoch belauffen / als das Capital selbsten. 6) Wenn sie sich anstellen / daß sie gerne aushelffen wolten / dermahlen aber mit keinem baaren[27] Gelde versehen wären /gleichwohl demjenigen / der von ihnen borgen will /und sonst noch was im Vermögen hat, silberne / seidene oder andere dergleichen Waaren in hohem Werth vor baar Geld anschlagen / auch sich darüber von dem Debitore, als ob dieser so viel an baarem Geld empfangen hätte, eine Handschrifft ausstellen lassen, hernachmahls aber die ausgeliehene Waare durch andere subornirte Personen in viel geringerm Preiß wieder an sich zu practiciren wissen. 7) Wenn sie die verfallene Zinsen, da solche nicht gleich abgetragen werden, zum Capital schlagen / und solcher gestalt Zinsen mit Zinsen häuffen und davon nehmen. 8.) Wenn sie bey Hinleibung einer Summa Gelds so gleich einen Jahrs-Zinß als voraus bezahlt, zurück behalten / und sich nichts desto weniger die gantze Summa verschreiben und verinteressiren lassen. 9) Wenn sie demjenigen, der das Geld aufnimmt / alte ungewisse Schulden mit einrechnen / und / ohngeachtet daran wohl nimmermehr ein Pfennig bezahlet wird / dennoch zum vorgeschossenen Capital mit schlagen. 10) Wenn sie Getreidig und andere Sachen auf eine Zeit lang weg borgen, aber das Sümmer weit höher anschlagen / als der Marckt-übliche Preiß ist. 11) Wenn sie ein Capital in Land-üblichen Müntz-Sorten ausleihen, sich aber bey des Schuldners Lehn-Herrschafft die Verschreibung auf gut und gantz Geld einrichten lassen, darwider insonderheit Derschovius im Christlichen Wandersmann pag. 290. seq. gar sehr geeifert hat.


Mittel. 1) Daß von hoher Obrigkeit ein ernstliches[28] Verboth geschehe / bey Straffe und Verlust des halben Capitals, welches so dann, nach den Gothaisch/ und Coburgischen Landes-Ordnungen / ad pias causas könte verwendet werden / nicht mehr als 5. oder aufs höchste 6. jährlich pro Cento zu nehmen / vielweniger / daß man in die Haupt Summa der Schuld-Waaren schlage /oder an Interesse statt Getreidig und andere Sachen in geringern / als Marckt-gültigen / Preiß bedinge / verstattet werde. 2) Daß hierüber gewissenhaffte Leuthe / zu Aussehern bestellet werden / welche / ob es bey Ausleihung der Gelder recht zugehe / Achtung haben / und die Verbrecher des Obrigkeitlichen Verboths gebührend anzeigen sollen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 26-29.
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