Dienstbothen.

[118] Dienstbothen betriegen 1) Wenn sie bey ihrer Arbeit / da niemand von ihrer Herrschafft, oder solchen, die sie bey dieser verrathen können / zugegen ist / die Hände in Schoß legen / oder / um die lange Weile zu vertreiben, vor die Thür und ans Fenster[118] treten. 2) Wenn sie mit Vorwendung einer Kranckheit oder simulirten Leibes-Schaden, den sie von schwerer Arbeit bekommen / die ihnen unanständige Dienste mitten im Jahr verlassen. 3) Wenn sie einem Herrn ihre Dienste schon würcklich versprochen / auch das Ding-Geld angenommen / dennoch aber von andern Dienst-Herren, die ihnen bessere Conditiones versprochen / sich abwendig machen lassen / und mit Zurückschickung des angenommenen Ding-Geldes den Dienst unter dem Vorwand, sie wären kranck / oder müsten zu ihren Eltern ziehen, aufkündigen lassen /da sie doch hernach, so bald nur der erste Herr jemand anders gedinget und angenommen, gleich in ihre letzt-angenommene Dienste treten. 4) Wenn sie mit den Kindern im Hause heimlich einhalten, solchen nicht nur dieses und jenes verpartiren helffen / sondern sie auch noch dazu anreitzen / daß sie eines und das andere den Eltern entwenden sollen. 5) Wenn sie dem ihnen anvertrauten Viehe das Futter / das ihnen vor solches gegeben wird / zum theil entziehen und heimlich verkauffen. 6) Wenn sie zwar in Gegenwart ihrer Herrschafft die Arbeit hurtig verrichten, aber in deren Abwesenheit mit einander unnütze Geschwätze treiben / oder gar schlaffen / auch wol vor sich selbsten etwas nähen / stricken oder verfertigen. 7) Wenn sie ihre Herrschafft trotzen / pochen / und ihnen alles zuwider thun / damit sie immer ausser der Zeit ihrer Dienste erlassen / und an Ort und Ende / wo sie gerne hin wollen, ziehen mögen. 8) Wenn sie sehen / daß die Herrschafft mit ihrer Arbeit zufrieden ist / und Lust hat sie länger zu behalten /[119] fälschlich vorgeben /es wäre ihnen an andern Orten mehr zu Lohn gebothen worden / um dadurch Herren und Frauen zu beschwatzen, daß sie ihnen den Lohn / so hoch als sie wollen, verbessern. 9) Wenn sie, nach dem ihnen des Thuns bey ihrer Herrschafft zuviel scheinet, und doch nicht heimlich davon lauffen mögen / sich in aller Arbeit so faul, träg / ungeduldig und närrisch erzeigen /und ein Ding hier / das andere dorthin werffen / daß endlich Herren und Frauen genöthiget werden, ihnen den Abschied selber vor der Zeit zu geben, welches insonderheit Gerber in seinen unerkannten Sünden der Welt P. II. p. 426. sqq. bestraffet. 10) Wenn sie /um der vermeynten schweren Arbeit desto eher zu entgehen / sich kranck anstellen / nach Hause zu ihren Eltern ziehen / und es mit der verstellten Kranckheit so lang antreiben / biß die schwere Arbeit von andern immittelst gethan worden, da sie dann ihre Dienste wieder antreten und fortsetzen. 11) Wenn sie Bier oder sonst etwas hohlen, ingleichen auf dem Marckt etwas verkauffen sollen, von dem Geld etwas behalten / und z.E. bey Bier hohlen unter das Bier einen Theil geringes oder frisches nehmen / von andern Sachen weniger bringen / und bey dem verkaufften Getreid oder andern Waaren vorgeben / daß sie nicht so viel davor bekommen, als man doch sonst gewiß weiß, daß es gegolten hat. 12) Wenn sie vorgeben / daß sie da und da gewesen und ihrer Arbeit nachgegangen /da sie unterdessen mit andern ein Ständerlein gehalten / oder bey Zech-Brüdern und andern dergleichen Anhang gewesen. 13) Wenn sie selbst mit einander einhalten,[120] also, daß die Mägde den Knechten das Bier, und was sie sonst von Speisen entziehen können, zu partiren, die Knechte aber das Getreid von Boden stehlen / und davor den Mägden allerhänd Sachen zum Hoffart kauffen. 14) Wenn sie, sonderlich die Mägde / die Milch verpartiren, und damit derselben doch viel scheinen möge, Wasser darunter giessen, oder der Herrschafft weiß machen / die Ruhe gäbe nicht mehr. 15) Wann sie bey Ausnehmung derer Eyer aus denen Hüner-Nestern / welche davon zurück behalten, und sich davon etwas zu gute thun. 16) Wenn sie die Kloben an denen Keller-Schlössern heimlich ausziehen / oder / wann sie mit andern in Keller gehen / die Vorleg-Schlösser nicht völlig zuschliessen, und durch solches Mittel denen Wein- und Bier-Fässern zusprechen.


Mittel: Sich bey Annehmung eines Dienstbothens von dessen Leben und Verhalten genau zu erkundigen. 2) Auf das Gesinde in- und ausser dem Hause fleißig Achtung zu haben / und auch andere redliche Leute darüber heimlich zu bestellen. 3) Die befundene Untreue bey der Obrigkeit zu gebührender Bestraffung anzuzeigen. 4) Denenjenigen / welche vor der Zeit und ohne gnugsame Ursach aus ihren Diensten entlauffen / auch den verdienten Lohn zu entziehen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 118-121.
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