Bier-Brauer.

[63] Bier-Brauer betriegen 1) Wenn sie zur Erspahrung des Gersten-Maltzes nur Haber-Maltz, auch nach Proportion mehr Hopffen / dann Maltz / zu ihren Gebräuden nehmen. 2) Wenn sie mit Fleiß und wider des Landes Gewohnheit zu viel Wasser nachgiessen, und damit das Bier sehr dünne machen, gleichwohl aber sichs / wie ander gutes Bier / bezahlen lassen. 3) Wenn sie das so genannte Katzen-Hirn / Baldrian, und dergleichen Kopf-reissende Dinge mehr in die Pfanne werffen / damit das Bier davon starck / und die Leute, so es trincken / fein bald taumelnd werden. 4) Wenn sie etwas von dem ihnen gegebenen Maltz /Hopffen und Holtz entwenden / und durch ihre Leute heimlich nach Hauß tragen lassen. 5) Wenn sie zuletzt / da das Bier bald fertig, ohne alle Noth viel Holtz in den Ofen werffen / damit fein viele Brände überbleiben mögen, welche sie / als ihr Accidens, samt der Asche behalten. 6) Wenn sie an statt des Hopffens / solchen, da er aufgeschlagen, zu erspahren, Wermuth / Ochsen-Gall und dergleichen unter das Bier thun, damit dasselbe nur bitter werde. 7) Wenn sie wider Obrigkeitliche Verordnung, auch des Sonntags Zeit währenden Gottes-Diensts heimlich mit Brauereyen umgehen. 8) Wenn sie, zumahl da in theils Dörffern die Brau-Meister zugleich Tranck-Steuer-Einnehmer mit sind / mit denen, welche von ihnen brauen lassen / unter einem Hute spielen, etliche Sümmern oder Malter drüber schütten / oder schütten lassen, und also die Obrigkeit um ihre Tranck-Steuer oder Accise bringen. 9) Wenn sie in Wasch-und[64] andern Hauß-Kesseln heimlich Bier brauen, um dadurch sich vom Accis oder Tranck-Steuern loß zu machen. 10) Wenn sie vieles Bier und wohl auch gute Krafft in dem Hopffen lassen, solchen an sich handeln, und hernach das beste Bier aus diesem Hopffen pressen und ziehen.


Mittel: 1) Daß man den Brau-Meister nicht allein Herr seyn lasse / sondern ihm auf das Garn Achtung gebe. 2) Daß man auch zu Brau-Meistern und Brau-Knechten ehrliche und redliche Leute nehme / und in ihren ablegenden Eydes-Pflichten obig erzehlte Betriegereyen / um sich deren zu enthalten / mit berühre. 3) Daß man jezuweilen in denen Mühlen oder Brau-Häusern die Mältzer nachmessen lasse / zu sehen / ob nichts heimlich drüber geschüttet worden. 4) Daß man die Dorles und Pfannen visitiren lasse / ob solche nicht über die erlaubte Grösse sich befinden. 5) Daß man die Müller auf Brandewein-Brennen und Kessel-Bier-Brauen beeidige / damit sie niemanden kein Maltz schroten / er habe dann hierzu Obrigkeitliche Vergünstigungs-Zettul auf ein gewisses Quantum aufzuweisen / damit die Tranck-Steuer Beamten und Einnehmere auf solche Zettul hernach mit denen Müllern und Brau-Herren abrechnen können. 6) Auch könte eines und das andere durch Publication einer be sonderen Brau-Ordnung abgestellet werden.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 63-65.
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