Beutler.

[60] Beutler betriegen 1) Wenn sie die Handschuhe in den Näthen übel verwahren, und entweder mit verlegener Seide, oder mit subtilem Zwirn nehen / damit solche desto eher wieder auseinander gehen mögen. 2) Wenn sie alte und schon getragene Handschuhe färben / und hernach wieder vor neue verkauffen. 3) Wenn sie an die Ecken und in die Mitte ein paar Silber- oder Gold-Fäden sticken / und hernach die Leute, zumahl junge, welche das Handwerck nicht verstehen, damit wider alle Billigkeit übertheuren. 4) Wenn sie die Handschuhe zu hoch anschlagen / und da man ihnen ein Gesatz darauf thut / höchlich betheuren / daß sie solche um den Preiß nicht geben könten / und kosteten sie ihnen selbst mehr, dennoch aber, beym Fortgehen der Käuffere, selbige noch um das von diesen erstbeschehene Geboth überlassen. 5) Wenn sie denenjenigen / so ihnen gutes und wohl zugerichtetes Leder von Hirschen, Gemsen / Böcken,[60] oder andern Fellen zum Handschuh machen geben, austauschen / und an statt desselben, anders / so viel schlechter ist / darzu hergeben. 6) Wenn sie unverständigen Käuffern, Kalb-lederne Handschuhe vor Böckene und Schaf-lederne vor Kälberne verkauffen. 7) Wenn sie ihre Handschuhe vor solche, welche man waschen könne, fälschlich ausgeben. 8) Wenn sie denen Käuffern weiß machen, die ihnen etwas enge Handschuhe würden im tragen sich ausdehnen, oder die / so zu weit sind / bey deren Gebrauch eingehen. 9) Wenn sie betrieglich vorgeben, ihre schwartze oder andere gefärbte Handschuhe behielten die Farbe, da doch im Tragen an Händen und Kleidern, wie auch an denen Handschuhen selbsten man hernach den Abgang der Farbe mit Schaden wahrnimmt. 10) Wenn sie zu ihren Handschuhen untüchtiges / verdorbenes oder verbranntes Leder nehmen, und / damit man es nicht erkennen möge, solchen gewisse Farben geben. 11) Wenn sie teutsche Handschuhe zu Romanischen oder parfumirten legen / daß solche den Geruch davon annehmen und sie also davor verkauffen können.


Mittel: 1) Daß auf solche Betriegereyen in der Beutler Innungen eine besondere Straffe gesetzet / sonst aber jede Sorten von Handschuhen / damit der Käuffer an der / in dem Beutlers-Kram angehängten Tax-Tabell den Preiß gleich sehen und sich im Einkauff darnach richten könne / ordentlich taxiret werde.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 60-61.
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