Färber.

[141] Färber betriegen 1) wann sie abschiessende Farben zu ihren Tüchern oder Zeuchen nehmen, und solche doch vor beständig-dauerende ausgeben. 2) Wann[141] sie denen Leuten, was ihnen schwartz zu färben übergeben wird / verbrennen / daß es zum Gebrauch entweder gar nicht, oder nicht mehr lang tauglich. 3) Wann sie vermercken, daß jemand dasjenige meßingne oder kupfferne Zeichen, welches sie dem Eigenthums-Herrn des in die Farb gegebenen Zeuches oder Tuches zu seinen Beweiß der Liefferung auszuhändigen pflegen abhanden kommen lassen, hernachmahls den Empfang sothaner Waar gar verläugnen und ihn also um das Seinige bringen. 4) Wann sie dem gelieferten die unrechte Farbe geben / und hernach vorwenden, man hätte dergleichen Farbe bestellet. 5) Wenn sie schwartz gefärbte Sachen unter dem Vorwand, sie wären auf blau und also doppelt gefärbet worden /ausgeben, aber in der That die Waar nur einmahl in den Kessel gebracht. 6) Wenn sie die Leute, welche nicht verstehen, was kostbahre oder wohlfeile Farben sind, unter Vorbildung, die Farbe käme sie gar hoch zu stehen, in Färber-Lohn übersetzen. 7) Wenn an denen Orthen, wo die Schwartz-Färber von denen Schön- oder Seiden-Färbern unterschieden sind, jene in dieser Kunst Stümpeley treiben / oder diese auch jenen heimlich in Färben Abbruch thun. 8) Wann verdorbene oder unzünfftige Färber auf dem Lande, zumahlen wider die Innung, Pfuscherey treiben / und in ihren Häusern heimlich Farb-Kessel setzen.


Mittel: Pœnalisirte Verbothe / dergleichen unterwegen zu lassen / in die Färber-Innung einzurucken. Ausser dem aber zu gewissen Zeiten nach dem steigenden oder fallenden Preiß derer Farben denen Färbern einen gewissen Preiß auf die Elle oder Stück Tuch oder Zeuch zu färben / zu setzen und kund zu machen.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 141-142.
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