Feldmesser.

[142] Feldmesser betriegen 1) Wenn sie bey Ausmessung unwegsamer Oerter, um sich eine Mühe zu erspahren / und die vielen Berge nicht alle ersteigen zu dürffen, zwar einige Aecker weit ausmessen, im übrigen aber quid pro quo anzeigen, und doch dabey vorgeben, daß sie alles ausgemessen hätten. 2) Wenn sie mehr Aecker anzeigen / als ein Fleck-Holtz oder Stück Landes würcklich hat, damit, wann mit ihnen nach dem Acker gedungen worden, sie desto mehr Ausmesser-Lohn bekommen mögen. 3) Wenn sie sich von denen / so das Holtz Ackerweiß kauffen, bestechen lassen, und mehr zu einem Acker schlagen, als die Meß-Ruthe ausweiset. 4) Wenn sie denen Besitzern des Holtzes zum besten die Aecker vom Holtz kleiner machen / als sie von Rechts-wegen seyn sollen. 5) Wenn sie bey dem Ruthen-schlagen nicht selbst Hand anlegen, sondern solche Arbeit einem andern überlassen, und allein / was der ihnen gesaget, darnach im calculiren gehen / und gleichwohl hernach vorgeben, es sey alles von ihnen selbst ausgemessen worden.


Mittel: Daß man die Aecker jezuweilen durch unpartheyische und der Sache verständige Leute wieder nachmessen lasse / und auf Befinden eines Betrugs solche Feldmesser nachdrücklich bestraffe / oder gar von ihrem Amt setze.

Quelle:
Hoenn, Georg Paul: Betrugs-Lexikon, worinnen die meisten Betrügereyen in allen Staenden nebst denen darwieder guten Theils dienenden Mitteln entdecket von ,-, Dritte Edition, Coburg 1724 [Nachdruck Leipzig 1981], S. 142-143.
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