[61] Bibliothecarii.

Bibliothecarii betriegen 1) Wenn sie von denen Reisenden / welche die Bibliotheque, darüber sie gesetzet sind / besehen wollen, mehr Geldes, als billig, prætendiren / hernach aber, wo diese keine sonderliche Lust darzu bezeugen, wohl die Helffte weniger[61] nehmen. 2) Wenn sie von den Fremden das Geld genommen, und ihnen doch hernach / nicht alles (denn das ist öffters wegen Kürtze der Zeit unmöglich, und werdens auch verständige Passagiers nicht verlangen) auch nicht einmahl das Vornehmste treulich zeigen, noch alle Schräncke eröffnen. 3) Wenn sie denenjenigen, welche Bücher aus der Bibliotheque entlehnet /bey deren Wiederüberschickung den Zettul, so jene darüber ausgestellet / nicht remittiren, und nach Verfliessung einiger Zeit ihnen solche, Krafft des Zettuls / noch einmahl anfodern / selbst aber das Buch unterschlagen. 4) Wenn sie sich in denjenigen Stunden /wozu sie vermöge ihrer Pflicht verbunden sind, in der Bibliotheque nicht ordentlich antreffen lassen / und entweder ihren Privat-Geschäfften nachgehen, oder, wie auf Universitäten zu geschehen pfleget / mit den Studenten währender Zeit schmausen, und allerhand andere Verhinderungen vorwenden. 5) Wenn sie gute Editiones von Büchern austauschen, oder vor voll ständige und accurate Exemplaria defecte und vitieuse hinein stellen. 6) Wenn sie die etwa in einer Bibliothec befindliche Instrumenta Mathematica zum täglichen Gebrauch abnutzen, und, da solche verderbet, vorgeben / sie seyen schon vorher so gewesen. 7) Wenn sie ihren guten Freunden heimlich und wider ihre Instruction Bücher auf Jahr und Tag wohl nach Hause geben / und sie ebenfalls durch täglichen Gebrauch abnutzen lassen. 8) Wenn sie von den Geldern / welche zur Anschaffung neuer und in der Bibliothec noch nicht befindlicher Auctorum gestifftet sind /etwas entwenden / dadurch / daß sie die[62] Bücher wohlfeiler einkauffen, als in der Ausgabe von ihnen berechnet wird. 9) Wann sie die Bücher / so zwey oder mehrmahlen in der Bibliothec sich befinden / heraus nehmen und vor sich verkauffen. 10) Wenn sie keinen ordentlichen Catalogum über die in der Bibliothec befindliche Bücher führen / damit sie desto eher ein Buch unterschlagen können. 11) Wenn sie denenjenigen / welchen sie wohl wollen, einen öffterern Zutritt in die Bibliothec vergönnen / andere aber / mit welchen sie nicht so vertraut leben / unter erdichteten Ausflüchten gar nicht admittiren, oder mit den verlangten Büchern nicht an die Hand gehen. 12) Wenn sie in die Bibliothec nur solche Bücher anschaffen /welche in ihren Kram oder vor ihre Profession dienen, oder die ihre Bücher-Correspondenten im Verlag führen, sie mögen dem Publico nützlich seyn oder nicht. 13) Wenn sie mit denen Buchhändlern und Buchbindern heimliche Pacta machen, daß jener ihnen ihre vor sich kauffende Bücher in einem geringen Preiß geben, diese aber solche fein wolfeil einbinden, und hingegen ihrer Einbusse wegen, sich an denen Büchern, welche sie in die gemeine Bibliothec geben und binden / wieder erholen sollen.


Mittel: Daß dem Bibliothecario eine besondere Instruction, wie er sein Amt und Verrichtung zu führen /auch mit was vor Sorten Bücher er die Bibliothec zu versehen / beym Antritt zugestellet / und er darauf verpflichtet / auch die Bibliothec jezuweilen visitiret / ob alles darinnen Ordnungs-mäßig zugehe / und endlich dem Bibliothecario alljährlich Rechnung über Einnahm und Ausgab zu thun auferleget werde. Bes. Spatens Teutsche Secretariat-Kunst P. IV. p. 1982.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 61-63.
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